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Ist Der Bußgeldkatalog Verfassungswidrig?


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Obwohl sich in diesem Forum offenbar jeder nur darum kümmert, wie er seinen Kopf aus der Abstandsfalle einigermaßen heil herausbekommt, möchte ich das Problem generell in Frage stellen.

 

Wenn ich die meisten Einträge richtig interpretiere, dann finde ich kaum jemand, der ohne Rücksicht auf Punkte in Flensburg oder Entzug der Fahrerlaubnis rücksichtslos seine vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer bedrängt.

 

Vielmehr geht es den meisten so wie mir, daß sie ob der Mittelung von z.B. 3 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot aus allen Wolken fallen.

 

Noch nie hatte ich eine Punkt in Flensburg, weil ich mein Fahrverhalten so einrichte, daß mir diese Strafen nicht passieren.

 

Also z.B. nie über die Geschwindigkeitsschwelle, die mir Punkte in Flensurg oder Fahrverbot einbringen würden.

 

Wer viel auf der Autobahn unterwegs ist stellt bei der überwiegenden Zahl der Autofahrer eben dieses Fahrverhalten fest.

 

Das Mittel für diese Selbstkontrolle ist der Tacho.

 

Hätte ich in meinem Fahrzeug die Möglichkeit meinen Abstand in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren, würde ich niemals ein Fahrverbot riskieren.

 

Da ich dieses Mittel (heute noch) nicht habe, halte ich den Bußgeldkatalog für verfassungswidrig.

 

Ein zweites Argument für die Verfassungswidrigkeit besteht darin, daß der Bußgeldkatalog kein Gesetz ist, d.h. am Gesetzgeber vorbei erlassen wurde.

 

Mit dem (wenn auch nur) vorübergehenden Entzug der Fahrerlaubnis stellt aber eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit dar. Für Menschen, deren Beruf von dem Führerschein abhängt, kann der Entzug der Fahrerlaubnis sogar existenzgefährdend sein.

 

Es besteht zwar ein Ermächtigungsgesetz zum Erlass von Bußgeldern durch die Ländervertretung, die "Eingriffsintensität" ist bei einem Fahrverbot möglicherweise aber höher als es im Gesetz beabsichtigt war.

 

Wer weitere Argumente für, oder auch Gegenargumente gegen einen Weg nach Karlsruhe hat, ist hiermit eingeladen

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Man wird dir die Berechnungen über Geschwindigkeit, Reaktionszeit und daraus resultierenden Bremsweg um die Ohren hauen. Das kannst du nicht widerlegen und schon ist es aus. Das die Sache reichlich Praxisfremd bei dem Verkehr auf der Bahn ist, steht auf einem anderen Blatt. Gegen Praxisfremdheit sind unsere Richter aber völlig immun. Das ist denen Egal. Die sehen die Fakten und das war es dann für sie.

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Hallole,

 

ach kommt schon, zieht ihr euch die Hosen mit der Beißzange an? Schon mal was von der zwei-Sekunden-Faustformel gehört? Ist jedermann zuzumuten und geht ganz einfach.

Fährst du z.B. 100 km/h, so sind das ca. 28 m/s. In zwei Sekunden also 56 m (also etwas mehr als der halbe Tachowert). Nehme also einen Fixpunkt (z.B. ein VZ-Zeichen oder einen Brückpfeiler oder einen Leitpfosten und zahle jetzt von dem Zeitpunkt, wo dein Vorausfahrer die Stelle passiert hat, die Sekunden (so ungefähr reicht, so nach dem Motto einundzwandzig, zweiundzwanzig ...). Erreicht dein Fahrzeug vor 2 Sekunden den selben Fixpunkt, so musst du deinen Abstand eben erhöhen.

Dann bist du immer im absolut sicheren Bereich.

 

Das Bußgeld berechnet sich ja nach dem oben erwähnten halben Tachoabstand. Und erst wenn dieser um mehr als die Hälfte (5/10) unterschritten wird, kommst du in den Bußgeldbereich.

 

Was die Verfassungsmäßigkeit angeht, so kann ich dich da auch beruhigen:

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist ein verfassungsmäßiges Gesetz. Zur Regelung der Verkehrssicherheit ist es erforderlich, und in seinen Regelungen ist es auch verhältnismäßig.

Die Einschränkung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) kann insofern durch dieses Gesetz eingeschränkt werden.

Die einzelnen Regelungen sind hinreichend bestimmt, es enthält verschiedene Ermächtigungsgrundlagen.

Gem. § 26a StVG ist der Erlaß eines Bußgeldkataloges durch das Bundesministerium für Verkehr gedeckt.

Der Bußgeldkatalog ist rechtlich hinreichend bestimmt, so dass der Bestimmtheitsgrundsatz beachtet wird.

Der BV-Kat ist geeignet, das Ziel "Vermeidung und Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten" zu erreichen.

Außerdem ist er erforderlich, da es kein weniger einschneidendes Mittel für das o.g. Ziel gibt.

Er ist angemessen, da eine Güterabwegung von Eingriff und Maßnahme nicht unverhältnismäßig sind.

(OK, das war jetzt eine reichlich oberflächliche, aber in der Sache sicherlich nachzuvollziehende Prüfung)

Ergebnis:

Das StVG sowie seine Ausführungsbestimmungen sind also verfassungsmäßig, die enthaltenen Bestimmungen sind nicht zu beanstanden.

 

Grüße

 

papemark

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Aber du wirst sicher auch zugeben, das diese Abstände auf bestimmten Autobahnen nicht einzuhalten sind. Würde das nämlich jeder machen, würden da gar nicht so viele Autos drauf passen wie da Langfahren. Man hat so z.B. letztens erst wieder festgestellt, das der Verkehr auf dem Berliner Stadtring an manchen Stellen weit über den errechneten Werten liegen, die Mathematiker als maximale Fahrzeugmenge bestimmt haben. Der Grund ist Simpel: Alle fahren sehr dicht auf.

 

Das es trotzdem geht liegt einfach daran, das es jeder macht und vorausschauend fahren. Es geht also. Ich stelle mir grade vor, die Überwacher machen eine Abstandmessung auf dem Stück zwischen Hohenzollerndamm und Dreieck Funkturm... Da würde das Gerät abrauchen.

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wo dein Vorausfahrer die Stelle passiert hat, die Sekunden (so ungefähr reicht, so nach dem Motto einundzwandzig, zweiundzwanzig ...).

Dein Versuch, das zu erklaeren, in allen Ehren, 'papemark', aber mir scheint, da ist bei so manchem Hopfen und Malz verloren..... Manch einer wird sich wundern, warum mehr als 'ne Viertelstunde vergangen ist, bis er endlich bis 21 gezaehlt hat.... :rofl: Eigentlich warte ich jetzt noch auf das Argument, dass Stotterer da ja voellig benachteiligt sind.... :nolimit:

 

Das es trotzdem geht liegt einfach daran, das es jeder macht und vorausschauend fahren. Es geht also. Ich stelle mir grade vor, die Überwacher machen eine Abstandmessung auf dem Stück zwischen Hohenzollerndamm und Dreieck Funkturm... Da würde das Gerät abrauchen.

Stimmt, und weil sie alle so vorausschauend fahren, krachen auch viele in den Vordermann hinein, den sie bei so viel Vorausschau einfach uebersehen.... :lol: Schon mal darauf geachtet, wie hoch die gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit auf dem von dir benannten Stueck waehrend der Spitzenzeiten ist - und vor allem bedacht, wie gross da der gesetzliche Mindestabstand da sein muss? :)

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Harry, du liegst einfach falsch. Auf dem von mir genannten Abschnitt gibt es zwar ab und zu mal nen kleinen Unfall, aber gemessen an der Menge der Fahrzeuge die da täglich fahren fallen die noch unter statische Schwankungen. Der Verkehr fließt wundersammer weise auch im Berufsverkehr mit Tempo 60-80. Da fährt niemand mit 30-40m abstand. 3-4 m schon eher.

 

Es handelt sich ja auch um eine Autobahn. Hier sind Ereignisse die einem Autofahrer zum plötzlichen Bremsen bringen, recht selten. Wildwechsel gibt es an dieser Stelle nicht, Fußgänger und Radfahrer auch nicht, keine Ampeln, kein Querverkehr. Der Einfädelverkehr der Zubringerrampen sortiert sich fließend ein. Bei der Dichte gibt es kaum jemanden der gleich links rüber zieht, denn da ist einfach kein Platz.

 

Fakt ist: Es geht. Und das schon seit Jahrzehnten.

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In irgendeinem Thread zum Thema Abstand habe ich das damals auch schon geschrieben. Es ist für den Verkehrsteilnehmern sehr schwierig den Abstand richtig einzuschätzen. Ich persönlich glaube schon, dass wesentlich mehr sich für unbedarft haltende Fahrer durch die Abstandsmessungen mal nen Monat zu Fuß gehen müssen als das beim Speedlimit ist.

 

Über die Praxistauglichekeit den halben Tachos in JEDER Situation brauchen wir nicht wirklich diskutieren. Kölner Ring Berufsverkehr genauso unmöglich. Dennoch aber geltendes Recht und bei Mißachtung wird es eben bestraft.

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Ein zweites Argument für die Verfassungswidrigkeit besteht darin, daß der Bußgeldkatalog kein Gesetz ist, d.h. am Gesetzgeber vorbei erlassen wurde.
Hi

Genau in dem Satz steckt eigentlich schon der ganze Makel des Postings.

1. ist der BKat nicht "am Gesetzgeber vorbei" erlassen worden, sondern aufgrund eines Gesetzes - d.h. der Gesetzgeber hat den Verordnungsgeber dazu ermächtigt.

2. eben weil die BKatV kein Gesetz ist, ist ein Gang nach Flensburg nicht zulässig - im Rahmen der Verfassungsbeschwerde prüft der BVerfG ausschließlich Gesetze in formellem Sinn auf verfassungsmäßigkeit.

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Versuchs mal beim BVerfG.

 

Dort wirst du dann folgende oder eine ähnliche Formulierung erhalten:

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn X

 

gegen das Urteil des Amtsgerichts Y [bzw. mglw. noch den Beschluss des Oberlandesgerichts Z]

 

hat die x. Kammer des Ersten/Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

 

Richter A

Richter B

Richter C

 

 

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am xx.xx.200x einstimmig beschlossen:

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Und der die ersten drei Sätze der Begründung lauten dann:

 

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

 

 

Wenn du Glück hast, verhängt das BVerfG keine Missbrauchsgebühr.

 

Versuchen kanns du es natürlich dennoch mal.

 

 

Viele Grüße

Mace

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Harry, du liegst einfach falsch. Auf dem von mir genannten Abschnitt gibt es zwar ab und zu mal nen kleinen Unfall, aber gemessen an der Menge der Fahrzeuge die da täglich fahren fallen die noch unter statische Schwankungen. Der Verkehr fließt wundersammer weise auch im Berufsverkehr mit Tempo 60-80. Da fährt niemand mit 30-40m abstand. 3-4 m schon eher.

 

Es handelt sich ja auch um eine Autobahn. Hier sind Ereignisse die einem Autofahrer zum plötzlichen Bremsen bringen, recht selten. Wildwechsel gibt es an dieser Stelle nicht, Fußgänger und Radfahrer auch nicht, keine Ampeln, kein Querverkehr. Der Einfädelverkehr der Zubringerrampen sortiert sich fließend ein. Bei der Dichte gibt es kaum jemanden der gleich links rüber zieht, denn da ist einfach kein Platz.

 

Fakt ist: Es geht. Und das schon seit Jahrzehnten.

Ich kenne die Stadtautobahn in Berlin von hinten bis vorne, seit etlichen Jahren. Ich habe dort auch des oefteren in meiner Eigenschaft als Feuerwehrmann 'kleinere Unfaelle' abraeumen duerfen..... Und die 3-4 m Abstand halte ich doch fuer etwas uebertrieben. Dass es sich nicht um den sogenannten "halben-Tacho-Abstand" handelt, ist mir allerdings auch bewusst....

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@grufti

Wer viel auf der Autobahn unterwegs ist stellt bei der überwiegenden Zahl der Autofahrer eben dieses Fahrverhalten fest.

Mit dieser Argumentation - übertragen auf das StGB - bräuchte man überhaupt keine Strafen.

Weder für Diebe, Mörder, Vergewaltiger ..... weil die überwiegende Anzahl von Personen hält sich

doch an moralische oder zumindest praktische Regeln.

 

Weitere Punkte:

Gerade im Berufsverkehr - wo die Leute wahlweise noch müde oder schon wieder müde sind - sollte der

Abstand in meinen Augen eher noch größer sein, da die Reaktionsgeschwindigkeit zwangsläufig sinkt.

Für den einzelnen Autofahrer spielt die Anzahl der Fahrzeuge pro km Autobahn keine Rolle.

Viel eher ist es so, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit mit höherer Fahrzeugdichte sinkt

(dazu gibt es übrigends interessante Theorien) weil sich jeder - sagen wir mal - unwohler fühlt.

In dieser Situation reicht eine kleine Störung, und das Chaos ist komplett.

Es sollte also im Interesse jedes Autofahrers liegen, keine Störung des Verkehrsflusses zu verursachen.

Aber genau das macht der Drängler. Durch dichtes Auffahren verursacht er Unregelmäßigkeiten

da er immer wieder Bremsen/Beschleunigen muß. Diese Bewegung überträgt sich i.A. verstärkt auf den Hintermann

bis die Kolonnen zum Stillstand kommt. Gleiches gilt für die Springer, die den nachfolgenden Verkehr zum

Bremsen zwingen.

 

Außerdem gelten für Geschwindigkeiten unter 80 km/h bzw. 80-130 km/h und über 130 km/h doch sowieso 'mildere' Sätze.

Wobei ich noch nie gehört habe, das ein 'punkteloser' Verstoß wirklich geahndet wurde.

Zur Praxis können die :rofl: wohl besser was sagen.

 

Fazit:

Solange es keine automatischen Leitsystem gibt, die die Auto's quasi 'an die Leine nehmen', ist ausreichender Abstand

wesentlich für den Verkehrsfluß. Ob das jetzt 0.5xTacho oder 0.33xTacho ist ist eigentlich egal.

0.5 x Tacho kann man recht leicht ausrechnen (oder kannst Du im Kopf durch 3.5 oder 2.75 teilen ?) und bieten

ausreichend Reaktionszeit.

 

Gruß,

AnReRa

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@grufti

 

Die Vorgabe "halber Tacho / 2 Sekunden" ist sicherlich praxisfremd, kennen sollte man dennoch die Punktegrenze bei ca. 1 Sekunde, sonst riskiert man eben, sie ganz überraschend mit der Post präsentiert zu bekommen.

 

Dein Posting bestätigt allerdings den Eindruck, den ich auch immer habe: Im Gegensatz zur Geschwindigkeit scheinen sich viele Fahrer nicht bewußt zu sein, dass sie beim Abstand im Punkte- oder FV-Bereich sind. Das mag daher kommen, dass Geschwindigkeitskontrollen um ein vielfaches häufiger sind, und dass man da auch schon bei kleinen Überschreitungen Post bekommt, während man beim Abstand in der Regel erst im Punktebereich angeschrieben wird.

 

Das Argument mit der Unkenntnis des Abstands geht eher nach hinten los: Ein Kraftfahrer sollte gewisse Fähigkeiten zur Einschätzung der Relationen von Geschwindigkeiten und Abständen haben, ein verfassungsmäßiges Recht auf einen Führerschein für unfähige gibt es noch nicht. Ich selber operiere hier immer nur mit der Zeitdifferenz zum Vordermann, irgendwelche "halber Tacho / Pfostenabstand-Rechnungen" sind mir fremd. Ich weiß, dass es bei einer Sekunde eng wird und richte mich danach, wobei ja kurzzeitige Unterschreitungen nicht verfolgt werden.

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Ein zweites Argument für die Verfassungswidrigkeit besteht darin, daß der Bußgeldkatalog kein Gesetz ist, d.h. am Gesetzgeber vorbei erlassen wurde.
Hi

Genau in dem Satz steckt eigentlich schon der ganze Makel des Postings.

1. ist der BKat nicht "am Gesetzgeber vorbei" erlassen worden, sondern aufgrund eines Gesetzes - d.h. der Gesetzgeber hat den Verordnungsgeber dazu ermächtigt.

2. eben weil die BKatV kein Gesetz ist, ist ein Gang nach Flensburg nicht zulässig - im Rahmen der Verfassungsbeschwerde prüft der BVerfG ausschließlich Gesetze in formellem Sinn auf verfassungsmäßigkeit.

 

Der Gesetzgeber hat in einem Ermächtigungsgesetz zum Erlass von Bußgeldern außerhalb des Parlaments d.h. auf dem Verordnungsweg ermächtigt.

 

Die Einschränkung der persönlichen Freiheiten - und dazu zählt die Möglichkeit Auto zu fahren - kann nur durch ein Gesetz erlassen werden.

Die Frage, die dem BVG zur Überprüfung vorgelegt wird ist: Ist die Eingriffsintensität in die persönliche Freiheit durch das Ermächtigungsgesetz noch abgedeckt oder geht das zu weit. Denn ein Führerscheinentzug auf Zeit kann für den Betroffenen existenzgefährdent sein. z.B. Kraftfahrer, Omnibusfahrer, kleine Unternehmer, Pendler ohne Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel.

Es soll also geprüft werden, ob das Ermächtigungsgesetz im Falle der Abstandsbußgeldregelungen nicht zu weitgehend angewandt wurde.

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Ich glaube nicht, daß das BVerfG seinen Fragenkatalog zur Entscheidung zuläßt. Aber wir werden ja (hoffentlich) sehen.

 

 

@m3_

Du steckst ja (scheinbar) auch ständig und heftigst in Aktivitäten. Nur: allein die Ergebnisse lassen nach wie vor auf sich warten....... :wacko:

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Ich empfehle auch noch § 93 Abs. 3 BVerfGG

 

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.
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  • 2 weeks later...

Wenn ihr zum Verfassungsgericht geht, ich finde es auch blöde, wenn ich an Ampeln warten muss und keiner kommt vorbei!

 

Sagt das mal gleich mit! ;)

 

 

dete

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  • 4 weeks later...

Nun möchte ich mal einen Zwischenbescheid über das Verfahren geben:

 

Nach (planmäßiger) Verurteilun durch das Amtsgericht Karlsruhe, wurde von meinem RA am 18. September Rechtsbeschwerde eingelegt.

 

Am 21 12 wurde von der Generalstaatsanwaltschaft an das OLG Karlsruhe der Antrag gestellt meine Rechtsbeschwerde abzulehnen.

 

Der DAS hat Deckungszusage für die jetzige (2.) Instanz gegeben

 

 

Noch zu dem Sinn dieses Themas hier.

 

Bitte um konstruktive Mitarbeit und nicht sich gegenseitig anpissen.

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Wieso nichts erreichen?

 

Er hat zumindest einige von ihrer Arbeit abgehalten!

Du meinst so frei nach dem Witz:

 

"Warum steht denn dort ein Polizist?"

"Ist doch klar: Solange er dort steht kann er schon nicht woanders stehen!"

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Da bin ich mal gespannt was da am Ende raus kommt.

So gesehen ist aber jeder Mensch der irgend einen Mist baut unschuldig. Das haben Gehirnforscher herausgefunden. Demnach fällen wir unsere Entscheidungen nicht nur durch unseren Willen, sondern vielmehr steht eine Entscheidung dies oder jenes zu tun schon vorher fest bevor unser eigener Willen Zugriff darauf hat. Das ganz ist schwer zu erklären - auf jeden Fall ist es so, das die chemeischen und physikalischen Abläufe im Gehirn bestimmend für unsere Gedanken sind und nicht unser Wille. Demnach dürfte man einen Menschen nicht mehr für sein Handeln bestrafen. Davon wird aber das Rechtssystem selbst wenn es Millionen Beweise dafür gibt nichts hören wollen. Genauso wie das Rechtssystem die neuesten Beweise ignoriert das Säugetiere Gefühle haben - laut einstimmigen Gestzen auf der Welt dürfte man sie somit nicht mehr töten, quälen usw.

 

Interssant dazu ist folgender Text:

 

Freier Wille

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Und das sagt ausgerechnet derjenige, der diesen Schwachsinn erst als Thema eröffnet hat?
Also auch wenn ich der Sache wenig Chancen gebe: Schwachsinn ist es nicht. Der zu Grunde liegende Gedankengang ist nicht komplett von der Hand zu weisen.

 

 

 

"Warum steht denn dort ein Polizist?"

"Ist doch klar: Solange er dort steht kann er schon nicht woanders stehen!"

Übrigens: Heute, nach einem kleinen Unfall, war ich ganz froh dass sie kamen ... das muss man faireweise auch mal sagen.
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Wenn der Bußgeldkatalog Verfassungswidrig ist frage ich mich wieso in den letzten 50 Jahren niemand dagegen (erfolgreich) vorgegangen ist.

 

Die Argumente klingen wie "Die Reglung muss geändert werden da ich zu blöd/dumm/unfähig bin die Regel einzuhalten"

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Naja, die Argumentation an sich ist schon nachvollziehbar. Der Knackpunkt ist allerdings, dass vom Gesetzgeber her schon eine riesige Toleranz eingeräumt wird. Halber Tachowert wird im allgemeinen so als Sicherheitsabstand angesehen. Und erst bei Unterschreitung um 50%!!! gibt es Bußgelder. Das sollte eig jeder über den Daumen gepeilt hinbekommen.

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Wenn der Bußgeldkatalog Verfassungswidrig ist frage ich mich wieso in den letzten 50 Jahren niemand dagegen (erfolgreich) vorgegangen ist.

Dagegen vorgegangen sind schon einige - allerdings noch niemand erfolgreich.

(zumal das BVerfG bei Verordnungen nicht zuständig ist - das war eine der Prüfungsfragen in meiner Staatsprüfung)

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  • 3 weeks later...

Zum Fortgang des Verfahrens:

 

Am 24. Januar 23008 hat der 1. Senat beim OLG Karlsruhe (planmäßig ) die Rechtsbeschwerde verworfen, das kein Verfahrensfehler feststellbar war.

 

Auf zur nächsten Instanz.

 

Im Übrigen - falls das Ermächtigungsgesetz zum Erlass von Bußgeldern zu extensiv ausgelegt wurde ist sehr wohl das BVerfg. zuständig.

 

Inwieweit Abstandsmessungen auf Zehntel eines ( nirgendwo vorgeschriebenen )halben Tachoabstands mir entgegengehalten werden können, der ich diese Kontrolle im Auto nicht habe, ist nur eine Frage für höhere juristische Instanzen.

 

Auf den unteren Instanzen und dazu zähle ich auch ein OLG wird die Rechtmäßigkeit der Gesetze nicht in Frage gestellt.

 

Da ich nun über 70 bin und noch nie einen Punkt in Flensburg hatte, obwohl ich täglich mit dem PKW unterwegs bin, lag das bisher daran, daß ich im Auto niemals die Grenze zu Punkten in Flensburg oder gar zu einem Fahrverbot riskieren würde bzw. riskiert habe.

 

Beim Abstand wäre mir diese Kontrolle nur insofern möglich, als ich wohl einen möglichst großen Abstand einhalten müsste,

was für die heutigen Verkehrsverhältnisse äußerst negative Folgen hätte, wobei ich juristisch natürlich auf der sicheren Seite wäre.

 

Egoistisches Fahrverhalten wird nicht bestraft.

Statt daß ein Fahrer eventuell mal kurz seine Geschwindigkeit reduzieren müsste, darf er über längere Zeit eine Schlange von Fahrzeugen hinter sich aufbauen, die alle ihre Geschwindigkeit reduzieren müssen.

 

Ich fahre so, daß ich mir den Rücken frei halte, d.h. ich sehe ja schon von weitem wenn sich ein schnelleres Fahrzeug nähert und ich richte meine Geschwindigkeit dann so ein, daß ich entweder durch Gaswegnehmen ohne abzubremsen in die rechte Spur gehen kann oder ich beschleunige um einen Überholvorgand von mir schneller zu beenden und dann die Spur freizumachen.

 

Das Ärgernis, das dabei öfter mal passiert ist, daß das sich zunächst schnell nähernde Fahrzeug meine Freigabe der Spur mit Blinkeranzeige nicht zum zügigen Überholen benützt und ich dann unnötigerweise abbremsen muß.

Wahrscheinlich spielt da ein Tempomat beim anderen Fahrzeug eine Rolle, das wohl nur mäßig beschleunigt.

(Ich habe keinen Tempomat - deshalb ist das eine Vermutung.)

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... als ich wohl einen möglichst großen Abstand einhalten müsste,

was für die heutigen Verkehrsverhältnisse äußerst negative Folgen hätte ...

Woher kommt diese Erkenntnis ?

Aus der Praxis sicher nicht, den je dichter der Verkehr ist, desdo geringer ist die Geschwindigkeit.

Nach Deiner Theorie mußte man ja um so schneller vorwärtskommen je geringer der Fahrzeugabstand ist.

 

Ich fahre so, daß ich mir den Rücken frei halte, d.h. ich sehe ja schon von weitem wenn sich ein schnelleres Fahrzeug nähert und ich richte meine Geschwindigkeit dann so ein, daß ich entweder durch Gaswegnehmen ohne abzubremsen in die rechte Spur gehen kann oder ich beschleunige um einen Überholvorgand von mir schneller zu beenden und dann die Spur freizumachen.

Richtig. Das gleiche gilt sinngemäß aber auch für den Verkehr der vor Dir fährt. D.h. Du mußt Deinen Vordermann auch

die Zeit lassen das zu tun. Einen Hacken nach rechts darfst Du nicht erwarten.

Jetzt stellt sich allerdings die Frage, wie schnell Du Deine Geschwindigkeit im Fall des Falles erhöhen kannst.

Wenn Du nicht gerade ein PS/kg starkes Auto fährst, hälst Du selbst bei Tempo 180 einen Bugatti auf, der mit 280 km/h

daherkommt, und ich glaube nicht, dass Du bei 180 noch in eine knappe Lücke zwischen 2 LKW's ziehst und ich glaube

auch nicht das Du genug Power unter der Haube hat um dem Bugatti Paroli zu bieten.

 

Gruß,

AnReRa

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Kommt nach der Rechtsbeschwerde beim OLG jetzt direkt das BVerfG? Also eine nächste Instanz gibt es ja nicht mehr.

 

Dann halte uns weiter auf dem Laufenden, wenn du die Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht hast.

 

Ich wette, da ergeht ziemlich schnell folgender Beschluss: "Die Beschwerde des Herrn grufti wird nicht zur Entscheidung angenommen." Die Frage ist nur, wie erst sie die Sache nehmen und ob sie dann noch eine Missbrauchsgebühr berechnen oder nicht.

Wer wettet dagegen? :blink:

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... als ich wohl einen möglichst großen Abstand einhalten müsste,

was für die heutigen Verkehrsverhältnisse äußerst negative Folgen hätte ...

Woher kommt diese Erkenntnis ?

Aus der Praxis sicher nicht, den je dichter der Verkehr ist, desdo geringer ist die Geschwindigkeit.

Nach Deiner Theorie mußte man ja um so schneller vorwärtskommen je geringer der Fahrzeugabstand ist.

 

Ich fahre so, daß ich mir den Rücken frei halte, d.h. ich sehe ja schon von weitem wenn sich ein schnelleres Fahrzeug nähert und ich richte meine Geschwindigkeit dann so ein, daß ich entweder durch Gaswegnehmen ohne abzubremsen in die rechte Spur gehen kann oder ich beschleunige um einen Überholvorgand von mir schneller zu beenden und dann die Spur freizumachen.
Richtig. Das gleiche gilt sinngemäß aber auch für den Verkehr der vor Dir fährt. D.h. Du mußt Deinen Vordermann auch

die Zeit lassen das zu tun. Einen Hacken nach rechts darfst Du nicht erwarten.

Jetzt stellt sich allerdings die Frage, wie schnell Du Deine Geschwindigkeit im Fall des Falles erhöhen kannst.

Wenn Du nicht gerade ein PS/kg starkes Auto fährst, hälst Du selbst bei Tempo 180 einen Bugatti auf, der mit 280 km/h

daherkommt, und ich glaube nicht, dass Du bei 180 noch in eine knappe Lücke zwischen 2 LKW's ziehst und ich glaube

auch nicht das Du genug Power unter der Haube hat um dem Bugatti Paroli zu bieten.

 

Gruß,

AnReRa

 

Nuja, so Bugattis sind ja recht selten auf unseren Autobahnen. Mich hat in 40 Jahren noch keiner von der AB gescheucht. Die fahren sicher lieber auf Rennstrecken ihre V/max aus! ;)

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Jedenfalls lasse ich mich auch von einem Bugatti nicht in eine Lücke zwischen 2 LKW abdrängen, nur weil er meint, er müsste eine Kolonne von 10 PKW auf der linken Spur aufrollen, die gerade so eine Kolonne von 10 LKW, Wohnwagen mit gelben Kennzeichen usw. überholen!

Ich gehe erst nach rechts, wenn ich keinem auf der rechten Spur in den Sicherheitsabstand fahre! Soll er doch ins Lenkrad beissen! ;)

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@ Tuvok

 

"in den Sicherheitsabstand fahren"...

 

Meiner Einschätzung nach ist es keine Ordnungwidrigkeit als SCHNELLERER dicht vor dem Überholten einzuscheren auch wenn dadurch dessen Abstand vorrübergehend zu dir kleiner als der 2s-Regel entsprechend ist.

 

Und einscheren in Lücken, wenn der von hinten auflaufende dich rechts überholen KÖNNTE ohne dass du dein Tempo ändern müsstest, dann wäre dir auch rechts einzuscheren abverlangbar, war die Lücke dazu groß genug!

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@Tuvok

Jedenfalls lasse ich mich auch von einem Bugatti nicht in eine Lücke zwischen 2 LKW abdrängen,
Sollst Du ja auch nicht, aber @grufti hat doch indirekt geäußert, dass Ihm Platz zu machen sei,

und deshalb eine Abstandsunterschreitung eher dem LSB/MSB angelastet werden soll.

 

@Kolbenfeder

Meiner Einschätzung nach ist es keine Ordnungwidrigkeit als SCHNELLERER dicht vor dem Überholten einzuscheren

Das fällt - glaube ich - auch nicht unter Ordnungswiedrigkeit, sondern unte 'gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr'

Da gehst nämlich damit ein gewisses Risiko ein.

Sofern der Überholte damit rechnet, sicher kein Problem. Wenn derjenige aber das Steuer verreisst und in die Leitplanke

knallt, fällt das unter Unfallflucht (dazu habe ich letztens eine Reportage gesehen. Mit Hilfe von Zeugen konnte der

'rücksichtslose' Fahrer ermittelt werden).

Weiterhin ziehst Du immer auch Verwirbelungen hinter Deinem Fahrzeug her, was dem unvorbereitetem Kleinwagenfahrer

durchaus Schwierigkeiten machen kann.

Zuletzt hatte ich nachst auch so einen Kandidaten (wobei ich dabei bestimmt 3 oder 4 Autolängen Platz gelassen hatte).

Ich war mit etwa 180 links unterwegs, rechts deutlich langsamer, als ich von Hinten irgendwas flaches habe anfliegen sehen, k.A. welche Marke, jedenfalls bin ich mir vorgekommen als ob ich stehe.

(Ich muß gestehen, dass ich die Geschwindigkeit von dem Tiefflieger wohl doch etwas unterschätzt hatte)

Ich habe zumindest gemacht, dass ich von der linken Spur kam. Etwa 3 Sekunden später kam dann die Lichthupe von

hinten. Den Sportwagen kann der nicht gemeint haben, weil der zu dem Zeitpunkt schon sehr weit weg war.

 

Gruß,

AnReRa

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Hm, mir fällt dazu ein Vergleich mit der Steuergesetzgebung ein:

 

Das Bundesverfassungsgericht hat die so genannte Spekulationssteuer für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt. Wegen fehlender Kontrollmöglichkeiten habe die Besteuerung von Spekulationsgewinnen bei Aktiengeschäften zu "rechtswidrigem Handeln geradezu" eingeladen, urteilten die Richter am Dienstag in Karlsruhe. ..... (Az 2 BvL 17/02)

 

Wegen fehlender Kontrollmöglichkeiten konnte die Abgabe laut Urteil 1997 und 1998 nur erhoben werden, wenn Steuerpflichtige "unverhältnismäßig" mitwirkten oder Finanzbehörden einen "übermäßigen Ermittlungsaufwand" leisteten. ..... Dies habe zu "rechtswidrigem Handeln geradezu" eingeladen und verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, wonach alle Steuerzahler rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden müssen.

 

Übertragen auf den Straßenverkehr würde das bedeuten... :licht:

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