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Entdecker78

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  1. Übrigens, danke nochmal allen, die etwas konstruktives dazu geschrieben haben. Den Rest hab ich mit einer Ausnahme einfach mal ignoriert.
  2. Nö, wenn du richtig gelesen hättest, wars ja eben gerade nicht gegen den Täter...
  3. Komme gerade aus dem Urlaub zurück. Post von der Bußgeldstelle. Einstellungsmitteilung des gegen mich erlassenen Bußgeldbescheides! Sonst kein weiterer Schriftverkehr an die bessere Hälfte.
  4. Danke euch für die fixe Rückmeldung.
  5. Also konkret gefragt... Gelten jetzt für sie drei Monate oder sechs Monate?
  6. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. Eine Verjährung beginnt zunächst mit Beendigung der ordnungswidrigen Handlung. Der Passus irritiert mich, da ja ein Bußgeldbescheid per Datum 27.5. Gegen mich erging und ich nicht sicher weiß, ob sich damit die Frist auch für die Fahrerin auf 6 Monate verlängert.
  7. heute gab es Besuch der Rennleitung, welche die Fahrerin als solche identifizierte. Nach lesen der einschlägigen Normen bin ich unsicher. Kann sie sich auf Verfolgungsverjährung berufen, (Tattag 08.03., Fahrereingeschaft 01.07.), obwohl ursprünglich gegen mich ei Bußgeldbescheid erging. Dabei steigt die Verjährung ja scheinbar auf 6 Monate.
  8. nur mal zur ZU: Bußgeldbescheide werden üblicherweise durch Zustellungskurkunde zugestellt. Seit einiger Zeit ist jedoch auch dabei eine Zustellung durch Einwerfen in den Briefkasten möglich (anzukreuzen ist dann vom Zusteller der Punkt 10.1 der Urkunde). Eine Niederlegung (beim Nachbarn oder beim Post"amt") gibt es nur noch, wenn kein Briefkasten vorhanden ist. So wurde es bei mir ja auch praktiziert
  9. Habs nach kurzer Überlegung nochmal schriftlich erklärt. 1) Fahrerin benannt, war jetzt ja möglich durch das Lichtbild 2) Nach Rücksprache mit Arbeitgeber diesen benannt und die Adresse mitgeteilt, da er meine Anwesenheit (gerne) bestätigt. Hab mir überlegt, dass es besser schriftlich gemacht wird, dann ist das bereits vor Abgabe ans Amtsgericht dokumentiert, dass die Bußgeldstelle alle Infos hatte. Warten wir einfach mal ab, wie es jetzt weitergeht.
  10. Neuigkeiten im Fall, nachdem ich am 11.06.2018 aus dem Urlaub zurück war, habe ich fristgerecht einen Einspruch abgesetzt, in dem ich erklärt, habe, dass ich am besagten Tag nicht der Fahrer war, weil ich zur angegebenen Zeit unter Zeugen auf der Arbeit war. Ich habe auch darum gebeten, mir ein Foto zuzusenden um meiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Leider ist die Sachbearbeiterin der Meinung, sie hätte mich erfolgreich abgeglichen mit den Anwohnermeldedaten. Das schlechte schwarz weiß Foto zeigt aber, wie nicht anders zu erwarten, die Fahrerin. Man möchte mir noch eine Woche Zeit geben
  11. Bzw. ist ja eigentlich ein Dreieick und heißt Kirchheim
  12. Ist ja auch die Stelle meines "Beitrags" Wobei der Todesschuß glaube ich weiter vorne am Kreuz direkt war
  13. Es wurde lediglich eingeworfen, obwohl auf dem Brief "förmliche Zustellung" steht. Gut, dann folgt der Widerspruch fristgerecht am 9.6. Muss mir nochmal Gedanken machen, ob ich ohne Grund widerspreche oder bereits erwähne, dass ich nicht der Fahrer sein konnte, da ich zum Zeitpunkt auf der Arbeit war. Ärgerlich echt, dass ich von der ganzen Sache keine Kenntnis hatte.
  14. So, heute habe ICH eine Förmliche Zustellung bekommen... (02.06.2018 dokumentiert eingeworfen) Bußgeldbescheid gegen mich, allerdings schon am 24.05.2018 ausgestellt. Die 14 Tage laufen aber ab 02.06., oder? Tattag war nämlich der 08.03., daher ist das schon wichtig. Wenn ich nach dem 8.6. Einspruch erhebe ist die tatsächliche Fahrerin raus, oder? (wg. Verfolgungsverjährung)? Übrigens hatte ich auf den AHB nicht reagiert.
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