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papemark

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  1. Hallole, nochmal zum Vier-Augen-Prinzip: Gemäß der Bedienungsanleitung und der Zulassungsunterlagen der PTB ist es tatsächlich nicht vorgeschrieben. Allerdings gibt es für Baden-Württemberg eine Dienstanweisung (DA Laser) in der festgelegt ist, dass das Messergebnis von zwei Beamten abgelesen werden muss (Vier-Augen-Prinzip). Das dient vor allem dazu, Übertragungsfehler zu vermeiden und für eine bessere Beweisführung. Die selbe Dienstanweisung regelt übrigens auch, dass die weitergehenen Bestimmungen der Dienstanweisung der Bedienungsanleitung vorgehen. Technisch kann eine Messung auch r
  2. Hallole, das ist ja mal wieder ein schönes Durcheinander. Eigentlich ist alles ganz einfach, man muss es nur richtig sortieren: 1. Es darf nur der Beamte messen, der eine Schulungsbescheinigung für das jeweilige Gerät hat. Und die stellt er nicht er selber aus sondern (zumindest bei uns BW) die entspechende Schulungseinrichtung - mit Dienstsiegel und Unterschrift. Die wird nicht mal eben so gefälscht. 2. Auf dem Protokoll auf Seite 1 wird bei uns der Beamte eingetragen, der für diese Kontrolle der Sachberabeiter ist. Das heißt nicht, dass nur er messen darf. Auch bei uns kann der zweite oder
  3. Hallole, bei der ganzen Diskutiererei sollte man eines nicht vergessen: Neben der Funktion des Rudergängers (der in der Tat nur auf Kommando steuert) und den Schiffsführer gibt es auch noch die "für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person". Das ist eben etwas mehr wie der Rudergänger, aber nicht ganz so viel, wie der Schiffsführer. Diese Person ist also in der Lage, ohne den entsprechenden Befähigungsnachweis zu haben, trotzdem eigenverantwortlich Kurs und Geschwindigkeit zu bestimmen. Das könnte hier doch passen, oder? Also - der Drops ist noch nicht gelutscht - viel Spaß dabei ..
  4. Hallole, eine offizielle Statistik ist mir ebenso wenig bekannt wie Bluey. Allerdings sieht es auch bei mir und meiner Kontrollgruppe so ähnlich aus, wie Bluey es auch schildert: Relativ wenige Gerichtsverhandlungen im Vergleich zu den Beanstandungen (vielleicht 5 % gehen vor Gericht - aber nur grob geschätzt, nicht nachgezählt) mit relativ eindeutigem Ergebnis: So gut wie keine Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche - meist zieht der Betroffene nach Beratung mit dem Anwalt seinen Einspruch zurück oder er wird verurteilt. In einigen wenigen Fällen kommt manchmal auch ein Verzicht auf das F
  5. Hallole, @bluey Bei uns gibt es nunmal die Dienstanweisung und diese ist selbstverständlich einzuhalten, denn sie geht - gemäß ihrem eigenen Text - der Bedienungsanleitung vor. Und selbstverständlich kann das Land seinen Beamten Vorgaben machen, wie die Messungen durchzuführen sind. Dass die Messungen dadruch, dass man eine solche zusätzlichen Bestimmung der Dienstanweisung nicht einhält, nicht ungültig oder falsch wird ist zwar richtig, aber der Beamte hat dann eben nicht alle Vorgaben beachtet, die der Dienstherr ihm gemacht hat. Damit kann das Gericht eine solche Messung zu Gunsten des Be
  6. Hallole, bitte keine Diskriminierung im Forum, das heißt GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTE/R !!! ;-) papemark
  7. Hallole, selbstverständlich hast du immer die Möglichkeit einen Einspruch einzulegen und ggf. sogar die Messung gutachterlich überprüfen zu lassen. Die Erfolgsaussichten sind dabei allerdings nicht ganz so rosig, wie man es sich oft erhofft. Sicherlich gibt es Einzelfälle, da wurde eine Messung erfolgreich angezweifelt (was nicht unbedingt heißen muss, dass sie fehlerhaft waren), aber es gibt auch genügend Fälle, in denen der Betroffene trotz allen, von ihm vorgebrachten Argumenten verurteilt wurde und zahlen musste. Wie es in deinem Fall aussieht, kann niemand vorhersagen - meine Glaskuge
  8. Hallole, auch wenn ich mich im großen und ganzen den Kollegen @Bluey, @Dete und @Nachteule anschließe - in einem muss ich dem Gericht allerdings beipflichten: Das Vier-Augen-Prinzip ist in Baden-Württemberg (und da liegt auch Sigmaringen) mittels Dienstanweisung vorgeschrieben. Das ist allerdings relativ leicht zu gewährleisten: Einer misst und schreibt den Wert auf das Messprotokoll, der andere liest den Wert eigenäugig ab und trägt ihn auf dem Aufnahmebeleg ein. So ist das Vier-Augen-Prinzip gewahrt, bei dem es übrigens nur um die Vermeidung von Übermittlungsfehlern oder Zahlendrehern geht
  9. Hallole, wollen wir mal versuchen ein klein wenig Licht ins Dunkel zu bringen (sozusagen ein Laserlicht ...) Also: Eine "Justierung" gibt es bei keinem der Handlasermessgeräte. Es gibt lediglich eine vorgeschreibene Testserie die dazu dient festzustellen, ob die Geräteelektronik richtig funktioniert (Selbsttest), ob das Display ohne Fehlfunktion ist (Displaytest), ob die Visiereinrichtung mit dem Laserpunkt übereinstimmt (Align- oder Adjusttest) und ob ein still stehender Gegenstand als solcher richtig erkannt wird (Nullmesung). Die von dir erwähnte "Nullung" kann also nur der Nulltest e
  10. Hallole, also ich weiß ja nicht, wer hier die Spitzenkräfte sein sollen. Bei uns z.B. ist regelmäßig ein gewisser Dr. Löhle als Sachverständiger zu Gerichtsverfahren eingeladen. Und ich glaube nicht, dass man ihn unbedingt "Leichtgewicht" oder "Schmalspursachverständigen" nennen sollte. Immerhin wird sein Buch hier und auch von vielen Anwälten regelmäßig zitiert. Trotzdem: Auch er hat noch keines meiner Verfahren gekippt ... Grüße papemark - immer schön langsam fahren - dann kann einem auch der Sachverständige egal sein -
  11. Hallole, grundsätzlich lasern wir nicht im Verwarnungsbereich. Nur wie das halt bei Grundsätzen so ist - dafür gibt es auch Ausnahmen. Ich habe tatsächlich schon Verwarnungen beim Lasern ausgesprochen und zwar bei der jährlichen Schulwegüberwachung. Es gibt einfach Stellen, da kann man kein Großgerät (mit Blitz und Kamera) aufstellen oder das Großgerät ist gerade in der Wartung. Gerade bei der Schulwegüberwachung (das ist das, wo wir ja nach aller öffentlicher Meinung gerade noch mehr tun müssten) ist das Ziel, auch geringe Verstöße zu ahnden. Und gerade bei diesem Zweck ist es optimal, die
  12. Hallole, ... das hängt von dem verwendeten Protokoll und der Vereinbarung mit der Bußgeldstelle ab. Also WIR tragen auf dem Aufnahmebeleg immer die Netto-Geschwindigkeit ins Feld "gemessener Wert" ein. Allerdings vermerken wir die Brutto-Geschwindigkeit und die Entfernung zusätzlich im Skizzenfeld. Allerdings ist das tatsächlich relevante Dokument für den konkreten Tatvorhalt der Behörde nicht der Aufnahmebeleg sondern das Messprototkoll - und in das bekommst du vor Ort keine Einsicht. Dein Anwalt kann aber Akteneinsicht beantragen (auf dem Messprotokoll werden immer beide Werte eingetrage
  13. Hallole, ich kann hier keine Probleme erkennen: 1. Der Anhalteposten/aufnehmender Beamter ist oft nicht mit der Messtechnik als solche vertraut. Das muss nur beim Messbeamten der Fall sein. Dass der aufnehmende Beamte also die Toleranz nicht kennt, ist kein Verfahrenshindernis - hauptsache, sie wird dir nachher richtig abgezogen - dfür sorgt i.d.R. die Bußgeldbehörde, die das Verfahren dann weiter betreibt. 2. Auch kann es gut sein, dass der Kollege die Beträge wirklich nicht auswendig wusste oder aber vielleicht die Innerorts- und Außerortsbeträge verwechselt hat. Seine Angabe ist keine
  14. Hallole, ein paar Anmerkungen hätte ich noch: 1. Aussage eines Kamerabildes Ich weiß nicht, was ihr euch von einer solchen Photoaufnahme (denn nur das kann es aufgrund der geringen Messzeit ja sein) erwartet. Was man sehen würde wäre ein Fahrzeug in 150 - 500 m Entfernung, ggf. sogar bis 1000 m entfernt und den dazugehörigen Messpunkt/Messkreis. Was nicht zu erkennen wäre, ist das Kennzeichen oder der Fahrzeugführer. Auch die Gesamtverkehrslage wäre nicht dargestellt, sondern lediglich der Zeitpunkt der Messung Was auch nicht zu erkennen wäre, ist die Übereinstimmung von optischer Achse un
  15. Hallole, ist ja schon rührend, wie man sich hier um die Sicherheit der Kollegen sorgt. Klar ist ein "kleiner Betonstreifen" nicht ganz ungefährlich, aber für den gübten Polizisten ist der Aufenthalt im fließenden Verkehr keine allzu große Hürde. Gerade für die Verkehrspolizeikollegen ist es tägliche Routine und Geschäft, sich im fließenden Verkehr zu bewegen. Die Messung kann mit diesem Argument jedenfalls nicht angefochten werden. Das kannste getrost vergessen. Was für eine Beurteilung der Messung interessant wäre, ist die tatsächliche Messentfernung. Denn daraus lässt sich ableiten, wie
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