Jump to content

Auch Abschleppunternehmer Sind Nur Menschen


Recommended Posts

Ich lese hier auch schon eine ganze Weile mit und finde die Diskussion nur noch ulkig!!!

 

Wie hier versucht wird, die Verantwortung für den ganz klaren Fehler eines Beamten, der sogar noch vor Ort war, als die Betroffenen erschienen, auf den Abschlepper zu schieben, finde ich gelinde ausgedrückt einfach nur lächerlich! In jedem anderen Zusammenhang verstecken sich die Herrschaften immer wieder gerne und wehement hinter der geltenden Rechtslage/Rechtsprechung, und dass man so handeln müsse, selbst wenn man anders wollte. Und hier soll der Abschleppfahrer die Rechtmäßigkeit einer amtlichen Anweisung überprüfen oder gar in Frage stellen?!?! Geht's noch??? Er kann und darf das nicht einschätzen, dazu ist er weder befugt, noch befähigt.

 

Und was die Abschleppkosten betrifft: Der Abschlepper ist ein Wirtschaftsunternehmen, was nur überleben kann, wenn seine Kosten auch bezahlt werden. Und im Übrigen bezahlt im Normalfall immer der Auftraggeber. Wenn ich als Bürger durch ein parkendes Fahrzeug am Verlassen meines Grundstücks gehindert werde, dann kann ich das Fahrzeug abschleppen lassen. Die Kosten dafür muss aber erst einmal ich selbst bezahlen und kann sie mir vom Falschparker wieder einfordern/einklagen! Der Staat hat dieses Inkasso kurzerhand mal auf die Abschleppunternehmen abgewälzt, und nun macht ihr den Abschlepper einen Vorwurf, dass dieser die ihm aufgehalste Bürde mit möglichst wenig Aufwand und Verlusten und den ihm rechtlich zur Verfügung gestellten Mitteln umsetzt?

Link to post
Share on other sites
  • Replies 304
  • Created
  • Last Reply

Top Posters In This Topic

Der Abschlepper ist ein Wirtschaftsunternehmen, was nur überleben kann, wenn seine Kosten auch bezahlt werden.
Genau wie jeder Handwerker auch. Trittst du bei deinen Handwerkern in Vorkasse oder gestehst ihnen zu, deinen Wohnungsschlüssel bis zur Bezahlung der Rechnung als Pfand zu behalten?

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
Wie hier versucht wird, die Verantwortung für den ganz klaren Fehler eines Beamten, der sogar noch vor Ort war, als die Betroffenen erschienen, auf den Abschlepper zu schieben, finde ich gelinde ausgedrückt einfach nur lächerlich!

Mitlesen alleine genuegt offensichtlich nicht, verstehen waere angesagt..... :whistling:

Ich habe hier noch keinen Beitrag entdecken koennen, der dem Abschlepper den Fehler des Beamten - oder wer auch immer da das Abschleppen veranlasste - in die Schuhe schieben wollte. Die Frage ist - eigentlich ganz klar formuliert - ob der Abschlepper den Vorgang abbrechen bzw. nicht vollziehen wuerde, wenn eigentlich ganz klar ist, dass die Massnahme ungerechtfertigt ist.

Es wird den Abschlepper mit Sicherheit nicht in den wirtschaftlichen Ruin treiben, wenn er bei diesen einen Fall - wie oft mag so etwas vorkommen, vielleicht 1 mal alle 5 Jahre? - mal ein wenig Menschlichkeit gegenueber dem Behinderten auf- und Rueckgrat gegen die Behoerde vorzeigt. Auto stehen lassen, Rechnung fuer Leerfahrt an die Behoerde - that's it!

Link to post
Share on other sites
Es wird den Abschlepper mit Sicherheit nicht in den wirtschaftlichen Ruin treiben...
Zumal ein Abschleppunternehmer hier ja eine Geschichte erzählt, nach der er die Bergung eines LKW verweigert hat, weil er keine Lust hatte, die vorgeschriebenen Leuchtbalten anzubringen. Und für diese Fahrt, die ihm ungleich mehr eingebracht hätte als das Abschleppen eines PKW vom Behindertenparkplatz, hat er mit Sicherheit auch keinen Cent bekommen...

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
Der Abschlepper ist ein Wirtschaftsunternehmen, was nur überleben kann, wenn seine Kosten auch bezahlt werden.
Genau wie jeder Handwerker auch. Trittst du bei deinen Handwerkern in Vorkasse oder gestehst ihnen zu, deinen Wohnungsschlüssel bis zur Bezahlung der Rechnung als Pfand zu behalten?

 

Gruß

Goose

 

naja, also beim handwerker bin ich der auftraggeber, und beim abschlepper ist die behörde der auftraggeber. ich hoffe du siehst den unterschied und erkennst dass dein vergleich gewaltig hinkt.

 

Zumal ein Abschleppunternehmer hier ja eine Geschichte erzählt, nach der er die Bergung eines LKW verweigert hat, weil er keine Lust hatte, die vorgeschriebenen Leuchtbalten anzubringen.

 

ich weise gerne nochmal darauf hin, er hat die bergung nicht verweigert, ihm wurde die weiterfahrt vom anwesenden cop untersagt,

Link to post
Share on other sites
Der Abschlepper ist ein Wirtschaftsunternehmen, was nur überleben kann, wenn seine Kosten auch bezahlt werden.
Genau wie jeder Handwerker auch. Trittst du bei deinen Handwerkern in Vorkasse oder gestehst ihnen zu, deinen Wohnungsschlüssel bis zur Bezahlung der Rechnung als Pfand zu behalten?

 

Gruß

Goose

 

Ich vermute mal, Du hattest noch nie die Freude, z.B. einen Schlüsseldienst mit der Öffnung Deiner Wohnungstüre zu beauftragen, weil Du drinnen den Schlüssel vergessen hattest?!? Bei denen ist Sofortkasse auch üblich. Auf Wunsch begleiten die Dich auch zum nächsten Geldautomaten. Oder beauftrage mal einen etwas umfangreicheren Badumbau o.ä., dann wird i.d.R. keine Firma auch nur einen Finger krumm machen, wenn Du nicht vorher einen bestimmten Teil als Anzahlung geleistet hast, Also erzähl' mir nichts vom Pferd!

Und nochmal, selbst wenn nicht, hier machst DU einen VERTRAG mit dem Auftragnehmer und gehst damit auch selbst entsprechende Verpflichtungen ein. Im Falle des Abschleppers ist dies eben genau nicht der Fall, da ist die Behörde der Auftraggeber!

Link to post
Share on other sites

Irgendwie habe ich das Gefühl, daß der Punkt mit dem zulässigen Überholvorgang plötzlich totgeschwiegen werden soll?

 

Goose ist der Meinung, daß es ein zulässiger Überholvorgang ist, wenn ich mich in den Sicherheitsabstand zwischen BF3 und den geschleppten LKW reindränge. Bluey meint dagegen:

Ob man es nun Mindestabstand oder Sicherheitsabstand nennt, ist mir egal. Fährt jemand in diesen Abstand hinein, weil er überholen wollte, es aber nicht geschafft hat und das vorher auch so absehbar war (läßt sich idR unschwer erkennen), dann ist er halt fällig, wenn ich ihn dabei erwische. Darüber diskutiere ich dann auch nicht weiter. Es ergibt sich idR immer eine Möglichkeit, korrekt zu überholen. Man muß manchmal nur etwas Geduld haben. Brechstangenmentalität toleriere ich nicht.

 

Ja was denn nun? Wird es wieder mal gerade so ausgelegt wie es gerade paßt?

Link to post
Share on other sites
Wie hier versucht wird, die Verantwortung für den ganz klaren Fehler eines Beamten, der sogar noch vor Ort war, als die Betroffenen erschienen, auf den Abschlepper zu schieben, finde ich gelinde ausgedrückt einfach nur lächerlich!

Mitlesen alleine genuegt offensichtlich nicht, verstehen waere angesagt..... :whistling:

Ich habe hier noch keinen Beitrag entdecken koennen, der dem Abschlepper den Fehler des Beamten - oder wer auch immer da das Abschleppen veranlasste - in die Schuhe schieben wollte. Die Frage ist - eigentlich ganz klar formuliert - ob der Abschlepper den Vorgang abbrechen bzw. nicht vollziehen wuerde, wenn eigentlich ganz klar ist, dass die Massnahme ungerechtfertigt ist.

Es wird den Abschlepper mit Sicherheit nicht in den wirtschaftlichen Ruin treiben, wenn er bei diesen einen Fall - wie oft mag so etwas vorkommen, vielleicht 1 mal alle 5 Jahre? - mal ein wenig Menschlichkeit gegenueber dem Behinderten auf- und Rueckgrat gegen die Behoerde vorzeigt. Auto stehen lassen, Rechnung fuer Leerfahrt an die Behoerde - that's it!

 

 

...und genau damit schiebst Du dem Abschlepper die Verantwortung in die Schuhe, darüber zu entscheiden, ob eine angewiesene Maßnahme rechtens ist oder nicht! Auf welcher Grundlage sollte der dies denn tun - gesunder Menschenverstand??? Der würde im Zweifelsfall vor Gericht nicht so recht ziehen, oder gibt es dazu irgendwo einen Paragraphen? Das Offensichtliche ist nicht immer unbedingt auch das Richtige!

Nochmal, er hat es nicht zu entscheiden, und er kann es auch nicht entscheiden, ob die Maßnahme schlußendlich gerechtfertigt war oder nicht. Diese Verantwortung hat NUR der Beamte vor Ort und kein anderer.

 

Der Gordische Knoten hätte IMHO z.B. dadurch gelöst werden können, dass durch den/die Betroffenen eine Funkstreife hinzugerufen worden wäre und der so hinzugekommene Beamte die Anweisung seines Kollgen hätte aufheben können, nachdem sich dieser von der Rechtswidrigkeit der ersten Anweisung überzeugt hätte.

Hätte, wenn und aber mussten den Abschlepper nicht interessieren. Er hatte einen klaren Auftrag durch seinen Auftraggeber!

Link to post
Share on other sites
ich weise gerne nochmal darauf hin, er hat die bergung nicht verweigert, ihm wurde die weiterfahrt vom anwesenden cop untersagt,
Auch das hatten wir schon. Er hat sich geweigert,den mitgeführten und vorgeschriebenen Leuchtbalken zu montieren. Da das Sichern des Fahrzeuges zur Bergung dazu gehört hat er somit auch die Bergung verweigert.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
Er hatte einen klaren Auftrag durch seinen Auftraggeber!

Auftraege kann man ablehnen.....

 

...das wiederum könnte arbeitsrechtliche Konsequenzen für den (i.d.R. angestellten) Fahrer nach sich ziehen.

Abschleppunternehmer sagt zu Fahrer: "Du lädst auf, was Beamter sagt.", Beamter sagt: "Aufladen!" - Tut es der Fahrer nun nicht, so ist das eine klare Arbeitsverweigerung im arbeitrechtlichen Sinne und hätte zumindest eine Abmahnung mit Androhung der fristlosen Kündigung, wenn nicht sogar die fristlose Kündigung selbst zur Folge.

Und nun frag' ich Dich nochmal, warum sollte er dieses Risiko auf sich nehmen??? Und nun komm mir nicht, dass es ja nicht so kommen müsste! Muß nicht, kann aber, und welcher Arbeitnehmer wollte das nun unbedingt ausloten, blos weil ein Beamter zu bl(ind) zum gucken ist?!?

Link to post
Share on other sites
Abschleppunternehmer sagt zu Fahrer: "Du lädst auf, was Beamter sagt.", Beamter sagt: "Aufladen!" - Tut es der Fahrer nun nicht, so ist das eine klare Arbeitsverweigerung im arbeitrechtlichen Sinne und hätte zumindest eine Abmahnung mit Androhung der fristlosen Kündigung, wenn nicht sogar die fristlose Kündigung selbst zur Folge.

Nein, weil in dem Fall es imho illegal ist ein Fahrzeug aufzuladen das legal irgendwo steht. Und wenn dann die Herausgabe nur gegen Bares möglich ist, kommt der Fahrer sehr schnell in den Bereich wo das StGB Anwendung findet. Dem braucht sich kein Arbeitnehmer aussetzen.

 

 

Und nun frag' ich Dich nochmal, warum sollte er dieses Risiko auf sich nehmen???

Weil er einen Popes in der Hose hat? :whistling:

 

Und mich würde es nicht wundern, sollte der Chef wegen illegalem abschleppen mal ein ernsthaftes Problem bekommen, dann gab es niemals solche Anweisungen.

 

Und nun komm mir nicht, dass es ja nicht so kommen müsste! Muß nicht, kann aber, und welcher Arbeitnehmer wollte das nun unbedingt ausloten, blos weil ein Beamter zu bl(ind) zum gucken ist?!?

Noch ist jeder für seine Handlungen selber verantwortlich.

Ach, ich vergaß wir sind in Deutschland, da wird nicht gedacht sondern nach Anweisung gehandelt. :rolleyes:

 

MfG.

 

hartmut

Link to post
Share on other sites
Ach, ich vergaß wir sind in Deutschland, da wird nicht gedacht sondern nach Anweisung gehandelt. :whistling:

 

Immer wieder gerne eingefordert :lol2:

 

Vor längerem hab' ich hier mal gefragt: "Exakt mit 50 durchs Dorf - oder lieber etwas schneller, dafür leiser, schneller wieder außer Hörweite und abgasärmer?" Kannst Du Dich ganz dunkel an Deine schnelle und unmißverständliche Antwort erinnern? :)

 

 

:rolleyes:

c.s.

Link to post
Share on other sites
Auch das hatten wir schon. Er hat sich geweigert,den mitgeführten und vorgeschriebenen Leuchtbalken zu montieren. Da das Sichern des Fahrzeuges zur Bergung dazu gehört hat er somit auch die Bergung verweigert.

 

ohja, goose, das hatten wir schon, und du liegst immer noch falsch. er hat das fahrzeug ausreichend gesichtert. er hat also keinesfalls die bergung verweigert. das versucht dir faun übrigens seit tagen klar zu machen, aber irgendwie kommt es nicht an.

Link to post
Share on other sites

Irgendwie scheint auch nicht anzukommen, daß es zwar lobenswert ist, das BF3 zusätzlich anzufordern, es jedoch nicht ausreicht, dieses als alleinige Sicherung zu nutzen.

 

Nun erkläre mir, warum ich falsch liege, wenn ich sage,d aß er sich geweigert hat, das Fahrzeug zu bergen, wenn das ordnungsgemäße Sichern des Fahrzeuges nun einmal unstrittig Bestandteil der Bergung ist und er sich weigerte,d iese durchzuführen.

 

Oder nein, erkläre es mir nicht, denn eine vernünftige Erklärung, den Leuchtbalken nicht anzubringen, wirst du mir kaum geben können ("Ich werde nass" und "es ist eine blöde Arbeit" ist ebenso wenig eine vernünftige Erklärung wie "das BF3 reicht doch", denn es reicht eben nicht)

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

das thema wird hier seitenweise diskutiert, ich möchte ungern nochmal alle argumente wiederholen müssen, auch wenn du in deiner allumfassenden weisheit das ergebnis hier schon vorweg genommen hast, und dies als weigerung interpretierst.

ich habe auch gar nicht den anspruch dich zu überzeugen, da das sowieso unmöglich wäre. aber da hier noch mehr mitlesen, lasse ich deine aussagen einfach nicht unkommentiert hier stehen.

im weiteren verweise ich nochmals auf die aussagen von faun zu diesem thema, dem ich nach 35 jahren berufserfahrung hier mehr sachverstand zutraue als dir.

Link to post
Share on other sites
Abgesehn davon, ist es doch das gleiche wie vor einiger zeit mit dem verwarngeldangebot, wenn es vor ort angenommen wird, aber nicht bezahlt werden kann fallen auch wieder gebühren an, also "unnötige mehrkosten".
Falsch. Die bekommen eine Zahlkarte, mit der sie das Verwarnungsgeld binnen einer Woche ohne Mehrkosten überweisen können. Erst nach Überschreitung dieser Frist wird das Bußgeldverfahren eingeleitet.

 

Ich habs jetzt nicht gefunden, aber war nicht vor kurzem hier ein thema offen weil jemand nicht vor ort zahlen konnte und deshalb dann mehr fällig wurde?

Link to post
Share on other sites
Vor längerem hab' ich hier mal gefragt: "Exakt mit 50 durchs Dorf - oder lieber etwas schneller, dafür leiser, schneller wieder außer Hörweite und abgasärmer?" Kannst Du Dich ganz dunkel an Deine schnelle und unmißverständliche Antwort erinnern? :rolleyes:

No, welcher von den 14007 Beiträgen war das? :whistling:

 

Denke mal schon das die Richtung passt, beide male, etwas Illegales nicht machen. :)

 

MfG.

 

hartmut

Link to post
Share on other sites
Wie schön zu lesen. Ein Polizeibeamter kritisiert ein Urteil des höchsten Gerichtes in Deutschland und hält den dort ausgeurteilten Sachverhalt für rechtswidrig. :whistling: Schlechter Stil, schließlich haben sich hier studierte Köpfe monatelang einen Kopf darüber gemacht, was Recht ist und was nicht.

Was nicht bedeutet, daß ich

1. mir keine eigenen Gedanken mehr dazu machen darf oder werde und

2. nicht irgendwann wieder ein paar schlaue Köpfe daherkommen und anders urteilen.

 

Wüßte nicht, daß daran schlechter Stil sein soll. Schlechter Stil wäre, alles unkritisch abzunicken, nur weil's von "oben" kommt.

 

Ich habe eher den Eindruck, daß Du Dich in diesem Fall, wo es Dich betrifft, gern und gemütlich zurücklehnst und das "Recht", welches Dir gelegen kommt, gern so hinnimmst. Wehe aber, wenn es mal anders ist.

Link to post
Share on other sites
Denke mal schon das die Richtung passt, ...

 

Für sich genommen gar nicht das Problem, hartmut - aber der Widerspruch zwischen der Forderung nach sturer Regeleinhaltung einerseits und dem Lästern über ebendiese andererseits - aus gleicher Feder Tastatur! - fasziniert mich fast so wie wenn irgend so'n Vorschriftenhansel streng nach Recht, Gesetz und Vorschrift krachend auf'n Schwinger läuft :whistling:

Link to post
Share on other sites
Abgesehn davon, ist es doch das gleiche wie vor einiger zeit mit dem verwarngeldangebot, wenn es vor ort angenommen wird, aber nicht bezahlt werden kann fallen auch wieder gebühren an, also "unnötige mehrkosten".
Falsch. Die bekommen eine Zahlkarte, mit der sie das Verwarnungsgeld binnen einer Woche ohne Mehrkosten überweisen können. Erst nach Überschreitung dieser Frist wird das Bußgeldverfahren eingeleitet.

 

Ich habs jetzt nicht gefunden, aber war nicht vor kurzem hier ein thema offen weil jemand nicht vor ort zahlen konnte und deshalb dann mehr fällig wurde?

Ist ungewöhnlich, dem steht auch § 56 OWiG entgegen

 

§ 56 OWiG

Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde

(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.

(2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es höher ist als zehn Euro.

(3) Über die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

(4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.

 

Ist zwar nur eine Soll-Vorschrift, mir ist jedoch keine Behörde bekannt, die im Verwarnungsverfahren hiervon abweicht.

 

Anders ist es, wenn keine Verwarnung angeboten wird (oder die Verwarnung den Betroffenen nicht erreicht) und dann ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Aber das hat ja nun mit der vorliegenden Situation nichts zu tun.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
Für sich genommen gar nicht das Problem, hartmut - aber der Widerspruch zwischen der Forderung nach sturer Regeleinhaltung einerseits und dem Lästern über ebendiese andererseits - aus gleicher Feder Tastatur! - fasziniert mich fast so wie wenn irgend so'n Vorschriftenhansel streng nach Recht, Gesetz und Vorschrift krachend auf'n Schwinger läuft :rolleyes:

Du irrst dich.

Ich verlange von dem Abschlepper das er die Regel einhält niemanden unnötig zu schädigen. Und hier ist es dann kein Verstoß gegen die Anordnung weil die selbst nicht legal ist.

Nur weil jemand der unbefugt ist, eine Anordnung trifft, kann man sich nicht gedankenlos hinter der Anordnung verstecken.. :whistling:

 

MfG.

 

hartmut

Link to post
Share on other sites
Ich vermute mal, Du hattest noch nie die Freude, z.B. einen Schlüsseldienst mit der Öffnung Deiner Wohnungstüre zu beauftragen, weil Du drinnen den Schlüssel vergessen hattest?!? Bei denen ist Sofortkasse auch üblich. Auf Wunsch begleiten die Dich auch zum nächsten Geldautomaten. Oder beauftrage mal einen etwas umfangreicheren Badumbau o.ä., dann wird i.d.R. keine Firma auch nur einen Finger krumm machen, wenn Du nicht vorher einen bestimmten Teil als Anzahlung geleistet hast, Also erzähl' mir nichts vom Pferd!

Komisch komisch komisch *wieher*.....

a) ich habe in meiner bisherigen Dienstzeit schon einige Male einen Schlüsseldienst in Aktion erlebt, eine Vorortkasse oder gar ein Begleiten zur Kasse gab es NIE!

b) ich bin wie viele tausend oder vllt auch millionen andere Menschen ein Häuslebesitzer, folglich muß auch das ein oder andere mal repariert bzw. renoviert werden, war nicht nur ein paar Euronen kostet. VORKASSE? ANZAHLUNG? In keinem Fall!

 

 

Du darfst mir aber gern noch mehr vom Pferd erzählen. :whistling:

Link to post
Share on other sites
Ja was denn nun? Wird es wieder mal gerade so ausgelegt wie es gerade paßt?

Es ist so, wie ich es seinerzeit schrieb und bestimmt auch schon mal irgendwo näher erläutert habe. Zur Verdeutlichen sei nachfolgend noch einmal das aus meiner Sicht Wesentliche herauskopiert und ggf. fett markiert:

 

§ 5 StVO (aus den Erläuterungen/der Rechtsprechung)

Abs. 2 – Wer überholt, obwohl er nicht übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, verstößt (nur) gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO, da diese Vorschrift das unzulässige Überholen bei unklarer Verkehrslage (Abs. 3) verdrängt (OLG München v. 23. 5. 2005 in NZV 2005, 544).

 

Satz 1 – Das Überholen darf nur dann begonnen werden, wenn die Strecke so weit zu übersehen ist, dass ein nach Ansetzen zum Überholen erlaubt auftauchender Gegenverkehr mit Sicherheit nicht behindert (vgl. Erl. zu § 1) wird (BGH v. 22. 2. 2000 in VerkMitt. 2000 Nr. 84; OLG Hamm v. 13. 12. 1999 in NZV 2000, 372), auch nicht durch zu geringen Seitenabstand, wobei die dem Gegenverkehr erlaubten Geschwindigkeiten einzukalkulieren sind. Die Strecke muss daher in solchem Falle erheblich über das zum Überholen benötigte Stück hinaus zu übersehen sein (BayObLG in VkBl. 53, 326). Wer erst zu Beginn eines vorher nicht einzusehenden Straßenstücks seinen Überholvorgang beenden kann, verletzt die Vorschrift, gleichgültig ob Gegenverkehr kommt und behindert wird oder (zufällig) nicht (das kann nicht gelten auf Richtungsfahrbahnen). Der Überholwillige muss selbst die Strecke übersehen können, auf ein Winken des Vorausfahrenden darf er sich nicht verlassen.

 

Abs. 3 Nr. 1

  • [*] Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn nach allgemeiner Verkehrserfahrung gefahrbringende Entwicklungen des Verkehrsgeschehens im Verlauf des Überholens möglich sind. Das ist z. B. der Fall

 

[*] wenn die zum Überholen benötigte Strecke vor Beginn des Überholvorganges nicht voll überblickt werden kann, z. B. weil die Straßenführung oder/und ein vorausfahrendes Fahrzeug das unmöglich machen,

 

[*] wenn der Überholwillige in dichtem Verkehr nicht zu erkennen vermag, ob vor dem Vorausfahrenden eine Lücke von mindestens dem doppelten Sicherheitsabstand zum Einscheren vorhanden ist (beachte auch Abs. 4 Satz 4) (das gilt nicht im mehrreihigen Verkehr),

 

[*] wenn eine wartende Fahrzeugreihe in der Hoffnung „überholt“ wird (vgl. VwV), es werde sich weiter vorn eine Lücke zum Wiedereinscheren finden,

 

So. Es dürfte unschwer herauszulesen sein, daß ein Einscheren in den Sicherheits-/Mindestabstand (im Zitat wird sogar der doppelte SICHERHEITSabstand gefordert!!) nicht zulässig ist. Schon mal gar nicht, wenn dadurch nachfolgende Fahrzeuge zum Bremsen "genötigt" werden.

Link to post
Share on other sites
Im Gegenzug kommen die Forencops daher und erklären z.B. von Ladungssicherung eine Ahnung zu haben, wobei erst mal in Erfahrung gebracht werden muss, ob da einer überhaupt einen LKW Führerschein hat und wenigstens in der Fahrstunde einige Meter gefahren ist. Fahrpraxis und Ahnung vom LKW fahren hat eigentlich erst der, der einen Winter bei Schnee und Eis 3 x wöchentlich, die Sauerlandlinie rauf und runter gefahren ist.
Hierzu spielt es wohl kaum eine Rolle, ob man selber LKW fährt. Das entsprechende Wissen kann man sich auch anderweitig aneignen.

 

Ja, indem man zuhause mit dem Matchbox LKW auf dem Küchentisch, das rückwärts einparken mit Hänger, zwischen zwei Streichholzschachteln übt.

 

Um es mal abschließend zu sagen: Es kann nicht sein, das private Unternehmer sich darüber Gedanken machen, ob ein Beamter einen Fehler macht, oder nicht. Schließlich ist das nicht in der Stellenbeschreibung meiner Fahrer enthalten, und ich bezahle sie auch nicht dafür.

 

Grundsätzlich haben die sich für Ihre Arbeit zu interessieren und sich darüber Gedanken zu machen. D. h., ich brauche Leute, die mit einer Skizze auf einem Blatt Papier in meinem Büro vorstellig werden mit den Worten: " Ich habe mir da mal was überlegt ".

 

Mitdenken, Kosten senken.

 

Wenn wir dann nach einer Woche Schweißen, Bleche abkanten und Löcher bohren ein brauchbares Ergebnis haben, ist mir das lieber, als wenn er in Grundsatzdiskussionen mit Beamten eintritt. Das sind Brotlose Künste.

Link to post
Share on other sites
Ja, indem man zuhause mit dem Matchbox LKW auf dem Küchentisch, das rückwärts einparken mit Hänger, zwischen zwei Streichholzschachteln übt.
Merkst du nicht selber, welchen Blödsinn du da redest?

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
...das wiederum könnte arbeitsrechtliche Konsequenzen für den (i.d.R. angestellten) Fahrer nach sich ziehen.

Ja, ja, blubb, blubb. Ich liebe es, wenn hier inmitten der Diskussion Senf dazu gegeben wird, offensichtlich ohne den Thread gelesen zu haben. Fuer Dich jetzt noch einmal ganz deutlich: Die Frage war an 'faun98' gerichtet, das Szenario der Frage war, wie er da handeln wuerde! 'faun98' ist der Unternehmer hoechstselbst, es besteht also kaum die Gefahr, dass er sich selbst entlaesst. Des weiteren kennen wir 'faun98' ja hier als eine Art modernen Robin Hood, Kaempfer gegen die Obrigkeit und Zurechtweiser der behoerdlichen Angestellten und uniformierten Beamten. Der also wird seinen Fahrer ganz sicher nicht raus schmeissen, wenn dieser den Behoerden eins auswischt.

Sonst noch Fragen? :whistling:

Link to post
Share on other sites
Des weiteren kennen wir 'faun98' ja hier als eine Art modernen Robin Hood, Kaempfer gegen die Obrigkeit und Zurechtweiser der behoerdlichen Angestellten und uniformierten Beamten.

 

:whistling:

 

Der also wird seinen Fahrer ganz sicher nicht raus schmeissen, wenn dieser den Behoerden eins auswischt.

 

Ganz im Gegenteil, eine Betriebsinterne Belobigung wird ausgesprochen und je nach dem wie gut er war, bekommt er noch ein / zwei Tage Sonderurlaub. :):rolleyes:

Link to post
Share on other sites
Ist Nachfragen zu viel verlangt? Sprechenden Menschen kann geholfen werden...

 

Gruß

Goose

 

 

Wie soll der Abschlepper dies prüfen, wenn die Politesse ihm sagt, du schleppst jetzt den Wagen ab?

Zur Klarstellung: Der Halter - mitsamt seiner Behinderung - steht daneben...... :fool:

Ähm hier ging es um eine allgemeine Konstellation und nicht den speziellen Einzelfall, also wenn der Versehrte daneben steht.

Link to post
Share on other sites
Ähm hier ging es um eine allgemeine Konstellation und nicht den speziellen Einzelfall, also wenn der Versehrte daneben steht.

Tja - das ist genau das Problem, wenn ploetzlich einer mitten in der Diskussion, in der es um den speziellen Einzelfall geht, eine allgemeine Konstellation als Diskussionsgrundlage ansieht..... :fool:

Link to post
Share on other sites
Ja was denn nun? Wird es wieder mal gerade so ausgelegt wie es gerade paßt?

Es ist so, wie ich es seinerzeit schrieb und bestimmt auch schon mal irgendwo näher erläutert habe. Zur Verdeutlichen sei nachfolgend noch einmal das aus meiner Sicht Wesentliche herauskopiert und ggf. fett markiert:

 

§ 5 StVO (aus den Erläuterungen/der Rechtsprechung)

Abs. 2 – Wer überholt, obwohl er nicht übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, verstößt (nur) gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO, da diese Vorschrift das unzulässige Überholen bei unklarer Verkehrslage (Abs. 3) verdrängt (OLG München v. 23. 5. 2005 in NZV 2005, 544).

 

Satz 1 – Das Überholen darf nur dann begonnen werden, wenn die Strecke so weit zu übersehen ist, dass ein nach Ansetzen zum Überholen erlaubt auftauchender Gegenverkehr mit Sicherheit nicht behindert (vgl. Erl. zu § 1) wird (BGH v. 22. 2. 2000 in VerkMitt. 2000 Nr. 84; OLG Hamm v. 13. 12. 1999 in NZV 2000, 372), auch nicht durch zu geringen Seitenabstand, wobei die dem Gegenverkehr erlaubten Geschwindigkeiten einzukalkulieren sind. Die Strecke muss daher in solchem Falle erheblich über das zum Überholen benötigte Stück hinaus zu übersehen sein (BayObLG in VkBl. 53, 326). Wer erst zu Beginn eines vorher nicht einzusehenden Straßenstücks seinen Überholvorgang beenden kann, verletzt die Vorschrift, gleichgültig ob Gegenverkehr kommt und behindert wird oder (zufällig) nicht (das kann nicht gelten auf Richtungsfahrbahnen). Der Überholwillige muss selbst die Strecke übersehen können, auf ein Winken des Vorausfahrenden darf er sich nicht verlassen.

 

Abs. 3 Nr. 1

  • [*] Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn nach allgemeiner Verkehrserfahrung gefahrbringende Entwicklungen des Verkehrsgeschehens im Verlauf des Überholens möglich sind. Das ist z. B. der Fall

 

[*] wenn die zum Überholen benötigte Strecke vor Beginn des Überholvorganges nicht voll überblickt werden kann, z. B. weil die Straßenführung oder/und ein vorausfahrendes Fahrzeug das unmöglich machen,

 

[*] wenn der Überholwillige in dichtem Verkehr nicht zu erkennen vermag, ob vor dem Vorausfahrenden eine Lücke von mindestens dem doppelten Sicherheitsabstand zum Einscheren vorhanden ist (beachte auch Abs. 4 Satz 4) (das gilt nicht im mehrreihigen Verkehr),

 

[*] wenn eine wartende Fahrzeugreihe in der Hoffnung „überholt“ wird (vgl. VwV), es werde sich weiter vorn eine Lücke zum Wiedereinscheren finden,

 

So. Es dürfte unschwer herauszulesen sein, daß ein Einscheren in den Sicherheits-/Mindestabstand (im Zitat wird sogar der doppelte SICHERHEITSabstand gefordert!!) nicht zulässig ist. Schon mal gar nicht, wenn dadurch nachfolgende Fahrzeuge zum Bremsen "genötigt" werden.

 

 

Gut, dann hat also Goose doch nicht Recht, daß es sich um einen zulässigen Überholvorgang handelt, wie er hier schrieb:

Es ist wohl deine Intention es als seine Aussage hinzustellen, wozu würdest du sonst die Anführungszeichen verwenden?
In der deutschen Sprache verwendet man Anführungszeichen beispielsweise, um eine Redewendung als solche zu kennzeichnen
Wenn stattdessen eine riesige Lichtorgel am Heck hängt hielte ich Rück- und Bremslichter beim Abschleppen für verzichtbar, ja.
Die "riesige Lichtorgel" (auch hier verwede ich Anführungszeichen, weil es ja keine Lichtorgel, sondern eine Sondersignalanlage ist) hängt nicht am Heck des abgeschleppten Fahrzeugs sondern an einem Fahrzeug dahinter. Das ist ein wichtiger Unterschied, denn, wie schon gesagt, ein Fahrzeug, welches zulässigerweise das BF3 überholt hängt dann hinter dem abgeschleppten LKW ohne Bremslichter.

 

Gruß

Goose

 

So, und jetzt haben wir den Fall, daß sich jemand durch einen eben doch unzulässigen Überholvorgang möglicherweise selbst gefährdet, weil er nun hinter einem Fahrzeug ohne funktionierende Beleuchtung herfährt. Und ich bin immernoch der Meinung, wenn er das nicht rafft, ist es sein Problem. (Blöder Vergleich jetzt, aber: wenn ich in eine Sackgasse reinfahre, die durch das entsprechende Schild am Straßenbeginn gekennzeichnet ist, und ich am Ende nicht bremse sondern gegen die Mauer fahre, ist doch auch nicht die zuständige Behörde schuld? :fool: )

Link to post
Share on other sites
(Blöder Vergleich jetzt, aber: wenn ich in eine Sackgasse reinfahre, die durch das entsprechende Schild am Straßenbeginn gekennzeichnet ist, und ich am Ende nicht bremse sondern gegen die Mauer fahre, ist doch auch nicht die zuständige Behörde schuld? ;) )

Da bin ich mir jetzt aber nicht so sicher. Ich schlage vor, wir warten ab, bis das einem passiert und der dann mit einer entsprechenden Anfrage hier aufschlaegt..... :fool:

Wenn Blitzer schon an Unfaellen Schuld sind, dann kann man eigentlich gar nichts mehr ausschliessen..... :sneaky:

Link to post
Share on other sites
Abzocke am Abschlepp-Haken

.............

 

Einen Richter, einen Schöffen und mehrere Polizeibeamte habe er schon erwischt, brüstete sich Parküberwacher Arthur Schifferer laut Medienberichten. Einmal verpasste er sogar einem Feuerwehrauto eine Parkkralle. Dass das Fahrzeug gerade im Einsatz war, kümmerte ihn nicht weiter. Ein halbes Jahr später hat es ihn schließlich selbst erwischt: Schifferer sitzt seit Ende Oktober in U-Haft. Der Vorwurf: Erpressung in mehr als 30 Fällen.

http://www.sueddeutsche.de/muenchen/klage-...tpfand-1.132875

 

Jetzt haben die Erwischten ihn am Haken :fool:

 

Und noch einer

Auto als Faustpfand

 

Neun Monate lang hat ein Abschleppdienst wegen offener Rechnungen einen Pkw versteckt. Nun ist das Auto schrottreif und die Handtasche verschwunden.

http://www.sueddeutsche.de/muenchen/klage-...tpfand-1.132875

 

Und jetzt stand der Chef von dem Laden vor dem Kadi

Von der Blechlawine zur Prozeßlawine - Joachim K. Gehrke jetzt auch von dem Landgericht Augsburg wegen Nötigung verurteilt !

Steig nicht zu hoch mein kleiner Freund … Die Luft wird dünner für Joachim K. Gehrke und seine Parkräume KG. Der Geschäftsführer der Parkräume KG wurde gestern in der Berufungsverhandlung wieder wegen mehrfacher Nötigung verurteilt und zu einer Geldstrafe von 17.500 Euro verdonnert.

http://parkraeume.blogspot.com/2009/12/joa...ch-von-dem.html

 

Mit 17500€ ist er ja noch billig davon gekommen.

 

MfG.

 

hartmut

Link to post
Share on other sites
Ja was denn nun? Wird es wieder mal gerade so ausgelegt wie es gerade paßt?

Es ist so, wie ich es seinerzeit schrieb und bestimmt auch schon mal irgendwo näher erläutert habe. Zur Verdeutlichen sei nachfolgend noch einmal das aus meiner Sicht Wesentliche herauskopiert und ggf. fett markiert:

 

§ 5 StVO (aus den Erläuterungen/der Rechtsprechung)

Abs. 2 – Wer überholt, obwohl er nicht übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, verstößt (nur) gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO, da diese Vorschrift das unzulässige Überholen bei unklarer Verkehrslage (Abs. 3) verdrängt (OLG München v. 23. 5. 2005 in NZV 2005, 544).

 

Satz 1 – Das Überholen darf nur dann begonnen werden, wenn die Strecke so weit zu übersehen ist, dass ein nach Ansetzen zum Überholen erlaubt auftauchender Gegenverkehr mit Sicherheit nicht behindert (vgl. Erl. zu § 1) wird (BGH v. 22. 2. 2000 in VerkMitt. 2000 Nr. 84; OLG Hamm v. 13. 12. 1999 in NZV 2000, 372), auch nicht durch zu geringen Seitenabstand, wobei die dem Gegenverkehr erlaubten Geschwindigkeiten einzukalkulieren sind. Die Strecke muss daher in solchem Falle erheblich über das zum Überholen benötigte Stück hinaus zu übersehen sein (BayObLG in VkBl. 53, 326). Wer erst zu Beginn eines vorher nicht einzusehenden Straßenstücks seinen Überholvorgang beenden kann, verletzt die Vorschrift, gleichgültig ob Gegenverkehr kommt und behindert wird oder (zufällig) nicht (das kann nicht gelten auf Richtungsfahrbahnen). Der Überholwillige muss selbst die Strecke übersehen können, auf ein Winken des Vorausfahrenden darf er sich nicht verlassen.

 

Abs. 3 Nr. 1

  • [*] Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn nach allgemeiner Verkehrserfahrung gefahrbringende Entwicklungen des Verkehrsgeschehens im Verlauf des Überholens möglich sind. Das ist z. B. der Fall

 

[*] wenn die zum Überholen benötigte Strecke vor Beginn des Überholvorganges nicht voll überblickt werden kann, z. B. weil die Straßenführung oder/und ein vorausfahrendes Fahrzeug das unmöglich machen,

 

[*] wenn der Überholwillige in dichtem Verkehr nicht zu erkennen vermag, ob vor dem Vorausfahrenden eine Lücke von mindestens dem doppelten Sicherheitsabstand zum Einscheren vorhanden ist (beachte auch Abs. 4 Satz 4) (das gilt nicht im mehrreihigen Verkehr),

 

[*] wenn eine wartende Fahrzeugreihe in der Hoffnung „überholt“ wird (vgl. VwV), es werde sich weiter vorn eine Lücke zum Wiedereinscheren finden,

 

So. Es dürfte unschwer herauszulesen sein, daß ein Einscheren in den Sicherheits-/Mindestabstand (im Zitat wird sogar der doppelte SICHERHEITSabstand gefordert!!) nicht zulässig ist. Schon mal gar nicht, wenn dadurch nachfolgende Fahrzeuge zum Bremsen "genötigt" werden.

 

 

Gut, dann hat also Goose doch nicht Recht, daß es sich um einen zulässigen Überholvorgang handelt, wie er hier schrieb:

Es ist wohl deine Intention es als seine Aussage hinzustellen, wozu würdest du sonst die Anführungszeichen verwenden?
In der deutschen Sprache verwendet man Anführungszeichen beispielsweise, um eine Redewendung als solche zu kennzeichnen
Wenn stattdessen eine riesige Lichtorgel am Heck hängt hielte ich Rück- und Bremslichter beim Abschleppen für verzichtbar, ja.
Die "riesige Lichtorgel" (auch hier verwede ich Anführungszeichen, weil es ja keine Lichtorgel, sondern eine Sondersignalanlage ist) hängt nicht am Heck des abgeschleppten Fahrzeugs sondern an einem Fahrzeug dahinter. Das ist ein wichtiger Unterschied, denn, wie schon gesagt, ein Fahrzeug, welches zulässigerweise das BF3 überholt hängt dann hinter dem abgeschleppten LKW ohne Bremslichter.

 

Gruß

Goose

 

So, und jetzt haben wir den Fall, daß sich jemand durch einen eben doch unzulässigen Überholvorgang möglicherweise selbst gefährdet, weil er nun hinter einem Fahrzeug ohne funktionierende Beleuchtung herfährt. Und ich bin immernoch der Meinung, wenn er das nicht rafft, ist es sein Problem. (Blöder Vergleich jetzt, aber: wenn ich in eine Sackgasse reinfahre, die durch das entsprechende Schild am Straßenbeginn gekennzeichnet ist, und ich am Ende nicht bremse sondern gegen die Mauer fahre, ist doch auch nicht die zuständige Behörde schuld? :fool: )

Wo list du daraus, daß ein Überholen des BF3 generell auf der gesamten Fahrt unzulässig ist?

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
Wo list du daraus, daß ein Überholen des BF3 generell auf der gesamten Fahrt unzulässig ist?

Das frage ich mich irgendwie auch. Ich wüßte nicht, daß ich das irgendwo geschrieben habe.

Link to post
Share on other sites

Erstens wirst du nicht gewährleisten können, daß sich auf der gesamten Strecke keine Überholmöglichkeit bietet, zweitens ist das Überholen in den Sicherheitsabstand nicht ausnahmslos unzulässig.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
Wo list du daraus, daß ein Überholen des BF3 generell auf der gesamten Fahrt unzulässig ist?

 

Ob's generell unzulässig ist, ist IMHO unerheblich - der Zustand "Es ist jetzt unzulässig" läßt sich für die Dauer/den Fahrweg solch einer Aktion aufs einfachste herstellen: Ein BF3 "kann" VZ276 :fool:

 

lg

c.s.

Link to post
Share on other sites

Auch das Thema hatten wir schon: Soll nun ein Limit eingeschaltet werden, nur weil der Fahrer keine Lust hatte, den Leuchtbalken anzubringen?

Ich denke, in einer Sache sind wir uns im Forum doch einig: Ein Limit sollte nur dann auferlegt werden, wenn es erforderlich ist. Oder sehe ich das falsch?

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
Wo list du daraus, daß ein Überholen des BF3 generell auf der gesamten Fahrt unzulässig ist?

 

Ob's generell unzulässig ist, ist IMHO unerheblich - der Zustand "Es ist jetzt unzulässig" läßt sich für die Dauer/den Fahrweg solch einer Aktion aufs einfachste herstellen: Ein BF3 "kann" VZ276 :sneaky:

 

lg

c.s.

 

 

 

Auch das Thema hatten wir schon: Soll nun ein Limit eingeschaltet werden, nur weil der Fahrer keine Lust hatte, den Leuchtbalken anzubringen?

Ich denke, in einer Sache sind wir uns im Forum doch einig: Ein Limit sollte nur dann auferlegt werden, wenn es erforderlich ist. Oder sehe ich das falsch?

 

Gruß

Goose

 

Das Limit ( Überholverbot ) sollte eingeschaltet werden, weil sich der Vorgang in der Nacht, auf einer 2spurigen Landstr. mit Kurven, im Regen abspielt. Natürlich übertrifft so ein Lichterbalken am Heck des geschleppten Fz. alle sonstigen Sicherheitsvorkehrungen, deshalb ist so ein Lichtauto auch entbehrlich.

 

Wenn es dann beim überholen einen weiteren dumpfen Knall gegeben hat, freut sich der am Lenkrad sitzende " Abzocker " über den weiteren, unverhofften Kunden :fool: .

Link to post
Share on other sites
@faun98: Es wäre übrigens schön, wenn du meine Fragen aus Beitrag Nr. 144 noch beantworten könntest.

 

Gruß

Goose

 

überraschend, wie du auf der fehlenden beantwortung einiger frage herumreitest. was zwar okay ist, aber mich ein wenig verwundert, da du meine frage hier ebenfalls nicht beantwortet hast:

 

http://www.radarforum.de/forum/index.php?s...st&p=697760

 

aber vielleicht holst du das bei dieser gelegenheit noch nach.

Link to post
Share on other sites
Abschleppunternehmer sagt zu Fahrer: "Du lädst auf, was Beamter sagt.", Beamter sagt: "Aufladen!" - Tut es der Fahrer nun nicht, so ist das eine klare Arbeitsverweigerung im arbeitrechtlichen Sinne und hätte zumindest eine Abmahnung mit Androhung der fristlosen Kündigung, wenn nicht sogar die fristlose Kündigung selbst zur Folge.

Nein, weil in dem Fall es imho illegal ist ein Fahrzeug aufzuladen das legal irgendwo steht. Und wenn dann die Herausgabe nur gegen Bares möglich ist, kommt der Fahrer sehr schnell in den Bereich wo das StGB Anwendung findet. Dem braucht sich kein Arbeitnehmer aussetzen.

 

 

Wie kommst Du zu der Überzeugung, dass das Fz. dort definitiv legal abgestellt war? Warst Du vor Ort und hast den Ausweis überprüft? Hast Dich davon überzeugt, dass dieser z.B. noch gültig, nicht gefälscht oder berechtigter Weise in diesem Fz. verwendet wurde?

Der Beamte vor Ort sollte sich um all diese Fragen gekümmert haben, BEVOR er den Abschlepper beauftragt. Wenn er dabei einen Fehler macht, dann ist das ganz alleine sein Problem. Und damit ist der Auftrag für den Fahrer legal und dementsprechend auszuführen. Er kann also in DIESEM Fall gar nicht mit dem StGB in Konflikt geraten!

 

Gruß

SilverBanditS

Link to post
Share on other sites
Wie kommst Du zu der Überzeugung, dass das Fz. dort definitiv legal abgestellt war?

Hätte die Stadt sonst die Abschleppkosten zahlen müssen?

 

Der Beamte vor Ort sollte sich um all diese Fragen gekümmert haben, BEVOR er den Abschlepper beauftragt.

Sollte, entbindet aber nicht andere von ihrer Sorgfaltspflicht.

 

Und damit ist der Auftrag für den Fahrer legal und dementsprechend auszuführen. Er kann also in DIESEM Fall gar nicht mit dem StGB in Konflikt geraten!

Wir sind hier nicht beim Militär wo ein Kostümierter einem andern Kostümierten einen Befehl erteilen kann. Es gibt hier einen Auftraggeber und einen Auftragnehmer, und hier herrscht Vertragsfreiheit. Nimmt der Abschlepper den Auftrag an kann er sich nicht hinter dem Auftraggeber verstecken.

 

Wenn einer vom Ordnungsamt oder ein Polizist jemanden eine illegale, sein Befugnisse überschreitende Anweisung gibt, darf derjenige sie nicht befolgen. Und dazu zählt imho auch abschleppen wenn das Fahrzeug legal geparkt ist. Weiterhin, wenn der Abschlepper weiß das ein Fahrzeug illegal am Haken war, und trotzdem die Herausgabe von einer Zahlung abhängig macht, ist das Raubrittertum.

 

MfG.

 

hartmut

Link to post
Share on other sites
Ich vermute mal, Du hattest noch nie die Freude, z.B. einen Schlüsseldienst mit der Öffnung Deiner Wohnungstüre zu beauftragen, weil Du drinnen den Schlüssel vergessen hattest?!? Bei denen ist Sofortkasse auch üblich. Auf Wunsch begleiten die Dich auch zum nächsten Geldautomaten. Oder beauftrage mal einen etwas umfangreicheren Badumbau o.ä., dann wird i.d.R. keine Firma auch nur einen Finger krumm machen, wenn Du nicht vorher einen bestimmten Teil als Anzahlung geleistet hast, Also erzähl' mir nichts vom Pferd!

Komisch komisch komisch *wieher*.....

a) ich habe in meiner bisherigen Dienstzeit schon einige Male einen Schlüsseldienst in Aktion erlebt, eine Vorortkasse oder gar ein Begleiten zur Kasse gab es NIE!

b) ich bin wie viele tausend oder vllt auch millionen andere Menschen ein Häuslebesitzer, folglich muß auch das ein oder andere mal repariert bzw. renoviert werden, war nicht nur ein paar Euronen kostet. VORKASSE? ANZAHLUNG? In keinem Fall!

 

 

Du darfst mir aber gern noch mehr vom Pferd erzählen. :fool:

 

Ja klar! Nur weil der große Bluey etwas noch nicht erlebt hat, gibt es dies natürlich auch nicht!

 

zu a) Es ging hier nicht um Einsätze in der "Dienstzeit", sondern um die Hausfrau von nebenan. Ich hatte ja bereits vermutet, dass DU "noch nie die Freude" hattest. Ich hatte im Gegensatz zu Dir schon entsprechende Fälle in der Verwandtschaft!

 

zu b) Schon mal was von Aconto (-rechnung oder -forderung) gehört? Ein ganz alltäglicher und normaler Vorgang bei Bau- und Handwerksfirmen. Auch wenn es nicht in Dein Vorstellungsvermögen passen mag, unter einem "umfangreichen Badumbau" verstehe ich nicht das Verlegen von drei Fliesen oder den Austausch eines WC-Beckens. Ein solches Vorhaben geht schnell mal in den 5-stelligen €-Bereich, und da legt kaum ein Unternehmen los, ohne eine entsprechende Anzahlung erhalten zu haben.

Ach ja, bevor Du (oder gerne auch HarryB) jetzt wieder mutmaßen, dass ich ja von nichts nich ne Ahnung habe! Ich betreue im guten 3-stelligen Bereich die Software in genau solchen Firmen.

 

Und damit wären wir wieder bei dem Pferd!!!

 

Gruß

SilverBanditS

Link to post
Share on other sites
...das wiederum könnte arbeitsrechtliche Konsequenzen für den (i.d.R. angestellten) Fahrer nach sich ziehen.

Ja, ja, blubb, blubb. Ich liebe es, wenn hier inmitten der Diskussion Senf dazu gegeben wird, offensichtlich ohne den Thread gelesen zu haben. Fuer Dich jetzt noch einmal ganz deutlich: Die Frage war an 'faun98' gerichtet, das Szenario der Frage war, wie er da handeln wuerde! 'faun98' ist der Unternehmer hoechstselbst, es besteht also kaum die Gefahr, dass er sich selbst entlaesst. Des weiteren kennen wir 'faun98' ja hier als eine Art modernen Robin Hood, Kaempfer gegen die Obrigkeit und Zurechtweiser der behoerdlichen Angestellten und uniformierten Beamten. Der also wird seinen Fahrer ganz sicher nicht raus schmeissen, wenn dieser den Behoerden eins auswischt.

 

Lieber HarryB, Deine Schlußfolgerungen sind immer wieder köstlich!

Dabei bist gerade DU es, dem mitunter verstehendes Lesen recht schwer zu fallen scheint! Schließlich zitierst Du es sogar aus meinem Beitrag "(i.d.R. angestellten) Fahrer" (für Dich, lieber HarryB: "i.d.R." bedeutet in der Regel, also überwiegend aber durchaus nicht ausschließlich).

Und wenn Du Faun98 ansprichst, so ist er zwar Unternehmer und sicherlich auch Fahrer, aber die weitaus größere Zahl der Fahrer in seinem Unternehmen (nämlich der Rest) dürften wohl Angestellte sein! Und diese handeln immer noch auf der Grundlage von Arbeitsanweisungen!

 

Sonst noch Fragen? :fool:

 

An Dich ganz bestimmt nicht!

 

Gruß

SilverBanditS

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.


×
×
  • Create New...