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Strafbefehl Nach Einsatzfahrt


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Hi,

 

also wenn das "Zwingen" des Gegenverkehrs zum Bremsen und Ausweichen auf die Bankette (was ja offenbar völlig schadenfrei möglich war) eine solche Strafanzeige mit diesen Folgen für einen Notarzt (ge)rechtfertigt (hätte), dann würde ich dafür plädieren, jeden, der auf der AB mit zwischen Schulter und schräggehaltenem Kopf geklemmten Handy 5m vor mir reinschnippelt, sofort standrechtlich zu Erschießen!

 

Grüße

Wolle

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Aber genau das ist doch das Ziel, der unsäglichen (Verkehrs)Politik. Den nicht denkenden, obrigkeitshörigen und gesetzestreuen Blockwart, der bei minimalstem Anlass die Gerichte belästigt. Dazu die vö

@Biber : Ja, super. Weißt du, ich kenne noch den Grundsatz "wo gehobelt wird...." Aber gut, selbst wenn die Anklageschrift der Wahrheit entsprechen sollte, so bleibt zu konstatieren, dass der Beklagt

Allein die Tatsache, dass keinerlei Schaden bis auf das angekratzte Ego von so ein paar Oberlehrern entstanden sind gibt meiner meiner Meinung nach dem Notarzt Recht und beweißt, dass das Fahrmanöver

Wenn das "Zwingen" des Gegenverkehrs zum Bremsen und Ausweichen allein schon auf den Seitenstreifen (auch wenn es völlig schadenfrei möglich war und abging) für jeden anderen Verkehrsteilnehmer eine Owi-Anzeige nach sich zieht, so halte ich es nicht für abwegig, von einer Gefährdung zu sprechen und demzufolge eine Strafanzeige zu schreiben, wenn man gar auf die Bankette ausweichen muß, durch welche die Gefahr, die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren, im Regelfall deutlich höher sein dürfte. Und entscheidend ist, wie so oft, nicht, OB etwas passiert IST, sondern ob etwas hätte passieren können!

 

Im vorliegenden Fall dürfte sicherlich auch mitentscheidend gewesen sein, an welchem Punkt bzw. in welcher Entfernung zum Gegenverkehr und wie abrupt (vorher-/sehbar?) das Manöver geschah.

 

Bei uns im Bereich fahren die Rettungsfahrzeuge meistens die ganze Zeit mehr mittig der Fahrbahn. Wahrscheinlich, um schon weit im voraus und damit rechtzeitig gesehen zu werden!

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Hi,

 

eigentlich hat (auch) der Gegenverkehr dem Einsatzfahrzeug die ungehinderte Durchfahrt zu gewähren und muss dazu, sofern es gefahrlos möglich ist, auch auf den Randstreifen ausweichen! Und genau das haben die Herrschaften hier (aus welchen Gründen auch immer) offenbar nicht ganz freiwillig getan. Deshalb fühlten sie sich gemüßigt, Strafanzeige zu erstatten.

Das hätte IMHO auch ins Auge gehen können und dann eine OWi für die Herren bedeutet.

 

Grüße

Snyder

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Hallo, Wolle63,

 

wir kennen die Örtlichkeit nicht und wissen somit nicht, wie der Straßenrand beschaffen ist (Schlaglöcher usw.?).

 

Ebenso wenig wissen wir, wie abrupt der Notarzt ausgeschert ist, ob der Gegenverkehr ihn schon vorher erkennen konnte, ob der Notarzt sich einfach sein vermeintliches Recht gesucht hat oder ob sein Gegenüber schlicht und ergreifend ein Querulant ist, der das ganze übertreibt oder der die Gelegenheit nutzen wollte, einem Einsatzfahrer eins auszuwischen.

 

Solange wir nicht die eindeutigen Aussagen beider Parteien kennen und auch noch Hintergrundinformationen haben, werden wir ewig im Nebel herumstochern dürfen.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Willst du jetzt allen Ernstes darüber diskutieren ob man einem Beschuldigten im ordentlichen Strafverfahren seine Schuld nachweisen muss? Wenn ja, bitte nicht mit mir.

Selbst wenn ich wollte, könnte ich das nicht mit Dir diskutieren, dafür hast Du von juristischen Themen einfach nicht genug Ahnung.

 

Im übrigen: nein, die Schuld muß nicht bewiesen werden. Es reicht völlig aus, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte schuldig ist.

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Hallo, Wolle63,

 

wir kennen die Örtlichkeit nicht und wissen somit nicht, wie der Straßenrand beschaffen ist (Schlaglöcher usw.?).

 

Ebenso wenig wissen wir, wie abrupt der Notarzt ausgeschert ist, ob der Gegenverkehr ihn schon vorher erkennen konnte,

 

Örtlichkeit: https://www.google.de/maps/place/Karlshuld/@48.7133332,11.2545794,16z/data=!4m2!3m1!1s0x479efa5835b06a2d:0x41e48add78ba500 , wobei der Notarzt von "oben" von der B16 her kam. Das Fahrzeug, das er überholt hat, ist ebenfalls von oben gekommen und dann nach im spitzen Winkel rechts in die Straße unterhalb vom "Am Zeller Kanal" abgebogen. So ist mein Kenntnisstand.

 

Und ja, man kann ihn trotz der Kurve frühzeitig genug erkennen. Und ja, der Rand ist fest, bremsen und auf den Randstreifen ist kein Problem. Das weiß ich, weil ich die Strecke schon x-mal gefahren bin...

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.... (auch wenn es völlig schadenfrei möglich war und abging) für jeden anderen Verkehrsteilnehmer eine Owi-Anzeige nach sich zieht, so halte ich es nicht für abwegig, von einer Gefährdung zu sprechen und demzufolge eine Strafanzeige zu schreiben....... entscheidend ist, wie so oft, nicht, OB etwas passiert IST, sondern ob etwas hätte passieren können!

 

 

 

Von einer Gefährdung im Sinne der StVO/bzw. §315c spricht man erst, wenn der Eintritt eines Schadens mindestens genauso wahrscheinlich ist wie das Ausbleiben eines solchen (->Wahrscheinlichkeit). Ein allgemeines "hätte passierien können" (->Möglichkeit) reicht also nicht aus. Somit schreibst du deiner Aussage nach zu leichtfertig Strafanzeigen ;)

 

 

Gefährdung bedeutet das Herbeiführen einer Verkehrslage, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, also bereits eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit und Sachwerte enthält. Sie liegt auch dann vor, wenn der Schaden letztendlich durch das Verhalten eines Anderen verhindert worden ist (BGH VRS 68, 116). Eine Gefährdung des Täters selbst oder seines Fahrzeuges reicht nicht aus. Der Begriff Gefährdung im § 315 c StGB ist mit dem des § 1 StVO identisch

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Der Straßenverlauf (hier die Stelle im Bayern-Atlas mit Meßwerkzeug und neben Luftbildern mit verschiedenen Karten) ist durch die leichte Biegung sogar noch günstig um bei entsprechend vorrausschauender Fahrweise das Einsatzfahrzeug im Gegenverkehrhaus frühzeitig zu entdecken und entsprechend zu reagieren / Platz zu machen.

 

Aber dass Münchner mit einem Brett vorm Hirn rumfahren, das beweisen se auch bei uns hier immer wieder...

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Von einer Gefährdung im Sinne der StVO/bzw. §315c spricht man erst, wenn der Eintritt eines Schadens mindestens genauso wahrscheinlich ist wie das Ausbleiben eines solchen (->Wahrscheinlichkeit). Ein allgemeines "hätte passierien können" (->Möglichkeit) reicht also nicht aus. Somit schreibst du deiner Aussage nach zu leichtfertig Strafanzeigen ;)

Ersteres ist mir hinlänglich bekannt. Nicht bekannt ist mir allerdings, daß scheinbar heutzutage ein jeder eine Glaskugel im Auto hat, die ihn vor jeder möglicherweise brenzligen Situation genau vorherzusagen weiß, wie sich diese Situation im Nachhinein darstellen wird.

 

Offenkundig schreibe ich "meine" Anzeigen zurecht, denn sie gehen selbst vor Gericht durch. :)

 

Gefährdung bedeutet das Herbeiführen einer Verkehrslage, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, also bereits eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit und Sachwerte enthält. Sie liegt auch dann vor, wenn der Schaden letztendlich durch das Verhalten eines Anderen verhindert worden ist (BGH VRS 68, 116). Eine Gefährdung des Täters selbst oder seines Fahrzeuges reicht nicht aus. Der Begriff Gefährdung im § 315 c StGB ist mit dem des § 1 StVO identisch

Und diese Gefährdung ist bereits gegeben, wenn man ein entgegenkommendes Fahrzeug zum Ausweichen auf auf die unbefestigte Bankette zwingt.
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Und diese Gefährdung ist bereits gegeben, wenn man ein entgegenkommendes Fahrzeug zum Ausweichen auf auf die unbefestigte Bankette zwingt.

 

Nein, nicht grundsätzlich. Wäre jedes deratige "erzwungene" Ausweichen eine Gefährdung, müsste bei mindestens jedem zweiten Ausweichen ein erheblicher Schaden eintreten, nur dann ist die Schadeneintrittswahrscheinlichkeit auch über 50% ;)

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Nein, nicht grundsätzlich. Wäre jedes deratige "erzwungene" Ausweichen eine Gefährdung, müsste bei mindestens jedem zweiten Ausweichen ein erheblicher Schaden eintreten, nur dann ist die Schadeneintrittswahrscheinlichkeit auch über 50% ;)

Das mag rein rechnerisch so sein, ist aber für die Definition einer Gefährdung irrelevant.
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Hi,

 

wenn ich als "Normalo" in so einer Situation den Gegenverkehr zum Ausweichen auf die Bankette "zwinge", dann isses eine Verkehrsgefährdung.

Wenn aber ein Vollhonk meint, einem Einsatzfahrzeug mit allem LaLü etc. keinen Platz machen zu wollen, dann isses eine OWi und in meinen Augen mehr als dreist/dämlich, den Fahrer desselben anzuzeigen.

 

Grüße

Wolle

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... halte ich es nicht für abwegig, von einer Gefährdung zu sprechen ... Und entscheidend ist, wie so oft, nicht, OB etwas passiert IST, sondern ob etwas hätte passieren können!

Damit hängt die Gefährdung von der Phantasie der Bedenkenträger ab, die sich ausdenken, daß in irgendeiner Situation "etwas passieren" könnte. Gleichgültig, mit welcher Wahrscheinlichkeit und mit welchem Schaden. Diese Haltung führt zu einer Inflation von übertriebenen Limits und Vorschriften, denen viele VT mit Verständnislosigkeit begegnen.

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Ja natürlich.

 

Ein Polizist hat keine Wahl wenn etwas nach seiner Überzeugung eine Straftat ist (sein könnte), dann hat er das anzuzeigen.

 

Ihm steht da keine Aussortierung zu.

 

Das obliegt dann anderen also eben Staatsanwaltschaft und falls dann dem Richter.

 

 

 

Zur Frage der Straßenverkehrsgefährung hat glaube ich mal ein Richter* gemeint, daß Farbe von einer Brücke auf Windschutzscheiben kippen keine Straßenverkehrsgefährung wäre. Steine auf Windschutzscheiben werfen dagegen schon.

 

Solche Unterscheidungen würde ich aber nicht treffen wollen und auch den Polizisten hier im Forum nicht zumuten.

Dafür gibt es eben höhere Instanzen.

 

Anzeigen (Straftat) würden aber wohl alle Polizisten jemanden der Farbe von einer Brücke auf Windschutzscheiben kippt?

 

 

 

 

 

 

 

 

*BGH

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Ja, wollen wir hoffen.

 

Wäre auch richtig - es war dann immerhin noch ein versuchter gefährlicher Eingriff wie ich nochmal nachgelesen habe. :blush:

 

Aber eben nicht vollendet. Trotz Farbe auf der Windschutzscheibe...

 

Nunja, für die Frage ob oder ob nicht - eben dafür gibt es diese höheren Instanzen. In diesem Fall sogar die högschde.

 

 

Diese Verpflichtung bei Straftatverdacht ist ja nichts schlechtes. z. B. kann man deswegen auch unliebsame Anzeigen aufgeben - der Polizist muß das aufnehmen. Er entscheidet das außerdem nicht selbst. Das kann nicht verschwinden.

Problem wird das (theoretisch) nur, wenn da von der höheren Instanz nicht draufgesehen wird wenn die Anzeige von einem Polizist kommt...

Ich habe da öfter das Gefühl, daß manche Richter schon etwas durchwinkorientiert sind.

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Und ich dachte wir hätten geklärt, daß diese Abwägung dir selber nicht zusteht? :blink:

 

Das macht dann wie bei deinen vielen anderen Anzeigen die Staatsanwaltschaft/Richter.

 

 

Frage ():

Wie würdest du das überhaupt machen wollen? Da sind 2 Fahrzeuge voll mit Lack über der Windschutzscheibe (und wer weiß wo noch, Fahrbahn, Motorraum, Dach?...) nach der Brücke aufm Seitenstreifen oder rechten Fahrbahn und du bist oben auf der Brücke und machst "dudu" zu den beiden?

 

Aber Personalien schon aufnehmen?

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Wenn aber ein Vollhonk meint, einem Einsatzfahrzeug mit allem LaLü etc. keinen Platz machen zu wollen, dann isses eine OWi und in meinen Augen mehr als dreist/dämlich, den Fahrer desselben anzuzeigen.

Und wo hast Du so einen Fall erlebt oder davon gelesen?

 

Zur Frage der Straßenverkehrsgefährung hat glaube ich mal ein Richter* gemeint, daß Farbe von einer Brücke auf Windschutzscheiben kippen keine Straßenverkehrsgefährung wäre.

Dein Glaube in allen Ehren: hast Du einen Link zu dem Urteil?

 

.. was wenn das zwei vierzehn jährige Jungs wären, die einen dummen Streich gemacht haben?

Du meinst die Frage tatsächlich ernst, weil Du es wirklich nicht weißt bzw. keine Ahnung davon hast, wie da wo differenziert wird, oder?

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Zur Frage der Straßenverkehrsgefährung hat glaube ich mal ein Richter* gemeint, daß Farbe von einer Brücke auf Windschutzscheiben kippen keine Straßenverkehrsgefährung wäre.

Dein Glaube in allen Ehren: hast Du einen Link zu dem Urteil?

Hatte doch schon BGH geschrieben. ;)

Und es wurde in dem Fall vom BGH nicht komplett die Straßenverkehrsgefährung verworfen sondern auf Versuch erkannt. Aber das hat in dem Fall insgesamt nicht mehr viel geändert.

 

Hier zum Lesen:

http://dejure.org/2002,678

 

 

Insgesamt sehr interessant zum Einfühlen in das Thema.

 

Es braucht schon sehr viel.

 

 

Wir könnten auch noch den "Schottern" Fall (potentieller §315) ansprechen bzw. den Aufruf zum "Schottern".

 

 

Edit:

Ah den Link kopieren, die Forensoftware mag nicht gar so. :(

Kurzlink gesetzt...

AZ: BGH, 04.12.2002 - 4 StR 103/02

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Und es wurde in dem Fall vom BGH nicht komplett die Straßenverkehrsgefährung verworfen sondern auf Versuch erkannt.

Im auf Openjur veröfffentlichten Urteilstext findet sich nach längeren Erläuterungen unter RNr. 37 folgende Feststellung:

Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen kann die Verurteilung wegen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Fall II. B 5 der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben.

Im folgenden Absatz wird der Tathergang beschrieben, es folgt eine Würdigung des LG-Urteils. Deine Feststellung in #170 kann ich daraus nicht ablesen. Interessant wäre es, daß endgültige LG-Urteil und seine Begründung zu lesen.

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Hier mal ein Direktlink auf die Entscheidung

http://juris.bundesg...z=2&Blank=1.pdf

Wie groß war der Anteil der mit Farbe bedeckten Flächen an den Frontscheiben der beiden Lkw?

Wie hätte der BGH anders entschieden, wenn die Farbe auf den Windschutzscheiben nur ein paar kleine Flecken hinterlassen oder das Sichtfeld der Fahrer ganz oder zur Hälfte versperrt hätte?

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@biber:

Da wird das OLG aber bei den Windschutzscheiben kaum noch was ändern können.

Er ändert deshalb den Schuldspruch – gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des

Mitangeklagten L. – von sich aus dahin, daß die beiden Angeklagten im

Fall II. B 5 der Urteilsgründe des versuchten gefährlichen Eingriffs in den

Straßenverkehr schuldig sind

 

Also, der BGH sieht das nicht nur so - er ändert den Schuldspruch selbst schon ab.

 

 

@gerre:

hm, also wenn ich mal interpretiere würde ich sagen, es kommt darauf an ob du noch (einigermaßen gut) kontrolliert zum Stehen kommst. ;)

Wenn ja, dann vermutlich keine konkrete Gefahr, dann vermutlich nur Versuch. :D

(falls dir das passiert weißt du jetzt wie deine Zeugenaussage lauten muß?)

 

 

Aber dafür gibt es eben Staatsanwaltschaft und Gerichte.

Die sich auch mal irren können, aber auf jeden Fall steht es einem Polizisten nicht zu einen Straftatverdacht nicht zu verfolgen.

 

 

 

Das kann er bei Verwarnungen (Bußgeldern :D ) machen...

Wobei mir da dunkel in Erinnerung ist, daß ein Polizist der jetzt vielleicht Straftäter laufen lassen würde sich nicht dazu durchringen konnte bei einem atypischen Fall von Handybenutzung (stehend in Parkbucht, Motor an für Heizung/Licht..., Unkenntnis rechtlicher Lage) eine Verwarnung ohne Verwarngeld als im Bereich des potentiell Möglichen zu sehen.

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Die sich auch mal irren können, aber auf jeden Fall steht es einem Polizisten nicht zu einen Straftatverdacht nicht zu verfolgen.

Grundsätzlich stimmt das.

Was aber, wenn eine Handlung nicht unbedingt den Tatbestand erfüllt? Dann darf und muss die Polizei prüfen, sie kann im Zweifel beanzeigen oder den Staatsanwalt anrufen, sie kann jedoch nach Prüfung auch den Tatverdacht negieren. Zur Prüfung kann die Polizei auch auf die Rechtsprechung blicken.

Ich selber hatte einen Fall, wo das örtlich zuständige OLG den Sachverhalt schon als 'keine Straftat' eingestuft hat - in einem anderen Gerichtsbezirk hat ein OLG anders entschieden - ich habe eine Anzeige geschrieben; dem Staatsanwalt hat das nicht gefallen.

Und so soll ein Polizist genau hingucken. Wenn nun ein dummer Jungenstreich vorliegt, könnte die Polizei anzeigen. Das ist der einfache Weg. Da ein Strafverfahren sich jedoch auf die Zukunft auswirkt, finde ich es richtig wenn der Polizist genau hinschaut, alle Umstände bedenkt und vielleicht keinen Tatbestand sieht. Die zivilrechtlichen Konsequenzen können Strafe genug sein.

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Was aber, wenn eine Handlung nicht unbedingt den Tatbestand erfüllt? Dann darf und muss die Polizei prüfen, sie kann im Zweifel beanzeigen oder den Staatsanwalt anrufen, sie kann jedoch nach Prüfung auch den Tatverdacht negieren. Zur Prüfung kann die Polizei auch auf die Rechtsprechung blicken.

 

Ich meine lediglich, dass das Legalitätsprinzip nicht nur bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden bei ausreichendem (Anfangs-)Verdacht einschreiten müssen, sondern auch, dass sie diesen Anfangsverdacht prüfen müssen, bevor sie gegen jemanden ermitteln

Nein, PedroK!

Die Polizei prüft nicht! lies den 163 I und II StPO mal ganz genau! Und die Ristbv! und den 170 StPO und 153 ff. und 152 I und II.

 

[...]

 

Grundsätzlich steht der Polizei jedoch kein Prüfungsrecht zu und erst recht keine Entscheidungskompetenz sondern lediglich Ermittlungspflichten.

 

:blink:

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Richtig PedroK.

Beide Aussagen treffen zu / ins Schwarze. Das ist es halt, was Polizeiarbeit so spannend macht und warum sich das für den einen oder anderen nicht ergoogln lässt (also das wie Polizeiarbeit funktioniert).

Zweieinhalb / drei Jahre Ausbildung / Studium sind nur ein Anfang. Polizei ist ein komplexer Erfahrungsberuf.

>

Nun mach mal ein - auch wenn es dir schwer fällt - nimm meine Aussage und glaube mir. Für oben heißt es: beide Aussagen.

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@PedroK, nur weil du es nicht verstehst musst du nun nicht pampig werden.

Du darfst gern versuchen, mit Hilfe der Dir zur Verfügung stehenden sprachlichen und intellektuellen Mittel den Widerspruch zwischen Deinen oben zitierten Aussagen aufzulösen. Vorher müsstest Du Dich aber bitte noch der etwas einfacheren Aufgabe aus dem Thread "Polizeikontrolle Bei Fahrverbot" widmen und kurz angeben wo denn nun im Gesetz steht, dass Beihilfe zu einer Tat strafrechtlich so zu ahnden sei als sei man Täter (der Haupttat).

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Ich bin zwar nicht Blaulicht, aber ich gehe davon aus, dass er sich auf folgende gesetzliche Gegebenheit bezieht:

 

§ 27 Strafgesetzbuch:

 

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

 

Mit dem Hinweis auf die im Gesetz vorgeschriebene Milderung stimmt Blaulichts Aussage.

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Also, der BGH sieht das nicht nur so - er ändert den Schuldspruch selbst schon ab.

Stimmt. Das ist aber keine Feststellung grundsätzlicher Art, sondern eine Entscheidung auf der Grundlage der Ermittlungen und Feststellungen des LG. Die reichen nach Ansicht des BGH für eine Verurteilung wegen vollendeter Straßenverkehrsgefährdung nicht aus, weitere Feststellungen, die eine entsprechende Verurteilung ermöglichen, sind nach Ansicht des BGH nicht mehr möglich. Im übrigen bleibt es natürlich bei der Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung, nur eben mit geringerem Strafmaß.

 

Du hast doch genau gewusst was BL ausdrücken wollte.

Echt? Wenn Du das wußtest, warum hast Du das nicht schon lange geschrieben? Und vor allem: wenn unser sich selbst als SuppenkellenToilettenPolizist bezeichnendes Blaulicht das gewußt hätte, dann hätte er das doch gleich auf erste Nachfrage mitgeteilt, oder etwa nicht?

 

Fakt ist: das, was er schrieb, ist falsch. Fakt ist auch: er ist auf konkrete Fragen wieder mal ins Ruderboot gestiegen und damit so schnell abgesoffen, daß er nicht mal den passenden Paragraphen finden und lesen konnte.

 

Hier macht es wirklich keinen Spaß, und vor allem keinen Sinn eine Diskussion zu führen

Naja, wenn sich der Unsinn häuft, macht das tatsächlich nicht zwingend Spaß. Eine Diskussion ist dann auch häufig leider nicht möglich, weil die einschlägig bekannten Protagonisten auf ihrer Meinung beharren, allerdings regelmäßig eben nicht mal versuchen, diese zu begründen. Insofern hast Du natürlich völlig recht: eine Diskussion, die nicht stattfindet, macht keinen Sinn. Stehenlassen sollte man das aus Gründen der Forenhygiene aber keinesfalls, oder siehst Du das anders?

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Willst du jetzt allen Ernstes darüber diskutieren ob man einem Beschuldigten im ordentlichen Strafverfahren seine Schuld nachweisen muss? Wenn ja, bitte nicht mit mir.

Selbst wenn ich wollte, könnte ich das nicht mit Dir diskutieren, dafür hast Du von juristischen Themen einfach nicht genug Ahnung.

 

Im übrigen: nein, die Schuld muß nicht bewiesen werden. Es reicht völlig aus, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte schuldig ist.

 

 

Nicht für dich, aber für eventuelle Mitleser:

§ 261 StPO besagt, daß das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entscheiden soll.

Grundlage dieser Überzeugung sind also Beweise.

 

Melde dich wieder wenn du erwachsen bist, dann können wir weiterdiskutieren. Bis dahin *plonk*

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Melde dich wieder wenn du erwachsen bist, dann können wir weiterdiskutieren. Bis dahin *plonk*

 

Ich meine, mit dieser Bemerkung diskreditierst du dich nur selbst, der Diskussionskultur jedenfalls hilft sie nicht. Im Uebrigen bleibt zu sagen, dass deine Aussage auch nicht gerade das Gelbe vom Ei ist, denn es kommt ausschliesslich auf die Wuerdigung der Beweise fuer den Richter an. Er mag das als unumstoesslichen Beweis fuer eine Schuld wuerdigen, was ein 'Daniel' zum Beispiel ganz und gar nicht fuer einen Beweis haelt. Es sind auch schon Straftaeter aufgrund von Indizien verurteilt wurden, eben weil der Richter aufgrund dieser Indizien zur Ueberzeugung gelangte, der Angeklagte ist schuldig.....

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Das mit dem schlechten Diskussionsstil habe ich ja nicht angefangen.

Und was ein Beweis ist und was nicht entscheidet natürlich der Richter, ist ja schließlich sein Job. Ändert nichts an der ursprünglichen Aussage. Wie so oft muss man dazu etwas rückwärts lesen weil das Thema ja gerne so verschoben wird daß hinterher keiner mehr weis worum es eigentlich ging.

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Das mit dem schlechten Diskussionsstil habe ich ja nicht angefangen.

Nee, DU ganz gewiß nicht. Alles klarrrr.... :lol:

 

Bei Dir kann man echt nur noch sagen: *plonk* und nochmals *plonk*

 

Und was ein Beweis ist und was nicht entscheidet natürlich der Richter, ist ja schließlich sein Job. Ändert nichts an der ursprünglichen Aussage. Wie so oft muss man dazu etwas rückwärts lesen weil das Thema ja gerne so verschoben wird daß hinterher keiner mehr weis worum es eigentlich ging.

Naja, hauptsache, DU behältst bei all Deinem Gerede den Überblick....
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Nicht für dich, aber für eventuelle Mitleser:

§ 261 StPO besagt, daß das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entscheiden soll.

Grundlage dieser Überzeugung sind also Beweise.

Nö. Grundlage ist die Beweisaufnahme. Steht da, hast Du auch wiedergegeben. Aber offenbar nicht verstanden. Deine juristischen Kenntnisse sind eben wie Grönland: da ist nicht viel. Aber ich helf Dir mal und ergänze HarryB: die Beweisaufnahme umfasst wesentlich mehr als nur die Beweise.

 

Melde dich wieder wenn du erwachsen bist, dann können wir weiterdiskutieren. Bis dahin *plonk*

Ach ja. Falls ich so werden muß wie Du, um als erwachsen zu gelten, möchte ich das gar nicht.

 

Ändert nichts an der ursprünglichen Aussage.

Stimmt. Die bleibt falsch.

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Ich denke bei Beweise an:

Sachverständige, Augenschein, Urkunden, Zeugenaussagen, eigene Einlassungen

Nun weiß ich nicht was @Biber dachte, jedoch sind das alles Beweise im Verfahren. Also umfasst die Beweisaufnahme eine Vielzahl an Beweisen. Mal gucken ob Biber seine dämlichen Spielchen sein lässt und schreibt, was er meinte. Ich fürchte jedoch, dass er nur wortklauberte.

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