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Langsamfahrer Anzeigen?


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und das ist die Pflichtlektüre eine Fahrschülers heutzutage ? :nick:

Woher soll also der Fahrschüler wissen was triftige Gründe sind ?

 

Bereits die Intention, nach Gründen zu suchen, um zu langsames Fahren zu rechtfertigen, halte ich für sehr bedenklich. In Fahrschulen steht - zum Glück - noch der Verkehrsfluss im Vordergrund. Meine Fahrlehrerin betrachtete das als Grundlage der Verkehrsteilnahme: "Der Verkehr ist flüssig zu halten!".

 

Weil sehr viel sagen das Langsamfahren verboten ist, das Schleicherei geahndet wird etc. und das ist nunmal definitiv falsch.

Ist denn das Zerschlagen einer Flasche verboten ? Ich nehme an, in der Regel nicht, wenn also jemand schreibt, dass die Polizei das Zerschlagen einer Flasche ahndet, so ist das sicherlich falsch. Richtiger wäre es den richtigen Tatbestand zu nennen, denn mit grosser Sicherheit ist das Zerschlagen einer Flasche auf dem Kopf eines Anderen verboten und nennt sich schwere Körperverletzung.

 

Ebenso ist die Schleicherei bzw. das Langsamfahren erlaubt, verboten ist aber die Behinderung durch das Langsamfahren.

 

Korinthenkackerei. Den Tatbestand habe ich sogar verlinkt. Und weil Du es anscheinend korinthenkackerisch brauchst: Verboten ist nicht die Behinderung durch das Langsamfahren, sondern "ohne triftigen Grund so langsam [zu fahren], dass der Verkehrsfluss behindert [wird]".

 

Warum also schreibst Du, Du kennst Fälle in denen die Schleicherei geahndet wurde und schreibst nicht korrekterweise, Du würdest Fälle kennen in denen die Behinderung geahndet wurde ?

 

Wie ich bereits schrieb:

 

Ich gehe stets davon aus, dass meine Diskussionspartner über ausreichende Kapazität verfügen, um gesagtes in den entsprechenden Kontext des Diskussionsthemas zu setzen. Daher verzichte ich darauf in jedem Beitrag aufs neue alles haarklein nochmals zu erklären. Da es hier im Thema um die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch zu langsames Fahren ("Schleicherei") geht, bezog sich meine Aussage über die Ahndung im vorliegenden Kontext selbstverständlich auf eine damit einhergehende Behinderung. Wenn ich in diesem Thema von "Schleicherei" spreche, schliesst das notwendigerweise die Behinderung anderer VT mit ein.

 

Da, wie Du ja selbst behauptest, Langsamfahren ohne Behinderung kein Tatbestand sei, kann in logischer Konsequenz bei einer Ahndung nur von einem tatsächlichen Tatbestand, nämlich dem grundlosen Langsamfahren mit Behinderung die Rede sein! Verstehst Du das jetzt?

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Es gibt sogar Polizisten, die nicht nur auf Raserjagdt sind, sondern Linksfahrer, Langsamfahrer und Mittelspublockierer kontrollieren und abkassieren.

Echt? Dann stelle ich mal die Anzahl der ertappten Temposünder, die mittels Messung einer überhöhten Geschwindigkeit überführt wurden den Leuten gegenüber, die wegen behindernder gravierender Unterschreitung des Tempos oder auch Mittelspurblockierer hier aufgeschlagen sind um um Rat gefragt haben.

 

Na, wie schaut das Verhältnis aus?

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Guest Simineon
§ 3 StVO!

Falsch ! In §3 steht dass die Behinderung durch grundloses zu langsames Fahren eine OWI ist.

 

BKatV 8 - 11.3 handeln von Geschwindigkeit, aber eben immer nur von einer Geschwindigkeitüberschreitung, nicht von einer Unterschreitung.

 

Wo steht denn z.B. so etwas:

 

105600 Sie fuhren zu langsam § 5 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 17 BKat A - 3 50,00

 

105601 Sie fuhren zu langsam und gefährdeten +) dadurch andere. § 5 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 17 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG A - 3 60,00

 

105602 Sie fuhren zu langsam. Es kam zum Unfall. § 5 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 17 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG A - 3 75,00

 

Wenn grundloses zu langsames fahren eine OWI ist,

wie lautet bitte die TBNR dazu ? (TBNR xxxxxxx)

wie lautet bitte die TBNR dazu mit Behinderung ? (TBNR 1030000)

wie lautet bitte die TBNR dazu mit Gefährdung ? (TBNR xxxxxxx)

wie lautet bitte die TBNR dazu mit Unfallfolge ? (TBNR xxxxxxx)

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§ 3 StVO!

In §3 steht dass die Behinderung durch grundloses zu langsames Fahren eine OWI ist.

 

Falsch ! Tatbestand ist die Ursache, ohne triftigen Grund so langsam [zu fahren], dass in der Folge der Verkehrsfluss behindert [wird]. Nicht die Behinderung wird sanktioniert, sondern das langsame Fahren mit Folge der Behinderung! Wenn schon Korinthenkackerei, dann richtig!

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Doch

Nein, langsam fahren ist keine Ordnungswidrigkeit.

 

Verstoß gegen § 3 absatz 2 ist eine Ordnungswidrigkeit.

Ja, aber eine andere Baustelle, weil dann jemand behindert werden muss.

 

Langsam und behindern = OWI

Nur langsam keine OWI

 

103000 Sie fuhren ohne triftigen Grund so langsam, dass der Verkehrsfluss

behindert wurde.

§ 3 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat

( B - 1 ) 20,00€

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Guest Simineon
§ 3 StVO!

In §3 steht dass die Behinderung durch grundloses zu langsames Fahren eine OWI ist.

 

Falsch ! Tatbestand ist die Ursache, ohne triftigen Grund so langsam [zu fahren], dass in der Folge der Verkehrsfluss behindert [wird]. Nicht die Behinderung wird sanktioniert, sondern das langsame Fahren mit Folge der Behinderung! Wenn schon Korinthenkackerei, dann richtig!

 

Und wo wird das Langsamfahren ohne Behinderung sanktioniert ? Richtisch, nirgendwo, denn Langsamfahren alleine, ohne Behinderung, ohne Gefährdung ist keine OWI.

Dagegen meinte auch Pichters schon wieder, das Langsamfahrer von der Polizei abkassiert würden, wofür bitte schön ? Für das Langsamfahren wohl kaum.

 

Abgesehen davon ist §3 Abs. 2 wirklich sehr bescheiden definiert, denn was heisst zu langsam ?

Mich hat schon ein Maserati Spyder bei Tempo 240 angeblinzelt weil ich ihn anscheinend behindert habe, war das nun ne OWI ? Ich hatte keinen triftigen Grund "nur" 240 km/h zu fahren, der Mercedes hätte auch 270 fahren können, ich habe den Maserati anscheinend behindert, denn er wollte vorbei und konnte nicht, also hab ich bei Tempo 240 gegen §3 Abs. 2 verstossen, oder ?

 

Doch

Nein, langsam fahren ist keine Ordnungswidrigkeit.

 

 

Danke :nick:

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Und wo wird das Langsamfahren ohne Behinderung sanktioniert ? Richtisch, nirgendwo, denn Langsamfahren alleine, ohne Behinderung, ohne Gefährdung ist keine OWI.

 

Genau. Das hat auch nie jemand behauptet! Du ergötzt Dich lediglich an einem vermeintlichen Fehler, der tatsächlich darauf beruht, dass Du die Diskussion nicht mitverfolgt hast.

 

Dagegen meinte auch Pichters schon wieder, das Langsamfahrer von der Polizei abkassiert würden,

 

Nein, er meinte das genau so, wie jeder vor Dir an der Diskussion beteiligte ganz genau so wie Du.

 

Abgesehen davon ist §3 Abs. 2 wirklich sehr bescheiden definiert, denn was heisst zu langsam ?

 

Das wird bestimmt aus der bereits genannten Quelle hervor gehen.

 

Mich hat schon ein Maserati Spyder bei Tempo 240 angeblinzelt weil ich ihn anscheinend behindert habe, war das nun ne OWI ? Ich hatte keinen triftigen Grund "nur" 240 km/h zu fahren, der Mercedes hätte auch 270 fahren können, ich habe den Maserati anscheinend behindert, denn er wollte vorbei und konnte nicht, also hab ich bei Tempo 240 gegen §3 Abs. 2 verstossen, oder ?

 

Und ich bin schon bei 265 km/h sehr zackig rechts überholt worden. So what? Ich wäre gern rechts rüber gefahren, aber da fuhr gerade so eine Schlafmütze auf der mittleren Spur. Der wird bestimmt ziemlich doof geschaut haben als er mit 265 km/h links und gleichzeitig mit geschätzten 290 km/h rechts überholt wurde.

 

Es ist noch immer unklar, was Du überhaupt willst. Du polterst in eine Diskussion, bei der jeder ohenhin schon von dem ausgeht, was Du uns als sensationelle Neuheit verkaufen willst! :unsure: Fällt es Dir so schwer, zu verstehen, dass ein Umstand definiert werden kann und dann nur noch von diesem Umstand die Rede ist - ohne ihn jedes mal in jedem Beitrag und jeder Instanz extra für Dich erneut zu definieren? :nick:

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Grundloses Langsamfahren ist verboten und eine Ordnungskeit.

Diese Aussage ist, wenn man sie wortwörtlich zu nehmen hat, schlichtweg falsch.

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SO meinte ich das ja auch!

Jau.... hätte ich auch gesagt, nachdem ich mich zu weit aus dem Fenster gelehnt habe, hinausgefallen und mit der Bratbirne auf dem Pflaster aufgeschlagen bin. :nick::unsure:

 

 

 

Hartmut hat's nett, aber deutlich verpackt: HERR, WIRF HIRN VOM HIMMEL UND VERSCHAFFE IHM EIN WENIG ERLEUCHTUNG. AMEN. :blink:

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Im übrigen: aus freiwillig Tempo 30

 

„Jeder kann sich einen Aufkleber an das Auto machen und 30 fahren, solange keine Mindestgeschwindigkeit vorgeschrieben ist und er den Verkehr nicht behindert“, sagt Michael Bücken, Vorsitzender der Verkehrsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln. Statt 50 nur 30 Stundenkilometer zu fahren, liege im Grenzbereich, sei aber eher nicht als Behinderung zu werten. „Der Verkehr fließt ja weiter“, sagt Bücken.

 

Naja... hier sagt einer, dass es in Ordnung wäre. Dazu einer, der wohl bestimmte Interessen vertritt und das langsame Fahren zur Religion erklären will. Betrachtet man es neutral, sind wir in der tat grenzwertig (was ja selbst der Anwalt zugibt). Es gibt ja Gerichtsurteile, bei denen eine vermeidbare Behinderung unterhalb 60 % der zHg beginnt. In dem Bereich sind wir also bei 30 von 50.

Und durch den Aufkleber gibt der "Täter" ja sogar ein bewusstes Begehen der Behinderung anderer zu. Blockiert er damit wirklich den Verkehr, ist Vorsatz vorauszusetzen und der Straftatbestand Nötigung nicht von der Hand zu weisen.

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Guest Simineon
Und durch den Aufkleber gibt der "Täter" ja sogar ein bewusstes Begehen der Behinderung anderer zu.

 

Steht auf dem Aufkleber : "Vorsätzliches Behindern ; ja bitte ?"

 

nene, da steht "Freiwillig Tempo 30"

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Es steht da, dass er bewusst 30 fährt, obwohl mehr erlaubt ist.

 

 

Aber wo ist die Frage!

 

Z.B. Auf den Schnellwegen zur Messe oder südlich des Herrenhauser Park in Hanover, da könnte man bei ruhiger Verkehrslage von vermeidbarer Behinderung reden.

 

Auf anderen Stadtstraßen mit Mischung von querenden Fußgängern, Fahrradverkehr, Ein- und Ausparkern, laufend Abbiege- und Einmündungsverkehr, da kann 30km/h als situtationsangepasste Fahrweise betrachtet werden.

 

Grundloses Langsamfahren ist verboten und eine Ordnungskeit.

 

 

Auf Überlandstraßen mit der Geschwindigkeit des minimalsten Verbrauch zu fahren, für viele Fahrzeuge um die 65 -80km/h ist ein Grund, kann man sogar als wichtigen Grund sehen!

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Auf Überlandstraßen mit der Geschwindigkeit des minimalsten Verbrauch zu fahren, für viele Fahrzeuge um die 65 -80km/h ist ein Grund, kann man sogar als wichtigen Grund sehen!

 

Nochmals: Der in Art. 3 Abs. 2 StVO genannte "triftige Grund" liegt nicht im Ermessen des Langsamfahrers, sondern wird von Gesetzgeber, Rechtsprechung und Lehre definiert.

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Guest Simineon
Nochmals: Der in Art. 3 Abs. 2 StVO genannte "triftige Grund" liegt nicht im Ermessen des Langsamfahrers, sondern wird von Gesetzgeber, Rechtsprechung und Lehre definiert.

 

Allerdings kann keiner diese Definition hier mal posten ... evtl. weil es gar keine Definition gibt, sondern maximal eine Interpretation ?

Ich freue mich immer noch morgen die verschiedenst angepriesenen Belege zu lesen.

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Allerdings kann keiner diese Definition hier mal posten ... evtl. weil es gar keine Definition gibt, sondern maximal eine Interpretation ?

 

Weisst Du überhaupt, wie Jurisprudenz funktioniert? Weisst Du, was ein Kommentar ist? Was der Zweck einer Gesetzeskommentierung ist?

 

Du solltest Dich dringend mal damit befassen, anstatt hier dumme Provokationen abzulassen, denn wenn Du glaubst "Ein Blick ins Gesetz und die Sache ist klar!", dann wirst Du an irgendeinem Punkt Deines Lebens mal ziemlich unsanft auf die Nase fallen.

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Weisst Du überhaupt, wie Jurisprudenz funktioniert? Weisst Du, was ein Kommentar ist? Was der Zweck einer Gesetzeskommentierung ist?
Muß er nicht. Warum auch? Damit ihm dann im Zweifel ein Richter am Amtsgericht erklärt, daß ihm Gesetzgeber, Rechtsprechung und Lehre gepflegt am unteren Teil seines verlängerten Rückens vorbeigehen und er so entscheidet, wie er das Gesetz interpretiert - in dem Wissen, daß es außerordentlich schwierig ist, dagegen vorzugehen?

 

Du solltest Dich dringend mal damit befassen, anstatt hier dumme Provokationen abzulassen, denn wenn Du glaubst "Ein Blick ins Gesetz und die Sache ist klar!", dann wirst Du an irgendeinem Punkt Deines Lebens mal ziemlich unsanft auf die Nase fallen.
Wer ins Gesetz guckt, ist feige...

 

Ich verstehe nicht, warum Du hier immer wieder neue Fässer aufmachst. Deiner Meinung nach hast Du Plan, Simineon nicht - also klär' ihn und uns auf. Kann ja so schwer nicht sein, wenn Du auch sonst in der Lage bist, Urteile vorherzusehen:

In einem solchen Fall ist der Tatbestand der Nötigung objektiv erfüllt.
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Auf Überlandstraßen mit der Geschwindigkeit des minimalsten Verbrauch zu fahren, für viele Fahrzeuge um die 65 -80km/h ist ein Grund, kann man sogar als wichtigen Grund sehen!

 

Dann ist es also in Ordnung, wenn man so fährt, dass man selbst mit möglichst wenig Verbrauch durch die Stadt kommt, dafür aber 10 andere Autofahrer vermeidbar eine Ampelphase mehr warten müssen?

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Muß er nicht. Warum auch?

 

Weil er eine Rechtlage behauptet, die unzutreffend ist. Wenn jemand mit Absolutheit™ (©Harryb&Goose) behauptet, das Ermessen, was ein triftiger Grund für behinderndes Langsamfahren sei, liege beim Langsamfahrer, dann sollte er das wenigstens plausibel erläutern können, wenn er schon keine Quelle dafür hat. Es hat derjenige Beweis zu führen, der einen Sachverhalt behauptet, nicht aber jener, der ihn bestreitet.

 

Damit ihm dann im Zweifel ein Richter am Amtsgericht erklärt, daß ihm Gesetzgeber, Rechtsprechung und Lehre gepflegt am unteren Teil seines verlängerten Rückens vorbeigehen und er so entscheidet, wie er das Gesetz interpretiert - in dem Wissen, daß es außerordentlich schwierig ist, dagegen vorzugehen?

 

Ein Richter am Amtsgericht ist nicht befugt, Gesetze nach seinem Gusto zu interpretieren. Selbst wenn ein Richter einmal in Willkür verfallen sollte, gibt es dagegen Rechtsmittel.

 

Du solltest Dich dringend mal damit befassen, anstatt hier dumme Provokationen abzulassen, denn wenn Du glaubst "Ein Blick ins Gesetz und die Sache ist klar!", dann wirst Du an irgendeinem Punkt Deines Lebens mal ziemlich unsanft auf die Nase fallen.
Wer ins Gesetz guckt, ist feige...

 

Markiger Spruch für den Stammtisch. Und wenn der Stammtisch dann mal zu feige war, ins Gesetz zu schauen und erwischt wird, dann werden plötzlich viele Tränen vergossen und davon gefaselt, dass der Richter das Gesetz nach seinem Gusto interpretiert hätte, es sowieso keine Gerechtigkeit gibt etc. pp. Kennen wir alles.

 

Ich habe hier gerade selbst so einen Fall. Mein Gegner ist 110% überzeugt im Recht zu sein und verweist ob meiner Erklärungsversuche immer wieder auf die mageren 3 Sätze des entsprechenden Gesetzesabschnittes. Was er nicht weiss: Die tatsächliche Rechtslage steht auf 28 dicht bedruckten DIN A5-Seiten des Kommentars zum entsprechenden Gesetz. Dort stehen eine ganze Menge an Voraussetzungen, die allesamt gegeben sein müssen, damit mein Gegner im Recht wäre. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Insofern könnte man sogar behaupten, dass der nackte Gesetestext geeignet sei, den Laien in die Irre zu führen.

 

Für den juristischen Laien ist das schwer zu verstehen, aber de facto kann man sich auf die Buchstaben des Gesetzes nicht verlassen. Klar ist Mord strafbar, aber wo eine Nötigung beginnt, ist ja anscheinend schon wieder ein Rätsel...

 

Ich verstehe nicht, warum Du hier immer wieder neue Fässer aufmachst. Deiner Meinung nach hast Du Plan, Simineon nicht - also klär' ihn und uns auf.

 

Das habe ich ja bereits zugesagt und sogar erklärt, warum mir das frühestens morgen möglich ist. Dennoch poltert Simineon hier durchs Forum und behauptet, ich würde für meine Aussagen nie Belege bringen.

 

Kann ja so schwer nicht sein, wenn Du auch sonst in der Lage bist, Urteile vorherzusehen:
In einem solchen Fall ist der Tatbestand der Nötigung objektiv erfüllt.

 

Mit vorhersehen hat das nichts zu tun. Für jeden Tatbestand (also z.B. der Nötigung) gibt es Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Tatbestand verwirklicht ist. Diese Voraussetzungen, sogenannte Tatbestandsmerkmale, stehen nicht im Gesetzestext, sondern sind in den einschlägigen Kommentaren zum Strafgesetzbuch zu finden.

 

Im Fall von Nötigung ist erstmal zu prüfen: Passt die Tathandlung per Definition? Wurden die erforderlichen Zwangsmittel eingesetzt und lag dadurch ein ernstlicher Nachteil vor? Was ist das abgenötigte Verhalten?

 

Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Rechtswidrigkeit der Nötigung noch nicht sicher indiziert, sondern muss überprüft werden: Ist das angewandte Mittel rechtswidrig? Ist der angestrebte Zweck rechtswidrig? Stehen Zweck und Mittel im Verhältnis?

 

Und schliesslich: Ist Taterfolg eingetreten? Liegt ein strafbarer Versuch vor? Gibt es Rechtfertigungsgründe?

 

Mittels dieser Vorgehensweise kann man prüfen, ob ein Tatbestand verwirklicht wurde oder nicht.

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Guest Simineon
Das habe ich ja bereits zugesagt und sogar erklärt, warum mir das frühestens morgen möglich ist. Dennoch poltert Simineon hier durchs Forum und behauptet, ich würde für meine Aussagen nie Belege bringen.

 

Ich bin gespannt

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durch die Stadt kommt, dafür aber 10 andere Autofahrer vermeidbar eine Ampelphase mehr warten müssen?

 

 

Ich schrieb von Überlandstraßen....

Ähm mal davon abgesehen das es auch außerhalb von Ortschaften Lichtzeichenanlagen gibt, stellen in deinem Szenario die Fahrzeugführer am Ortseingangsschild den Wagen ab, laufen durch den Ort und steigen am Ortsausgangsschild in einen anderen Wagen.

 

:whistling::):kopfschuettel:

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Weil er eine Rechtlage behauptet, die unzutreffend ist.
Deshalb muß er trotzdem nicht wissen, wie Jurisprudenz funktioniert.

 

Ein Richter am Amtsgericht ist nicht befugt, Gesetze nach seinem Gusto zu interpretieren.
Ach was. Echt jetzt? Das ist ja mal 'ne Neuigkeit! Und was ändert das daran, daß Richter am AG kleine Könige sind?

 

Selbst wenn ein Richter einmal in Willkür verfallen sollte, gibt es dagegen Rechtsmittel.
Soweit ich weiß, nennt sich das nicht Willkür, sondern Rechtsbeugung. Entsprechende Verurteilungen von Richtern gibt es nur in sehr geringer Zahl.

 

Markiger Spruch für den Stammtisch.
Mag sein. Er stammt von Juristen.

 

Für den juristischen Laien ist das schwer zu verstehen
Dann mußt Du ja nur noch Deinem Gegner klarmachen, daß Du kein juristischer Laie bist und deshalb Recht hast.

 

Mit vorhersehen hat das nichts zu tun.
Doch, hat es. Denn egal, was Du liest, abwägst und prüfst: entscheidend ist im Zweifel nicht Deine Meinung, sondern die Entscheidung des Gerichts. Und da Du darauf verzichtet hast, diese Meinung einzuholen, ist Deine Meinung Spökenkiekerei.
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Weil er eine Rechtlage behauptet, die unzutreffend ist. Wenn jemand mit Absolutheit™ (©Harryb&Goose) behauptet, das Ermessen, was ein triftiger Grund für behinderndes Langsamfahren sei, liege beim Langsamfahrer, dann sollte er das wenigstens plausibel erläutern können, wenn er schon keine Quelle dafür hat. Es hat derjenige Beweis zu führen, der einen Sachverhalt behauptet, nicht aber jener, der ihn bestreitet.

Also erst einmal bleibt zu bemerken, dass der von mir hervorgehobene Textteil eine dumme Provokation ist, weil nur dem flachen Geiste der billigen Rache entsprungen, bleibt fest zu halten, dass Du schon Belege dafuer bringen solltest, dass 'Simineon' mit seiner Darstellung falsch liegt. Immerhin behauptest Du ja das Gegenteil dessen - und zwar mit einer gewissen Absolutheit, die nur deiner Arroganz, immer im Recht zu sein, entspringt. Jetzt tu mal Butter bei die Fische und lege dar, dass ich mit dem Begriff der Arroganz, immer im Recht zu sein, voellig daneben liege..... :)

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Also erst einmal bleibt zu bemerken, dass der von mir hervorgehobene Textteil eine dumme Provokation ist, weil nur dem flachen Geiste der billigen Rache entsprungen,

 

:kopfschuettel: Hast Du schlecht gefrühstückt?

 

bleibt fest zu halten, dass Du schon Belege dafuer bringen solltest, dass 'Simineon' mit seiner Darstellung falsch liegt.

 

Es hat derjenige Beweis zu führen, der einen Sachverhalt behauptet, nicht derjenige, der ihn bestreitet.

 

Immerhin behauptest Du ja das Gegenteil dessen - und zwar mit einer gewissen Absolutheit, die nur deiner Arroganz, immer im Recht zu sein, entspringt. Jetzt tu mal Butter bei die Fische und lege dar, dass ich mit dem Begriff der Arroganz, immer im Recht zu sein, voellig daneben liege..... :)

 

Als ob das nicht klar wäre... :whistling:

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:whistling: Hast Du schlecht gefrühstückt?

Mach Dir bitte keine Sorgen um mein Fruehstueck, das ist - wie immer - gut, gesund und ausreichend.

 

Immerhin behauptest Du ja das Gegenteil dessen - und zwar mit einer gewissen Absolutheit, die nur deiner Arroganz, immer im Recht zu sein, entspringt. Jetzt tu mal Butter bei die Fische und lege dar, dass ich mit dem Begriff der Arroganz, immer im Recht zu sein, voellig daneben liege..... :)

 

Als ob das nicht klar wäre... ^_^

Ja, es ist klar, dass deine Arroganz schon hervor stechend ist. Sie zeigt sich ja schon darin, dass Du fuer aufgestellte Behauptungen fast nie Belege erbringst, sondern immer nur mit oberlehrerhaften Hinweisen daher kommst.... :kopfschuettel:

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Bin ich - sowohl als auch......

 

Nein, das Bist Du leider nicht. Deine Behauptung, ich würde "fast nie Belege erbringen" ist schlicht eine Lüge. Das ist für jeden, der im Forum regelmässig mitliest, objektiv klar nachvollziehbar. Deine Lüge ist nichts als eine dumme Provokation aus Gründen der Rache, auch wenn der Grund ebenso rätselhaft ist, wie Deine überzogene Reaktion auf die "Absolutheit".

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Werter 'Netghost', schon allein deine Behauptung, dass das Befahren von Banketten zum Kernprogramm eines jeden Fahrsicherheitstrainings gehoeren wuerde, steht - trotz mehrmaliger Nachfrage - noch immer als unbelegte Behauptung dar. Dieses ist nur ein Beispiel, dass dein andauerndes Gekeife vom Luegen voellig daneben ist!

Ich habe uebrigens explizit 'fast nie' erwaehnt, weil ab und an gelingt es Dir doch tatsaechlich mal, einen Beleg zu erbringen..... :)

 

Und auch meine Reaktion in Sachen der 'Absolutheit' ist keineswegs ueberzogen, wie Du hier greinst, sondern zutreffend. Du wirst wohl nicht belegen koennen, dass mir ein 'Trademark' darauf zustehen koennte....

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Werter 'Netghost', schon allein deine Behauptung, dass das Befahren von Banketten zum Kernprogramm eines jeden Fahrsicherheitstrainings gehoeren wuerde, steht - trotz mehrmaliger Nachfrage - noch immer als unbelegte Behauptung dar. Dieses ist nur ein Beispiel,

 

dem Hunderte entgegen stehen, wo von meiner Seite selbstverständlich Nachweise gebracht wurden. Wenn Du ehrlich wärst, würdest Du das ohne Umschweife zugeben.

 

Und auch meine Reaktion in Sachen der 'Absolutheit' ist keineswegs ueberzogen,

 

Sie ist nicht nur überzogen, sondern auch absolut nicht nachzuvollziehen! Was für eine Rache soll das sein und wofür? Habe ich einen Grund für Rache an Dir? :)

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Guest Simineon
tscha nun, da behauptest Du also was ohne die Belege dafür zu kennen ?

 

Nein, natürlich nicht. Ich kenne die Belege. Nun ist es aber so, dass Du (und andere RaFo-Mitglieder) Sachkenntnis und persönliche Erfahrung grundsätzlich nicht gelten lassen. Bevor ich mir also die Mühe mache, Dir das in eigenen Worten zu erklären, kopiere ich lieber die entsprechenden Passagen aus Rechtsprechung und Lehre zu diesem Thema. Da ich einem Beruf nachgehe und Familie habe, werde ich dazu aber voraussichtlich bis Montag keine Gelegenheit haben.

 

 

bleibt fest zu halten, dass Du schon Belege dafuer bringen solltest, dass 'Simineon' mit seiner Darstellung falsch liegt.

 

Es hat derjenige Beweis zu führen, der einen Sachverhalt behauptet, nicht derjenige, der ihn bestreitet.

 

 

Ich warte mal gespannt noch bis heute abend auf die Belege ... oder befindet sich die Schweiz in einer anderen Zeitzone ? Vielleicht hast Du ja auch einen Montag in ferner Zukunft gemeint und ich war zu naiv, dich auf einen bestimmten Montag festzunageln. Wie gesagt, Du hast noch ein paar Stunden Zeit die Belege zu bringen, bzw. dir mal wieder eine neue Ausrede einfallen zu lassen.

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Mein lieber Simoneon, es ist zwar recht geschickt, was Du da versuchst, aber wir wollen mal nicht vergessen, dass Du zuvor behauptet hast, das Ermessen, wann ein triftiger Grund zum behindernden Langsamfahren vorliegt, läge im Ermessen des Langsamfahrenden. Für diese Behauptung bleibst Du auch auf mehrfache Nachfrage weiterhin jeden Beleg schuldig.

 

Damit aber der Zweck dieses Forums nicht aus dem Fokus gerät, habe ich mich - obwohl ich die Behauptung nicht aufgestellt habe - bereit erklärt, die tatsächliche Sachlage zu recherchieren, obwohl Dir dies obliegt!

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Guest Simineon
Du zuvor behauptet hast, das Ermessen, wann ein triftiger Grund zum behindernden Langsamfahren vorliegt, läge im Ermessen des Langsamfahrenden. Für diese Behauptung bleibst Du auch auf mehrfache Nachfrage weiterhin jeden Beleg schuldig.

 

Damit aber der Zweck dieses Forums nicht aus dem Fokus gerät, habe ich mich - obwohl ich die Behauptung nicht aufgestellt habe - bereit erklärt, die tatsächliche Sachlage zu recherchieren, obwohl Dir dies obliegt!

 

Klar ist das so, genauso klar wie der Himmel, sofern er unbewölkt ist, blau ist. Solltest Du eine andere Auffassung haben, so obliegt es Dir, mir diese Aussage zu widerlegen.

 

1. Aussage: Jeder darf die zHG beliebig unterschreiten, sofern er keinen anderen dabei behindert. Du sagst, in der Schweiz würde man für Schleicherei bestraft und bist mir die Belege noch schuldig, willst sie aber bis heute abend bringen.

 

2. Aussage: Es ist jedem Autofahrer selber überlassen einen triftigen Grund zu finden, aus dem er langsam fährt und dabei andere behindert. Du sagst, dies stimme nicht und behauptest, die triftigen Gründe seien definiert. Auch hier müsstest Du die Liste der trifitgen Gründe bringen.

 

Naturgemäss ist eine Sache, die erlaubt ist wesentlich schwerer zu belegen, als ein Verbot oder Gebot. Da ich hier die liberale Auffasung vertrete (Erlaubt ist, was nicht explizit verboten ist) Du aber dagegen argumentierst könntest nur Du den Gegenbeweis führen.

 

z.B. ist auch nirgendwo explizit erlaubt eine rote Sturmmaske während des Führens eines Fahrzeuges zu tragen, ist es deswegen verboten ? :kopfschuettel::)

Die eine Person behauptet, es sei erlaubt eine rote Sturmmaske beim Führen eines PKW zu tragen, die andere Person behauptet, dies sei verboten .. wer muss/ kann die Belege für seine These bringen ?

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Klar ist das so, genauso klar wie der Himmel, sofern er unbewölkt ist, blau ist. Solltest Du eine andere Auffassung haben, so obliegt es Dir, mir diese Aussage zu widerlegen.

 

Es funktioniert genau andersherum: Du behauptest, also hast Du zu beweisen.

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Guest Simineon
Klar ist das so, genauso klar wie der Himmel, sofern er unbewölkt ist, blau ist. Solltest Du eine andere Auffassung haben, so obliegt es Dir, mir diese Aussage zu widerlegen.

 

Es funktioniert genau andersherum: Du behauptest, also hast Du zu beweisen.

 

Ah so, das ist Deine Ausrede.

 

War mir aber klar, von Dir habe ich auch nichts anderes erwartet.

 

Du behauptest, Du kennst Fälle in denen in der Schweiz Schleicherei geahndet worden sei. Belege dies bitte.

 

Klar ist das so, genauso klar wie der Himmel, sofern er unbewölkt ist, blau ist. Solltest Du eine andere Auffassung haben, so obliegt es Dir, mir diese Aussage zu widerlegen.

 

Es funktioniert genau andersherum: Du behauptest, also hast Du zu beweisen.

 

klaaar, weil Du das Gegenteil bzw. Deine Behauptungen nicht beweisen/ belegen kannst versuchst Du Dich wieder aus Deinen Zusagen zu stehlen :kopfschuettel::)

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Mein lieber Simoneon, es ist zwar recht geschickt, was Du da versuchst, aber wir wollen mal nicht vergessen, dass Du zuvor behauptet hast, das Ermessen, wann ein triftiger Grund zum behindernden Langsamfahren vorliegt, läge im Ermessen des Langsamfahrenden. Für diese Behauptung bleibst Du auch auf mehrfache Nachfrage weiterhin jeden Beleg schuldig.

Nun, das ist Fakt, hat Simoneon behauptet. Und da es meines Wissens auch keine Liste gibt die aufzählt wann welche Geschwindigkeit zu wählen ist ( StVO §3: Geschwindigkeit lasse ich mal außen vor ), kann er auch nicht belegen das in erster Linie der Kfz-Führer situationsabhängig entscheiden muss. Ob die Entscheidung richtig war oder nicht, wird im Einzelfall ein Richter klären müssen.

 

Damit aber der Zweck dieses Forums nicht aus dem Fokus gerät, habe ich mich - obwohl ich die Behauptung nicht aufgestellt habe - bereit erklärt, die tatsächliche Sachlage zu recherchieren, obwohl Dir dies obliegt!

Na, da ich ich aber sehr gespannt. :)

 

Und weiter geht es mit :kopfschuettel:

 

MfG.

 

hartmut

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Aus Hentschel, König, Dauer (Hrsg.), Strassenverkehrsrecht:

 

12. Verkehrsbehinderndes Langsamfahren ohne triftigen Grund ist unzulässig (II). Es verleitet zu riskantem Überholen.

 

Anders als Kolbenfeder, erkennt die herrschende Rechtsprechung dies an.

 

Die Vorschrift greift nur ein, ist aber notwendig, wenn grundloses Langsamfahren "den Verkehrsfluss behindert", bei einem einzelnen Hintermann daher nur bei nennenswerter, längerer Behinderung. Sie gilt fur alle Str und wird sich vorwiegend bei dichtem Verkehr auswirken, also im StadtV, der möglichst gleichmäßige Fahrgeschwindigkeit der Beteiligten voraussetzt (Bay NJW 67 1974 [zu § 1 aF]), auf Ortsdurchfahrten, VorfahrtStr, außerörtlichen Str mit geringer Überholmöglichkeit (kurviger Verkauf, Gegen V; Ko NJW 67 2074, DAR 66 277), besonders auf Überholverbotsstrecken (Schl VM 62 90). [...] Müssen auf leicht kurviger Strecke bei erlaubten und vertretbaren 100 km/h mehrere Fz auf 3 km hinter einem ohne triftigen Grund nur 50 km/h fahrenden Pkw herfahren, so verletzt dessen Fahrer Abs 2 ( AG Gemünden DAR 97 251). Sachlich grundloses Verlangsamen vor Grün kann II verletzen (KG VRS 47 316, Dü VRS 65 62). Wer in oder gleich nach einer unübersichtlichen Kurve durch langsamstes Fahren ein Hindernis bildet, kann strafrechtlich haften müssen (Ha VRS 49 182). Ein in die AB einfahrender Lastzug muss alsbald soweit wie möglich und zulässig beschleunigt werden (Ce VersR 73 352). Wer nachts einen Lastzug ungewöhnlich verlangsamt und ohne triftigen Grund zu langsam fahrt, ohne Nachfolgende durch Zeichen zu warnen (AB), haftet bei Kollision mit (Ce VersR 76 50; Dü DAR 99 543 [bagger mit 6 km/h bei Dunkelheit]). Das wird auch bei verkehrsbedingtem zu langsamem Fahren aus technischem Grund gelten müssen, weil nur das Warnen der Gefahr entgegenwirkt. Mithaftung eines bei Tage die AB mit nur 60km/h befahrenden PkwF, auf den ein anderes Fz auffahrt ( AG Wilhelmshaven NZV 03 181).

 

Triftige Gründe:

 

Triftigen Grund zum Langsamfahren hat, wer dies aus objektiven Gründen wie VLage, Wetter, Unterwegsmängeln wie Motorleistung Ladung (Dü NJW-RR 93 94) oder subjektiven Gründen (Körperzustand) darf oder sogar muss, zB auch innerhalb einer langsamen grünen Welle (BGH VersR 62 621) oder im mehr- oder einstreifigen Kolonnenverkehr (Kö VRS 20 223, Ha VM 63 53). Wer an Parkstreifen oder Parkuhren eine Lücke sucht, hat triftigen Grund, weil er idR nur kurze Zeit behindert.

 

keine triftigen Gründe:

 

Langsamfahren im Haltverbot, um jemand einsteigen zu lassen oder eine Hausnummer zu suchen, ist kein triftiger Grund, wenn beides auch weniger behindernd möglich wäre. Erschwerter Fahrstreifenwechsel nach rechts, um demnächst auszufahren, kommt erst kurz vor der Ausfahrt als triftiger Grund zum Langsamerfahren in Betracht (Kö VM 74 23). Vermeidung hoher Geschwindigkeiten im Interesse des Umweltschutzes ist zu begrüßen. Wer aber allein deswegen behindernd langsam fahrt, weil er glaubt, dadurch einen Beitrag zur Schonung der Umwelt zu leisten, oder aus "erzieherischen" Gründen, verstößt gegen II und kann uU nötigen (§ 240 StGB Rz 16ft).

 

Es gibt sogar eine Literaturempfehlung zu diesem Thema, die ich allerdings auf die Schnelle nicht finden konnte:

 

Lit: Schmidt, Langsamfahren als Behinderung, SchlHA 67 33.

 

@Simineon

 

Zur wiederholten Richtigstellung:

 

1. Ich habe behauptet, dass grundloses, den Verkehrsfluss behinderndes Langsamfahren in der Schweiz sanktioniert wird. Mir sind aus meinem Umfeld mehrere Fälle bekannt, wo dieses Verhalten geahndet wurde.

 

2. Ich habe Deine Behauptung bestritten, die "triftigen Gründe" des Art. 3 StVO lägen im Ermessen des Langsamfahrers. Deine Behauptung ist nun wiederlegt, die Richtigkeit meines Bestreitens dargelegt.

 

Nun, das ist Fakt, hat Simoneon behauptet.

 

Das wurde aber auch langsam Zeit, hartmut. Ich dachte schon, das Forum sei vollständig ohne Moderation.

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