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Sobbel

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  1. Dann hättest du ja nicht antworten müssen.
  2. Moin Moin Für sowas gibts es ja Frachtpapiere. Und wir wären ja nicht in Deutschland, wenn der Inhalt nicht festgelegt wäre. In Deutschland ist der Mindestinhalt des Frachtbriefes hier festgelegt: Handelsgesetzbuch Da steht im § 408 Abs.1 Nr. 4 HGB das die Stelle der Warenabholung bzw. Anlieferung auf Verlangen einzutragen sind. Und auch in Internationalen Frachtbriefen (CMR) gibts Formularfelder für sowas CMR eigentlich ist alles da, um so Probleme gar nicht erst aufkommen zu lassen.
  3. Lies dir mal den § 46 OWiG durch. Dann wirst du sehen das die Befugnisse der Polizei bei sowas aus der StPO kommen. Für Durchsuchungen fängst du dann bei § 102 StPO an und arbeitest dich langsam vor.
  4. Man könnte das auch weiter vertiefen, aber das lehnt Bluey ja ab. Unabhängig davon, steht jedem, der sich in so einem Fall beschwert sieht, der Rechtsweg offen - Verwaltungshandeln muss überprüfbar sein. Wir hatten vor Ewigkeiten schon eine Diskussion - da ging es um das willkürliche herabsetzen von Verwarngeldern und Fehlgebrauch von pflichtgemäßem Ermessen. Bluey ist da recht eigenwillig und fantasievoll in seinem Rechtsempfinden - um das mal neutral zu formulieren.
  5. Mit Polizeirecht kommst du in so einem "Verfolgungsfall" gar nicht weiter
  6. Das muss anders formuliert sein. Du brauchst als Polizist (Hilfsbeamter der StA) grundsätzlich immer einen Beschluß zum Durchsuchen. Davon darf nur bei Gefahr im Verzuge abgewichen werden. Das was du machen willst (nach Beweismittel gucken) hat mit purem Betreten nichts mehr zu tun. Das müsste mal auseinanderklamüsert werden. 1. Du siehst von ausserhalb eines Grundstückes, dass auf dem Grundstück eine Verkehrs Owi steht/liegt - das steht also fest (siehe das untere Zitat) 1.1 der Kollege hat also jetzt die arg überzogene Plakette gesehen - - - warum mu
  7. @bolts0521 Falls du hier noch mitliest . . . wie ist denn bei dir der Stand der Dinge? Hast du da etwas unternommen?
  8. Sowas hört jeder Gutachter bei der MPU gern. Mit sowas kriegst du die Fleppe besonders schnell wieder. Dooch - sehr sogar. Sammel mal ruhig. Das macht nichts. Möglicherweise findet das ein Richter auch und beauftragt ein anthropologisches Gutachten (kostet gut 4 stellig). Die Rede war aber von Entzug - das ist nochmal ne ganz andere Qualität von ÖPNV.
  9. Fragst du das als Mod? Ich lass mir aber von dem so eine Steilvorlage nicht entgehen
  10. Das Autobahnende Schild (VZ 330.2) beendet lediglich die besonderen Regeln, die für die Autobahn Gültigkeit haben (siehe § 18 StVO) Wenn nichts anderes angeordnet ist, darf ich dort (also auf BAB) nämlich schneller fahren, als im § 3 StVO steht - auf BAB darf man also ganz schnell fahren- richtig richtig schnell (eben nach § 18 StVO). Die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V lass ich mal unerwähnt. Ach jetzt hab ich die ja doch erwähnt. Ich bin aber auch ein Schelm. Wenn auf der Autobahn oder an deren Ende (ja, auch kurz vor 330.2) sowas hier steht: steht das ja nicht wegen § 18 StV
  11. Wenn die Frau des Lebens nicht vorher von einem Raseraffen getötet worden wäre.
  12. Dazu sollte er finanziell gut dastehen - was ich allerdings bezweifele Dazu sollte er tunlichst deine Beiträge meiden wie der Teufel das Weihwasser.
  13. Ja § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und § 42 Abs. 3 StVO i.V.m. Anlage 3 zu § 42 StVO (VZ 310 u. 311)
  14. Musstest du dafür trainieren oder schaffst du das so aus dem Ärmel? Ich geb mir jetzt seit über 40 Jahren Mühe - und es hat vor 20 Jahren grad mal zu einem Punkt gereicht und selbst der ist lange wieder weg. Je nachdem wo das war auch ein Monats-Abo bei den ÖPNV
  15. Hat er doch - im Titel : Weeze O.K. - für das ungeübte Ohr könnte das auch eine bisher unbekannte Tierart sein oder ein neues E-Auto aus China Gruß
  16. Ja, guter Tipp. Zumindest wenn das Auto noch zugelassen ist: - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. September 2018 – 11 C 17.1659 - Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27. Oktober 2017 – 1 A 163/17 - Amtsgerichts Zeitz - 13 OWi 724 Js 200466/18) Sind zwar meiner Meinung nach alles Fehlurteile (hier dürfte _m3 mal über Murks erzählen), weil diese Gerichte ausschliesslich auf die Zulassungspflicht abstellen, dabei aber das Erfordernis des "öffentlichen Verkehrsraumes" völlig außer Acht lassen.
  17. Das möcht ich weder sehen, noch mir vorstellen.
  18. Die roten Blitzer an den Messgeräten haben mit Infrarot oder Schwarzlicht nichts zu tun. Das sind einfach nur normale weisse Blitzer mit roter Plastikscheibe davor, um auf der menschlichen Netzhaut nicht diese weissen Flecken zu hinterlassen, die sehr störend beim weiteren Autofahren ist. Dieses einfache rote Blitzlicht hinterlässt deutlich weniger Flecken auf der Netzhaut. Inrarotlicht und Schwarzlicht befinden sind an den beiden Enden des für den Menschen sichtbaren Lichtspektrums (liegen sich quasi gegenüber) und haben miteinander nichts zu tun.
  19. Du glaubst doch nicht ernsthaft, dass das Original von dem gezeigten Foto besser ist als die verschickte Kopie? Wenn wir das ganze Bild sehen würden, könnten wir das etwas analysieren. Ich würde sagen, dass wir es mit einem Gegenlichtfoto zu tun haben, wo die Blitzleistung der Messanlage nicht (mehr) ausreichte das Wageninnere aufzuhellen, evtl. auch ein Blitzaussetzer. Sehr Grobkörnig, also mit hoher Empfindlichkeit (hohe ASA Zahl) fotografiert, um überhaupt etwas Licht ins Auto zu kriegen. @TE: Du kannst unbesorgt bei der Behörde nach einem besseren Bild fragen und das
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