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Befugnisse Der Polizei


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Ich mache mir nicht die Mühe und kopiere Texte aus Skripten oder schreibe die ab.
Da hast Du möglicherweise Recht. Ich wollte auch nicht behaupten, Du würdest hier den GuttenbergSchavan geben - das wäre ja vielleicht noch positiv zu sehen. Offensichtlich hätte ich mich deutlicher ausdrücken sollen, man möge das der vorherrschenden Hitze anlasten: Du sammelst erkennbar immer wieder Informationen aus irgendwelchen Texten (Skripte, Bücher, Artikel etc. pp.) und veröffentlichst sie dann als Deine Gedanken, wobei Du offenbar wenigstens teilweise eigene Worte verwendest. Dabei werden anscheinend wesentliche Aspekte außer Acht gelassen und eine inhaltliche Auseinandersetzung findet genauso wenig statt wie eine nachvollziehbare Anwendung der Theorie auf den konkreten praktischen Fall. Und die Rechtsgrundlagen - nun, da hat sich NetGhost ja schon ausreichend prägnant und treffend geäußert.
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Hallo, Blaulicht,   sorry, meine Geduld ist jetzt langsam zu Ende.   Du stellst immer wieder irgendwelche Behauptungen auf, um dann, wenn man Dir belegt, dass diese falsch sind, zurückzurudern und zu

Hallo, QTreiberin, hallo, Yamaha,   als Polizeibeamter kann ich manche Anordnungen von Kollegen sicher besser einschätzen als Außenstehende und deshalb auch eher erkennen, ob sie berechtigt sind oder

Es bleibt also fest zu stellen: Du hast den Inhalt des Beitrages intellektuell nicht verstanden........

Um es nochmal deutlich zu sagen, in NetGhosts Beitrag waren Teile korrekt und einige Dinge falsch.
Ich schließe aus diesem Deinem Beitrag, Daß Du den Teil mit der Textverwurstung verstanden hast. Das ist schon mal sehr gut. Wenn Du jetzt noch konkret erklären würdest, was einige Dinge sind und was an denen konkret falsch ist, wäre es noch besser.
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Hallo, Blaulicht,

 

Ich führe keine Kontrolle auf Grund von Vorurteilen durch und das macht auch kein anderer Polizist, den ich kenne.

wie nennst Du dann das hier?

 

(man könnte nun ergänzen; es werden teure Handys bei Menschen überprüft, die in ein bestimmtes Profil passen und somit Adressat einer Polizeikontrolle werden)

So, wie Du es schreibst, kontrollierst Du Personen, die in ein bestimmtes Profil passen.

 

Klar, man kann natürlich von Erfahrungswerten sprechen und man hat dann oftmals sogar recht.

 

Fakt ist aber, dass es sich trotzdem um ein Vorurteil handelt.

 

Von meinem Beitrag auf diesen Schluss zu kommen könnte beudeuten, dass du von deiner eigenen Unzureichendheit ablenken willst?

Da ich selber am allerbesten weiß, dass ich nicht vollkommen bin, brauche ich gar nicht davon ablenken.

 

Wie sich ein Profil ableitet nachdem kontrolliert wird werde ich hier nicht weiter thematisieren - das gehört nicht in die Öffentlichkeit.

Wer sich immer nur an die Profile (langhaariger Bombenleger, Rastalocken, Tätowierungen usw.) hält, wird zwar oftmals fündig werden, aber selten mal so richtig dicke Fische an Land ziehen, denn die wirklichen Straftäter sind so unauffällig, dass Du sie scheinbar nicht in Deinem Profil hast.

 

Für einen gefährdeten Ort, der als Drogenkreis bekannt ist bedeutet das, dass man anlasslos eben nicht Oma Müller kontrollieren darf, die vom Bus zum Arzt über diesen Platz geht; auch wenn es sein kann, dass Oma Müller "Dreck am Stecken" hat. Endweder bleibt dieser dann unentdeckt oder es muss eine konkrete Situation Maßnahmen erlauben.

Keine Ahnung, nach welchem Polizeigesetz Du kontrollierst.

 

In BW wäre hier z. B. der § 26 PolGBW einschlägig, und in diesem lese ich nichts davon, dass ich Oma Müller nicht kontrollieren darf.

 

Da ich gerne dazu lerne: Warum sollte ich sie nicht kontrollieren dürfen?

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Fakt ist aber, dass es sich trotzdem um ein Vorurteil handelt.

 

Nein - mit Sicherheit nicht!

 

 

Wer sich immer nur an die Profile (langhaariger Bombenleger, Rastalocken, Tätowierungen usw.)

 

Mit dem,was danach kommt, magst du Recht haben - aber hältst du mich wirklich für so unprofessionell?

 

Noch mal zu Erinnerung auf die Aussage beziehst du dich:

"Ich habe da jedoch keine Sorgen.

Ich kann mir nicht vorstellen warum ein Polizist mein Handy kontrollieren sollte....

(man könnte nun ergänzen; es werden teure Handys bei Menschen überprüft, die in ein bestimmtes Profil passen und somit Adressat einer Polizeikontrolle werden)"

 

Das ganze war eine Antwort auf HarryB, der nicht einfach so von irgendeinem Polizisten sein Handy kontrolliert haben will.

 

 

und sagst nun ich würde mit Vorurteilen, langhaariger Bombenleger, Rastalocken, Tätowierungen usw. losziehen und Kontrollen machen.

Merkst du noch was?

 

Ich ziehe bestimmt nicht los und kontrolliere von irgendwelchen Bürgern die Handys.

Aber es gibt Bürger, die Adressat einer Polizeikontrolle werden und dessen Handy kontrolliert werden. Wenn es rechtlich und taktisch passt.

 

 

, und in diesem lese ich nichts davon, dass ich Oma Müller nicht kontrollieren darf.

Na was hast du gemacht? den reinen Gesetzestext gelesen? fein hast du das gemacht. Willst du jetzt auf dem Niveau diskutieren? Bitte:

- ich schrieb weiter oben bereits, dass rein nach dem Gesetzestext jeder kontrolliert werden dürfte

- jedoch ist die Prüfung der polizeilichen Eingriffe komplexer. Der Gesetzestext ist der Unterpunkt Eingriffsbefugnis in der materiellen Rechtmäßigkeit. Eine Maßnahme muss insgesamt jedoch formell und materiell rechtmäßig sein.

- für den gefährdeten Ort heißt das im Ergebnis, dass ein Sachbezug zur Gefährdungslage hergestellt sein muss, damit jemand Adressat der Maßnahme werden kann. Der Sachbezug setzt keine konkrete Gefährdungslage voraus und kann sich gegen jeden richten. Es muss aber im Sachzusammenhang mit dem Gefährdungsgrund stehen

(das ganze würde dann als Teil der Geeignetheit und Erforderlichkeit geprüft - sicherlich wäre das auch zu bepunkten, wenn das unter Adressat geprüft würde. Ein weiterer Punkt, wo die Problematik geprüft werden könnte, wäre Verstoß gegen höherrangiges Recht; Problematisch wäre jedoch in der Klausur die Bezugnahme auf Rechtsprechung)

- Oma Müller könnte also Adressat werden und kontrolliert werden. So wie ich das Beispiel schrieb jedoch nicht. Da muss der Sachverhalt erweitert werden!

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Hallo, Blaulicht,

 

sorry, meine Geduld ist jetzt langsam zu Ende.

 

Du stellst immer wieder irgendwelche Behauptungen auf, um dann, wenn man Dir belegt, dass diese falsch sind, zurückzurudern und zu behaupten, dass dies doch ganz anders gemeint ist und man doch wissen müsste, wie Du es gemeint hast.

 

Solche Diskussionen sind mir ehrlich gesagt zu blöd und deshalb werde ich mich nach Möglichkeit nur noch äußern, wenn Du wieder mal völligen Blödsinn schreibst, um zumindest das Bild der Polizei in der Öffentlichkeit (im Radarforum) wenigstens einigermaßen wieder gerade zu rücken.

 

Irgendwann wirst Du auch mal an jemanden geraten, der Dir Deine Grenzen aufzeigt und ich hoffe, dass Du daraus lernen wirst.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Die Kontrolle der IMEI erfordert, wie auch die «Durchsuchung» auf Warnprogramme, einen Anfangsverdacht. Im Rahmen einer anlasslosen Kontrolle ist die Überprüfung der IMEI nicht zulässig.

in BW würden m. E. z. B. die §§ 26, 29, 30 PolGBW ausreichen.

 

Hallo Nachteule

 

§ 26 PolG BW regelt nur die Feststellung der Identität einer Person. Abs. 2 knüpft die Durchsuchung mitgeführter Sachen an die Bedingung, dass die Identität der Person nicht anders festgestellt werden kann. Nun muss die Durchsuchung (wie jede andere Massnahme auch) geeignet sein, die Identität der Person zu ermitteln. Das scheidet aus, denn ein Mobiltelefon kann regelmässig keinen Aufschluss darüber geben, ob die Person Eigentümer, Besitzer, Besitzdiener oder Dieb ist. Die Person ist auch nicht verpflichtet, darüber Auskunft zu geben. § 26 Abs. 2 PolG BW scheidet also als Rechtsgrundlage für die Durchsuchung eines Mobiltelefons aus.

 

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 stellt mit der «Tatsache» noch eine erheblich höhere Hürde an die Zulässigkeit einer Durchsuchung, als den Anfangsverdacht. Es müsste also bereits eine gesicherte Erkenntnis sein, dass die Person mit gestohlenen Mobiltelefonen handelt, eines erworben oder gestohlen hat. In dem hier besprochenen Szenario scheidet er daher als Rechtsgrundlage ebenfalls aus.

 

§ 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 «zur falschen Zeit am Falschen Ort» ist nur als Rechtsgrundlage zur Durchsuchung der Person geeignet, nicht jedoch des Mobiltelefons.

Die restliche Norm des § 29 scheidet als Rechtsgrundlage aus.

 

§ 30 Abs. 1 scheidet aus, wenn die Person sich ausweisen kann und stellt mit der «Tatsache» noch eine erheblich höhere Hürde an die Zulässigkeit einer Durchsuchung, als den Anfangsverdacht (vgl. zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 oben).

 

§ 30 Abs. 2 scheidet aus, denn er erfordert, dass sich eine Person «in der Sache» befindet.

 

§ 30 Abs. 3 setzt wiederum bekannte «Tatsachen» und eine «Sache in der Sache» voraus, was sie als Rechtsgrundlage für eine Überprüfung der IMEI ausscheiden lässt. Nun gilt Software als eine Sache, sofern sie auf einem Datenträger gespeichert ist (BGH). Bei gesicherter Kenntnis («Tatsache») von vorhandener Blitzwarnersoftware auf dem Gerät, ist § 30 Abs. 3 als Rechtsgrundlage für eine Durchsuchung geeignet. Ein blosser Anfangsverdacht reicht nicht aus.

 

§ 30 Abs. 4 = siehe zu § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 oben. Abs. 5 setzt zusätzlich die «Tatsachen» voraus.

 

§ 30 Abs. 6, 7 und 8 sind gewiss taugliche Rechtsgrundlagen (Personenfahndung), die jedoch den vorliegenden Sachverhalt nicht betreffen.

 

Zusammenfassend bilden die § 26, 29, 30 PolG BW nur dann eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine «Durchsuchung» des Mobiltelefons, wenn der/die Betroffene (alternativ) sich zur falschen Zeit am falschen Ort aufhalten, sich nicht ausweisen können, in eine Personenfahndung geraten oder Tatsachen bekannt sind, die eine Durchsuchung ohnehin rechtfertigen.

 

Die «Durchsuchung» eines Mobiltelefons durch ist die Polizei ist aber aus mehreren Gründen problematisch: Zunächst verfügt die Polizei in der Regel nicht über die fachliche Kompetenz zur Durchsuchung. Ferner stellt die Durchsuchung einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar und schliesslich ist die Verwertbarkeit der Erkenntnisse (der Durchsuchung) vor Gericht fraglich. Je länger sie dauert, desto eher scheitert die Verwertbarkeit, denn für die forensische Auswertung von Datenträgern ist ein genormtes Verfahren vorgeschrieben, welches durch die Durchsuchung am eingeschalteten Gerät eklatant verletzt wird.

 

Das Gesagte verkommt aber ohnehin zur grauen Theorie, wenn das Mobiltelefon mit einem starken Passwortschutz (alphanumerisch und mit mindestens 8 Zeichen) verschlüsselt ist. Die Entschlüsselung dauert dann in jedem Fall länger als die Verfolgungsverjährung.

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Hallo, NetGhost,

 

bei der "Durschuchung" des Telefons z. B. nach Blitzer - Apps o. ä. stimme ich Dir zu und habe dies in der Vergangenheit ja schon selber als rechtlich problematisch dargestellt.

 

Mir ist allerdings erst nach Deinem Beitrag aufgefallen, dass ich diesen Part nicht aus dem Zitat entfernt hatte, denn mein Beitrag bezog sich nur auf die Kontrolle des Handy über die IMEI, und die ist, wenn sich eine Person an einem der in § 26 PolGBW genannten Orte aufhält, m. E. problemlos möglich.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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mein Beitrag bezog sich nur auf die Kontrolle des Handy über die IMEI, und die ist, wenn sich eine Person an einem der in § 26 PolGBW genannten Orte aufhält, m. E. problemlos möglich.

 

Sorry, aber hast du dich evtl. im Paragraphen vertan? Wie ich bereits schrieb, scheidet § 26 als Rechtsgrundlage für eine Kontrolle der IMEI des Mobiltelefons aus.

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Hallo, NetGhost,

 

nö, vertan habe ich mich nicht.

 

Die IMEI kann ich nur kontrollieren, wenn ich das Handy habe und das habe ich ja erst, wenn ich die Person kontrolliere.

 

Somit ist der § 26 PolGBW quasi der "Aufhänger" und die weiteren Rechtsgrundlagen funktionieren, wie Du oben bestens beschrieben hast, nicht ohne diesen.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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  • 2 weeks later...

Ich meine ja. Aber es müssen eben Tatsachen vorhanden sein, die darauf rückschließen lassen, daß sich in dem Fahrzeug auch ein RW befindet. Auf blauen Verdacht hin geht das nicht.

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Nach einem RW würde ich ein parkendes Auto, also ohne anwesenden Fahrer oder Berechtigten, nicht durchsuchen. In anderen Fällen aber ist eine Durchsuchung durchaus möglich und legitim.

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Auch nicht in der Nähe, so daß man auf sie zurückgreifen könnte, damit das Auto geöffnet würde? Dann würde wegen eines RW wohl niemand das Fahrzeug durchsuchen, denn es müßte zuvor gewaltsam geöffnet werden.

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Wenn es für die Durchsuchung einen triftigen Grund gibt, wird der Halter ihm das Auto öffnen müssen. Bevor jetzt aber in der Folge über das "wie soll das konkret aussehen", "kann man den Halter dazu zwingen", "was geschieht, wenn er sich weigert" etcpp. versucht wird zu "diskutieren", würde ich vorab sagen: es gibt für fast alles Wege und Möglichkeiten. Und wer es partout wissen möchte, der muß es ggf. drauf ankommen lassen. Ich jedenfalls werde nicht über hypothetische Sachverhalte spekulieren, was letztlich eh keinem etwas bringen dürfte.

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Naja, Auto parkt vor der Haustür des Halters. Beamter klingelt und möchte das Auto durchsuchen.

In Deinem konstruierten Fall würde sich der Beamte eher das Kennzeichen merken (bitte hier keine Diskussion über Datenschutz) und bei der "nächsten Gelegenheit" eine Überprüfung in Angriff nehmen.

Selbst wenn der RW an der Windschutzscheibe kleben würde, wäre es dem Beamten vermutlich egal, da völlig legitim. (Er würde sich allenfalls über die Blödheit wundern.)

Über Aufbrechen oder Halter- bzw. Fahrerfeststellung und klingeln brauchen wir also gar nicht reden.

 

@Blaulicht: Wie Polizisten sich bei einem fahrenden Fahrzeug behelfen, lernst Du hier . Oder wolltest Du nur mal witzig sein?

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Ich denke, dass es besser ist ein parkendes Fahrzeug zu durchsuchen. Durchsucht man ein fahrendes Fahrzeug ist das bestimmt nicht so einfach.

 

Ich glaub immer noch nicht, dass du ein PVB bist!

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Ihr zwei beiden...

 

 

Dein 'leider' kannst du dir klemmen; genaus wie Dete sich sein "mä, du bist gar kein Polizist" klemmen kann.

 

 

Zumindest bei einem von euch habe ich entdecken dürfen können, dass die Erwartung zu hoch gegriffen ist und doch mehr heiße Luft drinne steckt. Aber ich halt es nicht dauernd vor. Weil man es eben nicht wirklich wissen kann. Hier ist hier und woanders ist woanders.

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Zumindest bei einem von euch habe ich entdecken dürfen können, dass die Erwartung zu hoch gegriffen ist und doch mehr heiße Luft drinne steckt. Aber ich halt es nicht dauernd vor. Weil man es eben nicht wirklich wissen kann. Hier ist hier und woanders ist woanders.

 

Kolumbus hatte den Vorteil, dass seine Entdeckung der ganzen Welt mitgeteilt wurde und diese schliesslich auch noch etwas davon hatte. Bei deiner "Entdeckung" handelt es sich um dein ureigenstes Ding, woran erst einmal niemand teilhaben moechte und zweitens dir ein jeder erklaeren wird, dass deine "Entdeckung" einzig und allein deinen eigenen Wahnvorstellungen entspringt und jeglicher (!) Grundlage entbehrt. Dieses wiederum kann man nun von den Zweifeln an deiner Taetigkeit als PVB nun ganz und gar nicht behaupten. Demzufolge kannst DU hier auch niemandem etwas vorhalten, sondern solltest dich - wenn schon, denn schon - damit beschaeftigen, wie du deine eigene, stark laedierte Reputation hier im Forum eventuell verbessern koenntest. Allerdings bin ich mittlerweile der Auffassung, dass bei dir in diesem Falle Hopfen und Malz verloren ist!

 

Ueber deine Art und Weise der Formulierung lasse ich mich dann besser doch nicht aus, das werde ich mir verkneifen duerfen koennen...... :schreck:

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Ihr zwei beiden...

Dein 'leider' kannst du dir klemmen; genaus wie Dete sich sein "mä, du bist gar kein Polizist" klemmen kann.

 

Tja, dann argumentiere doch einmal wie ein PVB und nicht wie ein Stammtischbesucher!

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Das

wenn ein polizeibeamter sagt, dass ich das und das tun soll, dann mache ich das. ohne widersprüche. kann nicht verstehen, wass deren autorität untergraben sollte

und das

ich habe einfach keinen bock einem Polizisten zu begegnen, der mir die fresse einghaut und sopäter sagt, dass ich nicht kooperativ war

ist einfach nur totaler Blödsinn!! Zum Glück weiß man, von wem es kommt.
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wenn ein polizeibeamter sagt, dass ich das und das tun soll, dann mache ich das. ohne widersprüche.
Du bist ein braver Deutscher.

 

kann nicht verstehen, wass deren autorität untergraben sollte
Wenn Du die Bedeutung von Autorität kenntest, würdest Du nicht solche Kommentare verfassen.
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Hallo, Yamaha,

 

wenn ein polizeibeamter sagt, dass ich das und das tun soll, dann mache ich das. ohne widersprüche. kann nicht verstehen, wass deren autorität untergraben sollte

wenn die Anordnung des Polizeibeamten rechtmäßig ist und allein schon der gesunde Menschenverstand einem sagt, dass der Polizeibeamte recht hat, ist so ein Verhalten ganz richtig.

 

Selbst, wenn man nicht sofort verstehen kann und prüfen kann, ob die Anweisungen des Beamten richtig sind, kann es oft ganz richtig sein, die Anweisungen zunächst zu befolgen, aber es spricht nichts dagegen, diese im Nachhinein in aller Ruhe zu hinterfragen.

 

Sind die Anweisungen eindeutig unsinnig, ist es kein Untergraben der Autorität des Beamten, wenn man ihn nach dem Sinn seiner Anordnung befragt.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Hallo, QTreiberin, hallo, Yamaha,

 

Er wohl eher nicht, ich würde es ohne Wimpernzucken tun...

als Polizeibeamter kann ich manche Anordnungen von Kollegen sicher besser einschätzen als Außenstehende und deshalb auch eher erkennen, ob sie berechtigt sind oder nicht, und berechtigte Weisungen würde sicher nicht groß hinterfragen.

 

Im Umkehrschluss hinterfrage ich (dienstlich und privat) eindeutig unberechtigte Weisungen immer wieder, was bei gewissen Stellen nicht unbedingt gern gesehen wird.

 

echt jetzt? da steht ein beamter vor dir, kaum 25 Jahre alt in einer extremsituation und er will nur, dass du weggehst und du fragst warum, ohne zu blicken, was der beamte will?

Um dazu mal ein Beispiel aus meiner Praxis auf der Autobahn zu geben:

 

Wenn wir mit dem Streifenwagen mit Blaulicht und eingeschaltetem Warnblinker langsam auf der Autobahn fahren und den Verkehr hinter uns her ziehen, hat sich jeder Verkehrsteilnehmer hinter uns zu halten und er darf nicht überholen, ohne Wenn und Aber.

 

Hier gibt es auch keine Diskussionen über Sinn oder Unsinn, denn es dürfte jedem klar sein, dass man nicht einfach anhält und mit den Fahrzeuglenkern diskutiert und ihnen gleich erklärt, warum sie nicht vorbei fahren dürfen.

 

Es ist allerdings verständlich und vollkommen in Ordnung, wenn jemand sich nachträglich über den Grund der Maßnahme erkundigt.

 

Genauso ist es, wenn bei einem brennenden Gefahrgut - LKW die Fahrbahn in beiden Richtungen komplett gesperrt wird.

 

Hier sollte einem schon der gesunde Menschenverstand sagen, dass jede Diskussion erst einmal unsinnig ist, weil die Sperrung der Sicherheit dient und die Beamten meistens keine Zeit haben, auch noch mit den Verkehrsteilnehmern zu diskutieren.

 

Um zu Deinem Beispiel mit der Kontrolle und der Durchsuchung zu kommen:

 

Wenn Polizeibeamte gerade dabei sind, Personen zu kontrollieren und zu durchsuchen, haben unbeteiligte Dritte in diesem Moment sich nicht einzumischen und mit den Beamten über die Rechtmäßigkeit oder den Sinn der Durchsuchung zu diskutieren.

 

Es spricht allerdings nichts dagegen, wenn man später, wenn die Aktion beendet ist, in Ruhe bei den Beamten selber oder auf deren Dienststelle nachfragt.

 

Je nach Sachlage ist es klar, dass man nicht immer detaillierte Auskünfte bekommt (Datenschutz), aber zumindest eine kleine Erklärung sollte meistens möglich sein.

 

Derjenige, der durchsucht wird, hat dagegen das Recht, zu wissen, warum er durchsucht wird und somit ist es ihm nicht übel zu nehmen, wenn er danach fragt.

 

Es dürfte klar sein, dass in der Situation nicht stundenlang diskutiert werden kann, aber zumindest eine kurze Begründung sollte immer drin sein, wenn es sich nicht gerade um die Festnahme eines bewaffneten Straftäters handelt oder dergleichen.

 

Nehmen wir nun als letztes einen Polizeibeamten, der Dir z. B. die Weiterfahrt untersagen will, weil Du (um einfach mal ein blödes Beispiel zu nennen) keinen Verbandskasten und kein Warndreieck dabei hast und somit Dein Auto bei einer Panne/einem Unfall nicht absichern und keine Erste Hilfe leisten könntest.

 

Hier dürfte es wohl klar sein, dass dies eine völlig überzogene und unrechtmäßige Weisung wäre und in dem Fall ist es rechtens und absolut verständlich, wenn man diese Anordnung des Polizeibeamten vor Ort hinterfragt und sie nicht ohne Weiteres akzeptiert.

 

Um es mal kurz zu fassen: Ist man im Besitz eines gesunden Menschenverstandes und in der Lage, diesen anzuwenden, dürfte man in der Lage sein, recht gut zu erkennen, ob es richtig ist, den Anordnungen eines Polizeibeamten Folge zu leisten oder nicht und ob man diesen Anordnungen widerspricht oder nicht oder ob man sie später hinterfragt.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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sorry nachteule: du fragst allen ernstes einen ermächtigten beamten nach dem sinn der anweisung während er diese ausspricht?

 

Im Verwaltungsrecht (Gesetzt) steht, dass der Verwaltungsakt begründet sein muss.

Eine vernünftige 'Ansage' vom Polizisten erklärt auch immer das Warum bzw die Situation ist so eindeutig, dass ein Warum nicht mehr erklärt werden.

 

Ein Polizeiaufforderung, die sich dem Bürger nicht erschließt kann er ruhig hinterfragen. Solange er das nicht in Kleinkindsmanier tut (warum das? Und warum? Warum? Warum?) oder so auf die Goldwaage lege legt und Suppenhaare sucht, wie Biber, ist das regelmäßig kein Problem.

Antworten a la "weil ich das sage" gibt es erst, wenn die Erklärung / Transparenz der Maßnahme mit Absicht, um zu stänkern, nicht angenommen wird.

 

Übrigens, "Allgemeine Verkehrskontrollle" ist schon eine Begründung, da braucht man dann nicht mehr nach dem Warum zu fragen, da einem das Warum schon mitgeteilt wurde.

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