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Befugnisse Der Polizei


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Warum kreuzt du denn den Willen des Betroffenen auf dem Formular an? Warum soll das der Betroffene nicht selbst tun?

Weil der Betroffene im Regelfall genug damit zu tun hat, dass er überlegt, ob er unterschreibt oder ob er nicht unterschreibt. Dann muss man ihm noch genau erklären was das ist, was passiert und und und.

Das führt im Regelfall dazu, dass ich die Kreuze mache und er unterschreibt oder halt nicht.

 

 

«weg, aber schnell wieder da» und «weg und zwar lange».

Nö.

Der Unterschied liegt nicht am Kreuz das der Betroffene macht, sondern an dem Kreuz welches ich mache (Stichwort: Einziehung/ Verfall)

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Hallo, Blaulicht,   sorry, meine Geduld ist jetzt langsam zu Ende.   Du stellst immer wieder irgendwelche Behauptungen auf, um dann, wenn man Dir belegt, dass diese falsch sind, zurückzurudern und zu

Hallo, QTreiberin, hallo, Yamaha,   als Polizeibeamter kann ich manche Anordnungen von Kollegen sicher besser einschätzen als Außenstehende und deshalb auch eher erkennen, ob sie berechtigt sind oder

Es bleibt also fest zu stellen: Du hast den Inhalt des Beitrages intellektuell nicht verstanden........

«weg, aber schnell wieder da» und «weg und zwar lange».

Nö.

Der Unterschied liegt nicht am Kreuz das der Betroffene macht, sondern an dem Kreuz welches ich mache (Stichwort: Einziehung/ Verfall)

 

Es geht hier um Beschlagnahme/Sicherstellung und nicht um die Einziehung. Warum der Betroffene das Protokoll nicht unterschreiben sollte ist nun hinreichend begründet worden.

 

Du entscheidest ohnehin nicht über die Einziehung; du kannst sie bestenfalls beantragen. Zweites ist die Einziehung eines Mobiltelefons/Navis mit Warnprogramm im hiesigen Kontext in jedem Fall unverhältnismässig und damit unzulässig.

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Und überhaupt: Warum kreuzt du denn den Willen des Betroffenen auf dem Formular an? Warum soll das der Betroffene nicht selbst tun?

 

Eben! Alles lesen, ggf. hinzu setzen/streichen, was einem passt/nicht passt und unterschreiben - fertig. Wuesste nicht, dass daraus Nachteile erwachsen koennen......

 

Und überhaupt: Warum kreuzt du denn den Willen des Betroffenen auf dem Formular an? Warum soll das der Betroffene nicht selbst tun?

 

Eben! Alles lesen, ggf. hinzu setzen/streichen, was einem passt/nicht passt und unterschreiben - fertig. Wuesste nicht, dass daraus Nachteile erwachsen koennen......

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Du entscheidest ohnehin nicht über die Einziehung; du kannst sie bestenfalls beantragen.

 

Nun, aber erst einmal ist das Teil eines: wech!

 

Zweites ist die Einziehung eines Mobiltelefons/Navis mit Warnprogramm im hiesigen Kontext in jedem Fall unverhältnismässig und damit unzulässig.

 

Darueber wird nachher entschieden.

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Guest PedroK

Ich finde den Artikel leider nicht mehr, wir hatten das Thema jedoch schon mal (genauso wie die 3.000 Verfahren)

Es gab eine Anzahl an Verfahren wegen unerlaubten Blitzerapps (Handys / Navis) ...

 

Hier ist er. Du erinnerst Dich offenbar falsch:

 

Aber es gibt Hinweise darauf, wie die Realität wohl aussehen mag:

 

Gemessen an den Nutzerzahlen gibt es recht wenig Verfahren. Im Jahr 2011 sei es nur in 300 Fällen zu Eintragungen „wegen Radarwarnern“ gekommen, teilt das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg mit. Die Statistik unterscheidet nicht, was die Autofahrer zum Aufspüren von Radarfallen verwendet haben. Aber es ist anzunehmen, dass es bei den von der Polizei aufgedeckten Fällen nicht um Blitzer-Apps ging, sondern vor allem um reine Radarwarngeräte. Entdeckt die Polizei ein solches Gerät im Wagen, liegt das Vergehen auf der Hand. Denn Radarwarngeräte haben anders als Handys nur die eine, vom Gesetz verbotene Funktion.

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Zweites ist die Einziehung eines Mobiltelefons/Navis mit Warnprogramm im hiesigen Kontext in jedem Fall unverhältnismässig und damit unzulässig.

 

Deine Meinung.

 

Nein, das ist nicht nur meine Meinung. Lies doch mal bitte in einem StGB-Kommentar erstens den Zweck von Einziehung und Verfall und zweitens die Tatbestandsvoraussetzungen nach. Der Verfall ist überhaupt nicht anwendbar, denn er zielt auf Vermögensvorteile aus Straftaten ab. Die Einziehung scheidet ebenfalls aus, denn die setzt eine vorsätzliche Straftat voraus. Die Benutzung von Blitzwarnprogrammen auf Navigationsgeräten und Smartphones ist schon mal keine Straftat, weshalb die Beweisbarkeit des Vorsatzes und die weiteren Voraussetzungen (insbesondere Verhältnismässigkeit) offen bleiben können.

 

Aber beantrage ruhig immer beides. Der Betroffene freut sich nach dem Verfahren über die Entschädigung und sein Anwalt über das leicht verdiente Geld aus der Staatskasse.

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Du entscheidest ohnehin nicht über die Einziehung; du kannst sie bestenfalls beantragen.

 

Nun, aber erst einmal ist das Teil eines: wech!

 

Zweites ist die Einziehung eines Mobiltelefons/Navis mit Warnprogramm im hiesigen Kontext in jedem Fall unverhältnismässig und damit unzulässig.

 

Darueber wird nachher entschieden.

 

Manchmal habe ich den Eindruck, du schreibst nur um des Schreibens wegen. Beides könnte kaum offensichtlicher sein...

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Genausowenig wie das bei Ermittlungsverfahren seitens der Obrigkeit gegenüber Untergebenen der Fall ist. Wann immer ich Verlautbarungen von der Polizei höre ist von Verfahren die Rede und nicht von Verurteilungen. Allein wenn Raserschwerpunktwochenauswertungen präsentiert werden ist von Überschreitungen dergestalt die Rede, als würde das schon Rechtskraft besitzen. Zahlen sind eben ######n und jeder machts sie sich zu diensten wie er es will.

Der Unterschied ist aber denn doch durchaus vorhanden! Während es bei den genannten Ermittlungsverfahren zunächst einmal um Klärung des Sachverhalts und der Schuldfrage geht, handelt es sich bei Geschwindigkeitsauswertungen um festgestellte Verstöße. Die genannten Zahlen der festgestellten Überschreitungen sind eine feste Größe. Da ist es völlig irrelevant, ob es anschließend zu einer Verurteilung kommt oder nicht.

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Die Diskussion um diese Blitzersoftware ist im Grunde genommen überflüssig, denn so mancher Radiosender bringt diese Informationen ja auch.
Das ist bei unseren Forencops schon nicht unumstritten, also wird das so klar nicht sein. Goose z.B. meint, dass solche Geräte verboten sind, wenn sie eine entsprechende App beherbergen.

Die Geräte sind auch verboten bzw. die Apps quasi auch, also die Nutzung. Nur sehen es viele Kollegen eben nicht so eng. Ich übrigens auch nicht. Denn meinen Erfahrungen nach erwischt es viele auch mit Gerät oder App, jedenfalls dann, wenn wir uns irgendwo mobil aufstellen. Und da die fest installierten Blitzer ja nur an Gefahrenpunkten stehen :whistling: , der VT dort entsprechend langsam fahren soll, finde ich persönlich eine entsprechende App sehr sinnvoll, da man ja nunmal vor der Gefahrenstelle gewarnt wird. Ist doch schön, wenn der "gewarnte" VT anschleßend mit mäßiger Geschwindigkeit die Gefahrenstelle passiert. ;)

 

Nicht nur nicht unterschreiben, sondern widersprechen. Und wenn eine Beschlagnahme eine Sicherstellung gegen Widerspruch darstellt, dann widerspricht man eben der Beschlagnahme. Wenn einem ein Protokoll zur Ansicht und Unterschrift gereicht wird, hat man Gelegenheit, da zu ergänzen und sollte das auch tun, weil man nacher mindestens keinen Verfahrensvorteil hat.

Wenn ich jemandem etwas wegnehme, dann frage ich ihn, ob er damit einverstanden ist oder nicht. In vielen Fällen ist mein Gegenüber damit einverstanden. Also handelt es sich um eine Sicherstellung. Auch hierüber bekommt mein Gegenüber eine Kopie des Sicherstellungs-/Durchsuchungsprotokolls. Er unterschreibt dann lediglich dafür, daß er diese Kopie erhalten hat. Sollte er das ablehnen, was er natürlich darf, so wird das vermerkt und ein 2. Kollege unterschreibt als Zeuge, daß mein Gegenüber die Kopie erhielt und die Unterschrift verweigerte.

 

Sollte er mit der Sicherstellung nicht einverstanden sein, so handelt es sich um eine Beschlagnahme. Dies impliziert also den Widerspruch gegen die Maßnahme. Der Beschlagnahme kann man nicht widersprechen. Egal, was Du da auf das Protokoll kritzeln würdest, es hätte keine weiteren Auswirkungen.

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Du entscheidest ohnehin nicht über die Einziehung; du kannst sie bestenfalls beantragen. Zweites ist die Einziehung eines Mobiltelefons/Navis mit Warnprogramm im hiesigen Kontext in jedem Fall unverhältnismässig und damit unzulässig.

Eine steile These, der ich mich so nicht anschließen würde. Im übrigen entscheidest Du auch nicht darüber, ob eine Einziehung (im hiesigen Kontext) unverhältnismäßig wäre.

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Guest PedroK

Die genannten Zahlen der festgestellten Überschreitungen sind eine feste Größe.

Die der Anzeigen gegen Polizisten nicht minder.

 

Da ist es völlig irrelevant, ob es anschließend zu einer Verurteilung kommt oder nicht.
Nö.
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Nein, das ist nicht nur meine Meinung. Lies doch mal bitte in einem StGB-Kommentar erstens den Zweck von Einziehung und Verfall und zweitens die Tatbestandsvoraussetzungen nach. Der Verfall ist überhaupt nicht anwendbar, denn er zielt auf Vermögensvorteile aus Straftaten ab. Die Einziehung scheidet ebenfalls aus, denn die setzt eine vorsätzliche Straftat voraus. Die Benutzung von Blitzwarnprogrammen auf Navigationsgeräten und Smartphones ist schon mal keine Straftat, weshalb die Beweisbarkeit des Vorsatzes und die weiteren Voraussetzungen (insbesondere Verhältnismässigkeit) offen bleiben können.

 

Aber beantrage ruhig immer beides. Der Betroffene freut sich nach dem Verfahren über die Entschädigung und sein Anwalt über das leicht verdiente Geld aus der Staatskasse.

In aller Regel wird in solchen Fällen wie diesem hier eine Sicherstellung/Beschlagnahme zur Beweissicherung erfolgen, nicht zwecks Einziehung des Gegenstandes.

 

Bzgl. Deiner These, die Einziehung würde nicht erfolgen können, so darf ich mal folgendes aus den Erläuterungen zu § 23 StVO zitieren:

Das Mitführen eines betriebsbereiten Radarwarngerätes begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die eine polizeirechtliche Beschlagnahme sowie eine Einziehung und Vernichtung des Gerätes rechtfertigen kann (VGH Baden‐Württemberg v. 29. 10. 2002 in VM 2003, Nr. 9), dies gilt selbst dann, wenn man das Gerät in Ermangelung eines Adapterkabels als vorübergehend noch nicht betriebsbereit ansieht (VGH München v. 13. 11. 2007 in DAR 2008, 103).

Ich würde daher sehr ruhig und gelassen ein solches Gerät beschlagnahmen. Und ob sich später wie von Dir prognostiziert der Betroffene über eine Entschädigung freuen wird, bleibt doch sehr offen. Der Anwalt hingegen bekommt sein Geld. Fraglich aber ist auch hier, als welcher Kasse.

 

Wir müssen auch nichts beantragen. Wir schreiben den Sachverhalt und vermerken, daß das Gerät sichergestellt / beschlagnahmt wurde. Wenn, dann wird die StA später weiteres unternehmen und ggf. beantragen, worüber dann das Gericht entscheiden wird.

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Die der Anzeigen gegen Polizisten nicht minder.

Die Zahl als solche ja. Aber entgegen dem Fakt, daß bei x Überschreitungen eben auch x zu schnell waren, egal ob sie dafür belangt werden oder nicht, steht es eben noch lange nicht fest, ob bei x Ermittlungen gegen Pol-Beamten auch eben x Pol-Beamte tatsächlich das ihnen vorgeworfenen getan haben.

 

Da ist es völlig irrelevant, ob es anschließend zu einer Verurteilung kommt oder nicht.
Nö.

Doch, das ist es. Denn die Überschreitung lag vor. So oder so.

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Guest PedroK
Die Zahl als solche ja. Aber entgegen dem Fakt, daß bei x Überschreitungen eben auch x zu schnell waren, egal ob sie dafür belangt werden oder nicht, steht es eben noch lange nicht fest, ob bei x Ermittlungen gegen Pol-Beamten auch eben x Pol-Beamte tatsächlich das ihnen vorgeworfenen getan haben.
Doch, das ist es. Denn die Überschreitung lag vor. So oder so.

 

Wollen wir noch mal über den Sinn bzw. Unsinn von Gerichten, Gewaltenteilung und des ganzen lästigen Gedöns' diskutieren, wenn Du Dich wieder beruhigt hast?

 

Gruß, Pedro.

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Du entscheidest ohnehin nicht über die Einziehung; du kannst sie bestenfalls beantragen. Zweites ist die Einziehung eines Mobiltelefons/Navis mit Warnprogramm im hiesigen Kontext in jedem Fall unverhältnismässig und damit unzulässig.

Eine steile These, der ich mich so nicht anschließen würde. Im übrigen entscheidest Du auch nicht darüber, ob eine Einziehung (im hiesigen Kontext) unverhältnismäßig wäre.

 

Das ist keine These, sondern Zweck der gesetzlichen Regelung und Ergebnis der Rechtsprechung. Dass ich mir nicht anmasse, darüber zu entscheiden, ob eine Einziehung im hiesigen Kontext unverhältnimässig wäre, könnte kaum offensichtlicher sein. Ich habe die Rechtslage erklärt.

 

Das Mitführen eines betriebsbereiten Radarwarngerätes begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die eine polizeirechtliche Beschlagnahme sowie eine Einziehung und Vernichtung des Gerätes rechtfertigen kann (VGH Baden‐Württemberg v. 29. 10. 2002 in VM 2003, Nr. 9), dies gilt selbst dann, wenn man das Gerät in Ermangelung eines Adapterkabels als vorübergehend noch nicht betriebsbereit ansieht (VGH München v. 13. 11. 2007 in DAR 2008, 103).

Ich würde daher sehr ruhig und gelassen ein solches Gerät beschlagnahmen. Und ob sich später wie von Dir prognostiziert der Betroffene über eine Entschädigung freuen wird, bleibt doch sehr offen. Der Anwalt hingegen bekommt sein Geld. Fraglich aber ist auch hier, als welcher Kasse.

 

In casu geht es um Navis/Mobiltelefone mit installiertem Warnprogramm. Radarwarngeräte (wie im zitierten Fall) sind zur Warnung vor Geschwindigkeitskontrollen bestimmt. Sie haben keine andere Hauptbestimmung und bestenfalls pe­ri­phere Nebenbestimmungen. Das kann zu den von dir zitierten Rechtsfolgen führen (Einziehung und Vernichtung). Im Gegensatz dazu dienen Navis/Mobiltelefone einer Vielzahl legitimer Hauptbestimmungen (Navigieren, Telefonieren, schriftliche Kommunikation, Fotografieren, Termin-, Reise- und Aufgabenplanung, Lesen von digitalen Büchern, Notizen etc.). Sie stellen offensichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Warnfunktion wird erst mit Installation eines entsprechenden Programms möglich und ist daher offensichtlich eine Nebenfunktion. Da sie also mit Radarwarngeräten nicht vergleichbar sind, finden auch die zitierten Rechtsfolgen keine Anwendung. Der Verfall ist wie gesagt wegen unzutreffendem sachlichen Erfassungsbereich nicht anwendbar und die Einziehung scheitert (spätestes!) an der Verhältnismässigkeit (sofern der Betroffene oder sein Anwalt keine argumentativen Fehler machen). Mithin ist die Wahrscheinlichkeit einer Entschädigung des Betroffenen sehr hoch und die Kasse des Anwaltshonorars mit hoher Wahrscheinlichkeit jene des Staates.

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Guest Kleiner Schelm

@NetGhost:

 

Sehr schön und stimming beschrieben, nur haben wir doch erst in den letzten Tagen lernen müssen, dass die :cop01: das Gesetz sind (Gruß an DirtyO.) und dieses nur in Ausnahmefällen vertreten.

 

Im Übrigen hast du bei der Aufzählung vergessen, dass man mit einem Handy heutzutage auch Musik hören kann. Vielleicht lässt sich daraus ein Anfangsverdacht kreieren, dass sich auf dem Gerät möglicherweise illegale Musikdownloads befinden könnten, was wiederum eine Sicherstellung/Beschlagnahme rechtfertigenwürde :cheer:

 

Anders gesagt: Wenn die :cop01: etwas finden wollen, finden sie auch etwas; und sei es nur ein fadenscheiniger Vorwand.

 

P.S.: In meinem Freundes-/Bekanntenkreis sind einige :cop01: anzutreffen, doch selbst in angeheitertem Zustand auf diversen Feiern hat sich bislang noch niemals jemand so präsentiert wie die üblichen Verdächtigen hier im Forum.

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Bzgl. Deiner These, die Einziehung würde nicht erfolgen können, so darf ich mal folgendes aus den Erläuterungen zu § 23 StVO zitieren:

Zitat

 

Das Mitführen eines betriebsbereiten Radarwarngerätes begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die eine polizeirechtliche Beschlagnahme sowie eine Einziehung und Vernichtung des Gerätes rechtfertigen kann (VGH Baden‐Württemberg v. 29. 10. 2002 in VM 2003, Nr. 9), dies gilt selbst dann, wenn man das Gerät in Ermangelung eines Adapterkabels als vorübergehend noch nicht betriebsbereit ansieht (VGH München v. 13. 11. 2007 in DAR 2008, 103).

Ich würde daher sehr ruhig und gelassen ein solches Gerät beschlagnahmen. Und ob sich später wie von Dir prognostiziert der Betroffene über eine Entschädigung freuen wird, bleibt doch sehr offen. Der Anwalt hingegen bekommt sein Geld. Fraglich aber ist auch hier, als welcher Kasse.

 

Wann lernt eigentlich der Rechtsstaat und dessen Vertreter mal, dass Gesetze einzuhalten sind, auch wenn die Betrachtung sehr genau vorgenommen wird?

Bedeutet für diesen Fall, dass das Gesetz eindeutig von Radarwarnern spricht. Z.B. Bell, Stinger usw.

Ein Handy oder Smartphone sind aber nun mal Telefone, Oranizer,Navi, I-Net-Zugang usw. Eines sind diese Geräte definitiv nicht: Radarwarner im Sinne des Gesetzes.

Somit geht selbst ein konstruierter Anfangsverdacht ins Lehre, denn es wird kein Radrawarner verwendet. Jeder Versuch einer Beschlagnahme wäre also ein Amtsmissbrauch, eine Nötigung o.Ä.

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Richtig wäre: Der größte Teil aller "normalen" Polizisten (Dich zähle ich übrigens nicht zu dieser Gruppe) saugt sich nichts aus den Fingern!!

 

[mod]

Ich möchte doch Bitten diese persönliche Unterstellung in Zukunft zu unterlassen.

 

Danke

 

gast225

[/mod]

Wo bitte ist es eine Unterstellung, wenn ich den User @Blaulicht nicht für einen "normalen" Polizisten halte (grün hervorgehoben)??? Denn das ich ihm unterstelle sich "etwas aus den Fingern zu saugen" steht nirgends und wurde von mir auch nie behauptet. Lediglich der User @Blaulicht hat dieses so interpretieren wollen um sich in seiner "Opferrole" als schlecht behandelter User zu suhlen...

 

Zu der Aussage hinsichtlich des "normalen" stehe ich und befinde mich damit in diesem Forum in guter Gesellschaft.

 

Exemplarisch habe ich mal ein paar kleine Zitate herausgesucht, von einem User der wirklich über alle Zweifel erhaben ist (sorry @Nacheule dass es Dich "getroffen" hat :blush: ):

 

Zitat 1

Wenn allerdings ein Polizeibeamter, der es eigentlich besser wissen müsste, so etwas fordert und es lediglich mit einem Blick auf die englische Polizei begründet, darf er sich nicht wundern, wenn ich dies als Unsinn bezeichne.

 

Du kannst Dich vielleicht auf Erfahrungen im Bereich von Demonstrationen oder ähnlichem berufen, aber so, wie ich Deine bisherigen Beiträge gelesen habe, hast Du wenig oder keine Erfahrungen im regulären Streifendienst.

 

Zitat 2

Ich stelle mir folgende Verkehrskontrolle vor:

 

Du darfst doch mal mit einem richtigen Streifenbeamten in der Gegend herum fahren

 

Zitat 3

man sieht, dass Du nicht im Streifendienst tätig bist.

 

Zitat 4

so ähnlich spricht auch der Blinde über Farben.

 

Keine Ahnung, wo Du angeblich "Polizei studiert" hast, aber in BW studiert man nicht Polizei, sondern durchläuft eine Ausbildung mit anschließendem Studium, wenn man als Abiturient einsteigt oder man absolviert zunächst eine Ausbildung im mittleren Dienst, lernt dann die Praxis und beginnt, wenn man nach einem Test zum Studium zugelassen wird, mit diesem.

(...)

Wieder ein Hinweis darauf, dass Dir so einiges an Basiswissen in Bezug auf den Polizeiberuf fehlt (und das bei einem, der angeblich sogar im gehobenen Dienst ist).

 

Zitat 5

Blaulicht, Du schreibst mal wieder völligen Unsinn und zeigst wieder einmal, dass Du die Polizeiarbeit offensichtlich nur vom Hörensagen und vom Lesen aus dem Internet kennst.

 

 

 

 

Zum Thema Navi und Apps etc, hatte wir im übrigen hier schon mal einen längeren Thread...

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Hallo, Toxic Waste,

 

Das ist bei unseren Forencops schon nicht unumstritten, also wird das so klar nicht sein. Goose z.B. meint, dass solche Geräte verboten sind, wenn sie eine entsprechende App beherbergen.

die Geräte an sich sind m. W. nicht verboten, sondern nur die jeweiligen Apps.

 

Problematisch dürfte es bei manchen Navis sein, die die Blitzersoftware so installiert haben, dass man diese nicht löschen kann.

 

Es dürfte wohl kaum möglich sein, bei Verwendung solcher Navis gleich eine Anzeige zu schreiben oder das Gerät zu konfiszieren, nur, weil es diese Software beinhaltet.

 

Was soll es bringen, wenn man das Protokoll nicht unterschreibt?
Nicht nur nicht unterschreiben, sondern widersprechen. Und wenn eine Beschlagnahme eine Sicherstellung gegen Widerspruch darstellt, dann widerspricht man eben der Beschlagnahme. Wenn einem ein Protokoll zur Ansicht und Unterschrift gereicht wird, hat man Gelegenheit, da zu ergänzen und sollte das auch tun, weil man nacher mindestens keinen Verfahrensvorteil hat.

Klar kann man den Vermerk mit eintragen.

 

Das beantwortet nicht die Frage, warum man das Protokoll nicht unterschreiben sollte. :think:

 

Hallo, Blaulicht,

 

Wer sich zu dumm anstellt, zahlt Bußgeld und verliert sein Smartphone.

kennst Du auch nur einen Fall, in dem jemand ein Bußgeld gezahlt hat?

 

Nach welcher Rechtsgrundlage sollte das Smartphone eingezogen werden können?

 

Es gab eine Anzahl an Verfahren wegen unerlaubten Blitzerapps (Handys / Navis) es kommt also vor, dass welche erwischt werden und dann ist das Handy/ Navi weg und wird durgeschaut.

Gibt es für diese Behauptung Nachweise?

 

Hallo, NetGhost,

 

Was soll es bringen, wenn man das Protokoll nicht unterschreibt?

Hallo Nachteule. Die Frage ist meiner Meinung nach falsch gestellt. Sie müsste lauten «Was soll es bringen, das Protokoll zu unterschreiben?».

die Frage war schon richtig gestellt, denn es ging mir gerade darum, zu erfahren, warum diese Behauptung aufgestellt wurde.

 

Man erlebt es bei Anzeigenaufnahmen immer wieder, dass Betroffene oder Beschuldigte alle möglichen Angaben machen, dass sie allen möglichen Maßnahmen zustimmen (oder diese ablehnen), aber dann, wenn es darum geht, eine Unterschrift zu leisten, diese verweigern.

 

Fragt man nach dem Warum, heißt es sehr oft: "Mir wurde gesagt, ich soll grundsätzlich nichts bei der Polizei unterschreiben".

 

Selbst bei einer einfachen Belehrung als Betroffener wird die Unterschrift oft nicht geleistet, obwohl hier nur belegt werden soll, dass die Belehrung durchgeführt wurde.

 

Bei Owi - Anzeigen wird der Verstoß oft zugegeben, aber es wird keine Unterschrift geleistet, weil man den Fall ja dem Anwalt übergeben will.

 

Dieser schlägt dann die Hände über dem Kopf zusammen und erklärt seinem Mandanten, dass es besser gewesen wäre, keine Angaben zu machen und dann lieber zu unterschreiben.

 

Zu der Sicherstellung und Beschlagnahme:

 

Du darfst mich gerne verbessern, aber eine Beschlagnahme beinhaltet von vornherein den Widerspruch gegen die Maßnahme, denn sonst wäre der Gegenstand sichergestellt worden.

 

Was ist demnach falsch daran, die Beschlagnahmebescheinigung, auf der die beschlagnahmten Gegenstände aufgelistet sind, zu unterschreiben?

 

Welche negativen Folgen sollte diese Unterschrift haben?

 

Hallo, QTreiberin,

 

Du brauchst Dich nicht zu entschuldigen, denn zu diesen Kommentaren stehe ich immer noch.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Hallo, QTreiberin,

 

Du brauchst Dich nicht zu entschuldigen, denn zu diesen Kommentaren stehe ich immer noch.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

Hey "stolzer Vogel der Nacht",

 

die Entschuldigung ging nur darum, dass ich auschließlich Deine Kommentare zitiert habe.... :ph34r:

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Was soll es bringen, wenn man das Protokoll nicht unterschreibt?

Hallo Nachteule. Die Frage ist meiner Meinung nach falsch gestellt. Sie müsste lauten «Was soll es bringen, das Protokoll zu unterschreiben?».

die Frage war schon richtig gestellt, denn es ging mir gerade darum, zu erfahren, warum diese Behauptung aufgestellt wurde.

 

Hallo Nachteule. Zu den Gründen einer Unterschriftsverweigerung und potentiellen negativen Folgen einer Unterschrift habe ich mich bereits umfangreich in jenem meiner Beiträge geäussert, den du für deine neuerliche Frage zitiert hast. Die Antwort beginnt unmittelbar nach der Stelle, an der du das Zitat eingekürzt hast (rot markiert).

 

Daher nur noch ergänzend: Der Nachweis über die erfolgte Belehrung eines Betroffenen liegt allein im Interesse der Polizei. Ich sehe keinen sachlichen Grund, diese Belehrung zu quittieren, zumal der juristische Laie nicht wissen kann, ob die Belehrung überhaupt richtig und vollständig war. Da besteht wieder die Gefahr des Rechtsverlustes.

 

Der Terminus der Massnahme ist unerheblich. Ich empfehle, den Widerspruch gegen die Massnahme unmittelbar auf dem Protokoll anzubringen. Es kann nicht schaden und der Betroffene muss sich später nicht vorhalten lassen, ja doch vielleicht eventuell stillschweigend oder durch konkludentes Handeln zugestimmt zu haben. Ich habe schon zu viele Pferde kotzen sehen, um auf diese Form des Widerspruchs verzichten zu wollen.

 

Dass sich Beschuldigte in puncto Unterschrift mitunter irrational verhalten, kann den Grundsatz «Nichts unterschreiben!» nicht erschüttern.

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Du entscheidest ohnehin nicht über die Einziehung; du kannst sie bestenfalls beantragen. Zweites ist die Einziehung eines Mobiltelefons/Navis mit Warnprogramm im hiesigen Kontext in jedem Fall unverhältnismässig und damit unzulässig.

Eine steile These, der ich mich so nicht anschließen würde. Im übrigen entscheidest Du auch nicht darüber, ob eine Einziehung (im hiesigen Kontext) unverhältnismäßig wäre.

 

Das ist keine These, sondern Zweck der gesetzlichen Regelung und Ergebnis der Rechtsprechung. Dass ich mir nicht anmasse, darüber zu entscheiden, ob eine Einziehung im hiesigen Kontext unverhältnimässig wäre, könnte kaum offensichtlicher sein. Ich habe die Rechtslage erklärt.

 

Das Mitführen eines betriebsbereiten Radarwarngerätes begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die eine polizeirechtliche Beschlagnahme sowie eine Einziehung und Vernichtung des Gerätes rechtfertigen kann (VGH Baden‐Württemberg v. 29. 10. 2002 in VM 2003, Nr. 9), dies gilt selbst dann, wenn man das Gerät in Ermangelung eines Adapterkabels als vorübergehend noch nicht betriebsbereit ansieht (VGH München v. 13. 11. 2007 in DAR 2008, 103).

Ich würde daher sehr ruhig und gelassen ein solches Gerät beschlagnahmen. Und ob sich später wie von Dir prognostiziert der Betroffene über eine Entschädigung freuen wird, bleibt doch sehr offen. Der Anwalt hingegen bekommt sein Geld. Fraglich aber ist auch hier, als welcher Kasse.

 

In casu geht es um Navis/Mobiltelefone mit installiertem Warnprogramm. Radarwarngeräte (wie im zitierten Fall) sind zur Warnung vor Geschwindigkeitskontrollen bestimmt. Sie haben keine andere Hauptbestimmung und bestenfalls pe­ri­phere Nebenbestimmungen. Das kann zu den von dir zitierten Rechtsfolgen führen (Einziehung und Vernichtung). Im Gegensatz dazu dienen Navis/Mobiltelefone einer Vielzahl legitimer Hauptbestimmungen (Navigieren, Telefonieren, schriftliche Kommunikation, Fotografieren, Termin-, Reise- und Aufgabenplanung, Lesen von digitalen Büchern, Notizen etc.). Sie stellen offensichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Warnfunktion wird erst mit Installation eines entsprechenden Programms möglich und ist daher offensichtlich eine Nebenfunktion. Da sie also mit Radarwarngeräten nicht vergleichbar sind, finden auch die zitierten Rechtsfolgen keine Anwendung. Der Verfall ist wie gesagt wegen unzutreffendem sachlichen Erfassungsbereich nicht anwendbar und die Einziehung scheitert (spätestes!) an der Verhältnismässigkeit (sofern der Betroffene oder sein Anwalt keine argumentativen Fehler machen). Mithin ist die Wahrscheinlichkeit einer Entschädigung des Betroffenen sehr hoch und die Kasse des Anwaltshonorars mit hoher Wahrscheinlichkeit jene des Staates.

 

Eine duraus zulässige Ansicht.

Aber genausogut kann der Richter sagen: Pech. Wer verbotene Blitzerapps aufs Navi/ Smartphone macht (um zu schnell zu fahren) dem wird sein Tatmittel (das Navi / Smartphone) wegenommen und vernichtet.

 

 

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Guest PedroK

Aber genausogut kann der Richter sagen: Pech. Wer verbotene Blitzerapps aufs Navi/ Smartphone macht (um zu schnell zu fahren) dem wird sein Tatmittel (das Navi / Smartphone) wegenommen und vernichtet.

:yawn: @nachteules Fragen überlesen?
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Eine duraus zulässige Ansicht.

Aber genausogut kann der Richter sagen: Pech. Wer verbotene Blitzerapps aufs Navi/ Smartphone macht (um zu schnell zu fahren) dem wird sein Tatmittel (das Navi / Smartphone) wegenommen und vernichtet.

 

Nein. Ich habe bereits mehrfach erklärt, warum das nicht passieren wird. Die Voraussetzungen für «wegenommen und vernichtet» sind nicht gegeben. Sie scheitern ferner am Erfordernis der Verhältnismässigkeit. Bitte dringend das Thema Verhältnismässigkeitsprinzip nachlesen!

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Aber genausogut kann der Richter sagen: Pech. Wer verbotene Blitzerapps aufs Navi/ Smartphone macht (um zu schnell zu fahren) dem wird sein Tatmittel (das Navi / Smartphone) wegenommen und vernichtet.

:yawn: @nachteules Fragen überlesen?

 

Nö.

Die Rechtsgrundlage der Einziehung kennt er; brauch ich nicht zu posten.

Eine Übersicht über Bußgeldfälle wegen Blitzerapps habe ich nicht (weiß er aber auch)

 

Also brauch ich ihm nicht zu antworten.

 

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Eine duraus zulässige Ansicht.

Aber genausogut kann der Richter sagen: Pech. Wer verbotene Blitzerapps aufs Navi/ Smartphone macht (um zu schnell zu fahren) dem wird sein Tatmittel (das Navi / Smartphone) wegenommen und vernichtet.

 

Nein. Ich habe bereits mehrfach erklärt, warum das nicht passieren wird. Die Voraussetzungen für «wegenommen und vernichtet» sind nicht gegeben. Sie scheitern ferner am Erfordernis der Verhältnismässigkeit. Bitte dringend das Thema Verhältnismässigkeitsprinzip nachlesen!

 

Ich denke, dass deiner Argumentation insofern gefolgt würde, wie es Smartphones betrifft (einfach weil dort Lebensdaten sind und das so viel mebhr als Navi ist) ich denke aber auch, dass ein Navi mit Blitzerapps wegbleiben könnte (Vernichtung).

 

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Ich denke, dass deiner Argumentation insofern gefolgt würde, wie es Smartphones betrifft (einfach weil dort Lebensdaten sind und das so viel mebhr als Navi ist) ich denke aber auch, dass ein Navi mit Blitzerapps wegbleiben könnte (Vernichtung).

 

Nein. Aber es hat keinen Sinn, es dir immer wieder erklären zu wollen, wenn du nicht einmal das Verhältnismässigkeitsprinzip kennst. Ein Teilaspekt dieses Prinzips ist, dass die Massnahme (Vernichtung des Navis) erforderlich sein muss. Erforderlich ist eine Massnahme (unter anderem) dann, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Das ist bei einem Navi/Smartphone mit Warnprogramm aber der Fall, nämlich die Löschung des Warnprogramms! Eine Vernichtung des Geräts ist daher nicht mehr nötig (nicht erforderlich) und wäre daher willkürlich und illegal.

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Guest PedroK

Die Rechtsgrundlage der Einziehung kennt er; brauch ich nicht zu posten. Eine Übersicht über Bußgeldfälle wegen Blitzerapps habe ich nicht (weiß er aber auch)

 

Also brauch ich ihm nicht zu antworten.

 

Und für das Folgende hast Du auch keinen Beleg?

 

Es gab eine Anzahl an Verfahren wegen unerlaubten Blitzerapps (Handys / Navis) es kommt also vor, dass welche erwischt werden und dann ist das Handy/ Navi weg und wird durgeschaut.

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Eine Vernichtung des Geräts ist daher nicht mehr nötig (nicht erforderlich) und wäre daher willkürlich und illegal.
Wohl wahr. Da wir aber wissen, daß im Polizeigewahrsam erstaunlicherweise gern mal irgendwelche, bevorzugt hochpreisige Gegenstände spurlos verschwinden, heißt das noch lange nicht, daß es das Gerät zurückgibt.
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Da wir aber wissen, daß im Polizeigewahrsam erstaunlicherweise gern mal irgendwelche, bevorzugt hochpreisige Gegenstände spurlos verschwinden, heißt das noch lange nicht, daß es das Gerät zurückgibt.

1. Hast Du für diese Behauptung auch Belege?

2. Wer ist "wir"?

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@Bluey: Die zitierten Urteile beziehen sich m.E. auf reine Radarwarner. Siehst Du die Verhaeltnismaessigkeit noch gegeben, wenn es sich um Smartphones mit der "Nebenleistung" POI-Anzeige handelt?

Der Gesetzestext und die Kommentierungen sind recht eindeutig. Danach sind nicht nur reine Radarwarner verboten.

 

Ob ich es als verhältnismäßig ansehe, ist im Prinzip uninteressant. Denn ich entscheide letztlich nicht darüber, ob ein Gerät, welches die Möglichkeit der Warnung bietet, eingezogen und ggf. vernichtet wird. Ich würde es aber in jedem Fall erstmal (zur Beweissicherung und ggf. Verhinderung weiterer "Straftaten/Ordnungswidrigkeiten") sicherstellen.

 

Wollen wir noch mal über den Sinn bzw. Unsinn von Gerichten, Gewaltenteilung und des ganzen lästigen Gedöns' diskutieren, wenn Du Dich wieder beruhigt hast?

Komm wieder runter. Ich habe mich nirgendwo aufgeregt. Wenn Du beim "Sinn bzw. Unsinn von...." Diskussionsbedarf siehst, laß Dich nicht aufhalten.

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Ich habe die Rechtslage erklärt.

Fragt sich nur welche. Die hiesige scheint Dir nicht so wirklich geläufig zu sein.

 

In casu geht es um Navis/Mobiltelefone mit installiertem Warnprogramm. Radarwarngeräte (wie im zitierten Fall) sind zur Warnung vor Geschwindigkeitskontrollen bestimmt. Sie haben keine andere Hauptbestimmung und bestenfalls pe­ri­phere Nebenbestimmungen. Das kann zu den von dir zitierten Rechtsfolgen führen (Einziehung und Vernichtung). Im Gegensatz dazu dienen Navis/Mobiltelefone einer Vielzahl legitimer Hauptbestimmungen (Navigieren, Telefonieren, schriftliche Kommunikation, Fotografieren, Termin-, Reise- und Aufgabenplanung, Lesen von digitalen Büchern, Notizen etc.). Sie stellen offensichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Warnfunktion wird erst mit Installation eines entsprechenden Programms möglich und ist daher offensichtlich eine Nebenfunktion. Da sie also mit Radarwarngeräten nicht vergleichbar sind, finden auch die zitierten Rechtsfolgen keine Anwendung. Der Verfall ist wie gesagt wegen unzutreffendem sachlichen Erfassungsbereich nicht anwendbar und die Einziehung scheitert (spätestes!) an der Verhältnismässigkeit (sofern der Betroffene oder sein Anwalt keine argumentativen Fehler machen). Mithin ist die Wahrscheinlichkeit einer Entschädigung des Betroffenen sehr hoch und die Kasse des Anwaltshonorars mit hoher Wahrscheinlichkeit jene des Staates.

Ich weiß, worum es geht. Nur scheint Du die einschlägigen Kommentierungen nicht so wirklich zu kennen. Denn danach ist es unerheblich, ob das Gerät einzig und allein dazu bestimmt ist, vor entspr. Kontrollen zu warnen oder nicht. In dem Moment, wo die installierte Warnfunktion aktiviert wird, dient das Gerät in der Hauptsache dazu, vor Kontrollen zu warnen. Und genau das führt im Endeffekt dazu, daß es ebenso eingezogen werden kann.

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Wann lernt eigentlich der Rechtsstaat und dessen Vertreter mal, dass Gesetze einzuhalten sind, auch wenn die Betrachtung sehr genau vorgenommen wird?

Bedeutet für diesen Fall, dass das Gesetz eindeutig von Radarwarnern spricht. Z.B. Bell, Stinger usw.

Ein Handy oder Smartphone sind aber nun mal Telefone, Oranizer,Navi, I-Net-Zugang usw. Eines sind diese Geräte definitiv nicht: Radarwarner im Sinne des Gesetzes.

Mit letzterem liegst Du falsch, sobald man eine Blitzer-POI installiert hat. Das magst Du nun einsehen oder (wahrscheinlich) auch eher nicht, ist aber nunmal so.

 

eder Versuch einer Beschlagnahme wäre also ein Amtsmissbrauch, eine Nötigung o.Ä.

:lol: ja sicher.

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Ich habe bereits mehrfach erklärt, warum das nicht passieren wird.

Du glaubst vllt, daß es nicht passieren wird (oder kann). Aber da Du nicht entscheidest, was wir sicherstellen, und Du nicht darüber befindest, was damit letztlich geschieht, solltest Du hier nicht schreiben/behaupten, was erst dann feststeht, wenn die, die das zu entscheiden haben, dies auch getan haben.

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Sollte er mit der Sicherstellung nicht einverstanden sein, so handelt es sich um eine Beschlagnahme. Dies impliziert also den Widerspruch gegen die Maßnahme. Der Beschlagnahme kann man nicht widersprechen.
Ernsthaft, es gibt keine Rechtsmittel gegen eine Beschlagnahme? Na das mag ich nicht so recht glauben, weil sowas dann irreversibel wäre und damit ein Polizist vor Ort quasi Recht spräche. Wir wir aber wissen, ist das nicht vorgesehen.

 

Egal, was Du da auf das Protokoll kritzeln würdest, es hätte keine weiteren Auswirkungen.
Es wird aber auch zum Schaden nicht sein, wenn auf dem Wisch schonmal steht, dass man was einzuwenden hatte.

 

 

Klar kann man den Vermerk mit eintragen.

 

Das beantwortet nicht die Frage, warum man das Protokoll nicht unterschreiben sollte. :think:

Naja, wie Netghost schon ausgeführt hat, nutzt es einem nichts, wenn man nicht etwas selbst zu seinen Gunsten vermerkt haben will. Wenn mann sich nicht sicher ist, dass man seine Position verbessern kann, sollte man die Klappe halten und nichts unterschreiben. Die Polizisten wissen idR besser, als man selbst, was sie mit welcher Frage wissen bzw. eigentlich wissen wollen. Und wenn ich hier richtig lese, was die Unterschrift bezwecken soll, sichert man ja eher sein Gegenüber ab, als sich selbst. Insofern würde ich schon zweimal nicht unterschreiben. ;)
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Aber genausogut kann der Richter sagen: Pech. Wer verbotene Blitzerapps aufs Navi/ Smartphone macht (um zu schnell zu fahren) dem wird sein Tatmittel (das Navi / Smartphone) wegenommen und vernichtet.

:yawn: @nachteules Fragen überlesen?

 

Nö.

Die Rechtsgrundlage der Einziehung kennt er; brauch ich nicht zu posten.

Eine Übersicht über Bußgeldfälle wegen Blitzerapps habe ich nicht (weiß er aber auch)

 

Also brauch ich ihm nicht zu antworten.

Und warum sind ihm keine Fälle bekannt? Bingo - es gibt keine.

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. In dem Moment, wo die installierte Warnfunktion aktiviert wird, dient das Gerät in der Hauptsache dazu, vor Kontrollen zu warnen. Und genau das führt im Endeffekt dazu, daß es ebenso eingezogen werden kann.

So habe ich das auch gesagt.

Nachteule scheint das jedoch anders zu sehen.

 

 

 

Ich habe bereits mehrfach erklärt, warum das nicht passieren wird.

Du glaubst vllt, daß es nicht passieren wird (oder kann). Aber da Du nicht entscheidest, was wir sicherstellen, und Du nicht darüber befindest, was damit letztlich geschieht, solltest Du hier nicht schreiben/behaupten, was erst dann feststeht, wenn die, die das zu entscheiden haben, dies auch getan haben.

Richtig, NetGhost vertritt seine Meinung. Die kann dann aber von dem was im echten Leben passiert abweichen.

Wobei es bestimmt Anwälte, Staatsanwälte, Richter und höchste Richter gibt, die seiner Ansicht sind und

Natürlich gibt es auch Anwälte, Staatsanwälte, Richter und höchste Richter, die anderer Ansicht sind.

Für uns ist das auf der Straße egal. Wir können das Beweismittel Sicherstellen/ Beschlagnahmen und das "Kreuz" bei Einziehung machen.

 

Jeder von uns hat dann aber eine andere/ eigene Auffassung was er besser, gerechter, rechtsstaatlicher, angemessen, sinnvoller, als Strafe oder Nebenfolge oder als Prävention bzw. als Pech oder Glück richtig hält.

Meiner Ansicht nach gehören die Beweismittel (Navis) dann nicht zurückgegeben.

 

 

Ernsthaft, es gibt keine Rechtsmittel gegen eine Beschlagnahme? Na das mag ich nicht so recht glauben, weil sowas dann irreversibel wäre und damit ein Polizist vor Ort quasi Recht spräche.

Natürlich gibt es Rechtsmittel. Später. Auf der Straße kann man nichts machen. Seh es von mir aus so, dass der Cop dort Recht spricht (stimmt zwar nicht, er setzt lediglich eine Befugnis durch).

 

 

 

Und warum sind ihm keine Fälle bekannt? Bingo - es gibt keine.

Weil Nachteule etwas nicht kennt gibt es das nicht? Mmh... nö! Falsch!

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Guest Kleiner Schelm

Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 308/04

 

Hier geht es zwar nicht primär um installierte Blitzerapps, sondern um die generelle Hürde für eine Beschlagnahme von Mobiltelefonen, aber es wird zumindest deutlich, dass das höchste deutsche Gericht der Meinung ist, dass die Grundrechte der Bürger nicht einfach so ausgehebelt werden dürfen.

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Mit letzterem liegst Du falsch, sobald man eine Blitzer-POI installiert hat. Das magst Du nun einsehen oder (wahrscheinlich) auch eher nicht, ist aber nunmal so.

 

Nö, wieso soll das einfach so sein?

 

1. Ob auf meinem Handy Blitzer-Apps sind, oder nicht, kannst du nicht sehen. Wenn du das nun einfach vermutest, reicht dies sicher nicht aus.

2. Wer behauptet, ich würde diese Apps primär dazu nutzen, um Blitzern zu entgehen und damit leicher zu schnell fahren zu können, begeht eine Straftat. Denn die Blitzer Apps erfüllen einen anderen Zweck.

3. Wenn ein Polizist eine Maßnahme mit Hilfe einer offensichtlichen Straftat durchsetzen will und ich auch noch darauf hinweise, so muss ich (darf ich) der Straftat und den damit in Verbindung stehenden Maßnahmen nicht folgen.

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. Ob auf meinem Handy Blitzer-Apps sind, oder nicht, kannst du nicht sehen

 

Unzulässige Antwort

diese Fragstellung, ob man das sehen kann und wie es dazu kommt, dass man das sieht war gar nicht diskutiert.

Es geht nur um den Fall, dass die Apps drauf sind und der Polizist das weiß!

 

Wer behauptet, ich würde diese Apps primär dazu nutzen, um Blitzern zu entgehen und damit leicher zu schnell fahren zu können, begeht eine Straftat.

 

Unsinn

Welche Straftat solle das denn sein?

 

 

Wenn ein Polizist eine Maßnahme mit Hilfe einer offensichtlichen Straftat durchsetzen will und ich auch noch darauf hinweise, so muss ich (darf ich) der Straftat und den damit in Verbindung stehenden Maßnahmen nicht folgen.

 

Rein theoretisch mag das stimmen.

Praktisch wird das aber nicht funktionieren, da der Betroffene nicht über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme urteilen kann

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Es geht nur um den Fall, dass die Apps drauf sind und der Polizist das weiß!

 

Nein, darum geht es nicht. Es geht (unter anderem) um eine Situation, wo die Polizei das Navi/Mobiltelefon rechtlich wasserdicht nach Blitzerapps durchsuchen kann. Den Beweis, dass es eine solche Situation gibt, bleibst du bisher schuldig.

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Nein, darum geht es nicht. Es geht (unter anderem) um eine Situation, wo die Polizei das Navi/Mobiltelefon rechtlich wasserdicht nach Blitzerapps durchsuchen kann. Den Beweis, dass es eine solche Situation gibt, bleibst du bisher schuldig.

 

Wenn ich mich recht entsinne - man moege mich korrigieren, falls dem nicht so ist - geht es darum, dass der Polizist den Verdacht hat, dass sich diese Apps auf dem Smartphone befinden. Zur Beweissicherung stellt er das Ding erst einmal sicher......... Alles andere sollte dann der Anwalt regeln.

 

Edit: Wurde nicht erst vor kurzem berichtet, dass man diese Apps legalisieren will? Wenn dem so ist, dann ist diese Diskussion hier ohnehin obsolet, oder?

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Es geht nur um den Fall, dass die Apps drauf sind und der Polizist das weiß!

 

Nein, darum geht es nicht. Es geht (unter anderem) um eine Situation, wo die Polizei das Navi/Mobiltelefon rechtlich wasserdicht nach Blitzerapps durchsuchen kann. Den Beweis, dass es eine solche Situation gibt, bleibst du bisher schuldig.

 

Ich denke, dass das Durchsuchen und die Beschlagnahme und die Einziehung unterschiedliche Dinge sind.

Derzeit reden wir über Beschlagnahme und Einziehung.

In diesem Thema kann die Frage der Durchsuchung des Navis/ Smartphone zurückstehen.

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