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Befugnisse Der Polizei


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Guest Kleiner Schelm

In diesem Thema kann die Frage der Durchsuchung des Navis/ Smartphone zurückstehen.

 

Wie genau würde ein Smartphone "durchsucht" werden, um ohne einen nicht vorhandenen richterlichen Beschluss nicht gegen die Grundrechte (z.B. Telekommunikationsgeheimnis) zu verstossen?

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Hallo, Blaulicht,   sorry, meine Geduld ist jetzt langsam zu Ende.   Du stellst immer wieder irgendwelche Behauptungen auf, um dann, wenn man Dir belegt, dass diese falsch sind, zurückzurudern und zu

Hallo, QTreiberin, hallo, Yamaha,   als Polizeibeamter kann ich manche Anordnungen von Kollegen sicher besser einschätzen als Außenstehende und deshalb auch eher erkennen, ob sie berechtigt sind oder

Es bleibt also fest zu stellen: Du hast den Inhalt des Beitrages intellektuell nicht verstanden........

So wie ich schon vorher sagte:

 

Die Diskusion ging um Beschlagnahme und Einziehung.

 

 

Es ist also in dieser Fragestellung egal, wie die Anhaltesituation war, woher der Verdacht und die Befugnisnorm kommt, bzw wie die Durchsuchung begründet wurde.

Wenn keine Anhaltesituation/ Kontrolle vorlag, wenn keine Befugnisnorm für die Durchsuchung des Smartphone / Navis vorlag, dann stellt sich die Frage der Beschlagnahme nicht.

Wenn der Polizist die Pin nicht kennt, kann er das Display nicht freischalten.

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Guest Kleiner Schelm

Der Beamte benötigt doch einen Anfangsverdacht (da war es wieder, mein RF-Lieblings(un)wort), um überhaupt erst einmal über eine Beschlagnahme oder Einziehung entscheiden zu können, oder? Wie also sollte das vonstatten gehen?

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Es gibt Situationen, die diesen Verdacht hergeben.

 

 

 

 

 

Wobei man bedenken sollt, dass es neben den Strafverfolgungsmaßnahmen auch noch Maßnahmen aus dem Polizeirecht gibt.

Insgesamt ist es aber egal, es gibt Fahrer, die sich eben so betragen, dass der Polizist den begründeten Verdacht hat.

 

(nein!! Ich werde keine Beispiele nennen. Wer so dumm ist und auffällt, der hat selber Schuld. Vermeidungsstrategien durch Beispiele werde ich nicht unterstützen. Hätte ich ein Navi, welches vor Blitzerstellen warnen würde, würde niemals ein Cop bei einer Kontrolle dieses feststellen können..... Aber es gibt halt auch andere Menschen)

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Guest PedroK

Wobei man bedenken sollt, dass es neben den Strafverfolgungsmaßnahmen auch noch Maßnahmen aus dem Polizeirecht gibt.

Zumindest das solltest Du doch erläutern können, ohne irgendwelches Geheimwissen preiszugeben, oder? Einfach nur eine nachvollziehbare rechtliche Grundlage für das Checken eines Phones auf pöse Plitzer-Apps.

 

Vermeidungsstrategien durch Beispiele werde ich nicht unterstützen.
Warum nicht? Dazu ist doch die Gemeinde hier versammelt :D.
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@PedroK

 

 

Falls du jetzt meinst, dass Cops einfach so (ohne Grundlage und ohne jeglichen Lebenssachverhalt) Autos anhalten und mal so ins Blaue hineinen Navis nach Blitzerapps durchsuchen (von Smartphones mal ganz zu schweigen), dann hast du in den Diskusionen hier mit Polizisten gar nichts begriffen.

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Guest PedroK

Falls du jetzt meinst, dass Cops einfach so (ohne Grundlage und ohne jeglichen Lebenssachverhalt) Autos anhalten und mal so ins Blaue hineinen Navis nach Blitzerapps durchsuchen (von Smartphones mal ganz zu schweigen), dann hast du in den Diskusionen hier mit Polizisten gar nichts begriffen.

Das meine ich nicht. Ich wüsste ganz gern, auf welcher Rechtsgrundlage sie es täten, wenn sie es denn täten. Und da Du ja so lange studiert hast, kannst Du das denjenigen, die danach fragen, doch bestimmt erklären, oder?
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Guest Kleiner Schelm

Vielleicht habe ich mich nicht ganz deutlich ausgedrückt. Aus diesem Grunde noch einmal meine Frage mit der Bitte bei Beantwortung entsprechende Quellen zu nennen:

 

Auf welcher/welchen Grundlage/n darf ein Cop in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht im Rahmen der Entscheidungsfindung in Richtung Einziehung oder Beschlagnahme meine im Grundgesetz des Bundesrepublik Deutschland verankerten Bürgerrechte aushebeln?

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Hallo, Blaulicht,

 

. In dem Moment, wo die installierte Warnfunktion aktiviert wird, dient das Gerät in der Hauptsache dazu, vor Kontrollen zu warnen. Und genau das führt im Endeffekt dazu, daß es ebenso eingezogen werden kann.

So habe ich das auch gesagt.

Nachteule scheint das jedoch anders zu sehen.

es ist richtig, dass ich es anders sehe.

 

Es mag zwar rechtlich möglich sein, ein Smartphone, bei dem ein begründeter Verdacht besteht, dass mit diesem eine Blitzerapp genutzt wurde, sicherzustellen oder zu beschlagnahmen, aber eine Einziehung dürfte hier wohl kaum möglich sein.

 

Wie sollte man diese denn begründen, wenn durch ein einfaches Löschen der App der widerrechtliche Zustand des Gerätes beendet werden könnte?

 

Natürlich gibt es auch Anwälte, Staatsanwälte, Richter und höchste Richter, die anderer Ansicht sind.

Für uns ist das auf der Straße egal. Wir können das Beweismittel Sicherstellen/ Beschlagnahmen und das "Kreuz" bei Einziehung machen.

Das Thema hatten wir doch schon vor Kurzem:

 

Du kannst sicher Dein Kreuzchen machen, obwohl Richter und höchste Richter das anders sehen und Du wirst dann dem Richter erklären dürfen, warum Du Deine Ansicht über die der Richter und höchsten Richter stellst.

 

Bei dem Gespräch möchte ich gerne als Zuschauer und Zuhörer dabei sein.

 

Meiner Ansicht nach gehören die Beweismittel (Navis) dann nicht zurückgegeben.

Die Ansicht dürften viele, auch maßgebliche Personen wie Staatsanwälte und Richter, vermutlich nicht teilen.

 

Wäre es anders, würden Tag - für Tag etliche Navis bestimmter Hersteller, bei denen die Blitzersoftware von vornherein installiert und nicht zu entfernen ist, eingezogen und vernichtet (nebst Anzeige).

 

Ist Dir irgend etwas in dieser Art bekannt?

 

Wie viele Anzeigen wegen widerrechtlicher Nutzung von Blitzer - Software hast Du bislang geschrieben?

 

Hast Du überhaupt schon mal von einer Anzeige gegen den Nutzer eines Smartphones mit Blitzersofware gehört oder gelesen?

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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1. Ob auf meinem Handy Blitzer-Apps sind, oder nicht, kannst du nicht sehen. Wenn du das nun einfach vermutest, reicht dies sicher nicht aus.

2. Wer behauptet, ich würde diese Apps primär dazu nutzen, um Blitzern zu entgehen und damit leicher zu schnell fahren zu können, begeht eine Straftat. Denn die Blitzer Apps erfüllen einen anderen Zweck.

3. Wenn ein Polizist eine Maßnahme mit Hilfe einer offensichtlichen Straftat durchsetzen will und ich auch noch darauf hinweise, so muss ich (darf ich) der Straftat und den damit in Verbindung stehenden Maßnahmen nicht folgen.

1. es geht hier in der Diskussion nicht um DEIN Handy, sondern allgemein um Handys, auf denen eine Blitzer-POI installiert ist. Wenn man es auf Deinem nicht sehen kann, ist alles i.O.. Dann wird wohl auch niemand auf den Gedanken kommen, Dein Handy daraufhin durchsuchen zu wollen. Wenn aber der begründete Verdacht besteht, und der kann sich aus mehreren Situationen heraus ergeben, dann eben wäre eine Sicherstellung/Beschlagnahme (zur Beweissicherung) möglich, bei mir auch wahrscheinlich.

 

2. auch hier geht es nicht darum, wer was behauptet. Im übrigen würde man allein mit dieser Behauptung noch lange keine Straftat begehen.

BTW: welchen Zweck erfüllen denn Blitzer-Apps, wenn nicht den, vor Blitzern zu warnen? Und wem möchtest Du ein anders lautendes Märchen verkaufen?

 

3. Du darfst auf vieles hinweisen, wirst aber letztlich damit leben müssen, daß der Cop das an Maßnahmen durchsetzt, was er für richtig, erforderlich und verhältnismäßig hält. In letzter Konsequenz wird er es auch mit Zwang durchsetzen.

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Ernsthaft, es gibt keine Rechtsmittel gegen eine Beschlagnahme? Na das mag ich nicht so recht glauben, weil sowas dann irreversibel wäre und damit ein Polizist vor Ort quasi Recht spräche. Wir wir aber wissen, ist das nicht vorgesehen.

Bsp.: ich habe den begründeten Verdacht, daß Du Dein Handy dazu mißbrauchst, um Dich mittels Blitzer-POIs vor Geschwindigkeitskontrollen warnen zu lassen. Also werde ich Dir mitteilen, daß ich Dein Handy zu Beweiszwecken sicherstellen werde. Weiter werde ich Dich fragen, ob Du damit einverstanden bist und mir freiwillig Dein Handy aushändigst.

a) ja, dann bleibt es bei einer Sicherstellung

b) nein, dann werde ich Dir mitteilen, daß ich nunmehr Dein Handy beschlagnahmen und es Dir im Falle einer Weigerung auch unter Anwendung von Zwang abnehmen werde. Es wird vermerkt, daß Du nicht einverstanden warst und daß das Gerät beschlagnahmt wurde. Nun muß im weiteren Verlauf binnen dreier Tage eine richterliche Entscheidung darüber eingeholt werden, ob das Gerät weiterhin in amtlicher Verwahrung verbleibt oder eben wieder herausgegeben werden muß.

 

Vor Ort kannst Du nichts gegen die Beschlagnahme des Handys unternehmen.

 

Es wird aber auch zum Schaden nicht sein, wenn auf dem Wisch schonmal steht, dass man was einzuwenden hatte.

Das ist aber eben wie gesagt überflüssig, weil der Einwand schon durch die Begrifflichkeit "Beschlagnahme" zum Ausdruck kommt.

 

Und wenn ich hier richtig lese, was die Unterschrift bezwecken soll, sichert man ja eher sein Gegenüber ab, als sich selbst. Insofern würde ich schon zweimal nicht unterschreiben.

Inwiefern sichert man (wer?) sein (welches?) Gegenüber ab?

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Guest PedroK

BTW: welchen Zweck erfüllen denn Blitzer-Apps, wenn nicht den, vor Blitzern zu warnen?

Wie Du oben schriebst: Auf Gefahrenstellen aufmerksam machen. Woanders wird ja nicht geblitzt.
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Wie Du oben schriebst: Auf Gefahrenstellen aufmerksam machen. Woanders wird ja nicht geblitzt.

Schon klar. Nur mußt Du das letztlich wohl einem Richter versuchen glaubhaft zu machen. An der Maßnahme vor Ort würde das nichts ändern.

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Hast Du für diese Behauptung auch Belege?
Klar. Und damit Du nicht nachfragen mußt, wo sie sind: z.B. hier, hier, hier, hier, hier, hier, hier, und hier,

 

Wer ist "wir"?
Rechtsanwälte, Staatsanwälte, Richter, Presseleute, Zeitungsleser und Radiohörer. Und Du jetzt auch.

 

Ich werde keine Beispiele nennen.
Du mußt nicht extra betonen, daß Du das nicht kannst. Machst Du doch bei allen anderen unbeantworteten Fragen sonst auch nicht.
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b) nein, dann werde ich Dir mitteilen, daß ich nunmehr Dein Handy beschlagnahmen und es Dir im Falle einer Weigerung auch unter Anwendung von Zwang abnehmen werde. Es wird vermerkt, daß Du nicht einverstanden warst und daß das Gerät beschlagnahmt wurde. Nun muß im weiteren Verlauf binnen dreier Tage eine richterliche Entscheidung darüber eingeholt werden, ob das Gerät weiterhin in amtlicher Verwahrung verbleibt oder eben wieder herausgegeben werden muß.

Gesetzt den Fall der Richter bejahte das, könnte dem sicherlich widersprochen werden oder? Nach meinem Verständnis könnte man das bereits vorsorglich mit einem entsprechenden Satz auf dem Protokoll gemacht haben können. Oder wo ist mein Denkfehler?

Man muss doch eine Beschlagnahme nicht einfach hinnehmen sondern mus sich doch dagegen wehren können. (nicht vor Ort, das ist mir auch klar aber grundsätzlich)

 

Inwiefern sichert man (wer?) sein (welches?) Gegenüber ab?
Ich glaube Nachteule hatte geschrieben, dass man mit der Unterschrift u.a. quittiert, dass man belehrt wurde und man verstanden hat, was einem vorgeworfen wurde. Man wäre ja eigentlich blöd, das zu unterschreiben. Es wäre doch besser, wenn man sagen könnte, das das eben nicht geschehen ist. Das mag meist nichts bringen weil das im Zweifel auch ein Kollege bezeugen könnte - aber vielleicht ist das auch mal nicht so.

Wie gesagt und von Netghost mehrfach geäussert: Wenn es einem nichts bringt einfach nicht machen.

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Ich werde keine Beispiele nennen.
Du mußt nicht extra betonen, daß Du das nicht kannst. Machst Du doch bei allen anderen unbeantworteten Fragen sonst auch nicht.

 

Ich finde es durchaus nachvollziehbar, dass 'Blaulicht' hier keine konkreten Beispiele nennt, insbesondere angesichts all derer, die da schon in den Startloechern stehen und darauf warten, diese Beispiele auseinander zu pfluecken und sich in wilde "Diskussionen" zu ergehen. Tatsache ist wohl, wenn ein Anfangsverdacht besteht, dann kann der Polizist das Geraet erst einmal sicher stellen, alles weitere machen dann die voll ausgebildeten Juristen.......

 

Eine Frage aber, die wohl auch recht interessant ist, stellt sich mir aber doch: Der Fahrer darf ja per order mufti das Smartphone nicht anfassen und bedienen waehrend der Fahrt. Was aber, wenn der Beifahrer sein (!) Smartphone waehrend der Fahrt betreibt, die App laufen laesst und den Fahrer vor jedem angekuendigten Blitzer verbal warnt?

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Guest Kleiner Schelm

Ist das dann der Anfangsverdacht für das Bestehen einer kriminellen Vereinigung? Und da Fahrer und Beifahrer mit einem PKW unterwegs sind, wird dieser an Ort und Stelle stillgelegt, um der kriminellen Vereinigung .....

 

Wenn das alles nicht so alltäglich traurig wäre, könnte man fast darüber schmunzeln.

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Ich persönlich empfinde es als traurig, wie sich der "Freund und Helfer" aus Kindheitstagen zum Negativen entwickelt hat.

 

Und ich empfinde es als traurig - oder gar zum :spit: - wenn das so pauschal behauptet wird. Ausserdem sollte man sich fragen, ob denn die Alleinschuld an dieser vorgeblichen Aenderung allein dem angeblich ehemaligen 'Freund und Helfer' anzulasten ist.........

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Guest Kleiner Schelm

Keine Verallgemeinerung, sondern eine subjektive Wahrnehmung. Den "Schutzmann" oder "Stadtsheriff" gibt es nicht mehr. Stattdessen hat es der Ottonormalbürger mit Vertretern des Gesetzes zu tun, die - zumindest hier im Forum - ein mitunter bedenkliches demokratisches Grundverständnis an den Tag legen.

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Keine Verallgemeinerung, sondern eine subjektive Wahrnehmung. Den "Schutzmann" oder "Stadtsheriff" gibt es nicht mehr.

 

Hhhhmmmmm..... Mal anders betrachtet: Wann hatte man frueher - in der Kindheit - Kontakt mit der Polizei? Das war doch meistens nur in der Schule, wenn die Jungs antanzten und den Kiddies das Verhalten im Strassenverkehr beibrachten. Als Kind hat man zu den grossen Polizisten noch aufgeschaut, man hatte Respekt und die waren obendrein auch noch freundlich. Als Jugendlicher aendert sich die Einstellung dann gemaechlich. Als ich meinen ersten Maengelbericht wegen einer verbotenen Sturmklingel am Fahrrad bekam und das Rad am naechsten Tag - ohne Sturmklingel - auf der Wache vorfuehren musste, war es so langsam aber sicher aus mit dem Respekt, fortan nervten die Jungens in ihrer Uniform nur. Das verstaerkte sich, je staerker die Fahrzeuge wurden, weil dann ja noch das eine oder andere Ticket hinzu kam. Man wurde dem Polizisten gegenueber pampig, frech und vorlaut - und der erdreistete sich auch noch, einen in die Schranken zu weisen. Aus war es mit dem 'Freund und Helfer' - jedenfalls aus subjektiver Sicht......

 

Stattdessen hat es der Ottonormalbürger mit Vertretern des Gesetzes zu tun, die - zumindest hier im Forum - ein mitunter bedenkliches demokratisches Grundverständnis an den Tag legen.

 

Ich meine, hier wird einiges, was eigentlich nur salopp formuliert wurde, zu wortgetreu ausgelegt. Vielleicht sollte man da doch etwas mehr Toleranz uebern und ggf. mal nach fragen, dann klappt es eventuell sogar mit der Harmonie wieder.....

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Guest Kleiner Schelm

Ich meine, hier wird einiges, was eigentlich nur salopp formuliert wurde, zu wortgetreu ausgelegt.

 

Das ist in der Tat ein Mank der non-verbalen Kommunikation.

 

Vielleicht sollte man da doch etwas mehr Toleranz uebern und ggf. mal nach fragen, dann klappt es eventuell sogar mit der Harmonie wieder.....

 

Naja, wenn beim User Grünschein (Anm.: Name geändert) nachgefragt wird, erhält man i.d.R. keine oder bestenfalls ausweichende Antworten auf (unbequeme) Fragen. Und gegenüber dem User Clint Ostholz (Anm.: Name geändert) fällt es mir bedingt durch dessen Äusserungen auch nur ansatzweise über Toleranz nachzudenken.

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Hallo, Blaulicht,

 

Eine Frage aber, die wohl auch recht interessant ist, stellt sich mir aber doch: Der Fahrer darf ja per order mufti das Smartphone nicht anfassen und bedienen waehrend der Fahrt. Was aber, wenn der Beifahrer sein (!) Smartphone waehrend der Fahrt betreibt, die App laufen laesst und den Fahrer vor jedem angekuendigten Blitzer verbal warnt?

 

Dann ist der Beifahrer Mittäter.

lies mal den § 23 StVO genau durch, bevor Du jemanden fälschlicherweise zur Anzeige bringst. :abwarten:

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Gesetzt den Fall der Richter bejahte das, könnte dem sicherlich widersprochen werden oder?

Sicher. Du kannst irgendwie jedem und allem widersprechen. Nur dürfte das in diesem Fall dann nichts bewirken. Der Richter soll ja darüber entscheiden, ob die Beschlagnahme rechtmäßig war oder nicht. Wenn er auf "ja" befindet, bleibt die Sache in amtlicher Verwahrung, egal, ob Du damit einverstanden bist.

 

Nach meinem Verständnis könnte man das bereits vorsorglich mit einem entsprechenden Satz auf dem Protokoll gemacht haben können. Oder wo ist mein Denkfehler?

Man muss doch eine Beschlagnahme nicht einfach hinnehmen sondern mus sich doch dagegen wehren können. (nicht vor Ort, das ist mir auch klar aber grundsätzlich)

Dein Denkfehler liegt darin, daß Du meinst, der Beschlagnahme nochmal extra widersprechen zu müssen. Das ist unnötig, denn wie beschrieben wurde beinhaltet diese bereits den Widerspruch. Deshalb ist es ja eine Beschlagnahme und keine Sicherstellung. Deshalb muß ja der Richter zeitnah entscheiden, was mit der beschlagnahmten Sache geschieht. Wenn der Richter entscheidet, daß die Sache in amtlicher Verwahrung verbleibt, so mußt Du das quasi hinnehmen.

 

Es wäre doch besser, wenn man sagen könnte, das das eben nicht geschehen ist. Das mag meist nichts bringen weil das im Zweifel auch ein Kollege bezeugen könnte - aber vielleicht ist das auch mal nicht so.

Das Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll wird von zwei Cops unterschrieben. Da ist es letztlich auch egal, ob Du es unterschreibst oder nicht. Und denen, die meinen, es könnte ja im Anschluß noch etwas angekreuzt oder sonstwie hinzugedichtet werden, sei gesagt, daß der Betroffene der Maßnahme ja eine Kopie erhält. Also ist das nicht möglich.

 

Wenn es einem nichts bringt einfach nicht machen.

Mir persönlich ist es letztlich egal.

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Dein Denkfehler liegt darin, daß Du meinst, der Beschlagnahme nochmal extra widersprechen zu müssen. Das ist unnötig, denn wie beschrieben wurde beinhaltet diese bereits den Widerspruch.

Aha, also nicht nur den Widersprich gegen die Sicherstellung, der die Beschlagnahme nach sich zieht sondern auch gegen die Beschlagnahme? Da kam bislang so nicht rüber.
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Man hätte das auch erkennen können, wenn man die gesamte Aussage zitiert / gelesen hätte!

 

Man haette die Ironie auch durch einen Smiley kennzeichnen koennen, diese sind naemlich ein - wenn auch nicht optimales - Hilfsmittel der nonverbalen Kommuniaktion...... :closedeyes: Dein 'lol' nach etlichen Zeilenumbruechen ist da nicht unbedingt so deutlich.

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Aha, also nicht nur den Widersprich gegen die Sicherstellung, der die Beschlagnahme nach sich zieht sondern auch gegen die Beschlagnahme? Da kam bislang so nicht rüber.

 

Das ist aber mehr oder weniger logisch, oder? Oder meinte hier etwa jemand, dass man der Sicherstellung einfach noch vor Ort widerspricht und dann muss der Polizist das Teil sogleich wieder heraus ruecken?

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Vielleicht bin ich zu dusselig, aber ich hattee das so gelesen, dass man gegen eine Sicherstellung widersprechen kann und der Cop bei Bedarf eine Beschlagnahme macht. Quasi eine Sicherstellung gegen Widerspruch. Für mich wäre das eine andere Maßnahme, die ihrerseits Rechtsmittel zulässt oder erfordert.

Nach dem Motto: Wir stellen das Gerät sicher. --> Widerspruch.

 

Ich würde damit nach meinem Verständnis nur der Sicherstellung widersprochen haben. Gegen die Beschlagnahme würde ich mich noch gar nicht gewehrt haben.

 

Ginge der Dialog so weiter:

Gut, dann beschlagnahmen wir das Gerät. Widerspruch. --> Okay, schreiben wir so auf. ?

 

Oder: Gut dann beschlagnahmen wir das Gerät. --> Dass Sie dagegen (und nicht nur der Sicherstellung) widersprochen haben setzen wir mal vorraus.?

 

Mein Rechtsempfinden meint, dass ich sehr wohl von vornherein vermerken lassen kann, dass auch die Beschlagnahme gegen meinen Widerspruch (wiederum nicht nur gegen die Sicherstellung) geschieht.

 

Und natürlich denke ich nicht, dass ein Widerspruch irgendeine Wirkung vor Ort zeitigen würde. Welchen Sinn hätte der Spaß sonst auch. ;)

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Vielleicht bin ich zu dusselig, aber ich hattee das so gelesen, dass man gegen eine Sicherstellung widersprechen kann und der Cop bei Bedarf eine Beschlagnahme macht. Quasi eine Sicherstellung gegen Widerspruch. Für mich wäre das eine andere Maßnahme, die ihrerseits Rechtsmittel zulässt oder erfordert.

 

Ich bin ja auch nur Laie und kann das nur so schildern, wie ich das vermute und mir vorstelle, und das sieht so aus: Der Polizist stellt sicher - dem VT wird das natuerlich nicht gefallen, also widerspricht er. Beschlagnahmen kann der Polizist nur, wenn dazu ein richterlicher Beschluss vorliegt. Die Sicherstellung ist also nur ein erster Schritt der Beschlagnahme. Wird der Widerspruch durch einen Richter negativ beschieden, so gilt das Teil als beschlagnahmt......

 

So - und nun die Juristen auf die Buehne, bitte!

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Vielleicht sollte man sich ja mal die gesetzliche Grundlage durchlesen.

 

http://dejure.org/gesetze/StPO/94.html

 

Beschlagnahme

http://dejure.org/gesetze/StPO/98.html

http://dejure.org/gesetze/StPO/97.html

http://dejure.org/gesetze/StPO/111a.html

 

Und hier mal eine kurze Zusammenfassung

http://www.rodorf.de/02_stpo/04.htm#05

 

Bei weiteren Bedarf nutzt man halt Wikipedia

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Strafprozessordnung

 

Sicherstellung ist die Ingewahrsamnahme eines Gegenstandes durch die Polizei bei freiwilliger Herausgabe oder herrenloser Gegenstände.

 

Beschlagnahme ist die Ingewahrsamnahme eines Gegenstandes durch die Polizei gegen den Willen des Betroffenen.

 

 

D.h. wenn der Polizist mitteilt, dass er den Gegenstand an sich nimmt / nehmen will kann der Betroffene sich einverstanden erklären und es erfolgt eine Sicherstellung. Zeigt der Betroffene sich nicht einverstanden so wird der Gegenstand beschlagnahmt.

 

Die Beschlagnahme impliziert also schon den Widerspruch.

 

 

Polizeirecht

Das Polizeirecht hingegen kennt nur den Begriff der Sicherstellung.

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Polizeirecht

Das Polizeirecht hingegen kennt nur den Begriff der Sicherstellung.

Zumindest im Großteil der Bundesländer.

 

Richtig; Polizeirecht kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

 

Aber Widerspruch ist auch ein Ding aus dem Verwaltungsrecht und hier sind wir im Prozessrecht (bei Beweismitteln).

Und aufschiebende Wirkung entfaltet der gegen polizeiliche Maßnahmen auch nicht (unbedingt).

 

Es gibt halt immer Kleinigkeiten.

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Nachdem sich nun mehere in Streiterein verwickelt haben, möcht ich doch die wahrscheinliche Situation schildern.

Ich habe einen TomTom OHNE Pois an der Scheibe. Das Smartphone hat "CamSam.de" installiert und warnt (bis jetzt) recht zuverlässig. (auch vor moblien) Neulich kam ich in D (Bayern) in eine Verkehrskontrolle, und reagiert darauf mit dem Ausschalten des Handys und dem Verstauen in der Sakkoinnentasche. Der kontrolliernede Beamte wollte nur die üblichen Dinge sehen FS, Zulassung Verband etc. und ließ mich gleich weiterfahren. Farge: muß ich in einem solchen Fall vielleicht bei begr. "Anfangsverdacht" sogar eine Leibesvisitation über mich ergehen lassen? Da das Handy komplette heruntergefahren ist, wird der Beamte ohne PIN nicht viel ausrichten. Zum Glück inerresieren die POIS in Österreich wo ich wohne wirklich niemand, auch nicht die Herren von der blauen Trachtengruppe, aber ich lege doch fast die Hälfte meiner wege in D zurück.

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Wenn ein begründeter Anfangsverdacht vorliegt kann der Polizist dein Fahrzeug und dich nach Beweismitteln durchsuchen.
Bevor Du Dich mal wieder mit grundsätzlich richtigen, in diesem Fall aber reichlich neben dem Thema liegenden Allgemeinkekschen aus der Affäre ziehst, darf ich Dich nochmal an folgende an Dich gerichteten Fragen erinnern, die Du wahrscheinlich nur überlesen hast:

 

Wäre es anders, würden Tag - für Tag etliche Navis bestimmter Hersteller, bei denen die Blitzersoftware von vornherein installiert und nicht zu entfernen ist, eingezogen und vernichtet (nebst Anzeige).

 

Ist Dir irgend etwas in dieser Art bekannt?

 

Wie viele Anzeigen wegen widerrechtlicher Nutzung von Blitzer - Software hast Du bislang geschrieben?

 

Hast Du überhaupt schon mal von einer Anzeige gegen den Nutzer eines Smartphones mit Blitzersofware gehört oder gelesen?

 

Vielleicht habe ich mich nicht ganz deutlich ausgedrückt. Aus diesem Grunde noch einmal meine Frage mit der Bitte bei Beantwortung entsprechende Quellen zu nennen:

 

Auf welcher/welchen Grundlage/n darf ein Cop in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht im Rahmen der Entscheidungsfindung in Richtung Einziehung oder Beschlagnahme meine im Grundgesetz des Bundesrepublik Deutschland verankerten Bürgerrechte aushebeln?

 

Falls du jetzt meinst, dass Cops einfach so (ohne Grundlage und ohne jeglichen Lebenssachverhalt) Autos anhalten und mal so ins Blaue hineinen Navis nach Blitzerapps durchsuchen (von Smartphones mal ganz zu schweigen), dann hast du in den Diskusionen hier mit Polizisten gar nichts begriffen.

Das meine ich nicht. Ich wüsste ganz gern, auf welcher Rechtsgrundlage sie es täten, wenn sie es denn täten. Und da Du ja so lange studiert hast, kannst Du das denjenigen, die danach fragen, doch bestimmt erklären, oder?

 

Möglicherweise erübrigt sich nach Deinen Antworten auf diese Fragen dann die Frage, wie Du einen begründeten Anfangsverdacht in der von metropolis geschilderten Situation zusammenkonstruieren willst.

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Vielleicht sollte man sich ja mal die gesetzliche Grundlage durchlesen.

 

Aus einem Deiner Links:

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat.
Man kann also einer Beschlagnahme widersprechen.
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Das kann man nicht nur, sondern sollte dies auch tun, denn ansonsten wird es eine Sicherstellung und ein Richter kann sich mit seiner Entscheidung Zeit lassen, wenn du dann nachträglich die Sicherstellung noch einmal prüfen lassen willst.

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Guest Kleiner Schelm

Möglicherweise erübrigt sich nach Deinen Antworten auf diese Fragen dann die Frage, wie Du einen begründeten Anfangsverdacht in der von metropolis geschilderten Situation zusammenkonstruieren willst.

 

Ich denke mal, hier kommt keine Antwort mehr, oder? :abwarten:

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Möglicherweise erübrigt sich nach Deinen Antworten auf diese Fragen dann die Frage, wie Du einen begründeten Anfangsverdacht in der von metropolis geschilderten Situation zusammenkonstruieren willst.

 

Ich denke mal, hier kommt keine Antwort mehr, oder? :abwarten:

 

 

@Kleiner Schelm,

 

was möchtest du für eine Antwort?

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Guest Kleiner Schelm

Ich wiederhole mich doch gerne, wenn es der Sache dienlich ist:

 

"Kleiner Schelm sagte am 18 Juni 2013 - 14:00:

 

Vielleicht habe ich mich nicht ganz deutlich ausgedrückt. Aus diesem Grunde noch einmal meine Frage mit der Bitte bei Beantwortung entsprechende Quellen zu nennen:

 

Auf welcher/welchen Grundlage/n darf ein Cop in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht im Rahmen der Entscheidungsfindung in Richtung Einziehung oder Beschlagnahme meine im Grundgesetz des Bundesrepublik Deutschland verankerten Bürgerrechte aushebeln?"

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