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Fahrrad In Feuerwehrzufahrt


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Hallo,

 

folgende Situation: ein 13 jähriger stellt sein Fahrrad an der Schule ab. Das Hinterrad steht zu ca. 20 cm in der Feuerwehrzufahrt.

Dieses " Vergehen" kostet laut Schulordnung 2 €. Der Hausmeister "beschlagnahmt" das Fahrrad und gibt es erst nach Zahlung

von 2 € frei. Ohne diese Zahlung hätte der Junge nach Hause laufen müssen.

Mir grummelt`s im Bauch angesichts dieser Geschichte. Wie seht ihr das ?

 

Dank und Gruss

snb

 

@Mods: falls hier nicht richtig, bitte verschieben.

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Hallo

 

Mir grummelt`s im Bauch angesichts dieser Geschichte. Wie seht ihr das ?

 

Mir nicht. Wie soll der Schüler denn sonst erwischt und zur Zahlung animiert werden? Und wenn die Schulbehörde untätig bleibt ist erfahrungsgemäß demnächst die gesamte Feuerwehrzufahrt zugeparkt.

 

Gruss

 

MrMurphy

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Mir nicht.
Mir schon, und zwar ganz heftig.

 

Ein Hausmeister 'beschlagnahmt' das Fahrrad eines Schülers und gibt das erst gegen Zahlung von 2,- € wieder raus? Geht's noch? <_<:whistle: Da fallen mir Begriffe ein wie Selbstjustiz, Diebstahl, Erpressung und Amtsanmaßung. :( Wenn ich ein Elternteil des betroffenen Schülers wäre, würde der Schulleiter ziemlich flott Besuch von mir bekommen!

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Ich ging von einer absichtlichen Platzierung aus (worst case). Es passiert aber auch regelmässig, dass

man aus "Scherz" das Fahrrad eines Mitschülers in die Zufahrt stellt.

Mir ging es auch mehr um die Verhältnismässigkeit der Massnahme.

(Zum besseren Verständnis: es stehen links und rechts der Zufahrt hunderte von Fahrrädern während

der Schulstunden).

 

Gruss

snb

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...die "2,-EUR Variante" sehe ich als Versuch das anscheinend vorhandene Problem gem. Subsidiaritätsprinzip in der möglichst untersten Ebene, intern ohne großen Aufstand zu lösen. Eine andere Lösung wäre, die Polizei evtl. zusammen mit Vertretern der zuständigen Feuerwehr sowie ein paar Bauhof-Mitarbeiter inkl. LKW antanzen zu lassen und die Zufahrt höchst offiziell freiräumen zu lassen.

 

Eine normale Reaktion sähe ich darin, dass die Eltern zusammen mit den Lehrkräften an einem Strang ziehen würden und das das Thema Feuerwehr, Rettungsdienste, etc. behandelt wird, damit klar wird, was ein "paar hundert" Fahhräder bei einem Brand in der Feuerwehrzufahrt es bedeuten... aber normal ist heute anscheinend nicht mehr möglich - Mann bin ich froh mit den "Irrenhäusern namens Schule" weder als Elternteil noch als Lehrer noch als Schüler irgendetwas zu tun haben zu müssen.

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, was ein "paar hundert" Fahhräder bei einem Brand in der Feuerwehrzufahrt es bedeuten... aber normal ist heute anscheinend nicht mehr möglich - Mann bin ich froh mit den "Irrenhäusern namens Schule" weder als Elternteil noch als Lehrer noch als Schüler irgendetwas zu tun haben zu müssen.

 

Du weisst schon, was "neben" bedeutet ? Im Vergleich zu "in" ?

Auch ohne Kontakte zu einer Schule.

Und früher war mehr Lametta.

 

Gruss

snb

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Also ich hab bei dem betreffenden Rad etwas von 20cm in der Feuerwehrzufahrt gelesen. Wer weiß, wie das vor Beginn der "2,-EUR-räum-die-Feuerwehrzufahrt-Aktion" dort ausgesehen hat ... warens da vielleicht nicht nur ein paar hundert Fahrräder links & rechts der Zufahrt sondern ein durchgehender Streifen an der Feuerwehrzufahrt vorbei. Gut, wegen 20cm das würde ich jetzt schon für ein wenig kleinlich halten, aber wie es halt so ist - wo fängts an und wo hörts auf...

 

Wir haben an der Schule halt noch gelernt möglichst korrekt & genau zu arbeiten, da hat es an der Hochschule bei den Übungen zur Darstellenden Geometrie oder Gestalten nicht gereicht millimetergenau zu sein, da ging es um mind. halbe Millimeter ...

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Verwarngelder darf nur das Ordnungsamt/die Polizei verhängen.

 

Auf keinen Fall der Hausmeister.

 

Wenn gegen die Schulordnung verstoßen wird ist das was ziviles und muß auch so gehandhabt werden.

 

Ich wäre sofort beim Rektor - und wenn das nichts bringt würde ich sofort, noch im Büro des Rektors, die Polizei anrufen.

 

Die einzige Möglichkeit die der Hausmeister hat, ist - wie es übrigens jeder machen darf - die Polizei holen, wenn jemand in der Feuerwehrzufahrt steht.

 

Hinzu kommt noch, daß geprüft werden muß, ob es sich wirklich um einen Verstoß gegen §12 Abs 1, Satz 5 handelt.

 

Wenn das keine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt ist, gibt es so oder so ein andere Verwarngeld.

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...also, wie es halt in der heutigen Zeit ist. Das große Brimborium aus notfalls Ordnungsamt, Feuerwehr & Bauhof bzw. Abschlepper anfordern damit die Rettungs- & Fluchtwege frei sind und bleiben.

 

Lach... das Grundlegende (wenn es schon nicht mit dem gesunden Menschenvertstand geht Flucht & Rettungswege frei zu halten) dazu steht in den Landesbauordnungen z.B. für Bayern die BayBO Art. 15 Brandschutz Abs. (3), außerdem sind die einschlägigen Normen und DIN sowie die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden. Bei jeder Bauplanung -bei öffentlichen Sachen, wie z.B. einer Schule gehts da richtig zur Sache- sind obig genannte Vorschriften anzuwenden und bei der Genehmigungsplanung auch nachzuweisen -durch z.B. Rettungs- & Fluchtpläne. Das ganze wird dann genehmigt, wobei den Brandschutz betreffende Sachen häufig in Absprache mit der örtlichen Feuerwehr laufen. D.h. alles in der genehmigten Planung inkl. Brandschutzkonzept ist amtlich und der Bauherr/Eigentümer ist letztendlich für die Einhaltung verantwortlich.

 

Das geht z.B. von Brandlasten (z.B. Kinderwägen, Schuhschränken, etc.) in Treppenhäusern über die Funktionstüchtigkeit technischer Anlagen zum Brandschutz bis zu zugestellten Flucht- & Rettungswegen...

 

In dem Fall würde das z.B. heißen den entsprechenden Schüler abzumahnen und ggf. im Wiederholungsfall der Schule zu verweisen.

Ich kannte einmal jemanden der hat einem seiner Mieter fristlos gekündigt, nachdem das Ordnungsamt der Stadt ständig bei ihm als Eigentümer auf der Matte stand (inkl. Bußgeldandrohungen), weil der werte Herr es wiederholt nicht eingesehen hat, dass sein Moped (Brandlast) im Hofdurchgang/Treppenhaus eines MFH nichts zu suchen hat.

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Verwarngelder darf nur das Ordnungsamt/die Polizei verhängen.

 

Auf keinen Fall der Hausmeister.

 

(...)

 

Die einzige Möglichkeit die der Hausmeister hat, ist - wie es übrigens jeder machen darf - die Polizei holen, wenn jemand in der Feuerwehrzufahrt steht.

 

Das wird aber für den jeweiligen Sünder h-schweinlich teurer und umständlicher als 2 Doppelmark in die Schul-(-fest-)-kasse abzudrücken und dann heimzuradeln :sneaky:

 

Aber is' scho' klar: Hauptsache, alles geht streng nach Recht und Gesetz - wann's schee mocht... :rolleyes:

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Für die Bauordnung, usw. ist es egal, ob es sich um ein Fahrzeug, einen Stapel Pflasterteine, eine verkeilte oder sonst irgendwie verschlossene Tür/Tor,...etc. oder was auch immer handelt.

 

BayBO Art. 15 Brandschutz Abs. (3)

Für die Feuerwehr ist von öffentlichen Verkehrsflächen aus eine ausreichende Zu- oder Durchfahrt, zu Gebäuden geringer Höhe ein ausreichender Zu- oder Durchgang zu allen Gebäudeseiten zu schaffen, von denen aus es notwendig werden kann, Menschen zu retten.

Führt der zweite Rettungsweg über eine nur für Hubrettungsgeräte erreichbare Stelle, so sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen.

Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und Aufstellflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein;

sie sind ständig frei zu halten.

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Die erste Frage ist doch, ob diese Einfahrt tatsächlich eine Feuerwehrzufahrt ist oder nicht.

 

Der Hausmeister und die Schulleitung wird das nur eventuell richtig beantworten können.

 

Aka's Hinweis ist schon richtig, aber ich kenne genug von Hausmeistern erdachte Feuerwehrzufahrten, die noch nie von der Feuerwehr geprüft wurden (Tragbarkeit, Breite/Höhe, usw ...) und sind somit keine echten Feuerwehrzufahrten.

 

Jeder Einfahrtsbesitzer kann jedoch (wenn es sich nicht um eine Feuerwehrzufahrt handelt) selber entscheiden ob dort was abgestellt werden darf oder nicht.

 

Ich bezweifle auch nicht den guten Willen der Schule.

 

Aber das Rad entwenden und als Pfand zurückhalten ist der falscheste Weg überhaupt.

 

Wenn sich ein Schüler gegen die Hausordnung oder Schulordnung verstößt, dann hat er natürlich Sanktionen zu erwarten, und das sollen die Kiddies auch lernen.

 

Natürlich darf der Lehrer oder der Hausmeister schulfremde Dinge, die den Unterricht oder die Hausordnung stören bis Unterrichtsende einkassieren und die Eltern kontaktieren.

 

Ich habe auch keine Bauchschmerzen, wenn bestimmte Sanktionen festgelegt sind, wenn es zu Verstößen kommt - auch nicht bei Geldbußen (solange es den Eltern klar ist, da ein Schüler bestimmt keinem Vertrag zustimmen kann, und das ist so eine Hausordnung)

 

Ein Rad ist aber dazu gedacht, daß der Schüler nach dem Unterricht nach Hause kommt und jemanden diese Möglichkeit zu nehmen ist falsch.

 

Der Schüler ist in seiner Schule bestimmt nicht unbekannt und wenn er kein Geld dabei hat, dann muß man halt auch hier wieder mit den Eltern reden.

Was ist denn aus den guten alten "Blauen Briefen" geworden?

 

Oder mal anders:

Stellt auch mal vor ihr stündet vor einer Feuerwehrzufahrt und ein Hausmeister krallt sich das Auto und gibt es nur gegen Bares wieder her.

Das geht auch nicht.

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Weiterhin wurde nicht das mildeste Mittel das "Umparken" angewandt.

 

Nur mal so als Idee.

 

Ansonsten sollte man vielleicht aus Trotz die Schulordnung mal juristisch prüfen lassen und damit zu Fall bringen.

Ich kann mir nicht vorstellen, das die korrekt im Sinne des Gesetzes ist.

 

Auch die Schulaufsicht beim Kreis interessiert sich sicherlich für die(se komischen) Gepflogenheiten der Schule.

 

Bei guten Kontakt zur Presse, könnte man auch hier etwas anschieben.

 

Auch § 803 Abs. 1 BGB bzw. die sinngemäß gleichen Vorschriften im öR sollten nicht vergessen werden, wenn es um eine Vollstreckung der 2 Euro geht. Dabei kommt es aber auf den Wert des Fahrrades an.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/803.html

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Was eine Diskussion anlässlich eines "Fast-Fussmarsches" eines Schülers:

 

folgende Situation: ein 13 jähriger stellt sein Fahrrad an der Schule ab. Das Hinterrad steht zu ca. 20 cm in der Feuerwehrzufahrt.

Dieses " Vergehen" kostet laut Schulordnung 2 €. Der Hausmeister "beschlagnahmt" das Fahrrad und gibt es erst nach Zahlung

von 2 € frei. Ohne diese Zahlung hätte der Junge nach Hause laufen müssen.

Mir grummelt`s im Bauch angesichts dieser Geschichte. Wie seht ihr das ?

 

Erstmal: Ein wenig Bewegung wie ein Fussmarsch schadet nicht der Gesundheit eines 13 jährigen Schülers.

 

Dann: Es gibt eine Schulordnung, in der offensichtlich dieses "Vergehen" aufgenommen wurde, und die Eltern und Schülern bekannt sein sollte. Ob in der Schulordnung eine "Beschlagnahme" des Fahrrades vorgesehen ist, wissen wir nicht.

Weiter wissen wir nicht, welches Vorgehen sonst bei Missachtung der Schulordnung im 2 Euro Segment vorgesehen sind.

 

Insofern ist die Diskussion hier wenig zielführend, und müsste im Kreis der Schulselbstverwaltung geführt werden.

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Auch wenn in der Schulordnung eine solche Beschlagnahme geregelt sein sollte, so ist diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gültig.

 

Andere Gesetze und Verordnungen stehen immer noch über der Schulordnung.

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@shark: Stell Dir vor, Du wärst Schulleiter, siehst, dass regelmässig Fahrräder die Feuerwehrzufahrtswege behindern oder zuparken.

 

Wie würdest Du das Problem lösen?

 

Ich würde für ausreichend Abstellmöglichkeiten (an anderer Stelle) sorgen und das an die Feuerwehrzufahrt angrenzende Areal abzäunen.

Die Schule liegt am Niederrhein, welcher durch eine extrem hohe Fahrraddichte gekennzeichnet ist.

(Bei Kugel maps: Kardinal von Galen Gymnasium, Kevelaer).

Die zwei Wege, links und rechts an diesem quadratischen Dach (südöstlich vom Stadion) sind Feuerwehrzufahrten.

Auf den Grünflächen werden die Räder abgestellt.

 

Gruss

snb

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Insofern ist die Diskussion hier wenig zielführend, und müsste im Kreis der Schulselbstverwaltung geführt werden.

 

Äh sorry Zorro, aber ich kann mich nicht erinnern hier um eine ergebnisorientierte Diskussion gebeten zu haben.

Ich habe höflichst Meinungen angefragt.

 

Gruss

snb

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Auch wenn in der Schulordnung eine solche Beschlagnahme geregelt sein sollte, so ist diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gültig.

 

Eine Beschlagnahmung ist in der Schulordnung nicht geregelt. Die Schüler halten sich auch zu 99% an die Regelung, aber wie schon geschrieben, gibt es Scherzkekse

die Fahrräder von Mitschülern in die Zufahrt stellen (betroffen waren bis dato immer nur die "Spätschüler", d.h. bis 15.20 Unterricht).

Es gab auch schon Fälle das Kinder 6 km nach Hause laufen mussten, da die Eltern berufstätig sind und die 2 € nicht beibringen konnten.

 

Gruss

snb

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Ein wenig Bewegung wie ein Fussmarsch schadet nicht der Gesundheit eines 13 jährigen Schülers.
Was für ein ausgesprochen dämliches 'Argument'.

 

Hast Du einen Vorschlag, auf welcher Rechtsgrundlage die Beschlagnahme und die Forderung nach Zahlung von 2,- € geschehen könnte? Kleiner Tip: die Schuldordnung reicht dafür nicht!

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Bist du sicher?
Doch, schon. Von Privatschule war bisher nicht die Rede (und selbst dann hätte ich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aktion), abgesehen davon ist der Hausmeister kein kommerzielles Unternehmen.
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§ 53 SchulG NRW

Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen

 

(1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.

 

(2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.

(3) Ordnungsmaßnahmen sind

 

1. der schriftliche Verweis,

 

2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,

 

3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,

 

4. die Androhung der Entlassung von der Schule,

 

5. die Entlassung von der Schule,

 

6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,

 

7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.

 

Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

 

(4) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 sind nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Bei Schulpflichtigen bedarf die Entlassung von der Schule der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler einer anderen Schule zuweisen kann. Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, kann ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat.

 

(5) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6 und 7 sind nur zulässig, wenn die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers aus Gründen der Sicherheit nicht verantwortet werden kann. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch das Ministerium. Soweit die Schülerin oder der Schüler die Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist für geeignete Bildungsmaßnahmen zu sorgen.

 

(6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich von der Teilkonferenz gemäß Absatz 7 beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Den Eltern und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringenden Fällen kann auf vorherige Anhörungen verzichtet werden; sie sind dann nachzuholen.

 

(7) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 entscheidet eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 als ständige Mitglieder an. Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder sind eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates. Diese nehmen an Sitzungen nicht teil, wenn die Schülerin oder der Schüler oder die Eltern der Teilnahme widersprechen.

 

(8) Vor der Beschlussfassung hat die Teilkonferenz der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und deren Eltern Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen; zu der Anhörung kann die Schülerin oder der Schüler eine Person des Vertrauens aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerinnen und Lehrer hinzuziehen.

 

(9) Ordnungsmaßnahmen werden den Eltern schriftlich bekannt gegeben und begründet.

 

Zwar ist nach Abs. 2 die zeitweise Wegnahme von Sachen dort geregelt, ich denke jedoch, auch wenn ich jetzt keinen Kommentar zum Schulgesetz zur Hand habe, daß es da mehr darum geht, daß beispielsweise mitgebrachte Messer etc. oder Handys, Nintendos etc, mit denen im Unterricht gespielt werden, einkassiert werden. Erstere mögen auch länger (bis zur Herausgabe an die Eltern) einbehalten bleiben, aber bei Handys etc denke ich, daß die Herausgabe mit Wegfall des Grundes (also bei Schulschluss) wieder herausgegeben werden sollten.

Keinesfalls finde ich jedoch im Schulgesetz eine Berechtigung, die Herausgabe von der Zahlung eines Geldbetrages abhängig zu machen. Hier fällt mir spontan der § 253 StGB ein

 

 

§ 253 StGB

Erpressung

 

 

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

 

(3) Der Versuch ist strafbar.

 

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

 

Also, ich halte das von der Schule gezeigte Verhalten für ausgesprochen bedenklich und ich bin mir sicher, würde mein Sohn mit einer solchen Orndungsmaßnahme überzogen, würde das ein Gespräch mit dem Schulleiter mit der Bitte um Benennung der rechtlichen Grundlage nach sich ziehen.

 

Gruß

Goose

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@Goose

 

Danke für Deinen hilfreichen Beitrag und Deine Einschätzung.

Darauf lässt sich aufbauen.

Es gab gestern Abend ein Gespräch mit dem Klassenpflegschaftsvertreter, der dieser Sache

nach den Ferien auf den Grund gehen wird.

Hierfür ist Dein Zitat des §53 SchulG NRW äusserst nützlich.

 

Gruss

snb

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was hat das mit "Privatschule" zu tun?
Ich wollte nur ausschließen, daß mir jemand erklärt, an Privatschulen (also in nicht-staatlicher Trägerschaft) seinen möglicherweise andere Regelungen denkbar.

 

lese mal das Schulgesetz von NRW § 53 und die Kommentare dazu.
Den § habe ich gelesen (danke, Goose :rolleyes: ), (auch) ich kann da keine Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme eines Fahrrades und die Verweigerung der Herausgabe bei Nicht-Zahlung von 2,- € finden. Kommentare suche ich nicht - wenn Du einen passenden hast, verlinke ihn doch bitte einfach.

 

Im übrigen wäre m.E. zu klären, ob das (angebliche behindernde) Abstellen eines Fahrrades in einer (angeblichen ?) Feuerwehrzufahrt überhaupt eine Pflichtverletzung im Sinne des § 53 sein kann. Der Passus

der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen
lässt diesen Schluß m.E. nicht zu (vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit mal ganz zu schweigen). Dieser Passus kann sich bei verständiger Würdigung wohl nur auf den unmittelbaren schulischen Bereich beziehen, der eben nicht durch andere Gesetze und Verordnungen geregelt ist.
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2€ sind noch zuwenig gewesen, 20€! Was kostet eine Hausmeisterarbeitstunde?

Die Stunde kostet 60 Euro. Für die Verräumung des Fahrrades hat er weniger als 2 Minuten Zeitaufwand investiert :whistling:

 

Kolbenfeder, warum bist Du nur so ein hasserfüllter Mensch geworden? Was hat man Dir angetan?

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Hallo, Sharknbake,

 

rechtlich gesehen war die Maßnahme sicher nicht korrekt.

 

Vom erzieherischen Standpunkt dagegen finde ich die Maßnahme nicht falsch, solange das Geld nicht in den Taschen des Hausmeisters landet, sondern der Allgemeinheit der Schüler zugutekommt, z. B. für neue Freizeitgeräte auf dem Schulhof o. ä.

 

Da Du die Gegebenheiten sicher kennst: Kann es sein, dass solche Sanktionen sogar von den Schülern und den Eltern selber mitgetragen werden, ähnlich, wie es bei der Klassenkasse ist, in die man einzahlen muss, wenn man Blödsinn gemacht hat?

 

Was wäre dem Schüler in dem o. g. Fall lieber gewesen: Die 2 € zahlen oder eine mehrseitige Hausordnung per Hand abzuschreiben?

 

Man erwartet von der Schule und von den Lehrern, dass sie die Sprösslinge erziehen, aber bestrafen dürfen sie sie anscheinend nicht.

 

Erziehung funktioniert aber nur, wenn man Grenzen aufsetzt und wenn man auch dafür sorgt, dass diese Grenzen eingehalten werden, auch, wenn es dann für den "Sünder" unangenehm wird.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Guest Freisinn

Da gibt es mal die immer wieder geforderten "unbürokratischen Maßnahmen"..und schon schreien die ersten wieder nach Recht und Gesetz. Wie auch bei sonst üblichen Verwarngeldern geht es hier um Verkehrserziehung, das ganze heruntergerechnet auf Taschengeld...ich finde es ne gute Lösung.

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Hallo, Gast225,

 

klar wäre das Wegstellen die einfachste und unbürokratischste Lösung gewesen.

 

Wir wissen aber alle nicht, wie oft schon so unbürokratisch reagiert wurde und wie oft die Schüler ermahnt wurden, dort keine Fahrräder abzustellen.

 

Irgendwann ist mal Schluss mit dem unbürokratischen Handeln und dann muss man auch mal bestrafen, denn sonst funktioniert die Erziehung nicht.

 

Wie hättest Du denn reagiert, wenn du als Schulleiter oder als Hausmeister im Auftrage des Schulleiters immer wieder die Fahrräder zur Seite stellen musst und belehrende Gespräche nicht fruchten?

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Ich bin gerade am Nachdenken:

@Nachteule:

Wir wissen aber alle nicht, wie oft schon so unbürokratisch reagiert wurde und wie oft die Schüler ermahnt wurden, dort keine Fahrräder abzustellen.
Ermahnen kann der Hausmeister und meinetwegen auch die Schulleitung so oft, wie sie will. Ob das Abstellen der Fahrräder dort wirklich verboten war, ist immer noch offen.

 

Die Leistungen der Lehrkräfte (und leider auch Deiner Kollegen beim "Fahrradführerschein") sind ja schon bekannt. :whistling: -zumindest im Nachbarforum....

 

Irgendwann ist mal Schluss mit dem unbürokratischen Handeln und dann muss man auch mal bestrafen, denn sonst funktioniert die Erziehung nicht.
Ich bin mir nach der bisherigen Schilderung - @janr hat ja auch schon bislang ungeklärte Fragen in den Raum gestellt - absolut nicht sicher, dass hier der Junior überhaupt etwas falsch gemacht hat. Eine Ansage der Schulleitung, dass sich die Schüler im öffentlichen Verkehrsraum so und so zu verhalten hätten, lasse ich nicht gelten.
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Hallo, Gast225,

 

klar wäre das Wegstellen die einfachste und unbürokratischste Lösung gewesen.

 

Wir wissen aber alle nicht, wie oft schon so unbürokratisch reagiert wurde und wie oft die Schüler ermahnt wurden, dort keine Fahrräder abzustellen.

 

Irgendwann ist mal Schluss mit dem unbürokratischen Handeln und dann muss man auch mal bestrafen, denn sonst funktioniert die Erziehung nicht.

 

Wie hättest Du denn reagiert, wenn du als Schulleiter oder als Hausmeister im Auftrage des Schulleiters immer wieder die Fahrräder zur Seite stellen musst und belehrende Gespräche nicht fruchten?

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

Leider eine Gegenfrage,

 

Warum sollte einer Schule etwas erlaubt werden, was einem Abschleppunternehmen bzw. die Behörde welche das Abschleppen anordnet nicht erlaubt ist?

 

Notfalls muss man halt bei jedem Verstoß die Eltern einladen. Irgendwann werden sie schon für die Erziehung ihres Nachwuchses sorgen.

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Die Leistungen der Lehrkräfte (und leider auch Deiner Kollegen beim "Fahrradführerschein") sind ja schon bekannt. :whistling: -zumindest im Nachbarforum....

 

 

Überfordert nicht Schulen und Lehrer, es gibt Gebiete bei denen der Erziehungs- und Bildungsauftrag bei den Eltern liegt, Straßenverkehrsverhalten, Schwimmen und Fahrradfahren ist eine der vielen Elternpflichten.

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Irgendwann ist mal Schluss mit dem unbürokratischen Handeln und dann muss man auch mal bestrafen, denn sonst funktioniert die Erziehung nicht.
Soll diese Form der Selbstjustiz nur Hausmeistern von Schulen erlaubt sein oder gilt das für alle Betroffene? Ich denke da z.B. an regelmäßig zugeparkte Radwege und Behindertenparkplätze..
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...und ist ebenfalls eine Form der Selbstjustiz, wenn das umgesetzte Fahrrad nicht ohne Suchaufwand gefunden werden kann.

Der Hausmeister hat das Hausrecht. Wenn der irgendwo eine Gefahr sieht, muss er sie beseitigen.

 

MfG.

 

hartmut

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Irgendwann werden sie schon für die Erziehung ihres Nachwuchses sorgen.

Und wenn nicht, dann hat es in der Sache immer noch keine Relevanz. Der Hausmeister ist weder für die Erziehung verantwortlich noch irgendwie dazu befugt.

Ich glaube da hast du mich falsch verstanden.

 

Ich würde die Eltern jedes Mal antanzen lassen bis sie ihrem Nachwuchs beigebracht haben wo man das fahrrad hinstellt.

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Der Hausmeister hat das Hausrecht.
Ich muß mich nicht mehr bzw. noch nicht wieder mit Schulrecht auseinandersetzen, daher: von wem hat er das übertragen bekommen?
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Ich muß mich nicht mehr bzw. noch nicht wieder mit Schulrecht auseinandersetzen, daher: von wem hat er das übertragen bekommen?

Per Dienstanweisung, ganz einfach.

http://www.aachen.de/DE/stadt_buerger/pdfs...hausmeister.pdf

 

Könntest aber auch mal selber was bringen statt nur Fragen zu stellen. :whistling:

 

MfG.

 

hartmut

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Da fand ich

1.4 In Abwesenheit des Schulleiters und dessen Vertreters übt der Schulhausmeister als Vertreter des Schulträgers das Hausrecht aus.
Da Schulleiter und Vertreter während des Unterrichts höchstwahrscheinlich anwesend waren, hatte der Hausmeister auch kein Hausrecht. :whistling:
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