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Geschwindigkeitsübertretungen bei Einsatzfahrten


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Die Sonderrechte werden so insgesamt durch Fahrphysik (und daraus resultierender Rechtsprechung) begrenzt.

:sneaky::whistling:

 

Grundsätzlich wird durch Fachpersonal aufgrund der Grenzen und Rechtsprechung empfohlen die Geschwindigkeit um maximal 20 % zu überschreiten.

Da fahr ich ja jeden Tag schneller, und das ohne Notfall :sneaky:

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Auch werden die Sonderrechte, die nur von den Regeln der StVO befreien, durch andere Vorschriften (z.B. StVZO und StGB) begrenzt.

Werden auch Beispiele benannt?

 

Ein schrankenloses Fahren ist so nicht möglich.

Das ist es ohnehin nicht.

 

Grundsätzlich wird durch Fachpersonal aufgrund der Grenzen und Rechtsprechung empfohlen die Geschwindigkeit um maximal 20 % zu überschreiten.

Wer ist hier mit "Fachpersonal" gemeint?

Gibt es für die 20% auch eine Quelle? (Bitte nicht Wiki)

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vielleicht solltes du mal bei der Polizei auf deren Verkehrsübungsplätzen vorbei schauen

Tu ich. Des öfteren sogar. Aber nichts von dem, was Du da erzählst, war dort jemals zu hören. Aber daß Du sowohl merkwürdige Ansichten vertrittst als auch merkwürdige Behauptungen aufstellst oder Äußerungen tätigst, ist ja nicht neu.

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Muß ich nicht. Es gibt keine festgeschriebene Grenze. Wieviel ich über der erlaubten Geschwindigkeit fahre, obliegt einzig und allein meiner Entscheidung (unter Berücksichtigung der Gesamtumstände). Definitiv gibt es jedenfalls keine 20%-Grenze. Das ist Fakt. Glaub es oder laß es. Mir wurscht.

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Es gibt keine festgeschriebene Grenze. Wieviel ich über der erlaubten Geschwindigkeit fahre, obliegt einzig und allein meiner Entscheidung (unter Berücksichtigung der Gesamtumstände).

Also, geht doch. Ist immer wieder schön, so etwas aus berufenen Polizeimunde zu hören :100::whistling: .

:100:

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Muß ich nicht. Es gibt keine festgeschriebene Grenze. Wieviel ich über der erlaubten Geschwindigkeit fahre, obliegt einzig und allein meiner Entscheidung (unter Berücksichtigung der Gesamtumstände). Definitiv gibt es jedenfalls keine 20%-Grenze. Das ist Fakt. Glaub es oder laß es. Mir wurscht.

Genau so sieht es aus. Ich kenne auch keine Grenze, die irgendwo vorschreibt, wie schnell man unter Nutzung der Sonderrechte fahren duerfte.....

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bluey fährt zu uhrzeit xy igO auch mit 150km/h zum einsatz. alles kein problem für ihn.

Wenn es die Gesamtsituation hergibt und es der Einsatzanlaß erfordert, dann fahre ich auch mit 150 km/h durch eine Ortschaft. Das ist tatsächlich kein Problem.

 

Ich werde oder würde aber ganz sicher nicht nur mit 20% über der erlaubten Vmax zu einem Einsatz fahren.

 

Also, geht doch. Ist immer wieder schön, so etwas aus berufenen Polizeimunde zu hören

:100: Mit einem kleinen Unterschied (zwischen uns beiden): ich darf das, darf dabei sogar gemessen werden, Du hingegen nicht und mußt entweder zahlen oder anschließend versuchen, Dich herauszuwinden. :whistling:

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Muß ich nicht. Es gibt keine festgeschriebene Grenze. Wieviel ich über der erlaubten Geschwindigkeit fahre, obliegt einzig und allein meiner Entscheidung (unter Berücksichtigung der Gesamtumstände). Definitiv gibt es jedenfalls keine 20%-Grenze. Das ist Fakt. Glaub es oder laß es. Mir wurscht.

 

Es gibt zumindestend in Frankfurt eine Dienstanweisung bei der BF, das die Geschwindigkeit 80 km/h nicht überschreiten darf. :whistling: Diese wurde auch erst erlassen, nachdem einige Fahrzeuge dem Schrotthändler übereignet werden mussten.

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Wenn es die Gesamtsituation hergibt und es der Einsatzanlaß erfordert, dann fahre ich auch mit 150 km/h durch eine Ortschaft. Das ist tatsächlich kein Problem.

 

und du glaubst zu wissen, dass zu später stunde und hoher dringlichkeit niemand deinen weg kreuzt?

lass doch mal irgendwo einen nach ausgiebigem diskobesuch umgefallenen radfahrer liegen.

 

kann ja auch mal einer irgendwo rausfahren. das spielzeug-horn von den neuen pitsch-bamag lichtbalken die auf den streifenwagen hier bei uns montiert sind, hört man erst, wenn sie direkt hinter einem stehen. dann lass den streifenwagen mal mit 150 klamotten angeschossen kommen. da leuchtet aber nichts mehr wenns zum unfall kommt.

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Wenn es die Gesamtsituation hergibt und es der Einsatzanlaß erfordert, dann fahre ich auch mit 150 km/h durch eine Ortschaft. Das ist tatsächlich kein Problem.

@bluey: ich bin richtig begeistert über deine Aussagen :100: . Ich stehe Dir hier gerne bei, falls Du mit den Bedenken von @atticus nicht klar kommen solltest :100: .

:whistling:

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na dann schalt ich mich doch auch in diese elendslange diskussion ein

 

in diesem fall muss ich mich auch mal auf die seite unserer :nick: stellen

 

eine grenze für geschwindigkeitsüberschreitungen unter blaulicht sprich im einsatz ist so ziemlich das dümmste was erlassen werden kann

 

wie bluey und goose schon gesagt haben ein fahrer (egal ob pol fw oder rettungsdienst) muss selber entscheiden wo er wie schnell fährt und wenn es die situation erfordert und die verhältnisse es zulassen sind 150 igO absolut kein problem denn ich kann mir nicht vorstellen dass ein erfahrener beamter so ein risiko im berufsverkehr eingehen würde

 

 

zum thema motorisierung 177ps sind schon ne mege holz aber übermotorisiert würde ich das auch nicht bezeichnen die polizei muss doch leistunsfähige fahrzeuge haben un da reichen die otto verbraucher 90 ps nicht aus (ausser zum pizza holen)

 

dass hin und da unfälle passieren auf der fahrt zum einsatzort sollte man nicht immer den polizisten oder sonstigen SoSi fahrern in die schuhe schieben - wenn ich so manchmal sehe wie sich leute verhalten wenn ein einsatzfahrzeug in die kreuzung fährt wundere ich mich das es nicht viel öfter kracht

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und du glaubst zu wissen, dass zu später stunde und hoher dringlichkeit niemand deinen weg kreuzt?

lass doch mal irgendwo einen nach ausgiebigem diskobesuch umgefallenen radfahrer liegen.

Das ist dann mein Risiko, welches ich zu tragen und letztlich auch zu verantworten habe. Hier in der Ecke gibt es auch keine Disco, die man als Radfahrer besuchen könnte. Viel zu weit entfernt. :D

 

kann ja auch mal einer irgendwo rausfahren.

siehe oben.

 

@bluey: ich bin richtig begeistert über deine Aussagen :) . Ich stehe Dir hier gerne bei, ....

:nick: Ähm... m3_ ...... Du machst mir jetzt ein wenig Angst.... muß ich jetzt rücklings an der Wand entlanglaufen? :P

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@bluey: die Diskussion gefällt mir doch ausgesprochen gut, wie Ihr doch wunderschön die freie Fahrt verteidigen könnt. Wie auch @mlajdo geschrieben hat, man kann hier kein "richtiges" Limit errechnen, ob nun +20 oder +20% oder sonst irgendetwas. Ein Limit von 80 für die BF wie von @faun98 erwähnt kann ja "richtig" sein, weil eh nicht viel mehr geht. Aber das "kleine" Vorauskommandofahrzeug bei Feuerwehr und der im voraus fliegende Pkw-Notarzt werden sicherlich nicht bei 80 bremsen.

 

So, und die ganze Thematik kann man ja wunderschön auf den Normalo-VT übertragen. Nur seid Ihr da vollkommen umgepolt und predigt die Limithörigkeit, welches dann die Basis für legalisierte Abzocke ist.

:nick:

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Das ist dann mein Risiko, welches ich zu tragen und letztlich auch zu verantworten habe.

 

Genau - und wenn es dann richtig gescheppert hat, wie vor einiger Zeit in Offenbach, dann wird die Beamtin sofort aus dem Verkehr gezogen, ist sofort Dienstunfähig erkrankt und verweigert die Aussage solange, bis Sie sich nicht mehr richtig erinnern kann.

 

Natürlich haben Sie dem Beifahrer die polizeilichen Ermittlungsakten zum lesen gegeben, damit er dann genau darüber informiert ist, was er an Aussagen machen kann und was nicht. Überhöhte Geschwindigkeit scheidet natürlich aus.

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So, und die ganze Thematik kann man ja wunderschön auf den Normalo-VT übertragen. Nur seid Ihr da vollkommen umgepolt und predigt die Limithörigkeit, welches dann die Basis für legalisierte Abzocke ist.

Tja, Du verwechselst da leider auch etwas. Das eine basiert auf einer Notwendigkeit, welche zudem auch noch rechtlich Rückendeckung erfährt. Das andere hingegen basiert lediglich auf persönlichen Belangen, die die oftmals gefahrene Geschwindigkeit alles andere als notwendig erscheinen lassen und eben nicht legalisieren.

 

Genau - und wenn es dann richtig gescheppert hat, wie vor einiger Zeit in Offenbach, dann wird die Beamtin sofort aus dem Verkehr gezogen, ist sofort Dienstunfähig erkrankt und verweigert die Aussage solange, bis Sie sich nicht mehr richtig erinnern kann.

Du polemisierst mal wieder.

 

Die Beamtin wurde nicht aus dem Verkehr gezogen, sie war sicherlich tatsächlich dienstunfähig. Ansonsten hätte sie frei machen müssen über Stundenabbau oder Urlaub.

 

Natürlich kann sie die Aussage verweigern. Dieses Recht steht ihr wie jedem anderen VT auch zu. Ebenso das sich nicht mehr richtig Erinnern könnnen.

 

Natürlich haben Sie dem Beifahrer die polizeilichen Ermittlungsakten zum lesen gegeben, damit er dann genau darüber informiert ist, was er an Aussagen machen kann und was nicht. Überhöhte Geschwindigkeit scheidet natürlich aus.

Na? In welche Glaskugel haben wir denn nun schon wieder geschaut? Auf solch dummes Geschwätz zu antworten ist mir denn doch etwas zu billig.

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Das ist dann mein Risiko, welches ich zu tragen und letztlich auch zu verantworten habe.

 

Genau - und wenn es dann richtig gescheppert hat, wie vor einiger Zeit in Offenbach, dann wird die Beamtin sofort aus dem Verkehr gezogen, ist sofort Dienstunfähig erkrankt und verweigert die Aussage solange, bis Sie sich nicht mehr richtig erinnern kann.

 

Natürlich haben Sie dem Beifahrer die polizeilichen Ermittlungsakten zum lesen gegeben, damit er dann genau darüber informiert ist, was er an Aussagen machen kann und was nicht. Überhöhte Geschwindigkeit scheidet natürlich aus.

 

 

muss dich mal fragen ob du selber schon mal nen schwereren unfall gehabt hast?

 

ob du es glaubst oder nicht ist es nicht selten der fall dass man sich an die letzten sekunden vor dem unfall nicht mehr errinern kann

 

und dass derjenige sofort aus dem verkehr gezogen wird ist ja mehr als veständlich oder traust du jemanden zu der bei einem unfall mit toten lenker eines der betroffenen fahrzeuge gefahren hat am nächsten tag nromal seinen dienst mit eben so einem fahrzeug anzutreten und sich so zu verhalten als wenn nichts gewesen wäre

 

muss wieder mal kurz OT gehen:

 

nicht nur bei der polizei ist dass normal dass die leute in einen unfall mit todesopfern für eine zeit "beurlaubt" werden

 

einem bekannten (=u-bahnfahrer) hat sich mal ein typ vor die u-bahn geworfen natürlich auf der stelle tot der bekannte hat daraufhin einige zeit dienstfrei bekomm und ich glaube auch psychologische betreuung bin mir bei letzteren aber nicht sicher

 

und das OBWOHL ER NICHT SCHULD WAR

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Wenn es die Gesamtsituation hergibt und es der Einsatzanlaß erfordert, dann fahre ich auch mit 150 km/h durch eine Ortschaft. Das ist tatsächlich kein Problem.

 

Wie wäre denn der Einsatzanlaß zu qualifizieren, der 150 km/h igO rechtfertigen würde ?

 

Geht das etwa so:

 

  • normaler Verkehrsunfall 70 - 80 km/h
  • Banküberfall 80 - 90 km/h
  • Verkehrsunfall mit Verletzten 90 - 100 km/h
  • nächtliche Schlägerei 40 - 50 km/h - dann hat sich alles erledigt bis wir ankommen :nick:
  • nächtliche Ruhestörung 50 - 60 km/h
  • Einbruch / haltet den Dieb 100 - 120 km/h
  • Kollegen bekommen gerade den Frack voll und brauchen Verstärkung 120 - 150 km/h :)
  • Bei Mord kann ohne Blaulicht gefahren werden, weil das Opfer bereits tot - und es demzufolge wurscht ist - ob man 5 Minuten später kommt.

Es gibt eigentlich überhaupt keinen Schadensfall oder Szenario, der es rechtfertigen würde, mit dieser Geschwindigkeit igO unterwegs zu sein - egal zu welcher Tages- oder Nachtzeit. Nicht das schnelle Eintreffen am Einsatzort ist entscheidend, sondern das Eintreffen überhaupt.

 

Befremdlich empfinde ich in diesem Zusammenhang, das wir hier immer über die große Gefährlichkeit, die solche Geschwindigkeiten nun mal in sich bergen belehrt werden, der Oberlehrer aber, der allenthalben mit stoischer Ruhe eine Pappe nach der anderen locht, weil der böse Raser agO 42 km/h über dem Limit liegt, während er selber mit an Wahnsinn grenzender Geschwindigkeit, vermeintlich staatlich sanktioniert und genehmigt, die Sau rauslässt.

 

Hier ist was faul.

 

Wer mit dieser Geschwindigkeit nacht bei einem Einsatz unterwegs ist, dem gehört einfach die Pappe gelocht. Mit 150 km/h habe nicht die geringste Chance einen Unfall zu vermeiden. Nachts sind z.B. immer mal fröhliche Zecher zu Fuß unterwegs, die dann auch mal einen unkontrollierten Ausfallschritt auf die Fahrbahn machen, es fahren unbeleuchtete Radfahrer umher, ab und zu begegnet man einem Minderjährigen, der vom Zugschaffner ohne gültigen Fahrschein in der Pampa aus dem Zug geschmissen wurde. Zudem sind Zeitungsfahrer und noch allerei Zeitgenossen unterwegs, die zu später Stunde ihren Dienst versehen. Alle diese Leute sind durch solche Rambos auf´s höchste gefährdet.

 

Wenn der Beifahrer nur ein bißchen Rückgrad hat, lässt er anhalten, steigt aus und verweigert die weitere Mitfahrt mit dem Kollegen als Fahrer.

 

Im übrigen würde mich im Schadensfall mal interessieren, ob die Herren Staatsanwälte und Richter, bei einer solchen nachgewiesenen Geschwindigkeit, hier immer noch die schützende Hand über den Übeltäter halten würden ? Wohl nicht. Dann nützen auch die Seilschaften zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft nicht mehr viel, die Strafmindernden Umstände wie: kranke Ehefrau, vier schulpflichtige Kinder, eine demente Oma im Bett und ein auf Jahre abzuzahlendes Häuschen, zählen dann nicht mehr - dann geht es an´s eingemachte.

 

150 km/h in der Stadt ist vollkommen verrückt, ich gebe zu bedenken, das selbst lange darüber nachgedacht wurde, den Großen Preis von Monaco aus der Stadt zu verbannen, weil es einfach so gefährlich ist, obwohl hier 100% Vollprofis am Werk sind und nicht losgelassene, uniformierte Hobbyrennfahrer, die sich offensichtlich maßlos überschätzen.

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@ faun 98

Klasse Beitrag, meine vollste Zustimmung…….

 

Aber was nun kommt, weißt du ja auch: Billige Polemik, geistiger Dünnschiß, keine Ahnung, Polizistenbashing………

also nur dummes Geschwätz und keiner Antwort würdig

 

Schon mal mitleidsvolle Grüße

Rallo

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"in der Stadt", da denkt jeder an die beliebte Innenstadt mit Fußgängern und Radfahrern, kleinen Kreuzungen usw.

"in der Stadt" = formal innerorts (Ortstafel), da fallen mir mehrere Strecken ein, auf denen kurzzeitig(!) 150 geht.

Für mich sind diese Äußerungen von Bluey den Aufstand nicht wert.

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Kein Mensch hat einen Aufstand gemacht :nick: .

Naja, Dein Posting konnte man durchaus als :) verstehen. Ist mir aber ziemlich egal. Im Einzelfall entscheide ich, was ich für vertretbar und notwendig halte, und kein anderer. Und ich muß im Falle des Falles auch dafür geradestehen, wenn etwas passiert. Ich kenne allerdings meinen hiesigen Bereich sehr gut und weiß, wo ich welche Geschwindigkeiten zu welcher Tages- oder Nachtzeit fahren kann. Keine Sorge.

 

Mehr werde ich zu diesem Thema und vor allem zu Deinem Posting nicht schreiben. Vor allem die Auflistung ist dermaßen lächerlich, daß es sie zu lesen sich kaum lohnt. Es soll aber durchaus Menschen geben, die überaus dankbar sind, wenn die Polizei schnellstmöglich eintrifft und nicht erst nach Stunden. Bei Dir allerdings würde ich ganz sicher eine Ausnahme machen. Nicht, daß auf der Anfahrt u.U. noch etwas passiert. Nee, da komme ich doch lieber später an. Vielleicht mache ich auch noch irgendwo einen Zwischenstop, nicht, daß noch was vom Himmel fällt, just in dem Moment, wo ich auf Deinen Hof fahre........ aber Du Held der Arbeit kommst ja sicherlich auch ohne Polizei klar, so daß sich dieses Problem für Dich ja gar nicht stellen dürfte.

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"in der Stadt", da denkt jeder an die beliebte Innenstadt mit Fußgängern und Radfahrern, kleinen Kreuzungen usw.

"in der Stadt" = formal innerorts (Ortstafel), da fallen mir mehrere Strecken ein, auf denen kurzzeitig(!) 150 geht.

 

 

sehe ich genauso

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[....]

Ist es nicht komisch, wie man doch ploetzlich darauf verfaellt, alle moeglichen Ereignisse zu konstruieren, um eine hohe Geschwindigkeit als "verrueckt, unangebracht' etc., pp." zu bezeichnen? Der selbsternannte kultivierte Schnellfahrer wird darauf geflissentlich antworten: "Ja, ja, und es koennte ein Meteor vom Himmel fallen und direkt vor meiner Motorhaube landen".

 

Wir hoeren hier des oefteren aus vorgeblich berufenem Munde - bzw. Tastatur -, dass es innerorts durchaus voellig gefahrlos moeglich sein kann, 150 km/h zu fahren. Ploetzlich jedoch ist dieses absolut verwerflich und hoechstgefaehrlich - und nur, weil es ein Polizist unter der ihm zustehenden Nutzung der Sonderrechte (!) macht.... Ein Schelm, wer Boeses dabei denkt..... :):nick:

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Tja, @harryb, der Unterschied ist, der KSF "darf" es und der Cop dürfte es eigentlich nicht, weil sonst sein gepredigtes Geschwindigkeitüberwachungskartenhaus zusammenfällt :nick: .

Übrigens war es ein Satellit, der ausgerechnet Dir als einzigster auf ein riesig freien Parkplatz bei v=0 km/h auf das Dach fällt (Versicherungswerbung).

:)

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Guest Der Friese
Wir hoeren hier des oefteren aus vorgeblich berufenem Munde - bzw. Tastatur -, dass es innerorts durchaus voellig gefahrlos moeglich sein kann, 150 km/h zu fahren. Ploetzlich jedoch ist dieses absolut verwerflich und hoechstgefaehrlich - und nur, weil es ein Polizist unter der ihm zustehenden Nutzung der Sonderrechte (!) macht.... Ein Schelm, wer Boeses dabei denkt..... :P:nick:

 

ein schelm wer böses denkt ist auch derjenige, der sich wundert, wie schnell man aufeinmal nach meinung der sonderrechtenutzer innerhalb einer ortschaft fahren kann und dabei alle konstruierten fälle ausschliesst, weil man ja jetzt mit sonderrechten unterwegs ist.... :)

 

lese ich von den cops nur über herabfallende meteore, auftauchende karnevalsgesellschaften oder sich paarende wildschweine auf den straßen, scheinen diese dinge bei blaulicht und martinshorn abgeschafft worden zu sein....

 

gruß

der friese

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Die Gefahrenquellen sind nicht weg, aber die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts im Verhältnis zum Zweck der Einsatzfahrt rechtfertigt evtl. die Ignorierung dieser Gefahr. Im Gegensatz zum Normalbürger, der keinen höheren Zweck vorweisen kann.

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Guest Pichters
Die Gefahrenquellen sind nicht weg, aber die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts im Verhältnis zum Zweck der Einsatzfahrt rechtfertigt evtl. die Ignorierung dieser Gefahr. Im Gegensatz zum Normalbürger, der keinen höheren Zweck vorweisen kann.

 

 

Nein tut es nicht - beachte den Absatz acht des fünfundreißigers von Straßenverkehrsunordnung,

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Meinst du, es berührt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wenn ein Wildschwein angefahren wird?

Meinst du nicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist mehr in Gefahr, wenn gerade jemand Amok läuft?

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Im Einzelfall entscheide ich, was ich für vertretbar und notwendig halte, und kein anderer.

 

Diese Entscheidungsgewalt will Dir auch niemand absprechen.

 

Und ich muß im Falle des Falles auch dafür geradestehen, wenn etwas passiert.

 

Das ist nur bedingt richtig. Richtig ist natürlich, das Du im Falle eines Falles - also wenn Du jemand mit 150 km/h zu Klump gefahren hast - erstmal dafür haften musst. Deine Haftung ist natürlich äußerst begrenzt, nicht begrenzt ist allerdings die Haftung deines Dienstherren, also der IM deines Bundeslandes. Mir ist jetzt nicht geläufig und bekannt, inwieweit der Dienstherr an der Haftung seiner Polizisten beteiligt ist, könnte mir aber vorstellen, das wenn Dir ein grobes Fehlverhalten nachgewiesen werden sollte, dieser weitestgehend in die Haftpflicht eingebunden sein wird. Letztendlich zahlt also der Steuerzahler für deine Eskapaden. Hinterbliebenen- Waisenrente, Kuraufenthalte, Rollstühle, Folgeschäden usw.

 

Sicherlich wird Dir dann auch diziplinarisch ein wenig Feuer gemacht, mir würde da eine Strafversetzung zur Fahrradabteilung vorschweben, kräftig in die Pedale, bis die Zunge sich in den Speichen des Vorderrades verfängt ;) .

 

Ich kenne allerdings meinen hiesigen Bereich sehr gut und weiß, wo ich welche Geschwindigkeiten zu welcher Tages- oder Nachtzeit fahren kann. Keine Sorge.

 

Sicherlich werden alle deine Dienstvorgesetzten vollstes Verständnis dafür haben, das Du die Geschwindigkeit igO um 200 % überschritten hast.

 

Mehr werde ich zu diesem Thema und vor allem zu Deinem Posting nicht schreiben.

 

Dieser Spruch ist der standartisierte Textbaustein in Deinem Computer, wenn Dir die Argumente ausgehen :rolleyes:

 

Vor allem die Auflistung ist dermaßen lächerlich, daß es sie zu lesen sich kaum lohnt.

 

 

Natürlich ist sie lächerlich, soll sie auch sein, aber die Frage nach der Dringlichkeit, die es rechtfertigt mit einer solchen Geschwindigkeit unterwegs zu sein, ist noch nicht beantwortet.

 

Machen wir uns doch nichts vor. Alarmfahrten mit Sondersignal sind für den Fahrer unglaublich stressig. Aus diesem Grund wird hier eine erhöhte Wachsamkeit, Konzentration und dauernde Bremsbereitschaft verlangt. In jeder Freiwilligen Dorffeuerwehr wird das Gebetsmühlenartig den Maschinsten vorgekaut. Sicherlich gibt es Einsatzstichworte, die gewisse Emotionen freisetzen. Wenn hier die Leitstelle anruft und durchgibt: " Schulbus hat sich überschlagen und ist die Böschung abgestürzt " , wird auch von meinen Mitarbeitern schneller gefahren wie normal, aber, ich versuche in den wöchentlichen Dienstbesprechungen immer darauf hinzuweisen, das rationales Handeln hier sinnvoller ist als ein Bleifuß, der lediglich ein minimalen Zeitgewinn bringt. Zügig zur Unfallstelle, aber immer mit der nötigen Vorsicht, damit nix passiert.

 

Es soll aber durchaus Menschen geben, die überaus dankbar sind, wenn die Polizei schnellstmöglich eintrifft und nicht erst nach Stunden. Bei Dir allerdings würde ich ganz sicher eine Ausnahme machen. Nicht, daß auf der Anfahrt u.U. noch etwas passiert. Nee, da komme ich doch lieber später an. Vielleicht mache ich auch noch irgendwo einen Zwischenstop, nicht, daß noch was vom Himmel fällt, just in dem Moment, wo ich auf Deinen Hof fahre........ aber Du Held der Arbeit kommst ja sicherlich auch ohne Polizei klar, so daß sich dieses Problem für Dich ja gar nicht stellen dürfte.

 

Sicherlich gibt es Menschen, die froh sind, wenn die Polizei schnell kommt. Es gibt aber noch viel mehr Menschen, die froh sind, wenn die Polizei gar nicht kommt :D:) . Hast Du darüber schon mal nachgedacht ? .........und was das befahren von meinem Hof angeht, muss ich Dir mitteilen, das Betriebsfemde Fahrzeuge vor der Tür auf den Besucherparkplätzen abgestellt werden können und von 12.00 - 13.00 Uhr ist eine Stunde Mittag, da ist die Tür zu, weil wir nicht gestört werden wollen.

 

 

 

@ harryB

 

Der kultivierte Schnellfahrer ist sich der Geschwindigkeit bewusst. Im öffentlichen Straßenverkehr passt er sich an, drängelt nicht, überholt nicht rechts oder auf der Standspur, blinkt nicht mit der Lichthupe und macht auch sonst keine Kapriolen im Verkehr. Aus diesem Grund hat er keine Punkte in Flensburg.

 

Vor allen Dingen ist er sich darüber im klaren, das wenn er mit 150 km/h igO erwischt wird, seine Erklärungsversuche vor den Ermittlungsbehörden, mit einer abfälligen Handbewegung vom Tisch gewischt werden. Danach gibt´s das volle Programm. In der Presse wird in den allwöchentlich veröffentlichten Polizeinotizen von dem bösen Raser berichtet, dem man nun Vorsatz unterstellt, damit das Bußgeld verdoppelt werden kann und noch süffisant auf die zu erwartenden Punkte nebst mehrmonatigem Fahrverbot hingewiesen.

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Machen wir uns doch nichts vor. Alarmfahrten mit Sondersignal sind für den Fahrer unglaublich stressig. Aus diesem Grund wird hier eine erhöhte Wachsamkeit, Konzentration und dauernde Bremsbereitschaft verlangt. In jeder Freiwilligen Dorffeuerwehr wird das Gebetsmühlenartig den Maschinsten vorgekaut.

Abgesehen davon, dass die Fahrt mit Sonderrechten tatsaechlich stressig ist, moechte ich mal das Ding mit der gebetsmuehlenartigen Vorhaltung ernsthaft bezweifeln! Die Maschinisten bekommen dieses zwar bei der Ausbildung gesagt - das war es dann auch schon. Wie schnell sie hinterher fahren, wird voll eigenverantwortlich entschieden. Klar werden die Kollegen, wenn sie sich bei dem Maschinisten unsicher fuehlen, was sagen, das war es dann aber auch schon. Bei uns gab es einen Standardspruch, der morgens, bei der Fahrzeuguebernahme dem Maschinisten unterbreitet wurde: Fahre so, wie Du sonst nie faehrst - fahre gut!

 

 

Sicherlich gibt es Einsatzstichworte, die gewisse Emotionen freisetzen. Wenn hier die Leitstelle anruft und durchgibt: " Schulbus hat sich überschlagen und ist die Böschung abgestürzt " , wird auch von meinen Mitarbeitern schneller gefahren wie normal, aber, ich versuche in den wöchentlichen Dienstbesprechungen immer darauf hinzuweisen, das rationales Handeln hier sinnvoller ist als ein Bleifuß, der lediglich ein minimalen Zeitgewinn bringt. Zügig zur Unfallstelle, aber immer mit der nötigen Vorsicht, damit nix passiert.

Hier muss ich doch schon mal nachhaken und fragen, was es denn bringen soll, wenn Deine Mitarbeiter schneller an dem verunfallten Schulbus sind? Die Rettungskraefte werden wohl kaum auf euer Erscheinen warten, bis sie mit den Rettungsarbeiten beginnen. Ihr holt dann die zerschossene Kiste aus der Boeschung heraus - dazu muss man sich wohl nicht sonderlich bei der Anfahrt beeilen.... :rolleyes:

 

@ harryB

 

Der kultivierte Schnellfahrer ist sich der Geschwindigkeit bewusst. Im öffentlichen Straßenverkehr passt er sich an, drängelt nicht, überholt nicht rechts oder auf der Standspur, blinkt nicht mit der Lichthupe und macht auch sonst keine Kapriolen im Verkehr. Aus diesem Grund hat er keine Punkte in Flensburg.

Das halte ich fuer ein absolutes Geruecht! Nach meiner Einschaetzung hat so mancher selbsternannte kultivierte Schnellfahrer nur deshalb keine Punkte, weil er die Tricks und Kniffe kennt, wie man solche vermeidet. Der Fahrstil jedoch hat, davon bin ich fest ueberzeugt, damit ueberhaupt nichts zu tun.

 

Deine Aussage impliziert obendrein, dass der Fahrer mit Sonderrechten sich nicht der gefahrenen Geschwindigkeit bewusst ist. Dieses moechte ich ebenso vehement bestreiten - jedenfalls in dieser pauschalen Fassung.

 

Vor allen Dingen ist er sich darüber im klaren, das wenn er mit 150 km/h igO erwischt wird, seine Erklärungsversuche vor den Ermittlungsbehörden, mit einer abfälligen Handbewegung vom Tisch gewischt werden. Danach gibt´s das volle Programm. In der Presse wird in den allwöchentlich veröffentlichten Polizeinotizen von dem bösen Raser berichtet, dem man nun Vorsatz unterstellt, damit das Bußgeld verdoppelt werden kann und noch süffisant auf die zu erwartenden Punkte nebst mehrmonatigem Fahrverbot hingewiesen.

Auch hier unterstellst Du offensichtlich, dass der Fahrer mit Sonderrechten sich keinerlei Sorgen machen muss, falls etwas bei der hohen Geschwindigkeit passiert. Auch dieses stimmt so mit Sicherheit nicht. Wenn auch die Fragen der Versicherung geklaert sein moegen durch den Umstand, dass das genutzte Fahrzeug beim bzw. durch das Land versichert ist, der Fahrer selbst wird im Falle des Falles genauso wie jeder andere VT behandelt. Ich weiss, dass Du und andere von einer Sonderbehandlung ueberzeugt sind, diese Ueberzeugung jedoch resultiert m.E. beinahe ausschliesslich aus unbegruendeten Vorurteilen.

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Mehr als 80 igo wird wohl kaum verantwortbar sein

Das kommt doch wohl ganz und gar auf die Gegebenheiten an und kann keinesfalls pauschal so behauptet werden. Was ist z.B. auf einer Stadtautobahn des naechtens, bei schwachem allgemeinen Verkehrsaufkommen, verantwortbar? :):rolleyes:

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wie schnell darf man sonst auf der Stadtautobahn fahren ?

 

Wenn wir die in Magdeburg nehmen :rolleyes: i.g.O

 

Zum Thema Schulungen:

 

Beim THW bekomme ich jährlich eine Unterweisung zum Fahren mi SoSi, keine Weisung bezüglich der Geschwindigkeit nur das sie angemessen sein soll.

 

Bei der Bahn hab ich alle 2 Jahre eine Fortbildung wo unter anderem das Fahren mit SoSi erläutert wird. Plus ein Merkblatt zum Verhalten bein Einsatzfahrten mit SoSi.

 

Kurzer Inhaltsüberblick des Merkblattes:

 

Wann darf SoSi gefahren werden -> 3 genau spezifizierte Fälle.

 

Da die Bahn hat keine Rechte nach §35 StVO sondern nur nach § 38 StVO (Wegerecht) hat und muss die StVO übertreten werden, so nur unter der Bezugnahme auf den "gerechtfertigten Notstand". Bei der Bahn gilt dann die Weisung zulässige Höchstgeschwindigkeit + max. 33%.

 

Es gibt dann noch ein paar andere Weisungen aber die sind wohl intern und gehören hier nicht her.

 

Gruß vom THW und Notfallmanagent der DB AG

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Weisung zulässige Höchstgeschwindigkeit + max. 33%.

 

 

 

SIEHSTE !!!

 

aber nur bei der DEUTSCHEN BAHN AG und die hat bekanntermaßen keine SONDERECHTE sondern nur WEGERECHTE. Demnacht geht das nur über den gerechtfertigten Notstand und da muss man darlegen warum und wieso. Bei Sonderrechten muss ich das nicht, solange es nicht kracht.

 

Werde ich aber mit einem Einsatzfahrzeug der Bahn geblitzt bekomme ich schon einen Bussgeldbescheid und muss dann nachweisen das ein gerechtfertigter Notstand vorlag. und wenn ich da 100% drüber bin dann ist das unverhältnissmäßig.

 

Bitte unterscheide hier zwischen BOS mit Sonderrechten laut §35 StVo und anderen mit Wegerechten nach §38 StVO.

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Guest Pichters

Fahrzeuge mit Sonderrechten

 

Fahrzeuge mit Sonderrechten

 

Fall 1:

Motorradfahrer M stößt beim Einbiegen nach links im Kreuzungsbereich bei eigenem Grünlicht mit einem Polizeifahrzeug, das bei Rotlicht mit eingeschaltetem Blaulicht, aber ohne Martinshorn - mit 80 km/h die Kreuzung überfährt, zusammen.

M - 19 Jahre alt - erleidet Platzwunden, eine Gehirnerschütterung, eine Oberschenkeltrümmerfraktur und eine Patellafraktur. Bei 3 stationären Krankenhausaufenthalten muss M über 2 Monate im Kran-kenhaus verbringen.

Seine Erwerbsfähigkeit ist dauerhaft um 20% vermindert.

 

Fall 2:

Der Fahrer eines im Einsatz befindlichen Rettungsfahrzeugs fährt bei Rot in eine Kreuzung ein und verursacht dabei einen Unfall, durch den ein Kind getötet und mehrere Personen verletzt werden.

 

Wer kennt die Situation im Straßenverkehr nicht:

Lautes Sirenengeheul ist zu hören, jeder weiß, da ist ein Fahrzeug mit großer Eile unterwegs zu einem Einsatz - Feuerwehr, Notarztwagen oder Polizei.

Die Fahrzeuge auf der Straße fahren zur Seite, machen die Fahrbahn frei, schon kommt ein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit, blitzendem Blaulicht und dem be-kannten "Tatü-Tata" angefahren.

Jeder weiß, da muss irgendeine Gefahr bestehen, damit dieses Fahrzeug so fährt, von seinen Sonderechten in einem solchen Fall Gebrauch macht, man wundert sich auch nicht und weiß, dass diese Fahrzeuge dann auch über eine rote Ampel fahren.

Gleichwohl kommt es aber immer wieder vor, dass es in solchen Fällen bei diesen Einsätzen zu Verkehrsunfällen mit Einsatzfahrzeugen kommt - wer trägt dann die Schuld? Doch sicher der Autofahrer, der dem Fahrzeug trotz Blaulicht und Sirene nicht die Bahn freimachte - könnte man meinen, tatsächlich ist es aber nicht so!

 

Auch die Fahrer von Fahrzeugen mit Sonderrechten haben nämlich bestimmte Re-geln zu beachten, insbesondere aber gilt:

 

- Das Sonderrecht nach § 35 Abs. 5a StVO rechtfertigt nicht die Gefährdung des Lebens oder Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer.

 

- Der Führer eines Rettungsfahrzeugs, der mit Blaulicht und Einsatzhorn bei Rot in eine Straßenkreuzung einfährt, darf dies nur mit einer ihm ein rechtzeitiges Anhalten gestattenden Geschwindigkeit tun, wenn er nicht sicher ist, dass alle Vorfahrtberechtigten das Rettungsfahrzeug wahrgenommen haben und im freie Bahn gewähren.

 

 

Bei den Verhaltensrechten ist zunächst zu unterscheiden zwischen den Sonder-rechten an sich und dem Wegerecht.

 

 

1. Sonderrechte

 

Neben der Ausrüstung von Fahrzeugen mit Sondersignalen sind auch die Verhal-tenspflichten für Fahrzeuge, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Straßenver-kehr - mit oder ohne Einsatz dieser Sondersignale - unterwegs sind, gesondert ge-regelt.

§ 35 StVO gewährt insbesondere Fahrzeugen der Staatsgewalt Befreiung von Vor-schriften der StVO, wenn und soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben drin-gend erforderlich ist.

Daneben gewährt die Vorschrift in Abs. 5a auch Fahrzeugen des Rettungsdienstes Befreiung von den Vorschriften der StVO, wenn höchste Eile geboten ist, um Men-schenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Aufgrund dieser Regelung können also alle Fahrzeuge des Rettungsdienstes, der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorlie-gen, unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 35 Abs. 8 StVO) gegen Vorschriften der StVO verstoßen (z. B. Geschwindig-keitsüberschreitungen, Rechts überholen, Nichtbeachtung von Lichtzeichen, Halten im Halteverbot).

 

Entscheidend ist allein die formelle und organisatorische Zugehörigkeit zu einem die-ser Dienste sowie das Vorliegen besonderer Notlagen.

Das Privileg steht den Fahrzeugen des (organisierten) Rettungsdienstes - einschließ-lich der als solche anerkannten Privatfahrzeuge von Mitarbeitern des Rettungsdien-stes, der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes - auch zu, wenn die Fahrzeuge weder mit Blaulicht noch mit Einsatzhorn ausgerüstet sind oder wenn diese (vorhan-denen) Einrichtungen nicht betätigt werden. Entscheidend ist lediglich, dass die Vor-aussetzung der lebensbedrohlichen Situation vorliegt.

Die Vorschrift hat im Hinblick auf etwaige Ordnungswidrigkeiten dann tatbestands-ausschließende Wirkung.

 

Anderen Fahrzeugen hingegen, die nicht zu den Sonderrechtsfahrzeugen des § 35 StVO gehören oder die lediglich aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO mit Sondersignalen ausgerüstet sind (z. B. Krankentransportwagen außerhalb des Rettungsdienstes, Mietwagen für den Organtransport), oder anerkannten Fahr-zeugen des Blutspendedienstes (da diese auch keine Fahrzeuge des Rettungsdien-stes sind), steht dieses Recht von Gesetzes wegen nicht zu. Soweit bei einem aktu-ellen Notfall Verstöße gegen Vorschriften der StVO nicht über § 16 OwiG (Notstand) gerechtfertigt sind, ist eine tatbestandsausschließende Wirkung nur über eine Aus-nahmegenehmigung nach § 46 StVO zu erzielen.

Gleichwohl ist davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen Vorschriften der StVO bei Anwendung der Sondersignale ohne eine solche Ausnahmegenehmigung im kon-kreten Einzelfall - bei Vorliegen einer lebensbedrohlichen Situation - durch § 16 OwiG gerechtfertigt sein wird. Dementsprechend sind Ausnahmegenehmigungen in der Praxis unüblich; Ordnungswidrigkeitsverfahren (z. B. wegen unzulässiger Über-schreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb der geschlossenen Ort-schaft) werden nach dem Opportunitätsprinzip eingestellt.

 

 

2. Wegerecht (§ 38 StVO)

 

Von der Gewährung von Sonderrechten gemäß § 35 StVO zu unterscheiden ist die Inanspruchnahme des Wegerechts gemäß § 38 Abs. 1 StVO, das den (rechtzeiti-gen!) Einsatz beider Warnvorrichtungen (Blaulicht und Einsatzhorn) voraussetzt .

Auch die Anwendung von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn - zur Schaffung des Wegerechts - darf nur erfolgen, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Es ordnet an: alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.

Die Anwendung von Blaulicht und Einsatzhorn bei Fahrzeugen, die nicht zu den Sonderrechtsfahrzeugen im Sinne des § 35 StVO gehören (z. B. Fahrzeuge des Blutspendedienstes) bedarf einer gesonderten Ausnahme nach § 46 StVO.

Blaues Blinklicht allein darf gemäß § 38 Abs. 2 StVO nur von den damit (zulässiger-weise) ausgerüsteten Fahrzeugen - egal, ob aufgrund § 52 Abs. 3 StVZO oder über eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO - und nur bei Einsatzfahrten zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen verwendet werden.

Wird blaues Blinklicht von Einsatzfahrzeugen des Rettungsdienstes während der Fahrt allein - ohne Einsatzhorn - verwendet, kann dies zwar im Einzelfall über § 35 Abs. 5 a StVO gerechtfertigt sein (Dispens von allen Vorschriften der StVO), gewährt dem Fahrzeugen aber kein Wegerecht. In der Praxis wird jedoch auch diesen Fahr-zeugen bereitwillig Platz gemacht.

Kommt es bei alleinigem Einsatz des blauen Blinklichts - ohne Einsatzhorn - zu ei-nem Unfall, kann den Fahrer des Einsatzfahrzeuges allerdings die volle Haftung treffen .

 

Die Obergerichte haben eindeutige Grundsätze aufgestellt, die insbesondere bei der Inanspruchnahme des Wegerechts von den Fahrern der Einsatzfahrzeuge zu be-achten sind:

 

Zwar ist der Fahrer eines Rettungsfahrzeugs grundsätzlich von der Einhaltung der Vorschriften der StVO befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

 

Indessen darf der Fahrer das ihm eingeräumte Sonderrecht nur in Anspruch nehmen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn geschaffen, seine Absicht erkannt oder sich hierauf eingestellt haben. Insbesondere zum Überfahren einer für ihn "Rot" anzeigenden Lichtzeichenanlage ist der Fahrer eines nach § 35 Abs. 5a StVO bevorrechtigten Fahrzeuges nur dann berechtigt, wenn er sich vergewissert hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer die Kreuzung freihalten werden . Für eine solche Vergewisserung genügt nicht bereits ein allge-meiner Eindruck. Auch dass alle für ihn sichtbaren Fahrzeuge angehalten oder den Weg sonst frei gehalten haben, berechtigt ihn nicht ohne weiteres dazu, dasselbe auch von anderen Fahrzeugen anzunehmen, die durch die sichtbaren Fahrzeuge oder durch die örtlichen Gegebenheiten seinen Blick entzogen sind .

 

Durch diese Anforderungen an die Sorgfaltspflicht wird das Sonderrecht nach § 35 Abs. 5 a StVO nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Die gebotene Rücksicht-nahme bedeutet nicht, dass das Sonderrechtsfahrzeug in jedem Fall bereits vor der Kreuzung anhalten muss. Je nach den Umständen und je nach dem Grad der Eilbe-dürftigkeit des Fahrteinsatzes darf der Fahrer in den Kreuzungsbereich einfahren. Indessen muss er die damit geschaffene Gefahrenlage durch erhöhte Vorsicht aus-gleichen. Hierzu muss er bei verstärkter Aufmerksamkeit seine Geschwindigkeit so-weit herabsetzen, dass er rechtzeitig vor solchen Fahrzeugen anhalten oder ihnen ausweichen kann, die - durch Sichtbehinderungen von ihm zunächst nicht wahrge-nommen - plötzlich die Kreuzung queren.

 

Das - zum Zweck der Rettung von Menschenleben geschaffene - Sonderrecht nach

§ 35 Abs. 5a StVO rechtfertigt nicht die Gefährdung von Menschenleben. Deshalb kann es auch nicht darauf ankommen, inwieweit - im Vergleich etwa zu einer Ver-weildauer während der Rotlichtphase vor der Ampel selbst oder gar im Verhältnis zu der Dauer der gesamten Einsatzfahrt - der durch die Beibehaltung eines höheren Tempos in Kreuzungsbereich ermöglichte Zeitgewinn im Hinblick auf den Rettungs-zweck überhaupt ins Gewicht fällt .

 

So erging im Fall 1 das folgende (Zivil-)Urteil:

Der Fahrer des Einsatzfahrzeuges hat die von ihm geschuldete Rücksichtnahme auf den Verkehr grob missachtet, er haftet zu 100%.

M erhält ein Schmerzensgeld iHv. Euro 25.000,- .

 

Im Fall 2, hier lag ein Klageerzwingungsverfahren zugrunde, kam das OLG zu fol-gendem Ergebnis:

Der Beschuldigte hat die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt verletzt.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen besteht hinreichender Tatverdacht dafür, dass der Beschuldigte sich einer fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverlet-zung schuldig gemacht hat .

 

Es ergibt sich somit, dass der Unfallgegner eines Einsatzfahrzeuges nicht in jedem Fall chancenlos ist. Es macht Sinn, im Einzelnen - auch durch Hinzuziehung eines technischen Sachverständigen - die Einzelheiten des Unfalls zu überprüfen und überprüfen zu lassen, anhand der Rechtsprechung der Obergerichte wird regelmäßig - zumindest - von einem Mitverschulden des Fahrers des Einsatzfahrzeugs auszugehen sein.

 

 

http://www.vbgl.de/Fuehrerschein_Fahrverbo...nderrechten.htm

 

 

Der Prüfungsmaßstab für Ordnungswidrigkeiten während der Einsatzfahrt

 

Nimmt der Einsatzfahrer die Sonderrechte rechtmäßig in Anspruch, führt diese Handlungsweise zunächst einmal zum Zwischenergebnis, dass die Verhaltensregeln der StVO während der Einsatzfahrt von dem rechtmäßigen Gebrauch der Sonderrechte überlagert, d. h. für den Einsatzfahrer de facto außer kraft gesetzt werden. Kommt es dennoch im Verlauf der Einsatzfahrt zu konkreten Gefährdungen oder gar Schädigungen anderer Personen, so ändern diese sichtbaren Ergebnisse in der Außenwelt nichts an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des Gebrauchs von Sonderrechten.

 

Die Vorschrift des § 35 Abs. 1 StVO gilt in den Fällen einer rechtmäßigen Inanspruchnahme von Sonderrechten damit quasi als ein Rechtfertigungsgrund für ordnungswidriges Handeln gegen die Verhaltensvorschriften der StVO.

 

Damit ist jedoch noch keine Aussage darüber getroffen, wie weit dieser Rechtfertigungsgrund für jeden Einzelfall reicht. Denn konkrete Gefährdungen (Beinahe-Unfälle) und Schädigungen (Verkehrsunfälle mit Sachschäden und/oder Personenschäden) werden durch den rechtmäßigen Gebrauch der Sonderrechte keineswegs gerechtfertigt. Aber der Prüfungsmaßstab für diese Gefährdungen und Schädigungen verlagert sich von den allgemeinen Verhaltensvorschriften der StVO (etwa dem Rotlichtverstoß nach § 37 Abs. 2 StVO) weg und wird für diese Fälle allein vom Abs. 8 des § 35 StVO gebildet.

 

Danach dürfen die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gebraucht werden. Handelt der Einsatzfahrer dieser Norm entgegen, so bemisst sich der Unrechtsgehalt seiner Tat allein an der Ordnungswidrigkeit des § 35 Abs. 8 i.V.m. § 49 Abs. 4 Nr. 2 StVO.

 

Auf diese im Ergebnis bejahende Prüfung einer rechtmäßigen Inanspruchnahme von Sonderrechten folgt also erst in einem zweiten Schritt regelmäßig die Prüfung der rechtmäßigen Ausübung von Sonderrechten an Hand von § 35 Abs. 8 StVO.

 

Diesen Mechanismus hat das zunächst entscheidende Amtsgericht verkannt, obwohl diese Prüfung entscheidend ist für die Anwendung der richtigen Bußgeldvorschriften (14).

 

Hier stellt das KG nochmals klar, dass eine unberechtigte Inanspruchnahme von Sonderrechten gerade nicht die Rechtsfolge nach sich zieht, von der Vorschriften der StVO berechtigt abweichen zu dürfen. Im Ergebnis führt die unberechtigte Inanspruchnahme dann zur Anwendung der allgemeinen Bußgeldtatbestände, so dass ein derart handelnder Einsatzfahrer nach denjenigen Verhaltensvorschriften zu verurteilen wäre, gegen die er während seiner Einsatzfahrt (unberechtigt) verstoßen hatte.

 

Bestehen wie im vorliegenden Fall Unklarheiten über die rechtmäßige Inanspruchnahme von Sonderrechten, so müssen diese Unklarheiten zunächst vom Gericht vollständig ausgeräumt werden. Ist dies nicht geschehen, dürfen diese Fehler in der Ermittlung jedenfalls nicht dem Einsatzfahrer angelastet werden.

 

http://www.sicherestrassen.de/_Urteile-Aufsatz.htm

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@Pitchers

 

glaub mir ich weis wie ich mich zu verhalten habe, und bei mit ist es so, dass ich auch mit SoSi an jeder Kreuzung wo ich nicht Vorfahrtsberechtig bin anhalte uns schaue ob mich alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen haben. Erst dann fahre ich in die Kreuzung ein. Ich bin dabei dann aber auch schon "abgeschossen" worden, nachdem ein ungeduldiger VT meinte an den für mich wartenden Fahrzeugen vorbeischießen zu müssen. Wie er meinen dicken blauen Brummer (MB72) dabei übersehen könnte ist mir bis jetzt immer noch ein Rätsel...

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@mod wenns geht bitte an meinen verhergehende Beitrag anhängen, danke

 

so ich habe jetzt mal das Merkblatt rausgekramt und packe hier mal ein Zitat rein:

 

Vorbemerkung: Es handelte sich um die Weiseung der DB AG an Fahrer von Unfallhilfsfahrzeugen:

 

 

Verhalten bei Einsatzfahrten

Bei der Fahrt mit Sondersignal ist eine besondere Sorgfaltspflicht zu beachten. Von besonderer

Bedeutung ist, dass andere Verkehrsteilnehmer bei Beanspruchung des Wegerechts oder auch

des rechtfertigenden Notstandes das Sondersignal und das Fahrzeug wahrgenommen haben.

- Zur besseren Wahrnehmung des Fahrzeugs sollte bei Einsatzfahrten das Abblendlicht (nicht

Fernlicht) auch am Tage eingeschaltet werden.

- Vorbeifahrten an roten Lichtzeichenanlagen im Zuge des rechtfertigenden Notstandes sind

rechtzeitig durch Einsatzhorn (mindestens zwei Tonfolgen) anzukündigen; bei der Einfahrt in

Kreuzungsbereiche oder Einmündungen ist besonders auf den kreuzenden bzw. einmündenden

Verkehr zu achten. Im Zweifel ist anzuhalten, bis alle anderen Straßenverkehrsteilnehmer

das Sondersignal wahrgenommen haben und dies durch ihr Verhalten anzeigen. Fahren

gleichzeitig mehrere Wegerechts- bzw. Sonderrechtsfahrzeuge, ggf. auch aus verschiedenen

Richtungen auf eine Kreuzung oder Einmündung zu, ist ggf. eine Abstimmung, z. B. durch

Handzeichen, erforderlich.

- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit darf nicht mehr als unbedingt notwendig überschritten

werden. Ein Anhaltspunkt kann die so genannte Drittelregelung sein, d. h. die vorgeschriebene

Höchstgeschwindigkeit darf um maximal ein Drittel überschritten werden. Innerhalb geschlossener

Ortschaften dürfte die Geschwindigkeit demnach maximal 67 km/h betragen. Die Geschwindigkeit muss dennoch der Örtlichkeit sowie den Witterungs- und Sichtverhältnissen angepasst

werden.

- Eine Vorfahrt darf auch bei Nutzung des Sondersignals in keinem Fall erzwungen werden.

- Polizeilichen Anordnungen ist Folge zu leisten. Bei polizeilicher Untersagung der Nutzung der

Sondersignalanlage sollte auf die Notwendigkeit der Einsatzfahrt sowie die möglichen Konsequenzen

deutlich hingewiesen werden. Sofern das Verbot dennoch bestehen bleibt, sollte

[...]

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