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Z282

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  1. Wenn ich mir dieses Trauerspiel sehe, bleibt eigentlich nur: Widerspruch (soweit nicht abgeschafft), Anfechtungsklage und weg damit. Beim § 45 Abs. 1c StVO haben die Straßenverkehrsbehörden keinen Ermessensspielraum. Eine solche Klage kann man, ordentlich formuliert, gar nicht verlieren. Wenn ich das Phantasiezeichen mit der abknickenden Vorfahrt und eingebauter Spardose (Z 267, Einfahrt verboten) sehe, wird mir körperlich schlecht. Aber wie heißt es so schön: Phantasiezeichen sind nichtig.
  2. Du scheinst mit den hessischen Gepflogenheiten nicht vertraut zu sein. Zur Abhilfe empfehle ich diese Lektüre. Hier insbesondere die Seiten 10 (Anzahl der Fahrstreifen) und 12 (Geschwindigkeitsbeschränkungen). Und glaub mir: Die meinen das ernst; Geschwindigkeitsbeschränkungen unter 80 und Fahrstreifenreduktionen in Autobahnbaustellen gibt's in Hessen so gut wie keine. Nun, daß man in Italien einen eher laxen Umgang mit Sicherheitsaspekten hat, ist ja hinlänglich bekannt. Ob man das immer noch so sieht wie Du, wenn man mal nachts ein einer so gut wie nicht gekennzeichneten Arbeitsstelle
  3. Wenn Du Dich da mal nicht irrst: https://wirtschaft.hessen.de/presse/pressemitteilung/verkehrsminister-rentsch-und-justizminister-hahn-radarwarngeraete-zulassen
  4. § 6a Abs. 6 StVG : In der Regel dürfte das Geld daher an die Kommunen gehen. Damit liegt Bonsai-Brummi mit seiner Annahme, die Einnahmen gingen in denselben Topf, aus dem nachher den Polizisten die Parkgebühren erstattet werden, falsch. Die Polizei ist eine Landesbehörde, soweit nicht Bundespolizei.
  5. Der hat dann aber was zu tun, wenn er ständig durch den dicken Stadtverkehr um potentielle Kontrollstellen herumkurvt. Was nützt es ihm zu wissen, wo potentiell Kontrollen stattfinden können, solange er nicht weiß, wann tatsächlich welche stattfinden? Abgesehen davon ist dieser Bericht lediglich der Bericht der örtlichen Ordnungsbehörde; die Polizei und das BAG sind davon unabhängig.
  6. Rauswinken mit Kellenmann bei aufgeklappten Schildern ist aber auch eher vorsintflutlich und wird m. W. hauptsächlich noch vom BAG praktiziert. Eher zeitgemäß ist da schon das Arbeiten mit Schleppern. Die haben dann auch mehr Zeit, sich die Kandidaten anzusehen und brauchen dazu auch nicht unbedingt einen Parklplatz mit (offenen) Klappschildern. Der unten von faun98 erwähnte P Buchrain an der A 661 hat m. W. z. B. auch keine Klappschilder.
  7. Zur Ehrenrettung der fahrenden Zunft möchte ich anmerken, daß ich davon ausgehe, daß diese Quote weniger über deren Verkehrsmoral als über das gute Auge der Trachtengruppe bei der Vorselektion aussagt. Ganz nebenbei sind vielen ehrlichen Vertretern, die während dieser Zeit vorbeigefahhren sind, damit vermeidbare Zeitverluste erspart geblieben. Chapeau! Aber der festzustellende Umgang mit den sog. Megatrailern läßt schon tief blicken. Also: Wo immer es geht auf Vorsatz erkennen, erhöhten Bußgeldsatz kassieren und Gewinne abschöpfen. Allein schon im Interesse der ehrlichen Wettbewerber. @Aka: W
  8. Gibt's hier zu lesen. Viele Grüße Z282
  9. Ob sich die örtliche Situation seitdem geändert hat, kann ich zwar nicht beurteilen, die rechtliche hat sich jedenfalls geändert. Seit einem Urteil im Jahr 2010 hat sich das BVerwG die Auffassung zu eigen gemacht, daß die Frist zur Anfechtung einer verkehrsrechtlichen Anordnung (1 Jahr) nicht mit der Anbringung des Verkehrszeichens beginnt, sondern dann, wenn sich ein Kläger zum ersten Mal der Anordnung gegenübersieht. Das bedeutet z. B., daß ein Fahranfänger nahezu alles beklagen kann. Siehe Leitsatz hier: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=230910U3C37.09.0
  10. Ich bin mal so frei, das zu übernehmen. Bis Anfang der siebziger Jahre gab es in Westeuropa außerhalb geschlossener Ortschaften nahezu keine generellen Geschwindigkeitsbeschränkungen. Eine der wenigen Ausnahmen war z. B. Großbritannien, wo 1966 nach zahlreichen Unfällen bei winterlichen Straßenverhältnissen und im Nebel (!) eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 mph eingeführt worden war, und zwar ohne Unterscheidung der Straßenklassen. Tempo 60 innerorts gab es in Frankreich überhaupt erst ab 1969 vgl: http://fr.wikipedia.org/wiki/Vitesse_maximale_autoris%C3%A9e_sur_route_en_Franc
  11. Zitat aus dem Echo-Artikel: "Zumeist waren zu hohes Tempo und Alkohol die Ursache." Verkehrsregeln - weder die allgemeinen noch die durch örtliche Anordnungen verfügten - werden aber nicht für Besoffene gemacht. In solchen Fällen ist das ggf. Aufgabe der Polizei oder der örtlichen Ordnungsbehörden, diese aus dem Verkehr zu ziehen. Bei Häufung von geschwindigkeitsbedingten Unfällen (vgl. VwV zu Z 274 StVO) ohne den Faktor Alkohol ist ggf. die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen in Höhe der v85 geboten - nicht aber die Versetzung von Ortstafeln. Wer die Ortstafeln auf Tempo 50 reduz
  12. Damit ist aber auch klar, daß das hier nicht stimmt. Und zwar aus gutem Grund. Ansonsten würden sich die Menschen vor Ort recht schnell dazu entscheiden, daß niemand mehr die Straßen befahren darf außer ihnen selbst.
  13. In der Tat; ein Großteil der Argumente, die damals den Ausschlag für die Einführung von Tempo 100 auf Landstraßen mit Gegenverkehr gegeben haben, sind heute nicht mehr aktuell Abgesehen davon hilft ein solcher Rückblick, die eigene bzw. heutige Sicht auf die Dinge und den damit verbundenen heutigen Zeitgeist mal mit etwas Abstand zu betrachten.
  14. ...leider schon ein paar Tage her: http://wissen.spiegel.de/wissen/image/show.html?did=43144135&aref=image035/0546/PPM-SP197103800260027.pdf&thumb=false
  15. Ich denke, daß diese Abwägungen eher aus der Überlegung heraus entstehen, welches Risiko der Bevölkerung (den Verkersteilnehmern, den Schwimmbadnutzern, ...) zuzumuten ist. Auch wenn die Risikoaversion weiter Kreise der Bevölkerung immer weiter zunimmt, was sich nicht zuletzt im Straßenverkehr in der öffentlichen Berichterstattung, der Gesetzgebung und der Rechtsprechung niederschlägt, so sind dies doch notwendige und legitime Abwägungen. Hundertprozentige Sicherheit (null Risiko) gibt es nicht, jedenfalls nicht um den Preis einer weitgehenden Aufgabe der Freiheit. Die Abwägungen aber, um di
  16. Wenn sich die im Artikel diskutierte Ampel in einer Tempo-30-Zone befindet, ist sie unzulässig und muß demzufolge entfernt oder die Tempo-30-Zone aufgehoben werden, § 45 Abs. 1c StVO.
  17. Im Gegensatz zu Wechselbrücken und unbeleuchteten Unfallwracks ist ein Pferdefuhrwerk eine ganz normale, rechtmäßige Straßennutzung, sieht man mal von Autobahnen und Kraftfahrstraßen ab. Solange der Kutscher die Beleuchtungsvorschriften der StVO eingehalten hat, ist ausschließlich dem Kraftfahrzeugführer ein Vorwurf zu machen. Man sollte sich hüten, durch die normative Kraft des Faktischen depperter Kfz-Führer diese Verkehrsarten von der Nutzung der Straßen auszuschließen. Im übrigen darf auch eine Kutsche einen mit Z 250 gesperrten Feldweg nicht befahren, da sie ein Fahrzeug ist - es sei denn
  18. Großraum- und Schwerverkehr ist, im Gegensatz zum Verkehr mit allgemein zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen und unter Einhaltung der nach StVZO und StVO zulässigen Abmessungen und Gewichte, Sondernutzung im Sinne des Straßenrechts (Bundesfernstraßengesetz, Straßengesetze der Länder). Normalerweise werden für Sondernutzungen Sondernutzungsgebühren erhoben, und zwar nicht zu knapp. Nur für die Großraum- und Schwertransporte gilt das seltsamerweise nicht. Angesichts der exorbitanten Zuwachsraten, der Behinderungen für die Allgemeinheit der Verkehrsteilnehmer und der massiven Schadwirkung a
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