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Z282

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  1. Es gibt allerdings auch hier und da Zweifel, ob die MPU für alle derzeitigen Anwendungen das geeignete Mittel ist. Hier und da werden Fahrproben als das geeignetere Mittel gesehen, was gerade in diesem Fall durchaus eine gewisse Plausibilität hat. Nicht zu unterschätzen ist in diesem Zusammenhang auch, daß sich rund um die MPU ein veritabler Wirtschaftszweig gebildet hat, der natürlich auch seine Pfründe zu verteidigen sucht. Vgl. u. a. Wikipedia-Artikel zur MPU. Möglicherweise wäre jemand wie dieser Mann mit einer Fahrprobe billiger und vom Ergebnis her zuverlässiger aus dem Verkehr zu zi
  2. Das Problem ist altbekannt. In den meisten Fällen dürften es allerdings nicht die Straßenbau-, sondern die Straßenverkehrsbehörden sein, die ihre Inkompetenz auf diese Weise zur Schau stellen. Die Straßenbaubehörden dürfen nur zur Durchführung von Straßenbauarbeiten sowie zum Schutz der Straße vor außerordentlichen Schäden den Verkehr beschränken, verbieten und umleiten (§ 45 Abs. 2 StVO). Bei Feldwegen u. ä. könnte es aber auch sein, daß die einschlägige Landesgesetzgebung z. B. zur Flurbereinigung verlangt, solche Wege nur für landwirtschaftlichen Verkehr zuzulassen und im übrigen für Fahr
  3. Ist allerdings schon ein paar Jahre her... http://www.nordbayern.de/region/nuernberg/13-juli-1965-alle-mussen-durch-das-nadelohr-1.4508336
  4. In anderthalb Jahren hat der Spuk ein Ende. Dann kann man einen Bogen um diese gastliche Gemeinde machen und dort die ersehnte Friedhofsruhe einkehren. Der für diese Blitzer zuständige Wetterer Bürgermeister war in seinem früheren Leben übrigens Polizeibeamter.
  5. Werte Forengemeinde, eigentlich antworte ich nicht mehr auf Beiträge dieses Nutzers, weil mir das alles etwas trollig daherkommt. Aber hier hat es mich doch in den Fingern gejuckt: 1. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) VkRZustV HE ist der Oberbürgermeister einer kreisangehörigen Stadt als örtliche Ordnungsbehörde für sonstige Straßen (= alles außer Autobahnen und "Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung") zuständige Verwaltungsbehörde nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO (=Straßenverkehrsbehörde). 2. nimmt er diese Aufgabe gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 HGO in alleiniger Verantwortung wahr. Diplomat
  6. Die Einnahmen aus der LKW-Maut werden seit 2011 zweckgebunden verwendet. Die Zweckbindung ist eine Mogelpackung. Der Fernstraßenhaushalt stieg nach Einführung der Lkw-Maut praktisch nicht, sondern die Lkw-Maut hat Steuermittel ersetzt (vgl. z. B. https://www.adac.de/_mmm/pdf/fi_bruecken_bundesfernstrassen_0114_n_238766.pdf , S. 10). Unterm Strich also eine deutliche Steigerung der verkehrsbezogenen Steuern und Abgaben, ohne daß dem eine auch nur annähernd entsprechende Erhöhung des Haushaltsansatzes gegenüberstünde. Die Mineralölsteuer ist übrigens gem. Art. 1 StrFinG zu 50 v. H. für Zwec
  7. Z282

    Gaffer.....

    Ich zitiere mal aus dem RLP-"Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz": Und dann: Das ist doch mal eine knackige Ansage . Die Brand- und Katastrophenschutzgesetze sind landesrechtliche Regelungen. Sie sind deshalb im Straßenverkehr nicht anwendbar: Das Verhalten der Verkehrsteilnehmer regelt ausschließlich die StVO. Diese steht insoweit über allen landesrechtlichen Vorschriften (Art. 31 GG: "Bundesrecht bricht Landesrecht.") Aus diesem Grund haben Feuerwehrleute Verkehrsteilnehmern auch keine Weisungen zu erteilen. Dies ist ausschließlich Sache d
  8. Ich weiß zwar was du meinst, aber die Frage ist falsch gestellt. Denn schon der mit dahinballernde Autofahrer dürfte mit dieser plötzlich auftauchenden Frage überfordert sein. Auch er könnte ein evolutionäres Ende erfahren. Dieselbe Situation kann grundsätzlich auch auf Straßen auftreten, auf denen § 3 Abs. 3 Satz 2 StVO einschlägig ist, also keine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt. Hält der Fahrer auf der bevorrechtigten Straße das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) ein, ist er auch für den berühmten einbiegenden Traktor bereits aus einer solchen Entfernung sichtbar, daß er nötige
  9. Z282

    Ohne Worte

    ... und den Straßengesetzen der Länder. Jetzt gibt es keine Diskussion mehr.
  10. Also in dem Entwurf, der mir vorliegt, ist das "erheblich" in "Insbeesondere Beschränkungen und Verbote dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt." noch enthalten. Wäre ja noch schöner, und alles andere wäre auch ein allzu weites Entgegenkommen von Dobrindt.
  11. Das hat leider - insbesondere in Kommunalverwaltungen, teilweise aber auch in Länderverwaltungen, durchaus System. Qualifiziertes Personal neigt mitunter dazu, der politischen Kaste genau aufzuzeigen, was geht, und was nicht. Viele Politiker insbesondere auf kommunaler Ebene stört das nur in ihrem Drang, möglichst jedes Detail im operativen Geschäft selbst zu regeln. Viele haben kein Interesse daran, eine kompetente und schlagkräftige Verwaltung aufzubauen, der man Ziele und Leitlinien vorgibt (vulgo: Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Haushaltspläne usw), sie aber ansonsten machen läßt... Ac
  12. Dieses Änderungsvorhaben dient im wesentlichen der Erfüllung von Wünschen der rot-grünen Mehrheit der Länderverkehrsminister. Für Dobrindt ist das ein Nebenkriegsschauplatz, für den es sich nicht lohnt, sich mit den Länderkollegen anzulegen. Diese haben ihre Wünsche in TOP 4.4 der VMK vom Oktober 2015 formuliert. Der Bericht zu diesem TOP findet sich hier. "Herzlichen Dank" auch an die Verkehrsministerien in Kiel, Hannover, Stuttgart und Berlin. Immerhin finden sich in der Begründung zum Referentenentwurf Ausführungen, wonach das vor Schulen und Kitas zeitlich auf deren Öffnungszeiten einzus
  13. Der Zeitungsartikel stellt das leider etwas zu undifferenziert dar. Grundsätzlich können Autobahnen auch innerhalb geschlossener Ortschaften liegen, §§ 7 Abs. 3 Satz 1, 18 Abs. 5 Satz 1 StVO. Praktiziert wird das z. B. in Berlin, wo die Ortstafeln am Rande Berlins an den Autobahnen stehen, und wo an Anschlußstellen innerhalb Berlins selbstverständlich keine weiteren Ortstafeln stehen und trotzdem ab dem Z 330.2 StVO nur noch 50 gefahren werden darf. Dieses Zeichen stellt eben die Grenze des Geltungsbereichs von § 18 Abs. 5 Satz 1 StVO dar; einer weiteren Ortstafel bedarf es nicht. So gilt au
  14. So exakt wie postuliert scheint das nicht zu sein. Gemäß § 3 Abs 1 S 5 StVO ist auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, so langsam gefahren werden, daß mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Von Kurven ist dort nicht die Rede. Und so kann gefühltes Recht leider allzuoft zu Rechthaberei führen...
  15. Mit dieser Einschätzung liegst Du gar nicht so weit neben der Einschätzung der Bundesregierung, wie sie in der amtlichen Begründung zur StVO-Neuverkündung 2013 (BR-Drs. 428/12, ab Seite 117 des Gesamtdokuments bzw. gedruckte Seitenzahl 111 - Abschnitte 4 - "Grundsätzliches zur Schilderwaldnovelle" sowie 5 - "Wesentlicher Inhalt der Schilderwaldnovelle") zum Ausdruck kommt.
  16. Zur Beurteilung der Thematik " oder für schwere Lkw auf Landstraßen" ist es hilfreich, einen Blick auf die Geschichte dieser Geschwindigkeitsbeschränkung zu werfen. Ende 1953 wurden in der damaligen Bundesrepublik sämtliche zahlenmäßigen Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgehoben, mit Ausnahme von Tempo 40 für Lkw über 2,5 t innerhalb geschlossener Ortschaften. Die bis dahin geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen von Tempo 40 igO und Tempo 80 agO einschließlich Autobahnen galten seit Kriegsausbruch 1939. Seit Mai 1939 galten 60 igO und 100 agO, die Urfassung der StVO 1937 (§ 9) enthielt nur
  17. Wenn dort zuvor mehrere schwere/tödliche Unfälle geschahen, liegt eine Senkung des Limits auf der Hand. Und dabei ist es dann auch egal, ob einige andere dort ohne Probleme durch die Kurve kamen oder kommen. Ich erlaube mir, diese Anmerkung im Sinne der VwV-StVO zu Zeichen 274 StVO etwas zu präzisieren: "Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen sollen auf bestehenden Straßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende Höchstge
  18. Das war natürlich durchaus provokativ, wenn auch nicht zweckfrei gemeint: An den bundesrepublikanischen Landstraßen wurden in den sechziger und frühen siebziger Jahren Hunderte, wenn nicht Tausende Kilometer Alleen abgeholzt mit dem Zweck, das Risiko von Baumunfällen zu verringern. Das wird über die Jahre wohl einigen tausend Verkehrsteilnehmern die Haut gerettet haben, und tut es auf den betroffenen Straßen bis heute. Heutzutage geben in dieser Diskussion die Naturschützer den Ton an, was aber nicht heißen muß, daß deren Ansichten die einzig denkbaren sein müssen. Immerhin hat auch das BMVI
  19. Zu dieser Diskussion scheint mir ein Ausspruch des seinerzeitigen NRW-Innenministers Willi Weyer zu passen, den dieser in einem Spiegel-Interview, veröffentlicht am 13.9.1971, äußerte: SPIEGEL: Herr Minister, wer entnervt Sie mehr, wenn Sie mit Ihrem BMW 2000 tilux unterwegs sind, die Schleicher oder die Raser? WEYER: Auf jeden Fall die Langsamfahrer. Die Raser sind in aller Regel konzentriert, die Bummelanten häufig konsterniert. http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-43144135.html Damals ging es um Tempo 100 oder freie Fahrt (auf Landstraßen, wohlgemerkt); zwischenzeitlich scheinen unse
  20. Ich war vor kurzem in Brandenburg. Anscheinend ist dieser Erlass dort noch bei weitem nicht überall angekommen. Es gibt halt immer noch Landräte, die rechtswidrige Erlasse als solche erkennen können und wissen, daß die StVO über solchen länderinternen Verwaltungsvorschriften bzw. Weisungen steht. Es ist in der Tat eine ausgemachet Frechheit, daß dieser Staat es wagt, zumindest zu versuchen, die Zahl der Verkehrstoten zu senken. Ein ernstzunehmender Versuch wäre, bei den eigentlichen Ursachen für die schweren Unfallfolgen anzusetzen, d.h. die Alleen abzuholzen oder alternativ Schutzplan
  21. http://hessenschau.de/panorama/mit-geklautem-bagger-drei-blitzer-niedergerissen,blitzer-bagger-marburg-102.html
  22. Z282

    In Hessen...

    Dieser Erlaß kann als Verwaltungsvorschrift, aber auch als Weisung im Sinne von § 87 HSOG verstanden werden. Als solche, aber auch aufgrund von Art 31 GG geht die Beachtung der StVO jedoch vor. Kommt eine Straßenverkehrsbehörde zu dem Ergebnis, daß die Vorgaben dieses Erlasses der StVO entgegenstehen, ist sie aufgrund Art 20 III GG verpflichtet, diesem Erlaß nicht Folge zu leisten. Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind allein schon aufgrund des Ausfalls der von Dir erwähnten Einzelfallprüfung begründet. Der Vollständigkeit halber: Landesrecht über den Straßenverkehr ist aufgrund Art 72 I iVm A
  23. haben sich die "Grünen" jetzt offenbar warmgelaufen: https://wirtschaft.hessen.de/presse/pressemitteilung/tempo-100-nur-noch-auf-laengeren-strecken-0 Das kann noch heiter werden...
  24. Schaut man sich das Datum dieser Pressemitteilung an, bekommt man den Eindruck, daß hier ein Schreiberling entweder krampfhaft nach Themen sucht oder nach Kräften versucht, dieses Thema - wohl aus ideologischen Gründen - zu pushen. Ansonsten hat Dixie das ziemlich auf den Punkt gebracht; wo sich tatsächlich geschwindigkeitsbedingte Unfälle häufen, die nicht auf die Nichteinhaltung bestehender Geschwindigkeitsbeschränkungen zurückzuführen sind, spricht wenig gegen eine in maßvoller Höhe angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung. Auf allen anderen Strecken sind prophylaktische Beschränkungen jedo
  25. Neinnein, das hat die Polizei nicht zu Ende durchdacht. Zunächst sollte der A 3 dort der Status einer Autobahn entzogen werden: Straßenverkehrsrechtlich durch Abbau der Zeichen 330.1 und 330.2 an den Anschlußstellen, Anbringung von Zeichen 330.2 (Ende der Autobahn) an den Zulaufstrecken von der Autobahn. Straßenrechtlich durch Abstufung zur Gemeindestraße. Wo kommen wir denn hin, wenn die armen Flüchtlinge diese Straße bislang noch nicht mal legal als Fußgänger nutzen dürfen (§ 18 Abs. 9 StVO)??? Außerdem sollten die Schutzplanken im Mittelstreifen demontiert werden, damit die selbstlosen Dien
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