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Z282

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  1. Nachdem ich mir die bisherigen Beiträge angesehen habe, erlaube ich mir den Versuch, etwas mehr Systematik und Klarheit in die Frage der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen (vulgo Tempolimits, Speedlimits, whatever) zu bringen. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dieser Thematik setzt die Bereitschaft voraus, sich mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen, denn um solche handelt es sich hier nun einmal. Dabei gilt es aus meiner Sicht, folgende Fragen abzuarbeiten: 1. Wer ist für die Anordnung (der Geschwindigkeitsbeschränkung) verantwortlich, sprich: Gegen wen muß ich Widersprüche, Kl
  2. So schätze ich diesen Herrn bedauerlicherweise auch ein. Er handelt da ganz im Stile seines Amtsvorgängers Beckstein. Übrigens: Herrmann ist erst seit Oktober 2013 bayerischer Verkehrsminister. Zuvor war er nur Innenminister – ebenso wie zu seinen Zeiten Herr Beckstein. In beiden Fällen haben die damaligen Innenminister jedoch eigenmächtig als Verkehrsminister gehandelt (obwohl sie dieses Amt gar nicht innehatten) und massenweise Limitierungen angeordnet. Von den tatsächlichen bayerischen Verkehrsministern (zu Zeiten von Innenminister Beckstein war dies Verkehrsminister Otto Wiesheu, zu
  3. 1. Ich halte nichts davon, die Informationsdichte im Straßenraum weiter zu erhöhen. Insbesondere die kommunalen Straßenbaulastträger haben schon genug Mühe damit, ihre Anlagen baulich, elektrotechnisch und verkehrstechnisch auch nur halbwegs in einem vertretbaren Zustand zu halten. Allerdings wurde eine solche Funktionalität im Rahmen des Projekts simTD in einer etwas anderen Art getestet: Dort wurde über Road side units (RSU) die Restrotzeit in die Erprobungsfahrzeuge übertragen und dort über die fahrzeugseitigen Infotainmenteinrichtungen dem Fahrer zur Verfügung gestellt. Allerdings muß man
  4. Um eine etwas ältere Schuld zu begleichen: 1 U 309/08, OLG Frankfurt am Main. Doch frei zugänglich verfügbar.
  5. ...und selbst in der VwV-StVO zu § 37 StVO, Rn. 17 "in der Regel" auf diese Werte gesetzt. Das bedeutet, daß die Straßenverkehrsbehörden hiervon abweichen können, wenn sie hierfür gute Gründe haben. Es gibt in der Fachwelt durchaus Stimmen, die die Zweckmäßigkeit der 5-s-Gelbphase bei 70 anzweifeln. In der Praxis beobachtet man an solchen Ampeln immer wieder, daß Fahrzeugführer an der Ampel zum Stehen kommen, obwohl diese noch über eine Sekunde Gelb zeigt. Die Pflicht der Straßenverkehrsbehörden zur Überprüfung ihrer Anordnungen ist in der VwV-StVO zu § 45 Abs. 3 StVO begründet; diese Überprüf
  6. Nochmal grundsätzlich: Verwaltungshandeln ist nur innerhalb eines festgelegten rechtlichen Rahmens möglich. Nur innerhalb dieses Rahmens ist eine Ermessensausübung zulässig. Ist eine Entscheidung ermessensfehlerfrei, d. h. rechtmäßig ergangen, gibt es daran grundsätzlich nichts zu kritisieren. Genau das aber machst Du, wenn Du Dich über irgendwelche Geschwindigkeitsbeschränkungen aufregst (vgl. #4, im übrigen ohne die Nachweise, die Du umgekehrt von mir einforderst), oder Du gewählte Amtsträger als "Vollpfosten" bezeichnest. Eine solche - nennen wir es mal so - Kritik ist aus meiner Sicht nur
  7. 1. a) Es liegt in der Natur der Sache, daß solchermaßen rechtswidrige Entscheidungen nur dort öffentlich werden, wo sie im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgreich angefochten werden. Hier zwei Beispiele: openjur.de/u/454874.html und http://openjur.de/u/449981.html b) Würdest Du einen rechtmäßig handelnden Amtsträger jemals als "Vollpfosten" (s. o.) bezeichnen? 2. Glaub es oder laß es. Forumsbeiträge sind, auch wenn sie als Antwort gefaßt sind, an die Allgemeinheit der werten Leserschaft gerichtet. Im übrigen würde es vorliegend dann doch einen etwas unverhältnismäßigen A
  8. Stimmt. Ich bin auch der Überzeugung, daß die allermeisten VT in den allermeisten Fällen genau wissen, was sie tun. 1. Das mag bei den groben Überschreitungen im Punktebereich zutreffen. Ich bin jedoch überzeugt, daß das Gros der Einnahmen im Bereich +6 bis +10 erzielt wird. Das sind jedoch Werte, auf die mancherorts - bei Tempo 50 - die Grünen Wellen ausgelegt sind (Progressionsgeschwindigkeit koordinierter LZA). Das sind die Anzeigen, die bei einer großen Zahl insbesondere ortsunkundiger Verkehrteilnehmer zu Unmut führen. 2. Ich hoffe, Du legst diese außerhalb des Rechts stehenden Auffas
  9. >Das generelle Tempolimit von 120 Stundenkilometern soll für einen gleichmäßig fließenden Verkehr sorgen und die Raserei eindämmen.Äh, wo bitte in der StVO ist die Ermächtigungsgrundlage "Eindämmung der Raserei" für die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen? Weshalb ist genau dort ("besondere örtliche Verhältnisse", 45 IX S 2 StVO) ein (zu jeder Uhrzeit) gleichmäßig fließender Verkehr zwingend erfoderlich? >Mit den Tempolimits und dem Lkw-Überholverbot entsprechen die Autobahndirektion und das Innenministerium den Forderungen, die die Feuerwehr Kreisbrandräte aus Deggendorf und
  10. Da stimme ich Dir durchaus zu. Das nervt mich auch, vor allem, wenn ich mit dem Krad unterwegs bin und auf manchen Strecken nur 70 oder 50 fahren darf, während die Pkw 100 fahren dürfen. Aber: die Macht geht doch vom Volke aus. Und wer wählt diese Vollpfosten, die sowas bewirken? Ad eins stehen diese "Vollpfosten", auch wenn sie gewählt sind, nicht über dem Gesetz. Auch sie haben die haben bei ihren Anordnungen die Vorgaben der StVO, insbesondere 45 IX S 2, zu beachten. Ad zwei braucht man sich nicht über die Wirkung beim VT zu wundern, wenn diese "V.." sich bei ihren Anordnungen regelm
  11. Wenn es das Ziel solcher Aktionen sein soll, daß die VT nur noch auf ihren Tacho starren, anstatt das Verkehrsgeschehen, einschließlich der Kinder und Alten am Straßenrand, im Blick zu behalten, dann ist ja alles gut. Aber wenn nicht... Dein letzter Satz unterstellt im übrigen Vorsatz...
  12. Nichts für ungut, aber das klingt für mich nach dem Versuch, Vollzugsprobleme durch Gesetzesverschärfungen zu lösen.
  13. Das ist leider auch nicht ganz richtig. Für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist der Straßenbaulastträger zuständig, nicht die Straßenverkehrsbehörde (§ 45 Abs. 5 StVO). Dazu gehört auch das "Zuhängen". Der Straßenbaulastträger tut dies, soweit er nicht selbst zuständig ist (§ 45 Abs. 2 StVO), auf Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Für die grundsätzlichen Befugnisse der Polizei braucht man in diesem Zusammenhang mitnichten im Landesrecht nachsehen; diese sind in § 44 Abs. 2 StVO geregelt. Für landesrechtli
  14. Hier noch der Link zum Gegenstand dieser Diskussion, der Bericht im Original zum Nachlesen: http://www.hlug.de/fileadmin/dokumente/luft/luftreinhalteplaene/andere_berichte/endbericht_Mn_DA_2013_g13b.pdf
  15. Zur errechneten "Wirksamkeit" dieser Maßnahme ist es wichtig zu wissen, wie dieses Ergebnis zustandekam: Die Gutachter hatten "nach Maßgabe der Auftraggeber" mit einer Minderung des Kfz-Verkehrs um 15 % zu rechnen. Seriöser wäre es gewesen, gleich von einer Minderung des Kfz-Verkehrs in Darmstadt um 15 % zu sprechen, gleich durch welche Maßnahmen. Das könnte auch die vierstreifige Durchbindung der B 26 an die A 5 südlich von Darmstadt und die Anbindung der A 661 an die B 26 östlich von Darmstadt sein, um mal eine provokante Alternative zu nennen. Ach ja, ich vergaß: London, Oslo, Darmstadt
  16. http://www.kabeleins.de/tv/k1-magazin/videos/blitzer-irrsinn-1-clip http://www.kabeleins.de/tv/k1-magazin/videos/blitzer-irrsinn-2-clip
  17. http://www.itsinternational.com/sections/general/news/danish-study-shows-higher-speed-limits-are-safer/ Gruß Z282
  18. http://www.hr-online.de/website/rubriken/nachrichten/indexhessen34938.jsp?rubrik=34954&key=standard_document_49094541 http://www.fr-online.de/rhein-main/blitzer-radarfallen-rentsch-warnt-vor--radar-abzocke-,1472796,23824402.html Viele Grüße Z282
  19. Lieber Hartmut, grundsätzlich gebe ich Dir ja recht damit, daß die Verkehrsmoral vielfach gerade darunter leidet, daß zahlreiche Damen und Herren Bürgermeister, Landräte usw. der Meinung sind, die StVO sei nur für (gegen?) die Verkehrsteilnehmer da, während sie sich selbst bei vielen Anordnungen einen Dreck um die Vorschriften kehren, die ebendiese StVO gerade zu den Anordnungen macht. Allerdings kennt § 45 StVO nicht nur die Ermächtigung "Verkehrssicherheit" (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO), sondern zahl- und umfangreiche weitere Ermächtigungsgrundlagen zur Anordnung von Beschränkungen und Verbo
  20. Halterhaftung gibt es in Deutschland aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht (keine Strafe ohne Schuld). Gemäß § 25a StVG trägt der Halter in den dort genannten Fällen lediglich die Kosten des Verfahrens; ein Buß- oder Verwarnungsgeld zahlt er hingegen nicht.
  21. Und dann BF 15? Und dann BF 14? Und dann BF 13? Wo ist die Grenze? Ich weise eine autofeindliche Gesinnung weit von mir, aber das öffnet einer Entwicklung Tür und Tor, an deren Endpunkt Mama im Vorstadtpanzer oder, je nach Geldbeutel, ihrer Uterusverlängerung à la Kangooroo die Blagen bis zum Tag x-1 bis vors Schultor fährt, nur damit die Blagen dies dann ab dem Tag x selbst tun. Des weiteren lassen die Eltern aus lauter Angst vor dem pöhsen Straßenverkehr ihren Nachwuchs auch noch mit 10+ mit dem Fahrrad auf dem Gehweg rumgurken, nur damit sie sich dann mit 15 (Stichwort: AM15, das geht ja
  22. Deinen Ausführungen bleibt nichts hinzuzufügen, außer daß die Babenhäuser bis weit in die 90er frei war. Zuständig ist die Stadt Frankfurt, und was wundersamerweise geht, wenn die Zuständigkeit von der Stadt zum Land wechselt, konnten wir vor einiger Zeit auf der B 40/43 erleben.
  23. Bin da in den letzten Tagen mal entlanggekommen. Demnach sieht's wie folgt aus: - B 43: frei zwischen F-Süd (Beginn der Kraftfahrstraße) und A 5 (beide Richtungen) - 120 zwischen A 5 und Ein-/Ausfahrt zum Terminal 1 - nach wie vor 100 westlich davon (d. h. westlich Aus-/Einfahrt zu den Terminals bis AS Kelsterbach (A 3); die niedrigeren Geschwindigkeiten in der AS sind geblieben. - B 43 Richtung Schwanheimer Brücke: frei ab "Mini-Kleblatt" nördlich Flughafengelände - B 40 zwischen Schwanheimer Brücke und Krifteler Dreieck: frei ab/bis Anschluß Leunastraße, dahinter 100
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