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Z282

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Everything posted by Z282

  1. AS Weiterstadt. Wobei zu bemerken ist, daß die BAB dort achtstreifig ist, und die beiden benachbarten AS im Norden (Langen/Mörfelden und Zeppelinheim) ebenfalls Kleeblätter sind. Und in Weiterstadt steht nicht nur ein Möbelhaus... Knifflig beim Ausbau zu Kleeblättern ist, soweit die angebundenen Straßen keine Kraftfahrstraßen sind, der langsame Verkehr. Ist das Durchfahren einer hochbelasteten, ampelgeregelten AS für einen geübten Radfahrer in den meisten Fällen noch erträglich, fühlt man sich in einem Kleeblatt einfach nur noch verloren. Aber auch das niveaugleiche Kreuzen von Rampen beim B
  2. Völlig richtig. Auch wenn es im beschriebenen Fall nicht darum geht, den Seitenstreifen zum schnelleren Vorankommen zu nutzen (das wäre der Fall, wenn die durchgehende Fahrbahn überstaut und die Ausfahrt frei ist), ist es Aufgabe der (der "Politik" unterstehenden) Straßenverkehrsbehörden, die aus solchen Situationen resultierenden besonderen Gefahren durch geeignete Maßnahmen abzuwehren. Da hilft auch das hier und da propagierte "eigenverantwortliche Verhalten" nicht weiter; wenn der Rückstau bis vor die Ankündigungstafel reicht, hat z. B. ein Ortsunkundiger idR keine Möglichhkeit, die Ursache
  3. Sehr schön. Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt hat nach Anhörung von Polizei und Hessen Mobil angeordnet. Die Behörde ist zwar keine Politik, aber geschenkt. Wo steht jetzt, daß sich mit dieser Anordnung über geltendes Recht hinweggesetzt wurde und niemand klagen wird? Doch, ist sie. Gemäß § 10 StVRZustV HE ist der Bürgermeister - der wenige Wochen nach dieser Anordnung zur Wiederwahl stand - zuständige Straßenverkehrsbehörde. Gem. § 4 Abs. 2 HGO ist er für staatliche Auftragsangelegenheiten persönlich verantwortlich. Du hast schon gelesen, daß hier über die Aufhebung der Aufhebung
  4. Richtig. Die Mehrkosten sind durch den höheren technischen Aufwand gerechtfertigt. Es ist nun mal deutlich billiger, ein Blechschild auf einem Pfosten irgendwo hinzustellen als eine komplexe Anlage über der Autobahn zu errichten und die sinnvoll arbeiten zu lassen. Das ist zu kurz gedacht. Mehrkosten und technischer Mahraufwand sind zwei Seiten derselben Medaille. Die Rechtfertigung erwächst aus einem Kosten und Aufwand angemessenen Nutzen. Hierzu müssen die Straßenbauverwaltungen eine Abschätzung der voraussichtlichen Anlagenkosten und des sich im wesentlichen aus vermiedenen Unfällen
  5. Gute Frage. Ich nehme an, sie ist rein theoretisch. Wenn Du einen konkreten Abschnitt meinst, mußt Du die dort zuständige Behörde um eine Erklärung bitten. Das gilt ganz unabhängig von der Art und Weise, wie dieses Limit angezeigt wird. Oh, bitte... Deine Reaktion legt nahe, daß Dir meine vorangegangenen Beiträge in diesem Thread nicht geläufig sind, und Du das von mir Verlinkte nicht gelesen hast. Deshalb nochmal: Es handelt sich hier ganz konkret und praktisch um die SBA A 8 LEO-Wendlingen, betrieben mit einer sogenannten Grundversorgung von 120 km/h. Und danke für den Tip, bei der zustä
  6. Verlink' doch mal so drei bis fünf Beispiele aus dem Straßenverkehr. Bitte sehr: http://www.rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/gericht-kippt-tempolimit-auf-fleher-bruecke-aid-1.4632704 http://www.taunus-zeitung.de/lokales/hochtaunus/vordertaunus/Tempo-80-auf-der-Kanonenstrasse;art48711,1381581 http://www.wiesbadener-kurier.de/lokales/rheingau/geisenheim/geisenheim-wieder-tempo-70-auf-der-k-630_15679958.htm Was bitte ist eine graduelle Feststellung? Das bedeutet, daß es in diesem Fall nicht um schwarz/weiß geht - der eine Teil der VT hält sich an gar nichts, während der ander
  7. Sie haben nicht "nicht nur" den Zweck; sie haben vielmehr nicht den Zweck, bestimmte Verkehrsbeschränkungen dauerhaft anzuordnen. Weshalb soll auf einem Autobahnabschnitt, der hinsichtlich seines Ausbaustandards und der übrigen, nicht situationsabhängigen Parameter mit vielen anderen Autobahnabschnitten ohne Geschwindigkeitsbeschränkung vergleichbar ist, auch bei besten Sicht- und Straßenverhältnissen sonntags morgens um fünf (oder in sämtlichen anderen Situationen ohne automatischen Schaltgrund) die Geschwindigkeit beschränkt sein? Das allein rechtertigt aber nicht die gegenüber Blechb
  8. Von welchem Fall sprichst Du? Konkret von der Intention, die hinter dem Antrag stand, über den im von m3 verlinkten Artikel berichtet wurde, und der Argumentation, welche die Antragsteller vorgetragen haben. Für Klimaschutz ist nun mal keine Ermächtigung in § 45 StVO vorgesehen, und das aus guten Gründen: Unabhängig von der Frage von Existenz eines und Gründen für einen Klimawandel stellt dieser nun einmal keine besondere örtliche Gefahr dar, die es mit einer örtlichen Anordnung zu bekämpfen gälte. Vielmehr wäre es Sache des Verordnungsgebers, mittels entsprechender genereller Festlegungen
  9. Zu den meisten in Spon veröffentlichten Artikeln gibt es ein Forum... einfach mal im Artikel nach unten scrollen... sind inzwischen 205 Beiträge.
  10. Man kann sich seine "Raser" eben auch züchten, indem man die zulässige Geschwindigkeit bis ins Absurde auf immer niedrigere Werte absenkt. Wer am Tag 1 nach Absenkung von 80 auf 60 mit den bis dahin zulässigen 80 erwischt wird, fällt eben auch schon in diese Kategorie, auch wenn die einzige Gefahr, die abzuwehren die 60 an dieser Stelle erforderlich und geeignet sind, diejenige ist, irgendwelche Provinzpolitikerbeschlüsse nicht zu befolgen. Man kann den Betroffenen nur raten, gegen solch einen Mist zu klagen, bis auch der letzte Provinzpolitiker kapiert hat, daß er hier Bundesrecht zu vollzi
  11. Was in der Diskussion zu dem verlinkten Zeitungsartikel nicht stimmt, ist die Behauptung, daß anordnende und überwachende Behörde identisch seien. Soweit ich die Zuständigkeiten in NW kenne, ist Straßen.NRW zumindest für die Anordnung von Baustellen zuständig (eine solche ist doch dort, oder?), für den Rest auf Autobahnen entweder die Bezirksregierung oder ebenfalls Straßen.NRW. Keinesfalls jedoch die Gemeinden, die hier offenbar das Recht haben, an der Autobahn zu blitzen. Ich spreche den Kommunen jegliche Kompetenz ab, die Verkehrssicherheit oder den Verkehrsablauf an Autobahnen so zu bewert
  12. Ich werde nie verstehen, weshalb im Zuge von Streckenbeeinflussungsanlagen (SBA) dauerhafte Geschwindigkeitsbeschränkungen erforderlich sein sollen - sieht man vielleicht mal von extremen Sonderfällen wie Tunneln ab. Mit sowas zerstört man weitgehend den größten Wirkungsvorteil von SBA gegenüber Blechbeschilderung - die wesentlich größere Akzeptanz aufgrund des Vertrauens der Verkehrsteilnehmer, jeweils nur so weit mit Restriktionen belegt zu werden, wie es die aktuelle Situation erforderlich macht. Das setzt natürlich auch voraus, daß man entsprechend in die verkehrstechnische Konzeption und
  13. Was bei der Diskussion auf Spon völlig außer acht bleibt, ist die Tatsache, daß in D Lkw über 3,5 t sowie Kfz mit Anhänger den linken von drei FS nur benutzen dürfen, um sich zum Linksabbiegen einzuordnen (§ 7 Abs. 3c Satz 3 StVO) - auf der Autobahn also praktisch nicht (ich glaube, die A 81 ist auf Höhe ihrer Linksausfahrt nur zweistreifig je Richtung). Diese Vorschrift ist naturgemäß leichter zu überwachen als eine Mindestgeschwindigkeit, auch wenn die von der Theorie her durchaus ihre Vorteile hat, da sie alle Fahrzeuge vom linken FS verbannt, die eine bestimmte Geschwindigkeit unterschrei
  14. So ärgerlich ein solches Verhalten im Einzelfall sein mag - Kennzeichen für Fahrräder halte ich für absolut überflüssige Bürokratie. Irgendwo ist mal gut und sollte es auch bleiben. Oder sollen dann auch Fußgänger künftig mit solchen ausgestattet werden, nur weil nicht auszuschließen ist, daß mal ein erboster Fußgänger eine Beule in die Autotür tritt? Die Gefahren, die von Kraftfahrzeugführern für Leib, Leben und Eigentum anderer ausgehen, sind und bleiben nun mal um Zehnerpotenzen größer als diejenigen, die von Radfahrern ausgehen.
  15. Wenn ich sowas lese, wünsche ich mir ein Gesetz, wonach Politiker haftbar gemacht werden können, wenn sie wider besseres Wissen die Verfügung offenbar rechtswidriger Verwaltungsakte anweisen. Zum Argument: "Wir wollten nicht ständig die Verkehrsregelung ändern": Das geschieht bei Verkehrsbeeinflussungsanlagen mitunter im Minutentakt. Ich erwarte auch, daß, wenn z. B. an einer Autobahnbaustelle zum Schutz der Arbeiter angeordnet sind, diese außerhalb der Arbeitszeiten verschwinden und dann mindestens gelten. Zweimal am Tag Schilder wechseln ist nicht zuviel verlangt.
  16. "Ermittelt" bedeutet in diesem Fall aufgrund der von Dir genannten Rechtsquelle in der Tat immer "berechnet". In diesem Fall gibt es aber nix zu berechnen, da keine Wohnbevölkerung bzw. Wohngebäude betroffen sind. Die maßgeblichen Beurteilungspegel der RLS beziehen sich auf Fensterflächen der Außanfassade von Wohngebäuden.
  17. Hier die passende Pressemitteilung Wo fange ich an? Also gut: 1. Ein "fehlendes" Zusatzzeichen "Lärmschutz" ist keinesfalls Ausgangspunkt für eine erfolgreiche Anfechtung. Ein solches Zusatzzeichen ist bislang noch nicht einmal im Verkehrszeichenkatalog enthalten. Wird es dennoch angeordnet, hat es allenfalls erläuternde Funktion. Aus meiner Sicht ist es generell überflüssig; unter Beschränkungen aus Verkehrssicherheitsgründen kommt ja auch kein Zusatzzeichen "Verkehrssicherheit" oder "Erhöhte Unfallgefahr". 2. Sinnvoll anzufechten ist nicht die angeordete Beschilderung, sondern die Verk
  18. Genau. Und wer den 35 (8) nicht acht', wird ganz schnell ein 315er...
  19. Ist aber der Standard-Anwendungfall von Z 267. Die Z 267, die an Nicht-Einbahnstraßen ("unechte Einbahnstraßen") angeordnet sind, einschließlich Fahrbahnen mit Einrichtungsverkehr auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, dürften doch eher überschaubar sein. Auch ihr Bezug auf die "Radfahrer frei"-Regelung, die sich bekanntlich auf Einbahnstraßen bezieht, legt einen solchen Zusammenhang zumindest nahe. Abschließend klären kann das nur die TE'.
  20. Das ist sicher richtig. Wenn aber jede der Verkehrsarten von der Regelung des 267 ausgenommen werden kann, ist die laufende Nummer 41.1 schlicht unnötig. Mittlerweile konnte ich einigen Vorlagen für Kommunalparlamente entnehmen, dass auch andere Verkehrsarten aus diesem oder jenem Grund ausgenommen werden sollen. Allerdings wissen die unteren Verkehrsbehörden ja gelegentlich nicht was sie tun. In der Rechtsprechung habe ich bisher leider nichts zum Thema gefunden. Wenn Kfz über 3,5 t ausgenommen Pkw und KOM vom Verbot der Einfahrt ausgenommen werden können, ohne daß damit unvertretba
  21. Dieser Gedanke ist mir auch schon durch den Kopf gegangen - gleich nach einem "Daß ich das noch erleben darf...!"
  22. Soweit es sich um eine Kraftfahrstraße oder Autobahn handelt, gilt § 18 Abs. 3 StVO. Gemäß VwV-StVO zu §§ 39-43 StVO, Abschnitt I, ist die Anordnung von Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, unzulässig. Damit auch die Anordnung von "Vorfahrt-Gewähren"-Schildern an den Einfahrten in die durchgehende Fahrbahn dieser Straßen.
  23. Im wesentlichen hast Du drei Möglichkeiten der Einflußnahme: 1. Rechtlich durch Widerspruch (soweit in Bayern das Widerspruchsverfahren nicht abgeschafft ist) bzw. Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Achtung: Jahresfrist beachten, Du kannst nur innerhalb eines Jahres klagen, ab dem Zeitpunkt, zu dem Du erstmals der Schilder ansichtig geworden bist. Näheres zur rechtlichen Bewertung siehe diesen Thread. 2. Im Wege der Fachaufsicht. Soweit ich die Zuständigkeiten in Bayern kenne, ist im Bereich der straßenverkehrsbehördlichen Aufgabenwahrnehmung die jeweilige Regierung (
  24. [Leider ist es mir trotz längerer Recherche nicht gelungen herauszufinden, wie man einen bestehenden Beitrag editiert, d. h. in diesem Fall fortsetzt. Wenn das in diesem Forum funktioniert, wäre ich über einen Tip dankbar, wie. Wenn das zwar funktioniert, mir aber die Rechte fehlen, würde ich mich freuen, wenn sich ein Berechtigter fände, der die einzelnen Beitragsteile der Übersichtlichkeit halber zu einem zusammenfügt.] [Fortsetzung von 3., letzter Spiegelpunkt der letzten Aufzählung] Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen können allgemein erfoderlich sein, wenn die Lärmbelas
  25. Das mag ja sein, ändert aber nichts daran, daß die Zuständigkeit für die StVO und damit für Geschwindigkeitsbeschränkungen auch zuvor schon beim StMI lag.
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