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Darf Ich Gefilmt Werden


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Hallo,

 

ich hät da mal ne Frage..., vielleicht ist es auch schon hinreichend hier diskutiert worden ;-)

 

Folgende Situation: 6spurige Autobahn.... ein Linksfahrer hält sich nicht ans Rechtsfahrgebot, ob wohl frei ist. Und behindert nachfolgenden Verkehr zu überhohlen.

Das nachfolgende Auto fährt etwas dichter auf ohne Lichthupe zu geben. Der Vordermann zückt sein Mobiltelefon und filmt das ganze.

 

Darf man das in Deutschland ist so etwas verwehrtbar?

 

Grüsse euch...

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Guest Kleiner Schelm

Zum Verständnis:

 

Der Vordermann filmt den VT, der sich hinter ihm befindet? :schreck: Das heisst, er konzentriert sich in den Momenten auf sein Video anstatt auf das Verkehrsgeschehen um ihn herum? :schreck:

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Filmen darfst Du alles, die Frage ist, ob Du es veröffentlichen darfst, also zB in Youtube. Das darfst Du nämlich nicht ohne die erkennbarne Personen gefragt zu haben. (Es sei denn, es ist eine "öffentliche Person wie zB Angela..)

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Zum Verständnis:

 

Der Vordermann filmt den VT, der sich hinter ihm befindet? :schreck: Das heisst, er konzentriert sich in den Momenten auf sein Video anstatt auf das Verkehrsgeschehen um ihn herum? :schreck:

 

Wieso um ihn herum? Das verkehrsgeschehen ist ja nur noch hinter ihm :rolleyes:

Aber schon erstaunlich, für was die Leute dann plötzlich Kapazitäten frei haben...

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Wieso um ihn herum? Das verkehrsgeschehen ist ja nur noch hinter ihm :rolleyes:

 

 

Suess... nur weil er nach hinten "filmt" heisst es ja nicht dass "vorne raus" kein Leben mehr existiert?

 

Da kann vor ihm ne Kurve kommen, ein Schild Baustelle, oder ein anderer VT ? :drive:

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Wenn er so etwas vor Gericht etc. verwenden will, kann man ihm ja einen Strick drehen. Man kann ja in den Eigenschaften nachvollziehen, mit welchem Gerät das Video aufgenommen wurde. Ergo, Benutzung des Handys während der Fahrt.

 

Nehmen wir mal an, ihr seid :100: gefahren und Du hattest 10 Meter Abstand. Ich glaube kaum, dass er mit seiner billigen Handy-Kamera (auch Ei-Phone ist da billig) nen ordentliches Video hinbekommt, auf dem der Hintermann erkennbar ist. Zudem spiegelt ja die schräge Frontscheibe, ohne Pol-Filter kommt man da (im Stand!) nur unter sehr günstigen Verhältnissen durch.

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Moin Moin

 

Der gefilmte Abstandsverstoß könnte auch schon eine Nötigung sein.

Kurz mal Lichthupe zum Anzeigen der Überholabsicht ist erlaubt - drängeln nicht.

 

Ob der Film was geworden ist und als Beweis verwertbar, bliebe abzuwarten.

 

Zudem muß der Filmende ja irgendwohin für die Anzeige - meist zur Polizei.

Da aber die Handybenutzung und das Linksfahren "nur" Owis sind, das Drängeln aber eine Straftat sein könnte, reicht es theoretisch aus, den Filmenden mündl. zu verwarnen, um diese Owi nicht weiter verfolgbar zu machen.

Ist ja so eine Art "Kronzeuge" wenn das überspitzt so bezeichnet wird.

 

Gruß

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Wieso um ihn herum? Das verkehrsgeschehen ist ja nur noch hinter ihm :rolleyes:

 

 

Suess... nur weil er nach hinten "filmt" heisst es ja nicht dass "vorne raus" kein Leben mehr existiert?

 

 

 

Ok, ich hätte einen anderen Smilie verwenden sollen :nuts:

Natürlich gibt es auch genug vorne zu sehen, aber solche Leute sind dann so mit sich selbst beschäftigt, daß sie sonst nichts mehr sehen. Entsprechend fahren sie dann auch.

 

Ich denke aber, daß da nichts nachkommt, das war nur ein Wichtigtuer (der vermutlich in der Aufregung nicht mal die Videofunktion seines Handys gefunden hat)...

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das war nur ein Wichtigtuer (der vermutlich in der Aufregung nicht mal die Videofunktion seines Handys gefunden hat)...

 

:lol2:

 

Auch ich wurde schon gefilmt. Weil ich auf der Autobahn rechts überholte. :closedeyes:

Der Herr wollte dann wohl Hilfssheriff spielen, lud daraufhin auf der Autobahn volle Kanüle durch und zückte sein Handy. Min. :50: schneller als ich, zog er dann an mir vorbei. Dass das Video zur Seitenscheibe heraus was geworden ist, bezweifel ich.

 

Das Handy hatte bestimmt noch Gasanschluss...

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Hmmm

 

@sobbel sind denn eigentlich diese immer mehr in Mode kommenden fest installierten Kameras erlaubt?

Wer so eine nutzt würde ja mit dem Anzeigen von Straftaten bei der Polizei nicht mehr fertig werden. Und damit wuerde in D. Denunziantentum wieder Tuer und Tor geoeffnet.

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Moin Moin

 

Ob diese Car-Cams rechtmäßig sind weiß ich nicht.

Ich hab mich noch nicht mit diesem Kinderspielzeug auseinandergesetzt. Mein Interesse daran tendiert gegen Null.

Die Car-Cams sind ja in der Regel nach vorne ausgerichtet (sind sie doch oder?) und filmen nicht den Hintermann.

 

Denunziantentum würde ich das nun nicht nennen, da trifft die Definition schon nicht zu.

 

Gruß

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@sobbel sind denn eigentlich diese immer mehr in Mode kommenden fest installierten Kameras erlaubt?

Um öffentlichen Raum zu Überwachen, nein. Um seine Fahrt aufzunehmen, ja. Es kommt also auf das Motiv an.

 

Wer so eine nutzt würde ja mit dem Anzeigen von Straftaten bei der Polizei nicht mehr fertig werden. Und damit wuerde in D. Denunziantentum wieder Tuer und Tor geoeffnet.

Die Qualität der Aufnahme ist zum Glück nicht so besonders. Kennzeichen oder Personen können nur selten erkannt werden. Zum denunzieren reichen die kaum aus.

 

Die taugen gerade mal dazu sein eigenes Verhalten zu beobachten. Einmal war ich nicht ganz sicher ob ich vor den Augen der :cop01: einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen habe. Ja ich habe. Hat aber keinen :cop01: interessiert. :D

 

MfG.

 

hartmut

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Die Qualität der Aufnahme ist zum Glück nicht so besonders. Kennzeichen oder Personen können nur selten erkannt werden. Zum denunzieren reichen die kaum aus.

 

Das kommt wohl stark auf die Kamera an. Die Hero 3, die ich am Mopped installiert habe, macht gestochen scharfe HD-Aufnahmen. Nur ab etwa 160 km/h wird es wegen die Vibrationen der Kamera etwas undeutlich, das mag sich aendern, sobald ich eine bessere Loesung fuer die Anbringung gefunden habe.....

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Du sollst die Limits einhalten, mehr als 110km/h darfst glaube ich nicht. :P Dann brauchst Du auch nicht umbauen. :D

 

Schon mal überlegt ob ein Roller 50ccm in HK nicht besser wäre? :lol:

 

MfG.

 

hartmut

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Du sollst die Limits einhalten, mehr als 110km/h darfst glaube ich nicht. :P Dann brauchst Du auch nicht umbauen. :D

 

Ich soll sie beachten - und ich zaehle sie immer als pro Rad. Ergo muss ich doch umbauen...... :closedeyes:

 

Schon mal überlegt ob ein Roller 50ccm in HK nicht besser wäre? :lol:

 

Der Spassfaktor waere geringer - damit war der Ausschlag gegeben..... :rolleyes:

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Die Qualität der Aufnahme ist zum Glück nicht so besonders. Kennzeichen oder Personen können nur selten erkannt werden. Zum denunzieren reichen die kaum aus.

 

Das kommt wohl stark auf die Kamera an. Die Hero 3, die ich am Mopped installiert habe, macht gestochen scharfe HD-Aufnahmen. Nur ab etwa 160 km/h wird es wegen die Vibrationen der Kamera etwas undeutlich, das mag sich aendern, sobald ich eine bessere Loesung fuer die Anbringung gefunden habe.....

 

Harry wie kann man mit einem Moped 160km/h fahren? diese Dinger siind doch nur mit 50ccm Motoerchen ausgestattet,oder hat sich die Deutsche Sprache so veraendert dass man den unterschied von einem Motorrad und einem Moped nicht erkennt? ;)

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Filmen darfst Du alles, die Frage ist, ob Du es veröffentlichen darfst, also zB in Youtube. Das darfst Du nämlich nicht ohne die erkennbarne Personen gefragt zu haben. (Es sei denn, es ist eine "öffentliche Person wie zB Angela..)

 

Nö.

So einfach ist das nicht.

Einfach so Personen filmen darf man nicht, alles andere darf man grundsätzlich filmen.

 

Die Polizei z.b. hat extra eine Befugnisnorm, die das Filmen von Personen regelt.

Das KunstUrG regelt die Fälle des Veröffentlichen und damit auch einen Teil des Anfertigen. Was man veröffentlichen darf, darf man selbstverständlich auch anfertigen.

Das Strafrecht stellt einige besondere Fälle der Anfertigung von Bildern unter Strafe.

Das Persönlichkeitsrecht jedoch greift, durch Rechtsprechung, auch schon bei der Anfertigung.

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Nö.
Doch.

 

So einfach ist das nicht.
Da Du immer wieder das selbe behauptest, gebe ich Dir recht: für Dich zu schwierig.

 

Einfach so Personen filmen darf man nicht
Sagt wer?

 

Die Polizei z.b. hat extra eine Befugnisnorm, die das Filmen von Personen regelt.
Könntest Du die mal verlinken?

 

Das KunstUrG regelt die Fälle des Veröffentlichen und damit auch einen Teil des Anfertigen.
Das hast Du bitte genau aus welchem § herausgelesen?

 

Was man veröffentlichen darf, darf man selbstverständlich auch anfertigen.
Wieder im Küchenkalender geschmökert? Darf man denn etwas veröffentlichen, was ein anderer angefertigt hat, was er aber nicht durfte?

 

Das Strafrecht stellt einige besondere Fälle der Anfertigung von Bildern unter Strafe.
Und wie immer: Quellen!

 

Das Persönlichkeitsrecht jedoch greift, durch Rechtsprechung, auch schon bei der Anfertigung.
Erstems ist das eine sehr verkürzte Darstellung und zweitens wohl nicht höchstrichterlich geklärt.
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Sagt wer?

Der

Das bloße Erstellen eines Fotos, ohne es zu veröffentlichen, ist nicht von § 22 KunstUrhG, der nur von Verbreitung und öffentlicher Zurschaustellung spricht, erfasst. Damit war es ursprünglich nicht verboten. Nach heutiger Rechtslage aber ist das bloße Erstellen eines Fotos auch ohne Veröffentlichungsabsicht - da es nicht unter § 22 KunstUrhG fällt - am allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu messen.[25] Dabei ist eine Gesamtabwägung nötig,[26] bei der auch die Ausnahmen von § 23 KunstUrhG zu berücksichtigen sind. Der Bundesgerichtshof formuliert es so: „Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insb. auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.“[27] Es gibt mehrere Urteile, die das Erstellen von Fotos ohne Veröffentlichungsabsicht untersagen.[28] Wird ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht festgestellt, kommen die üblichen zivilrechtlichen Ansprüche in Betracht. Ein Verbot des bloßen Erstellens von Bildern kann sich auch aus § 201a StGB ergeben.

http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild#.28blo.C3.9Fes.29_Erstellen_von_Bildern

 

Ansonsten ist das mit den Kameras noch eine Grauzone.

 

MfG.

 

hartmut

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Harry wie kann man mit einem Moped 160km/h fahren? diese Dinger siind doch nur mit 50ccm Motoerchen ausgestattet,

 

Antreten, drauf setzen, Kupplung ziehen, Gang einlegen, Gas geben und Kupplung loesen und ab geht es. Der Rekord liegt bei 221 km/h (ist, btw., ein deutsches Moped)........ :B):

 

oder hat sich die Deutsche Sprache so veraendert dass man den unterschied von einem Motorrad und einem Moped nicht erkennt? ;)

 

War ein Insider-Joke, 'Ichtyos' hat es dankenswerter Weise bereits erklaert...... <_<

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Sagt wer?

Der

Das bloße Erstellen eines Fotos, ohne es zu veröffentlichen, ist nicht von § 22 KunstUrhG, der nur von Verbreitung und öffentlicher Zurschaustellung spricht, erfasst. Damit war es ursprünglich nicht verboten. Nach heutiger Rechtslage aber ist das bloße Erstellen eines Fotos auch ohne Veröffentlichungsabsicht - da es nicht unter § 22 KunstUrhG fällt - am allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu messen.[25] Dabei ist eine Gesamtabwägung nötig,[26] bei der auch die Ausnahmen von § 23 KunstUrhG zu berücksichtigen sind. Der Bundesgerichtshof formuliert es so: „Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insb. auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.“[27] Es gibt mehrere Urteile, die das Erstellen von Fotos ohne Veröffentlichungsabsicht untersagen.[28] Wird ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht festgestellt, kommen die üblichen zivilrechtlichen Ansprüche in Betracht. Ein Verbot des bloßen Erstellens von Bildern kann sich auch aus § 201a StGB ergeben.

http://de.wikipedia....len_von_Bildern

 

Ansonsten ist das mit den Kameras noch eine Grauzone.

 

MfG.

 

hartmut

 

 

Eine Grauzone, die heller wird

 

So z.B. auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat vom 08.05.2008 in 1 S 2914/07

 

§ 22 KUG erwähnt als - nach § 33 KUG strafbewehrte - Verletzungshandlungen nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten. § 201a StGB stellt das unbefugte Herstellen von Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich unter Strafe. Es ist indessen anerkannt, dass - nicht zuletzt angesichts der nur fragmentarischen Natur des Strafrechts - diese Regelungen nicht abschließend sind. Vielmehr kann auch das bloße Herstellen einer Aufnahme einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen (vgl. Wandtke/Bullinger/Fricke, Urheberrecht, 2. Aufl. 2006, § 22 KUG Rn. 9; Steffen in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 6 LPG Rn. 119, 123, jeweils m.w.N.; Urteil des erk. Senats vom 22.02.1995 - 1 S 3184/94 -, VBlBW 1995, 282 <283>). Denn schon dadurch wird das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen, woraus ein Schutzbedürfnis erwächst (siehe BVerfG, Urteil vom 15.11.1999 - 1 BvR 653/96 -, BVerfGE 101, 361 <380 f.>; Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - <juris Rz. 46>). Die Feststellung eines unzulässigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch das Anfertigen eines Bildes erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und eine Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtsposition der Beteiligten (BGH, Urteil vom 25.04.1995 - VI ZR 272/94 -, NJW 1995, 1955 <1956 f.>). Hiernach ist nichts dafür ersichtlich, dass die Betroffene die Anfertigung der Bilder durch den Kläger hätte dulden müssen. Ein anerkennenswertes Interesse, die Betroffene zu fotografieren, hat der Kläger nicht dargetan. Die von ihm geäußerten Vermutungen und Verdächtigungen entziehen sich einer rationalen Bewertung. Sie sind vielmehr Ausdruck eines offensichtlich schon lang andauernden psychiatrischen Krankheitsbildes, das sich in Wahnvorstellungen äußert. In einer solchen Situation gewinnt das Interesse der Betroffenen, nicht von einem Unbekannten fotografiert zu werden, besonderes Gewicht. Denn das Verhalten des Klägers stellte sich aus der Sicht der Betroffenen - auch ohne nähere Kenntnis des psycho-pathologischen Hintergrunds - so dar, dass die Bandbreite eines allgemein üblichen und verständlichen Vorgehens deutlich überschritten war; es konnte von ihr als unberechenbar, wenn nicht gar bedrohlich, angesehen werden.

 

Auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Strafsenat vom 05.04.2012

 

Das Anfertigen von Bildern ohne Einverständnis des Betroffenen stellt keinen Eingriff in § 22 KunstUrhG dar, denn dieses Norm regelt ausdrücklich nur das Verbreiten oder öffentliche zur Schau stellen von Bildnissen. Das Herstellen eines Bildes stellt aber nach allgemeiner Ansicht der Rechtsprechung einen Eingriff in das sich aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG ergebene allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) dar, weil bereits mit der Anfertigung des Bildes in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingegriffen, das Bildnis in der konkreten Form der Kontrolle und Verfügungsgewalt des Abgebildeten entzogen wird (Dreier/Schulze, 2. Aufl. 2006, § 22 KunstUrhG Rn. 13 m.w.N.; Götting in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 22 KunstUrhG Rn. 5 und 35 m.w.N.; OLG Karlsruhe, NJW 1982, 123). Weitgehende Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur besteht ferner darüber, dass dieser weite Schutz gegen das Anfertigen von Bildnissen im Wege der Abwägung der im Widerstreit liegenden Interessen begrenzt wird, wenn er mit anderen grundgesetzlichen geschützten Interessen kollidiert. Im Ergebnis ist die Anfertigung eines Bildnisses in dem Umfang zulässig, in dem es nach §§ 22, 23 KunstUrhG verbreitet werden darf (Dreier/Schulze, a.a.O. Rn. 14, OLG Karlsruhe, a.a.O.).

 

Dazu aus den Leisätzen

 

Gegenüber einem rechtswidrigen Anfertigen von Bildnissen ist der Angeklagte zur Notwehr gemäß § 32 StGB berechtigt. Er muss sich nicht darauf beschränken, sein Gesicht zu verdecken, sondern darf die Verteidigung wählen, die den Angriff sofort und endgültig beendet

 

 

Daraus ergeben sich insgesamt die Punkte, die ich oben aufgeführt hatte

 

- Das KunstUrG regelt die Fälle des Veröffentlichen und damit auch einen Teil des Anfertigen. Was man veröffentlichen darf, darf man selbstverständlich auch anfertigen.

- Das Strafrecht stellt einige besondere Fälle der Anfertigung von Bildern unter Strafe.

- Das Persönlichkeitsrecht jedoch greift, durch Rechtsprechung, auch schon bei der Anfertigung.

 

Ergänzt um die Punkte,

- §33 KunstUrG stellt einige Fälle der widerrechtlichen Veröffentlichung unter Strafe

- gegen ungerechtfertigtes Anfertigen steht ein Notwehrrecht zu

- wenn es ungerechtfertigtes Anfertigen von Bildern von Personen gibt, dann gibt es auch gerechtfertigtes Anfertigen wo der Betroffene das dulden muss

 

 

@Hartmut

du sagtest, dass das eine Grauzone ist.

Wie gesagt, eine Grauzone, die langsam mehr Kontrast hat und ich denke, dass man (nicht nur an den beiden Urteilen hier) erkennt, wie die Tendenz ist.

Die Aussage von @ zorro69 ist zumindest falsch (bzw. ganz alte Meinung und mit der jetzigen Rechtsprechung nicht mehr zu halten)

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Wenn ich filme oder fotografiere und die Personen sind rein zufällig im Bild kann mir keiner was. Siehe Bilder von Radarkontrollen. Fotografiert oder gefilmt wird die Kontrolle. Anders sieht es aus wenn ich den Mann an dem Laser fotografiere weil der so lustig aussieht, dann greife ich in seine Persönlichkeitsrechte ein.

 

Genauso mit den Dashcam. Mache ich die Videos um mein persönliches Fahrverhalten zu überprüfen, oder die Strecke festzuhalten damit ich später am Bildschirm z.B. die Beschilderung überprüfen kann, um anderen eine Strecke zu zeigen, ist das rechtlich kein Problem. Wenn ich aber das Verhalten der anderen VT überwachen will, dann ist es ein Problem.

 

Vergleichbar mit, ich darf aus dem Fenster mein Auto auf der Straße filmen, aber ich darf nicht eine Kamera installieren die das das Auto überwacht. Es kommt rein darauf an weswegen die Aufnahmen gemacht werden.

 

MfG.

 

hartmut

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Wenn ich filme oder fotografiere und die Personen sind rein zufällig im Bild kann mir keiner was

Richtig!

 

 

Es kommt rein darauf an weswegen die Aufnahmen gemacht werden.

Richtig!

Und so Fake-Argumente zählen nicht. Genauso wie Hartmut den Satz gesagt zählt die Aussage!!

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Hallo, Tollertyp,

 

Wer so eine nutzt würde ja mit dem Anzeigen von Straftaten bei der Polizei nicht mehr fertig werden. Und damit wuerde in D. Denunziantentum wieder Tuer und Tor geoeffnet.

sehr viele Kraftfahrer nutzen die Kameras lediglich zur Sicherheit, um z. B. bei einem Unfall nachweisen zu können, dass sie keine Schuld an dem Unfall trifft oder um nachzuweisen, dass die Ampel doch noch nicht auf Rot umgeschaltet hatte.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Hat sie sich nicht. Ein Moped - mit einem "p" ist das, was Du meinst. Ein Mopped - mit zwei "p" ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für ein Motorrad.

Thanks fuer die erklaerung!

so wenn mir in Deutschland jemand erklaert er faehrt mit seinem Mopped ins gebirge darf ich fragen ob es mit zwei P geschrieben wir oder mit einem P damit ich weiss was es ist? :schreck:

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Guest PedroK

so wenn mir in Deutschland jemand erklaert er faehrt mit seinem Mopped ins gebirge darf ich fragen ob es mit zwei P geschrieben wir oder mit einem P damit ich weiss was es ist?

Manchmal lohnt es sich sogar, nach der Groß- und Kleinschreibung zu fragen: "Helft den armen Vögeln."
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Hat sie sich nicht. Ein Moped - mit einem "p" ist das, was Du meinst. Ein Mopped - mit zwei "p" ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für ein Motorrad.

Thanks fuer die erklaerung!

so wenn mir in Deutschland jemand erklaert er faehrt mit seinem Mopped ins gebirge darf ich fragen ob es mit zwei P geschrieben wir oder mit einem P damit ich weiss was es ist? :schreck:

Das Moped hat ein langes "o".

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Hat sie sich nicht. Ein Moped - mit einem "p" ist das, was Du meinst. Ein Mopped - mit zwei "p" ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für ein Motorrad.

Thanks fuer die erklaerung!

so wenn mir in Deutschland jemand erklaert er faehrt mit seinem Mopped ins gebirge darf ich fragen ob es mit zwei P geschrieben wir oder mit einem P damit ich weiss was es ist? :schreck:

Kein Ding, Du bist ja wohl mit der deutschen Sprache recht gut vertraut - aber halt kein Muttersprachler. Da mal eine kleine Hilfe zu geben ist für mich kein Problem - gerade wenn es um Dinge geht, die nicht mal offiziell festgelegt sind, sondern sich nur aus der Praxis ergeben.

 

Das Moped hat ein langes "o".

Hat es - aber das kann man nicht lesen.

Deswegen sag ich immer "Möppi"...

Das ist im Zweifel die beste Variante.
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In Russland ist es glaub ich Pflicht diese Kameras installiert zu haben wegen der Versicherung;-).

 

Du irrst. Man macht es zwar wegen der Versicherung - und weil man sich vor inszenierten Unfaellen schuetzen moechte - aber Pflicht ist es nicht.

 

Ich bin gegen soetwas hier in D..

 

Und warum? Ich meine, ein jeder so, wie er moechte. Ich finde 'ne Kamera am Mopped ganz praktikabel und werde hoechstwahrscheinlich sogar noch 'ne zweite installieren, die nach hinten aufnimmt.

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Ichtyos Geschrieben Heute, 02:13

 

 

Kein Ding, Du bist ja wohl mit der deutschen Sprache recht gut vertraut - aber halt kein Muttersprachler. Da mal eine kleine Hilfe zu geben ist für mich kein Problem - gerade wenn es um Dinge geht, die nicht mal offiziell festgelegt sind, sondern sich nur aus der Praxis ergeben

 

Nochmals vielen Dank,und antworten wie Deine tragen zu Voelkerverstaendigung bei, was ich aber bei einigen Postern vermisse!

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Hmm,

HarryB, auf der einen Seite koennten solche Kamerasysteme zu einer gewissen Eindeutigkeit bei unklaren Situationen fuehren.

Ich als Vielfahrer komme oeffters in Situationen die moeglicherweise von mir selbst oder durch andere zur Anzeige gebracht würden Damit ist doch Rechthaberei und gleich mal zum Anwalt rennen wegen jeden Mist Tuer und Tor geoeffnet. Soetwas find ich nicht so gut.

 

Warum willste denn die Kameras installieren?

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Hmm,

HarryB, auf der einen Seite koennten solche Kamerasysteme zu einer gewissen Eindeutigkeit bei unklaren Situationen fuehren.

 

Nun, wenn man sich mal auf Youtube anschaut, was da alles aus Russland eingestellt wurde, dann kann man - in vielen Faellen - den Sinn schon entdecken. Da kommen Leute auf die Strasse gelaufen, werfen sich auf die Motorhaube und behaupten dann, vom Auto angefahren worden zu sein. Das scheint - bis zur beinahe inflationaeren Installation der Kameras - eine recht eintraegliche Einnahmequelle gewesen zu sein. Als Autofahrer waere ich gegen solchen Betrug gerne halbwegs sicher geschuetzt.....

Ausserdem gibt es da Crash-Compilations zu sehen - hatte da mal eine hier im Forum eingestellt - da stehen einem die Nackenhaare beim Betrachten hoch. Ich meine, das ist recht interessantes Anschauungsmaterial, das der eine oder andere Verkehrsteilnehmer sich mal zur kritischen Selbstbetrachtung seiner eigenen Fahrweise anschauen sollte. Das Leben selbst schreibt halt das feinste Lehrmaterial......

 

Warum willste denn die Kameras installieren?

 

Ich will nicht, ich habe schon. Aber nicht aus oben genannten Gruenden, sondern einfach, weil es interessant ist, den eigenen Fahrstil kritisch zu betrachten und obendrein gibt es hier Strecken, die sind schoen anzuschauen, wenn man die mit dem Mopped abfaehrt. Ich warte halt nur noch sehnsuechtig darauf, dass die Kameraden in China endlich mal die Grenze fuer Moppeds oeffnen, sodass man da eine Spritztour am Wochende unternehmen kann. Dort gibt es Strecken, die einem Motorradfahrer schon von der Optik her das Wasser im Munde zusammen laufen lassen.

Gerade gestern habe ich mich fuer eine Rundfahrt angemeldet, an der etwa 150 Motorraeder teilnehmen werden (nach Erwartungen des Veranstalters). Ich denke schon daran, noch eine zweite Kamera zu installieren, die nach hinten filmt, das gibt bestimmt interessante Bilder......

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Das ist eines meiner Probleme...... Da hilft nur die Remote Control, d.h., zwischendurch immer mal wieder abschalten. Allerdings wird der Akku durch die WiFi-Verbindung auch ganz schoen angenagt......

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Der (...)
Nichts gegen Dreier / Schulze und schon gar nichts gegen den Palandt, aber auch die werden nichts anderes sagen als der BGH - und der drückt sich dann doch erkennbar wesentlich differenzierter aus als darf man nicht.

 

Daraus ergeben sich insgesamt die Punkte, die ich oben aufgeführt hatte
Nein, natürlich nicht. Die Materie ist viel zu komplex, als das einfache Worte wie die von Dir oben ihr gerecht werden würde.

 

Die Aussage von @ zorro69 ist zumindest falsch (bzw. ganz alte Meinung und mit der jetzigen Rechtsprechung nicht mehr zu halten)
Die ist genauso undifferenziert wie Deine Behauptung.

 

Beantwortest Du noch die anderen Fragen oder brauchst Du dafür auch Hilfe von hartmut?

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