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Hallo Forengemeinde,

 

ich habe heute ein Knöllchen (per Post!) von der Fa. Sachs & Klein erhalten (handelt lt. Schreiben "namens und Kraft erteilt der Vollmacht der Firma Q-Park), von wegen Parken ohne Parkticket am 11.03.2011 incl. 2 Fotos vom Auto.

 

Meine Fragen:

Wie kommt eine Privatfirma an meine Adresse?

Bezahlen oder Aussitzen?

 

Besten Dank!

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Sehr geehrter Herr XY,

 

wir handeln namens und Kraft erteilter Vollmacht der Firma

 

Q-Park GmbH

Hafenstraße 26

D-66111 Saarbrücken

 

Das auf Sie zugelassene nachfolgend benannte Fahrzeug wurde wie unten aufgeführt auf einem Parkplatz des o.g. Eigentümers abgestellt.

Durch die Inanspruchnahme eines Stellplatzes sind Sie mit dem Betreiber des Parkplatzes einen Vertrag eingegangenm der Sie zur Zahlung der Parkgebühr verpflichtet. Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, was den Tatbestand des Eingehungsbetruges erfüllt.

 

Auf die an Ihrem Fahrzeug angebrachte Zahlungsaufforderung, deren Rechtmäßigkeit durch das Amtsgericht Völklingen (Geschäftszeichen bla bla vom 05.03.03) bestätigt wurde, haben Sie bisher nicht reagiert.

 

Aus diesem Grunde sind weitere Kosten entstanden, die wir Ihnen zusammen mit der in den Einstellbedingungen festgelegten, erhöhten Tagesgebühr weiterberechnen.

 

Kennzeichen: XY

Parkobjekt: Fritz-Dobisch-Straße, Saarbrücken (für die, die aus der Ecke stammen)

Auffälligkeit: 11.03.2011, 11:50 Uhr

 

Dabei: 2 Fotos (1 von der Front komplett, 1 das zeigt, dass kein Ticket im Auto liegt).

 

Kosten:

Gebühr Halteranforderung: 5,10 €

Bearbeitungsgebühr und Rechnungsstellung: 10,00 €

Parkgebühr: 15,00 €

Gesamtsumme: 30,10 €

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das könnte ja theoretisch jeder gewesen sein :wand:

 

Würde dieses Argument ziehen?

Wie kommt eine Privatfirma überhaupt an meine Daten ran?

Ich kenne viele, die dort parken und nie Post bekommen haben. Ich parke dort ja auch oft und bekomme zum 1.Mal Post.

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Ich parke dort ja auch oft und bekomme zum 1.Mal Post.

 

Und worüber beklagst Du Dich dann? Sei doch froh, dass es Dich nicht eher erwischt hat (was ja wohl berechtigt gewesen wäre)

und mache mal einen einfache Kosten-Nutzen-Vergleich.

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Habe beim Googeln folgendes gefunden:

 

"Wie oben schon erwähnt, liegt hier eine rein zivilrechtliche Sache vor, die nach dem BGB abzuwickeln ist. Ein Inkassoschreiben kann nur an den Verursacher (Fahrzeugführer) geschickt werden, nicht an den Halter. Ist der Verursacher nicht bekannt oder nicht ermittelbar, hat das Inkassobüro oder der vom Parkplatzbetreiber sonst Beauftragte Pecj gehabt. Deine Mutter kann als Fahrzeughalterin eventuelle Forderungen jedenfalls getrost ignorieren. Außerdem muss nicht sie nachweisen, dass sie als Verursacherin in Frage kommt, sondern der Nachweis muss von der Gegenpartei erfolgen.

 

Da kein straf- oder ordnungsrechtlicher Verstoß vorliegt, kann die Gegenpartei auch keine Anzeige erstatten und die weiteren Ermittlungen der Polizei oder Ordnungsbehörde überlassen. Diese Institutionen werden sich beide für unzuständig erklären. Kein Verfahren - keine Einstellung. Die Gegenpartei kann höchstens aufgrund Erfolglosigkeit von einer weiteren Verfolgung der Sache und Eintreibung ihrer Kosten absehen.

 

Sollte der Parkplatz tatsächlich videoüberwacht sein, muss die Gegenseite anhand der Videoaufnahmen selber feststellen, wer der "böse Falschparker" ist. Nur gegen diesen kann sie dann tatsächlich vorgehen. "

 

 

Wie sieht es damit aus?

Für einen Studenten sind 30 Euro nicht gerade wenig. Und das Auto ist auf meinen Vater zugelassen.

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Wie sieht es damit aus?
Gegenfrage: Du hast da eine sauber formulierte, durchaus logisch klingende Antwort gefunden, die schon älter ist und der niemand widersprochen hat. Warum setzt Du Dich also mit dieser Antwort nicht auseinander und überlegst, ob das dort Geschriebene so richtig sein kann? Und wenn jetzt hier einer was anderes schreibt bzw. Du von verschiedenen Leuten verschiedene Antworten erhältst - wem willst Du dann glauben?

 

Der Autor hat übrigens recht. Und die 30-Euro-ist-viel-für-wen-auch-immer-Aussage kann ich nicht mehr hören. Im Recht gilt der Grundsatz 'Geld hat man zu haben', also überleg' Dir das beim nächsten Mal früher.

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Naja einfach wehrlos zahlen finde ich blöd, nach dem, was man so im Internet liest.

 

@ Biber: Ich wollte mich lediglich hier im Forum über Hinweise, Tipps, Erfahrungen informieren. Gerade weil die Antwort aus einem anderen Forum schon etwas älter ist, könnte es ja sein, dass es mittlerweile unter den Radarforum-Membern einige gibt, die aktuellere Erfahrungen (vielleicht speziell mit Sachs & Klein) teilen möchten.

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Würde dieses Argument ziehen?

Ich wuerde denen einen Brief schreiben, in dem ich mir explizit verbitte, mich solchen schwerwiegenden Vorwuerfen auszusetzen. Die Tatsache alleine, das dass Fahrzeug auf mich zugelassen ist, belegt noch lange nicht, dass ich derjemige bin, dem ein solcher Vorwurf zu machen ist. Man moege sich doch bitte an den wenden, der das Fahrzeug dort abgestellt hat. :wand:

 

Wie kommt eine Privatfirma überhaupt an meine Daten ran?

Das wiederum waere mir voellig schnuppe, der Moeglichkeiten gibt es viele.....

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Die Tatsache alleine, das dass Fahrzeug auf mich zugelassen ist, belegt noch lange nicht, dass ich derjemige bin, dem ein solcher Vorwurf zu machen ist.

Aber das es derjenige ist der als Halter für das Fahrzeug verantwortlich ist.

Imho gibt es da Urteile in beide Richtungen. Eben regional verschieden.

 

Man moege sich doch bitte an den wenden, der das Fahrzeug dort abgestellt hat. :wand:

Bei dem kann der Halter dann seine Kohle wiederholen. :rolleyes:

 

Das wiederum waere mir voellig schnuppe, der Moeglichkeiten gibt es viele.....

Ganz legal indem man nachweist ein berechtigtes Interesse an den Daten zu haben, bekommt man die Daten für 5,10€ von der Zulassungsstelle.

 

MfG.

 

hartmut

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Aber das es derjenige ist der als Halter für das Fahrzeug verantwortlich ist.

Für einen Vertrag, den der Fahrer mit dem Betreiber des Parkplatzes abgeschlossen hat? Ganz sicher nicht. Im Zivilrecht gibt es keine Halterhaftung, nur eine Klage gegen eine Partei, die hier unbekannt ist.

 

Ganz legal indem man nachweist ein berechtigtes Interesse an den Daten zu haben, bekommt man die Daten für 5,10€ von der Zulassungsstelle.

Was in der Aufstellung der Forderungen mit aufgelistet ist.

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Aber das es derjenige ist der als Halter für das Fahrzeug verantwortlich ist.

Imho gibt es da Urteile in beide Richtungen. Eben regional verschieden.

 

Das würde mich doch sehr überraschen. Könntest Du diese Urteile bitte einmal im Volltext verlinken?

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Wie oben schon erwähnt, liegt hier eine rein zivilrechtliche Sache vor, die nach dem BGB abzuwickeln ist.

 

Richtig.

 

Ein Inkassoschreiben kann nur an den Verursacher (Fahrzeugführer) geschickt werden, nicht an den Halter.

 

Ein Inkassoschreiben entfaltet rechtlich die gleiche Wirkung wie der Flyer vom Pizzataxi. Grundsätzlich kann jedermann ein solches Schreiben an jedermann richten. Interessant wird es erst dann, wenn in diesem Schreiben mit unzulässigen Mitteln (Schufa-Eintrag) gedroht wird.

 

Ist der Verursacher nicht bekannt oder nicht ermittelbar, hat das Inkassobüro oder der vom Parkplatzbetreiber sonst Beauftragte Pech gehabt.

 

Richtig.

 

Deine Mutter kann als Fahrzeughalterin eventuelle Forderungen jedenfalls getrost ignorieren. Außerdem muss nicht sie nachweisen, dass sie als Verursacherin in Frage kommt, sondern der Nachweis muss von der Gegenpartei erfolgen.

 

Richtig. Aber versuchen würde ich das als Inkassounternehmen auch.

 

Da kein straf- oder ordnungsrechtlicher Verstoß vorliegt, kann die Gegenpartei auch keine Anzeige erstatten und die weiteren Ermittlungen der Polizei oder Ordnungsbehörde überlassen. Diese Institutionen werden sich beide für unzuständig erklären. Kein Verfahren - keine Einstellung. Die Gegenpartei kann höchstens aufgrund Erfolglosigkeit von einer weiteren Verfolgung der Sache und Eintreibung ihrer Kosten absehen.

 

Richtig.

 

Sollte der Parkplatz tatsächlich videoüberwacht sein, muss die Gegenseite anhand der Videoaufnahmen selber feststellen, wer der "böse Falschparker" ist. Nur gegen diesen kann sie dann tatsächlich vorgehen.

 

Richtig.

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@hartmut

 

Das sind Urteile von Amtsgerichten, die Einzelfälle entscheiden. Dabei auf § 139 Abs. 3 ZPO abzustellen und Ordnungswidrigkeitsrecht ohne Rechtsgrundlage ins Zivilrecht übertragen zu wollen, dürfte vor höheren Instanzen kaum Bestand haben.

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Es geht doch schlicht darum, Fahrer = unbekannt, keiner muss zahlen, ist so nicht richtig.

 

Es gibt eben Richter die sehen das ganz anders. Erklärt das den Richtern wenn sie falsch liegen, nicht mir. :wand:

 

MfG.

 

hartmut

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Woher nimmst Du diese Erkenntnis, hartmut?

Lies mal den Link bis zuende

 

Jedenfalls sollte man sich dessen bewusst sein, dass bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch ein Risiko für den Fahrzeughalter besteht, den ganzen Spaß am Ende doch noch bezahlen zu müssen.

 

Es gibt schlicht kein klares ja oder nein. Das war mein Einwurf.

 

Wenn ich mich selbst zitieren darf

Imho gibt es da Urteile in beide Richtungen. Eben regional verschieden.

 

Du kannst mich da aber gerne widerlegen, indem Du belegst das der Halter niemals für mit seinem Fahrzeug begangene Übeltaten belangt werden kann.

 

MfG.

 

hartmut

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In Deinem verlinkten Urteil geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte die Person ist die den Vertrag geschlossen hat.

 

Die näheren Umstände sind hier nicht bekannt und Du wirst für jede Kleinigkeit irgendein Urteil finden, was nicht unbedingt repräsentativ sein muss und eventuell einer Überprüfung nicht standhält.

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In Deinem verlinkten Urteil geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte die Person ist die den Vertrag geschlossen hat.

 

Die näheren Umstände sind hier nicht bekannt und Du wirst für jede Kleinigkeit irgendein Urteil finden, was nicht unbedingt repräsentativ sein muss und eventuell einer Überprüfung nicht standhält.

Also sagst du, daß dem TE hier definitiv keine Gefahr droht, die Kosten tragen zu müssen?

 

Gruß

Goose

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30€ zahlen, sind nicht viel!

 

Alternative, Parkplatzbetreiber werden Parkkrallen setzen und als berechtigter Fahrrer muß du den kostenpflichtigen Aufschießservice rufen zur sofortigen Barzahlung.

 

Für den rechtsfrieden un d zur Vereinfachung unbegrenzte Halterhaftung. Acuh 300€ Bußgeld und 3 Punkte für "Nichtwissen" wer verantwortlicher Fahrer war inkl. KEIN Zeugnisverweigerungsrecht bei Verwandschaft.

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In Deinem verlinkten Urteil geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte die Person ist die den Vertrag geschlossen hat.

Im Klartext sagt es aus, wenn der Halter nicht sagt wer gefahren ist, geht das Gericht davon aus das der Halter auch der Fahrer ist. Weil es sonst für den Kläger unzumutbar ist den Täter ausfindig zu machen.

 

Die näheren Umstände sind hier nicht bekannt und Du wirst für jede Kleinigkeit irgendein Urteil finden, was nicht unbedingt repräsentativ sein muss und eventuell einer Überprüfung nicht standhält.

Immer noch besser als dem TE zu sagen, es kann dir nichts passieren wenn behauptet wird der Fahrer sei unbekannt. Zudem passt das Urteil sehr gut zu dem vom TE geschilderten Vorfall.

 

Oder siehst Du das anders?

 

Belege doch bitte mal das dem TE keine Gefahr droht die Kosten übernehmen zu müssen.

 

MfG.

 

hartmut

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Im Klartext sagt es aus, wenn der Halter nicht sagt wer gefahren ist, geht das Gericht davon aus das der Halter auch der Fahrer ist.

 

Genau das ist aber im Zivilrecht nicht vorgesehen. Der Kläger hat seinen Anspruch zu beweisen. Dazu gehört selbstverständlich auch der Beweis, wer überhaupt Partei des strittigen Rechtsverhältnisses ist.

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Dann frage ich auch dich: Kannst du mit Sicherheit sagen, daß dem TE hier keine Kosten entstehen werden und daß er die geforderte Summe im Falle eines Rechtsstreites nihct zahlen muss?

 

Gruß

Goose

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Dann frage ich auch dich: Kannst du mit Sicherheit sagen, daß dem TE hier keine Kosten entstehen werden und daß er die geforderte Summe im Falle eines Rechtsstreites nihct zahlen muss?

 

Goose, auf Deine stets rein rhetorischen Fragen werde ich grundsätzlich nicht mehr eingehen. Sie sind weder der Diskussion förderlich, noch helfen sie dem Themenersteller.

 

Den Ausgang eines Straf- oder Zivilverfahrens vor Gericht kann man grundsätzlich niemals mit Sicherheit vorhersagen. Es haben schon nachweislich Unschuldige 8 Jahre im Gefängnis gesessen.

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Nein, das sage ich nicht und habe ich auch nicht gesagt und auch nicht geschrieben.

Ähm, :wand:

 

um was geht es hier :rolleyes: , wer wollte ungläubig wissen das auch der Halter u.U. die Breitseite abbekommen kann? Wer hat das eigentlich ausgeschlossen weil ja nur der Fahrer dafür haftet?

 

Wer stellt die Urteile in Frage?

 

Ich will ein anderes Kino, ich bin im falschen Film. :whistle:

 

MfG.

 

hartmut

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Nun, schaue ich mir den Beitrag 15 von NetGhost oder den Beitrag 22 von Dieselschräubchen an, so erkenne ich da schon eine Absolutheit, die hier wieder relativiert wird.

 

Fassen wir also zusammen: Keiner hier kann mit Sicherheit ausschließen, daß der TE die gefordrten Kosten und möglicherweise sogar noch mehr zahlen muss.

 

Gruß

Goose

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Nun, schaue ich mir den Beitrag 15 von NetGhost oder den Beitrag 22 von Dieselschräubchen an, so erkenne ich da schon eine Absolutheit, die hier wieder relativiert wird.

 

Fassen wir also zusammen: Keiner hier kann mit Sicherheit ausschließen, daß der TE die gefordrten Kosten und möglicherweise sogar noch mehr zahlen muss.

 

Absolutheit. Das neue Lieblingswort alle derjeniger RaFo-Mitglieder, die zur Einschätzung eines Sachverhaltes nicht fähig sind.

 

Aber Du hast Recht. Niemand kann mit Sicherheit, also der von Dir proklamierten "Absolutheit", Rechtsfolgen ausschliessen. Weder ein Anwalt, noch ein Richter, noch der Gesetzgeber selbst. Und schon gar kein Polizist. Man kann sich aber anhand von Gesetzeskommentierungen und Rechtsprechung orientieren. Ich weiss, dass ist Dir zuwider, denn Kommentare und Rechtsprechung können schon mal etwas komplizierter sein und sogar dem Gesetzestext widersprechen.

 

Unbeteiligte Verdächtige einer Straftat können trotz Alibi verurteilt werden. Warum sollte das also im Zivilprozess nicht so sein? Ich warte im Moment selbst gerade auf das Urteil eines Deutschen Amtsgerichtes, was trotz Unzuständigkeit einen Zivilprozess zur Entscheidung angenommen hat.

 

Die von Hartmut verlinkten Urteile sind Einzelfallentscheide mit unzureichend bekanntem Sachverhalt und Indizien auf rechtliche Mängel. Da es eine Vielzahl solcher erstinstanzlichen Urteile gibt, die vom Betroffenen ohne Rechtsmittel akzeptiert werden, kristallisiert sich eben daraus keine gefestigte Rechtsprechung (vgl. das Urteil vom AG Krefeld zur Urkundenfälschung Führerscheinkopie).

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Die von Hartmut verlinkten Urteile sind Einzelfallentscheide mit unzureichend bekanntem Sachverhalt und Indizien auf rechtliche Mängel. Da es eine Vielzahl solcher erstinstanzlichen Urteile gibt, die vom Betroffenen ohne Rechtsmittel akzeptiert werden, kristallisiert sich eben daraus keine gefestigte Rechtsprechung (vgl. das Urteil vom AG Krefeld zur Urkundenfälschung Führerscheinkopie).

 

Frage: Gibt es bei einem Streitwert von 30,10 Euro überhaupt Rechtmittel gegen das Urteil des Amtsgerichtes?

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Frage: Gibt es bei einem Streitwert von 30,10 Euro überhaupt Rechtmittel gegen das Urteil des Amtsgerichtes?

 

Ja, die Berufung muss jedoch durch das Amtsgericht zugelassen und von einem Anwalt eingelegt werden.

 

Im vorliegenden Fall geht es übrigens um 60,20 Euro zzgl. Anwaltskosten.

 

EDIT: Gast225 war schneller.

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Für einen Vertrag, den der Fahrer mit dem Betreiber des Parkplatzes abgeschlossen hat? Ganz sicher nicht. Im Zivilrecht gibt es keine Halterhaftung, nur eine Klage gegen eine Partei, die hier unbekannt ist.

 

 

Widerspruch, kann man juristisch auch anders sehen. Der Fahrer hat vom Halter betreff Nutzung des Wagens "Handlungsvollmacht"!

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Och NetGhost, jetzt kommst du wieder auf der persönlichen Ebene...

 

Dir sollte bekannt sein, daß ich mich sowohl in den Gesetzestexten als auch bei den Kommentierungen recht gut auskenne, daher sind solche Sprüche doch recht deplatziert.

 

Fakt ist aber doch, daß du in deinem Beitrag 15 dem TE eine Sicherheit vermittelt hast, die so nicht gegeben ist. Warum nun machst du das? Sicher kann es dir egal sein, wie das Verfahren am Ende aus geht, denn du brauchst es ja nicht zu zahlen. Aber trotzdem sollte es doch die Fairness gebieten, auch in einem anonymen Internet-Forum den Fragesteller nicht in falscher Sicherheit zu wiegen.

 

Gruß

Goose

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Ist meine Zusammenfassung falsch:

Vor einem Amtsgericht kann es zu einem Freispruch oder aber zu einer kostenpflichtigungen Verurteilung zur Zahlung kommen. Der Amtsrichter kann, muss aber nicht die Überprüfung durch die nächst Instanz zulassen. Wider - / Einspruch oder wie das im Juristendeutsch korrekt heißt kann nur ein Rechtsanwalt einlegen.

MfG

rth

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von Goose kommt wieder nur Fear,_Uncertainty_and_Doubt , wie immer.

 

Dir sollte bekannt sein, daß ich mich sowohl in den Gesetzestexten als auch bei den Kommentierungen recht gut auskenne, daher sind solche Sprüche doch recht deplatziert.

 

@Goose

Du glaubst dich auszukennen. Tatsächlich legst du alle Texte ergebnissorientiert aus

was zu Folge hat daß du zu völlig falschen Schlüssen kommst.

Im übrigen sind die Postings von NetGhost sehr sachlich gehalten und inhaltlich richtig.

Einen persönlichen Angriff kann ich nicht erkennen. Warum versuchst du Ihn zu diffamieren?

 

@Hartmut

In der Neu-Ulmer Entscheidung wird dem Halter unterstellt, daß er selbst geparkt habe.

Der Beklagte hat durch Abstellen seines Fahrzeuges eine

Vertragsstrafenvereinbarung getroffen.

 

Zwar bestreitet der Beklagte, das Fahrzeug auf dem Parkplatz

abgestellt zu haben. Das bloße Bestreiten des Vertragsschlusses

reicht jedoch nicht aus. Unstrittig ist der Beklagte Halter des

Fahrzeuges. Bei der Frage, wer das Fahrzeug auf dem Parkplatz

abgestellt hat, handelt es sich um einen Umstand, der zu dem dem

Einblick der Klägerin entzogenen Bereich des Beklagten gehört.

Es ist dem Beklagten hier daher zuzumuten, im Rahmen seiner

Erklärungslast nach § 139 Abs. 3 ZPO als Halter des Fahrzeuges

mitzuteilen, welche Kenntnisse er über die Nutzung seines Fahrzeuges

und das Parken seines Fahrzeuges auf dem Parkplatz hat, sowie wen

er als Parkenden ermitteln konnte. Den Beklagten trifft dabei auch

eine Recherchepflicht, deren Erfüllung er darzulegen hat, um seiner

Verpflichtung zum ausreichend substantiierten Bestreiten nach-

zukommen. Trotz gerichtlicher Hinweise hat der Beklagte hierzu

nichts vorgetragen.

 

Die Begründung ist zwar abenteuerlich, aber wenn der Beklagte trotz richterlichem Hinweis

nichts vorträgt hat er eine solche Entscheidung geradezu provoziert. Da der Richter genau

weis, daß es keine weitere Instanz gibt ist er in seinem Urteil auch sehr frei...

Die Angabe eine Personengruppe welche als Fahrer in Frage kommt hätte diese Entscheidung

zuverlässig verhindert.

Eine Halterhaftung hat das Gericht aber gerade nicht konstruiert!

 

Im Fall des AG Schwabach liegt die Sache ähnlich. Dem Richter steht die freie Beweiswürdigung

zu. Da es ausser dem Bestreiten der Fahrereigenschaft keine Einlassung gibt würdigt er den

Anscheinsbeweis als glaubhafter und unterstellt ebefalls dem Halter der Fahrer gewesen zu sein.

Die Entscheidung erging sogar ohne mündliche Verhandlung. Das ist so ähnlich wie wenn ich einen

Mord gestehe, dann widerrufe und nur noch schweige = selbst (und Anwalt) schuld!

 

Urteile die wegen der Dummheit der Betroffenen bzw. deren Anwälte so ergangen sind eignen sich

ganz besondest schlecht um eine Rechtsfrage zu erörtern.

 

 

@uchti

Das Risiko einen solchen Prozess zu verlieren ist derart marginal daß die Fa. Sachs & Klein

voraussichtlich gar nicht erst eine Klage einreichen wird wenn Sie zuvor erfährt daß du

gar nicht gefahren bist.

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Wer diffamiert denn hier? Du kommst wieder nur mit deinem albernen Wikipedia-Link um die Ecke, bringst jedoch zur Diskussion nicht hinzu...

 

Stellst du jetzt ernsthaft eine Wahrscheinlichkeitsrechnung auf, wie die Prozesschancen hier stehen? Meinst du nicht, dazu müsste man dann doch ein bisschen mehr wissen, insbesondere, welche Beweismittel vorliegen und welches AG entscheiden wird

 

Gruß

Goose

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Wer diffamiert denn hier?

Du.

 

Du kommst wieder nur mit deinem albernen Wikipedia-Link um die Ecke,

Der ist nicht albern. Er beschreibt zutreffend deine Diskussionsbeiträge.

Soll ich das jedesmal als Vollzitat einfügen?

 

bringst jedoch zur Diskussion nicht hinzu...

Versuch es nochmal mit lesen ...

 

Stellst du jetzt ernsthaft eine Wahrscheinlichkeitsrechnung auf, wie die Prozesschancen hier stehen?

Ja. So wie es auch jeder Betroffene und jeder Anwalt machen würde/müsste.

Schliesslich prozessiert man nicht wenn das Ergebniss der Wahrscheinlichkeitsrechnung

(also die Erfolgsaussicht) negativ ausfällt.

 

Meinst du nicht, dazu müsste man dann doch ein bisschen mehr wissen, insbesondere, welche Beweismittel vorliegen und welches AG entscheiden wird

Nein, die Rechtslage ist vollkommen eindeutig.

Nur wenn die Fa. Sachs & Klein den Fahrer - entgegen der bisherigen Annahme -

identifizieren könnte würde sich das Bild ändern. Aufgrund der Mitteilung des

Betroffenen daß er nicht der Fahrer war müssten Die das aber erwidern,

andernfalls kann der TE im Verfahren die Forderung unter Protest der Kostenlast

anerkennen weil die Klage offensichtlich unnötig war :wand:

Solchen Anträgen folgen Richter in der Regel sehr bereitwillig - macht halt keine Arbeit...

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Och Daniel, du schreibst Unsinn...

Das Vollzitat musst du übrigens nicht einfügen, ich denke, auch so erkennt man recht gut, daß du damit meine Beiträge zu diffamieren versuchst.

 

Aber lass doch mal hören: Wenn du hier eine Wahrscheinlichkeitsrechung aufstellst, wie hoch genau siehst du die Wahrscheinlichkeit, daß er hier doch zahlen muss?

 

Gruß

Goose

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Och Daniel, du schreibst Unsinn...

Dein Lieblingsspruch, ich weis. Kommt immer wenn dir inhaltlich nichts mehr einfällt.

Willst du den nicht in deine Signatur übernehmen? Dann musst du Ihn nicht jedesmal kopieren.

 

Das Vollzitat musst du übrigens nicht einfügen, ich denke, auch so erkennt man recht gut, daß du damit meine Beiträge zu diffamieren versuchst.

Das machst du doch selber am besten. Dem muss ich doch gar nichts hinzufügen.

 

Aber lass doch mal hören: Wenn du hier eine Wahrscheinlichkeitsrechung aufstellst, wie hoch genau siehst du die Wahrscheinlichkeit, daß er hier doch zahlen muss?

Steht etwas weiter oben: marginal

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Dein Lieblingsspruch, ich weis. Kommt immer wenn dir inhaltlich nichts mehr einfällt.
Nicht bei jedem, nur bei denen, die auch wirklich Unsinn schreiben...

 

Willst du den nicht in deine Signatur übernehmen? Dann musst du Ihn nicht jedesmal kopieren.
Nun, da das ja nun einmal nicht auf viele Forenteilnehmer zutrifft, nutze ich ihn lieber bei dir und ein paar anderen.

 

Das machst du doch selber am besten. Dem muss ich doch gar nichts hinzufügen.
Dann frage ich mich, was du nun willst. Denn außer hier Unsinn zu schreiben (nein, es muss nicht in die Signatur) machst du doch nicht viel.

 

Steht etwas weiter oben: marginal
Nun, als Randwahrscheinlichkeit möchte ich das nun nicht bezeichnen. Oder, warum glaubst du, findet man doch bei der Internetsuche den einen oder anderen Fall, in denen der Halter zahlen musste?

 

Gruß

Goose

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Nun, als Randwahrscheinlichkeit möchte ich das nun nicht bezeichnen. Oder, warum glaubst du, findet man doch bei der Internetsuche den einen oder anderen Fall, in denen der Halter zahlen musste?

 

Dazu habe ich ausführlich Stellung genommen.

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