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Verkehrskontrollen Verfassungskonform?


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Mir geht schon seit einiger Zeit ein vielleicht abstruser Gedanke durch den Kopf, aber ich will ihn hier trotzdem Mal in die Runde werfen...

Er passt auch nicht nur in diesen Thread, denn eigentlich dreht es sich um ALLE Kontrollen im Straßenverkehr, also auch Abstandsverstöße, etc....

 

Sind gennerelle Kontrollen ALLER Verkehrsteilnehmer ohne konkrete Anhaltspunkte eines Verstoßes überhaupt zulässig?

Ich sehe hier durchaus Parallelen zur Unverletzlichkeit der Wohnung, was eben bedeutet, dass der Staat nicht ohne handfeste Verdachtsmomente bzw. "Gefahr im Verzug" willkürlich meine Wohnung durchsuchen kann.

Genau ist es meiner Meinung nach zweifelhaft, ob er einfach so meine gefahrene Geschwindigkeit messen ohne dass gegen mich ein begründeter Verdacht vorliegt, dass ich diese übertrete.

Bei Radarkontrollen ist es ja so, dass überhaupt nicht selektiert wird, sondern einfach JEDES vorbeifahrende Auto gemessen wird. Der Haken ist natürlich, dass ich mich auf einer öffentlichen Straße bewege, allerdings mit MEINEM Auto, dass die Polizei ja auch nicht so ohne weiteres Durchsuchen darf, wenn es beispielsweise auf der öffentlichen Straße vor meinem Haus steht. Das Auto stellt also auch einen persönlichen Privatbereich da. Daher verstößt es aus meiner Sicht gegen den Schutz meinern Privatsphäre, wenn gemessen per Radar oder LAser wird wie schnell ich damit fahre.

 

Anders verhält es sich aus meiner Sicht mit der Kontrolle durch einen Videowagen, da hier die Beamten ja i.d.R. nur gezielt Fahrzeuge verfolgen bzw. filmen, die durch ihre Fahrweise negativ aufgefallen sind und daher ein Anfangsverdacht besteht.

Durch eine generelle Radarkontrolle ALLER stellt man aber alle Verkehrsteilnehmer unter Generalverdacht und das halte ich für unzulässig.

Bin nun aber leider kein Jurist und schon gar kein Verfassungsexperte.. :huh:

 

Was denkt ihr über diesen Ansatz bzw. gibt es vielleicht schon Urteile in diese Richtung gehend vom Bundesverfassungsgericht?

Hab auf die schnelle nix gefunden, weder hier im Board noch bei google.

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......

Sind gennerelle Kontrollen ALLER Verkehrsteilnehmer ohne konkrete Anhaltspunkte eines Verstoßes überhaupt zulässig?

.....

 

Was denkt ihr über diesen Ansatz bzw. gibt es vielleicht schon Urteile in diese Richtung gehend vom Bundesverfassungsgericht?

Hab auf die schnelle nix gefunden, weder hier im Board noch bei google.

Frage dich doch einfach mal: aus welchem Hauptgrund werden die Kontrollen denn durchgeführt?... Genau, GELD eintreiben! Findet man nichts, dann wird solange gesucht bis man was findet. Igendwie findet sich in der Verfassung schon das passende damit die Sache zulässig wird. Das ist bei allen Sachen so die dem Staat letztendlich Geld bringen: Verkehrskontrollen, Steuerkontrollen usw.

 

Gruß, der Ingenieur

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Tut mir leid, aber das halte ich für großen Humbug. Bisher gibt es für mich keine Anhaltspunkte, dass das BVerfG UNABHÄNGIG von politischem Opportunismus oder gesellschaftlichem Druck entscheidet. Nicht erst einmal, dass es aus Karlsruhe überraschende Urteile gab, die den Herren Politikern oder auch den Medien so gar nicht schmeckten, Motassadeq-Freispruch, Luftsicherheitsgesetz, um nur ein parr neuere BEispiele zu nennen.

Das BVerfG berücksichtigt hat bei seinen Entscheidungen nicht die Auswirkungen auf die Interessen irgendwelcher Interessengruppen zu achten, sondern lediglich auf Grundlage des GG die Konformität mit eben diesem zu prüfen.

Und wenn die Richter der Meinung wären, dass diese Kontrollen es nicht sind, bin ich 100%ig sicher, dass sie auch so entscheiden würden.

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Fahrkarten werden vom jeweiligen PRIVATEN Anbieter kontrolliert, dessen AGBs du dich auslieferst mit Fahrtantritt; außerdem genießt er dort Hausrecht, kann also auch durchaus eine Legitimaton verlangen und kontrollieren.

Grundgesetz hat keine Paragrafen, nur Artikel. Meiner Meinung nach wird der Schutz der Privatsphäre bzw. die Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt.

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Ich denke, das mit dem Messen der Geschwindigkeit ist eine Sache, die sie - da es ja ihre Straßen sind - schon dürfen müssen....

Aber das mit der Durchsuchung des Fahrzeugs... da finde ich, hast du schon Recht.. wieso dürfen da einfach wildfremde Personen mein Auto durchsuchen, wenn sie es mit meiner Wohnung auch nicht dürfen?

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Sind gennerelle Kontrollen ALLER Verkehrsteilnehmer ohne konkrete Anhaltspunkte eines Verstoßes überhaupt zulässig?
Gemäß § 36(5) StVO darf die Polizei unter anderem Verkehrsteilnehmer verdachtsunabhängig anhalten und kontrollieren. Da dieser Eingriff verfassungsrechtlich gedeckt ist ist die Mindermaßnahme (also die Kontrolle ohne das Anhalten) es ebenso.

 

@Vince:

Aber das mit der Durchsuchung des Fahrzeugs... da finde ich, hast du schon Recht.. wieso dürfen da einfach wildfremde Personen mein Auto durchsuchen, wenn sie es mit meiner Wohnung auch nicht dürfen?
Für die Durchsuchung muss der Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegen (§ 102 StPO, ggf. i.V.m. § 46 OWiG)

 

Gruß

Goose

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Nein, das ist keine Frage (bzw. die Frage beantwortet sich in meinem vorausgegangenen Beitrag) Der Grundrechtseingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ( Art 2(1) i.V.m. Art 1(1) GG) findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 36(5) StVO.

 

Gruß

Goose

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Die Frage lautet doch gerade, ob §36(5) konform ist mit der Verfassung. Kein Paragraph legitimiert sich von selbst, nur weil man ihn Paragraph nenne, sondern wird entweder stillschweigend anerkannt, weil niemand seine Legitimation überprüfen lässt, oder wird bei Überprüfung von einem Gericht im Zweifel letzten Endes vom BVerfG legitimiert.

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Er ermächtigt uns zunächst, die genannten Maßnahmen zu treffen und in die entsprechenden Grundrechte einzugreifen.

Nun die Verfassungsmäßigkeit eines bestehenden Gesetzes zu prüfen würde doch ein bisschen zu weit führen. Grundsätzlich ist erst einmal anzunehmen, daß es verfassungsmäßig ist bis das BVerfG etwas Gegenteiliges entscheidet.

 

Auf nach Karlsruhe, versuch dein Glück. Deine Chancen schätze ich persönlich jedoch nicht als ernstzunehmen ein.

 

Gruß

Goose

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Aber das mit der Durchsuchung des Fahrzeugs... da finde ich, hast du schon Recht.. wieso dürfen da einfach wildfremde Personen mein Auto durchsuchen, wenn sie es mit meiner Wohnung auch nicht dürfen?

 

In Kurzform: Das Fahrzeug ist keine Wohnunng und genießt deshalb auch nicht den erhöhten Schutz. Das Fahrzeug ist lediglich eine mitgeführte Sache und kann unter den von Goose genannten Voraussetzungen durchsucht werden.

Es gibt verschiedene Arten einer Kontrolle, die sich alle auch unterschiedliche §§ begründen.

- Verkehrskontrollen

- Kontrollen an eingerichteten Kontrollstellen nach dem PolG

- Kontrollen zur Ergreifung von Straftätern

 

Oddo

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@Oberrumpel,

 

nachdem sich bereit Gerichte bis zum BGH mit dem § 36(5) StVO befasst haben, wird ein "Gang" nach Karlsruhe nicht von Erfolg gekrönt sein.

 

zur Radarmessung z.B. wäre anzumerken, dass nur die Überschreiungen dokumentiert werden.

 

Hier würde ich analog sehen, das Hinsehen eines Beamten zu einer Ampelanlage, mit dem Ziel evtl Rotlichsünder anzuhalten.

 

Als Hinsehen als Grundrechtseingriff?

 

Um dienen Ausdruck zu benutzen HUMBUG!

 

dete <_<

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Naja. Also ich könnte mir zum Beispiel durchaus vorstellen, dass eine Fahrzeugkontrolle ohne klaren Verdacht, die Durchsuchung von Personen oder das Aufbewahren von Material "Unschuldiger" mit der Verfassung in Konflikt geraten können. Nehmen wir aber mal eine einfach Lichtschrankenmessung.

Die Schranke hat ja kein Gedächtnis und spioniert auch nicht rum. Erst wenn man definitiv zu schnell ist blitzt es und der Sünder wird festgehalten. Das sehe ich als völlig unproblemtisch an, da ja keine Daten Unschuldiger erhoben werden. Technisches Gerät merkt sich ja im allgeminen nix. Über die Lasermessung kann man diskutieren und sagen "Was geht den <_< meine Geschwindigkeit an, solange ich nicht zu schnell fahre?" Aber die Geschwindigkeit kann ja auch jeder mit bloßem Auge sehen, ist ja kein Geheimnis, nur eben nicht so genau wie die Laserpistole. Das Gerät is ja schließlich kein Druchleuchtungsapparat.

 

Wenn es aber zum Beispiel mich an ner Ampel blitzen würde, weil mein Nebenmann bei Rot drübergefahren is und die mich nicht schwärzen würden oder das Foto beschneiden, wäre es denke ich mal durchaus möglich dagegen anzugehen. Kann ja nix dafür, dass der bei rot drüber fährt. Und wegen dem gammelt jetzt mein Foto Ewigkeiten in irgendner Akte rum.

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Zu den Messungen:

 

Erst wenn bei einer Messung alle Fahrzeug registriert würden, läge ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen vor. Wie schon geschrieben, das Messgerät hat aber kein Gedächtnis, und nur zu schnell fahrende Fahrzeuge werden registiert.

 

Zu den Kontrollen:

 

Ich sehe das so: Die Polizei darf ein Fahrzeug verdachtsunabhängig anhalten, um dann zu entscheiden, ob Verdachtsmomente vorliegen (!) Liegen diese nicht vor, wird z.B. kein Alkoholtest gemacht und wird auch nicht das Auto durchsucht. Bei einer normalen Verkehrskontrolle wird nur geprüft, ob der Fahrer im Besitz der Fahrerlaubnis ist und ob er berechtigt ist, das Auto zu fahren, d.h. das Auto nicht geklaut wurde. Für eine Fahrzeugdurchsuchung sind weitere Verdachtsmomente erforderlich.

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Er ermächtigt uns zunächst, die genannten Maßnahmen zu treffen und in die entsprechenden Grundrechte einzugreifen.

Nun die Verfassungsmäßigkeit eines bestehenden Gesetzes zu prüfen würde doch ein bisschen zu weit führen. Grundsätzlich ist erst einmal anzunehmen, daß es verfassungsmäßig ist bis das BVerfG etwas Gegenteiliges entscheidet.

 

Auf nach Karlsruhe, versuch dein Glück. Deine Chancen schätze ich persönlich jedoch nicht als ernstzunehmen ein.

Ich frage mich, wieso bestehende Gesetze nicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden sollen. Es gibt Gesetze, die jahrelang existieren und plötzlich als verfassungswidrig erklärt werden (vgl. BVerfG zu lebenslanger Freiheitsstrafe).

Für was soll dann z.B. Art. 100 I GG gut sein?

 

Es geht hier nicht um die Verhältnismäßigkeit des Gesetzes sondern um die Vereinbarkeit mit der Verfassung.

 

 

Glücklicherweise sind Polizisten keine Verfassungsjuristen. Solche Entscheidungen sollten schon ausgebildeten Juristen mit einschlägiger Berufserfahrung vorbehalten sein.

Da ich keine einschlägige Erfahrung im ÖffR habe, maße ich mich nicht an, die Verfassungsmäßigkeit zu beurteilen. Sofern es nötig ist, soll das das BVerfG tun.

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Richtig, wir sind keine Verfassungsjuristen. Aus diesem Grund gehen wir auch bis zur gegenteiligen Aussage des BVerfG von der Verfassungsmäßigkeit bestehender Gesetze aus. Und da eine solche Aussage vom BVerfG noch nicht gekommen ist (und meiner persönlichen Einschätzung nach auch nicht kommen wird) sind die Verkehrskontrollen und Verkehrsüberwachungsmaßnahmen in ihrer momentanen Form verfassungskonform.

 

Gruß

Goose

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Da bis vor kurzem in vielen Bundesländern keine verdachtsunabhängigen Kontrollen durchgeführt wurden, bestehen durchaus Zweifel an der Verhältnismäßigkeit einer solchen Aktion; man hat sie anscheinend ja nicht für angemessen gehalten. Es hat bisher nur niemand geklagt. Einziger mir plausibler Grund für eine Zulässigkeit wäre der, daß der FS-Besitz Voraussetzung für die Teilnahme am motorisierten Verkehr ist, und er nicht ohne eine Kontrolle überprüft werden kann. Mehr dürfte dann ohne konkrete Anhaltspunkte aber auch nicht geprüft werden.

 

Allein die Verankerung einer Maßnahme im Gesetz sagt überhaupt nichts über deren Korrektheit bzw. Vereinbarkeit mit der Verfassung. Ein aktuelles Beispiel ist die kürzlich beschlossene Internet-Verbindungsdatenspeicherung auf Vorrat. Diese ist hochgradig nicht verfassungsgemäß (verstößt gegen Presse- und Meinungsfreiheit sowie das Fernmeldegeheimnis). Als Begründung wird neben fadenscheinigen Standard-Totschlagbegründungen (wie Bekämpfung des "Terrorismus") angeführt, daß Brüssel dies beschlossen habe, und man es daher auch umsetzen müsse. Als ob Brüssel Verfassungsrichtlinein vorgäbe.

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Du verwechselst jetzt anscheinend die Kontrolle nach Polizeirecht mit der Verkehrskontrolle nach § 36 StVO. Letztere (Bundesrecht) war immer schon auch verdachtsunabhängig möglich, die Kontrolle nach Polizeirecht (Landesrecht) dagegen ist an unterschiedliche Vorgaben gebunden.

 

Gruß

Goose

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@Goose: Meine Posting bezieht sich auf die Länderregelungen.

Reine Kontrollen zur Verkehrstauglichkeit sind ja durchaus sinnvoll; mir war nur nicht bekannt, daß sie bundesweit durch die StVO geregelt sind.

Die polizeirechtliche Kontrolle hat mit dem Straßenverkehr nichts zu tun, das sind zwei völlig unterschiedliche Bereiche.

 

Die Kontrolle der Verkehrstauglichkeit etc. richtet sich nach § 36(5) StVO: Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

 

Die polizeirechtliche oder auch strafprozessuale Kontrolle hat eine völlig andere Zielrichtung.

 

Gruß

Goose

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  • 1 year later...

Hallo,

 

ich hab mir jetzt verschiedene Posts zu Verkehrskontrollen gelesen und war mir etwas unsicher bei welcher ich meine 'Fragen' anhängen soll...

Hab mich dann entschieden hier weiter zu machen ;)

 

Wir fahren jedes Jahr auf ein Festival mit elektronischer Musik.

Jedes Jahr fahren wir dabei an mehreren, großangelgten, Polizeikontrollen vorbei.

Bisher wurden wir noch nie angehalten, allerdings sieht man jedesmal wie die

Leute ihren Kofferraum leerräumen müssen.

 

Nun meine Fragen:

 

- Liegt ein begründeter Verdacht vor (Drogenkonsument oder ähnliches zu sein), wenn man Besucher eines solchen Festivals ist?

- Muss man bei einer Polizeikontrolle angeben WOHIN man will oder WOHER man kommt??

Ich habe generell kein Problem das zu sagen, allerdings würde ich mich in oben genanntem Fall ja automatisch als 'Verdächtiger' Festivalbesucher

präsentieren und wenn ich nicht sagen würde WO ich hinwill könnte mir dies ja nicht automatisch unterstellt werden?!

- Sollte man in diese Kontrolle geraten, jedoch keinerlei Einträge z.B. Verstoß gegen das BtmG haben und auch die restlichen Insassen keinerlei

Eintröge haben, worin liegt dann evtl. Gefahr in Verzug oder ein anderer Grund, welcher die Beamten dazu veranlassen könnte das Komplette KfZ

auf den Kopf zu stellen??

 

Ich Frage eigentlich nur dashalb, weil es sehr mühseelig ist für 6 Tage Camping und vier Leute ein Auto zu bepacken und bei solch einer Kontrolle

aus und wieder einzuräumen um es dann 1km später auf dem Campingplatz wieder auszuräumen :think:

 

Natürlich sollte man den Anweisungen der Beamten folge leisten, aber es muss ja auch nicht immer notwendig/rechtens sein auf anhieb das zu tun

was man vorgeschrieben bekommt.

 

Vielleicht kann mir da Goose oder einer seiner Kollegen etwas dazu sagen.

Spekulationen sind ja hier weniger angebracht und helfen auch nicht wirklich weiter.

 

Update:

 

Ich vergaß zu erwähnen, dass sich die Kontrolle nicht im Grenzbereich (oder Umkreis bis 30km) befindet und auch nicht auf einer BAB bzw anderen Transitstrecke.

Die Kontrolle selbst ist innerorts.

 

 

Danke für eure Infos.

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Je nach Bundesland sind auch anlaßbezogene Kontrollstellen möglich.

 

Ein solches Treffen wäre sicherlich ein solcher Anlaß.

 

Ansonsten muß man natürlich nichts sagen-außer die Personalien sind anzugeben bzw. man hat sich auszuweisen.

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Je nach Bundesland sind auch anlaßbezogene Kontrollstellen möglich.

 

Ein solches Treffen wäre sicherlich ein solcher Anlaß.

 

Ansonsten muß man natürlich nichts sagen-außer die Personalien sind anzugeben bzw. man hat sich auszuweisen.

Hallo Gast225,

 

danke für Deine Antwort.

Ich stell mir nun aber die Frage, ob jeder vorbeifahrende somit zum potentiellen 'Straftäter' wird der in

Richtung dieser Veranstaltung fährt, oder ob es eben wirklich dann daran festgemacht wird, welche

Antwort bei der Frage 'Wo wollen Sie denn hin' geäußert wird. Denn in diesem Falle würde

ich gerne auf eine Antwort auf die typische Frage verweigern und somit wäre

kein Tatverdacht festzustellen und eine Durchsuchung wohl schwer zu begründen?!

 

Paragraph 44 BPolG räumt 'dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt' wohl auch ein, im Falle einer Durchsuchung

'...auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu...' erhalten.

 

Wobei bei solchen Aktionen hier vermutlich einem ein vorgefertigtes Schreiben in die Hand gedrückt wird?!

 

Schönen Tag noch!

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In Thüringen ist dies zum Beispiel in §§ 12 ff Thüringer Polizeiaufgabengesetz (ThürPAG) geregelt.

 

Link Gesetzestext (pdf-Datei)

 

Insbesondere § 14 rechtfertigt die Identitätsfeststellung und § 24 die Durchsuchung.

 

IdR finden sich in anderen polizeilichen Gesetzen ähnliche Regeln. Einzig die Regelung zum abschleppen von verbotswidirg abgestellten Fahrzeuge gibt es exklusiv im Thüringer Gesetz. Andere Bundesländer müssen auf andere Rechtsgrundlagen zurückgreifen (Generalklauseln etc.).

 

Edit:

Goose wird sicherlich auch noch etwas dazu sagen.

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In Thüringen ist dies zum Beispiel in §§ 12 ff Thüringer Polizeiaufgabengesetz (ThürPAG) geregelt.

 

Link Gesetzestext (pdf-Datei)

 

Insbesondere § 14 rechtfertigt die Identitätsfeststellung und § 24 die Durchsuchung.

 

IdR finden sich in anderen polizeilichen Gesetzen ähnliche Regeln. Einzig die Regelung zum abschleppen von verbotswidirg abgestellten Fahrzeuge gibt es exklusiv im Thüringer Gesetz. Andere Bundesländer müssen auf andere Rechtsgrundlagen zurückgreifen (Generalklauseln etc.).

 

Edit:

Goose wird sicherlich auch noch etwas dazu sagen.

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,  4. sie sich an einem der in § 14 Abs. 1 Nr.
2 oder 5 genannten Orte befindet oder 5. sie sich in einem Objekt ins Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen,

 

Eigentlich ist in Thüringen dann alles identisch mit dem BPolG §44

 

Die im §12 ff des ThürPAG Regelungen beinhalten dann aber lediglich die

innerorts errichtete Verkehrskontrolle, jedenfalls lese ich das so.

 

ThürPAG §14(4)

an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten
im Sinne von § 100 a der Strafprozeßordnung (StPO) oder § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhindern,

 

regelt meiner Meinung nach lediglich die Feststellung der Identität, damit hatte ich

noch nie ein Problem :think: aber zur Identität zählen ja nicht solche Fragen wie

Wo kommen Sie her und Wo wollen Sie hin... die dann gleich schon als '... alles was Sie sagen kann und wird gegen Sie verwendet werden'

ausgelegt werden könnten...

 

Ich möchte sogar dass meine Personalien bekannst sind, denn so kann direkt geprüft werden ob irgendwelche

Verdachtsmomente vorliegen könnten, wenn dies ja so wäre würde ich mich auch über weitere Aktionen nicht wundern...

Ist nur zum Glück nicht so.

 

Ich frage mich nur ob nach der Identitätsfeststellung immer noch der Verdacht vorliegen kann eine Straftat auszuüben, nur weil man

auf ein Festival fährt auf dem ggf. Straftaten ausgeübt werden können.

Mir ist das alles doch sehr wachsweich, wenn man das großzügig auslegt darf jedes Auto, welches an einen Bahnhof fähr, von oben bis

unten durchsucht werden - denn gerade Bahnhöfe sind ja der Ort für Straftaten schlecht hin?!

Oder sehe ich das falsch?

 

Ist es nicht auch diffamierung > 10.000 Festivalbesucher im ersten Schritt als potentielle Straftäter zu 'verurteilen' und auf dieser Grundlage

die Gesetze auszulegen??

 

Danke nochmal für Deine Hinweise.

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Was ich noch schnell mitteilen wollte - Ich habe natürlich Verständniss für diese Kontrollen,

es wird sicherlich Statistiken geben die diese Kontrollen rechtfertigen.

Allerdings fühle ich mich doch auch durch solche Kontrollen in eine Schublade gesteckt

ohne jemals eine der mir unterstellten Straftaten begangen zu haben.

Denn nur aufgrund dieser Annahmen sind diese ausführlichen Kontrollen ja möglich.

 

Auch habe ich bestimmt nichts gegen die kontrollierenden Beamten - ich wollte nicht mit denen

tauschen und wenn nach den ersten 100 Durchsuchungen die Laune gegen null geht, weil

sie vermutlich mehr als einen dummen Spruch gehört haben ist ein rauher ton fast

schon verständlich...

 

Für mich stellt sich eben nur die Frage wodurch eine Durchsuchung gerechtfertigt wird

wenn man alle Verachtsmomente ausräumen konnte z.B. durch die Identitätsprüfung.

 

Eine Frage an Goose und seine Kollegen,

für was genau werden solche Fragen wie

 

-Wo kommen Sie her

und

-Wo wollen Sie hin

 

gestellt? Rein aus Neugier oder um einen begründeten Verdacht zu erlangen?

Und wie reagiert ihr wenn hier jemand keine Antwort geben möchte?

Bzw. wie bringt man einem Polizisten am schonensten, ohne gleich Sturr rüberzukommen, bei

dass man hierzu keine Auskunft geben möchte?

Man will sich ja möglichwerweise ungern selbst belasten...

 

Dankeschön schonmal.

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Eine Frage an Goose und seine Kollegen,

für was genau werden solche Fragen wie

 

-Wo kommen Sie her

und

-Wo wollen Sie hin

 

gestellt? Rein aus Neugier oder um einen begründeten Verdacht zu erlangen?

Und wie reagiert ihr wenn hier jemand keine Antwort geben möchte?

Bzw. wie bringt man einem Polizisten am schonensten, ohne gleich Sturr rüberzukommen, bei

dass man hierzu keine Auskunft geben möchte?

Man will sich ja möglichwerweise ungern selbst belasten...

Diese Frage dient mir der Sondierung, ob eine weitergehende Kontrolle, soweit zulässig ggf. notwendig ist.

 

Du kannst sagen, daß du nicht angeben möchtest, wo her du kommst und wohin du willst. Was dann passiert: Sie meinen ersten Satz :think:

 

Belastet du dich denn mit der Angabe deines Ausgangs- oder Zielortes selber?

 

Gruß

Goose

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Für andere Straßen gibt es andere gesetzliche Grundlagen.

 

Zu den §§.

 

Wenn kein spezieller § einschlägig ist, kann auf § 12 ThürPAG zurückgegriffen werden, da dies eine Generalklausel ist. Dieser ist allerdings subsidiär.

 

Identität

§ 14 Abs. 1 Nr. 4

Die Kontrollstelle kann auf jeden Straßentypus stattfinden. Die Nr. sind alles Beispiele wo was möglich ist.

Solche Maßnahmen wie du ansprichst, sind meist solche Kontrollstellen, wobei dies meist bei Anreisenden zu Demos gemacht wird (Baseballschläger etc.).

 

Durchsuchung

§ 24 Abs. 1 Nr. 3

Hier eben die Suche nach BtM etc. Sowie auch zur Gefahrenabwehr.

 

Sofern die Verhältnismäßigkeit beachtet wird, ist die Sache rechtmäßig.

 

Ansonsten kannst du immer Schweigen, was unter Umständen aber einen längeren Aufenthalt einbringt, zumal anhand des Gepäckes ersichtlich ist wohin du wohl fahren wirst. :think:

 

Edit:

Viele Thüringer Gesetze sind dem bayrischen Gesetzen ähnlich, weil man nach der Wende eben schnell neue Texte brauchte und dann eben abgeschrieben hat mit allen damit einhergehenden Problemen.

Außerdem ist Thüringen wie Bayern ja auch eine Republik (Freistaat).

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Hallo,

 

mich würde mal interessieren, was "hinreichende Verdachtsmomente" sind, die eine Durchsuchung des Wagens rechtfertigen. Es kann ja schliesslich passieren, dass ein Durchsuchter, der sich ungerecht behandelt fühlte (nachdem sich der Verdacht nicht bestätigte) Dienstaufsichtsbeschwerde einlegt und die ausführenden Polizisten sich rechtfertigen müssen. Reichen solche Begründungen wie....

 

...langhaarige im VW-Bus, die haben BESTIMMT Drogen dabei!

...der war so unfreundlich/unkooperativ/frech....

...der kontrollierte verhielt sich nervös/unsicher....

...geringfügiges übertreten von Verkehrsregeln wie Fahren über gelb, 10kmH zu schnell etc.

 

müssen die Verdachtsmomente hieb- und stichfest begründet sein ,oder läuft das eher so ab, dass der Dienststellenleiter den "Duchsucher" beim Morgenkaffe mal anspricht "Du, was hassn da gemacht?" "Ach, der komische Kerl hat so blöde geguckt, da ham wan mal durchsucht..." "Achso, aber nächstes mal n bisschen Zurückhaltung, da kam wieder ne Beschwerde...."

 

Wäre nett, wenn ein Polizist aus dem Forum was dazu sagen könnte.

 

Grüsse

Peter

 

P.S.: @Goose: reicht es wirklich als "offizielle" Begründung, wenn jemand nichts zu Start und Zeil seiner Fahrt sagen will?!? Kann ich fast nicht glauben....

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Die Begründung ergibt sich grundsätzlich aus der Gesamtsituation des Einzelfalles.

 

Wenn ich nun beispielsweise eine Familie mit Kleinkindern kurz hinter dem Grenzübergang Straelen anhalte sieht die Situation anders aus, als wenn ich einen langharigen Zausel, der schon wegen Betäubungsmitteldelikten aufgefallen ist, dort kontrolliere.

 

Gruß

Goose

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Dazu eine Frage Goose, mag hier zwar leicht Off-Topic sein, aber im Grossen und Ganzen passt es noch immer: Was seht ihr eigentlich alles von einem "zu Kontrollierenden"?

 

Ich stell mir das ja so vor: Du hälst jemanden an, "Führerschein und Zulassung", dann gehts zurück zum Auto und dann gibst Du dort (schätz ich mal) die Personalien / Ausweisnummer des Führerscheins ein. Und dann? Was spukt der Computera lles aus? Es wird sicher einmal angezeigt, ob gegen die Person gerade ein Haftbefehl hängig ist oder ob sonst was nicht i.O. ist (z.B. Fahrverbot oder sowas). Aber was seht ihr sonst noch alles? Strafregister-Auszug, frühere Verkehrsvergehen, aktueller Punktestand, Handynummer, zuletzt geführte Gespräche, persönliche Vorliebe der Unterwäsche, ...? :think:

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... Blutgruppe, DNA-Identifizierungsmuster, Bewegungsprofil der letzten drei Wochen (auf besondere Anfrage bis hin zu 8 Wochen), Zeugungsfähigkeit, sexuelle Vorlieben etc. :think:

 

Nein, nur einen Bruchteil von dem, was du da aufgeführt hast. Es kommt auf die Art der Abfrage an, auf die genauen Ergebnisse einer Abfrage möchte ich aber hier nicht eingehen ;)

 

Gruß

Goose

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[Diese Frage dient mir der Sondierung, ob eine weitergehende Kontrolle, soweit zulässig ggf. notwendig ist.

 

Du kannst sagen, daß du nicht angeben möchtest, wo her du kommst und wohin du willst. Was dann passiert: Sie meinen ersten Satz ;)

 

Belastet du dich denn mit der Angabe deines Ausgangs- oder Zielortes selber?

 

Gruß

Goose

 

Guten morgen und schön dass Du etwas dazu geschrieben hast.

 

Wenn diese Verkehrskontrolle unter der Vorraussetzung durchgeführt wird, dass unter den Festivalbesuchern Straftäter sind/sein könnten,

würde ich mich durch die Aussage, 'Wir wollen auf das Festival XYZ und campen dort' mehr oder weniger selbst belasten, bzw. eine Begründung

dafür geben weitere Aktionen auszulösen?!

Natürlich würde es der Beamte wohl auch zu meinen ungunsten auslegen wenn ich die Angabe verweigere

und es ist ja auch mehr oder weniger offensichtlich wenn ein ganzes KfZ voll mit Camping gepäckt ist wo man hin möchte...

Ich möchte ja auch vermeiden dass die prüfenden Beamten meinen ich will sie für dumm verkaufen, sowas liegt mir fern und würde mit

Sicherheit auch nach hinten losgehen...

 

 

 

@Kwesi

 

Du kannst nach wohl lt. §44(4) BPolG eine Bescheinigung verlangen, auf der steht, dass Objekt X durchsucht wurde sowie den Grund, warum

das Objekt durchsucht wurde.

Was man da allerdings im einzelnen erwarten kann und ob dann nur drauf steht 'im Rahmen einer Allgemeinen Verkehrskontrolle usw....'

also es sich um vorgefertigte Schreiben handelt, oder wirklich individuell eine Begründung aufgeführt wird, weiss ich nicht.

 

Da Goose ja schon mehrere Durchsuchungen hinter sich hat (das entnehm ich einfach mal seinen Posts), kann er uns vielleicht mal

sagen wie so etwas aussehen könnte/aussieht und ob man explizit danach fragen muss, oder ob man das automatisch bekommt.

 

Hierbei noch eine Frage an Goose, ab wann ist es denn eine Durchsuchung? Wenn man den Kofferraum öffnen muss? Oder nur wenn man alles

ausräumen muss und jeder Winkel durchsucht wird?!

 

Grüsse

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Die Durchsuchung beginnt bei der gezielten Nachschau. Wenn ich also in einen geöffneten Kofferraum schaue, liegt noch keine Durchsuchung vor, wenn ich jedoch etwas dort beiseite schiebe, wäre die Durchsuchung zu bejahen.

 

Was man da allerdings im einzelnen erwarten kann und ob dann nur drauf steht 'im Rahmen einer Allgemeinen Verkehrskontrolle usw....'
Da wird dann allenfalls die Rechtsgrundlage draufstehen, also z.B. § 44(2) BPolG

 

Da Goose ja schon mehrere Durchsuchungen hinter sich hat (das entnehm ich einfach mal seinen Posts), kann er uns vielleicht mal

sagen wie so etwas aussehen könnte/aussieht und ob man explizit danach fragen muss, oder ob man das automatisch bekommt.

Ich habe schon diverse Durchsuchungen durchgeführt, das ist richtig.

Bei uns gibt es eine Durchsuchungs- / Sicherstellungsbescheinigung.

 

Vorne sind mein Name sowie meine Dienststelle, der Name des Betroffenen, Ort, Zeit und Anlass der Drchsuchung ( z.B. "Verstoß WaffG") benannt, weiterhin kann ich ankreuzen, ob die Maßnahme auf dem Polizeirecht beruht oder zur Strafverfolgung durchgeführt wurde und zu welchem Zweck eventuell auf der Rückseite aufgeführte Gegenstände sichergestellt / beschlagnahmt wurden (Beweissicherung, Einziehung, Verfall, Gefahrenabwehr) und ob der Betroffene mit der Maßnahme einverstanden war.

 

Diese Bescheinigung gibt es bei uns grundsätzlich bei Sicherstellungen / Beschlagnahmen und bei der Durchsuchung von Wohnungen. Bei der ergebnislosen Durchsuchung von Personen oder Sachen gibt es sie nur auf Verlangen.

 

Gruß

Goose

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Stimmt!

 

Und, wenn jemand bei einer Kontrolle vor Ort so eine bescheinigung will, fahren wir zum nächsten PK, machen eine Eintragung und sind ca. 3 Stunden später wieder da!

 

Da der Betroffene uns sein Papiere gegeben hat, wartet er, weil er ja sein Recht wil!!

 

dete

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Um nochmals auf die Ausgangsfrage zurückzukommen:

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird nicht schrankenlos gewährleistet. Das Recht des Einzelnen kann durch ein überwiegendes Allgemeininteresse eingeschränkt werden, wobei hierfür eine gesetzliche Ermächtigung erforderlich ist (aufgrund des Grundsatzes der Normenklarheit). Das überwiegende Allgemeininteresse ist bei einer Verkehrskontrolle die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer. Die gesetzliche Ermächtigung findet sich in § 36 V StVO. Somit ist ein solcher Eingriff zulässig.

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