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Ermittlungsverfahren Wg. Nötigung


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Hab ich auch noch nicht gelesen :)

 

hab für nächste Woche n Termin bei unserem Papierschieber bekommen (ist der Mann tatsächlich im Urlaub, tsts ^^). Dann date ich up.

 

Ich soll den Brief zwar bis nä. Woche Mittwoch zurückgesandt haben, aber bis Freitag werdense wohl Geduld haben können. 7 Tage find ich ohnehin absolut zu kurz bei einer beschuldigten Staftat...

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Vertuschen, leugnen, und wenns gar nicht anders geht, dann entschuldigen!

 

So machen das die Politiker auch.

 

Aber es ist schon interessant was für ein Aufwand da wg. dieser Lappalie betrieben wird.

Irgendwie habe ich das Gefühl, dass dir bzw. deinem Vater nicht die ganze Wahrheit gesagt wurde. :)

 

Kann da evtl. noch mehr dran hängen?

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naja, allein die Tatsache, dass das Beschrieben definitiv nicht an der Wahrheit ist, gefällt mir schonmal garnicht..

 

Aber vll bekommt mein Anwalt ja Akteneinsicht und wir erfahren alle mehr.

 

Meinen Lappen brauch ich - FV wäre häßlich wegen sonem Kram.

 

Leider geht an den Anwalt sicher auch mein gespartes Urlaubsgeld flöten :) Das ist wohl schon Strafe genug...

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Zitat:

 

"Akteneinsicht gibt es auch für Beschuldigte, die keinen Verteidiger haben. Das ergibt sich zum einen aus § 147 VII StPO - der ist relativ neu, kann sein, dass den noch nicht jede Staatsanwaltschaft kennt bzw. die darauf unwirsch reagieren - das Recht besteht aber trotzdem. Das ergibt sich auch aus Art. 6 EMRK, nach der Vorschrift kann es aber noch mehr Hickhack geben, weil die erst recht ungern angewandt wird (nach dem Motto: Menschenrechtskonvention, da müssen _wir_ doch nicht draufschauen, wird sind ja schon so unglaublich viel zivilisierter)."

 

 

Quelle:

http://de.indymedia.org/2006/07/152676.shtml

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Bin ja echt gespannt, wie das ausgeht, ich hoffe gut für dich. Es wäre ja eigentlich ein regelrechter Skandal, wenn man dich aufgrund der Aussage einer einzelnen Person einer Straftat schuldig sprechen würde. Mit der Akteneinsicht ist das so eine Sache. Das Recht steht dir auch ohne Anwalt zu. Soweit ich das verstanden habe kann man dir das aber auch verweigern, sofern der Ermittlungserfolg gefährdet wäre. Also ziemlich schwammig.

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ja, die Strafprozessordnung ist da etwas schwammig.

 

Die Europäsische Menschenrechtskonvention ist da eindeutiger:

 

Artikel 6, Recht auf ein faires Verfahren

(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;

 

Quelle:

http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html

 

 

 

Hervorhebungen durch mich. Aber was die MRK angeht schließe ich mich leider meinem obigen Zitat an.

Naja, wie ich schonmal sagte, es läuft so einges verkehrt in unserem schönen Land.

 

 

Wirst wohl um dein Urlaubsgeld nicht drum herum kommen. Und das NUR um zu wissen was einem eigtl. genau in allen Einzelheiten vorgeworfen wird, ohne sich dazu gleich unter Umständen selbst durch eine mögliche Identifizierung belasten zu müssen.

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Zitat:

 

"Akteneinsicht gibt es auch für Beschuldigte, die keinen Verteidiger haben. Das ergibt sich zum einen aus § 147 VII StPO - der ist relativ neu, kann sein, dass den noch nicht jede Staatsanwaltschaft kennt bzw. die darauf unwirsch reagieren - das Recht besteht aber trotzdem. Das ergibt sich auch aus Art. 6 EMRK, nach der Vorschrift kann es aber noch mehr Hickhack geben, weil die erst recht ungern angewandt wird (nach dem Motto: Menschenrechtskonvention, da müssen _wir_ doch nicht draufschauen, wird sind ja schon so unglaublich viel zivilisierter)."

 

 

Quelle:

http://de.indymedia.org/2006/07/152676.shtml

 

Sehr interessant! Wie ich gerade recherchiert habe, ist das auch in der Schweiz so (bzw. kann es so aus dem Text hergeleitet werden).

 

Art. 76c Verteidigungsrechte 1 Dem Verteidiger steht das Recht auf Akteneinsicht zu. Der Untersuchungsrichter darf dieses in begründeten Fällen soweit einschränken, als es der Zweck der Untersuchung gebietet.

 

[...]5 Hat der Angeschuldigte keinen Verteidiger, so stehen die Verteidigungsrechte ihm selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter zu. Der in Untersuchungshaft stehende Angeschuldigte hat keinen Anspruch darauf, Untersuchungshandlungen ausserhalb des Haftortes beizuwohnen.

 

 

Quelle: StPO des Kantons Graubünden

 

 

In Zürich ist es schon schwammiger:

 

§ 17. Während der Untersuchung ist dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger auf Verlangen die Akteneinsicht soweit und sobald zu gestatten, als dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann. Die Einsicht in die dem Angeschuldigten bereits vorgehaltenen Akten sowie in die Gutachten und die Protokolle über Untersuchungshandlungen, denen der Verteidiger beizuwohnen befugt ist, darf nicht verweigert werden.

 

Quelle: StPO des Kantons Zürich

 

Hoffentlich gibt es bald eine einheitliche Schweizer StPO.

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  • 2 weeks later...

Gibt es tatsächlich. Mehr oder weniger.

 

Also ich warte ja immernoch auf die Antwort meines Anwalts - dieser hat erstmal die Akte angefordert. Dem hab ich alles letzte Woche anvertraut.

 

Indes bekam mein alter Herr gestern erneut Post.

 

Er habe ja seine Aussage bereits gemacht, aber nach Eingang weiterer Zeugenaussagen hat der/die Antragsteller/in den Tattag korrigiert.

Es muss sich wohl um einen Tag früher gehandelt haben und nun wollen sie erneut wissen, wer an diesem Tag nun das Fzg führte -.-

 

Diesmal will er allerdings nicht antworten. Also so langsam kommt mir das immer merkwürdiger vor. Aber abwarten.

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  • 1 month later...

Weiteres Update:

Mein Anwalt hat nun Akteneinsicht erhalten (o wunder).

Ich kann mich an besagte Situation wirklich nicht erinnern - bin mittlerweile garnicht sicher, ob ich das 100% war. Is ja auch schon ne weile her. Die Frau gibt eine Personenbeschreibung ab, die auch nicht wirklich zu mir passt (weder alter noch Haarfarbe passen auf mich). Es gibt noch dazu eine Aussage vom Beifahrer, der das alles aber nicht ganz so kritisch sieht (auch nicht unbedingt nachteilig) und auch keine bessere Fahrerbeschreibung zu Protokoll gab.

Mein Anwalt hat nun die Einstellung beantragt, da ich damit als Fahrer rausfallen würde.

Und dann noch ein paar schöne tatsachenspiele: Wenn die person wirklich auf einen meter aufgefahren sei, könne man das Kennzeichen garnicht ablesen (richtig!). Sie beschrieb das Fahrzeug als 'Sehr schnell' auch hier ist gut möglich, dass das Kennziechen falsch abgelesen sein könnte.. Und noch ein wenig blabla...

 

Harren wir der Dinge....

 

Da die Zahl dieser Idioten (in diesem Fall ne Frau in nen Mietwagen) immer weiter steigt, fahre ich nur noch vermummt. Ich glaub, man wird heutzutage viel schneller angezeigt. Und kurz Lichthupe ist bei allen auch sofort Nötigung ... Die medien unterstützen diesen Trend leider noch :whistling: Aber egal :rolleyes: Darum gehts ja hier auch nicht ^^

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  • 2 months later...

Gleicher Sachstand. Warte immernoch auf Antwort :nolimit:

 

Finde das ja ein Unding. wie kann den so lange ermittelt werden? entweder der Fahrer steht nach nem Monat fest oder die Nummer ist gelaufen.... Die Erinnerungen werden ja nicht besser. Was kann man denn ejtzt noch an Informationen sammeln, die der Fahrerermittlung dienen würde?! Blödfug. Aber egal...

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Will dich nicht entmutigen, im Gegenteil, aber einem Geschäftskollege ist so ziemlich das selbe passiert.

Der wurde auch von einem Arzt inkl. seiner Arzthelferin als Beifahrerin angezeigt wegen Nötigung auf der BAB..drängeln usw.

Er hat sich dummerweise keinen Anwalt genommen..grober Schnitzer.

Das Ende vom Lied war, dass er 6 Monate FV hat und um die 1000 Euro Kosten am Hals.

Ich find das ganz übel, dass man nur aufgrund einer (unsachlichen) laienhaften Aussage eines normalen Verkehrsteilnehmers, der nicht juristisch geshcult ist, zu 6 Monaten FV verdonnert wird. Sowas steht in keinem Verhältnis zu anderen Delikten.

:B):;)

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Oje... Das klingt ja nicht gut. ja, richtig finde ich das auch nicht. ich weiss was Nötigung ist und (ungearchtet der Tatsache wer das nun war) das ich sowas nicht mache.

 

Ausserdem bin ich der Ansicht, das man durch hinterherfahren ohnehin nicht nötigen kann. Aber das ist meine Meinung ^^ Wie oft ich hingegen schon ausgebremst wurde (das ist a) gefährlich und b) 'echte' Nötigung).

Aber wie schon erwähnt: Aufregen nutzt nix. Abwarten und Tee trinken...

 

Allein mit den Anwaltskosten ist man sicher auch als Unschuldiger gestraft...

 

aber 1000 Ocken und 6 Monate iss echt heftig... Mein lieber Schwan...

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Ausserdem bin ich der Ansicht, das man durch hinterherfahren ohnehin nicht nötigen kann. Aber das ist meine Meinung ^^

 

Stimmt auffallend: Wenn's in die Hose geht, hat der Abstandsmuffel das größere Problem - weswegen so'n Unfug dem derart Bedrängelten schlicht am A vorbeigehen kann: Wen er bremsen muß, muß der dahinter halt sehen, wie er klarkommt :B):

 

lg

c.s.

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Ausserdem bin ich der Ansicht, das man durch hinterherfahren ohnehin nicht nötigen kann. Aber das ist meine Meinung ^^

 

Stimmt auffallend: Wenn's in die Hose geht, hat der Abstandsmuffel das größere Problem - weswegen so'n Unfug dem derart Bedrängelten schlicht am A vorbeigehen kann: Wen er bremsen muß, muß der dahinter halt sehen, wie er klarkommt :nick:

 

lg

c.s.

 

naja was die 40tonner da teilweise bei so lustigen ;) oder weniger fahrern abziehn, ist dann imho schon nötigung, aber das sind dann eben meist zwei spezies die sich treffen... ;)

 

ich versuch mich in sachen "nötigung" in letzter zeit schon sehr zurückzuhalten, falls jemand hinter mir drängelt überlass ich ihm zumeist das drängeln und wenn alles nichts hilft, geh ich über den standstreifen, ist wohl das kleinere übel... :B):

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  • 2 months later...

Hallo zusammen,

 

bin neu hier und habe 2 Fragen:

 

1) gibt es zu dem hier vorgetragenen Fall was neues ?

 

2) Ich habe (mit meiner Freundin als Beifahrerin) vor ziemlich genau einem Jahr jemanden wegen Nötigung angezeigt. Will gar nicht viele Details loswerden, aber das was der sich erlaubt hat, Stinkefinger, ab drängeln, fahren über 2 Spuren im Zickzack). Da hats mir gereicht.

 

Jetzt im Januar kam ein Wisch das er mich wegen Nötigung "zurück-angezeigt" hat und, nachdem mein Anwalt Akteneinsicht hatte, zeigte sich das er den ganzen Sachverhalt für sich umgedreht hat. Meine Anwalt wies darauf hin das die Zeugin noch nicht mal befragt wurde und dies doch bitte erst mal nachzuholen sein.

Sie war zwischenzeitlich auch bei der Polizei und hat alles so wiedergegeben wie es sich seinerzeit zugetragen hat.

 

Wie geht der ganze Scheiß jetzt weiter ?

 

Ich bin der letzte der jemanden anzeigt, fahre um die 80000k im Jahr. Hätte ich gewusst was das für einen Sch... nach sich zieht hätte ich es gelassen....aber das hilft jetzt nicht mehr.

 

Also, danke für Eure Antworten und Tips.

 

Carsten

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naja das kann man sehen wie man will, aber dadurch das er dich "zurück-angezeigt" hat, hat er schonmal zugegeben der fahrer zu sein, das wäre das schwerste gewesen ihm nachzuweisen. Sieht jetzt etwas doof aus für dich, aber ich denke va. weil du der erste beim anzeigen warst und auchnoch eine zeugin hast, sieht die sache eigentlich ganz gut aus. Die Tatsache das seine Anzeige ein 3/4 jahr später gekommen ist, zeigt doch relativ deutlich welche art von anzeige das hier war... ich bin jetzt nicht der jurist das übernehmen andere, aber ich vermute das es sich bei dir evtl. sogar lohnen würde ihn jetzt noch eine anzeige wgn. falscher verdächtigung oä. zu verpassen. Am besten ab zum Anwalt, aber ich denke deine Chancen stehen gut.

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Hallo zusammen,

 

bin neu hier und habe 2 Fragen:

 

1) gibt es zu dem hier vorgetragenen Fall was neues ?

Nein. Still ruht der See. Und ich werden kein Stein hineinwerfen :nolimit: Aber schon merkwürdig... da ist seit den Briefen nun nen halbes Jhar nix mehr passiert. Harren wir der Dinge...

Ich bin der letzte der jemanden anzeigt, fahre um die 80000k im Jahr. Hätte ich gewusst was das für einen Sch... nach sich zieht hätte ich es gelassen....aber das hilft jetzt nicht mehr.

Warum hast dus dann getan?

Ich war in der zeit in einer Bewerbungsphase und ein laufendes Strafverfahren macht sich da nicht so gut - das hätte mir fast eine menge verbaut. Und: sowas kann ich morgen jedem beliebigen anhängen. man ist erstmal in der Mühle drin - egal was sich wie zugetragen hat oder was stimmt. Also ich finde man sollte sich das gut überlegen. Denn meist kommt nicht viel bei rum. Ausser eine menge ärger für alle und ne menge behördenkrams...

Und für die meinste ist sowas nur im Strassenverkehr. D.h. man denkt nicht darüber nach, was dies eigentlich bedeutet. Man wirft hier jemanden eine Straftat vor! Also StGB und alles was dazugehört - es laufen die gleiche Dinge ab wie bei zB bei Vergewaltigung oder Köperverletztung o.ä. Da gehts nicht nur um nen paar Punkte und Fahrverbot...

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Jap, wird gemacht.

 

ja - auf dieses Schreiben warte ich auch sehnsüchtig. Entweder es wird ne Einstellung oder ne Vorladung für einen Gerichtstermin. Aber schon komisch, daß das nochmal so verschleppt wird. Eigentlich ein Unding - das da überhaupt noch was äuft, wenn nach nem jahr noch nichtmal der Täter ermittelt werden konnte - da weiss doch keiner mehr irgendwas...

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@2young2belasered:

Man wirft hier jemanden eine Straftat vor! Also StGB und alles was dazugehört - es laufen die gleiche Dinge ab wie bei zB bei Vergewaltigung oder Köperverletztung o.ä. Da gehts nicht nur um nen paar Punkte und Fahrverbot...
Echt? Also, ich überlege gerade, wann ich das letzte Mal einen wegen eines Verkehrsdeliktes nach § 112a(1) Nr. 1 StPO vorläufig festgenommen habe...

 

Im Ernst: Das Verfahren im Falle des Verdachtes einer Nötigung im Straßenverkehr gestaltet sich doch deutlich anders als beim Vorwurf einer Vergewaltigung.

 

Gruß

Goose

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@2young2belasered:
Man wirft hier jemanden eine Straftat vor! Also StGB und alles was dazugehört - es laufen die gleiche Dinge ab wie bei zB bei Vergewaltigung oder Köperverletztung o.ä. Da gehts nicht nur um nen paar Punkte und Fahrverbot...
Echt? Also, ich überlege gerade, wann ich das letzte Mal einen wegen eines Verkehrsdeliktes nach § 112a(1) Nr. 1 StPO vorläufig festgenommen habe...

 

Im Ernst: Das Verfahren im Falle des Verdachtes einer Nötigung im Straßenverkehr gestaltet sich doch deutlich anders als beim Vorwurf einer Vergewaltigung.

 

Gruß

Goose

 

 

Hi Goose,

 

wie läuft das denn dann ab ? Kommt es immer zu einer Verhandlung (gerade bei zwei Gegensätzlichen Aussagen) ? Oder kann der Staatsanwalt dann auch nochmal entscheiden ob er nicht einstellt oder wie auch immer ?

 

VG, Carsten

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Die StA kann

- nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen (kein Tatverdacht)

- nach § 153 StPO einstellen (geringe Schuld)

- nach § 153a StPO gegen Geldzahlung einstellen

- bei Gericht einen Strafbefehl beantragen

- die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen (Anklage erheben)

 

Das sind die Hauptreaktionen. Daneben gibt es noch ein paar andere die kaum ein Rolle spielen.

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Es kann durchaus zu einer Gerichtsverhandlung kommen, möglicherweise gibt's auch einen Strafbefehl oder das Verfahren wird eingestellt.

 

trotzdem ist der gesamte Verfahrensablauf nicht mit dem bei einem Sexualdelikt vergleichbar, denn, wie schon gesagt, hier kommt beispielsweise die vorläufige Festnahme nicht in Betracht. Auch eine erkennungsdienstliche Behandlung ist unwahrscheinlicher. Weiterhin wird eine solche Sache, selbst wenn es zu einer Verurteilung kommt, beim Ersttäter nicht ins Führungszeugnis eingetragen (denn mehr als 90 TS gibt's hierfür in aller Regel nicht)

 

Gruß

Goose

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Es kann durchaus zu einer Gerichtsverhandlung kommen, möglicherweise gibt's auch einen Strafbefehl oder das Verfahren wird eingestellt.

 

trotzdem ist der gesamte Verfahrensablauf nicht mit dem bei einem Sexualdelikt vergleichbar, denn, wie schon gesagt, hier kommt beispielsweise die vorläufige Festnahme nicht in Betracht. Auch eine erkennungsdienstliche Behandlung ist unwahrscheinlicher. Weiterhin wird eine solche Sache, selbst wenn es zu einer Verurteilung kommt, beim Ersttäter nicht ins Führungszeugnis eingetragen (denn mehr als 90 TS gibt's hierfür in aller Regel nicht)

 

Gruß

Goose

In aller Regel... Es sind aber ebefalls Freieheitsstrafen (wie bei Sexualdelikten) u.ä. möglich. Ich wollte damit ausdrücken, das es sich um eine Straftat handelt - und das tut es bei einem Sexualdelikt eben auch - also generell das Gleiche (per Definition). Und eben nicht mehr um eine ordnungswidrigkeit, bei der es eben Grenzen bei der Verfolgung und bei der Strafe gibt.

Und eine vorläufige Festnahme kommt doch sehrwohl in Betracht, wenn ich massiv nötige und ggf Leute massiv gefährde (zB unter Drogen untr Ausnutzung aller Spuren über die Autobahn eier) - hier ein klassiker für eine Straftat im Strassenverkehr mit allen Folgen - sowie bei Fahrlässigkeit und Vorstrafen sicher auch mehr als 90 TS wert... Denk ich jetzt mal ^^

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Aus der Praxis ist mir kein Sachverhalt bekannt, bei dem es bei einer Nötigung im Straßenverkehr zu einer vorläufigen Festnahme gekommen ist.

 

Wie gesagt: Der Verfahrensablauf bei beiden Delikten ist nicht vergleichbar. Sicher sind beides Straftaten, allerdings fängt die Unterscheidung schon da an, daß es sich bei dem einen um einen Vergehenstatbestand und bei dem anderen um einen Verbrechenstatbestand handelt.

 

Gruß

Goose

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Naja nach § 127 StPO könnte man es versuchen (richtet sich vor allen an Jedermann; Polizei eher § 163 StPO).

 

Als Gründe kommen Wiederholungsgefahr und Personalienfeststellung in Betracht.

 

Wie gesagt, das ist theoretischer Natur und nicht unbedingt auf die Praxis übertragbar. Allerdings führst du ja auch immer wieder alles für die Theorie aus und was passieren könnte wenn zwanzig Voraussetzungen, die in der Praxis idR nie zusammen vorliegen, vorliegen.

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Ich sprach zuvor von der vorläufigen Festnahme nach §§ 112, 112a StPO. Die hat ja nun einen etwas anderen Charakter und oftmals eine etwas längere Dauer als die vorläufige Festnahme zur IDF, welche naturgemäß ihr Ende findet, wenn die Identität feststeht.

 

Gruß

Goose

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Vorläufige Festnahme ist vorläufige Festnahme. :geil:

 

Ansonsten steht ja noch die Wiederholungsgefahr im Raum, wobei dann natürlich erst andere Maßnahmen aufgrund der Prüfung milderes Mittel anzuwenden wären (Platzverweis etc.).

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Vorläufige Festnahme ist vorläufige Festnahme.
Och komm....

 

Es ging darum, daß hier gesagt wurde, daß in diesem Verfahren kein Unterschied zu einem Verfahren beispielsweise wegen einer Vergewaltigung bestünde. Und da vergleichst du eine vorbeugende Maßnahme der Sicherungshaft mit dem Festhalten zur IDF nach § 163b StPO

Ansonsten steht ja noch die Wiederholungsgefahr im Raum, wobei dann natürlich erst andere Maßnahmen aufgrund der Prüfung milderes Mittel anzuwenden wären (Platzverweis etc.).

Eine vorläufige Festnahme zur Verhinderung der Wiederholungsgefahr ist übrigens nicht möglich, da die Nötigung (§ 240 StGB) keine der im § 112a StPO abschließend aufgeführten Anlasstaten ist. Hier würde allenfalls die Ingewahrsamnahme zur Verhinderung weiterer Straftaten in Betracht kommen.

 

Gruß

Goose

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Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen Angehörigen oder einen Außenstehenden handelt. Das Gericht bewertete die Glaubwürdigkeit jedes einzelnen Zeugen individuell.

 

Gruß

Goose

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Ja, meine meinung. Aber jetzt nochmal n Faß aufmachen? Am liebsten würd ich die Kuh ja zum Mond schießen. Mal eben so irgendwelche Leute anzeigen und Ammenmärchen vom bösen Raser erzählen...

Richtig isses eig net, das ich die 500 Ocken tragen muß... Ich schreibs halt auf die Lehrgeldrechnung.

 

*hierstehenjetztvieleschlimmeschimpfwörterdieohnehingelöschtwürden*

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Also wenn ich allein den Stundenlohn mit der zeit verrechne, die ich und mein Dad beim Anwalt / Wache verbracht haben... Iss jetzt zwar Hanebüchen, aber das wär so das einzige...

Heutzutage geht da ja ne ganze Menge: ich war beim Seelenklempner, wil ich Angst vor der Strafe hatte und das ich die etwaige Stelle nicht bekomme, hab jetzt Verfolgungswahn u.a. :fool:

 

Bei nem Ampelschubser haben heut ja auch alle gleich n Schleudertrauma und ihr leben lang dann chronische nackenproblme usw....

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