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Großer Erfolg Der Kennzeichenüberwachung In Bayern


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ADAC kritisiert Kennzeichen-Kontrollen

 

[...]Allein die bayerische Polizei habe seit Januar 45 Millionen Nummernschilder per Videoscanning elektronisch mit ihrem Fahndungscomputer abgeglichen.

[...]

Neben einem Mörder und einem flüchtigen Häftling seien nur 1 500 säumige Versicherungszahler, Diebe und andere Bagatelltäter ermittelt worden.

[...]

Trefferquote von 0,03 Promille[...]

Quelle

 

Na das nenne ich doch mal einen vollen Erfolg der Überwachungsmaßnahme.

Edited by Pferdestehler
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Guest Pferdestehler

0,03 Promille = 0,003 Prozent = 0,00003

 

Hier genauer berechnet:

 

0,00333 Prozent

 

Mal nicht übertreiben mit den ganzen Nullen. So wirkt das ganze auch gleich wesentlich erfolgreicher. Leider.

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Jep das waren wirklich ein paar Nullen zu viel. :kopfschuettel: Vielleicht bessert es ein Mod aus. Danke

 

Aber das ändert dennoch nichts am Ergebnis der Überwachung. Oder alle 30.000 Fahrzeuge einen Treffer.

 

Des weiteren soviel dazu das damit nur Schwerverbrecher gefaßt und überwacht werden sollen. Da sieht es schon wieder ganz anders aus. 2 bei 45.000.000 überwachten Fahrzeugen.

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Weiß jemand, ob die Kennzeichenüberwachung am Elzer Berg noch bzw. wieder aktiv ist?

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Erstens ist es ein mutmaßlicher Mörder, da ja sicherlich noch nicht verurteilt und zweitens werden sicherlich mit konvenzionellen Methoden mehr solcher Personen gefaßt. Die Arbeitsstunden könnte man dementsprechend besser einsetzen.

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Oder sie kommen auf die "tolle" Idee, daß der bislang unverdächtigte ja doch verdächtig sein oder werden könnte, weshalb man das Kennzeichen doch nicht löschen kann. Zutrauen muß man so etwas den heutigen Verantwortlichen leider tatsächlich, denn jeder, außer ihnen selbst, ist offenbar verdächtig.

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0,03 Promille hört sich wenig an. Bei 45 Millionen gescannten Kennzeichen ist das allerdings kein kleiner Wert mehr. Einen Mörder, Häftling und ne Hand voll Diebe in 10 Monaten zu finden rechtfertigt doch diese Form der Überwachung.

 

Datenschutz hin oder her, die Kennzeichen werden ja nicht an Payback o.ä. für gezielte Werbung verkauft sondern gelöscht.

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Dieses schmale Ergebnis rechtfertigt diese Überwachung überhaupt nicht. Kostet nur Geld, ist Datenschutzmäßig bedenklich. Außerdem: Völlige Sicherheit gibt es nirgends. Es läuft mehr als ein Mörder frei rum, aber da kann man nichts machen, nen kleinen Verlust hat man immer. Der absolute Sicherheitstick der Behörden muss dringend ein Ende nehmen.

 

Ich persönliche lege auf Sicherheit keinen allzugroßen Wert mehr. Wenn ich mit meinem Auto einen schlimmen Fahrfehler bei mache bin ich ohne Airbag, ESP, Spurasistent und sonstigem Scheiß eh zu nahezu 100% tot. Spornt einen immerhin an vernünftig zu fahren.

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Auf der Autobahn ist man außerdem noch besser vor Terrorismus geschützt als in Bahn und Flugzeug. Oder hat schon mal einer eine Autobahn in die Luft gesprengt? :D

Vor Terrorismus ist man vielleicht besser geschützt - Die Wahrscheinlichkeit tödlich zu verunglücken ist auf der Autobahn (oder allgemein im Straßenverkehr) trotzdem höher als die im Flugzeug oder in der Bahn.

 

EDIT: Noch was ontopic: Ich habe kein Problem mit der Kennzeichenüberwachung. Warum auch? Habe ich etwas zu verbergen? Mein Kennzeichen kann sich jeder anschauen - wann und wo immer er will...

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Wenn du nichts zu verbergen hast, dann ist es sicherlich auch kein Problem, wenn dein Telefon und deine Wohnung abgehört wird. Außerdem kann es nicht schaden, wenn man anhand deiner Handy-Daten und der Mauterfassung dein Bewegungsprofil speichert. Und nicht zu vergessen deine gesamten medizinischen Daten.

 

 

 

 

 

:D

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Guest Mr_Biggun
Habe ich etwas zu verbergen?

Poste bitte Deine Kontoauszüge. Und danach mache bitte einen zweistündigen Marsch durch die Stadt. Nackt, versteht sich. Hast ja nichts zu verbergen...

 

 

 

 

:D

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@dagegen & MrBiggun: ne, ne... so habe ich das nicht gemeint. Meine Privatsphäre bleibt bitte meine :D

Telefongespräche abhören, Nackt durch die Innenstadt rennen, Kontoauszüge ins Netz stellen und medizinische Daten preisgeben hat nun absolut nichts mit dem Überprüfen eines Kennzeichens (!) zu tun. Ein Kennzeichen muss doch kontrolliert werden dürfen. :80: Sonst bräuchten wir keine...

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Wenn die Kennzeichen nur mit einer Fahndungsliste verglichen werden und anschließend gelöscht werden habe ich keine Probleme damit. Wenn allerdings die Kennzeichen dauerhaft gespeichert und evtl. zur beliebten Sektionskontrolle genutzt werden lehne ich diese Art der Überwachung ab.

 

Sollte es wirklich soweit kommen sollten wir uns zusammentun und die Behörden mit Daten ertränken so das eine sinnvolle Auswertung unmöglich wird. Hierzu sollten alle DSL-Nutzer ihren Router von immer verbunden auf automatisch trennen umstellen.

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Guest Mr_Biggun
Ein Kennzeichen muss doch kontrolliert werden dürfen. :nolimit: Sonst bräuchten wir keine...

Diese Kontrolle erfolgt aber nicht anlaßbezogen, automatisiert und massenweise - mit äußerst bescheidenen Erfolgen. Ein klassischer Fall für die Objektsformel der BVerfG. Aber warten wir mal ab. Ein Verfahren ist ja afaik schon in der Zulässigkeitsprüfung. :50:

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  • 3 weeks later...
Gerade in Kabel 1 gesehen.

 

Ebensolche Kontrolle in Hamburg Loburg-weißer Transporter

 

Habe auch gerade Kabel gesehen und musste auch an diesen Thread denken.

 

Klasse System drei Autos wurden herausgezogen und bei allen dreien war alles ok.

 

Anzahl entdeckter Terroristen: 0 :kopfschuettel:

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Guest schnöder

Was mich stutzig macht, ist die enorm hohe Anzahl an erfassten Kennzeichen...

wenn man bedenkt, dass die Bevölkerungsanzahl Deutschlands ca. 83Mio beträgt, sind 45Mio erfasste Zeichen

schon enorm.

Ich vermisse da irgendwie die Angabe, ob Zeichen mehrfach erfasst (und nochmal mitsummiert wurden), oder

ob es sich um 45Mio individuelle Kennzeichen handelt.

Das Erkennen von schonmal aufgenommenen Kennzeichen ist nicht möglich, da "unverdächtige" sofort gelöscht wurden. Die Anzahl der tatsächlich erfassten Schilder dürfte also deutlich unter

45Mio liegen (da die gleichen Schilder mehrmals überprüft wurden), was die Trefferquote wohl weiter gegen Null setzt, als angegeben.

 

Noch ein kleiner Schlussgedanke :)

Wenn man mal annimmt, dass 2 Schwerverbrecher auf 45Mio anfallen, so dürften es deutschlandweit in etwa

4 sein... 2 wurden schon gefasst, also laufen noch 2 Schwerverbrecher frei rum..

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Sollte es wirklich soweit kommen sollten wir uns zusammentun und die Behörden mit Daten ertränken so das eine sinnvolle Auswertung unmöglich wird. Hierzu sollten alle DSL-Nutzer ihren Router von immer verbunden auf automatisch trennen umstellen.

 

Vergiß es: Mit der mindestens 6-monatigen EU-Vorratsdatenspeicherung wird genau das kommen. Den Behörden ist es dabei egal, wie oft du dich trennst; das Problem wird den Providern aufgehalst. Und es wird jede Verbindung geloggt; nicht nur bei Verdächtigen.

 

Man braucht ja nicht zu erwähnen, daß so ein Vorhaben verfassungswidrig ist; es wird einfach trotzdem versucht.

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Hmmm Autobahn in die Luft sprengen... Dass da noch keine Terroristen drauf gekommen sind... Hoffentlich lesen die nicht RF mit :)

Was soll schon passieren? Viele Leute werden dabei nicht draufgehen. Zynisch? Nun aus Terroristensicht nicht. Da geht es ja darum, möglichst viele auf einen Schlag zu treffen. Danach ist nur großer Stau. Wenn es aber um das Zerstören von Infrastruktur geht ...

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  • 2 months later...
Hmmm Autobahn in die Luft sprengen... Dass da noch keine Terroristen drauf gekommen sind... Hoffentlich lesen die nicht RF mit :D

Was soll schon passieren? Viele Leute werden dabei nicht draufgehen. Zynisch? Nun aus Terroristensicht nicht. Da geht es ja darum, möglichst viele auf einen Schlag zu treffen. Danach ist nur großer Stau. Wenn es aber um das Zerstören von Infrastruktur geht ...

 

Wahrscheinlich wird man wie das FBI an 0911 dann wenigstens hinterher, hierzulande aber an HAnd gelöschter Daten ;) feststellen, dass die Täter in Hamburg - Harburg jahrelang unbehelligt gewohnt haben. Und sich einer automatischen Kennzeichenerkennung durch Fahrradfahren entzogen :geil:

 

Dumm gelaufen: Zahlen tut's der Steuerzahler mit der Tabaksteuer und der Staat kann mal richtig Präsenz zeigen.

Positiv ist, dass die beteiligte Polizisten keine Zeit für Radarkontrollen haben ;)

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  • 3 months later...
Guest bigfoot49

Verfassungsbeschwerde gegen KFZ-Scanning Meldung vorlesen

 

Gegen das in Schleswig-Holstein geplante Scannen von KFZ-Kennzeichen haben Datenschutzaktivisten Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. "Bei uns ist ein Schreiben eingegangen", bestätigte eine Gerichtssprecherin laut dpa. Datenschutzaktivist Patrick Breyer moniert, dass jeder Fahrer damit rechnen müsse, dass "Fahrverhalten erfasst und gespeichert wird". Der so erzeugte "psychische Druck" führe "zu Störungen der Handlungs- und Bewegungsfreiheit".

http://www.heise.de/newsticker/meldung/89704/from/rss09

 

 

im nächsten Absatz ist dann zu lesen, das man u.a. den minimalen Erfolg aus Bayern als Gegenargument aufführt ;)

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  • 9 months later...
Pressemitteilung Nr. 18/2008 vom 15. Februar 2008

 

Urteilsverkündung im Verfahren "Automatisierte Kennzeichenerfassung"

 

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der

mündlichen Verhandlung vom 20. November 2007 (siehe Pressemitteilung

Nr. 94 vom 27. September 2007) am

 

Dienstag, 11. März 2008, 10:00 Uhr,

im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,

Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe

 

sein Urteil verkünden.

 

http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg08-018.html

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Eilmeldung

 

Urteil des Bundesverfassungsgerichts

 

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen für verfassungswidrig erklärt. Die entsprechenden Gesetze der Länder Hessen und Schleswig-Holstein sind damit nichtig.

 

mehr dazu später :wacko::rolleyes:

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Gast 225,

 

was du schriebst ist einfach falsch!

 

Das Verfassungsgericht hat die Regelungen aus Polizeigesetzen für verfassungswidrig und nichtig erklärt!

 

Die Kennzeichenlesungen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden : 1. unverzüglicher Abgleich und, falls negativ, 2. sofortige Löschung.

 

Also, es wird weiterhin die KLG gebven und sie werden gemäß den Bestimmungen der dann verfassungsgemäßen Gesetze eingesetzt!

 

Wenn du das für einen Erfolg hältst, dann weiterhin viel Erfolg! :wacko:

 

 

dete

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Gast 225,

 

was du schriebst ist einfach falsch!

 

Das Verfassungsgericht hat die Regelungen aus Polizeigesetzen für verfassungswidrig und nichtig erklärt!

 

ähm das war eine Meldung der Tagesschau-ich hatte den Quelllink vergessen.

 

Ansonsten ist es doch das Selbe. Das BVerfG hat die entsprechenden Regelungen zur automatischen Kennzeichenüberwachung in den PolG bzw. Vwvorschriften für nichtig erklärt.

 

§ 184 Absatz 5 und 6 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein

§ 14 Absatz 5 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

Das Gleiche wird sicherlich auch auf die anderen Länder zutreffen, da deren Formulierung ähnlich ist und RP sogar die Speicherung ALLER Daten zwei Monate zulässig ist. Es werden also auch die Daten Unverdächtiger, Unschuldiger Bürger gespeichert.

 

Ansonsten warten wir doch einfach auf die Begründung der Entscheidung durch das BVerfG.

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Noch einmal für die:

 

Du schreibst:" Das BVG hat die automatisierte Erfassung von kennzeichen für verfassungswidrig erklärt!"

 

Das ist falsch! und bleibt falsch!

 

dete :wacko:

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Was willst du uns vormachen? Die Regelungen sind wegen verfassungsverstoßes NICHTIG und damit darf mit ihnen NICHT mehr gearbeitet werden. :wacko:

 

Hessische und schleswig-holsteinische Vorschriften zur

automatisierten Erfassung von Kfz-Kennzeichen nichtig

 

Die Verfassungsbeschwerden mehrerer Kraftfahrzeughalter gegen

polizeirechtliche Vorschriften in Hessen und Schleswig-Holstein, die

zur automatisierten Erfassung der amtlichen Kfz-Kennzeichen ermächtigen

(vgl. Pressemitteilung Nr. 94 vom 27. September 2007), waren

erfolgreich. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit

Urteil vom 11. März 2008 die angegriffenen Vorschriften für nichtig

erklärt, da sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der

Beschwerdeführer in seiner Ausprägung als Grundrecht auf

informationelle Selbstbestimmung verletzen.

 

Die beanstandeten Regelungen genügen nicht dem Gebot der

Normenbestimmtheit und Normenklarheit, da sie weder den Anlass noch den

Ermittlungszweck benennen, dem die Erhebung und der Abgleich der Daten

dienen sollen. Darüber hinaus genügen die angegriffenen Vorschriften in

ihrer unbestimmten Weite auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der

Verhältnismäßigkeit nicht. Sie ermöglichen schwer wiegende Eingriffe in

das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, ohne die

für derart eingriffsintensive Maßnahmen grundrechtlich geforderten

gesetzlichen Eingriffsschwellen hinreichend zu normieren.

http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg08-027.html

 

Edit:

Und bitte schreibe BVerfG.

 

Die anderen Länder können natürlich NOCH damit arbeiten.

 

"Manuelle" Kennzeichenüberprüfungen sind davon natürlich nicht betroffen.

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Ich höre schon, wie Schäubles Phrasendreschmaschine anläuft.

 

Wetten, heute Abend hören wir in den Nachrichten: "Ich bin froh, dass das BVerfG uns nun Rechtssicherheit gegeben hat... Unsere Maßnahmen liegen im Rahmen der Verfassung... Wir müssen das Grundgesetz an die heutigen Anforderungen anpassen ..."

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Die Normen lautet im Wortlaut:

 

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein §184:

 

(5) Die Polizei kann bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz und anderen Gesetzen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch die offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde. Sofern auf das abgefragte Kennzeichen keine Fahndungsnotierung besteht, sind die gewonnenen Daten unverzüglich zu löschen. Besteht zu dem abgefragten Kennzeichen eine Fahndungsnotierung, gilt Absatz 4 Satz 3 bis 5 entsprechend. Der flächendeckende stationäre Einsatz technischer Mittel nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht zulässig.
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung §14:

 

(5) Die Polizeibehörden können auf öffentlichen Straßen und Plätzen Daten von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des Abgleichs mit dem Fahndungsbestand automatisiert erheben. Daten, die im Fahndungsbestand nicht enthalten sind, sind unverzüglich zu löschen.

 

Diese Normen sind vom BVerfG als verfassungswidrig beurteilt worden. Somit sind sie ungültig. Da in ihnen die automatische Kennzeichenerfassung als solche geregelt ist, ist diese als solche damit auch hinfällig, da nun eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage entfällt.

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Ich bleibe dabei, nein!

 

Die Normen werden flugs geändert, die Erfassung steht nicht auf dem Prüfstand!

 

Es werden nur die Rahmendebingungen ( 1. Sofortige Löschung bei negativer Abrage ) geändert, dann geht es weiter!

 

Es geht nicht um die KLG, sondern um die Regelung, dass man alle Daten, teilweise bis zu 2 Monaten speichern darf!

 

 

dete

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Nein, es geht nicht so weiter.

 

Eine Erfassung ist nur dann statthaft, wenn sie anlassbezogen und erforderlich zur Verhinderung von konkreten Straftaten, die eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Sachwerte darstellen, ist. Die bisherige Praxis, einfach den Verkehr durchzuscannen und z.B. Versicherungspflichtverletzer auszusieben, fällt da eben nicht drunter.

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Ich bleibe dabei, nein!

 

Die Normen werden flugs geändert, die Erfassung steht nicht auf dem Prüfstand!

 

Es werden nur die Rahmendebingungen ( 1. Sofortige Löschung bei negativer Abrage ) geändert, dann geht es weiter!

 

Es geht nicht um die KLG, sondern um die Regelung, dass man alle Daten, teilweise bis zu 2 Monaten speichern darf!

 

 

dete

Nein, deine Ansicht ist falsch. Allein in RP ist überhaupt eine Speicherung zulässig.

Alle Gestzestexte dazu findest du in den FAQ.

http://www.radarforum.de/forum/index.php?showtopic=33128

 

In Niedersachen ist es § 32 Absatz 5 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

§ 32

Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel bei öffentlichen Veranstaltungen und im öffentlichen Raum

 

(5) 1 Die Polizei kann bei Kontrollen, die sie nach diesem Gesetz im öffentlichen Verkehrsraum durchführt, personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zweck des sofortigen automatisierten Abgleichs mit vorhandenen Daten erheben, die der Suche nach Personen oder Sachen dienen. 2 Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch eine offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde. 3 Nach Satz 1 erhobene Daten, die nicht auch im vorhandenen Datenbestand enthalten sind, sind unverzüglich automatisiert zu löschen.

 

Diese Regelungen sind viel zu unbestimmt, da sie nahezu alles erlauben (alle, Ausnahme BB).

 

Daher sind sie neben anderen Dingen als nichtig angesehen worden und damit nicht mehr anwendbar (Hessen, SH).

 

Dem Grunde nach mag die automatische Kennzeichenüberwachung rechtmäßig sein, aber eben nicht so wie sie derzeit geregelt ist-mit Ausnahme von BB vielleicht.

Also ist der Gesetzgeber gefordert die Texte an die Rechtsprechung des BVerfG anzupassen, wenn er nicht auf die Schnauze fallen will.

 

Edit:

Halt blöd wenn man viel Geld in wertlose Technik investiert hat. :wacko:

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Guest Mr_Biggun
(2) Die Verfassung hindert den Gesetzgeber nicht daran, die traditionellen rechtsstaatlichen Bindungen im Bereich des Polizeirechts auf der Grundlage einer seiner Prärogative unterliegenden Feststellung neuartiger oder veränderter Gefährdungs- und Bedrohungssituationen und neuer Ermittlungsmöglichkeiten fortzuentwickeln (vgl.BVerfGE 115, 320 <360> ). Dabei gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne, dass der Gesetzgeber die Ausgewogenheit zwischen der Art und Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und den zum Eingriff berechtigenden Tatbestandselementen andererseits, wie der Einschreitschwelle, der geforderten Tatsachenbasis und dem Gewicht der geschützten Rechtsgüter, zu wahren hat. Je gewichtiger die drohende oder erfolgte Rechtsgutbeeinträchtigung und je weniger gewichtig der Grundrechtseingriff ist, um den es sich handelt, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung des Rechtsguts geschlossen werden kann, und desto weniger fundiert dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zugrunde liegen. Selbst bei höchstem Gewicht der drohenden Rechtsgutbeeinträchtigung kann allerdings auf das Erfordernis einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht verzichtet werden. Grundrechtseingreifende Ermittlungen „ins Blaue hinein“ lässt die Verfassung nicht zu (vgl.BVerfGE 115, 320 <360 f.> m.w.N.).

 

 

bb) Diesen Anforderungen werden die Ermächtigungen nicht gerecht.

 

Die angegriffenen Vorschriften haben den Verwendungszweck so weit gefasst, dass sie erhebliche Grundrechtseingriffe bis hin zur Nutzung der Kennzeichenerfassung für Zwecke der Observation ebenso wenig ausschließen wie den routinehaften und flächendeckenden Einsatz der Erfassungsgeräte. Die Gesetzgeber haben es unterlassen, tatbestandliche Eingrenzungen vorzusehen und, soweit Maßnahmen der automatisierten Kennzeichenerfassung grundsätzlich unbedenklich sind, auf sie abgestimmte materielle Anforderungen zu normieren und gegebenenfalls ergänzende verfahrensrechtliche Sicherungen vorzusehen. Dies führt zur Unverhältnismäßigkeit der Bestimmungen, weil durch sie unangemessene Grundrechtseingriffe ermöglicht werden.

 

(1) Mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist es insbesondere nicht vereinbar, dass die angegriffenen Vorschriften aufgrund ihrer unbestimmten Weite anlasslos erfolgende oder - wie es jedenfalls in Hessen nicht ausgeschlossen ist - flächendeckend durchgeführte Maßnahmen der automatisierten Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichnen ermöglichen. So erlaubt § 14 Abs. 5 HSOG die automatisierte Erhebung der Daten von Kraftfahrzeugkennzeichen ohne Einschränkung „auf öffentlichen Straßen und Plätzen“. Auch § 184 Abs. 5 LVwG, der die Informationserhebung an anderweitig gesetzlich geregelte „Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum“ knüpft und lediglich den „flächendeckenden Einsatz technischer Mittel“ untersagt, schließt anlasslose automatisierte Kennzeichenerfassungen nicht aus (siehe oben C II 2 b dd <1>, <2>). In beiden Ländern werden daher die von der Verfassung nicht zugelassenen grundrechtseingreifenden Ermittlungen „ins Blaue hinein“ ermöglicht.

 

Eine automatisierte Kennzeichenerfassung, die unterschiedslos jeden nur deshalb trifft, weil er mit einem Fahrzeug eine ohne besonderen Anlass oder gar dauerhaft eingerichtete Stelle zur automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen passiert, vermittelt im Übrigen den Eindruck ständiger Kontrolle. Das sich einstellende Gefühl des Überwachtwerdens kann - wie bereits dargestellt (siehe oben C II 1 a) - zu Einschüchterungseffekten und in der Folge zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Grundrechten führen. Hierdurch sind nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen betroffen, sondern auch das Gemeinwohl, weil die Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; auch BVerfGE 100, 313 <381>).

 

(2) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch nicht dadurch gewahrt worden, dass die automatisierte Kennzeichenerfassung etwa auf die Abwehr einer konkreten Gefahr beschränkt wäre. Unterblieben ist ebenfalls eine Begrenzung auf eine stichprobenhafte Durchführung der Maßnahme, die zur Ermöglichung von Eingriffen lediglich geringerer Intensität, etwa zur Erfassung der Kennzeichen gestohlener Kraftfahrzeuge, zulässig wäre; allerdings hätte dann zugleich vorgesorgt sein müssen, dass der für die Erfassung herangezogene Datenbestand sich auf diesen Anlass, im Beispiel die Ermittlung gestohlener Kraftfahrzeuge, beschränkt.

 

 

Die automatisierte Kennzeichenerfassung ist auch nicht auf Situationen begrenzt worden, in denen Umstände der konkreten Örtlichkeit - zum Beispiel das Fahren auf Straßen in Bereichen nahe der Bundesgrenze - oder dokumentierte Lageerkenntnisse über Kriminalitätsschwerpunkte einen Anknüpfungspunkt geben, der auf gesteigerte Risiken der Rechtsgutgefährdung oder -verletzung und zugleich auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hinweist, dass diesen Risiken mit Hilfe der automatisierten Kennzeichenerfassung begegnet werden kann.

 

(3) Die Gesetzgeber haben auch hinsichtlich der Eingriffsvoraussetzungen nicht differenzierend berücksichtigt, ob die von der Maßnahme Betroffenen einen Anlass für die Aufnahme in den Fahndungsbestand gegeben haben. Werden beispielsweise als Fahrzeugkennzeichen zum Fahndungsbestand auch solche gezählt, bei denen der Polizei nur Teile eines Kennzeichens bekannt sind, nach dem gefahndet wird, liegt zwar ein Anlass für die Suche nach dem Kraftfahrzeugkennzeichen vor; weil aber nur ein Teil des Kennzeichens bekannt ist, werden von der Maßnahme möglicherweise in großer Zahl auch Personen erfasst, die diesen Anlass nicht geschaffen haben.

 

(4) Auch ist gesetzlich nicht ausgeschlossen worden, dass die automatisierte Kennzeichenerfassung erfolgt, obwohl der ursprüngliche Anlass für die Aufnahme in den Fahndungsbestand entfallen ist. Ferner ist die Zweckbindung bei der Datenverwertung nicht hinreichend gesichert.

 

Weil in den gesetzlichen Regelungen eine Bindung der Kennzeichenerfassung und -verwendung an einen bestimmten Zweck oder auch nur den Zweck, für den das Kennzeichen in den Fahndungsbestand aufgenommen worden ist, fehlt, ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass gespeicherte Treffermeldungen bestehen bleiben und weiterverwendet werden, wenn der ursprüngliche Anlass für die Fahndungsausschreibung oder die Kennzeichenerfassung zwischenzeitlich entfallen ist. So kann etwa die in § 20 Abs. 3 Satz 1 HSOG angeordnete Bindung der Speicherung oder sonstigen Verarbeitung von personenbezogenen Informationen an den Zweck, zu dem sie erlangt wurden, ins Leere laufen, weil die angegriffenen Ermächtigungen den Erhebungszweck nicht festlegen. Ebenso kann das Gebot, gewonnene Informationen nur zu dem Zweck zu übermitteln, zu dem sie erlangt wurden (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 HSOG), wegen der fehlenden gesetzlichen Zweckbindung wirkungslos bleiben. Eine Regelung, die auf diese Weise den Grundsatz der Zweckbindung verfehlt oder gar zu „vagabundierenden“ Informationen führen kann, entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht.

179

 

4. Die Unbestimmtheit der angegriffenen Regelungen führt dazu, dass ihr Einsatz für ausschließlich oder im Schwerpunkt strafprozessuale Zwecke offen bleibt (siehe oben C II 2 b, ee). Ob die Länder zur Regelung der automatisierten Erfassung der Kraftfahrzeugkennzeichen im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung überhaupt befugt wären, braucht vorliegend allerdings nicht entschieden zu werden, da die angegriffenen Regelungen schon aus anderen Gründen verfassungswidrig sind.

 

(...)

 

Hervorhebungen durch mich. Also nix is mit "wir schreiben mal eben das Gesetz um und dann geht es weiter wie bisher". Das würden sich vielleicht einige überwachungswütige :rolleyes: wünschen, entspricht aber nicht der Realität. Wollte sich ein Gesetzgeber auf diese Weise um das Urteil herumschummeln wollen, bekäme er das oben zitierte bei der nächsten Klage halt nochmal um die Ohren gehauen. :wacko:

 

Prantl: Verdikt gegen den Video-Staat :blush:

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Ich bleibe dabei,

 

das wird den Erfordernissen gerecht hingeferkelt und es wird eingesetzt!

 

Das ist kein Verbot!! ( In meinen Augen!!)

 

Hier glaubt doch wohl niemand, dass Gerätschaften für Millionen Euro angeschafft werden und dann auf den Müll kommen!?!?

 

Für mich somit kein Verbot, auch nicht nach/mit dem Urteil!

 

dete

 

( PS. Will jemand so ein Scheißding haben? :wacko: )

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@dete: Das bleibt abzuwarten.

 

Ich habe das Urteil zwar noch nicht gelesen, jedoch scheint das BVerfG (lt. Leitsätzen) die Methode insgesamt für unzulässig erklärt zu haben.

 

Wenn die Länder solche Anschaffungen voreilig tätigen, müssen sie die Folgen eben ausbaden.

Wenn man weiß, dass ein solches Gesetz wackelt, wartet man eben erst mal ab. Ganz einfach.

 

Viele Grüße

Mace

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Guest Mr_Biggun
Hier glaubt doch wohl niemand, dass Gerätschaften für Millionen Euro angeschafft werden und dann auf den Müll kommen!?!?

Und weil morgen ein abgedrehter Innenminister eine LKW-Ladung elektrische Stühle einkauft, führen wir die Todesstrafe wieder ein oder was? Sonst gehts noch? :wacko:

 

 

Es ist kein grundsätzliches Verbot und die Geräte werden zukünftig auch eingesetzt werden. Allerdings nicht in der bisher gängigen Form, nämlich ohne konkrete Einsatzvoraussetzungen und mit schrankenlosem Abgleich der gewonnenen Daten. Und damit hatte die Klage nicht nur wegen der gesetzestechnischen Mängel, sondern insbesondere auch wegen der materiellen Fehler im Bereich der Verhältnismäßigkeit Erfolg. Den vom Gericht vorgegebenen Rahmen für eine Neuregelung kann die Politik unmöglich missachten, ohne erneut zu scheitern. Wenn sie es versuchte, würde es mich zwar nicht wundern. Aber Bestand haben wird die Schnüffelwut nicht.

 

Ich habe das Urteil zwar noch nicht gelesen, jedoch scheint das BVerfG (lt. Leitsätzen) die Methode insgesamt für unzulässig erklärt zu haben.

Nur in der jetzt praktizierten Form. Eine stichprobenartige Durchführung oder ein Einsatz der Technik zur Abwehr einer konkreten Gefahr bleiben - stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - weiterhin möglich.

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