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JosefStadler

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  1. Das ist schlecht und widerspricht dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten". Gerade dann, wenn auch eine andere Person der Fahrer gewesen sein *könnte* sollte ein Richter das Verfahren unverzüglich einstellen.
  2. Das ist recht uninteressant, da er viele Freunde selber Statur und Größe mit seinem Motorrad fahren lässt. Es bedarf schon einiger Merkmale, um ein Gesicht zweifelsfrei bestimmen zu können. Dabei ist eine derartige Einschränkung des Gesichts durch Helm und Haube gegeben, dass die *eindeutige* Identifizierung mit gewisser Wahrscheinlichkeit unmöglich ist - ohne aber das Bild gesehen zu haben ist eine Beurteilung schwierig. Dem TE sei jedoch angeraten, dieses Bild *nicht* anzufordern. Viele Grüße vom Josef
  3. Halte ich für sehr unwahrscheinlich. Das Fahrzeug erschien verdächtig, eine Eigenschaft die übrigens vielen Nachtfahrern anhängt. Und wenn sich jemand rasch einer "Routinekontrolle" entzieht, weckt dies den Verdacht der Beamten etwa auf Alkoholkonsum. Fraglich ist, was genau die Beamten anzeigen wollten, noch fraglicher, wen genau. Viele Grüße vom Josef
  4. Ja, ich war in Osteuropa. Einen entsprechenden Nachweis zu führen, ist mir jedoch nicht nur zu aufwändig, sondern sehe ich schlicht nicht meine Aufgabe. Ich werde mich wohl darauf beschränken, dass ich _nicht_ der Fahrzeugführer war - Punkt. Alles andere kann nicht mein Problem sein, schließlich bin _ich_ der Betroffene - und nicht irgendein anderer.
  5. Lässt sich doch beides ganz gut kombinieren. Einspruch sowohl dem Grunde als der Höhe nach: Die Polizisten konnten deine Ampel nicht einsehen (hoffentlich ist das auch wirklich so, und nicht etwa ein weißes Licht auf der Rückseite der Ampel angebracht). Überleg dir aber bitte mal ernsthaft, warum genau dir die Polizisten den Vorwurf machen, sofern er wirklich nicht zutrifft? Abgesehen davon würde ich ergänzend anmerken, dass überdies auch die Höhe des Bußgeldes unangemessen ist, und das Verfahren niederzuschlagen ist (dazu wird es aber aller Voraussicht nach nicht kommen, denn die beid
  6. Vielen Dank für die bisherigen Beiträge! Der tatsächliche Fahrer ist nicht aufzufinden, auch nicht unter einer Voranschrift. Nehmen wir an, er wird nicht gefunden, er wird nicht geladen. Die angefertigten Bilder sind meiner Meinung nach sehr gut. Es geht ja im Prozess nicht darum, wer es denn wohl außer mir gewesen sein könnte (Stichwort: Verjährung), sondern nur darum, ob ich es war - oder nicht. Obwohl ich mich entsprechend dazu geäußert habe, dass ich nicht gefahren sei, beharrt der Richter darauf, ich sei der Fahrzeugführer. Um also einer Verurteilung durch den Richter zu entge
  7. Anfang des Jahres fuhr ein Bekannter mit meinem Fahrzeug und unterschritt den Sicherheitsabstand deutlich, wobei er gefilmt und geblitzt wurde. Da ich der Halter bin habe ich bald darauf einen Anhörungsbogen erhalten und erwidert, nicht gefahren zu sein. Bald darauf wurde ein Bußgeldbescheid gefertigt, gegen den ich fristgerecht Einpruch eingelegt habe. Darauf kam es in der letzten Woche zur Verhandlung. Mir wurden eine Reihe von Bildern vorgelegt, die aber alle meinen Bekannten zeigen - meiner Meinung nach relativ eindeutig. Ich bin also davon ausgegangen, leichtes Spiel zu haben.
  8. Ich mache im Anhörungsbogen in der Regel keine Angaben und schicke diesen auch nicht zurück. (Grund: Er erreicht mich in der Regel nicht.) Darauf folgt dann ein BGB, gegen den ich an Tag 14, 23.55 Uhr, per Internet oder Telefax Einspruch einlege mit der Begründung, bislang nicht angehört worden zu sein. Dies mit der Bitte, die Anhörung bitte nachzuholen. In einem bis vor kurzem aktuellen Fall räumte mir der Sachbearbeiter dann tatsächlich ein, bei Polizeiinspektion xy Bilder einzusehen und mich sodann zum Fahrer zu äußern. Der Fall liegt mittlerweile 3 Monate und 20 Tage zurück.
  9. Bei Blitzampeln ist ja auf der Rückseite so ein weißer Kreis, mit dem man mithilfe des Bildes und der Rückseite der Ampel nachweisen kann, ob das Rotlicht auch wirklich geleuchtet hat. Vielleicht ist auch die hier betreffende Ampel mit so einer Anzeige auf der Rückseite ausgestattet.
  10. Einspruch einlegen mit der Begründung man sei zwar sehr wohl gefahren, aber fraglich sei ob gerade diese Stelle einen Gefahrenschwerpunkt darstelle und deshalb dort geblitzt habe werden dürfen. Grüße vom Josef
  11. Der ist noch gar nicht erlassen und wird, sofern einstdem erlassen, wohl auch nie Rechtskraft erlangen.
  12. Ja, einmalig und damit letztmalig und in 3 Monaten ist es vorbei. Äh nein, Ausfüllhilfe. Die erzählt ja fast so viel Mist wie die Vorredner hier. Wenn man nichts weiß kann man auch einfach mal nichts sagen, finde ich. Es liegt keine Straftat vor, allenfalls eine Owi. Das Bild ist Schrott. LG vom Josef PS.: Nicht von den Nichtwissern hier kirre machen lassen.
  13. Den Sektkorken würde ich Ende Januar knallen lassen, da wäre der erste Verstoß nämlich verjährt.
  14. Bei einem Landwirt würde es z.B. Sinn machen, Fahrten mit einem Traktor weiterhin zu gestatten.
  15. Wie und von wem wurden dir diese Fälle berichtet? Es ist insofern verwunderlich, als nach meiner nicht unbedingt geringen Erfahrung gerade bei "höherwertigen" Verstößen, als mehreren Punkten und FV, in der Regel nicht getrödelt wird, weder seitens der Bußgeldbehörde noch seitens der Polizei. Wie auch? Wie soll man denn um Amtshilfe bitten, wenn noch nicht einmal bekannt ist, ob der Fahrzeughalter denn überhaupt abstreitet. Ich kenne aus meinem persönlichen Umfeld übrigens folgende Variante: Der Anhörungsbogen wird nach recht zügig verschickt, etwa 2-3 Wochen nach dem Verstoß. Erfolgt d
  16. Definiere "er". Merkt man ;-) Das Fahrzeug war aber nicht inbetrieb genommen, sondern auf einem Parkplatz abgestellt, von wem auch immer (Werkstatt, Bekannten). Weiterhin ist nicht geklärt, ob die Mutter das Inbetriebnehmen angeordnet oder zugelassen hat. Wahrscheinlich hat einfach ein Bekannter des TE den Schlüssel vom Schlüsselbrett genommen. Die Betonung liegt auf *das Fahrzeug erwischt*. Mit anderen Worten: Niemand wurde bzw. wir erwischt. Die Polizei hätte durchaus Zeit, Muße und die Freiheit, zu warten, bis einer aufsteigt und losfährt. Dann würde auch ein BGB Sinn mach
  17. ...genau das ist übrigens der Grund, wieso mittlerweile der Tag des Verstoßes für die Punkte herangezogen wird, und nicht, wie früher, der Tag der Rechtskraft. "Gewiefte Anwälte" schafften es so nämlich problemlos, ein Verfahren für ein Jahr (oder auch mal länger) hinauszuzögern, bis die alten Punkte getilgt waren.
  18. Hallo Alberto, habe dir mal eine PM zum Thema geschrieben. Ansonsten möchte ich dir persönlich, sowie deinem Bekannten, weiterhin viel Glück wünschen. Das (neuerdings?) in München nachts Laserkontrollen am dortigen Ring stattfinden, wo die Leute schon tagsüber und im Berufverkehr 80-90 fahren, halte ich für nicht hinnehmbar. Als ich früher noch öfter als heute nach München kam, erinnere ich mich (jetzt: mit Schrecken) an Fahrten mit 200 km/h und mehr am Ring, sowohl mit Auto als auch Motorrad, aufgrund des Ausbaustandes ohne jegliche Probleme. Viele Grüße vom Josef
  19. @dirty Glückwunsch! Nur nicht von den ewigen Pessimisten hier für dumm verkaufen lassen. Doch. Eben dies reicht aus. Nicht ausreichend wäre, diesen am 31. in einer Briefkasten (der Dt. Post) zu werfen. Gruß vom Josef
  20. Innerorts? Tacho? Dann stellt sich natürlich die Frage: Wie seit ihr in Kontakt gekommen? Funk? Damit hat er nach deiner Schilderung offenbar Recht. Aus der Hüfte geschossen würde ich mal sagen: 95 km/h - 19 km/h = 76 km/h bei erlaubten (?) 50 km/h = 26 km/h zu schnell. Dies ergäbe 60 € Bußgeld, 3 Punkte, zzgl. Verwaltungsgebühren für den Bußgeldbescheid.
  21. Wer die Vergrößerungen der Blitzbilder kennt, wird es für ausgeschlossen halten, dass die Fahrzeugidentnummer auf einem solchen Bild dargestellt wird. Mach halt einen Aufkleber drüber.
  22. Dein Vater gibt den Verstoß am besten zu, kreuzt also zwei Mal mit "ja" an, unterschreibt und schickt den Wisch zurück. Allerdings erst frühestens am vorletzten Tag der Frist. Dann wird er wohl einen Bußgeldbescheid erhalten. Dort kann er dann Einspruch einlegen, je nachdem wieviel Zeit vergangen ist. Dich selbst solltest du nicht unnötig ins Spiel bringen. Genau so wenig wie dein Vater die Aussage verweigern sollte, weil dies unnötige Nachforschungen seitens der Behörde bzw. Polizei auslöst. Ernste Gefahr bestraft zu werden droht dir nicht, sofern du die Nerven behältst, hier brav weiter p
  23. Ich darf mich den Vorrednern anschließen. Rotlichtblitzer wie dieser lösen ganz am Anfang mittels Induktionsschleife aus. Sofern du bereits in der Kreuzung standest, wie von dir geschildert, hat der Blitzer zumindest nicht durch dich ausgelöst - du wurdest nur "zufällig" mit abgelichtet, denn der Blitzer ist auf den gesamten Kreuzungsbereich eingestellt. Einmal wird das Überfahren der Haltelinie fotografiert, also der Moment indem tatsächlich ausgelöst wird, dann ein weiteres Mal ca. 1 Sekunde später, um das tatsächliche Einfahren in den Kreuzungsbereich zu dokumentieren. Wenn ich ein
  24. Du wurdest weder angehalten noch machte die Polizei Anstalten, wenn ich das Posting des TE richtig verstehe. Ich gehe davon aus, dass ihm keinerlei Folgen drohen. Einen Ampelblitzer bekommt man - nach meiner Erfahrung - sehr wohl mit. Lichthupen von Minderbemittelten gehören für mich zum Alltag. Ich werte das meist als Entschuldigung, zumindest wenn ich auf der Autobahn Linksspurblockierer rechts überholen muss. LG vom Josef
  25. Rotlichtblitzer lösen immer 2x aus. Dies dient der Dokumentation, dass du auch tatsächlich in den Kreuzungsbereich eingefahren bist, und nicht etwa nur versehentlich etwas zu weit über die Haltelinie gefahren bist (so wie ich es bei fast jedem Rotlichtblitzer mache). Mal sehen, was auf den Bildern so drauf ist. Möglicherweise wird es als ganz klassischer Rotlichtverstoß mit Fahrverbot geahndet. LG vom Josef
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