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JosefStadler

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  1. Das ist schlecht und widerspricht dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten". Gerade dann, wenn auch eine andere Person der Fahrer gewesen sein *könnte* sollte ein Richter das Verfahren unverzüglich einstellen.
  2. Das ist recht uninteressant, da er viele Freunde selber Statur und Größe mit seinem Motorrad fahren lässt. Es bedarf schon einiger Merkmale, um ein Gesicht zweifelsfrei bestimmen zu können. Dabei ist eine derartige Einschränkung des Gesichts durch Helm und Haube gegeben, dass die *eindeutige* Identifizierung mit gewisser Wahrscheinlichkeit unmöglich ist - ohne aber das Bild gesehen zu haben ist eine Beurteilung schwierig. Dem TE sei jedoch angeraten, dieses Bild *nicht* anzufordern. Viele Grüße vom Josef
  3. Halte ich für sehr unwahrscheinlich. Das Fahrzeug erschien verdächtig, eine Eigenschaft die übrigens vielen Nachtfahrern anhängt. Und wenn sich jemand rasch einer "Routinekontrolle" entzieht, weckt dies den Verdacht der Beamten etwa auf Alkoholkonsum. Fraglich ist, was genau die Beamten anzeigen wollten, noch fraglicher, wen genau. Viele Grüße vom Josef
  4. Ja, ich war in Osteuropa. Einen entsprechenden Nachweis zu führen, ist mir jedoch nicht nur zu aufwändig, sondern sehe ich schlicht nicht meine Aufgabe. Ich werde mich wohl darauf beschränken, dass ich _nicht_ der Fahrzeugführer war - Punkt. Alles andere kann nicht mein Problem sein, schließlich bin _ich_ der Betroffene - und nicht irgendein anderer.
  5. Lässt sich doch beides ganz gut kombinieren. Einspruch sowohl dem Grunde als der Höhe nach: Die Polizisten konnten deine Ampel nicht einsehen (hoffentlich ist das auch wirklich so, und nicht etwa ein weißes Licht auf der Rückseite der Ampel angebracht). Überleg dir aber bitte mal ernsthaft, warum genau dir die Polizisten den Vorwurf machen, sofern er wirklich nicht zutrifft? Abgesehen davon würde ich ergänzend anmerken, dass überdies auch die Höhe des Bußgeldes unangemessen ist, und das Verfahren niederzuschlagen ist (dazu wird es aber aller Voraussicht nach nicht kommen, denn die beid
  6. Vielen Dank für die bisherigen Beiträge! Der tatsächliche Fahrer ist nicht aufzufinden, auch nicht unter einer Voranschrift. Nehmen wir an, er wird nicht gefunden, er wird nicht geladen. Die angefertigten Bilder sind meiner Meinung nach sehr gut. Es geht ja im Prozess nicht darum, wer es denn wohl außer mir gewesen sein könnte (Stichwort: Verjährung), sondern nur darum, ob ich es war - oder nicht. Obwohl ich mich entsprechend dazu geäußert habe, dass ich nicht gefahren sei, beharrt der Richter darauf, ich sei der Fahrzeugführer. Um also einer Verurteilung durch den Richter zu entge
  7. Anfang des Jahres fuhr ein Bekannter mit meinem Fahrzeug und unterschritt den Sicherheitsabstand deutlich, wobei er gefilmt und geblitzt wurde. Da ich der Halter bin habe ich bald darauf einen Anhörungsbogen erhalten und erwidert, nicht gefahren zu sein. Bald darauf wurde ein Bußgeldbescheid gefertigt, gegen den ich fristgerecht Einpruch eingelegt habe. Darauf kam es in der letzten Woche zur Verhandlung. Mir wurden eine Reihe von Bildern vorgelegt, die aber alle meinen Bekannten zeigen - meiner Meinung nach relativ eindeutig. Ich bin also davon ausgegangen, leichtes Spiel zu haben.
  8. Ich mache im Anhörungsbogen in der Regel keine Angaben und schicke diesen auch nicht zurück. (Grund: Er erreicht mich in der Regel nicht.) Darauf folgt dann ein BGB, gegen den ich an Tag 14, 23.55 Uhr, per Internet oder Telefax Einspruch einlege mit der Begründung, bislang nicht angehört worden zu sein. Dies mit der Bitte, die Anhörung bitte nachzuholen. In einem bis vor kurzem aktuellen Fall räumte mir der Sachbearbeiter dann tatsächlich ein, bei Polizeiinspektion xy Bilder einzusehen und mich sodann zum Fahrer zu äußern. Der Fall liegt mittlerweile 3 Monate und 20 Tage zurück.
  9. Bei Blitzampeln ist ja auf der Rückseite so ein weißer Kreis, mit dem man mithilfe des Bildes und der Rückseite der Ampel nachweisen kann, ob das Rotlicht auch wirklich geleuchtet hat. Vielleicht ist auch die hier betreffende Ampel mit so einer Anzeige auf der Rückseite ausgestattet.
  10. Einspruch einlegen mit der Begründung man sei zwar sehr wohl gefahren, aber fraglich sei ob gerade diese Stelle einen Gefahrenschwerpunkt darstelle und deshalb dort geblitzt habe werden dürfen. Grüße vom Josef
  11. Der ist noch gar nicht erlassen und wird, sofern einstdem erlassen, wohl auch nie Rechtskraft erlangen.
  12. Ja, einmalig und damit letztmalig und in 3 Monaten ist es vorbei. Äh nein, Ausfüllhilfe. Die erzählt ja fast so viel Mist wie die Vorredner hier. Wenn man nichts weiß kann man auch einfach mal nichts sagen, finde ich. Es liegt keine Straftat vor, allenfalls eine Owi. Das Bild ist Schrott. LG vom Josef PS.: Nicht von den Nichtwissern hier kirre machen lassen.
  13. Den Sektkorken würde ich Ende Januar knallen lassen, da wäre der erste Verstoß nämlich verjährt.
  14. Bei einem Landwirt würde es z.B. Sinn machen, Fahrten mit einem Traktor weiterhin zu gestatten.
  15. Wie und von wem wurden dir diese Fälle berichtet? Es ist insofern verwunderlich, als nach meiner nicht unbedingt geringen Erfahrung gerade bei "höherwertigen" Verstößen, als mehreren Punkten und FV, in der Regel nicht getrödelt wird, weder seitens der Bußgeldbehörde noch seitens der Polizei. Wie auch? Wie soll man denn um Amtshilfe bitten, wenn noch nicht einmal bekannt ist, ob der Fahrzeughalter denn überhaupt abstreitet. Ich kenne aus meinem persönlichen Umfeld übrigens folgende Variante: Der Anhörungsbogen wird nach recht zügig verschickt, etwa 2-3 Wochen nach dem Verstoß. Erfolgt d
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