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Halterhaftung Bei Parkverstoss Mit Behinderung


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Hallo zusammen,

zu den Themen "Parkvergehen" und "Halterhaftung" habe ich hier eine recht dreiste Behoerde erwischt:

Ich habe also aus Hessen ein Knoellchen wegen Falschparkens mit Behinderung (25 Euro) erhalten.

Zunaechst habe ich (ohne Schuldeingestaendnis) nachgefragt, ob man von der Behinderung nicht aufgrund der oertlichen Gegebenheiten absehen koennte.

Antwort: "Nein".

Darauhin habe ich erklaert, dass der Fahrer unbekannt ist.

 

Jetzt habe ich ein Schreiben bekommen, in dem steht:

"

Es liegen keine Einstellungsgruende vor. [...] Desweiteren setzt im "ruhenden Verkehr" die Halterhaftung ein. Dadurch sind Sie als Halter zur Zahlung verpflichtet, wenn der Fahrer nicht festzustellen ist. [...] Bussgeldanschlussverfahren [...] mit hoeheren Kosten [...].

"

Der mittlere Satz bzgl. Halterhaftung ist grob falsch, wenn ich nicht vollkommen daneben liege?

Damit ist das ein ziemlich dreister Versuch, mich zur Zahlung zu ueberreden, oder wie seht Ihr das?

 

Viele Gruesse und vielen Dank fuer Kommentare

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Der mittlere Satz bzgl. Halterhaftung ist grob falsch, wenn ich nicht vollkommen daneben liege?

Falls die Behörde nicht im Besitz von Beweisen ist die eine Fahrereigenschaft des Halters belegen (Zeugenaussagen, Fotos) ist es falsch, dass dann ein Bußgeldverfahren sich anschließen würde, in dem höhere Kosten auf den Halter abgewälzt werden könnten.

 

Korrekt ist dass es eine Kostentragepflicht gibt, sie bei 18,50€ gedeckelt ist, schon das Wort "Halterhaftung" ist mindestens unkorrekt, wenn nicht sogar böswillig so gewählt.

 

Damit ist das ein ziemlich dreister Versuch, mich zur Zahlung zu ueberreden, oder wie seht Ihr das?

Ich sehe das genauso.

 

Könntest du den Schrieb (natürlich anonymisiert) mal scannen und hochladen?

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... also ich wuerde auf der Formulierung schon rumreiten wollen (mache ich normalerweise nicht, aber von derart offizieller Stelle finde ich es frech).

Da wird ganz klar impliziert, dass ich als Halter die vollen Kosten tragen muesse (was falsch ist), und dass noch hoehere Kosten auf mich zukaemen, wenn ich nicht freiwillig jetzt bezahle.

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Das passt schön:

 

..Falschparkens mit Behinderung..

 

..eine recht dreiste Behoerde ..

 

Gleich und gleich gesellt sich gerne..

 

aber im Ernst:

 

wäre Dir dieser Satz genehmer:

 

Dem Halter eines falsch parkenden Fahrzeugs können nach § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Kosten für die Ermittlung des Fahrers auferlegt werden.

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Zunaechst habe ich (ohne Schuldeingestaendnis) nachgefragt, ob man von der Behinderung nicht aufgrund der oertlichen Gegebenheiten absehen koennte.

Antwort: "Nein".

Darauhin habe ich erklaert, dass der Fahrer unbekannt ist.

Auch wenn Du kein "Schuldeingeständnis" abgegeben hast, könnte ein findiger Sachbearbeiter implizieren, dass du zumindest deine Fahrereigenschaft mit dieser Nachfrage zugegeben hast.

Das zusammen mit der Tatsache, dass du das Verwarngeldangebot nicht angenommen hast, könnte sogar dazu führen, dass die 25 Euro nicht auf 18,50 Euro reduziert, sondern auf 38,50 Euro erhöht werden.

 

Bei einem Gerichtsverfahren (so Du es dann anstrengen würdest), käme es darauf an, was bzw. wie Du genau "nachgefragt" hast, so zum Beispiel "dabei habe ich keinen behindert". Und da gilt dann die Aussage des Sachbearbeiters als Zeuge bzw. dessen Aktenvermerk.

 

Ich würd mir also ziemlich genau überlegen, ob ich jetzt nicht doch noch die Verwarnung annehme....

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Hallo zusammen,

 

erst mal zu meiner Nachfrage - ich habe nur zum Ausdruck gebracht, dass ich die Gegend kenne, oder?

Anbei der genaue Wortlaut:

"

heute erhielt ich einen Verwarnungsbescheid (Aktenzeichen X.X.X) bzgl. Falschparkens im Industriegebiet (gegenüber des xx-Einkaufszentrums).

Hierzu habe ich eine Rückfrage: Wenn ich mich nicht irre, besteht der "Gehweg" an dieser Stelle aus ungepflastertem Erdboden, oftmals inklusive Pfützen.

Daher ist dieser Bereich der Straße nicht eindeutig als Gehweg zu erkennen, insbesondere ist nicht offenkundig, dass dort nicht geparkt werden darf.

Auf Grund der beschriebenen Situation des "Gehwegs" ist er für Fußgänger reichlich unattraktiv und dürfte kaum genutzt werden. Gibt es die Möglichkeit, dass Sie bei dem Strafzettel zumindest auf den Aspekt "Behinderung von Fußgängern" verzichten?

"

 

Und damit nochmal zum Thema Dreistigkeit meinerseits (eigentlich moechte ich den Inhalt hier gar nicht diskutieren):

In der Tat (auch auf dem Beweisfoto ersichtlich) ist da ein Buergersteig, an den sich unbefestigter Boden anschliesst; auf der anderen Strassenseite ist ein Einkaufszentrum.

Da parken die Autos schraeg und Eins neben dem Anderen. Da kann man als Stadt jetzt entweder taeglich gut abkassieren, oder man macht irgendwie klar, dass man da nicht parken soll (z.B. ein rot-weisses Plastikbaendel wie eine Baustellenabgrenzung). Die betreffende Stadt scheint fuer die Abzockerei entschieden zu haben.

 

Wenn ich mutterseelenalleine auf dem Gehweg direkt vor dem Einkaufszentrum geparkt haette, dann wuerde ich die 25 Euro schon bezahlen. :whistle:

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Das passt schön:

 

..Falschparkens mit Behinderung..

 

..eine recht dreiste Behoerde ..

 

Gleich und gleich gesellt sich gerne..

 

 

ach ja, auge um auge, zahn umd zahn...in welcher epoche bist du hängen geblieben?

 

 

aber im Ernst:

 

wäre Dir dieser Satz genehmer:

 

Dem Halter eines falsch parkenden Fahrzeugs können nach § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Kosten für die Ermittlung des Fahrers auferlegt werden.

 

Ja!

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Bei dieser "Stellungnahme" halte ich es nicht für ausgeschlossen, dass Du Dir damit ins eigene Knie geschossen hast, und sie als zugeben der Fahrereigenschaft gewertet wird.

Denn wenn Du selber nicht gefahren wärest, hättest Du ja nicht bitten müssen nur auf die "Behinderung" zu verzichten, das hätte dann ja der Fahrer gemacht/machen können.

Auch Dein Hinweis, dass Du daraufhin (also aufgrund der Ablehnung auf die Behinderung zu verzichten) behauptet hast den Fahrer nicht zu kennen würde ich (als Sachbearbeiter) in Zusammenhang mit Deiner Einlassung eher als kindische Bockigkeit werten und einen BGB erlassen.

 

Aber vor Gericht und auf hoher See....

 

An deiner Stelle würde ich jetzt genau abwägen:

- hoffen, dass tatsächlich nur ein Kostenbescheid über 18,50 Euro kommt

- pokern und riskieren, dass ein Bußgeldbescheid über 38,50 Euro eingeht.

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wäre Dir dieser Satz genehmer:

 

Dem Halter eines falsch parkenden Fahrzeugs können nach § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Kosten für die Ermittlung des Fahrers auferlegt werden.

Ja. Optimal wäre natürlich wenn gleich noch die Höhe der Kosten erwähnt werden würde. :whistle:

 

Macht man aber nicht, weil man dann ja Gefahr laufen würde, dass, da die meisten recht schnell darauf schließen könnten, dass das ja weniger ist als das eigentlich geforderte Verwarnungsgeld, doch ein paar mehr nicht einfach so abnicken und zahlen würden. Man labt sich da genüßlich am Unwissen der Bürger.

 

Aber bei nächster Gelegenheit gern wieder über 9Live, Handyklingelton-Anbieter, etc. herziehen.

(Nein, ich mag die auch nicht, aber ich weiß halt auch dass unsere öffentliche Verwaltung, sprich Kommunen oder auch die Polizei (zumindest die bayrische) keinen Deut besser sind.)

 

Bei dieser "Stellungnahme" halte ich es nicht für ausgeschlossen, dass Du Dir damit ins eigene Knie geschossen hast, und sie als zugeben der Fahrereigenschaft gewertet wird.

Denn wenn Du selber nicht gefahren wärest, hättest Du ja nicht bitten müssen nur auf die "Behinderung" zu verzichten, das hätte dann ja der Fahrer gemacht/machen können.

Ich kann mich da der Meinung der QTreiberin nicht anschließen:

 

Der Threaderöffner hat seine Fahrereigenschaft nicht preisgegeben, sondern nur kundgetan, dass er die lokalen Verhältnisse kennt. Diese Kenntnis kann er sich sogar auch erst nach dem Verwarngeldangebot erworben haben.

 

Schon allein, weil ja gerne auf die, eigentlich nicht existente, "Halterhaftung" im ruhenden Verkehr hingewiesen wird, nicht zuletzt in den Schreiben dieser Behörde hat der Halter überhaupt keine Veranlassung die Sache an den Fahrer weiterzureichen. Die meisten Halter werden wohl der Meinung sein, dass sie die Ahndung bzw. Nicht-Ahndung des Verstoßes dann auch zu regeln haben.

 

Eine reine, allgemein gehaltene sachliche Nachfrage offenbart auch noch in keinster Weise so etwas wie "Täterwissen".

 

Auch Dein Hinweis, dass Du daraufhin (also aufgrund der Ablehnung auf die Behinderung zu verzichten) behauptet hast den Fahrer nicht zu kennen würde ich (als Sachbearbeiter) in Zusammenhang mit Deiner Einlassung eher als kindische Bockigkeit werten und einen BGB erlassen.

So wie das Schreiben dieser Behörde aussieht glaube ich ja eher nicht, dass man da besondere Lust verspürt von einem Richter erklärt zu bekommen, wie es denn richtig wäre.

 

An deiner Stelle würde ich jetzt genau abwägen:

- hoffen, dass tatsächlich nur ein Kostenbescheid über 18,50 Euro kommt

- pokern und riskieren, dass ein Bußgeldbescheid über 38,50 Euro eingeht.

Weil es jetzt schon das zweite Mal da steht:

Der Bußgeldbescheid würde über 48,50€ (25€ Verwarngeld + 20€ Gebühren + 3,50€ Auslagen) lauten.

 

Würde man gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen und ginge das dann wirklich vor Gericht kämen weitere 23,50€ an Kosten dazu, plus evtl. Auslagen der Zeugen.

 

Ich würde, da es keinen objektiven Tatnachweis gibt (Zeugen, Foto, ...) und ich so die Möglichkeit der persönlichen Beschuldigung für nicht gegeben halte, das Risiko eingehen und erstmal nicht zahlen.

Aber ich bin ja auch kein Halter...

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Weil es jetzt schon das zweite Mal da steht:

Der Bußgeldbescheid würde über 48,50€ (25€ Verwarngeld + 20€ Gebühren + 3,50€ Auslagen) lauten.

Stimmt natürlich... ;) Sollte meinem Taschenrechner doch mal neue Batterien gönnen... ;)

 

Ich kann mich da der Meinung der QTreiberin nicht anschließen:
Musst Du auch nicht... :whistle:

Ich habe es auch nicht als Fakt, sondern als eine Möglichkeit dargestellt, die man nicht gänzlich ausschließen kann.

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Wenn ich mir die Beschreibung des TE durchlese (gekieste Fläche mit Pfützen neben der Fahrbahn) dann stellt sich bei mir sofort die Frage, ob es sich hier tatsächlich um einen Gehweg handelte und weiter Frage ich mich so oder so wie konkret die Behinderung denn war?

 

Lt §12 soll man doch am Fahrbahnrand oder auf dem Seitenstreifen parken und wenn dort eine mit (bei Regen wahrscheinlich) Pfützen durchsetzte Kiesfläche/Erdfläche ist, erkenne ich keinen Gehweg (Hochbord/Randstein/Gehwegsplatten???).

 

Wenn die Strategie mit dem Kostenbescheid nicht klappt, dann würde die Strategie "gibt es überhaupt einen Verstoß" auch evtl helfen.

 

ps: kann man denn mal ein Bildchen sehen?

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Da wird ganz klar impliziert, dass ich als Halter die vollen Kosten tragen muesse (was falsch ist), und dass noch hoehere Kosten auf mich zukaemen, wenn ich nicht freiwillig jetzt bezahle.

Was in der Sache völlig richtig ist.

 

Als Halter musst man die Kosten tragen, der Halter haftete für die Kosten. Auch dass sich bei Nichtzahlung (noch) höhere Kosten entstehen können, wie Mahnkosten, Pfändungskosten, ... ist doch völlig richtig.

 

Man darf nicht Strafe und Kosten verwechseln.

Eine Halterhaftung für die Strafe - im Rahmen einer "Ersatzvornahme", weil der Täter nicht ermittelbar ist - gibt es nicht, die Halterhaftung für die Kosten aber schon. Der Begriff "Halterhaftung" ist korrekt. Er wird nur dann falsch, wenn er sich auf die Strafe und nicht auf die Kosten bezieht.

 

Wie schon nachgefragt wäre es wichtig, wie der vollständige Wortlaut des gesamten Schreibens ist, ob hier vielleicht etwas verstanden wurde, was nicht geschrieben ist, weil allein der Begriff "Halterhaftung" bei vielen reflexartig ein "gibt es nicht" erzeugt.

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Zunaechst ergaenzend zu den Ausfuehrungen von MrMijagi, zum Thema meiner Rueckfrage:

Ich (als Halter) kenne den Fahrer nicht - moechte aber lieber 15 Euro bezahlen als 18,50.

Soweit, so gut.

Hier das Bild vom allgemein genutzten "Parkplatz", und dem tatsaechlich vorhandenen Buergersteig.

post-33970-1327319728_thumb.jpg

Ich frage mich noch, ob die Behinderung wirklich bei jedem einzelnen Fahrzeug gegeben ist - wenn da ein Auto weniger steht, ist der Gehweg trotzdem unbenutzbar...

 

Und dann noch der entsprechende Ausschnitt des Schreibens:

post-33970-1327320165_thumb.jpg

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Ich (als Halter) kenne den Fahrer nicht -

Dann sind es 18,50 Kosten für den Halter

 

 

moechte aber lieber 15 Euro bezahlen

Das gibt es ohnehin nicht.

 

Es handelt sich um einen Tatvorwurf mit einer Bußgeldhöhe, es ist keine Gesamt-Rechnung aus zwei eigenständigen Posten und einer davon ist verhandelbar. Entweder wurde das begangen, dann sind es 25 Euro, oder der Tatvorwurf wurde nicht begangen, dann ist es nichts.

 

Die 15 Euro sind ohnehin nicht "erreichbar", entweder jetzt 25 Euro an den Täter und dies als Strafe; oder später 18,50 an den Halter für Kosten. Oder auch möglich und auch im Schreiben als diese Möglichkeit angekündigt: Die Bußgeldstelle geht von Dir als Täter aus, eventuell aufgrund irgendwelcher Sätze aus Deinem "Verhandlungsvorschlag", und verfolgt den eigentlichen Verstoß als Bußgeldverfahren weiter, lässt es weiterverfolgen.

 

 

Ich frage mich noch, ob die Behinderung wirklich bei jedem einzelnen Fahrzeug gegeben ist - wenn da ein Auto weniger steht, ist der Gehweg trotzdem unbenutzbar...

Richtig, weil jedes Fahrzeug dort behindert, bekommt auch jedes Fahrzeug das "Missachtung mit Behinderung" vorgeworfen, was mit dem Hinweis der Gleichbehandlung auch noch mal extra dargestellt wurde.

 

Und dann noch der entsprechende Ausschnitt des Schreibens:

und mit dem "desweiteren" bei der Halterhaftung ist auch richtig. Es gibt im weiteren Verlauf die Möglichkeit der Halterhaftung, die den Halter zur Zahlung (der Kosten) verpflichtet, wenn der Fahrer nicht feststellbar ist.

 

Das sich die Halterhaftung auf die Strafe bezieht, könnte man zwar aufgrund der Satzstellung annehmen, aber dann ist es eine persönliche Annahme und nicht das, was geschrieben wurde.

 

 

Im Ergebnis:

- entweder 25 Euro gleich,

- oder eventuell später auch deutlich ansteigend,

- oder eventuell später 18,50 als Halter für die Kosten

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Leider ist das Bild relativ "nichtssagend" aufgenommen worden, aber so sieht es aus wie ein Seitenstreifen.

Bordstein ist soweit nicht vorhanden und das was da ist, ist eindeutig niedrigen Niveaus, eben wie ein Parkstreifen.

 

Ist das denn eine Einbahnstraße, weil auf der linken Seite geparkt wird?

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Ja, es ist eine Einbahnstrasse.

 

Ist in einem Industriegebiet, das nur von Einbahnstrassen durchzogen wird. Ausser dem Einkaufszentrum ist da nicht viel - insbesondere keine Fussgaenger.

Die Einfahrt zum Parkhaus zum Einkaufszentrum liegt vor dem Einkaufszentrum - und wenn man das verpasst hat, muss man >1km im Kreis fahren, um nochmal hinzukommen.

Und dann ist da dieser tiefergelegte Gehweg, mit einem Streifen plattgewalzter Erde dahinter... Ist jetzt nicht so ueberraschend, dass da alle Welt parkt.

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Ja, es ist eine Einbahnstrasse.

, muss man >1km im Kreis fahren, um nochmal hinzukommen.

Und dann ist da dieser tiefergelegte Gehweg, mit einem Streifen plattgewalzter Erde dahinter... Ist jetzt nicht so ueberraschend, dass da alle Welt parkt.

 

1. Frage: Hast du keinen Rückwärtsgang?

 

2. Ach so, jetzt ist es ein tiefer gelegter Gehweg!?

 

Ich rate zahlen, im Ernst.

 

 

dete :rolleyes:

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Wenn das mal nicht wieder typisch ist: Da wird sich im Eingangsbeitrag ueber die vorgebliche Dreistigkeit aufgeregt und hinterher, bei Ansicht des betreffenden Teiles des behoerdlichen Schreibens muss man fest stellen: Voellig unnoetig! Ich sehe da keine Dreistigkeit der Behoerde, sondern es wurde ganz sachlich - wenn auch im Behoerdendeutsch - der Vorgang geschildert.

Ich denke uebrigens auch, dass sich der TE durch sein schreiben in den Augen der Behoerde als Fahrer geoutet hat und wuerde mich ueber einen BuGeBe nicht grossartig wundern. Ist dieser erst einmal erstellt, dann wird auch ein eventueller Widerspruch mit ziemlicher Sicherheit abgeschmettert......

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  • 4 weeks later...
......

Auf Grund der beschriebenen Situation des "Gehwegs" ist er für Fußgänger reichlich unattraktiv und dürfte kaum genutzt werden. Gibt es die Möglichkeit, dass Sie bei dem Strafzettel zumindest auf den Aspekt "Behinderung von Fußgängern" verzichten?

 

Da parken die Autos schraeg und Eins neben dem Anderen. Da kann man als Stadt jetzt entweder taeglich gut abkassieren, oder man macht irgendwie klar, dass man da nicht parken soll (z.B. ein rot-weisses Plastikbaendel wie eine Baustellenabgrenzung). Die betreffende Stadt scheint fuer die Abzockerei entschieden zu haben.

 

Abkassieren? Nein, freiwillig durch das KFZ-Abstellen eingegangende Verpflichtung den Etat der Stadt zu sponsern.

 

Es MUSS ja niemand dort parken....

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  • 4 weeks later...

Heute kam ein Brief per "foermlicher Zustellung", mit einem Bescheid ueber ... 18,50 Euro.

 

Da steht etwas von Verfolgungsverjaehrung etc., jedenfalls konnte der Taeter offenbar nicht ermittelt werden.

 

Viele Gruesse und vielen Dank fuer die gute Diskussion.

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hat eigentlich jemand erwähnt, daß es eine "konkrete" Behinderung sein muß?

 

Wie hat die ausgesehen?

...Wobei das bei dem Schrägparken auf dem Bild leicht ist, da brauch ich nichtmal nen Kinderwagen zum Nachweis wenn ichs persönlich anzeigen würde...

 

(gut es ist hier schon vorbei, aber vielleicht liest das Thema ja mal jemand bei dem sowas ansteht)

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hat eigentlich jemand erwähnt, daß es eine "konkrete" Behinderung sein muß? ...
Bei einem Kostentragungsbescheid gibt es doch keine Aufstockung wegen Behinderung :whistling:

Im Prinziep hast du aber Recht, aber es ist ja irgendwie immer noch nicht geklärt ob das wirklich ein Gehweg ist <_<

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Ausgangslage war ja

Ich habe also aus Hessen ein Knoellchen wegen Falschparkens mit Behinderung (25 Euro) erhalten.

Zunaechst habe ich (ohne Schuldeingestaendnis) nachgefragt, ob man von der Behinderung nicht aufgrund der oertlichen Gegebenheiten absehen koennte.

Antwort: "Nein".

Ich denke mal die Anfrage wegen den örtlichen Gegebenheiten - wenn sie etwas so ausgesehen hat:

"die anderen parken genauso behindert wie das Fahrzeug dessen Halta ich bin" und "den Gehweg nutzt doch sowieso keiner"

war nicht wirklich zielführend. <_<

 

Zielführender wäre meiner Meinung nach die Frage nach der konkreten Behinderung gewesen.

Wer wurde behindert? (Daher würde ich bei einer Privatanzeige immer einen Kinderwagen mitführen - oder Rollstuhl wenn vorhanden - und Fotos machen.)

 

 

Gab bei der Ausgangslage hier jetzt folgende Möglichkeiten:

1. nix zahlen da kein Gehweg

2. Behinderung wegbekommen und 15 zahlen

3. 18,50 Haltahaftung zahlen

4. 25 zahlen wie gewünscht

5. 25 + 23,50 Gebühren zahlen - wäre noch besser...

6. 15 € + 23,50 € Gebühren zahlen wenn Behinderung wegbekommen und Fahrereigenschaft zugegeben und kein weiteres Verwarnangebot kommt

...

 

Hier wars eben Tor Nummer 3.

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