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Führerschein In Kopie Weil .....


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also irgendwie kamen mir die beiträge von netghost inhaltlich sinnvoller vor. und wenn man das ganze mal objektiv sieht, hat er dem threadsteller sicher mehr geholfen als goose. aber lassen wir das. letztendlich sollte es wirklich darum gehen hier hilfe zu geben.

ich kann aus meiner überschaubaren erfahrung, und aus einer etwas etwas größeren erfahrung aus einem anwaltlichen umfeld nur bestätigen, dass es selten ein vorteil ist, in diesem oder ähnlichen fällen aussagen bei der polizei zu machen. auch jeder anwalt, den ich ihm rahmen von rechtsberatungen konsultiert hatte, hat als erstes dringend davon abgeraten eine aussage bei der polizei zu machen. also ganz ehrlich, jemandem ohne juristisches hintergrundwissen zu empfehlen eine aussage bei der polizei zu machen, ist schon mehr als unklug.

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also ganz ehrlich, jemandem ohne juristisches hintergrundwissen zu empfehlen eine aussage bei der polizei zu machen, ist schon mehr als unklug.

Findest Du? Koenntest Du das auch begruenden? Ich habe da naemlich etwas andere Erfahrungen, wenn auch nicht in grosser Anzahl, speziell wenn es darum ging, dass nachher irgendein Staatsanwalt nach Aktenlage ueber den Fortgang des Verfahrens zu entscheiden hatte.

Die deiner zitierten Aussage zugrunde liegende Annahme ist wahrscheinlich - ich kann es nur vermuten - dass der Polizei unbedingt daran gelegen ist, dem Betroffenen einen 'Strick zu drehen' aus seiner Aussage, sprich, ihn zu einer Selbstbezichtigung zu verfuehren. Dieses halte ich - jedenfalls derart pauschal gesagt - fuer absolut uebertrieben und nicht zutreffend.

Man muss auch nicht ein juristisches Hintergrundwissen haben, um einer Vernehmung bei der Polizei unbeschadet entgegen sehen zu koennen, der gesunde Menschenverstand und ein wenig Ueberlegung, wie denn die Aussage auf andere wirkt, wenn sie denn von denen gelesen wird, hilft da schon aus. Ist man der Meinung, dass das Geschriebene nicht mit dem Gesagten uebereinstimmt, dann unterschreibt man es halt einfach nicht.

 

Andererseits muss man sich vielleicht mal vor Augen halten, wie sich die Sachlage denn fuer den Staatsanwalt darstellt, wenn er der Akte entnimmt, dass der Beschuldigte nichts zur Sache auszusagen gedenkt und der Einladung der Polizei nicht Folge leistete. Da wird er doch wohl gleich mal auf Ausstellung des Strafbefehls draengen, oder? Den kann man ja - nach 'Netghost's' Vermutungen sogar ziemlich sicher - abschmettern, aber: Ist das so sicher? Ganz zu schweigen von dem ganzen Aerger, den man dann ohnehin hat, von wegen Schriftverkehr, Fristbeachtung, etc., pp.

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Andererseits muss man sich vielleicht mal vor Augen halten, wie sich die Sachlage denn fuer den Staatsanwalt darstellt, wenn er der Akte entnimmt, dass der Beschuldigte nichts zur Sache auszusagen gedenkt und der Einladung der Polizei nicht Folge leistete. Da wird er doch wohl gleich mal auf Ausstellung des Strafbefehls draengen, oder?

Kannst Du diesen Teil mal näher erläutern?

 

Deiner Meinung nach kann es die Entscheidung über einen Strafbefehl versus Verfahrenseinstellung beeinflussen, wenn der Beschuldigte zur Polizei geht und dort aussagt? Ist das wirklich Dein Ernst?

 

Jetzt mal Butter bei die Fische: Die Polizei strickt aus einer Nichtigkeit eine Strafsache. Offensichtlich ist das Ding noch nicht wasserdicht. Daher lädt man den Schwerverbrecher zu sich ein, um den Akteninhalt abzurunden.

 

Mal angenommen, die Polizei würde für den Beschuldigten agieren. Hätte sie da nicht von Anfang an das Ganze fallen gelassen, wo es noch nicht zu spät war? Nun mahlen die Mühlen und die Akte muss irgendwie raus, nach Möglichkeit nicht mit einem Eintrag, "wir haben uns geirrt". Zur Not schließen sie die Akte mit der Kneifzange ab.

 

Also für was recherchieren sie? Für eine Entlastung des Beschuldigten, um dann selber blöd dazustehen weil man aus eine Bakterie eine Ameise gemacht hat? Wohl kaum. Also liegt es jetzt an der Fragetechnik des in Sachen Vernehmung unausgebildeten Beamten, hier irgendeine Falle zu stellen, in die der Beschuldigte dann reintappt. Dan ist es sogar fast egal, ob er das Protokoll unterschreibt oder nicht

 

Nochmal: Die Fakten sind bekannt und recht unkompliziert. Der TE hat seinen Führerschein fotokopiert und diesen der Polizei vorgelegt.

 

Was meinst Du welche Frage hier noch offen wäre?

 

P.S. Der Erlass eines Strafbefehls kann, darf und wird niemals davon abhängen, ob der Beschuldigte eine Aussage macht oder nicht.

 

P.P.S. Auf dem Aktenberg liegt noch eine Fahrerflucht, eine Sachbeschädigung, eine schwere Körperverletzung, ein BTM Verstoß, ein Einbruchsdiebstahl, eine Brandstiftung, eine Straßenverkehrsgefährdung....

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Jetzt mal Butter bei die Fische: Die Polizei strickt aus einer Nichtigkeit eine Strafsache. Offensichtlich ist das Ding noch nicht wasserdicht. Daher lädt man den Schwerverbrecher zu sich ein, um den Akteninhalt abzurunden.

Schon alleine diese Polemik laesst mich die Diskussion beinahe abbrechen. Es ist deiner Meinung (!) nach eine Nichtigkeit, es gab wohl Gerichte, die da anders entschieden haben....... Die Polizei hat einen Verdacht und leitet diesen an die uebergeordnete Stelle weiter. Diese fragt nun nach einer Aussage des Beschuldigten an, die die Polizei sich mittels der ausgefertigten Einladung nun einholen moechte.

 

Mal angenommen, die Polizei würde für den Beschuldigten agieren. Hätte sie da nicht von Anfang an das Ganze fallen gelassen, wo es noch nicht zu spät war?

Was Du annimmst, das steht auf einem ganz anderen Blatt Papier. Tatsache ist, dass der Verdacht eines Deliktes vorlag, also muss dem nachgegangen werden - fertig!

 

Der Rest der da in deinem Beitrag unter PS und PPS steht, ist nichts weiter als durchgehende Phantasie deinerseits und braucht deshalb nicht weiter kommentiert werden....

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Findest Du? Koenntest Du das auch begruenden?

 

im wesentlichen schliesse ich mich der begründung von dieselschräubchen an. wieder schreibarbeit gespart :80:

 

Ich habe da naemlich etwas andere Erfahrungen, wenn auch nicht in grosser Anzahl, speziell wenn es darum ging, dass nachher irgendein Staatsanwalt nach Aktenlage ueber den Fortgang des Verfahrens zu entscheiden hatte.

 

hier ist der fall aber relativ eindeutig.

 

Die deiner zitierten Aussage zugrunde liegende Annahme ist wahrscheinlich - ich kann es nur vermuten - dass der Polizei unbedingt daran gelegen ist, dem Betroffenen einen 'Strick zu drehen' aus seiner Aussage, sprich, ihn zu einer Selbstbezichtigung zu verfuehren. Dieses halte ich - jedenfalls derart pauschal gesagt - fuer absolut uebertrieben und nicht zutreffend.

 

das würde ich gar nicht behaupten wollen. aber ich fürchte einfach dass man viel schneller etwas belastendes zu protokoll gibt, als entlastendes.

 

Man muss auch nicht ein juristisches Hintergrundwissen haben, um einer Vernehmung bei der Polizei unbeschadet entgegen sehen zu koennen, der gesunde Menschenverstand und ein wenig Ueberlegung, wie denn die Aussage auf andere wirkt, wenn sie denn von denen gelesen wird, hilft da schon aus. Ist man der Meinung, dass das Geschriebene nicht mit dem Gesagten uebereinstimmt, dann unterschreibt man es halt einfach nicht.

 

mit verlaub, das ist aber sehr naiv. ich hatte irgendwann um 99 rum mal ne anzeige wegen 315c erhalten, weil jemand meinte ich hätte ihn beim überholen geschnitten. da bin ich wirklich zur polizei gestappft, und da hat mir selbst der polizist dringend empfohlen, mir doch lieber einen anwalt zu nehmen, bevor ich irgendeine aussage mache. ist übrigens ein absolutes positives beispiel des verhaltens der polizei.

 

Andererseits muss man sich vielleicht mal vor Augen halten, wie sich die Sachlage denn fuer den Staatsanwalt darstellt, wenn er der Akte entnimmt, dass der Beschuldigte nichts zur Sache auszusagen gedenkt und der Einladung der Polizei nicht Folge leistete. Da wird er doch wohl gleich mal auf Ausstellung des Strafbefehls draengen, oder? Den kann man ja - nach 'Netghost's' Vermutungen sogar ziemlich sicher - abschmettern, aber: Ist das so sicher? Ganz zu schweigen von dem ganzen Aerger, den man dann ohnehin hat, von wegen Schriftverkehr, Fristbeachtung, etc., pp.

 

Sorry, auch diese annahme halte ich für naiv. für einen staatsanwalt ist es das normalste der welt, dass ein beschuldigter keine aussage macht, inbesondere nicht, zu beginn des ganzen verfahrens. das wird wahrscheinlich bei der mehrzahl der fälle so sein. da wird sowieso im wesentlichen nach sachlage entschieden. und was glaubst du wieviel minuten ein staatsanwalt für so einen fall aufwendet?

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@someone:

Wer von den kann etwas dazu sagen: Kann die Polizei noch in diesem Verfahrensstand das ganze einstellen bzw. erst gar nicht an die Staatsanwaltschaft weiterleiten?
Die Polizei kann ein STrafverfahren nicht einstellen. Selbst, wenn die Kollegen völlig von der Unschuld überzeugt sind oder sich herausstellt, daß tatsächlich keine STraftat vorliegt, muss der einmal geschaffene Vorgang an die StA weitergeleitet werden. Allerdings wird gewöhnlich noch ein Schlussvermerk vor der Abverfügung gefertigt, welchem viele Staatsanwälte (jedoch nicht alle) zumeist folgen.

 

@Tom:

auch jeder anwalt, den ich ihm rahmen von rechtsberatungen konsultiert hatte, hat als erstes dringend davon abgeraten eine aussage bei der polizei zu machen. also ganz ehrlich, jemandem ohne juristisches hintergrundwissen zu empfehlen eine aussage bei der polizei zu machen, ist schon mehr als unklug.
Jeder Elektriker, den du fragst, wird dir davon abraten, deine Steckdose oder deinen Lichtschalter selber zu montieren. Jeder KFZ-Mechaniker, den du fragst, wird dir davon abraten, deine Fahrzeuge selber zu warten. Die verdienen nämlich kein Geld, wenn man es selber macht.

Letzten Endes hängt es immer davon ab, was man sich selber zutraut.

 

@Dieselschräubchen:

Deiner Meinung nach kann es die Entscheidung über einen Strafbefehl versus Verfahrenseinstellung beeinflussen, wenn der Beschuldigte zur Polizei geht und dort aussagt? Ist das wirklich Dein Ernst?
Das Wahrnehmen seiner Schweigerechte darf zu keinem Nachteil führen. Jedoch kann ein einsichtiges und kooperatives Verhalten zu einem Vorteil führen.

 

Jetzt mal Butter bei die Fische: Die Polizei strickt aus einer Nichtigkeit eine Strafsache. Offensichtlich ist das Ding noch nicht wasserdicht. Daher lädt man den Schwerverbrecher zu sich ein, um den Akteninhalt abzurunden.
Das macht man nicht, weil das Ding "nicht wasserdicht ist", sondern weil es verfahrensrechtlich vorgesehen ist.

 

Mal angenommen, die Polizei würde für den Beschuldigten agieren. Hätte sie da nicht von Anfang an das Ganze fallen gelassen, wo es noch nicht zu spät war? Nun mahlen die Mühlen und die Akte muss irgendwie raus, nach Möglichkeit nicht mit einem Eintrag, "wir haben uns geirrt". Zur Not schließen sie die Akte mit der Kneifzange ab.
Nicht "wir haben uns geirrt" sondern "der Anfangsverdacht hat sich nicht bestätigt".

Zur Verdeutlichung: Wir haben das Legalitätsprinzip, wonach die Polizei beim Anfangsverdacht einer Straftat eine Strafanzeige vorlegen muss.

 

Gruß

Goose

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Das Wahrnehmen seiner Schweigerechte darf zu keinem Nachteil führen. Jedoch kann ein einsichtiges und kooperatives Verhalten zu einem Vorteil führen.

Welcher Vorteil sollte das denn sein? Sollte wegen kooperativem Verhalten vom Strafbefehl abgesehen werden? Oder könnte das Strafmaß tatsächlich deswegen geringer ausfallen, weil er vor der Polizei vorgesprochen hat?

 

Jetzt mal Butter bei die Fische: Die Polizei strickt aus einer Nichtigkeit eine Strafsache. Offensichtlich ist das Ding noch nicht wasserdicht. Daher lädt man den Schwerverbrecher zu sich ein, um den Akteninhalt abzurunden.
Das macht man nicht, weil das Ding "nicht wasserdicht ist", sondern weil es verfahrensrechtlich vorgesehen ist.

Echt? Ist es verfahrensrechtlich so vorgesehen, dass ein Beschuldigter zweimal vernommen wird? Wo steht das?

 

Mal angenommen, die Polizei würde für den Beschuldigten agieren. Hätte sie da nicht von Anfang an das Ganze fallen gelassen, wo es noch nicht zu spät war? Nun mahlen die Mühlen und die Akte muss irgendwie raus, nach Möglichkeit nicht mit einem Eintrag, "wir haben uns geirrt". Zur Not schließen sie die Akte mit der Kneifzange ab.
Nicht "wir haben uns geirrt" sondern "der Anfangsverdacht hat sich nicht bestätigt".

Zur Verdeutlichung: Wir haben das Legalitätsprinzip, wonach die Polizei beim Anfangsverdacht einer Straftat eine Strafanzeige vorlegen muss.

Hab ich was anderes geschrieben? Indem Du meine Beiträge umformulierst ändert sich nicht dessen Aussage.

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@Tom:
auch jeder anwalt, den ich ihm rahmen von rechtsberatungen konsultiert hatte, hat als erstes dringend davon abgeraten eine aussage bei der polizei zu machen. also ganz ehrlich, jemandem ohne juristisches hintergrundwissen zu empfehlen eine aussage bei der polizei zu machen, ist schon mehr als unklug.
Jeder Elektriker, den du fragst, wird dir davon abraten, deine Steckdose oder deinen Lichtschalter selber zu montieren. Jeder KFZ-Mechaniker, den du fragst, wird dir davon abraten, deine Fahrzeuge selber zu warten. Die verdienen nämlich kein Geld, wenn man es selber macht.

 

Genau deine beispiele verdeutlichen es. ist es denn in der mehrzahl der fälle sinnvoll dass jemand seine steckdose selbst setzt? oder dass jemand an den bremsen seines autos rumwerkelt? es gibt aus gutem grunde experten, die sich mit dem jeweiligen thema auskennen. das hat nichts nur mit geld verdienen zu tun. damit machst du es dir zu einfach.

ich wette übrigens dass 90 prozent der menschen, die ihre steckdose selbst setzen, keinen blassen schimmer davon haben wie hier die vorgaben sind, z.b. wie weit man in feuchträumen vom wasser entfernt sein muss usw....

 

Letzten Endes hängt es immer davon ab, was man sich selber zutraut.

 

das ist kein objektiver maßstab. es hängt viel mehr davon ab, welches wissen man selbst hat.und du weisst sicher selbst, dass das juristische wissen der meisten relativ dürftig ist. ein anwaltszwang aber einer gewissen instanz ist auch nicht grundlos.

ich will nicht bestreiten dass der eine oder andere in der lage ist, sich einen vorteil zu verschaffen, wenn er bei der polizei eine aussage macht. aber die mehrheit wird dadurch sicher eher keinen vorteil erlangen. und der vorteil wird so oder so nur darin bestehen, das verfahren zu verkürzen. denn eine aussage kann man auch später noch machen.

wenn man kein risiko eingehen will, sollte man keine aussage bei der polizei machen. diesen satz wirst du kaum bestreiten können.

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Welcher Vorteil sollte das denn sein? Sollte wegen kooperativem Verhalten vom Strafbefehl abgesehen werden? Oder könnte das Strafmaß tatsächlich deswegen geringer ausfallen, weil er vor der Polizei vorgesprochen hat?
Die StA kann ein Verfahren auch einstellen §§ 153 ff StPO. Wann, glaubst du nun, macht sie es eher: Wenn der Beschuldigte sich äußert oder wenn er sich nicht äußert? Bedenke: Die StA entscheidet hier nach Aktenlage.

 

 

Echt? Ist es verfahrensrechtlich so vorgesehen, dass ein Beschuldigter zweimal vernommen wird? Wo steht das?
Das ergibt sich aus § 163a StPO. Die erste Anhörung vor Ort kann in der Regel die Vernehmung nicht ersetzen.

 

 

Hab ich was anderes geschrieben? Indem Du meine Beiträge umformulierst ändert sich nicht dessen Aussage.
Nun, du schreibst: "Hätte sie da nicht von Anfang an das Ganze fallen gelassen, wo es noch nicht zu spät war?"

 

Das kann die Polizei beim Anfangsverdacht einer Straftat jedoch nicht machen, denn dann macht sich der Beamte selber strafbar.

 

Gruß

Goose

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Ich denke, hier kommt man ohnehin zu keiner Einigung. Die einen behaupten, jegliche Aussage bei der Polizei fuehrt unausweichlich in die Verdammnis, die anderen sagen, dass man das so pauschal nicht behaupten kann und es komme immer auf die Konstellation des Falles an...... Interessant - oder auch nicht, vielleicht doch eher langweilig - ist die Tatsache, dass diese Diskussion immer wieder aufs Neue entbrennt, wenn jemand von einer Einladung der Polizei hier berichtet.... :80:

 

Wie ich schon vorher mal erwaehnte: Dem TE bleibt nichts anderes uebrig, als fuer sich selbst zu entscheiden. Es waere nett, wenn wir dann irgendwann auch mal erfahren wuerden, wie die Sache ausgegangen ist.

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Koennte man - wenn man denn ein Risiko in der Aussage bei der Polizei sieht. Ich habe schon des oefteren eine Aussage getaetigt, wenn mir das Risiko waehrend der Vernehmung ploetzlich zu hoch erschien, habe ich halt nichts mehr ausgesagt.....

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Koennte man - wenn man denn ein Risiko in der Aussage bei der Polizei sieht. Ich habe schon des oefteren eine Aussage getaetigt, wenn mir das Risiko waehrend der Vernehmung ploetzlich zu hoch erschien, habe ich halt nichts mehr ausgesagt.....

 

du machst es jetzt aber auch nicht einfacher mit der einigung :80:

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@Nikodemus

 

Ich kann sehr gut nachvollziehen, was Du momentan empfindest. Auch ich sah mich vom einen Moment auf den anderen mit einem Strafverfahren konfrontiert. Gerade weil klar war, dass die Vorwürfe erfunden waren, belastete mich das Strafverfahren sehr. Man fühlt sich einer Übermacht schutzlos ausgeliefert, was in meinem Fall noch durch eine, nach Wunsch des Anzeigenerstatters inszenierte, publikumswirksame Verhaftung in der Öffentlichkeit mit anschliessender Hausdurchsuchung verstärkt wurde. In vielen Filmen, Internetartikeln und Büchern lernt man immer wieder, dass man gegenüber der Polizei keine Aussage machen soll. In der ersten Vernehmungssituation, mit der man sich konfrontiert sieht, ist es sehr schwer, tatsächlich zu schweigen. Immer wieder siegt der Drang, sich gegen das erlittene Unrecht (die falsche Beschuldigung) zur Wehr zu setzen und dabei mehr zu erzählen, als notwendig. Das Mitteilungsbedürfnis ist eine normale menschliche Eigenschaft. Durch die ungewohnte Vernehmungssituation ist man psychologisch leicht angreifbar und reagiert unter Umständen positiv auf Manipulationsversuche (z.B. das Angebot von Straferleichterung im Fall eines Geständnisses (die Polizei ist dazu nicht befugt) oder die Drohung mit Untersuchungshaft, obwohl keine Haftgründe vorliegen). Ich schreibe diesen Text, um Dir die Angst zu nehmen, muss das aber der Vollständigkeit halber erwähnen.

 

Nach der ersten Vernehmung wusste ich zumindest, was mir vorgeworfen wurde (verhaftet wurde ich ohne jeden Kommentar) und wie die Strategie der Gegenseite (Anzeigenerstatter, Polizei und Staatsanwaltschaft) aussieht. Wieder auf freiem Fuss und um viele persönliche Gegenstände erleichtert, beschloss ich nach einigen schlaflosen Nächten, mich gegen dieses Unrecht aktiv zur Wehr zu setzen und bestand schriftlich auf einen weiteren Vernehmungstermin. Das war gar nicht so einfach und erforderte mehrere Schreiben bis hin zum leitenden Oberstaatsanwalt des Kantons. Erst auf dessen Intervention wurde die Polizei tätig und vereinbarte mit mir in der Folge drei weitere Vernehmungstermine. Auf diese Termine bereitete ich mich sehr gründlich vor. Zum einen durch Studium mehrerer Bücher über die Vernehmungspsychologie und -taktik und die Recherche der Rechtsprechung zu den mir vorgeworfenen Straftatbeständen. Ich bin schon von Haus aus nicht auf den Mund gefallen, doch ohne Vorbereitung auf die Vernehmungssituation wäre ich ganz sicher in die ein oder andere Falle getappt – wohlgemerkt obwohl die Vorwürfe erfunden waren. Die Recherche der Rechtsprechung hat mich sehr bestärkt, da ich lernte, dass essentielle Voraussetzungen für die Verwirklichung der Tatbestände nicht gegeben waren. Das ging bereits aus der Anzeige selbst hervor. Der Untersuchungsrichter hätte sich also mit einem Blick in den Kommentar zum Strafgesetzbuch viel Arbeit ersparen und das Verfahren nach 10 Minuten einstellen können. Dieses Wissen behielt ich für mich, konnte dadurch aber sehr selbstbewusst auftreten, denn mein Verfahren wäre damit spätestens in der Hauptverhandlung zusammengebrochen.

 

Die Protokolle der insgesamt vier Vernehmungen füllen mehrere Bundesordner. Die Vernehmungen selbst konnte ich durch meine Vorbereitung recht gut meistern. Zwei wichtige Faktoren sind, dass diese Vernehmungen in für den Beschuldigten ungewohnter und auch unangenehmer Umgebung stattfinden und die Beamten (es sind in der Regel zwei) vorgeben, unendlich viel Zeit zu haben, während man selbst so schnell wie möglich aus dieser Situation heraus will. Dem kann man durch eine Selbstbelohnungsstrategie begegnen, indem man sich anschliessend für jede durchgehaltene halbe Stunde z.B. mit einem Getränk oder einer Speise seiner Wahl belohnt. Auf diese Weise habe ich die Vernehmungen auf bis zu vier Stunden erstreckt.

 

Ein altes Sprichwort sagt: „Wie Du kommst gegangen, so wirst Du auch empfangen!“. Die eigene Kleidung ist in jeder Situation mit Polizei/Behörden/Gerichten usw. wichtig. Es hat jedoch keinen Sinn, sich extra für eine Vernehmung in einen Anzug zu zwängen, wenn man sonst keinen trägt. Das Gegenüber merkt unbewusst, ob man einen Anzug nur an hat, oder ob man ihn trägt. Für die Wahl des Anzuges gilt: Ein Hemd mit weitem Kragen anziehen! Mit einer roten Krawatte kann man zusätzlich Stärke und Selbstbewusstsein zum Ausdruck bringen. Wer nicht regelmässig Anzüge trägt, ist allerdings besser beraten, ordentliche Freizeitkleidung anzuziehen.

 

Die Vernehmung ist nicht darauf beschränkt, den Beamten Rede und Antwort zu stehen. Es sollte Teil der Strategie sein, selbst einen Fragenkatalog parat zu haben und sich im Vorfeld und während der Vernehmung Notizen zu machen. Ein Beschuldigter, der aufgrund seiner mitgebrachten Unterlagen den Eindruck erweckt, sich sehr gründlich vorbereitet zu haben, wird anders behandelt, als ein Beschuldigter, der mit leeren Händen aufkreuzt. Diese Strategie stammt von der Polizei selbst und kann dort angewandt werden, um beim Beschuldigten den Eindruck zu erwecken, es sei sehr viel Beweismaterial gegen ihn vorhanden. Dazu gehört z.B. eine leere Aktenhülle mit reichlich Inhalt zu füllen oder eine Videokassette oder CD-ROMs prominent auf der Akte zu platzieren.

 

Man kann seinen Auftritt auch in puncto Körpersprache und Haltung optimieren, was aber an dieser Stelle zu weit führen würde und in Deinem Fall gewiss nicht nötig ist.

 

Die mir gemachten Vorwürfe waren sehr viel schwerwiegender als Deine und dennoch stand zu keiner Zeit eine Gefängnisstrafe im Raum. Jeder Mensch hat an einem Punkt seines Lebens mindestens einmal mit Ermittlungsbehörden oder Gerichten zu tun. So unangenehm diese Situation auch ist, gehört sie dennoch zur Lebensschule. Im Moment ist die Situation für Dich sehr belastend. Wenn das Verfahren überstanden ist, wirst Du es mit anderen Augen betrachten, abgehärtet daraus hervor gehen und auch anders darüber denken, mit der Polizei zu sprechen. Ich habe mich seinerzeit dafür entschieden, bereue das aber heute. Polizei und Staatsanwaltschaft hatten damals nichts ausser dem Schriftsatz des Anzeigenerstatters in der Hand und das wäre auch besser so geblieben. Mit meiner Einlassung habe ich zwar Ordner füllen und viel lernen können, jedoch an der Sache selbst nichts geändert. Nach anderthalb Jahren mussten Polizei und Staatsanwaltschaft erkennen, dass ein Tathergang nicht herbeigeführt werden konnte und der Anzeigenerstatter sie die ganze Zeit an der Nase herumgeführt hat. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren schliesslich ein.

 

Damit Du Dich besser fühlst, kann ich Dir empfehlen: Nutze das schöne Wetter, unternimm etwas, triff Dich mit Freunden und sprich mit ihnen über etwas anderes.

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Welcher Vorteil sollte das denn sein? Sollte wegen kooperativem Verhalten vom Strafbefehl abgesehen werden? Oder könnte das Strafmaß tatsächlich deswegen geringer ausfallen, weil er vor der Polizei vorgesprochen hat?
Die StA kann ein Verfahren auch einstellen §§ 153 ff StPO. Wann, glaubst du nun, macht sie es eher: Wenn der Beschuldigte sich äußert oder wenn er sich nicht äußert? Bedenke: Die StA entscheidet hier nach Aktenlage.

 

Ist dem Beschuldigten vor seiner Aussage bei der Polizei gestattet, Akteneinsicht zu nehmen?

 

Erfährt die Polizei (also genau die Beamten, welche die Akte vor der Abgabe an die Staatsanwaltschaft bearbeitet haben) vom Ausgang des Verfahrens? Auch bei dem Gang durch die Instanzen (AG, LG, OLG)?

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Ohne auf das Geschreibe von NetGhost näher einzugehen: Ich gebe dir Brief und Siegel, wenn du zur Vernehmung gehst, wird diese nicht in einer "unangenehmen Situation" vor zwei Beamten stattfinden (es sei denn, du empfindest ein normal eingerichtetes Büro als unangenehm).

 

Gewöhnlich findet eine solche Vernehmung im Büro des Kollegen statt. Man sitzt ihm am Schreibtisch gegenüber, zunächst eröffnet er dir nocheinmal, was genau dir zur Last gelegt wird und belehrt dich über deine Rechte. Dann kannst du deine Aussage machen, die protokolliert wird. Am Ende kannst du dir das Protokoll dann noch einmal durchlesen und es unterschreiben. (grob geschätzt, dürftest du nach einer halben bis dreiviertel Stunde mit allem fertig sein)

 

Zwei Beamte werden nur da sein, wenn der Kollege kein Einzelbüro hat, sondern es sich mit einem anderen Beamten teilt. Der zweite Beamte wird aber nicht an der Vernehmung teilnehmen, sondern vielmehr seiner eigenen Arbeit nachgehen.

 

Gruß

Goose

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Ohne auf das Geschreibe von NetGhost näher einzugehen: Ich gebe dir Brief und Siegel, wenn du zur Vernehmung gehst, wird diese nicht in einer "unangenehmen Situation" vor zwei Beamten stattfinden (es sei denn, du empfindest ein normal eingerichtetes Büro als unangenehm).

 

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich der Terminus "unangenehm" in meinen Erfahrungsschilderungen nicht allein auf die Räumlichkeiten, sondern vielmehr auf die Gesamtsituation bezieht. Goose's weiteren Ausführungen zur Vernehmungssituation schliesse ich mich an.

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Jetzt mal Butter bei die Fische: Die Polizei strickt aus einer Nichtigkeit eine Strafsache. Offensichtlich ist das Ding noch nicht wasserdicht. Daher lädt man den Schwerverbrecher zu sich ein, um den Akteninhalt abzurunden.

 

Mal angenommen, die Polizei würde für den Beschuldigten agieren. Hätte sie da nicht von Anfang an das Ganze fallen gelassen, wo es noch nicht zu spät war? Nun mahlen die Mühlen und die Akte muss irgendwie raus, nach Möglichkeit nicht mit einem Eintrag, "wir haben uns geirrt". Zur Not schließen sie die Akte mit der Kneifzange ab.

 

Also für was recherchieren sie? Für eine Entlastung des Beschuldigten, um dann selber blöd dazustehen weil man aus eine Bakterie eine Ameise gemacht hat? Wohl kaum. Also liegt es jetzt an der Fragetechnik des in Sachen Vernehmung unausgebildeten Beamten, hier irgendeine Falle zu stellen, in die der Beschuldigte dann reintappt. Dan ist es sogar fast egal, ob er das Protokoll unterschreibt oder nicht

 

Nochmal: Die Fakten sind bekannt und recht unkompliziert. Der TE hat seinen Führerschein fotokopiert und diesen der Polizei vorgelegt.

 

Eine ganz hervorragende Zusammenfassung :80: , der ich mich 100% anschliesse!

 

P.S. Der Erlass eines Strafbefehls kann, darf und wird niemals davon abhängen, ob der Beschuldigte eine Aussage macht oder nicht.

 

Absolut richtig! Das Recht zu schweigen, sich also nicht selbst belasten und bei Ermittlungen gegen die eigene Person nicht mitwirken zu müssen, ist nicht nur Verfahrensrecht eines jeden Beschuldigten, sondern sogar Menschenrecht (Artikel 6 EMRK). Aus diesem Grund darf Schweigen niemals zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden!

 

Der Staatsanwalt wird nach Aktenlage entscheiden, ob er das Verfahren einstellt oder weiter betreibt. Ob die Akte eine Aussage des Beschuldigten enthält oder nicht, ist dabei unerheblich.

 

@Alle

 

Ohne sie jetzt formaljuristisch geprüft zu haben: Was haltet ihr von folgender Vorgehensweise?

 

1. Nikodomus schreibt einen freundlichen Brief an die Polizei, dass er von dem Gesprächsangebot keinen Gebrauch macht und sich zur Sache vorerst nicht äussern wird. Er bittet darum, den Fall an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wo er sich nach Akteneinsicht ggf. zur Sache äussern wird.

 

2. Nikodomus kommt der Polizei zuvor und schreibt einen Brief (mit dem entsprechendem Aktenzeichen) an die zuständige Staatsanwaltschaft und beantragt Akteneinsicht gemäss §147 Abs. 7 StPO, sobald die Akte dort eingegangen ist. Auf diese Weise ist dem StA signalisiert, dass der Beschuldigte sich u.U. doch noch äussert, denn die vorgängige Akteneinsicht ist normaler Ablauf eines Verfahrens. Ausserdem stehr dann fest, dass der TE das Verfahren nicht einfach ignoriert.

 

3. Für Nikodomus beitet diese Vorgehensweise den Vorteil, dass er über den Stand der Ermittlungen gegen ihn informiert ist. Nach Akteneinsicht (Kopien machen!) kann Nikodomus selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Aussage Sinn macht.

 

Ergeht dennoch ein spekulativer Strafbefehl (so wie in Krefeld), legt er Einspruch ein und beantragt ebenfalls Akteneinsicht.

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Absolut richtig! Das Recht zu schweigen, sich also nicht selbst belasten und bei Ermittlungen gegen die eigene Person nicht mitwirken zu müssen, ist nicht nur Verfahrensrecht eines jeden Beschuldigten, sondern sogar Menschenrecht (Artikel 6 EMRK). Aus diesem Grund darf Schweigen niemals zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden!
Wie ich oben schon sagte: Es wird ihm auch nicht zum Nachteil ausgelegt. Jedoch kann die StA einem kooperativen Beschuldigten Vorteile einräumen, z.B. das Verfahren nach § 153 ff. StPO eher einstellen als bei einem unkooperativen Beschuldigten.

 

Gruß

Goose

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@Goose

 

Ist dem Beschuldigten vor seiner Aussage bei der Polizei gestattet, Akteneinsicht zu nehmen?

 

Erfährt die Polizei (also genau die Beamten, welche die Akte vor der Abgabe an die Staatsanwaltschaft bearbeitet haben) vom Ausgang des Verfahrens? Auch bei dem Gang durch die Instanzen (AG, LG, OLG)?

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Ist dem Beschuldigten vor seiner Aussage bei der Polizei gestattet, Akteneinsicht zu nehmen?
Bedingt. Er blättert bei mir nicht durch die Akte, bekommt jedoch umfassende Auskunft.

 

 

Erfährt die Polizei (also genau die Beamten, welche die Akte vor der Abgabe an die Staatsanwaltschaft bearbeitet haben) vom Ausgang des Verfahrens? Auch bei dem Gang durch die Instanzen (AG, LG, OLG)?
In der Regel ja. Das ergibt sich aus § 482 StPO sowie die MiStra (Anordung über die Mitteilung in Strafsachen)

 

Gruß

Goose

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Ist dem Beschuldigten vor seiner Aussage bei der Polizei gestattet, Akteneinsicht zu nehmen?
Bedingt. Er blättert bei mir nicht durch die Akte, bekommt jedoch umfassende Auskunft.

 

Er bekommt also keine vollumfängliche Akteneinsicht und auch nicht die Möglichkeit, Fotokopien anzufertigen?

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Ich sehe keinen Anlass, Fakten aus der Akte zu verschweigen.

 

Da ich aber so bereitwillig all deine Fragen beantworte: Wie wäre es mit einer Antwort auf die neulich von mir gestellte Frage?

 

Gruß

Goose

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Ich sehe keinen Anlass, Fakten aus der Akte zu verschweigen.

 

Wie muss der TE sich das vorstellen? In der Akte blättern darf er ja nicht. Liest Du jede Seite der Akte einzeln vor?

 

Da ich aber so bereitwillig all deine Fragen beantworte: Wie wäre es mit einer Antwort auf die neulich von mir gestellte Frage?

 

Sorry, aber das wäre off topic. Du hast doch die Ansage von Gast225 gelesen, oder?

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Wie muss der TE sich das vorstellen? In der Akte blättern darf er ja nicht. Liest Du jede Seite der Akte einzeln vor?
Du gibst doch selber vor, so viel Erfahrung zu haben. Weißt du dann nicht, wie sowas vorgeht?

 

 

Sorry, aber das wäre off topic. Du hast doch die Ansage von Gast225 gelesen, oder
Ich bin mir sicher, ein "Ja" oder "Nein" würde auch Gast225 zulassen.

 

Gruß

Goose

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Wie muss der TE sich das vorstellen? In der Akte blättern darf er ja nicht. Liest Du jede Seite der Akte einzeln vor?
Du gibst doch selber vor, so viel Erfahrung zu haben. Weißt du dann nicht, wie sowas vorgeht?

Diese Antwort hilft aber dem TE nicht weiter. In der Akte blättern darf er ja nicht. Liest Du jede Seite der Akte einzeln vor? Werden ihm die Seiten einzeln ausgehändigt? Darf er z.B. Fotos dieser Seiten machen? Wie läuft das ab?
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Warum fragst du, wenn du doch vorgibst, es zu wissen?

 

Natürlich lese ich nicht jede Seite vor, denn einige Seiten entahlten lediglich statistische Daten, die für den Beschuldigten völlig unerheblich sind. Das für den Beschuldigten Wichtige wird ihm jedoch mitgeteilt.

 

Gruß

Goose

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Warum fragst du, wenn du doch vorgibst, es zu wissen?

 

Ganz einfach: Wenn ich es schreibe, biete ich Angriffsfläche; wenn Du es schreibst, nicht. Schade, dass der TE nun immer noch im Unklaren ist, in welchem Umfang er bei der Polizei Akteneinsicht nehmen kann und wer entscheidet, welche Daten für ihn wichtig sind. Unter diesen Umständen verstehe ich die Haltung eines jeden Verteidigers, mit der Aussage des Beschuldigten abzuwarten, bis eine vollumfängliche Ablichtung der Akte vorliegt.

 

Natürlich lese ich nicht jede Seite vor, denn einige Seiten entahlten lediglich statistische Daten, die für den Beschuldigten völlig unerheblich sind.

 

Es wäre zwar off topic, aber dennoch sehr interessant, wenn Du mal erläutern könntest, was das für statistische Daten sein sollen (und gleich noch mehrere Seiten davon). Solche Daten waren nämlich nie in den Akten der Strafverfahren, die ich in den Händen hatte.

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Als weiteren Gegenangriff könnte man zunächst ja einen RA mit der Akteneinsicht beauftragen. Mehr als 50 Euro sollte das nicht kosten.

Zwar wird in der Akte nicht viel drin stehen, aber zumindest die Anzeige und Aussage des Polizisten wird schon drin stehen.

 

Darauf kann man dann, wenn man es denn will, reagieren und eingehen.

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[.....]

Schoen geschrieben, zwei Punkte sind zu beachten:

  1. Es ging ganz offensichtlich um ein anderes Kaliber an Vorwuerfen als das, was hier diskutiert wird
  2. Es spielte sich in der Schweiz, also unter gaenzlich anderen Vorgaben, als im hier diskutierten Fall ab

 

Lustig finde ich ja beinahe die Modetipps, die da gegeben werden....... :80:

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Mehr als 50 Euro sollte das nicht kosten.
Wenn Du einen Anwalt findest, der das für den Preis macht, solltest Du Dir ganz schnell einen anderen suchen, der dann zwar teurer sein wird, aber sicherlich nicht so dringend das Geld braucht... :kopfschuettel:
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Als weiteren Gegenangriff könnte man zunächst ja einen RA mit der Akteneinsicht beauftragen. Mehr als 50 Euro sollte das nicht kosten.

Zwar wird in der Akte nicht viel drin stehen, aber zumindest die Anzeige und Aussage des Polizisten wird schon drin stehen.

 

Darauf kann man dann, wenn man es denn will, reagieren und eingehen.

 

Warum sollte man für die Akteneinsicht einen Anwalt beauftragen? :kopfschuettel: Akteneinsicht kann jeder Beschuldigte formlos selbst beantragen!

 

[.....]

Schoen geschrieben, zwei Punkte sind zu beachten:

  1. Es ging ganz offensichtlich um ein anderes Kaliber an Vorwuerfen als das, was hier diskutiert wird
  2. Es spielte sich in der Schweiz, also unter gaenzlich anderen Vorgaben, als im hier diskutierten Fall ab

 

  1. Bei beiden Vorwürfen ist der Strafrahmen gleich ("...wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.")
  2. Das sich mein Fall in der Schweiz abspielte, ist für jeden Leser klar erkennbar. Was verstehst Du unter "gaenzlich anderen Vorgaben"?

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Und aus dem Ablauf des Verfahrens ion der Schweiz schließt du nun, daß du dich im deutschen Strafverfahren ebenso auskennst?

 

Du schliesst aus meiner Schilderung eines einzigen Strafverfahrens in der Schweiz auf meine Gesamterfahrung in Strafverfahren insgesamt?

 

Was wurde dir denn damals vorgeworfen?

 

Das hätte ich oben schon geschrieben, wenn ich mich dazu äussern wollte.

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Warum sollte man für die Akteneinsicht einen Anwalt beauftragen? :kopfschuettel: Akteneinsicht kann jeder Beschuldigte formlos selbst beantragen!

Beantragen kann das zwar jedermann. Jedoch wird in Deutschland dem Beschuldigten regelmäßig die Einsicht verweigert. Auch dem Anwalt kann im laufenden Verfahren die Einsicht verweigert werden, wenn der Ermittlungserfolg dadurch in Frage gestellt wird.

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Warum sollte man für die Akteneinsicht einen Anwalt beauftragen? :kopfschuettel: Akteneinsicht kann jeder Beschuldigte formlos selbst beantragen!

Beantragen kann das zwar jedermann. Jedoch wird in Deutschland dem Beschuldigten regelmäßig die Einsicht verweigert. Auch dem Anwalt kann im laufenden Verfahren die Einsicht verweigert werden, wenn der Ermittlungserfolg dadurch in Frage gestellt wird.

 

Ich weiss schon, dass das früher so war. Inzwischen sollte die Rechtsprechung von EGMR und BVerfG aber auch bei der Staatsanwaltschaft angekommen sein. Selbst wenn dem Beschuldigten die Einsicht vorerst verweigert würde, spätestens vor einer Hauptverhandlung muss die Akteneinsicht gewährt werden, sonst wäre das Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

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Ich weiss schon, dass das früher so war. Inzwischen sollte die Rechtsprechung von EGMR und BVerfG aber auch bei der Staatsanwaltschaft angekommen sein. Selbst wenn dem Beschuldigten die Einsicht vorerst verweigert würde, spätestens vor einer Hauptverhandlung muss die Akteneinsicht gewährt werden, sonst wäre das Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist meines Wissens schon etwas älter. Über die allgemeine Praxis bin ich nicht vollumfänglic auf dem Laufenden, kann aber berichten, dass auch in der kürzeren Vergangenheit oftmals die Akteneinsicht dem Beschuldigtem gegenüber verwehrt wird oder er nur eine Teileinsicht erhält.

 

Scheinbar wird diese Entscheidung heute noch nicht vollständig umgesetzt.

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Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist meines Wissens schon etwas älter. Über die allgemeine Praxis bin ich nicht vollumfänglic auf dem Laufenden, kann aber berichten, dass auch in der kürzeren Vergangenheit oftmals die Akteneinsicht dem Beschuldigtem gegenüber verwehrt wird oder er nur eine Teileinsicht erhält.

 

Scheinbar wird diese Entscheidung heute noch nicht vollständig umgesetzt.

 

Das kann ich mir gut vorstellen. Deutschland hat an verschiedenen Stellen grosse Mühe, Menschenrechte umzusetzen (z.B. beim "Anwalt der ersten Stunde"). Ich würde die ("vollumfängliche") Akteneinsicht aber in jedem Fall bei der StA beantragen (per ESR), damit - im Fall einer Verweigerung - die Verweigerung rechtlichen Gehörs schon mal aktenkundig ist.

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Und aus dem Ablauf des Verfahrens ion der Schweiz schließt du nun, daß du dich im deutschen Strafverfahren ebenso auskennst?

 

Du schliesst aus meiner Schilderung eines einzigen Strafverfahrens in der Schweiz auf meine Gesamterfahrung in Strafverfahren insgesamt?

 

Was wurde dir denn damals vorgeworfen?

 

Das hätte ich oben schon geschrieben, wenn ich mich dazu äussern wollte.

Da du ja deine vorgeblichen Erfahrungen nicht nennst sondern nur kryptisch antwortest, muss man ja vermuten.

 

Wie oft warst du denn bei einer Vernehmung bei der deutschen Polizei?

 

Gruß

Goose

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Mehr als 50 Euro sollte das nicht kosten.
Wenn Du einen Anwalt findest, der das für den Preis macht, solltest Du Dir ganz schnell einen anderen suchen, der dann zwar teurer sein wird, aber sicherlich nicht so dringend das Geld braucht... :vogelzeig:

Wieviel sollten eine Aktenanforderung denn kosten ohne das davon ausgegangen wird, dass der Anwalt Geld benötigt? :kopfschuettel:

Länger als 5 Minuten ist der Anwalt damit ja nicht beschäftigt. :kopfschuettel:

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Da du ja deine vorgeblichen Erfahrungen nicht nennst sondern nur kryptisch antwortest, muss man ja vermuten.

 

Wie oft warst du denn bei einer Vernehmung beid er deutschen Polizei?

 

Goose, ich möchte Dich ernsthaft bitten, Deine Strategie zur Diskreditierung meiner Person zu ändern, denn ich glaube, Deine themenferne Fragerei nervt alle Leser gewaltig und hilft auch dem TE nicht! Sollte ich mich bei einer Sachverhaltsdarstellung oder einer Einschätzung einmal irren, dann darfst Du mich gern substantiiert und begründet darauf hinweisen. Das konntest Du bis jetzt nicht.

 

Wenn Du Dich nun auf den Zweck dieses Forums besinnen würdest, könntest Du beispielsweise die bestimmt zum dritten mal gestellte Frage beantworten, wo Du im vorliegenden Fall die Anhaltspunkte für eine Straftat siehst.

 

Anders als mit Deine Diskreditierung meiner Person wäre die Beantwortung dieser Frage nämlich für den TE hilfreich! :kopfschuettel:

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Wenn man hartnäckig genug ist und darauf hinweist, dass man andernfalls Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegt, bekommt man schon Akteneinsicht auch ohne Anwalt. Der eigentliche Paragraph gibt das ja auch problemlos her:

§ 49 OWiG "Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde"

(1) Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.

(2) Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. Die Akten werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.

 

Leider ist es eine kann Bestimmung. Damit ist dem "faule Bürokraten" eine Hintertür eröffnet die Akteneinsicht zu verweigern. Aber die EGMR Rechtssprechung ist nun einmal klar und auch in Deutschland verbindlich. Daher ist es eigentlich keine kann sondern eine muss Bestimmung. Die Wikipedia ist hier recht aufschlussreich: Wikipedia: Akteneinsicht. Den Text von dort kann man leicht in seine Argumentation einbauen.

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@NetGhost: Du beantwortest also auch diese Frage nicht.

 

Gut, zeigt es doch, wie deine Einschätzung bezüglich der Vernehmungssituation zu werten ist...

 

Themenfern ist die Frage gewiss nicht. Du erklärst dem TE hier, was auf ihn zukommen würde. Da muss doch die Frage gestattet sein, worauf deine Erklärung beruht.

 

Bzgl. der Anhaltspunkte für eine Straftat: Daß eine solche nach Ansicht einiger Staatsanwaltschaften und Gerichte vorliegen kann, es jedoch auch Juristen gibt, die diese verneinen, wurde doch schon dargelegt, oder?

 

Soll ich nun die Strafbarkeit der Urkundenfälschung im vorliegenden Fall strafrechtlich prüfen? Ich bin mir sicher, daß ich das kann, sehe aber keinen Sinn darin, hier jetzt eine ausführliche Abhandlung dazu zu schreiben. Der weiter oben eingestellte Link auf den Sachverhalt zeigt doch eindeutig, daß es, anders als du es ja dargestellt hast, nicht so sonnenklar ist.

 

@Someone: Wir befinden uns hier im Strafverfahren, hier ist nicht das OWiG einschlägig, sondern vielmehr § 147 StPO.

 

Gruß

Goose

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@Someone: Wir befinden uns hier im Strafverfahren, hier ist nicht das OWiG einschlägig, sondern vielmehr § 147 StPO.

 

Macht auch keinen Unterschied. Ist sogar noch deutlicher als das OWiG.

 

§ 147 StPO

...

(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.

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Gut, zeigt es doch, wie deine Einschätzung bezüglich der Vernehmungssituation zu werten ist...

 

Eine solche Wertung findet nur in Deinem Kopf statt und beruht ausschliesslich auf den Theorien, die Du Dir selbst ausgedacht hast. Tatsächlich hast Du keinerlei Kenntnis über meine Qualifikation und meine Erfahrung. Entsprechend unqualifiziert ist Dein Urteil darüber.

 

Themenfern ist die Frage gewiss nicht. Du erklärst dem TE hier, was auf ihn zukommen würde. Da muss doch die Frage gestattet sein, worauf deine Erklärung beruht.

 

Für den TE ist von Bedeutung, dass die Erklärung zutrifft. "Worauf sie beruht" hilft dem TE nicht weiter.

 

Bzgl. der Anhaltspunkte für eine Straftat: Daß eine solche nach Ansicht einiger Staatsanwaltschaften und Gerichte vorliegen kann, es jedoch auch Juristen gibt, die diese verneinen, wurde doch schon dargelegt, oder?

 

Es geht nicht um die "Ansicht einiger Staatsanwaltschaften und Gerichte". Beide Institutionen haben vom Fall des TE keine Kenntnis. Es geht in Deiner Aussage um Deine Kollegen:

 

Die Kollegen haben den Anfangsverdacht einer Straftat. Es kliegen Aspekte vor, die sie bejahen, [...]

 

Welche Aspekte liegen (im Fall des TE) vor, die den Anfangsverdacht einer Straftat nach §267 StGB bejahen?

 

Richtig, Akteneinsicht bekommt er (habe ich auch nicht bestritten). Aber erst, wenn das Verfahren bei der StA liegt.

 

Du sagtest doch, dass er auch bei der Polizei vollumfänglich Akteneinsicht bekommt (auch wenn er nicht "in der Akte blättern" darf und auch nach zig Rückfragen nebulös bleibt, in welcher Form die Einsicht dann erfolgt und was es mit den ominösen, mehrseitigen Statistiken auf sich hat)?

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Eine solche Wertung findet nur in Deinem Kopf statt und beruht ausschliesslich auf den Theorien, die Du Dir selbst ausgedacht hast. Tatsächlich hast Du keinerlei Kenntnis über meine Qualifikation und meine Erfahrung. Entsprechend unqualifiziert ist Dein Urteil darüber.
Die Wertung beruht auf dem, was du so schreibst und auf dem, was du auch auf Nachfrage nicht schreibst. Das zeigt, daß du, auch wenn du es vorgibst, kaum Erfahrung hast.

 

Für den TE ist von Bedeutung, dass die Erklärung zutrifft. "Worauf sie beruht" hilft dem TE nicht weiter.
Für den TE ist die Verlässlichkeit wichtig. Und vond ieser kann man sich nur ein Bild machen, wenn man weiß, worauf die Aussage beruht.

Und mit der Zutrefflichkeit deiner Erklärungen ist's ja auch so eine Sache. Vergleiche mal diene Schilderung einer Vernehmungssituation, welche mit Sicherheit nicht auf die Vernehmungssituation beim TE zutreffen wird. Das ist vielmehr ein Angstmachen, was du da abziehst.

 

Welche Aspekte liegen (im Fall des TE) vor, die den Anfangsverdacht einer Straftat nach §267 StGB bejahen?
Es wurde die Kopie einer echten Urkunde wurde im Rechtsverkehr genutzt.

 

Wie schon gesagt, liegt eine Urkundenfälschung vor, wenn ein Schreiben, das als Original erscheinen soll, im Wege der Fotokopie hergestellt wird (Bay NJW 89, 2553).

 

Da die subjektiven Tatbestandsmerkmale nicht immer vor Ort geprüft werden können, ist je nach Situation die Vorlage einer STrafanzeige durchaus gerechtfertigt.

Du sagtest doch, dass er auch bei der Polizei vollumfänglich Akteneinsicht bekommt (auch wenn er nicht "in der Akte blättern" darf und auch nach zig Rückfragen nebulös bleibt, in welcher Form die Einsicht dann erfolgt und was es mit den ominösen, mehrseitigen Statistiken auf sich hat)?

Ich sagte, er bekommt Aktenauskunft. Er bekommt keine Akteneinsicht.

Daß ich jetzt auf dei Bedeutung des Anzeigendeckblattes, der PKS sowie diverser anderer Aktenbestandteile, die für den Beschuldigten keine uinmittelbare Relevanz haben, nicht eingegangen bin, man man mir nachsehen. Insbesondere solltest du, der ja auch meine Fragen konsequent nicht beantwortet, nicht darüber klagen.

 

Gruß

Goose

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