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Muss Der Einspruch Begründet Werden?


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Hallo,

ich bin geblitzt worden, habe mir einen Anwalt genommen, da das Foto bis auf den Mund nicht zu erkennen ist!

Anwalt hat mit dem Zweckverband hin und her geschrieben, Akten angefordert, mitgeteilt, dass mir aufgrund des schlechten Fotos nicht möglich ist, den Fahrer zu bestimmen usw

 

Nun kam der Bescheid....

Der Anwalt hat Einspruch eingelegt! Allerdings nicht begründet...nur EINSPRUCH ...bla bla bla

 

Nun schreibt der Zweckverband:

Der Einspruch ist angekommen, leider fehlt die Begründung.....sie haben nochmal geprüft und übergeben die Akte an das Amtsgericht, sollte der Einspruch nicht zurückgenommen werden.....

Also entweder ich zahle, oder Gericht....

 

Nun meine Frage:

Hätte der Anwalt den Einspruch begründen müssen???

 

Oder ist das vom Zweckverband nur ein Druckmittel....geht um 100 Euro und 1 Punkt...

Anwalt sagt:

Es ist fraglich ob die Fahrereigenschaft nachzuweisen ist....ohne Gutachten usw.....Bild ist sehr schlecht! - Mund und Kinn zu erkennen, ab Nase alles verdeckt.....

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tja, der Zweckverband hat nunmal den Zweck möglichst viele Verfahren positiv abzuschließen, sollte er "unwirtschaftlich" werden wäre er schnell in seiner Existenz bedroht, und der Sachbearbeiter müsste plötzlich wieder richtig arbeiten, oder wäre gar arbeitslos. Das will dieser natürlich nicht, somit ist dieser an Verfahrenseinstellungen nicht interessiert. Daher wirst du den Gang zu Gericht antreten müssen, was ich an deiner Stelle auch tun würde.

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Das ist keine Drohung sondern gängiges Vorgehen.

 

Wird der Einspruch begründet, so wird das Verfahren anhand der Begründung noch einmal geprüft. Ohne Begründung bleibt ja nichts anderes als den Vorgang an das Gericht abzugeben.

 

Ob das Gericht dich nun erkennt oder möglicherweise sogar ein antrophologisches Gutachten in Auftrag gibt, wird sich dann zeigen.

Hast du eine Rechtschutzversicherung?

 

@Diplomat:

tja, der Zweckverband hat nunmal den Zweck möglichst viele Verfahren positiv abzuschließen, sollte er "unwirtschaftlich" werden wäre er schnell in seiner Existenz bedroht, und der Sachbearbeiter müsste plötzlich wieder richtig arbeiten, oder wäre gar arbeitslos. Das will dieser natürlich nicht, somit ist dieser an Verfahrenseinstellungen nicht interessiert. Daher wirst du den Gang zu Gericht antreten müssen, was ich an deiner Stelle auch tun würde.
Was soll denn der unsachliche Quatsch? Erwartest du ernsthaft, daß das Verfahren nach einem unbegründeten Einspruch eingestellt wird?

 

Gruß

Goose

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ja, habe eine Rechtschutzversicherung.....

 

na ja, die Frage war eben ob es nicht besser gewesen wäre den Einspruch zu begründen (Foto undeutlich etc) und somit eine Einstellung zu erwirken....

Ohne Begründung werden sie ja kaum einstellen...

 

deswegen die Frage, warum der Anwalt das nicht begründet hat........- oder freut er sich auf die Gerichtsverhandlung, weil er dadurch ja Geld bekommt und hat deswegen nichts begründet.....

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Ich sehe es ebenso. Ist das Bild wirklich so schlecht, so hätte diese Begründung bereits hier zu einer Einstellung führen können. Dafür bekommt der RA jedoch weniger Geld, als wenn es zu einer Hauptverhandlung kommt (hier spielt es für ihn und seine Bezahlung übrigens auch keine Rolle, ob du "gewinnst" oder nicht)

 

Gruß

Goose

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Kann man denn eine Begründung noch nachreichen?

Yepp, kann man. In der Regel landen Einsprüche eh vor dem Richter. Es gibt zwar ein sog. Zwischenverfahren, bei dem auch eine Verfahrenseinstellung grundsätzlich möglich ist, sofern die Begründung dies hergibt. Meist werden dann die Fälle aber doch vom Richter in der Verhandlung entschieden.

 

Daher ist es nicht wirklich tragisch, dass der Einspruch ohne Begründung eingelegt wurde.

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sollte mich der Richter trotzdem verurteilen, hat das andere Folgen als den jetzt schon ausgesprochenen Bescheid? (100 Euro, 1 Punkt) ?

Gelte ich dann als "vorbestraft" etc?

 

Meine Rechtschutzversicherung würde ja Gerichtsverhandlung, Anwalt etc bezahlen!

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sollte mich der Richter trotzdem verurteilen, hat das andere Folgen als den jetzt schon ausgesprochenen Bescheid? (100 Euro, 1 Punkt) ?

Im Normalfall nein. Er kann zwar auch ein höheres Bußgeld erlassen. Dies passiert aber nicht ohne triftigen Grund. Es kann theoretisch auch ein Strafverfahren eröffnet. Aber auch dies müsste einen Grund haben.

 

Vorbestraft bist Du dann nicht. Es ist und bleibt ein Bußgeldbescheid und wird so gewertet wie der anerkannte Bescheid vor dem Einspruch.

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@Diplomat:
tja, der Zweckverband hat nunmal den Zweck möglichst viele Verfahren positiv abzuschließen, sollte er "unwirtschaftlich" werden wäre er schnell in seiner Existenz bedroht, und der Sachbearbeiter müsste plötzlich wieder richtig arbeiten, oder wäre gar arbeitslos. Das will dieser natürlich nicht, somit ist dieser an Verfahrenseinstellungen nicht interessiert. Daher wirst du den Gang zu Gericht antreten müssen, was ich an deiner Stelle auch tun würde.
Was soll denn der unsachliche Quatsch? Erwartest du ernsthaft, daß das Verfahren nach einem unbegründeten Einspruch eingestellt wird?

 

Gruß

Goose

Goose, es gibt keinen Grund meinen Post als Quatsch abzucanceln, er macht nichts anderes als die wahren Gründe darzulegen, warum das Verfahren nicht schon bereits im Anhörungsverfahren eingestellt wurde.

Es ist völlig entbehrlich den Einspruch nachträglich mit den bereits im Anhörungsverfahren dargelegten Einwänden zu begründen. Wäre der Sachbearbeiter bereit diese Einwände anzuerkennen und seinen Ermessensspielraum zu nutzen, wäre nie ein BGB erlassen worden.

Also wird das Bußgeldverfahren von diesem Sachbarbeiter sehr sicher nicht durch diese Begründung eingestellt werden, es bleibt nur der Gang vor den Richter.

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Wobei es auch etwas weit hergeholt ist, dem Anwalt zu unterstellen, er hätte bewusst die Begründung vergessen, um mit dem Gang in die HV eine neue Gebühr zu kassieren.

Mittlerweile überprüfen die RV`s auch schon solch geringwertigen Umfang wie Bußgeldverfahren ob der Korrektheit des Ablaufes. Der Anwalt könnte also mit so einer Praxis auch schnell mal vor ne Wand fahren, also darauf würd ichs nicht schieben.

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Wobei es auch etwas weit hergeholt ist, dem Anwalt zu unterstellen, er hätte bewusst die Begründung vergessen, um mit dem Gang in die HV eine neue Gebühr zu kassieren.

Mittlerweile überprüfen die RV`s auch schon solch geringwertigen Umfang wie Bußgeldverfahren ob der Korrektheit des Ablaufes. Der Anwalt könnte also mit so einer Praxis auch schnell mal vor ne Wand fahren, also darauf würd ichs nicht schieben.

Kennst du denn einen Grund, aus dem heraus ein Rechtsanwalt den Einspruch völlig ohne Begründung einreichen sollte?

 

Gruß

Goose

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Wird der Einspruch begründet, so wird das Verfahren anhand der Begründung noch einmal geprüft. Ohne Begründung bleibt ja nichts anderes als den Vorgang an das Gericht abzugeben.

Falsch, wenn ein Einspruch ohne Begründung eingelegt wird, ist der Vorgang VOLLSTÄNDIG durch die Behörde zu prüfen, da der Vorgang in allen seinen Einzelheiten angeganngen worden ist.

 

Mit einer Begründung begrenzt man nur die Sache ein. Lieber sollte man zusätzlich begründen und sagen neben den allgemeinen Sachen ist auch das nicht korrekt.

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Nun ist der Bußgeldbescheid ja nicht ungeprüft erlassen worden.

 

Einen Einspruch völlig ohne Begründung einzureichen erachte ich als den sichersten Weg, zu einer Hauptverhandlung zu kommen. Siehst du das anders?

 

Gruß

Goose

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Was ist denn so schlimm man einer Hauptverhandlung? Vielleicht ist genau das das Ziel des Anwaltes, die Sache mündlich zu verhandeln.

 

Der wirtschaftliche Aspekt für den Anwalt ist keiner. Die Zeit, die er vor Gericht verbringt, zahlt ihm so niemand. So eine Bußgeldgeschichte ist nicht wirklich gut abzurechnen. Die paar Euro, die er für die Hauptverhandlung bekommt stellt keinen guten Stundenlohn dar.

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Nenn mir den Vorteil, den es haben kann, eine Einstellung erst in der Hauptverhandlung zu erreichen, wenn es auch schon im Vorverfahren möglich wäre..

 

Der wirtschaftliche Aspekt ist doch wohl unstrittig vorhanden, oder?

 

Gruß

Goose

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Nun ist der Bußgeldbescheid ja nicht ungeprüft erlassen worden.

 

Selbstverständlich. Natürlich wird alles ausführlichst und gewissenhaft geprüft und nur wenn man dem Halter zweifelsfrei nachweisen kann, dass er es war, wird ein BGB erlassen. Aus diesem Grund schlagen hier auch dauernd Leute auf mit schwarzem Bild, Sonnenblende vor dem ganzen Gesicht, kein Fahrer zu erkennen, da auf Spurensuche im Fußraum, abgestelltes Fahrrad geblitzt etc. :nick:

 

Kurz gesagt: Das Verschicken von Bescheiden ohne jegliche bzw. ohne ausreichende Prüfung ist gängige Praxis und das weißt du genauso gut wie wir. Bei uns hier werden sogar Verstöße gegen Verkehrsverbote grundsätzlich nur durch Notieren des Kennzeichens und anschließenden "blinden" Bescheiden geahndet ohne jegliche Info zum Fahrer. Der ehrliche ist wie immer der Dumme. ;)

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Die Frage ist: Warum läßt es der Zweckverband auf eine Gerichtsverhandlung ankommen.

Das kostet sicher auch Geld und die Erfolgsaussichten bei einem schlechten Foto sind doch eher gering....

Möglicherweise erscheint der Bußgeldbehörde (denn diese erlässt den Bußgeldbescheid) das Bild nicht als so schlecht.

 

Nun ist der Bußgeldbescheid ja nicht ungeprüft erlassen worden.

 

Selbstverständlich. Natürlich wird alles ausführlichst und gewissenhaft geprüft und nur wenn man dem Halter zweifelsfrei nachweisen kann, dass er es war, wird ein BGB erlassen. Aus diesem Grund schlagen hier auch dauernd Leute auf mit schwarzem Bild, Sonnenblende vor dem ganzen Gesicht, kein Fahrer zu erkennen, da auf Spurensuche im Fußraum, abgestelltes Fahrrad geblitzt etc. :nick:

 

Kurz gesagt: Das Verschicken von Bescheiden ohne jegliche bzw. ohne ausreichende Prüfung ist gängige Praxis und das weißt du genauso gut wie wir. Bei uns hier werden sogar Verstöße gegen Verkehrsverbote grundsätzlich nur durch Notieren des Kennzeichens und anschließenden "blinden" Bescheiden geahndet ohne jegliche Info zum Fahrer. Der ehrliche ist wie immer der Dumme. ;)

Behauptest du nun, daß alle Verfahren ungeprüft durchgewunken werden...?

 

Gruß

Goose

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Kennst du denn einen Grund, aus dem heraus ein Rechtsanwalt den Einspruch völlig ohne Begründung einreichen sollte?

 

Gruß

Goose

 

Ja, sagen wir mal so, die Sachlage scheint nicht so klar zu sein, und damit ich nicht etwas schreibe, was dann wieder gegen meinen Mandanten verwendet werden kann, erst mal lieber ohne Begründung, damit ich dann vor der HV (mögliche Einstellung ist immer noch gegeben) in aller Ruhe Akteneinsicht nehmen kann und die komplette Verteidigung ordentlich aufbauen kann, ohne die Gefahr des evt. vorher (durch Begründung ...) Gesagten. :nick:

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Die Akteneinsicht kann der Rechtsanwalt auch so beantragen, dazu muss es nicht zur Hauptverhandlung kommen.

In der Regel wird hier durch den RA mitgeteilt, daß die Begründung nach Akteneinsicht erfgolgt. Das scheint hier jedoch nicht der Fall zu sein.

 

Gruß

Goose

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Nun ist der Bußgeldbescheid ja nicht ungeprüft erlassen worden.

 

Einen Einspruch völlig ohne Begründung einzureichen erachte ich als den sichersten Weg, zu einer Hauptverhandlung zu kommen. Siehst du das anders?

 

Gruß

Goose

Naja gesetzlich vorgeschrieben ist

 

Verstoß

1. Prüfung durch die Behörde

Einspruch

2. Prüfung durch die Behörde

Abgabe an StA

3. Prüfung durch StA

Abgabe Gericht

4. Prüfung durch Gericht

 

Dabei ist jeweils der gesamte Vorgang VOLLSTÄNDIG zu prüfen.

 

Natürlich sieht es in der Praxis leider anders aus und wenn keine Begründung des Einspruches erfolgt sowieso. Dann geht man gleich zur Abgabe an die StA über, die die Sache meist ohne Prüfung gleich ans Gericht weiterleitet. :nick:

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Nenn mir den Vorteil, den es haben kann, eine Einstellung erst in der Hauptverhandlung zu erreichen, wenn es auch schon im Vorverfahren möglich wäre..

Ich bin nicht der Anwalt und kann hier nur spekulieren. Mögliche Gründe sind eine flexiblere Vorgehensweise während der Hauptverhandlung oder einfach, weil es im Vorverfahren aussichtsloser ist, den Fall zu gewinnen und mit irgendwelchen Einlässen jegliches Pulver schon im Vorfeld verschossen wird.

 

Die besten Antwort würde der Anwalt selber geben. Der Fragesteller sollte ihn doch mal nach dem Grund seines Vorgehens fragen.

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Sorry, aber diese Argumente kann man kaum gelten lassen.

 

Der Betroffene gibt hier ja vor, nicht der Fahrer gewesen zu sein. Bedenken sollte man nun § 109a (2) OWiG

 

2) Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, kann davon abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.

 

Das bedeutet, daß es durchaus sein kann, daß der Betroffene (bzw. seine Rechtschutzversichrung) die eigenen Kosten in jedem Fallselber zahlen muss. Ob das im Sinne des Mandanten ist...

 

Welches Pulver soll man denn verschießen? Wir sind doch nicht bei Barbara Salesch, wo plötzlich und unerwartet der Entlastungszeuge ind ie Hauptverhandlung kommt, von dem man zuvor noch nie etwas gehört hat...

 

 

Gruß

Goose

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Behauptest du nun, daß alle Verfahren ungeprüft durchgewunken werden...?

 

Was bei "allen" Verfahren stattfindet weiß ich nicht. Ich sehe nur, dass hier regelmäßig Leute aufschlagen, deren Verfahren man nach einem Blick auf das Bild hätte einstellen müssen (die Dunkelziffer derer, die einfach zahlen wird wohl auch nicht ohne sein) Daraus schließe ich, dass man entweder trotz schlechten Bildes Kasse machen wollte oder sich das Ding gar nicht richtig angeschaut hat.

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Werde morgen mal meinen Anwalt fragen, was er sich dabei gedacht hat, nicht zu begründen.!

Er hatte Akteneinsicht und hat anschließend um Einstellung des Verfahrens gebeten weil a) das Bild zu schlecht ist b) er die Messung im allgemeinen anzweifelt - erst dann kam der Bescheid, gegen diesen hat er EINSPRUCH ohne Begründung eingelegt....

 

die Frage ist was macht dieser Verkehrsrichter, der im Bezirk dieses Zweckverbands sicher täglich solche Fotos sieht...

reicht ihm das "Kinn und der Mund"? Nase, Augen, Stirn, Ohren, Haare sind ja auch auf dem großen Foto nicht zu erkennnen....

 

Weiß jemand ob die Rechtschutzversicherung auch Fahrtkosten für mich zum Gericht zahlt, evtl Verdienstausfall etc???

Ich meine bei 100 Euro Busgeld sollte man sich vielleicht überlegen ob die Ausgaben nicht mehr sind als das Busgeld....

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Nein, die Rechtschutzversicherung zahlt keine Auslagen des Versicherten. Du kannst auch noch auf der Verhandlung deinen Einspruch zurückziehen, dann würde es von den Gerichtskosten her etwas günstiger, allerdings zuzüglich des Originalbußgeldes.

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Behauptest du nun, daß alle Verfahren ungeprüft durchgewunken werden...?

 

Was bei "allen" Verfahren stattfindet weiß ich nicht. Ich sehe nur, dass hier regelmäßig Leute aufschlagen, deren Verfahren man nach einem Blick auf das Bild hätte einstellen müssen (die Dunkelziffer derer, die einfach zahlen wird wohl auch nicht ohne sein) Daraus schließe ich, dass man entweder trotz schlechten Bildes Kasse machen wollte oder sich das Ding gar nicht richtig angeschaut hat.

Ist es denn dann so, daß alle diese Verfahren der Leute, die regelmäßig bei dir aufschlagen, auch grundsätzlich eingestellt werden?

 

Gruß

Goose

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Möglicherweise kannst du mir ja sagen, welchen Sinn es haben kann, wenn ein Rechtsanwalt einen Einspruch one Begründung einreicht.

 

Gruß

Goose

Da gibt es viele Gründe, die meist taktischer Natur sind. Die Kostensache ist was anderes und bei RSV egal.

 

Hier speziell hat der Anwalt ja bereits während der Anhörung die Gründe vorgetragen, so dass sich eine erneute Begründung bei Einlegung des Einspruches nicht mehr notwendig ist, da ja immer alles zu berücksichtigen ist (siehe meine vorherigen Antworten).

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Dann erklär mir doch mal die taktischen Gründe. Welchen Vorteil kann es konkret haben?

 

Die Kostensache ist bedingt egal. Sicher betrifft es den Betroffenen nicht direkt, jedoch hat die Solidargemeinschaft der Versicherten durch ein unnötig kostspieliges Verfahren durchaus Nachteile, die den einzelnen bei einer Häufung eben auch durch höhere Versicherungsprämien unmittelbar betreffen.

 

Gruß

Goose

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Dann erklär mir doch mal die taktischen Gründe. Welchen Vorteil kann es konkret haben?

 

Der Anwalt hat die Akte 3 Tage im Büro gehabt, kopiert, und dem Mandanten zum lesen gegeben. Der kann sich nun mit seinem Rechtsvertreter in aller Ruhe Gedanken darüber machen, in welcher Form er sich zur Sache äußert - oder auch nicht.

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@Faun: Das beantwortet die Frage nicht

 

Gruß

Goose

 

 

Warum ? Ist das nicht taktisch genug und ist es nicht ein Vorteil, erst mal der Gegenseite in die Karten zu gucken.

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Gründe

 

-Zeit schinden

-keine Zeit für Begründung

-erst Beratung mit Mandant

-Sachlage abklären

-Rechtslage abklären

-anderen aus der Patsche helfen (nicht der tatsächliche Fahrer)

-Sachen bereits vorgebracht

-Richter vor vollendete Tatsachen stellen (tatsächlichen Fahrer nach Verjährung präsentieren)

-...

 

Für weitere kannst du ja in ein paar Anwaltsbüchern nachlesen, da braucht es keine speziellen zum OwiRecht.

 

---------------

Das du den Spruch "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold" nicht schön findest, hast du ja schon mehrfach bekundet. Aus behördlicher Sicht allerdings auch verständlich.

 

Nur ist halt immer abzuwägen, was für einen besser ist. Ohne speziellen Fall und genaue bekannte örtliche Reaktionen der Behörden kann man dies nicht.

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Keine Zeit? Er wird dafür bezahlt.

 

Ob die Sach- und Rechtslage nun hier oder in der Hauptverhandlung geklärt wird, ist im Grunde auch unerhablich.

 

Als einzige Grund kann ich den Versuch, Zeit zu schinden, als nachvollziehbar erachten.

 

Und wenn selbst der Anwalt schweigt...

 

Gruß

Goose

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Keine Zeit? Er wird dafür bezahlt.

Ähm, wenn der Betroffene erst zwei, drei Tage vor Ablauf der Frist ankommt, vielleicht auch gleich nach Erhalt des BGB, dann hat man keine Akte, um die Akte anzufordern.

Also wird wegen der kurzen Einspruchsfrist erst einmal ohne Begründung Einspruch erhoben.

Edit: Manche Behörden sind dann auch mit der ABgabe recht schnell, so dass eine Begründung nicht abgewartet wird, obwohl sie wissen, dass der Anwalt die Akte hatte und mit einer Begründung zu rechnen ist. Darüber hinaus hat der Anwalt ja nicht nur diese Sache zu bearbeiten und bei Ausfall von Personal kann es (manchmal) knapp werden. Davon gibt es in der Praxis auch reichlich Ausführungen, wobei man natürlich nicht prüfen kann, ob diese tatsächlich vorliegen.

-----------

Aus der Praxis bei Widersprüchen kann ich dir sagen, das obwohl hier ein Monat Zeit ist, dass die Widersprüche von Anwälten zu etwa 30 bis 40 Prozent nicht begründet sind und manche diese erst beim dritten Mal begründen.

Das schlägt sich natürlich in der Kostenerstattung nieder, wenn keine Begründung erfolgt.

 

Selbst bei Klagen gibt es eine hohe Zahl an Fällen die nicht begründet sind, obwohl der Anwalt bereits im Vorverfahren beteiligt war.

 

Die Gründe erschließen sich mir auch nicht immer, machen mir die Arbeit aber leichter, da der Fall zwar von vorne bis hinten geprüft, aber eben nicht auf die Argumente der Gegenseite eingegangen werden muss. :nick:

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Für weitere kannst du ja in ein paar Anwaltsbüchern nachlesen, da braucht es keine speziellen zum OwiRecht.

 

Genau, aus diesen tollen Büchern wird wie wild etwas herauskopiert ( machen ja meist die Studenten ) und das ist dann die Begründung. I.d.R. am Thema vorbei, aber der Mandant freut sich!

 

dete :nick:

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Also wird wegen der kurzen Einspruchsfrist erst einmal ohne Begründung Einspruch erhoben.
Dann sollte aber die Begründung nachgereicht werden.

 

Als Mandant erwarte ich, daß mein Anwalt ein bisschen mehr macht als zu schreiben "Gegen den Bußgeldbescheid erhebe ich Einspruch", denn das kann ich auch selber.

 

Gruß

Goose

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Für weitere kannst du ja in ein paar Anwaltsbüchern nachlesen, da braucht es keine speziellen zum OwiRecht.

 

Genau, aus diesen tollen Büchern wird wie wild etwas herauskopiert ( machen ja meist die Studenten ) und das ist dann die Begründung. I.d.R. am Thema vorbei, aber der Mandant freut sich!

 

dete :nick:

Nein so einfach ist dies nicht. Anwaltsbücher, so ab 200 Euro aufwärts sind für normale Studenten nicht zugänglich, da diese Bücher idR in der Bibliothek nicht zu finden sind. Natürlich wird es da auch ziemlich viel Mist geben, aber das ist ja überall so. Man muss halt die Spreu vom Weizen trennen.

 

Also wird wegen der kurzen Einspruchsfrist erst einmal ohne Begründung Einspruch erhoben.
Dann sollte aber die Begründung nachgereicht werden.

 

Als Mandant erwarte ich, daß mein Anwalt ein bisschen mehr macht als zu schreiben "Gegen den Bußgeldbescheid erhebe ich Einspruch", denn das kann ich auch selber.

 

Gruß

Goose

Meist hängt es allerdings auch an den Mandanten, weil diese einfach nicht mitarbeiten und zum Beispiel Unterlagen nicht beibringen. Gerade erst heute wieder eine Klage gehabt die nach der FÜNFTEN Aufforderung durch das Gericht über 13 Monate nach Klageerhebung begründet wurde.

Warum die Gerichte so lange mitspielen, weiß ich allerdings nicht. Liegt wohl halt an deren Fallzahlen, die ein gesundes Maß bei weiten überschritten haben.

 

Wir haben aber auch Klagen aus dem Jahre 2008 im Schrank, die bis heute nicht begründet worden sind. Manchmal ist dies allerdings auch besser, denn bei einigen könnte ich mir vorstellen, dass die Kläger gewinnen würden.

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Mit Studenten meine ich die wo ihr Praktikum oder Hospitation bei den RA machen.

 

Habe kürzlich mit einigen "neuen" RA gesprochen und meine Theorie wurde bestätigt!

 

dete

 

PS. Spreu vom Weizen, meinst du dich Anwälte? :nick:

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Mit Studenten meine ich die wo ihr Praktikum oder Hospitation bei den RA machen.

 

Habe kürzlich mit einigen "neuen" RA gesprochen und meine Theorie wurde bestätigt!

Das Problem sind nicht unbedingt die Fähigkeiten oder das fehlende Wissen der Studenten, sondern dass die Ausbildung an der Universität oder Fachhochschule einfach keinen Praxisbezug hat. Da werden irgendwelche Theorien und Lösungen durchgesprochen die so in der Praxis nicht ihre Anwendung finden, denn hier geht es nun einmal um die herrschende Meinung bzw. das was in der Rechtsprechung gerade für richtig angesehen wird.

 

Man kann zwar Mindermeinungen anbringen, wird damit idR aber nicht weiterkommen.

 

PS. Spreu vom Weizen, meinst du dich Anwälte? :nick:

Ich bin kein Rechtsanwalt. Ich meinte damit, das es gute Bücher und eben auch genausoviele schlechte Bücher geben wird.

 

Ich habe ja auch täglich mit anwaltlichen Schreiben zu tun. Manchmal fragt man sich wie die es schaffen konnten. Selbst das noch einmal lesen fällt einigen wohl schwer, denn teilweise fehlen halbe Sätze in den Texten.

Wenn man mit Diktierprogrammen nicht umgehen kann, sollte man es lassen oder zumindest den Schriftsatz Korrektur lesen.

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