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Nicht mehr Nerven als jeder andere Ersafa auch.

Das hatte ich, so glaube ich doch zumindest, nicht anders ausgesagt.....

 

Allerdings wird wohl nicht oder nicht standardmäßig oder nicht immer ein Bildabgleich gemacht, wenn sich ein "Täter" freiwillig selbst beschuldigt und das halbwegs glaubhaft klingt, z.B. weil ein Verwandschaftsverhältnis zum Halter besteht und Autos ja häufig in der Familie verliehen werden.

Wir muessen doch mal folgendes fest halten: Ob das nun standardmaessig gemacht wird oder nicht, spielt doch gar keine Rolle. Wenn der SB einen AHB an den Halter eines Fahrzeuges heraus schickt, ihm ein recht gutes Foto vorliegt, es um ein Fahrverbot geht, und dann sich auf dem AHB jemand anderes selbst bezichtigt - was wuerde wohl ein ordentlich arbeitender SB machen, bevor er, routinemaessig, einen neuen AHB an den Selbstbezichtiger schickt? Ich wuerde jedenfalls das EMA kontaktieren und erst einmal das Foto des Halters mit dem des Geblitzten vergleichen.....

 

Allerdings ist das Risiko einer Verurteilung des Ersafas begrenzt, dadurch, dass ja auf dem Bild zu erkennen ist, dass er es nicht ist. Zusätzlich kann, sollte z.B. das Bild wider Erwarten schlecht sein, eine Verurteilung aber dennoch befürchtet werden der tatsächliche Fahrer sich schuldig bekennen.

Aber hallo.... Wird hier nicht immer wieder hervor gehoben, dass der Er.SaFa eine gewisse Aehnlichkeit mit dem Geblitzten haben sollte? Was nun, wenn das Foto tatsaechlich so schlecht ist, dass der Er.SaFa als der Geblitzte angesehen werden koennte? Mir scheint, man verdraengt hier moegliche Probleme im Fieber, den Geblitzten bloss keine Busse zahlen zu lassen.... :rolleyes:

 

Du weichst hier vom Ordnungswidrigkeitsverfahren ins Strafrecht aus.

Da es hier z.B. den Tatbestand der Strafvereitelung gibt ist das eine ganz andere Geschichte...

Was bitte ist an meinem Beispiel aus der Praxis eine ganz andere Geschichte? Es geht hier ganz einfach darum, dass der A den Bruder B als Er.SaFa genannt hat und B tatsaechlich identifiziert wurde. Haette B kein hieb- und stichfestes Alibi gehabt, dann waere das Ding fuer ihn abgegessen gewesen. Dieser Fall ist, obwohl es um eine Noetigung im Strassenverkehr ging, sehr wohl uebertragbar auf einen Er.SaFa im Falle der Blitzerampel oder sonstigen OWI.

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Hatten wir da nicht irgendeinen Prominenten der nach einem Er.Sa.Fa Versuch mit einer Geldstrafe belegt wurde ..

(War doch ein Fußballer, oder nicht ?)

Das war Mehdi Mahdavikia.

Er wurde wegen falscher Verdächtigung verurteilt, darauf, dass der Ersafa sich aber selbst beschuldigen sollte wird hier doch oft genug hingewiesen...

 

Ah, jetzt ja. Irgendwie hatte ich im Hinterkopf, dass der Schwager es zunächst zugegeben hätte und erst später wiederrufen hat ...

So rum ist es klar.

Danke für die Aufklärung ..

 

Zusätzlich kann, sollte z.B. das Bild wider Erwarten schlecht sein, eine Verurteilung aber dennoch befürchtet werden der tatsächliche Fahrer sich schuldig bekennen.

Dieser Argumentation muß der Richter aber nicht zwangsläufig folgen !

 

Gruß,

AnReRa

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Allerdings ist das Risiko einer Verurteilung des Ersafas begrenzt, dadurch, dass ja auf dem Bild zu erkennen ist, dass er es nicht ist. Zusätzlich kann, sollte z.B. das Bild wider Erwarten schlecht sein, eine Verurteilung aber dennoch befürchtet werden der tatsächliche Fahrer sich schuldig bekennen.

Aber hallo.... Wird hier nicht immer wieder hervor gehoben, dass der Er.SaFa eine gewisse Aehnlichkeit mit dem Geblitzten haben sollte? Was nun, wenn das Foto tatsaechlich so schlecht ist, dass der Er.SaFa als der Geblitzte angesehen werden koennte? Mir scheint, man verdraengt hier moegliche Probleme im Fieber, den Geblitzten bloss keine Busse zahlen zu lassen.... :rolleyes:

Dafür gibt es im Zweifel Gutachter. Kennst du jetzt einen solchen Fall oder nicht?

 

 

 

Du weichst hier vom Ordnungswidrigkeitsverfahren ins Strafrecht aus.

Da es hier z.B. den Tatbestand der Strafvereitelung gibt ist das eine ganz andere Geschichte...

Was bitte ist an meinem Beispiel aus der Praxis eine ganz andere Geschichte? Es geht hier ganz einfach darum, dass der A den Bruder B als Er.SaFa genannt hat und B tatsaechlich identifiziert wurde. Haette B kein hieb- und stichfestes Alibi gehabt, dann waere das Ding fuer ihn abgegessen gewesen. Dieser Fall ist, obwohl es um eine Noetigung im Strassenverkehr ging, sehr wohl uebertragbar auf einen Er.SaFa im Falle der Blitzerampel oder sonstigen OWI.
An der Blitzerampel gibts ein Bild. Damit sollte das Problem gelöst sein und ein Alibi ist überflüssig.

 

MfG

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Wir muessen doch mal folgendes fest halten: Ob das nun standardmaessig gemacht wird oder nicht, spielt doch gar keine Rolle. Wenn der SB einen AHB an den Halter eines Fahrzeuges heraus schickt, ihm ein recht gutes Foto vorliegt,

Hierzu halte ich fest, dass zu vermuten ist, dass häufig vor dem ersten Anhörungsbogen an den Halter überhaupt nicht auf das Bild geschaut wird. War ich (Ende 20) der Fahrer bekam dennoch mein Vater (Mitte 50) als Halter stets den ersten Anhörungsbogen. Selbst bei Vergehen seiner Mitte-20-Jährigen Töchter gab es schon einen Anhörungsbogen.

Da kann keiner vorher auf das Bild gesehen haben.

 

Ich wuerde jedenfalls das EMA kontaktieren und erst einmal das Foto des Halters mit dem des Geblitzten vergleichen.....

Auch wenn der Sohn des Halters schon mehrfach mit dem fraglichen Kfz geblitzt wurde und es deshalb wahrscheinlich ist, dass er es auch diesmal wieder ist?

Weiß ja nicht ob das gespeichert wird...

 

Und würdest du auch eine EMA-Abfrage machen, wenn du am Tag, sagen wir 300 Fälle zu bearbeiten hättest?

Wärest du dann nicht auch erstmal zufrieden, wenn du diesen einen einfach anhaken könntest?

 

Bußgeldsachen sind Routineangelegenheiten und häufig ist der Umgang damit eben auch Routine...

 

Aber hallo.... Wird hier nicht immer wieder hervor gehoben, dass der Er.SaFa eine gewisse Aehnlichkeit mit dem Geblitzten haben sollte?

Von mir nicht, da ich der Meinung bin, dass, wenn der Bildabgleich gemacht wird das "Spiel" sowieso vorbei ist. So sehr ähneln sich Menschen ja kaum, dass man sie als Sachbearbeiter auf halbwegs guten Fotos nicht auseinander halten könnte.

 

Was bitte ist an meinem Beispiel aus der Praxis eine ganz andere Geschichte? Es geht hier ganz einfach darum, dass der A den Bruder B als Er.SaFa genannt hat und B tatsaechlich identifiziert wurde. Haette B kein hieb- und stichfestes Alibi gehabt, dann waere das Ding fuer ihn abgegessen gewesen.

Zuerstmal streitet B die Tat natürlich ab. Dann entseht der berüchtigte "Aussage gegen Aussage"-Fall. Der Richter entscheidet also in freier Beweiswürdigung, wem er glaubt.

Zusätzlich gesteht A dass er am fraglichen Tag der Fahrer des Wagens war.

Die Nötigung braucht er deshalb noch nicht einmal zugeben.

 

Der zusätzliche Unterschied zwischen den beiden Fällen ist doch, dass bei dem von dir konstruierten Fall der B von einem dritten beschuldigt wird, der behauptet ihn wiederzuerkennen. Das ist natürlich schneller hergestellt und schwieriger zu entkräften als ein Blitzfoto das nicht die Person des Ersafas zeigt. Im Fall der Fälle muss das eben per Gutachter nachgewiesen werden.

Dennoch kann ein Foto nicht vorsätzlich lügen...

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Damit sollte das Problem gelöst sein und ein Alibi ist überflüssig.

Also ich habe von einem Fall gelesen - war irgendsoein Steuerverschwendungsartikel -

da mußte die Schwester mehrfach aus den USA nach Dland vor Gericht - auf Staatskosten natürlich -

weil die eigentliche Fahrerin zum Zeitpunkt der Erstellung des BuGeBe bereits tödlich verunglückt war

und somit nicht mehr belangt werden konnte.

Obwohl ein gutes Bild vorlag und die Schwester ein hieb- und stichfestes Alibi hatte, wurden vom Richter Gutachten gefordert ...

Die Kosten wurden erstattet. Der Ärger nicht ...

 

 

Gruß,

AnReRa

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Zusätzlich kann, sollte z.B. das Bild wider Erwarten schlecht sein, eine Verurteilung aber dennoch befürchtet werden der tatsächliche Fahrer sich schuldig bekennen.

Dieser Argumentation muß der Richter aber nicht zwangsläufig folgen !

Natürlich nicht.

 

Aber wie hoch schätzt du die Gefahr ein, dass ein Richter den Ersafa verurteilt, obwohl das Bild schlecht ist (er also nicht oder kaum zu erkennen ist) und sich zusätzlich der Halter schuldig bekennt?

 

Ich wiederhole meine Frage gern:

Kennt jemand einen Fall, in dem der Ersafa vor Gericht das Bußgeld bekam?

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Damit sollte das Problem gelöst sein und ein Alibi ist überflüssig.

Also ich habe von einem Fall gelesen - war irgendsoein Steuerverschwendungsartikel -

da mußte die Schwester mehrfach aus den USA nach Dland vor Gericht - auf Staatskosten natürlich -

weil die eigentliche Fahrerin zum Zeitpunkt der Erstellung des BuGeBe bereits tödlich verunglückt war

und somit nicht mehr belangt werden konnte.

Obwohl ein gutes Bild vorlag und die Schwester ein hieb- und stichfestes Alibi hatte, wurden vom Richter Gutachten gefordert ...

Die Kosten wurden erstattet. Der Ärger nicht ...

Ja natürlich, das kann bei einem sturen Richter durchaus passieren. Hab ich selbst schon erlebt. Der Richter wollte nicht wahrhaben, dass die Behörde ausgetrickst wurde. Fahrer (20) war auf dem Foto klar zu erkennen, Richter wollte aber den Vater (50) erkennen, da es gegen den Sohn verjährt war.

Ergebnis: Gutachten wurde in Auftrag gegeben. Sohn wurde als Fahrer identifiziert. Die Kosten gingen zu Lasten der Staatskasse. Aber was interessiert mich das.

Die Gefahr, dass der Ersa fa verknackt wird, geht effektiv wohl gegen 0. Im damaligen Verfahren wurde der Vater nicht einmal nach einem Alibi oder dem Aufenthalstort gefragt.

 

MfG

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Kennt jemand einen Fall, in dem der Ersafa vor Gericht das Bußgeld bekam?

Also ich nicht. Aber mir ging es auch weniger darum das der Er.Sa.Fa rechtskräftig 'verurteilt' wird, sondern

alleine um den Vorgang der Vorladung als Beschuldigter.

Sowas kann den Leumund durchaus schädigen. Inoffiziell natürlich ...

Wie schnell entstehen Gerüchte ...

 

Ich plädiere nur dafür, dass man den Er.Sa.Fa in jedem Fall über die möglichen Maßnahmen der Behörden/Gerichte

aufklärt und diesem die möglichen Konsequenzen klar sind.

 

Wenn der SB nach Schema F vorgeht:

- AB an Halter

- Er.Sa.Fa antwortet

- Er.Sa.Fa bekommt AB

- Er.Sa.Fa bekommt BuGeBe

- Er.Sa.Fa wiederspricht

- Er.Sa.Fa wird vorgeladen

- Er.Sa.Fa wird freigesprochen

spielt es beim Er.Sa.Fa tatsächlich keine Rolle ob Halter=Fahrer oder eben nicht.

Wann und wie der Foto-Abgleich stattfindet (per EMA/ per Besuch) ist doch Sache des SB/Richter

und wenn der inzwischen ein Näschen hat, oder z.B. per interner Anweisung alles im

Punktebereich genauer unter die Lupe nimmt ...

 

Gruß,

AnReRa

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...

und wenn der inzwischen ein Näschen hat, oder z.B. per interner Anweisung alles im

Punktebereich genauer unter die Lupe nimmt ...

Ja ja, hätte wäre wenn...

 

Das heißt aber noch lange nicht, dass es wie hier von einigen propagiert nahezu unmöglich ist. Selbst im Punktebereich werden wohl häufig die Bilder nicht verglichen bzw. das Blitzfoto überhaupt nicht angeschaut. Anders kann ich es mir nicht erklären, dass es bei mir schon mit unterschiedlichen Geschlechtern geklappt hat.

 

MfG

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Danke erstmal für eure Beiträge...

 

aber nun folgendes: Alle reden hier so als hätten Sie das ganze schon 12mal erlebt...

 

Kann nich einer einfach mal genau detailliert beschreiben, wie es bei IHM alles abgelaufen ist,

 

als ER ne Bliterampel über Ersafa geregelt hat?

 

 

Vielen Dank wenn sich mal jemand bereit erklärt, sich die fünf Minuten zu nehmen :unsure:

 

 

 

Viele Grüße aus dem langweiligem Erfurt :blink:

 

 

######

Edited by Pferdestehler
Bild fremden Ursprungs gelöscht. Verstoß gegen die Forenregeln.
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... häufig die Bilder nicht verglichen bzw. das Blitzfoto überhaupt nicht angeschaut ...

'Häufig' ist nun mal eine Sache der Anschauung/Erfahrung.

 

Dieses 'Halter ungleich Fahrer' hatte ich bislang nur 1 mal aus eigener Sicht (s.o.) und da hat der

wahre Fahrer sofort den AHB bekommen (Was nach landläufiger Meinung höchst ungewöhnlich ist)

.

@PS hat bspw. ein FB kassiert, obwohl hier recht eindeutig die Meinung vertreten wurde, dass es sehr unwahrscheinlich wäre.

 

Die Frage wie weit der Vorgang an sich 'automatisiert' ist, läßt sich in meinen Augen eben schwer abschätzen.

Prognosen sind da in meinen Augen nur schwer zu treffen.

Das kann sogar von SB zu SB unterschiedlich sein.

Klar, mit dem zunehemenden 'Überwachungsdruck' haben die SB's ja immer mehr zu tun, da hilft vermutlich

irgendwann nur noch Schema F :unsure:

Wie gesagt 'Versuch macht kluch', nur sollten alle Beteiligten zumindest wissen, was passieren kann.

 

Gruß,

AnReRa

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... sondern

alleine um den Vorgang der Vorladung als Beschuldigter.

Sowas kann den Leumund durchaus schädigen. Inoffiziell natürlich ...

Naja, bei einem Gerichtstermin wegen einer Ordnungswidrigkeit? Ich hatte schon Termine wegen eines Parkverstoßes.

Ansonsten interessiert sich da NIEMAND für. Es gibt keine Zuschauer, der Termin selbst ist in max. 10 Minuten durch.

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Ich wuerde jedenfalls das EMA kontaktieren und erst einmal das Foto des Halters mit dem des Geblitzten vergleichen.....

Da diese Aussage zeitlich nach meinem erklärenden Beitrag zur Zulässigkeit des Abgleichs getätigt wurde, gehe ich davon aus, dass du die zitierte Entscheidung von mir nicht gelesen hast.

 

Haette B kein hieb- und stichfestes Alibi gehabt, dann waere das Ding fuer ihn abgegessen gewesen.

Was ist das denn für ein Quatsch?

Im Bußgeldverfahren gilt wie im Strafrecht auch die Unschuldsvermutung.

Wenn das Foto zu einer Identifizierung nicht taugt und andere Beweise nicht vorliegen, ist freizusprechen.

 

Schulfall hierzu:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2 Ziffer 7, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 150 EURO verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 3. April 2004 auf der BAB A 45 die an der Vorfallsstelle auf 100 km/h begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h überschritten.

 

Der Betroffene hat Einwendungen gegen die Zuverlässigkeit der Messung nicht erhoben. Er hat allerdings seine Täterschaft bezweifelt und sich dahin eingelassen, dass das gemessene Fahrzeug zu einem „Unternehmenspool“ gehöre. Zwar sei es ihm als Betriebsleiter zugeteilt und werde das Fahrzeug überwiegend von ihm genutzt, doch stehe das Fahrzeug bei Bedarf auch seinen Mitarbeitern zur Verfügung. Der tatsächliche Fahrer sei aufgrund der „schlechten Bildqualität“ nicht mehr zu ermitteln gewesen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er selbst das Fahrzeug gesteuert habe, anhand des Messfotos sei aber die Identifizierung des Fahrers nicht möglich.

 

Es lag also nichts weiter vor als ein schlechtes Tatfoto. Nach deiner Logik hätte der Betroffene nun ein Alibi gebraucht.

Das sah das Amtsgericht ähnlich:

 

Das Amtsgericht ist davon überzeugt gewesen, dass der Betroffene zum Vorfallszeitpunkt der Fahrer des Pkws gewesen ist. Es hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen auf ein vom Vorfall gefertigtes Lichtbild/Radarfoto gestützt sowie außerdem auf ein Passfoto des Betroffenen und auf ein Lichtbild von einem früheren Verkehrsverstoß des Betroffenen, bei dem er seine Täterschaft eingeräumt hatte.

 

Das OLG sah das anders.

 

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen (...) hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm (...) beschlossen:

 

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Der Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, frei gesprochen.

 

Das OLG hat hier also die Sachlage als ausermittelt angesehen, sonst hätte es nicht freigesprochen, sondern zurück verwiesen.

Der Betroffene hatte kein Alibi vorgetragen, sondern nur die Fahrereigenschaft wegen des schlechten Lichtbilds in Frage gestellt. Wenn das OLG es für notwendig empfunden hätte, ein Alibi zu brauchen, hätte es zurückverwiesen, um das Tatsachengericht nachprüfen zu lassen, ob eines vorliegt. Das hat es nicht getan, sondern es hat selbst entschieden. Da das OLG als Rechtsbeschwerdegericht keine Tatsachen erheben und würdigen darf, hat es das Vorliegen eines Alibis also offensichtlich als obsolet angesehen.

 

Nach Auffassung des Senats ist das von dem Verkehrsverstoß vom 3. April 2004 vorliegende Lichtbild nicht als Grundlage für eine Identifizierung des Betroffenen geeignet. (...) Bei dieser Sachlage haben dann aber auch die restlichen Umstände, nämlich dass es sich bei dem auf dem Lichtbild abgebildeten Pkw um den dem Betroffenen zugewiesenen Pkw gehandelt hat und der Betroffene seine Täterschaft selbst „nur“ bezweifelt und nicht bestritten hat, nur noch geringes Gewicht und können zur Überführung des Betroffenen kaum noch beitragen.

 

Aha! Es reicht sogar aus, dass man sagt, man weiß gar nicht, ob man es war. Das ist ja nun meilenweit vom Alibi entfernt!

 

Der Senat hat von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, selbst in der Sache zu entscheiden, Gebrauch gemacht und den Betroffenen frei gesprochen. Das von dem Verkehrsverstoß gefertigte Lichtbild ist nach Überzeugung des Senats so schlecht, dass eine Identifizierung des Betroffenen auf der Grundlage dieses Bildes ausgeschlossen ist.

 

Na sowas aber auch. Da klingt doch die Aussage:

Haette B kein hieb- und stichfestes Alibi gehabt, dann waere das Ding fuer ihn abgegessen gewesen.

deutlich anders. Wie ist das zu erklären?

 

Nun, ganz einfach. HarryB verkennt bereits im Ansatz die Unschuldsvermutung.

Nicht der Betroffene muss seine Unschuld nachweisen, sondern es muss ihm umgekehrt die Schuld nachgewiesen werden. Bleiben Zweifel zurück, so wirken sich diese zu seinen Gunsten aus.

 

Darüber hinaus wird ein Amtsgericht, wenn es der Meinung ist, den Betroffenen auf dem Lichtbild identifizieren zu können, keine Alibizeugen vernehmen, sondern die Sache nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG als ausermittelt ansehen.

 

qed.

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... sondern

alleine um den Vorgang der Vorladung als Beschuldigter.

Sowas kann den Leumund durchaus schädigen. Inoffiziell natürlich ...

Naja, bei einem Gerichtstermin wegen einer Ordnungswidrigkeit? Ich hatte schon Termine wegen eines Parkverstoßes.

Ansonsten interessiert sich da NIEMAND für. Es gibt keine Zuschauer, der Termin selbst ist in max. 10 Minuten durch.

Es geht nur darum das man in irgendeiner Form was mit einem Gericht zu tun hat.

Klar, wer sich auch nur halbwegs Gedanken macht - und vor allem nachfragt - wir erkennen, dass es Kleinkram ist.

 

Mir ist das schon mal was ähnliches passiert. Dabei war ich nur als unbeteiliger Unfallzeuge geladen.

Ich mußte beim Abteilungsleiter natürlich eine Freistellung für den Termin beantragen.

Dass hatte wohl jemand - der mich anschwärzen wollte - so halb mitbekommen und die Sekretärin vom GF

informiert. Der GF hat dann höchstpersöhnlich beim Abteilungsleiter nachgefragt und ich mußte nochmal die

Zeugeneinladung beim GF vorlegen.

Sturm im Wasserglas, aber zwischenzeitlich sind da Gerüchte im Umlauf gewesen ...

Nur mich hat kaum einer gefragt, was ich den mit dem Gericht zu tun hätte.

Aber vielleicht war die Firma auch nur nach einem Grund für 'ne Kündigung gesucht.

(Diese Firma war es übrigens auch, wo ein MA nach einem Bussgeld eine Abmahnung und strengste Auflagen für die Nutzung eines

Dienstwagens bekommen hat)

 

 

Gruß,

AnReRa

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Nunja, wenn jemand schon meint, es wäre etwas "Böses", wenn man nur mit dem Gericht "zu tun" hat ...

Ich könnte ja auch meinen Vermieter verklagen und muss als Kläger auch bei Gericht erscheinen.

Es gibt nun wirklich eine Vielzahl von Gründen, warum man zum Gericht muss, Strafrecht, Zivilrecht, Familienrecht (Scheidung), Grundbuch, Vereinsregister und und und. Und das alles zur üblichen Geschäftszeit.

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Es gibt nun wirklich eine Vielzahl von Gründen, warum man zum Gericht muss,

Hm, also umgerechnet aufs Alter käme ich - bei mir - auf etwa 0.2 Gerichtstermine/Jahr wo ich in irgendeiner Form

geladen war.

Bin ich etwa zu brav für dieses Land :unsure:

 

Gruß,

AnReRa

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Danke erstmal für eure Beiträge...

 

aber nun folgendes: Alle reden hier so als hätten Sie das ganze schon 12mal erlebt...

 

Kann nich einer einfach mal genau detailliert beschreiben, wie es bei IHM alles abgelaufen ist,

 

als ER ne Bliterampel über Ersafa geregelt hat?

Das Vorgehen bzw. der Ablauf wurde doch schon mehrmals hier im Thread beschrieben (z.B. von mir hier oder hier von anrera).

Ob das Vergehen nun eine Geschwindidkeitsüberschreitung oder eine Rotlicht-Blitzampel war ist dafür ja herzlich egal...

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Nunja, wenn jemand schon meint, es wäre etwas "Böses", wenn man nur mit dem Gericht "zu tun" hat ...

Das kenne ich zigfach anders. Was meinst du wieviel Stress die Kollegen hier machen weil sie vor Gericht eine Zeugenaussage machen müssen. Bei deren Schilderungen denkt man die haben einen Mord begangen und gehen zu ihrem Henker. Dabei sollen sie nur eine Zeugenaussage machen.

 

Vor einigen Monaten kam eine von der Aussage zurück und beschwerde sich das sie ihr Alter angeben musste. Wir haben als sie weg war vor lachen unterm Tisch gelegen. :unsure: Vor ihrem Weggang hatten wir ihr noch die Rechtslage erläutert und gesagt wir werden uns darum kümmern und ihr das Schwarz auf Weiß vorlegen was wir dann auch gemacht haben. :blink::unsure::rofl:

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@mace:

Da diese Aussage zeitlich nach meinem erklärenden Beitrag zur Zulässigkeit des Abgleichs getätigt wurde, gehe ich davon aus, dass du die zitierte Entscheidung von mir nicht gelesen hast.
Nun sagtest du selber, daß es nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Ferner gibt es auch etliche Urteile, die die Zulässigkeit des Abgleiches bejahen, so z.B. das BayObLG am 27.08.2003 mit dem Aktenzeichen 1 ObOWi 310/03, das OLG Stuttgart am 26.08.2002 Aktenzeichen1 Ss 230/2002; 1 Ss 230/02 sowie das OLG Bamberg am 02.08.2005 mit dem Aktenzeichen 2 Ss OWi 147/05.

 

Gruß

Goose

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Hinsichtlich Beweisverwertungsverbot sind wir uns einig, dass sich die Rspr. einig ist.

 

Aber:

Ferner gibt es auch etliche Urteile, die die Zulässigkeit des Abgleiches bejahen, so z.B. das BayObLG am 27.08.2003 mit dem Aktenzeichen 1 ObOWi 310/03, das OLG Stuttgart am 26.08.2002 Aktenzeichen 1 Ss 230/2002; 1 Ss 230/02 sowie das OLG Bamberg am 02.08.2005 mit dem Aktenzeichen 2 Ss OWi 147/05.

1 ObOWi 310/03 des BayObLG sagt z.B.:

Zu den Anforderungen des § 2b Abs. 2 Satz 2 PersAuswG ist ergänzend anzumerken, dass die ermittelnde Behörde durchaus versucht hatte, die erforderlichen Informationen anderweitig zu beschaffen. Polizeiliche Ermittlungen in der unmittelbaren Nachbarschaft der Familie Dittmann verliefen jedoch negativ. Zudem ist der Betroffene weder einer Vorladung zur Anhörung nachgekommen, noch hat er sich schriftlich geäußert.

 

Dies bestätigt die von mir zitierte Entscheidung und nicht das Gegenteil. Du hast mir also einen weiteren Vertreter Meiner Meinung geliefert, allerdings behauptet, es würde die Gegenmeinung darstellen. Hast du das blind zitiert oder einfach überlesen?

 

1 Ss 230/02 vertritt in der Tat die Gegenmeinung. 1 Ss 230/2002 ist das selbe, wieso zitierst du es doppelt? Es bleibt eine Entscheidung.

 

Zu 2 Ss OWi 147/05 finde ich gerade nichts. Habe aber auch atm keinen Vollzugang. Vielleicht kannst du die entscheidende Passage zitieren.

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Ich wuerde jedenfalls das EMA kontaktieren und erst einmal das Foto des Halters mit dem des Geblitzten vergleichen.....

Da diese Aussage zeitlich nach meinem erklärenden Beitrag zur Zulässigkeit des Abgleichs getätigt wurde, gehe ich davon aus, dass du die zitierte Entscheidung von mir nicht gelesen hast.

Die habe ich sehr wohl gelesen, bin aber der Auffassung, dass sie generell nicht ueberall aufzustuelpen ist. Insbesondere in der diskutierten Konstellation - unter der Annahme, dass dem SB ein gutes Bild des Fahrers vorliegt - liegt es nahe, anzunehmen, dass der SB das Foto des EMAes zur Hilfe nimmt, wenn sich aufgrund des AHB an den Halter jemand anderes selbst bezichtigt. Ich mag auch nicht so recht glauben, dass dieses generell illegal ist.

 

Nun, ganz einfach. HarryB verkennt bereits im Ansatz die Unschuldsvermutung.

Nicht der Betroffene muss seine Unschuld nachweisen, sondern es muss ihm umgekehrt die Schuld nachgewiesen werden. Bleiben Zweifel zurück, so wirken sich diese zu seinen Gunsten aus.

Tja, wie mir scheint, hast Du meinen Fall aus der Praxis auch nicht ordentlich und aufmerksam©Netghost gelesen. Wie anders ist denn zu erklaeren, dass Du hier, im Zusammenhang des geschilderten Falles, noch immer von einem Foto faselst? :unsure: Noch einmal: Der B wurde anhand eines Bildes, dieses war ein Passbild vom EMA (also deiner Meinung nach wohl ohnehin illegal?), vom Anzeigenden identifiziert. Steht B nun ohne Alibi vor dem Richter und der genoetigte Zeuge sagt aus, dass er B einwandfrei identifiziert, wie waeren wohl die Chancen? :blink:

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Insbesondere in der diskutierten Konstellation - unter der Annahme, dass dem SB ein gutes Bild des Fahrers vorliegt - liegt es nahe, anzunehmen, dass der SB das Foto des EMAes zur Hilfe nimmt, wenn sich aufgrund des AHB an den Halter jemand anderes selbst bezichtigt. Ich mag auch nicht so recht glauben, dass dieses generell illegal ist.

Es sind die normalen Grundsätze zu Eingriffen in das APR heranzuziehen.

Es ist ein weniger belastendes Mittel zunächst vorzuziehen. Das ist die Ermittlung vor Ort. Zumindest nach Logik der zitierten Gerichte.

 

Wenn jeder das APR einfach so verletzen kann, wie er will, dann können wir es auch gleich einstampfen!

 

Tja, wie mir scheint, hast Du meinen Fall aus der Praxis auch nicht ordentlich und aufmerksam©Netghost gelesen. Wie anders ist denn zu erklaeren, dass Du hier, im Zusammenhang des geschilderten Falles, noch immer von einem Foto faselst? :unsure: Noch einmal: Der B wurde anhand eines Bildes, dieses war ein Passbild vom EMA (also deiner Meinung nach wohl ohnehin illegal?), vom Anzeigenden identifiziert. Steht B nun ohne Alibi vor dem Richter und der genoetigte Zeuge sagt aus, dass er B einwandfrei identifiziert, wie waeren wohl die Chancen? :blink:

Wer weiß?

Da kommen ein Haufen Faktoren zusammen. Der Beschuldigte kann auch schweigen, dann muss auch die Aussage des Anzeigeerstatters nicht ausreichen.

Aber stimmt, ich bin von einem Beweisfoto ausgegangen.

 

Jedenfalls ist die Aussage

(also deiner Meinung nach wohl ohnehin illegal?)

wieder bezeichnend.

 

Nenne mir mal einen Grund, warum ich überhaupt noch Urteilsbegründungen raussuchen soll, wenn du sie dann doch ignorierst, um meine Meinung als abwegig darzustellen?

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hallo,

 

ich würde erst mal abwarten was,ob es noch unter 1 sec. ist oder nicht.

 

Das mit Regen würd ich weg lassen,weil man dir dann vorsatz unterstellt.ist mir auch schon mal passiert bei regen.Der Unterschied zu deinem Fall war es das es keine Blitzerampel war.

 

Weil ich wäre doch auch nicht so dumm wenn etwas passieren würde weil ich schlecht geschlafen hab der polizei gegenüber übermüdung angeben und ''mich selbst'' der straßenverkehrsgefährdung zu überführen. :unsure:

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Nenne mir mal einen Grund, warum ich überhaupt noch Urteilsbegründungen raussuchen soll, wenn du sie dann doch ignorierst, um meine Meinung als abwegig darzustellen?

Ich finde es ja sehr gut, dass Du Urteilsbegruendungen heraus suchst und sie hier einstellst, damit wird ja so einiges belegt. Trotz der zu dem hier diskutierten Umstand eingestellten Urteilsbegruendungen bin ich aber immer noch der Meinung, dass es eben nicht generell illegal ist, wenn sich der SB an ein EMA wendet, um dort ein Bild zum Fotoabgleich zu bekommen. Das mag in Einzelfaellen nicht gerechtfertigt sein, aber eben nicht immer und generell.

Ich will deine Meinung auch keinesfalls als abwegig darstellen - sie ist aber auch, das wirst Du wohl selbst zugeben, wenn ich nicht irre, keinesfalls allgemein gueltig.

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@Mace: Alle vom mir eingestellten Entscheidungen zeigen, daß die Gerichte die Lichtbildanforderung beim EMA nicht verneinen.

Die erste zitierte Entscheidung vertritt genau das, was ich vorher geschrieben habe.

Es ist nach der ersten Entscheidung nicht zulässig, direkt einen Abgleich zu machen, sondern das Gericht verlangt zunächst Ermittlungen, bevor man den Abgleich machen darf. Genau wie auch das OLG FFM, das ich weiter oben zitiert habe.

 

Von der dritten Meinung habe ich immer noch keinen Langtext von dir. Da du weißt, was sie vertritt, solltest du den Volltext ja vorliegen haben. Dann kannst du ihn auch einstellen oder die entscheidende Passage abtippen.

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Trotz der zu dem hier diskutierten Umstand eingestellten Urteilsbegruendungen bin ich aber immer noch der Meinung, dass es eben nicht generell illegal ist, wenn sich der SB an ein EMA wendet, um dort ein Bild zum Fotoabgleich zu bekommen. Das mag in Einzelfaellen nicht gerechtfertigt sein, aber eben nicht immer und generell.
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@Mace: Folgt man deinem ersten Beitrag könnte man zu der Meinung kommen, der Passbildabgleich sei generell unzulässig.

 

Schaut man sich die Mehrzahl der Entscheidungen an, so stellt man fest, daß der Passbildabgleich durchaus zulässig ist.

 

Und dadurch verstehe ich auch deine Frage an HarryB nicht. Du hast doch schon eine Antwort in Form diverser Urteile bekommen, nach der es eben nicht generell illegal ist.

 

Gruß

Goose

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Nein, erweckt er nicht. Da steht ein Verweis auf die Suchfunktion und dann "ergänzend hierzu:". Bemühe die SuFu und du wirst sehen, dass ich mich anderswo schon (vor dieser Diskussion) mit den einschlägigen Vorschriften auseinandergesetzt habe.

 

Hier findet sich z.B. folgendes Zitat:

Ein Abgleich mit dem beim Personalausweis- oder Passamt hinterlegten Bild ist nur unter den Voraussetzungen von § 2b Abs. 1 u. 2 PersAuswG, § 22 Abs. 1 u. 2 PassG zulässig.

 

Da werde ich haupstächlich dann wenige Tage später behaupten, es sei generell unzulässig. Venire contra factum proprium sozusagen :rolleyes:

Aber man kann ja auch einfach mal wieder unterstellen. Warum auch nicht.

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Treib diese Spiele öfter, dann wird bald bei JEDEM Fall mit "Fahrer nicht bekannt" auch nachträglicher Irrtum die Auflage Fahrtenbuch für alle Fahrzeuge des Halters kommen, oder die Östereichvariante, KEINE Halterhaftung aber eigner vekehrssrechtlicher Verstoß den Fahrer weden benenen oder durch Fahrtenbuchquittierung beweisen zu können. Ich werde das begrüßen!

 

Seht es ähnlich wie Säufer uund EU-Führerschein, wie lange gab es das Führerscheinparadies Prag oder Krakau?

 

Analogie:

 

Der Chef des Geldboten möchte eine Quittung sehen, nicht nur die Aussage "Ich gab das Geld in der Bank ab."!

 

Also entweder gibt der Fahrer zu den Wagen erhalten zu haben oder die Bußgeldstelle will die Qutiitung der Fahrzeugübergabe, sonst Bußgeld, Punkte usw. für den Halter....., wegen des Nichtwissen/Nichtbeweisen!

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Offensichtlich bin ich ja nicht der einzige, bei dem dieser Eindruck erweckt wurde, oder?

 

Und dein Verweis auf die Suchfunktion ist m.E. doch recht schwach. Ich schreibe die Hälfte und sage, die andere Hälfte könnt ihr euch suchen... ?

 

Gruß

Goose

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@Kolbenfeder: Mit ewig denselben Forderungen langweilst du nur noch. Meinst du nicht, wir haben es langsam verstanden?

Diese Methoden gibt es schon lange genug und niemand hat sich dazu veranlasst gesehen, einzuschreiten. Und mit einem Fahrtenbuch kannst du mir nicht drohen, da :licht: ich später ein wenig drüber.

 

Besonders interessant ist es, wie du juristischen Personen Punkte und Fahrverbot aufdrücken willst :rolleyes:.

 

@Goose: Tja, wenn man absichtlich falsch lesen will, dann ist das natürlich nicht schwer.

Fakt ist: Ich habe auf meinen alten Beitrag verwiesen (wenn du die von mir genannten Begriffe in die SuFu haust, hast du ausschließlich relevante Treffer). Somit gehen deine Unterstellungen fehl.

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Schau dir deinen Beitrag doch mal an. Und halte dir vor Augen, daß ich nicht der einzige bin, der den Eindruck der falschen Darstellung daraus gewonnen hat. Da hilft es auch nicht, auf die Suchfunktion zu verweisen und zu sagen, daß du es damals richtig dargestellt hast.

 

Gruß

Goose

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Hmm, ich schaue mir meinen Beitrag nochmal an:

 

Ich habe in einem anderen Thread bereits die rechtlichen Grundlagen erläutert.

Wenn du nach "PersAuswG" und/oder "PassG" suchst unter dem User "Mace" wirst du darüber stolpern. Alle 3 Treffer betreffen dieses Thema.

Ergänzend hierzu:

(...) Die Voraussetzungen, die § 2b II PersonalAuswG an eine Datenweitergabe stellt, lagen nicht vor. Zwar ist nach § 2b II Nr. 3 PersonalAuswG eine Datenweitergabe dann zulässig, wenn die Daten beim Betr. nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können. Diese Voraussetzungen waren hier jedoch ebenfalls nicht erfüllt. Denn der Betr. hätte zum Zweke der Identifizierung ohne weiteres durch einen Polizeibeamten aufgesucht werden können.

[Hervorhebung durch mich]

 

Und was finde ich?

Einen Verweis auf die Erläuterung der Grundlagen (mit Anleitung, sodass man über die SuFu nur relevante Treffer bekommt) und eine Ergänzung, wobei selbst in der noch der Satz zu finden ist, dass eine Datenweitergabe zulässig ist, wenn...

 

Ne, also da musst du dir schon was Besseres überlegen.

:licht::heul::think::rolleyes:

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Schau dir deinen Beitrag im Zusammenhang an. Du stellst ein Urteil ein, bei dem aufgrund zuvor nicht ausreichender Ermittlungen die Zulässigkeit des Passbildabgleiches einzelfallbezogen verneint wurden. Dem Leser wird sich doch hier der Eindruck aufdrängen, daß das immer so ist. Da ändert auch dein Hinweis, man könne ja die Suchfunktion nutzen, nichts.

 

Gruß

Goose

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Es geht mir einzig und alleine nur darum, dass gezeigt wird, dass der Abgleich sofort und ohne vorherige Ermittlungen nicht ohne weiteres zulässig ist.

Und das habe ich mit dem Beitrag ausgedrückt.

 

Und wenn er falsch verstanden wird, dann wird er halt falsch verstanden. Ich füge jetzt nicht jedem meiner Beiträge eine Legende an, wie man ihn ggf. falsch verstehen kann und wie dies vermieden wird.

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Guest Pferdestehler

Du bist so peinlich. Drückst Dich nicht verständlich aus und verweist nun im Nachgang auf die Suchfunktion.

 

Weißt Du, mein Lieber, Du labst hier inzwischen wochenlang die Foren voll mit Deinem Wissen/Meinung/Teilinformationen, aber Du hälst es nicht für nötig, Dich unmissverständlich auszudrücken?

 

Nur mal als Hinweis: Du bist nicht der Forenguru, dem jeder minütlich alle Worte von der Tastatur abliest. Nicht jeder liest hier alles mit und erinnert sich, dass Du (ja, Du, und niemand anderes) in einem anderen Thread irgendwas dazu geschrieben hatte, was die Fehlinformation korrigiert bzw. eine Interpretation vermeiden hilft. Du musst(!) davon ausgehen, dass Leute Deine Aussagen vollkommen einzeln stehend für bare Münze nehmen. Und damit einer Fehlinformation (oder nenne es ruhig -deutung) aufsitzen. Das ist dann Deine Verantwortung. Im Nachhinein zieht da der Vorwurf "Forensuche" nicht mehr, die gehen raus in die Welt und verkünden "ich habe im RF vom allwissenden Mace gelesen, dass EMA-Abgleich illegal ist". Klasse!

 

Ob Du darauf nun wieder mit einem Smilie antwortest, weil Dir weitere Argumente fehlen, ist dabei einerlei.

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Noch einer gefällig? Gerne: :rolleyes:. Den PNs nach zu urteilen, die ich bekomme, kaufen viele genug ab, v.a. weil sie dich mittlerweile kennen :licht:

 

 

btw: Habe kürzlich eine lustige interne Diskussion zwischen dir und Goose von früher gelesen (Details darf ich leider nicht). Scheinst ihn ja mittlerweile wieder lieb zu haben. Jetzt bin ich halt mal dran. Shit happens :heul:

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Hm ..

 

welche Grundeinstellung steht wohl hinter dieser Aussage

Die Auskunft, es wird ein EMA-Abgleich durchgeführt werden, ist bedenklich.

 

Einige Behörden handhaben das rechtswidrigerweise so, ob das die Mehrheit ist, wage ich zu bezweifeln, allerdings soll eine Behörde nach den einschlägigen Vorschriften und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zunächst polizeiliche Ermittlungen anstellen, bevor sie Rückgriff auf Personalausweis- oder Passbilder nimmt.

Leider führt ein rechtswidriger Abgleich von Bildern mit dem Beweisfoto nach (noch?) herrschender Rechtsprechung nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, sodass daraus leider keine für dich günstigen Folgen abgeleitet werden können.

 

*Hervorhebung durch mich*

Da taucht 2 mal das Wörtchen Rechtswidrig im allgemeinen auf.

Und wenn man das zitierte Urteil nicht ausdrücklich als Einzelfallentscheidung sieht (was aus dem Zitat auch nicht unbedingt hervorgeht)

könnte man das verallgemeinern ..

 

Und dazu noch

Sollte in einem Fall, der mich betrifft, ein Abgleich mit dem Personalausweis- oder Passregister gemacht werden, werde ich dies zunächst dem Landesdatenschutzbeauftragten mitteilen und dann ggf. auf dem Verwaltungsgerichtsweg überprüfen lassen.

Also könnte man annehmen, dass es in jedem Fall Sinn machen würde das prüfen zu lassen, was wiederum eine gewisse 'verallgemeinerung'

darstellt.

 

Nein, ich habe das nicht als Verallgemeinerung gesehen. Wie das aber ein Leser versteht, der neu in dieser Thematik ist, wage ich nicht zu entscheiden ...

 

Gruß,

AnReRa

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