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Vorgeführt Worden


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Sturmklingeln, mache Tür nicht auf.

 

1h später klingelts an der Haustüre, Polizei.

 

Mutter macht die Tür auf, man verlangt nach mir. Ich gehe an die Tür, lese OWi Verfahren, Fotos in der Hand, drehe sofort mein Gesicht weg und will die Tür zumachen; zack Bein vom Bull3n in der Tür.

Diskussion, Fuß sofort aus der Tür, NEIN!

 

Na schön, was will man machen.

 

Jedenfalls wollte man mir wohl noch irgendwelche Eigenschaften der Fähigkeit zum Führen von Fahrzeugen absprechen durch stichelnde Fragen. Immer die gleiche Wiederholung. Ich bin Betroffener, schicken Sie mir vom Richter eine Vorladung.

 

Meinen Führerschein wollte man sehen: "Den kann der Richter sich vorzeigen lassen"

"Sind Sie auf ihren Führerschein angewiesen?" "Weiß nicht"

 

Gelächter: "Was wissen Sie denn überhaupt?"

"Dass Sie nicht ihren Fuß in meine Tür stellen dürfen"

 

Blabla.

 

Ich wurde erkannt, darf dann ca. 150km zur Gerichtsverhandlung fahren um den tatsächlichen Fahrzeugführer mitzubringen, der mir wirklich etwas ähnlich sieht.

 

Ich hab so nen Hals....

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Naja, ich mache mir nur nicht gleich in die Hose, nur weil jemand wichtigtuend meint, er müsse mit seiner Rechtsabteilung drohen. Soll er. Interessiert mich aber nicht die Bohne.

Zwillingsbruder habe ich schon, danke.

 

Ist aber irrelevant, da ich nicht der Fahrer war, mit 2 Rechtsschutzversicherungen bewaffnet bin und mir jedes anthropologische Gutachten somit keinen Schrecken einjagen kann.

 

Wollte damit nur suggerieren, den Saftköppen die Tür nicht aufzumachen, wenn sie reinwollen muss man nicht die Klinke von innen betätigen.

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Den darf er sich schon selbst bezahlen, da er seinen Fuß nicht in die Türe stellen darf.

 

hmm, darf er oder darf er nicht? ich denke auch dass er es nicht darf aber bin mir nicht sicher. vielleicht kann einer der hier anwesenden polizisten dazu mal was sagen. danke

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Ich gehe an die Tür, lese OWi Verfahren, Fotos in der Hand, drehe sofort mein Gesicht weg und will die Tür zumachen

...

Ich wurde erkannt, darf dann ca. 150km zur Gerichtsverhandlung fahren um den tatsächlichen Fahrzeugführer mitzubringen, der mir wirklich etwas ähnlich sieht.

Wenn du es nicht gewesen warst, warum zeigst du dann so eine Panikreaktion beim Polizeibesuch? Damit machst du dich ja gerade erst richtig verdächtig.

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Habe den AB ignoriert, da in letzter Zeit kein Polizeibesuch mehr bei solchen Geschichten kam.

 

Geht um Fahrverbot.

 

 

Auch gut war die Frage "Wie lang ists denn noch bis zur Verjährung? Dürft ja nicht mehr so lang hin sein"

"och noch laaaang, Sie haben ja gerade erst nen AB bekommen"

 

jaja, kann mir ja wurst sein, solange ich nicht der Fahrzeugführer war, aber da der Beamte mich ja erkannt hat! wird das dann ein Richter klären dürfen.

 

Ob ich das Urteil dann mit zugehöriger Tatbestandsnummer ans Revier schicke überlege ich mir noch.

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Wenn du sie rausbittest, müssen sie Folge leisten. Sicher war die Methode Türe vor der Nase zu nicht gut, aber den Fuß reinstellen darf keiner, es sei denn vielleicht, er hat einen Durchsuchungsbefehl (korrigiert mich wenn ich falsch liege).

Hier wurde eine IDF beim Betroffenen nach § 163b(1) StPO IvM § 46 OWiG durchgeführt.

 

Das ist keine Wohnungsdurchsuchung. Ein Durchsuchungsbeschluss (das Teil heißt nicht Durchsuchungsbefehl) ist hierzu nicht erforderlich.

 

@Landy: Wenn du die Kompetenzen der Polizei augenscheinlich nicht kennst solltest du dir solche Vorwürfe besser sparen. :nolimit:

 

Gruß

Goose

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@Goose

 

Stimmt, so ein unverschämtes Verhalten ist tatsächlich zulässig. Naja, nochmal passiert das nicht.

 

Ist es eigentlich verboten, einen Eimer Putzwasser auf die Straße zu kippen ohne vorher nach unten zu schauen?

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Stimmt, so ein unverschämtes Verhalten ist tatsächlich zulässig. Naja, nochmal passiert das nicht.
Warum unverschämt? Weil es dir nicht in den Kram passt?

Bevor du dich über Kompetenzüberschreitungen auslässt solltest du dich mal schlau machen...

 

Ist es eigentlich verboten, einen Eimer Putzwasser auf die Straße zu kippen ohne vorher nach unten zu schauen?

Ist das eine ernstgemeinte Frage?

 

Die Begriffe "Körperverletzung", "fahrlässige Körperverletzung" und "zivilrechtlicher Anspruch auf Schadenersatz" dürften dir doch bekannt sein, oder?

 

Gruß

Goose

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Guest Der Friese

also, goose, du sagst definitiv, zur idf eines ordnungswidrigkeitsverfahren ist es zulässig, dass die polizei die tür blockiert und damit die unverletztlichkeit der wohnung umgeht...

sehe ich das richtig - vor allen § 163 (1), der explizit von straftaten spricht...??

 

gruß

der friese

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Nach § 163b(1) StPO i.V.m. § 46 OWiG darf die Polizei die notwendigen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung des Betroffenen treffen, hierbei ist natürlich die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Jedoch erkenne ich beim hier vorliegenden Sachverhalt keine Probleme mit der Verhältnismäßigkeit.

 

Richtig ist, daß der § 163a StPO von Straftaten spricht, deswegen ja auch der § 46 OWiG (das habe ich übrigens schon dutzende Male erklärt...)

 

Gruß

Goose

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@Goose: Der Fuß in der Tür ist ein Hausfriedensbruch und bleibt es auch. Daran gibt es nichts zu deuteln.

Und der wird, eben auch wegen der Grundrechtstangierung, mit Sicherheit nicht wegen so einem Kinkerlitzchen gerechtfertigt.

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Goose, das ergibt sich schon aus der Natur der Sache:

 

Du begehst eine Straftat, noch dazu einen Grundrechtseingriff, um die Identität eines Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren festzustellen.

 

Du willst mir hier nicht im Ernst sagen, dass die Abwägung zwischen Unverletzlichkeit der Wohnung und staatlichem Strafverfolgungsinteresse (hier auch noch eine OWi mit deutlich reduziertem Unrechtsgehalt) zu Gunsten des Strafverfolgungsinteresses ausgeht...

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Mace, wir begehen oftmals tatbestandsmäßig Straftaten im Dienst. Wenn ich z.B. eine Blutprobe nach einer Trunkenheitsfahrt anordne, so begehe ich eine KV im Amt, diese findet ihre Rechtfertigung jedoch in der StPO.

 

Du weißt selber, daß ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung durchaus möglich ist.

So auch im hier vorliegenden Fall.

 

Wie gesagt, wir könnten hier gerne eine Einzelaktprüfung vornehmen...

 

Gruß

Goose

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Im hier vorliegenden Sachverhalt wurde nicht in die Wohnung eingedrungen, es wurde das Schließen der Tür verhindert.

 

Da hilft in einem solchen Fall nur der beste Freund des Hausherrn - Herr Dobermann, Herr Rottweiler, oder noch besser Signore Mastino Napolitano.

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Die Blutprobe nach der Trunkenheitsfahrt hat aber eine ganz andere Interessenlage.

Ob ich jetzt die Identität von einem Betroffenen feststelle, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung angelastet wird oder ob ich die BAK feststelle (zumal hier ja auch noch eine Straftat in Betracht kommt), ist schon von der Interessenlage bei der Güterabwägung ein himmelweiter Unterschied!

 

Der Fuß in der Wohnung wurde schon als Hausfriedensbruch gesehen. Und wenn auch die Grundrechtstangierung nur gering ist, oder ggfs. noch gar nicht vorliegt... spätestens mit dem Betreten der Wohnung wäre es dann m.E. vorbei mit der Güterabwägung, dann ist der Grundrechtsverstoß m.E. nicht mehr mit einer bloßen Personalienfeststellung zu rechtfertigen.

 

Beim Fuß in der Tür.. Ok, von mir aus ist da der GR-Eingriff noch nicht evident. Die Tangierung könnte zu gering sein, um überhaupt zum eröffneten Schutzbereich zu kommen.

Allerdings ist die Maßnahme dann nicht geeignet, weil ein Fuß in der Tür keine bessere Personalienfeststellung ermöglicht. Dazu müsste dann schon mindestens wieder die Wohnung betreten werden und das wäre dann m.E. wieder unzulässig.

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@mace: Wenn ich bei einer AAK von 0,3 mg/l eine Blutprobe anordne (weil der Betroffene den großen Dräger nicht schafft oder verweigert) so mache ich mir keine Gedanken über eien mögliche Straftat. Dazu ist der Wert zu weit von den 1,1%o entfernt.

 

Sicher wurde der Fuß in der Tür als Hausfriedensbruch gesehen, tatbestandsmäßig mag das ja auch hier erfüllt sein, jedoch scheitert es an der Rechtswidrigkeit.

Allerdings ist die Maßnahme dann nicht geeignet, weil ein Fuß in der Tür keine bessere Personalienfeststellung ermöglicht.
Der hier vorliegende Sachverhalt zeigt doch, daß es geklappt hat.

 

Also, erkennst du hier eine unrechtmäßige Maßnahme?

 

@faun98:

Da hilft in einem solchen Fall nur der beste Freund des Hausherrn - Herr Dobermann, Herr Rottweiler, oder noch besser Signore Mastino Napolitano.
Das wäre natürlich bitter für den verletzten Kollegen, am Ende wären die Konsequenzen für den Hundehalter jedoch erheblich.

 

Gruß

Goose

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Die Begründung, warum er den Fuß nicht aus der Tür nehmen wollte war übrigens "Ja Sie wollen die Tür zuschlagen, obwohl ich mittendrin stehe".

 

Das Mittendrin war genauso ein Mittendrin, wie es üblich ist, wenn man vor der Tür steht, den Daumen auf den Spion hält und wartet dass jemand aufmacht, und keinen Schritt weiter.

 

Jaja :nolimit:

 

 

Und ja, ich mache die Tür Schnittlauch für gewöhnlich nicht auf. Wenn die reinwollen, kommen sie eh rein, sofern gerechtfertigt. Mutter eben...

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Der Fuß in der Wohnung wurde schon als Hausfriedensbruch gesehen. Und wenn auch die Grundrechtstangierung nur gering ist, oder ggfs. noch gar nicht vorliegt... spätestens mit dem Betreten der Wohnung wäre es dann m.E. vorbei mit der Güterabwägung, dann ist der Grundrechtsverstoß m.E. nicht mehr mit einer bloßen Personalienfeststellung zu rechtfertigen.

Wenn ich dich als, so als juristischer Laie, richtig verstehe, ist mit dem betreten von Wohnung, Grundstück, gegen den erklärten Wille des Berechtigten Hausfriedensbruch gegeben. Also ein Verstoß gegen die Grundrechte.

 

Siehe ich das richtig?

 

MfG.

 

hartmut

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Da hilft in einem solchen Fall nur der beste Freund des Hausherrn - Herr Dobermann, Herr Rottweiler, oder noch besser Signore Mastino Napolitano.

Ja klar. Wo wir dann aber mit Sicherheit wieder bei dem schon vor langer Zeit diskutierten Thema "Cop erschießt Hund" wären. Denn das wäre u.U. die Konsequenz des Einsatzes seines Schoßhündchens.

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Guest Der Friese
@mace: Wenn ich bei einer AAK von 0,3 mg/l eine Blutprobe anordne (weil der Betroffene den großen Dräger nicht schafft oder verweigert) so mache ich mir keine Gedanken über eien mögliche Straftat. Dazu ist der Wert zu weit von den 1,1%o entfernt.

 

richtig, da weißt du aber noch nicht, ob es eine straftat ist oder nicht - es besteht ja, wie im gesetz beschrieben, der anfangsverdacht einer straftat, der eben durch eine maßnahme entkräftet werden kann....da bist du auf der sicheren seite.... :nolimit:

 

was aber eine ordnungswidrigkeit im strassenverkehr dazu bringen soll, das gg auszuhebeln, will mir nicht begreiflich sein, vielleicht irre ich mich ja, aber ich kann es mir einfach nicht vorstellen, dass das recht dazu da ist....

sonst kannst du ja auch beginnen, das telefon anzuzapfen und die post abzufangen um so möglicherweise die identität festzustellen...

da scheinst du mir etwas übers ziel hinauszuschiessen....

 

gruß

der friese

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Guest Pferdestehler

§46 OWiG

 

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

 

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

 

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozessordnung.

 

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozessordnung ist unzulässig.

 

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

 

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

 

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

 

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

 

Heißt ganz einfach: es ist legitim, so zu handeln. Das muss einem nicht gefallen, steht aber so im Gesetz drin und demnach handelt die Polizei rechtlich einwandfrei.

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Guest Der Friese

naja, das owig 46 kann ich schon selber lesen, die frage ist doch nur, was höher gewertet wird....

die verfolgung einer ordnungswidrigkeit oder die unverletzlichkeit der wohnung....

 

unter anderem heisst es ja in gerade dem polizeigesetz von nrw

 

§ 41 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

 

(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

 

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die nach § 10 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 35 in Gewahrsam genommen werden darf,

 

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 43 Nr. 1 sichergestellt werden darf,

 

3. von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,

 

4. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

 

quelle

 

da kann man so oder so argumentieren - ich bin dagegen... :nolimit:

 

gruß

der friese

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Guest Der Friese

ich denke, wenn das zulässig wäre, dann würdet ihr die seit jahren diskutierte maßnahme, die polizisten nicht ins haus zu lassen, um die fahreridentifizierung zu vermeiden, ad absurdum führen - denn dann kann ja jeder ermittelnde polizeibeamte zu mutti oder frau sagen - jaja, ist ja gut, gehen ´se mal beiseite, wir gehen mal eben durch die räume, weil wir vermuten, der herr raser sitzt in der küche und will sich uns nicht zeigen... :nolimit:

 

würde mich wundern, wenn das rechtens wäre....

 

gruß

der friese

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naja, das owig 46 kann ich schon selber lesen, die frage ist doch nur, was höher gewertet wird....

die verfolgung einer ordnungswidrigkeit oder die unverletzlichkeit der wohnung....

 

unter anderem heisst es ja in gerade dem polizeigesetz von nrw

 

§ 41 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

 

(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

 

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die nach § 10 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 35 in Gewahrsam genommen werden darf,

 

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 43 Nr. 1 sichergestellt werden darf,

 

3. von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,

 

4. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

 

quelle

 

da kann man so oder so argumentieren - ich bin dagegen... :nolimit:

 

gruß

der friese

Du zitierst hier nun das Polizeigesetz, also Gefahrenabwehrrecht, das hat mit der Straf- oder OWi-Verfolgung nichts zu tun.

Wenn du also damit argumentierst, dann zeigst du, daß du augenscheinlich nicht weißt, worum es geht (sorry für die klaren Worte)

 

ich denke, wenn das zulässig wäre, dann würdet ihr die seit jahren diskutierte maßnahme, die polizisten nicht ins haus zu lassen, um die fahreridentifizierung zu vermeiden, ad absurdum führen - denn dann kann ja jeder ermittelnde polizeibeamte zu mutti oder frau sagen - jaja, ist ja gut, gehen ´se mal beiseite, wir gehen mal eben durch die räume, weil wir vermuten, der herr raser sitzt in der küche und will sich uns nicht zeigen...

 

würde mich wundern, wenn das rechtens wäre....

Wenn du nun in den § 46 OWiG schaust, siehst du, daß ab Absatz 3 verschiedene Strafprozessuale Maßnahmen aufgrund ihrer Schwere ausdrücklich für die OWi-Verfolgung ausgenommen wurden. Warum nun, meinst du, ist die Identitätsfeststellung nach § 163b(1) StPO da nicht bei.

 

In den feuchten Träumen vieler Cops würde die Realität doch genau so aussehen.
Sorry, aber du redest Unsinn. Machst du das, weil du der Diskussion nichts sachliches hinzufügen kannst?

 

Gruß

Goose

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Guest Der Friese
Du zitierst hier nun das Polizeigesetz, also Gefahrenabwehrrecht, das hat mit der Straf- oder OWi-Verfolgung nichts zu tun.

Wenn du also damit argumentierst, dann zeigst du, daß du augenscheinlich nicht weißt, worum es geht (sorry für die klaren Worte)

 

kein problem mit den klaren worten, es ist in der tat so, dass ich keine ahnung habe - allerdings denke ich, dass es nicht zulässig ist, dass der polizist die wohnung wegen einer ordnungswidrigkeit im strassenverkehr betritt, um die identität festzustellen....

vielleicht lässt sich das ja irgendwie anhand von urteilen verifizieren, was die polizisten sagen....

 

tät mich interessieren...

 

gruß

der friese

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Da hilft in einem solchen Fall nur der beste Freund des Hausherrn - Herr Dobermann, Herr Rottweiler, oder noch besser Signore Mastino Napolitano.

Ja klar. Wo wir dann aber mit Sicherheit wieder bei dem schon vor langer Zeit diskutierten Thema "Cop erschießt Hund" wären. Denn das wäre u.U. die Konsequenz des Einsatzes seines Schoßhündchens.

 

 

Wenn der Wohnungsinhaber einen Mastino Napolitano sein eigen nennt, wird der Hund nicht erschossen. Vorher sind die Betreffenden zu Hackfleisch verarbeitet. Bei einem solchen Hund hat niemand eine Chance.

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@Friese:

kein problem mit den klaren worten, es ist in der tat so, dass ich keine ahnung habe - allerdings denke ich, dass es nicht zulässig ist, dass der polizist die wohnung wegen einer ordnungswidrigkeit im strassenverkehr betritt, um die identität festzustellen....

vielleicht lässt sich das ja irgendwie anhand von urteilen verifizieren, was die polizisten sagen....

 

tät mich interessieren...

Schau einfach in die zitierten Gesetzestexte, wenn du mir nicht glaubst.

Deswegen habe ich sie ja bereits weiter oben zitiert.

Weiterführende Erläuterungen findest du in den einschlägigen Kommentaren (z.B. Meyer-Goßner)

 

Gruß

Goose

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Guest Der Friese

@biggun...danke, ähnliches dachte ich mir schon....

und wie ich sehe, dachte ich da ganz richtig.... :nolimit:

 

gruß

der friese

 

edit:

ups, da war doch gerade noch ein posting von biggun...??

mit verweis auf bverg.....

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Ich sehe es so ähnlich wie Mace.

 

Die Straftat des § 123 StGB ist sicherlich nicht gerechtfertigt.

 

Die Identität des Angesprochenen war geklärt, so dass es keiner weiteren Personalienfeststellung mehr bedurfte.

 

Des Weiteren sind Grundrechtseingriffe nur aufgrund gesetzlicher Regelungen zulässig und dies muss eindeutig im Gesetz angeordnet werden.

 

Gerade Artikel 13 Gg unterliegt einem besonders hochwertigen Schutz, so dass ein Eingriff nur in den seltensten Fällen rechtmäßig sein dürfte.

 

@Goose

Wo steht denn, dass du aufgrund von § 163 StPO in das Grundrecht des Artikel 13 GG eingreifen kannst?

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Guest Mr_Biggun
edit:

ups, da war doch gerade noch ein posting von biggun...??

mit verweis auf bverg.....

Da war ne Art 13-Zitierung drin. Ich habe nur gegen zwei selbst gesetzte Grundsätze verstoßen:

 

1) nach Feierabend noch den Job betreffende Dinge geschrieben

2) und das noch in einem Zusammenhang, der einen 30-seitigen Thread mit stets gleichen Argumenten münden wird

 

Useless. Aber was Du gelesen hast, entspricht ja weitgehend dem, was die Kollegen Gast225 und Mace schon ausgeführt haben. Insofern ohnehin sowas wie ein obiter dictum meinerseits. :nolimit:

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Ich sehe es so ähnlich wie Mace.

 

Die Straftat des § 123 StGB ist sicherlich nicht gerechtfertigt.

 

Die Identität des Angesprochenen war geklärt, so dass es keiner weiteren Personalienfeststellung mehr bedurfte.

 

Des Weiteren sind Grundrechtseingriffe nur aufgrund gesetzlicher Regelungen zulässig und dies muss eindeutig im Gesetz angeordnet werden.

 

Gerade Artikel 13 Gg unterliegt einem besonders hochwertigen Schutz, so dass ein Eingriff nur in den seltensten Fällen rechtmäßig sein dürfte.

 

@Goose

Wo steht denn, dass du aufgrund von § 163 StPO in das Grundrecht des Artikel 13 GG eingreifen kannst?

Waren die Personalien zweifelsfrei festgestellt?

 

§ 163b beinhaltet eine Generalklausel.

 

Ich wundere mich insbesondere über deine letzte Frage, da dir doch bekannt sein sollte, daß Art 19 Abs. 1 Satz 2 GG auf vorkonstitutionelles Recht keine Anwendung findet.

 

Gruß

Goose

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Guest Der Friese

also resümiere ich:

nach urteil des bundesverfassungsgreichts ist ein betreten der wohnung nur durch richterliche anordnung oder bei gefahr im verzuge möglich, wobei gefahr im verzuge schon stramm definiert sein muss, damit es eine gefahr im verzuge vorliegt....

 

der polizist hat sich falsch verhalten und goose unterliegt einem irrtum, wenn er glaubt, ihm stehen tür und tor offen mit dem §163 (1) StPO i.v.m. §46OWiG....

 

gruß

der friese

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Der hier vorliegende Sachverhalt zeigt doch, daß es geklappt hat.

Sehr gut hat es geklappt. Der Polizist hat einen Falschen identifiziert.

 

Also, erkennst du hier eine unrechtmäßige Maßnahme?

Also hsl. des Fußes in der Tür können wir streiten. Für mich ist Art. 13 GG bereits tangiert und dann geht die Abwägung sicherlich nicht zugunsten der polizeilichen Maßnahme aus. Man kann eine Tangierung aber auch vertretbar ablehnen.

 

Unrechtmäßig ist die Maßnahme in meinen Augen aber in dem Moment, wo der Polizist das Haus deutlich betritt.

 

Das wäre natürlich bitter für den verletzten Kollegen

Bitter, aber berechtigt.

Soll er seinen Fuß aus dem Haus rausziehen. Wenn man seine Füße in fremde Häuser steckt, muss man damit einfach rechnen... Meine Meinung..

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@Friese: Dein Resüme ist leider falsch.

Allerdings sagte ich auch nicht, daß uns "Tür und Tor offen stehen"

 

§ 163b(1) StPO i.V.m. § 46 OWiG gestattet es uns, unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit die zur IDF erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

 

Ist eine IDF auf anderem Weg nicht möglich, so wäre nach § 163c StPO sogar das Festhalten der Person, auch im OWi-Recht, zulässig.

Bevor eine solche freiheitsbeschränkende Maßnahme getroffen wird, sollte man jedoch zu Mindermaßnahmen, wie hier beispielsweise das Aufhalten einer bereits geöffneten Tür, greifen.

 

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, auf das angespielt wird, ist vermutlich der BVerfGE 103, 142, welcher sich auf die enge Auslegung der Gefahr im Verzug und den Richtervorbehalt bezieht. (da wieder gelöscht, kann ich nur vermuten)

Nun geht es bei dieser Entscheidung des BVerfG um eine Wohnungsdurchsuchung nach § 102 StPO, welche unter Richtervorbehalt steht und dessen Anordnung nur bei Gefahr im Verzug durch die StA und deren Ermittlunspersonen möglich ist.

 

Die IDF nach § 163b StPO unterliegt im Unterschied hierzu jedoch keinem Richtervorbehalt (das wäre auch recht unpraktikabel)

 

Gruß

Goose

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Die IDF nach § 163b StPO unterliegt im Unterschied hierzu jedoch keinem Richtervorbehalt (das wäre auch recht unpraktikabel)

Sie muss sich aber, wie jedes staatliche Handeln, an den Grundrechten messen lassen.

 

Übrigens geht es zu weit, Frieses Zusammenfassung als falsch zu bezeichnen.

Seine Auffassung ist mindestens genauso vertretbar wie deine. Auch wenn der Argumentationsansatz vielleicht nicht ganz rund ist.

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Ich hatte es allerdings so verstanden, dass die Identität des TE bereits festgestellt wurde und damit kein Grund vorlag den "Anweisungen" des TE nicht zu folgen.

 

Wenn ich mit denen nicht sprechen will und sie des Hauses verweise, so haben sie dies zu akzeptieren-aus Pasta.

 

Hier geht es ja schließlich nicht darum einen Mörder etc. zu fassen.

------------

Zum BVerfG

 

Ich denke auch es wird die entsprechende Entscheidung sein.

 

Aber wenn sogar eine Durchsuchung der Wohnung nur seeeeeehhhhhhhhhhhhhhhrrrrrrrrrr eingeschränkt zulässig und gerechtfertigt ist wie soll dann dies bei einer Ermittlung in einer OWisache möglich sein (Argumentum a fortiori-=>Link).

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Guest Der Friese

ich denke nicht, dass mein resümee falsch ist, ich denke eher, dass du deine rechtlichen kompetenzen überschreitest....

das bundesverfassungsgericht legt an die unverletztlichkeit der wohnung so hohe maßstäbe, dass ich nicht denke, dass man zwecks identitätsfeststellung in einem ordnungswidrigkeitenverfahren mittels §163 i.v.m.§46 diese aushebeln kann...

 

und das macht mir eigentlich viel mehr sorgen.... :nolimit:

 

gruß

der friese

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