Alexejjj 0 Posted December 28, 2008 Report Share Posted December 28, 2008 allso ein bekannter von mir ist auf die idee gekommen zusamment mit einem kumpel sich ein Blaulicht ans Autodach zu befestigenund dann mit diesem Blaulicht das in betrieb ist, kreuz und quer durch die stadt zu fahren mit überhöhter geschwindigkeit.das diese Tat strafbar ist, ist mir klar! Meine frage ist, welche Strafe auf ihn zu kommt falls er mal von der Polizei oder Zivilpolizei erwischt wirdober de führerschein weg ist und wie lange, und mit welchen anzeigen er rechnen muss Quote Link to post Share on other sites
Guest lichterloh Posted December 28, 2008 Report Share Posted December 28, 2008 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet: 20 Euro Quote Link to post Share on other sites
Guest Mace Posted December 28, 2008 Report Share Posted December 28, 2008 Und da hier Vorsatz nahe liegt bzw. sogar quasi erwiesen ist, erfolgt eine angemessene Erhöhung des Regelsatzes, in der Regel wohl Verdopplung, also eher 40 €.Sollte über 35 € erhöht werden, kommt dann noch ein Punkt dazu und ein B-Verstoß für die ggf. vorhandene Probezeit. Je nach rechtlicher Betrachtungsweise könnte auch noch eine Amtsanmaßung in Betracht kommen. Diese Auffassung ist in meinen Augen (und auch der meiner hier ansässigen Staatsanwaltschaften) zwar als dogmatisch verfehlt abzulehnen, es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich Staatsanwaltschaft und/oder Gerichte der Gegenmeinung anschließen. Außerdem wird jeder begangene Verkehrsverstoß ebenfalls geahndet, da die Benutzung eines Blaulichtes nicht von der StVO entbindet. Und was passiert, wenn ihr von einem gesehen werdet, brauche ich euch glaube ich nicht extra zu erzählen.Die kennen in der Regel die Zivilfahrzeuge in ihrem Gebiet und bemerken Fremdlinge, zumal ihr wahrscheinlich auch so ein 35 €-Billig-Blaulicht verwendet. Da reicht es schon, wenn einer sogar außer Dienst vorbei fährt und mal kurz bei den Kollegen anruft... Da kannst du dich auf eine schöne ausführliche Kontrolle einstellen, bei der alles beanstandet wird, was man irgendwie beanstanden kan... Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted December 28, 2008 Report Share Posted December 28, 2008 ...dann mit diesem Blaulicht das in betrieb ist, kreuz und quer durch die stadt zu fahren mit überhöhter geschwindigkeit.... Strafgesetzbuch § 315cGefährdung des Straßenverkehrs (1) Wer im Straßenverkehr ...2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos...d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,...und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Quote Link to post Share on other sites
BELuser 26 Posted December 28, 2008 Report Share Posted December 28, 2008 allso ein bekannter von mir ist auf die idee gekommen zusamment mit einem kumpel sich ein Blaulicht ans Autodach zu befestigenund dann mit diesem Blaulicht das in betrieb ist, kreuz und quer durch die stadt zu fahren mit überhöhter geschwindigkeit.das diese Tat strafbar ist, ist mir klar! Meine frage ist, welche Strafe auf ihn zu kommt falls er mal von der Polizei oder Zivilpolizei erwischt wirdober de führerschein weg ist und wie lange, und mit welchen anzeigen er rechnen muss Learning by doing. Quote Link to post Share on other sites
Guest Mace Posted December 28, 2008 Report Share Posted December 28, 2008 @BamBam: Die von dir zitierte Vorschrift hat mit einem Blaulicht ungefähr so viel zu tun wie Kohlrabi mit dem Empire State Building.Den § 315c StGB kann man ohne Blaulicht genauso toll verwirklichen wie mit... Quote Link to post Share on other sites
Guest lichterloh Posted December 28, 2008 Report Share Posted December 28, 2008 so viel zu tun wie Kohlrabi mit dem Empire State Building. Quote Link to post Share on other sites
nudel 1 Posted December 28, 2008 Report Share Posted December 28, 2008 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet: 20 EuroGilt das nicht nur, wenn ein regelkonform montiertes Blau- oder Gelblicht missbräuchlich verwendet wird? Wenn ein Fahrzeug mit nicht zugelassenen lichttechnischen Einrichtungen in Betrieb genommen wird, sieht die Sache doch wahrscheinlich anders aus. Quote Link to post Share on other sites
Guest lichterloh Posted December 28, 2008 Report Share Posted December 28, 2008 In der Regel sind diese Teile m.E. zugelassen. Nur die Verwendung ist hier halt kritisch. Quote Link to post Share on other sites
Goldbrand 2 Posted December 28, 2008 Report Share Posted December 28, 2008 *bitte Löschen @Mod* bin mir da doch unsicher Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted December 28, 2008 Report Share Posted December 28, 2008 Die wenigsten Blaulichter sind für den Bereich der StVZO zugelassen, insbesondere die preiswerten Versionen haben keine solche Zulassung. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
Sprinter-Fahrer 0 Posted December 28, 2008 Report Share Posted December 28, 2008 die preiswerten fliegen aber auch bei >40 km/h runter. Und StVZO zugelassene Lichter sind auch nicht sooo teuer... Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted December 28, 2008 Report Share Posted December 28, 2008 "Nich so teuer" ist ja relativ. Was kostet denn das preiswerteste dir bekannte? GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
Sprinter-Fahrer 0 Posted December 28, 2008 Report Share Posted December 28, 2008 Das stimmt. Je nach Geldbeutel ist das unterschiedlich Ich kenne welche für ca. 100 €. Aber fürs Blödsinn machen wäre mir das zu teuer! Quote Link to post Share on other sites
nudel 1 Posted December 28, 2008 Report Share Posted December 28, 2008 Auch wenn ich mir ein Blaulicht, das alle Bestimmungen erfüllt, auf das Dach meines Autos schraube, ist das keine regelkonforme Montage, weil diese Beleuchtungseinrichtung an diesem Auto nichts zu suchen hat. Quote Link to post Share on other sites
Saturn 0 Posted December 28, 2008 Report Share Posted December 28, 2008 geht auch mit magnetfuß (sogar mit stvzo zulassung) http://www.feuerwehrdiscount.de/index.php?...0681&lang=0 Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted December 28, 2008 Report Share Posted December 28, 2008 geht auch mit magnetfuß (sogar mit stvzo zulassung) http://www.feuerwehrdiscount.de/index.php?...0681&lang=0Es spricht nichts dagegen das du das benutzt, wenn du folgende Bedingungen erfüllst: §52 StVZO Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein 1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge, 2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, 3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind, 4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Quote Link to post Share on other sites
dete 39 Posted December 29, 2008 Report Share Posted December 29, 2008 Und, wer unbefugt ein Amt vornimmt, welches er nur kraft eines öffentlichen Amtes vornehmen darf, macht mit § 132 StGB Bekanntnschaft! Also Blaulicht an und bei "rot" über eine Kreuzung und andere müssen bremsen, zack ist man dabei! dete Quote Link to post Share on other sites
lbbdt 1 Posted December 29, 2008 Report Share Posted December 29, 2008 @BamBam: Die von dir zitierte Vorschrift hat mit einem Blaulicht ungefähr so viel zu tun wie Kohlrabi mit dem Empire State Building.Vielleicht nicht mit einem Blaulicht. Dafür aber mit der Frage des TE: kreuz und quer durch die stadt zu fahren mit überhöhter geschwindigkeit.Meine frage ist, welche Strafe auf ihn zu kommt falls er mal von der Polizei oder Zivilpolizei erwischt wirdober de führerschein weg ist und wie lange, und mit welchen anzeigen er rechnen mussDurch die psychologische Wirkung eines Blaulichts auf dem Dach liegt eine Gefährdung anderer VT sogar recht nahe. Quote Link to post Share on other sites
Guest Pichters Posted January 18, 2009 Report Share Posted January 18, 2009 ich bin auch schon mal mit sonem Blaulicht aufm Dach durch die Stadt ! Quote Link to post Share on other sites
nudel 1 Posted January 18, 2009 Report Share Posted January 18, 2009 ich bin auch schon mal mit sonem Blaulicht aufm Dach durch die Stadt !Das ist ganz toll. Quote Link to post Share on other sites
Guest Pichters Posted January 18, 2009 Report Share Posted January 18, 2009 wer macht das denn nicht ? Quote Link to post Share on other sites
Bully 0 Posted January 18, 2009 Report Share Posted January 18, 2009 Autofahrer mit Verstand vielleicht.... Quote Link to post Share on other sites
Kjaki 0 Posted January 19, 2009 Report Share Posted January 19, 2009 Hatte an meinem Roller (50er) mal die Standlichtbirnen blaeulich (war eher tuerkis) angemalt, um einfach besser wahrgenommen zu werden. Hat auch funktioniert! Vorher hatte ich regelmaessig Probleme mit Dumpfbacken, die mir die Vorfahrt genommen haben. Danach nich einen Vorfall dieser Art.Leider hatte ich auch Kontakt mit einem freundlichen Mopped-Polizisten. Der meinte tatsaechlich, dass ich eine Anzeige wegen "Amtsanmassung" bekommen wuerde. Weiss jetzt leider nicht mehr, welche Tat mir genau vorgeworfen wurde, war allerdings 3 Punkte wert! Quote Link to post Share on other sites
KlausK 182 Posted January 19, 2009 Report Share Posted January 19, 2009 Wie gut kann man ein Leuchtmittel mit 5W erkennen (welches auch noch angemalt ist), wenn gleichzeitig 55W leuchten?Eine bessere Wahrnehmung kann ich mir nicht vorstellen.Eine Strafe mit 3 Punkten lässt auch nicht auf Amtsanmassung schließen, eher auf nicht zugelassene/fehlende Beleuchtung (inkl. Gefährdung). Quote Link to post Share on other sites
Kjaki 0 Posted January 19, 2009 Report Share Posted January 19, 2009 Da die Standleuchten ca. 25cm unterhalb des Scheinwerfers montiert sind, kann man sie schon sehen.Bessere Wahrnehmung war auf jeden Fall gegeben, kann aber kein Foto davon machen, da der Roller bereits verschrottet is. Wie auch immer, 3 Punkte fuer solche Funzeln, die nun wirklich niemanden gefaehrdet haben, fand ich schon arg uebertrieben. Mir schien, dass der freundliche Herr einfach mal gluecklich war, mir was anzuhaengen. Hat er mich doch regelmaessig angehalten (alle 2 Monate) un bis auf diese Birnchen nie was finden koennen. Wie auch, war ja nix da... Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted January 19, 2009 Report Share Posted January 19, 2009 Eine Strafe mit 3 Punkten lässt auch nicht auf Amtsanmassung schließen, eher auf nicht zugelassene/fehlende Beleuchtung (inkl. Gefährdung).Erlöschen der BE => 50,- Eu zzgl. Gebühren und 3 Punkte, allerdings ohne Gefährdung. Quote Link to post Share on other sites
KlausK 182 Posted January 19, 2009 Report Share Posted January 19, 2009 Erlöschen der BE wegen eines farbigen Standlichts? Mängelkarte ja, die geht ohne Diskussion.Aber egal, dass Ergebnis (Strafe und Ab/Umbau) ist gleich. Quote Link to post Share on other sites
Guest Mace Posted January 19, 2009 Report Share Posted January 19, 2009 Erlöschen der BE => 50,- Eu zzgl. Gebühren und 3 Punkte, allerdings ohne Gefährdung.Äh, Moment. Erlöschen der BE wegen was nochmal? § 19 Abs. 2 S. 1 u. 2 StVZO Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Die Gefährdung hast du ja bereits abgelehnt oben.. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted January 19, 2009 Report Share Posted January 19, 2009 Nr. 1 gewinnt. Durch den Einbau bzw. "Umlackierung" der Lampe entsprach das Fahrzeug nicht mehr dem Zustand der Zulassung und damit der genehmigten Fahrzeugart. Quote Link to post Share on other sites
faun98 55 Posted January 19, 2009 Report Share Posted January 19, 2009 Damit entlischt aber die Betriebserlaubnis auch, wenn Autolackierer und Werkstätten ohne Stoßstange, Scheinwerfer u.ä. unterwegs sind und müssten dementsprechend verarztet werden. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted January 19, 2009 Report Share Posted January 19, 2009 Ja. Ist halt die Frage ob man es ahndet. Quote Link to post Share on other sites
Guest Mace Posted January 19, 2009 Report Share Posted January 19, 2009 Nr. 1 gewinnt. Durch den Einbau bzw. "Umlackierung" der Lampe entsprach das Fahrzeug nicht mehr dem Zustand der Zulassung und damit der genehmigten Fahrzeugart.Äh... was? Lt. Hentschel muss sich die im Fahrzeugschein vermerkte Fahrzeugart verändern (also z.b. Pkw, Lkw, Krad usw.). Hier soll durch eine Veränderung der Lampenfarbe die im Fahrzeugschein vermerkte Fahrzeugart verändert werden!? Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted January 19, 2009 Report Share Posted January 19, 2009 Einen Kommentar dazu habe ich nicht, sondern ich bin vom Wortlaut ausgegangen. On dann Nr. 2 zutrifft kann ich dann allerdings auch nicht sagen, da ich nicht weiß, ob hier ein konkrete Gefährdung vorliegen muss oder eine abstrakte ausreicht. Allerdings greift ja vielleicht auch ein anderer Tatbestand des BKat. Darüber habe ich allerdings so gut wie keinen Überblick, sofern es um solche Sachen geht. Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted January 19, 2009 Report Share Posted January 19, 2009 Äh, Moment. Erlöschen der BE wegen was nochmal?Wir hatten das hier schon einmal vor längerer Zeit diskutiert. Ich müßte das jetzt selbst raussuchen. Diese Sachen kommen mittlerweile nicht mehr so häufig vor wie bis vor ca. 2 Jahren. Die Begründung geht über ein kleines "Hilfskonstrukt". Grob beschrieben: insbes. die Beleuchtungseinrichtung ist vom KBA entsprechend abgenommen und darf nicht ohne weiteres bzw. in nicht zulässiger Art und Weise verändert werden. Ansonsten entspricht das Fahrzeug nicht mehr dem vom KBA abgenommenen, so daß die BE erlischt. Wie gesagt: ich müßte es jetzt selbst raussuchen. Edit: Soderle. Etwas gesucht und auch gefunden. HIER ging es zwar nicht primär um blaue Latüchten, aber eben um das Erlöschen der BE und die Begründung, die eben nicht auf die drei genannten Kriterien beruhte. Nachzulesen auf "Seite 2" des Threads. Quote Link to post Share on other sites
Guest Mace Posted January 19, 2009 Report Share Posted January 19, 2009 Ok, du gehst über Abs. 3. Meinem Verständnis nach schränkt aber § 19 Abs. 3 StVZO nur die 3 Punkte aus § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO ein.Dann gibt es da noch diesen Satz 2 (Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Beriebserlaubnis des Fahrzeugs.) Allerdings ist für mich nicht ersichtlich, dass hier eine Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung oder Genehmigung mit Einschränkungen oder Einbauanweisungen erteilt wurde. Oder steht in der ABE etwa drin "so lange kein Blaulicht angebracht wird" o.ä.? Nicht, dass du mich falsch verstehst, ich versuche nicht gegenzuargumentieren, ich versuche nur das Erläschen der ABE nachzuvollziehen. Ich bin aber nach wie vor noch nicht dahinter gekommen, wie das mit Hilfe des §19 StVZO funktionieren soll... Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted January 20, 2009 Report Share Posted January 20, 2009 @MaceIch bezog mich auf die blauen Birnen für das Standlicht beim Roller oder sonstigen Kfz.. Auf der Verpackung dieser Birnen steht tatsächlich drauf, daß sie im Geltungsbereich der StVZO nicht zulässig sind. Beim im Ausgangsthread verwendeten externen Blaulicht würde ich kein Erlöschen der BE erkennen wollen. Quote Link to post Share on other sites
Acid 0 Posted May 2, 2009 Report Share Posted May 2, 2009 (edited) ...dann mit diesem Blaulicht das in betrieb ist, kreuz und quer durch die stadt zu fahren mit überhöhter geschwindigkeit.... Strafgesetzbuch § 315cGefährdung des Straßenverkehrs (1) Wer im Straßenverkehr ...2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos...d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,...und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Es ist falsch was du aus dem StGB genommen hast, auch Auszugsweise. Es ist ein Verstoß gegen die StVO und StGB, es ist zumalen eine Amtsanmaßung, siehe hier: § 132, 132a StGBZu 132: Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. zu 132a: Absatz 1 Nr.1 wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, Nr.2 die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuzerbevollmächtigter führt, Nr.3 die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder Nr.4 inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleider oder Amtsabzeichen trägt, wird mit Freiheiststrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe betraft.Absatz2: Den in Absatz1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.Absatz3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titeln, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Polizei, Bundeswehren, Rettungsdiensten, Feuerwehren, Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.Nr.4 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr.4 , allein oder in Verbindung mit Absatz2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden. Das heisst im großem Umfang. Es ist rechtswidrig, Signalanlagen der Polizei zu Verwenden um sich einen Verkehrsvortei zu Verschaffen, es ist verboten, Blaulichtstroboskope zu benutzen, für den Privatbereich bedarf es eine Genehmigung des Ordnungsamtes des Wohnorts oder des Bezirks das für einen Ort seines sozialen Lebensmittelpunktes zuständig ist. Für fragen bitte an keine@email.de [mod]Emailadresse und doppelten Beitrag entfernt. Bitte keine persönlichen Sachen veröffentlichen. Dies gilt auch für die Emailadresse. Siehe Boardregeln.Gast225[/mod] Edited May 3, 2009 by Gast225 Quote Link to post Share on other sites
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