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Keine Rettungsgasse - Helfer Müssen Kilometerweit Laufen


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@Blaulicht : Anders herum wird ein Schuh draus. Warum denkt denn im Verkehr kaum einer mehr mit? Hier schlagen reihenweise von Überwachungsmaßnahmen eingeschüchterte Kandidaten auf, stellen tlw. Frage

Du hast natürlich - wie eigentlich immer - völlig recht. In nahezu alllen unseren Nachbarländern (nicht nur in den westlichen, aber da ganz besonders) gibt es praktisch keinerlei straßenverkehrsrechtl

Genau. Damit ist dann wenigstens der Weg frei für die egoistischen Schlaumeier hier in D, die kilomterlang über den Standstreifen brettern, weil sie auf dem nächsten Parkplatz den Stau umfahren, an i

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Lastwagen sinkt in der Baustelle auf der A93 im Bankett ein


Weil er einen herannahenden Rettungswagen, der mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs war, Platz machen wollte, fuhr ein 35 jähriger kroatischer Lastwagenfahrer, im einspurigen Baustellenbereich der Autobahn A93 ins Bankett.

...

Am Lastwagen entstand kein Sachschaden, der Flurschaden wird von den Beamten auf rund 500 Euro beziffert. Spannend bleibt der Polizei zufolge die Frage, wer die Kosten für die Bergung übernehmen wird, da der Lastwagenfahrer ja alles richtig gemacht hat.



...wäre meiner Meinung ne schöne Geste und dem Thema dienlich, wenn sich die Rettungskräfte, öffentliche Hand, oder was weiß ich wer in so einem Fall erkenntlich zeigen würde.


Wobei ich vermute bzw. die Leute in der Autobahnmeisterei dort für so anständig halte, dass die 500,- EUR Flurschaden rein für die Presse beziffert wurden und nicht in Rechnung gestellt werden... ein paar Meter Bankett sind mitm Minibagger auch für Lau gleich wieder zurechtgezupft.

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Es bleibt ja nicht beim Minibagger. Der muss auch nach RSA abgesichert werden. Und auf AB nehmen die die RSA sehr genau. 500 € sind da sehr günstig kalkuliert. Mal abgesehen das es sich auf Grund der Zitate vermutlich nicht um einen Flurschaden, sondern um einen Sachschaden handelt. Lügenpresse! Bankett befahren ist kein Flurschaden.

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Ich war heute im Stau der einzige, der eine Rettungsgasse gebildet hat. Trauriges Deutschland.

Dann hattest Du ja Zeit genug, Dir mal Gedanken zu machen, wie eine einzelne Streife, sofern sie Zeit hätte, in diesem Stau die vielen Rettungsgassenblockierer ordnungsgemäß und gerecht sanktionieren sollte, wie sie dabei den Streifenwagen abstellt, ohne die Rettungsgasse zu blockieren und wie sie dafür sorgt, dass durch diese Anzeigenaufnahmen keine weiteren Störungen entstehen.

 

Zu guter Letzt könnten sie dann ja auch noch gegen die Gaffer vorgehen, die diese Aktion filmen (als Fahrer bei laufendem Motor mit dem Handy in der Hand).

 

Auf Deine Vorschläge bin ich gespannt, denn bis jetzt ist ja immer noch nichts von Dir gekommen.

 

 

Hallo, Aka,

...wäre meiner Meinung ne schöne Geste und dem Thema dienlich, wenn sich die Rettungskräfte, öffentliche Hand, oder was weiß ich wer in so einem Fall erkenntlich zeigen würde.

wenn man bedenkt, für was unsere Politiker unsere Steuergelder verschwenden, hätte ich nichts dagegen, wenn in so einem Ausnahmefall ebenfalls die öffentliche Hand einspringen würde.

 

Der Flurschaden selber dürfte dabei das kleinste Problem sein, denn das kann man unter "eh da" laufen lassen.

 

Schwieriger dürfte es sein, die Kosten für die Bergung abzurechnen, aber wer weiß, vielleicht ist der Abschleppdienst ja etwas kulant und gleichzeitig clever, indem er das Ganze als Werbung für seine Firma verbucht.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Und was sollte das bringen?

 

Ein Großteil der Gaffer und Rettungsgassenblockierer kommen aus dem Ausland.

 

Werden diese nicht vor Ort sanktioniert, passiert nichts.

 

Abgesehen davon: Wie soll man die Gaffer und Rettungsgassenblockierer im Rahmen einer Einsatzfahrt rechtlich einwandfrei filmen (fotografieren kann man eh vergessen)?

 

Hast Du noch bessere Ideen?

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Wie ist das eigentlich mit dem Blitzen?

Wolltest Du jetzt auf der Autobahn, ein von der PTB zugelassenes Blitzgerät aufbauen, um Gaffer/Rettungsgassenblockierer Gerichtsfest zu dokumentieren? hint: Es besteht ein erheblicher Unterschied, was die Qualität der Aufnahmen bezüglich der Fahreridentifikation betrifft, wenn man die von PTB zur Geschwindigkeitsüberwachung zugelassenen Geräte und der handeslsüblichen Gerätes vergleicht.
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Was davon trifft denn auf von der PTB zugelassene Geräte zu?

 

  • "Wie soll man die Gaffer und Rettungsgassenblockierer im Rahmen einer Einsatzfahrt rechtlich einwandfrei filmen (fotografieren kann man eh vergessen)?"

 

 

  • "Und was sollte das bringen? Ein Großteil der Gaffer und Rettungsgassenblockierer kommen aus dem Ausland. Werden diese nicht vor Ort sanktioniert, passiert nichts."
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Wie ist das eigentlich mit dem Blitzen?

Kann man dann ja auch sein lassen, weil die Ausländer nicht angehalten werden.

Frag doch mal nach, wie viele ausländische Fahrer nach dem Blitzen sanktioniert werden.

 

Dein Problem: Du hast einfach keine Ahnung von dieser Tätigkeit, davon aber ganz viel

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Armes Blaulicht !

Nach diversen Hieben schwenkte er auf Bibers Linie ein, bekommt aber leider keine Rückendeckung von dort, sondern jetzt jede Menge Hiebe von Kollegen !

Tja, wer nach allen Seiten offen ist, kann irgendwie nicht ganz dicht sein !

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Wie ist das eigentlich mit dem Blitzen?

Kann man dann ja auch sein lassen, weil die Ausländer nicht angehalten werden.

Frag doch mal nach, wie viele ausländische Fahrer nach dem Blitzen sanktioniert werden.

 

Dein Problem: Du hast einfach keine Ahnung von dieser Tätigkeit, davon aber ganz viel

 

Schreibtischstratege? Immer gut bei Planungen, die Umsetzung überlässt man Anderen und wenn das Ganze nicht klappt war das Fußvolk schlicht Unfähig.

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Ein Großteil der Gaffer und Rettungsgassenblockierer kommen aus dem Ausland.

Da habe ich andere Erfahrungen. Eigentlich tun sich Deutsche und Ausländer da nix. Und noch sind die Deutschen sowieso dermaßen in der Überzahl, daß die ausländischen Trottel nicht zu sehr auffallen.

 

 

Wie ist das eigentlich mit dem Blitzen?

Wolltest Du jetzt auf der Autobahn, ein von der PTB zugelassenes Blitzgerät aufbauen, um Gaffer/Rettungsgassenblockierer Gerichtsfest zu dokumentieren?

Nö, wollte er nicht. Ich helf' Dir mal mit einem

hint

Wenn Du Dich ein klein wenig bemühst, findest Du sicher schnell heraus, daß es Blaulicht um die Frage der Ahndung ging.

 

Es besteht ein erheblicher Unterschied, was die Qualität der Aufnahmen bezüglich der Fahreridentifikation betrifft, wenn man die von PTB zur Geschwindigkeitsüberwachung zugelassenen Geräte und der handeslsüblichen Gerätes vergleicht.

Äpfel und Kokosnüsse, Du weißt?

 

(...)

Du sollst doch so spät nicht mehr an den PC.

 

Welche Rechtsgrundlage dürfte es dafür geben?

Och, ich nehme mal an, die allgemeine Ermächtigung zur Verfolgung von OWi oder so deckt auch das ab. Und ich bezweifle, daß ein Anbegezeigter erfolgreich das entsprechende Bußgeld abwenden kann mit der Begründung, die Anbegezeigenden hätten dort nicht sein dürfen.

 

Dein Problem: Du hast einfach keine Ahnung von dieser Tätigkeit, davon aber ganz viel

Naja, er hat wohl ziemlich falsche Vorstellungen über eure Möglichkeiten. Ich bin mir sicher, daß letztlich auch die Personalsituation dafür verantwortlich ist, wie wenig letztlich der Verkehr ganz allgemein und auf Autobahnen im besonderen überwacht wird bzw. überwacht werden kann. Un dich bin mir auch sicher, daß die meisten Polizisten vor und an Unfallstellen jederzeit gern aktiv gegen Gaffer und Rettungsgassenblockierer vorgehen werden, wenn sie dafür die Zeit und die technischen Mittel haben.

 

Mal ganz abgesehen davon wäre es ja schon mal ein guter Anfang, wenn (die) Medien die Bilder der Gaffer nicht veröffentlichten.

 

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Wenn Du Dich ein klein wenig bemühst, findest Du sicher schnell heraus, daß es Blaulicht um die Frage der Ahndung ging.

Die Ahndung von was? Dem Tatbestand des Rettungsgasse blockieren? Ja, das geht. Aber welche Vorteile haben denn die zugelassenen Geräte? Eben das der Fahrer im Regelfall gut identifizierbar sein soll. Kann diese Anforderung bezüglich der Personenidentifizierung bei Verwendung handelsüblichen Film-/Fotogeräten ebenso erfüllt werden? janr im VP ist der Meinung, Fotostudiobedingungen auf der BAB anwenden zu können.
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Hallo, Biber,

Ein Großteil der Gaffer und Rettungsgassenblockierer kommen aus dem Ausland.

Da habe ich andere Erfahrungen. Eigentlich tun sich Deutsche und Ausländer da nix. Und noch sind die Deutschen sowieso dermaßen in der Überzahl, daß die ausländischen Trottel nicht zu sehr auffallen.

deshalb habe ich ja auch nicht geschrieben "der größte Teil", sondern "ein Großteil" und zumindest bei uns in Süddeutschland trifft das eindeutig zu.

 

Es wäre jetzt "Racial Profiling" im umgekehrten Sinn, wenn man der Einfachheit halber nur die Fahrzeuglenker mit deutscher Zulassung sanktioniert, weil das etwas schneller geht und man nicht das Problem mit der Sicherheitsleistung und ggf. sogar Sprachschwierigkeiten hat.

 

Welche Rechtsgrundlage dürfte es dafür geben?

Och, ich nehme mal an, die allgemeine Ermächtigung zur Verfolgung von OWi oder so deckt auch das ab. Und ich bezweifle, daß ein Anbegezeigter erfolgreich das entsprechende Bußgeld abwenden kann mit der Begründung, die Anbegezeigenden hätten dort nicht sein dürfen.

Nö, § 35 StVO deckt das nicht ab:

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Die Polizei darf nur dann mit Sondersignal durch den Stau fahren, wenn es konkrete Anlässe gibt und die einfache Möglichkeit, dass da Gaffer oder Rettungsgassenblockierer herumfahren, reicht da nicht aus.

 

Es ist wie beim Videourteil: Man darf nicht einfach so gegen die StVO verstoßen, nur, weil man damit rechnet, dass man irgendwo Verkehrssünder findet.

 

Hier geht es nicht nur um ein etwas schnelleres Fahren im Rahmen der Streife, um dabei Fahrzeuglenker zu überprüfen, sondern um Fahrten mit Sondersignal, also Einsatz von Wegerechten, um gezielt bestimmte Verkehrsdelikte festzustellen, und das ist nun mal nicht erlaubt.

 

Sollte so etwas durchgeführt werden und geht das Ganze vor Gericht, ist es nicht ausgeschlossen, dass Richter solche Verfahren dann gleich einstellen, wenn die Beamten ihnen schildern, dass sie nur zur Überprüfung und Sanktionierung der Rettungsgassenblockierer mit Sondersignal durch den Stau gefahren sind.

 

Das sind allerdings Dinge, von denen unser Blaulicht keine Ahnung hat, denn er sieht scheinbar immer nur die Artikel in der Blödzeitung oder ähnlichem und springt dann gleich darauf an.

 

Ich habe ihn ja schon mehrfach gefragt, wie es wohl sein kann, dass von den vielen Autobahnpolizisten so wenige Anzeigen dieser Art kommen und ob sie alle in seinen Augen zu unfähig sind, um so etwas anzuzeigen, aber darauf kam noch keine schlüssige Antwort.

 

Es würde ihm vielleicht mal ganz gut tun, mal ein paar Monate lang Dienst auf der Autobahn zu machen, vielleicht würde er dann mal etwas anders denken.

 

Der Normalfall ist, zumindest bei uns im Süden, dass die Kollegen hoffnungslos unterbesetzt sind und dass wir regelmäßig sogar Fahndungen, Unfälle, Pannenfahrzeuge usw. auf Halde liegen haben, weil die Streifen einfach nicht mehr hinterher kommen und wenn es dann doch ab und zu mal ruhiger ist, braucht man nicht nach Gaffern und Rettungsgassenblockierern suchen, weil es diese dann gerade mal eben nicht gibt, aber das versteht er ja nicht.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Wenn Du Dich ein klein wenig bemühst, findest Du sicher schnell heraus, daß es Blaulicht um die Frage der Ahndung ging.

Die Ahndung von was? Dem Tatbestand des Rettungsgasse blockieren? Ja, das geht. Aber welche Vorteile haben denn die zugelassenen Geräte? Eben das der Fahrer im Regelfall gut identifizierbar sein soll. Kann diese Anforderung bezüglich der Personenidentifizierung bei Verwendung handelsüblichen Film-/Fotogeräten ebenso erfüllt werden? janr im VP ist der Meinung, Fotostudiobedingungen auf der BAB anwenden zu können.

Mit einer Videokamera wird man genug Beweis sammeln können.

Ein Streifenwagen kann die Situation - das Blockieren - filmen, zoom auf Kennzeichen und Fahrer.

So könnten in einem Stau mehrer RGB und an der Gefahrenstelle Gaffer dokumentiert werden.

 

Aufgrund übergeordneter Ziele wird das nicht immer möglich sein. Aber das fordert ja niemand.

 

 

Nachteule,

Blitzt ihr dann in Süddeutschland nicht? Abstand filmen von der Brücke? Man kann ja die Ausländer nicht saktionieren.

 

Doch 35 deckt das ab

 

Man darf nicht einfach so gegen die StVO verstoßen, nur, weil man damit rechnet, dass man irgendwo Verkehrssünder findet.

Doch darf man.

Deswegen stehen Blitzfahrzeuge im Parkverbot, Bürgersteig, der Zoll oder die Autobahnpolizei auf Sperrflächen in der Einfahrt

 

Einsatz von Wegerechten,

Drollig. Wir sprechen über 35 SONDERRECHTE. Und dein Gegenargument ist dann 38. Der war gar nicht von dir zitiert.

Aber im Bezug auf 38 hast du Recht.

 

ABER 35 und 38 können jeweils ohne den anderen in Anspruch genommen werden.

 

Wobei das Filmen, was ich andachte, bestimmt auch auf der Anfahrt mit Sonder- und Wegerechten funktioniert. Der Beifahrer filmt, während sich der Fahrer durch den Stau kämpft. Später dann die Auswertung.

Bei den vielen Videos aus Einsatzfahrzeugen bei der Anfahrt durch den Stau, die man auf YTube findet, scheint das nicht so unmöglich.

 

Warum es so wenig Anzeigen gibt?

Weil Gaffen mit Behinderung erst seit sehr sehr kurzer Zeit eine Straftat ist und Rettungsgasse blockieren kostet 20; da haben viele von euch einfach keinen Bock drauf sich ins Kreuz für zu legen. Wenn das 185 kostet oder ebenfalls unter den Straftatbestand subsumiert werden kann, dann wirst du dich vielleicht auch bemühen.

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Es würde ihm vielleicht mal ganz gut tun, mal ein paar Monate lang Dienst auf der Autobahn zu machen, vielleicht würde er dann mal etwas anders denken.

 

 

Bitte, bitte nicht!
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Die Ahndung von was?

Die Frage ist nicht von was, sondern von wem.

 

Aber welche Vorteile haben denn die zugelassenen Geräte? Eben das der Fahrer im Regelfall gut identifizierbar sein soll. Kann diese Anforderung bezüglich der Personenidentifizierung bei Verwendung handelsüblichen Film-/Fotogeräten ebenso erfüllt werden?

Ach. Ich wußte in der Tat nicht, daß an die von den Ordnungsbehörden eingesetzten bildaufzeichnenden Gerätschaften derartig hohe Anforderungen gestellt werden, daß deren Zertifizierung durch die PTB notwendig ist. Ich war doch tatsächlich davon ausgegangen, das jeweilige Gerät müßte einfach nur ein geeignetes Abbild der fotografierten Person bzw. des Fahrzeuges liefern können. Dazu sind nach meiner persönlichen Erfahrung handelsübliche Fotoapparate bei angemessener Handhabung durchaus in der Lage.

 

janr im VP ist der Meinung, Fotostudiobedingungen auf der BAB anwenden zu können.

Ja dann, Wenn janr im VP das meint, wird es wohl richtig und wichtig sein.

 

Es wäre jetzt "Racial Profiling" im umgekehrten Sinn, wenn man der Einfachheit halber nur die Fahrzeuglenker mit deutscher Zulassung sanktioniert, weil das etwas schneller geht und man nicht das Problem mit der Sicherheitsleistung und ggf. sogar Sprachschwierigkeiten hat.

Wenn die Sanktionierung nicht direkt vor Ort stattfindet, brauchen sich ausländische Fahrzeugführer doch eigentlich auch keine Sorgen machen. Ist doch umgekehrt (Deutsche im Ausland) regelmäßig genauso und hier im entsprechenden Unterforum ausreichend dokumentiert.

 

Nö, § 35 StVO deckt das nicht ab (…)

Ich nehme das mal so zur Kenntnis, denke allerdings, daß man da durchaus auch zu einer anderen Einschätzung kommen kann. Wenn ich allein daran denke, wo Polizeifahrzeuge stehen, um den Verkehr zu beobachten...

 

Der Normalfall ist, zumindest bei uns im Süden, dass die Kollegen hoffnungslos unterbesetzt sind

Genau das isses.

 

Mit einer Videokamera wird man genug Beweis sammeln können.

Der Einsatz einer Videokamera ist an klare Voraussetzungen geknüpft. Die sind mit Sicherheit nicht erfüllt bzw. erfüllbar, wenn aus einem fahrenden Streifenwagen heraus gefilmt wird.

 

Ein Streifenwagen kann die Situation - das Blockieren - filmen, zoom auf Kennzeichen und Fahrer.

Siehe oben. Im übrigen müßte dann irgendwie aus dem Heck heraus gefilmt werden.

 

Weil Gaffen mit Behinderung erst seit sehr sehr kurzer Zeit eine Straftat ist

Da habe ich was verpasst. In welchem Gesetz steht das?

 

Wenn das 185 kostet oder ebenfalls unter den Straftatbestand subsumiert werden kann, dann wirst du dich vielleicht auch bemühen.

Ganz dünnes Eis. Du behauptest hier nämlich gerade genau das, was immer bestritten wird: das sich Polizeibeamte beim Einschreiten von der Höhe des Bußgeldes leiten lassen. Aber warum sollten sie? Weil sie dann schneller befördert werden? Oder weil die Ordnungsbehörde dann das Polizeifest sponsert und einen Billardtisch in die Wache stellt?

 

Warum es so wenig Anzeigen gibt?

Weil zu wenig Polizisten auf der Straße sind.

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Der Einsatz einer Videokamera ist an klare Voraussetzungen geknüpft. Die sind mit Sicherheit nicht erfüllt bzw. erfüllbar, wenn aus einem fahrenden Streifenwagen heraus gefilmt wird.

 

Ähm doch

Ist quasi - analog - das gleiche (rechtlich) wie das Blitzfotos.

(100h stpo)

 

 

übrigen müßte dann irgendwie aus dem Heck heraus gefilmt werden.

 

Nicht unbedingt. Der Beifahrer kann sich doch bewegen.

Er sieht den Verstoß, filmt, spricht / zoomt das Kennzeichen, im Vorbeifahren dreht er sich, dass er den Fahrer filmt. Fertig. Weiterfahren.

 

In welchem Gesetz steht das?

StGB 323c Absatz 2

 

 

Ach, dünnes Eis kann auch tragfähig sein.

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Drollig. Wir sprechen über 35 SONDERRECHTE. Und dein Gegenargument ist dann 38. Der war gar nicht von dir zitiert.

Aber im Bezug auf 38 hast du Recht.

 

ABER 35 und 38 können jeweils ohne den anderen in Anspruch genommen werden.

Autsch. Muss ich Dich jetzt auch noch über Sonder - und Wegerechte aufklären?
Wie willst Du Wegerechte in Anspruch nehmen ohne gleichzeitig auf die Sonderrechte zurückzugreifen?
Zu Deinem Einwand mit dem Ordnungsamt und anderen: Die nehmen Sonderrechte in Anspruch, aber wenn Du durch einen Stau mit Sondersignal fährst, bist Du beim Wegerecht.
So, und jetzt sind wir wieder beim Thema:
Wo siehst Du, wenn Du nur die Blockierer und Gaffer sanktionieren willst, die §§ 35 und 36 erfüllt?
Zum Filmen und zoomen:
Man sieht, dass Du noch nie zu einem schweren Unfall durch den Stau gefahren bist, denn sonst würdest Du solchen Unsinn nicht schreiben.
Zum Einen haben die meisten Dienststellen gar keine Videokameras und zum Anderen hat man auf der Einsatzfahrt auch als Beifahrer anderes zu tun, als sich um die Dokumentation von Gaffern und Blockierern zu kümmern,
Der Beifahrer hilft dem Fahrer, Gefahrenstellen im Stau zu erkennen, er muss nebenbei noch funken, um die Informationen, die zwischendurch kommen, entgegenzunehmen usw.
Er wird sich auch ganz sicher nicht dazu hinreißen lassen, sich auf dem Sitz herumzudrehen, um irgendwelche Fahrer gerichtsfest zu fotografieren, denn wenn es in dem Moment knallt, sind schwere Verletzungen vorprogrammiert.
Du könntest Politiker werden, denn die haben auch für alles eine Lösung, die sich in der Praxis oft als :shit: herausstellt
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Mal nochmal darüber nachdenken, warum das drin steht:

Runderlass des Ministeriums des Innern zu § 47 Abs. 3 und Abs. 3 a OBG

Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr durch die Ordnungsbehörden im Land Brandenburg

5.5 Anfertigung von Beweismitteln

5.5.1 Die Fahrzeuge sind von vorne, und wenn erforderlich zusätzlich auch von hinten zu fotografieren. Beim Einsatz von Fotogeräten ist eine ausreichende Ausleuchtung durch diese Geräte zugelassene Blitzanlagen sicherzustellen. Es sind nur dafür zugelassene Blitzanlagen zu verwenden.


5.5.2 Der Fahrernachweis ist durch Fotodokumentation sicherzustellen.

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35 / Sonderrechte erlauben von den Vorschriften der STVO abzuweichen

38 / Wegerecht ordnet an freie Bahn zu schaffen

 

Oft gemeinsam, gingen auch beide alleine

 

Abweichen von der StVO ohne freie Bahn

Freie Bahn ohne abzuweichen

 

Wobei 38 ohne 35 tatsächlich wenig Sinn machen würde

 

....................

 

 

Es ist beim schweren Unfall wichtig, dass Feuerwehr und RTW vor Ort sind.

Wenn die Unfallstelle gesichert ist, kann auch ein Streifenwagen während der Anfahrt Straftäter und Rettungsgassenblockier dokumentieren.

 

Wenn es für dich zu schwer sein sollte, dann ist das so. Andere können das. Gaffer wurden sogar schon sanktioniert, was wohl beweist, dass das geht.

 

......................

 

Deine Sorge, dass 35 nicht greifen könnte teile ich nicht.

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Mal nochmal darüber nachdenken, warum das drin steht:

 

 

Runderlass des Ministeriums des Innern zu § 47 Abs. 3 und Abs. 3 a OBG

Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr durch die Ordnungsbehörden im Land Brandenburg

5.5 Anfertigung von Beweismitteln

5.5.1 Die Fahrzeuge sind von vorne, und wenn erforderlich zusätzlich auch von hinten zu fotografieren. Beim Einsatz von Fotogeräten ist eine ausreichende Ausleuchtung durch diese Geräte zugelassene Blitzanlagen sicherzustellen. Es sind nur dafür zugelassene Blitzanlagen zu verwenden.

5.5.2 Der Fahrernachweis ist durch Fotodokumentation sicherzustellen.

Äpfel und Kokosnuss

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Ist quasi - analog - das gleiche (rechtlich) wie das Blitzfotos.

(100h stpo)

Das ist in jeder Hinsicht völliger Unsinn. Blitzerfotos sind mit Videoaufnahmen nicht mal ansatzweise vergleichbar (ganz kurz mal darüber nachdenken, wer auf dem Foto bei was zu sehen ist und wer in einem Video, das aus einem fahrenden Fahrzeug gemacht wird). Und § 100 h StPO als Grundlage für allgemeine Videoaufnahmen an Unfallstellen bzw. auf der Fahrtstrecke an einer Unfallstelle heranziehen zu wollen zeugt nur von einem: völliger juristischer Unkenntnis. Keine, nicht eine einzige der dort geforderten Voraussetzungen ist dem hier diskutierten Fall gegeben.

 

Nicht unbedingt. Der Beifahrer kann sich doch bewegen.

Er sieht den Verstoß, filmt, spricht / zoomt das Kennzeichen, im Vorbeifahren dreht er sich, dass er den Fahrer filmt. Fertig. Weiterfahren.

Ja nee, is klar. Die Turnübung möchte ich gern live sehen. Und das bitte bei stockendem Verkehr auf zweitausend Metern und drei Fahrspuren.

 

StGB 323c Absatz 2

Interessant. Deine Meinung bestätigende Urteile hast Du bitte wo gefunden?

 

Ach, dünnes Eis kann auch tragfähig sein.

Kann es. Ist es in diesem Fall aber nicht.

 

Mal nochmal darüber nachdenken, warum das drin steht

Ach BamBam. Wie kommst Du auf nochmal? Und warum soll ich über den Unterschied zwischen einem Fotoapparat und einer Blitzanlage nachdenken? Warum sollte ich mir überlegen, welchen Blitz (!) ein Polizist nicht braucht, wenn er bei Tageslicht an einer Unfallstelle die Fahrer fotografieren will, die mit ihrem Handy filmen oder fotografieren?

 

Viel interessanter wäre es doch, darüber nachzudenken, warum keinem der zahlreichen mehr oder minder wichtigen und hochbezahlten Menschen, die sich mit dem Text auseinandergesetzt haben, das fehlende für aufgefallen ist.

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Mal nochmal darüber nachdenken, warum das drin steht:

 

Runderlass des Ministeriums des Innern zu § 47 Abs. 3 und Abs. 3 a OBG

Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr durch die Ordnungsbehörden im Land Brandenburg

5.5 Anfertigung von Beweismitteln

5.5.1 Die Fahrzeuge sind von vorne, und wenn erforderlich zusätzlich auch von hinten zu fotografieren. Beim Einsatz von Fotogeräten ist eine ausreichende Ausleuchtung durch diese Geräte zugelassene Blitzanlagen sicherzustellen. Es sind nur dafür zugelassene Blitzanlagen zu verwenden.

5.5.2 Der Fahrernachweis ist durch Fotodokumentation sicherzustellen.

Äpfel und Kokosnuss

 

Der Vergleich mit dem Blitzen stammt von Dir.

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Blaulicht,

 

es gibt Menschen, die haben keine Ahnung, sind aber so intelligent, dass sie es begreifen, wenn man ihnen etwas erklärt und dann gibt es noch die anderen.

 

Du gehörst eindeutig nicht zur ersten Sorte.

 

Damit ist für mich jetzt EOD, denn bei solchen Menschen ist es Zeitverschwendung, zu diskutieren

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Der Vergleich mit dem Blitzen stammt von Dir.

Stimmt. Das ändert allerdings nichts daran, daß Du den von ihm dargestellten Zusammenhang nicht zur Kenntnis nimmst.

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Moin Moin

 

Wir sprechen über Rettungsgasse gell?

 

 

 

 

Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen

 

 

Es sind nur dafür zugelassene Blitzanlagen zu verwenden.

Finde den Fehler.

 

 

durch die Ordnungsbehörden

Wenn du dir den § 2 OBG Brandenburg durchliest, wirst du an der expliziten Nennung der Polizei feststellen, daß dieses OBG nicht originär für die Polizei gemacht ist.

 

 

 

im Land Brandenburg

Und Restdeutschland?

 

 

 

Mal nochmal darüber nachdenken

Diese Aufforderung aus deiner Feder ist schon grotesk

 

 

Gruß

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Was? Das es eine Bagatellgrenze gibt, die bei Ausländern greift, sofern ein Abkommen mit dem jeweiligen Land existiert? Das hätte er auch selber schreiben können.

Von irgendeiner Bagatellgrenze war nie die Rede - wie kommst Du jetzt plötzlich darauf? Ausgangsbeitrag war #158. Einfach ab da lesen und verstehen.

 

Dann halt mal erstmalig darüber nachdenken, ob ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverker vorliegt, wenn ein handelsübelicher Blitz verwendet wird.

Äääh - Du gehst doch hoffentlich nicht wirklich davon aus, daß bei Tageslichtaufnahmen ein Blitz notwendig ist, oder? Und bevor Du Dich jetzt an Tageslicht hochziehst: Du hast völlig recht, das wurde hier nicht explizit erwähnt. Allerdings ist mir das Rettungsgassenproblem regelmäßig nur tagsüber begegnet, und alle anderen Diskussionsteilnehmer haben wohl ebenfalls ganz selbstverständlich angenommen, daß es hier nicht um nächtliche Aufnahmen geht. Und selbst wenn man nachts mit einem weißen Blitz fotografierte, wäre das natrülich kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Oder hast Du schon jemals von einem entsprechenden Urteil gehört?

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Die Bagatellgrenze spielt eine Rolle, bei in Deutschland begangenen Owi die im Ausland vollstreckt werden sollen. Du kannst mir ja mal gerne die Rechtsgrundlage für die 20 € Verwarngeld für das Rettungsgasseblockieren nennen, um diese von den Ausländern zu kassieren. Litauen, Österreich, Namibia; so mal als Beispiel.

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Die Bagatellgrenze spielt eine Rolle, bei in Deutschland begangenen Owi die im Ausland vollstreckt werden sollen. Du kannst mir ja mal gerne die Rechtsgrundlage für die 20 € Verwarngeld für das Rettungsgasseblockieren nennen, um diese von den Ausländern zu kassieren. Litauen, Österreich, Namibia; so mal als Beispiel.

 

Ich habe erst unlängst einen Strafzettel über 15,- Euro zugesandt bekommen weil ich im Rennsteigtunnel etwas zu schnell war.

Österreich hat ja ein Abkommen mit Deutschland.

 

Gruss gery41

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Anscheinend nicht sonst hätte er ja keinen Strafzettel über 15,-€ in Österreich erhalten!

 

Denke ich mir auch so.

Warum sonst wird mir aus D 15,- Euro Strafe nach A nachgeschickt?

Habe dort sogar noch angerufen weil als Fahrzeug ein Mini (läuft auf Wechselkennzeichen zusammen mit dem 7er) anstatt des 7ers mit dem ich tatsächlich dort unterwegs war angeführt war.

Kam ein neuerlicher (korrigierter) Strafzettel diesmal mit dem 7er.

War sicher sehr produktiv diese Aktion ven denen. :D

 

Gruss gery41

 

 

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Mein Ziel war es unterschiedliche Bagatellgrenzen aufzuzeigen und nicht warum ein Verwarngeldangebot im Ausland den Empfänger erreicht. Aus dem Verwarngeldangebot kann man dann ein Bussgeld machen, welches die 50 DM überschreitet. Bei Litauen liegt die Grenze bei 70 Euro. Mit Namibia gibt es soweit ich weiss kein Abkommen.

3 Länder und 3 verschiedene Bagatellgrenzen.

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Moin Moin

 

 

3 Länder und 3 verschiedene Bagatellgrenzen.

Ich würde das eher als Vollstreckungsgrenzen bezeichnen.

 

Es gibt da ein EU Gesetz oder richtiger eine EU Verordnung aufgrund derer ein deutsches Gesetz erlassen wurde:

Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRG

http://www.gesetze-im-internet.de/irg/index.html#BJNR020710982BJNE017201311

 

Das beschäftigt sich im Abschnitt 2 mit den sog. Geldsanktionen.

 

 

Gruß

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