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Strafbefehl Nach Einsatzfahrt


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Hallo, PedroK.,

 

um es mal etwas aufzudröseln:

 

Wenn ich als Polizeibeamter jemanden z. B. mit einer AAK von 0,45 mg/l anhalte und vorher seine Fahrweise beobachtet habe, kann ich vor Ort entscheiden, ob diese ausreicht, um eine Strafanzeige wegen des Verdachts einer Straftat nach § 316 StGB vorzulegen oder ob es keine eindeutigen Ausfallerscheinungen gab und somit nur eine Owi - Anzeige nach § 24a StVG vorgelegt wird.

 

Kommt jemand auf die Dienststelle, um einen anderen Fahrzeuglenker anzuzeigen, weil ihm dessen Fahrweise nicht gepasst hat, kann ich zusammen mit ihm entscheiden, ob z. B. eine Straftat vorliegt oder nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit, wenn er den Sachverhalt schildert und wenn er keine konkreten Vorstellungen hat, welcher Tatbestand nun vorliegt.

 

Kommt jemand auf die Dienststelle mit der festen Absicht, eine Straftat zur Anzeige zu bringen und er lässt sich davon auch dann nicht abbringen, wenn man ihm nach der Sachverhaltsschilderung erklärt, dass eindeutig keine Straftat vorliegt, sondern allenfalls eine Owi, kann man in Teufels Küche kommen, wenn man sich als Polizeibeamter weigert, diese Anzeige aufzunehmen.

 

In solchen Fällen behalten sich viele Staatsanwälte vor, selber über den Tatbestand zu entscheiden und schickt man den Anzeigeerstatter weg bzw. nimmt man gegen dessen ausdrücklichen Willen nur eine Owi auf, kann es sein, dass man selber in den Fokus der Staatsanwaltschaft gerät, wenn diese nicht vorher ausdrücklich angeordnet hat, dass solche Anzeigen nicht vorgelegt werden sollen.

 

Man kann als Polizeibeamter dann allerdings gegen den Anzeigeerstatter selber eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung erstatten, wenn deutlich erkennbar ist, dass er die Strafanzeige wider besseren Wissens erstattet.

 

Geht die Strafanzeige in schriftlicher Form ein oder als Anzeigenaufnahme einer anderen Dienststelle, hat man so oder so keine Möglichkeit mehr, hier etwas zu ändern, sondern kann den Vorgang allenfalls so, wie er ist, zur Entscheidung über die weiteren Maßnahmen an die Staatsanwaltschaft schicken.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Aber genau das ist doch das Ziel, der unsäglichen (Verkehrs)Politik. Den nicht denkenden, obrigkeitshörigen und gesetzestreuen Blockwart, der bei minimalstem Anlass die Gerichte belästigt. Dazu die vö

@Biber : Ja, super. Weißt du, ich kenne noch den Grundsatz "wo gehobelt wird...." Aber gut, selbst wenn die Anklageschrift der Wahrheit entsprechen sollte, so bleibt zu konstatieren, dass der Beklagt

Allein die Tatsache, dass keinerlei Schaden bis auf das angekratzte Ego von so ein paar Oberlehrern entstanden sind gibt meiner meiner Meinung nach dem Notarzt Recht und beweißt, dass das Fahrmanöver

Man kann so einen 'Nerver', der "blaue Augen" anzeigen will natürlich auch rauswerfen... Problem dabei ist, dass man die volle Verantwortung trifft und strafrechtliche, dienstrechtliche und verwaltungsrechtliche Prüfung über sich ergehen lassen muss...und wehe ein Richter sagt, dass einem Polizisten kein Prüfungsrecht zu steht. Man kann also festhalten, dass die Polizei nicht prüft ob eine Straftat vorliegt, jedoch sehr wohl ständig prüft ob eine Straftat vorliegt.

@PedroK, falls du meinst, dass das ein Widerspruch sei: nein ist es nicht. Es zeigt nur, dass Polizeiarbeit mehr beinhaltet als du dir ergoogln konntest (und auch mmehr als 3 Jahre Ausbildung vermitteln können).

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Nebenbei, wer eine solche Einsatzfahrt - wie im Thema - beanzeigen will würde von mir nicht vor die Tür gesetzt; ich würde ein Blatt einspannen.

Einsatzfahrten haben Regeln. So wie der Sachverhalt vom Anzeiger geschildert wurden die Regeln verletzt

Der Notarzt meint dass das anders gewesen sei.

Ein Urteil (wer Recht hat) vermag ich so nicht zu treffen.

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Es zeigt nur, dass Polizeiarbeit mehr beinhaltet als (...) 3 Jahre Ausbildung vermitteln können).

Stimmt anscheinend, denn das beweist Du in der Tat immer wieder.

 

ich würde ein Blatt einspannen.

Immer dran denken: genügend Vorrat hiervon bereithalten.

 

 

Weil es irgendwie gerade zum Thema passt: anscheinend gibt es sogar Polizisten, die meinen, sie dürften entscheiden, ob ein mögliches Beweismittel überhaupt 'beweisfähig' ist. Gut, das sind in diesem Fall welche aus der Suppenkellen-Bahnhofs-WC-Papier-einspannen-Fraktion, aber auch solche Leute gelten als Ermittlungsbehörde und arbeiten der Anklagebehörde zu - irgendwie erschreckend.

 

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Kommt jemand auf die Dienststelle mit der festen Absicht, eine Straftat zur Anzeige zu bringen und er lässt sich davon auch dann nicht abbringen, wenn man ihm nach der Sachverhaltsschilderung erklärt, dass eindeutig keine Straftat vorliegt, sondern allenfalls eine Owi, kann man in Teufels Küche kommen, wenn man sich als Polizeibeamter weigert, diese Anzeige aufzunehmen.

Hallo Nachteule,

 

nicht nur in dem Zitierten stimme ich Dir weitestgehend zu und habe das auch weiter oben nicht in Abrede gestellt. Zeigt jemand eine Tat an, die eine OWi oder eine Straftat sein könnte, seid Ihr zum einen handlungsverpflichtet und zum anderen baumelt das Damoklesschwert der Strafvereitelung.

 

Ich meine aber etwas anderes, und das sehr überspitzte Beispiel mit den blauen Augen war wohl falsch gewählt. Wie ich von Polizisten gehört habe, die ich persönlich kenne, passiert es nicht selten, dass Menschen Handlungen beanzeigen wollen, die strafrechtlich (analog OWien) gar nicht verfolgt werden können respektive dürfen.

 

Dazu ein hoffentlich weniger realitätsfernes Beispiel:

 

Ein VT schlägt auf und will auf Deubel komm raus drei andere anzeigen, die bei Kilometer xy,5 mit locker 130 km/h an ihm vorbeigedübelt seien. Dort gelte nämlich :80: und so ginge es ja nun nicht. Du weißt, dass dort :nolimit: gilt und dass die Anzeige daher gegenstandslos ist. Nimmst Du sie auf?

 

Meiner Ansicht nach kämest Du in gefährliche Nähe zu §344 StGB (Verfolgung Unschuldiger), wenn du es tätest, denn Du wirktest wissentlich und absichtlich auf die Verfolgung eines Unschuldigen hin. Das gleiche gälte IMO, wenn Du z.B. eine Anzeige gegen ein 7-jähriges Kind auf den Weg befördertest.

 

Bin gespannt, wie Du darüber denkst.

 

Gruß, Pedro.

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Dabei stellt sich ja die Frage, wer denn das Verfahren anstrengt. Der Polizist nimmt nur die Anzeige auf - ist also nur Bote der Willensbekundung des Anzeigeerstellers. Ohne die Arbeit der Polizei gerinschätzen zu wollen, aber exekutiv bedeutete eben nicht viel mehr als ausführend. In wessen Auftrag auch immer.

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Dabei stellt sich ja die Frage, wer denn das Verfahren anstrengt.

Das ist ein kluger Gedanke. Das Gesetz spricht aber Anderes:

 

Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt ...

Es geht also nicht darum, wer das Verfahren anstrengt, sondern darum, ob ein Amtsträger das Hervorgehobene tut. Er wirkt IMO durch sein Handeln auf eine Verfolgung hin, wenn er die Anzeige der StA vorlegt.

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Es geht also nicht darum, wer das Verfahren anstrengt, sondern darum, ob ein Amtsträger das Hervorgehobene tut. Er wirkt IMO durch sein Handeln auf eine Verfolgung hin, wenn er die Anzeige der StA vorlegt.

 

Der Ansatz ist interessant, scheitert aber m.E. schon an der fehlenden strafrechtlichen Verfolgung. Unabhängig davon würde ich einfach mal davon ausgehen, daß der genannte § in der von Dir geschilderten Konstellation nicht greift.

 

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Der Ansatz ist interessant, scheitert aber m.E. schon an der fehlenden strafrechtlichen Verfolgung.

Ich bin mir nicht sicher, ob ich Dich richtig verstehe. Es geht IMO nicht nur um eine strafrechtliche Verfolgung. Beziehst Du Dich darauf, dass es in dem Beispiel "nur" um eine OWi/Bußgeld-Sache ginge?

 

Herzliche Grüße, Pedro.

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Ich bin mir nicht sicher, ob ich Dich richtig verstehe. Es geht IMO nicht nur um die strafrechtliche Verfolgung. Beziehst Du Dich darauf, dass es in dem Beispiel "nur" um eine OWi/Bußgeld-Sache ginge?

Die strafrechtliche Verfolgung wird in dem von Dir zitierten § explizit genannt und ist Voraussetzung für die Erfüllung des § 344. Der Satz

Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an

1. einem Bußgeldverfahren oder

2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren

berufen ist.

'ersetzt' m.E. die freiheitsentziehende Maßnahme und nicht die strafrechtliche Verfolgung.

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[...]Man kann also festhalten, dass die Polizei nicht prüft ob eine Straftat vorliegt, jedoch sehr wohl ständig prüft ob eine Straftat vorliegt.

 

@PedroK, falls du meinst, dass das ein Widerspruch sei: nein ist es nicht. Es zeigt nur, dass Polizeiarbeit mehr beinhaltet als du dir ergoogln konntest (und auch mmehr als 3 Jahre Ausbildung vermitteln können).

 

Ich meine, es zeigt, dass der Verfasser des Beitrages schneller schreibt als denkt, der Komplexitaet des Polizeiberufes moechte ich das eher nicht zu ordnen..... :whistle:

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Es geht also nicht darum, wer das Verfahren anstrengt, sondern darum, ob ein Amtsträger das Hervorgehobene tut.

Er wirkt IMO durch sein Handeln auf eine Verfolgung hin, wenn er die Anzeige der StA vorlegt.

Dem widerspräche aber die Verpflichtung zur Anzeigeaufnahme. Will nichts anderes heißen als: Was kann der arme Cop dafür,

dass er auch ungerechtfertigte Anzeigen aufnehmen muss? Auch der Ansatz von Biber ist m.E. richtig,

weil in so einem Fall ein Cop nicht an der Verfolgung mitwirkt. Das machte ja im Zweifel die Staatsanwaltschaft.

Goose hat mal irgendwo ganz gut bschrieben wann und weshalb Polizisten als Ermittlungspersonen des Staatsanwaltes fungieren.

Wenn einfach nur eine Anzeige aufgenommen und weitergereicht wird, verfolgt man ja nichts/niemanden und mithin auch nicht die Absicht auf eine

Verfolgung hinzuwirken.

Anders kann es aussehen, wenn aus eigenem Antrieb eine wissentlich ungerechtfertigte Anzeige geschrieben würde.

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Anzeigen von Einsatzfahrten....

 

 

Feuerwehrmann droht Bußgeldverfahren Weil er während eines Einsatzes verkehrt in eine Einbahnstraße gefahren ist, wurde der Kamerad angezeigt.

http://www.freiepresse.de/LOKALES/MITTELSACHSEN/MITTWEIDA/Feuerwehrmann-droht-Bussgeldverfahren-artikel9133436.php

 

 

 

anders als im Fall des TE lese ich hier eine Absurdität.

(wobei im Fall des TE der NA oder der Anzeiger Recht haben kann... ich weiß es halt nicht....)

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Die strafrechtliche Verfolgung wird in dem von Dir zitierten § explizit genannt und ist Voraussetzung für die Erfüllung des § 344. Der Satz

Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an

1. einem Bußgeldverfahren oder

2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren

berufen ist.

'ersetzt' m.E. die freiheitsentziehende Maßnahme und nicht die strafrechtliche Verfolgung.

 

Könnte man denken, ist aber IMO nicht so. Zum einen geht es um nicht freiheitsentziehende Maßnahmen. Zum anderen weiß auch Wiki:

Die Tat ist ein echtes Amtsdelikt. Sie wird durch einen Amtsträger der öffentlichen Verwaltung begangen, der willkürlich absichtlich oder wissentlich dienstlich im Rahmen eines Strafverfahrens, Bußgeldverfahrens, Disziplinarverfahrens oder eines ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahrens gegen jemanden tätig wird.

Auch der BGH bejaht in seinem Urteil zur Verjährung (5 StR 578/06) die Strafdrohung des § 344 StGB auch im Bußgeldverfahren:

Schon die Strafdrohung des § 344 StGB (vgl. Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 344 Rdn. 3) und das Bedürfnis nach Arbeitserleichterung bieten die hinreichende Gewähr, dass bei Anordnung der Verfahrensfortsetzung die gebotene Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen jedenfalls schlüssig erfolgt ist.

Dem widerspräche aber die Verpflichtung zur Anzeigeaufnahme. Will nichts anderes heißen als: Was kann der arme Cop dafür, dass er auch ungerechtfertigte Anzeigen aufnehmen muss?

Das geht jetzt in Richtung Zirkelschluss oder so ;). Die Frage ist ja, ob er es wirklich immer muss.

 

Auch der Ansatz von Biber ist m.E. richtig, weil in so einem Fall ein Cop nicht an der Verfolgung mitwirkt. Das machte ja im Zweifel die Staatsanwaltschaft.

Dazu das OLG Hamm (2 Ws 319/05):

PK S. ist als Polizeibeamter Amtsträger i.S.v. §§ 11 Abs. 1 Ziffer 2. a), 344 Abs. 1 StGB und als solcher zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen. Denn nicht nur die das Strafverfahren leitenden Personen, sondern auch ihre Hilfsorgane wie Polizeibeamte - können Täter des § 344 StGB sein (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 344 Rdnr. 2 m.w.N.).

Wenn einfach nur eine Anzeige aufgenommen und weitergereicht wird, verfolgt man ja nichts/niemanden und mithin auch nicht die Absicht auf eine Verfolgung hinzuwirken.

Dazu der oben erwähnte Tröndle/Fischer (Blaulicht wird aufgrund seiner umfangreichen Studien vielleicht monieren, es müsse "Fischer" heißen :D):

Tathandlung ist, daß der Täter jemanden verfolgt oder auf eine Verfolgung hinwirkt , dh. einen dienstlichen Akt vornimmt (von der Einleitung des Verfahrens bis...) [...], der auf einen positiven Akt (Bestrafung, Anordnung einer Maßnahme ...) abzielt.

Zur Definition "Einleitung des Verfahrens" schreiben die Rodorfs:

Sobald der Anfangsverdacht einer Straftat begründet ist, leiten Staatsanwaltschaft oder Polizei ein Ermittlungsverfahren ein. Dazu ist eine Strafanzeige zu fertigen.

Zusammengefasst ist meine Meinung:

 

1. §344 StGB greift auch im Bußgeldverfahren. (BGH)

2. Polizisten, die eine Anzeige aufnehmen/vorlegen, können Täter des §344 StGB sein. (OLG Hamm)

3. Die Tathandlung des §344 StGB umfasst auch die Einleitung des Verfahrens durch einen Amtsträger. (Tröndle/Fischer und Rodorf)

 

Worauf ich im Wesentlichen hinaus will ist übrigens, dass Polizisten nicht jede "Anzeige" annehmen müssen, sondern ein gewisses Maß an Entscheidungsmöglichkeiten haben (müssen), weil sie sich selbst sonst in Teufels Küche bringen könnten. Eine saubere Begründung, warum Cops jeglichen Unsinn als Anzeige aufnehmen müssten, habe ich noch nicht gelesen (Blaulicht wies richtig darauf hin, dass §163 StPO nicht reicht). Ich lasse mich aber gern eines Besseren belehren.

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Polizisten können sich natürlich wegen Verfolgung Unschuldiger strafbar machen; im Regelfall machen sie das jedoch nicht wenn jemand auf die Entgegennahme einer Anzeige besteht, auch wenn es keine Straftat ist. Polizisten hätten stattdessen eher ein Problem, wenn die den Anzeigenerstatter rauswerfen. Beides passiert jedoch. Es ist halt nicht immer einfach (für Außenstehende).

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Ich weiß nicht, was Du so liest, aber ich empfehle Dir André Gide, den ich sehr schätze. Unter anderem wegen: Croyez ceux qui cherchent la vérité, doutez de ceux qui la trouvent. (Glaube (glaubt) denen, die die Wahrheit suchen, und zweifle (zweifelt) an denen, die sie gefunden haben.) Er meint damit IMO auch solche, die nach dem Motto "Hab' ich Mütze, hab' ich Recht." argumentieren. Viel Spaß beim Lesen.

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PedroK, du hast dir einwenig Polizei ergoogelt, ich arbeite dort ein paar Jahre und trage nicht nur Verantwortung für mein Handeln. Freu dich doch einfach, dass ich dir einen Einblick in Polizeiarbeit gewähre, der neben mehreren Jahren Ausbildung / Studium auch von Praxis und Erfahrung geprägt ist. Das was du weißt sind deine Gedanken, was du juristisch verstehst; jedoch ist Polizei weit aus mehr, weit aus komplizierter.

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Hallo, Biber,

Weil es irgendwie gerade zum Thema passt: anscheinend gibt es sogar Polizisten, die meinen, sie dürften entscheiden, ob ein mögliches Beweismittel überhaupt 'beweisfähig' ist. Gut, das sind in diesem Fall welche aus der Suppenkellen-Bahnhofs-WC-Papier-einspannen-Fraktion, aber auch solche Leute gelten als Ermittlungsbehörde und arbeiten der Anklagebehörde zu - irgendwie erschreckend.

wo liest Du in diesem Artikel etwas davon, dass ein Polizeibeamter eine Entscheidung darüber getroffen hat, ob das Video verwertet werden darf oder nicht?

 

Ich lese nur, dass der Polizeisprecher dies so mitgeteilt hat, aber wer vorher darüber entschieden hat, geht aus dem Artikel nicht hervor.

 

Der Normalfall wäre, dass man sich, damit man das Video überhaupt von demjenigen holen kann, der es aufgenommen hat, eine richterliche Anordnung holt, wenn es nicht freiwillig überspielt wird.

 

Es ist durchaus wahrscheinlich, dass man dies auch im vorliegenden Fall versucht hat und dass der Richter entschieden hat, dass das Video nicht verwertbar ist.

 

Hallo, Pedro K.,

 

Dein Beispiel passt nicht so recht, denn in diesem geht es nur um eine Ordnungswidrigkeit und wenn ich diese nicht aufnehme, kann man mir keine Strafvereitelung oder ähnliches vorwerfen, selbst, wenn die Anzeige berechtigt gewesen sein sollte.

 

Ändern wir den Fall ein wenig und der Anzeigeerstatter will den Schnellfahrer, der nichts anderes gemacht hat, als schnell zu fahren, nur deshalb wegen Straßenverkehrsgefährdung zur Anzeige bringen und lässt sich davon nicht abbringen.

 

In dem Fall muss ich strenggenommen die Anzeige aufnehmen, auch, wenn objektiv keine Straftat vorliegt und ich selber mache mich dabei nicht strafbar, weil ich nur die Anzeige aufnehme, nicht aber der Anzeigeerstatter bin.

 

Eine strafbare Beihilfe meinerseits würde hier auch nicht vorliegen.

 

Klar wäre aber auch, dass ich diesen Anzeigeerstatter eindringlich darauf hinweisen würde, dass er sich strafbar macht und ich würde dann gegen ihn eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung schreiben.

 

Die ursprüngliche Anzeige würde dann ohne weitere Ermittlungen bzgl. des Fahrzeuglenkers direkt zur Entscheidung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, damit diese das Verfahren gleich einstellt.

 

In so einem Fall werden nicht einmal die Daten des Halters ermittelt, geschweige denn die des Fahrers.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Hallo, Pedro K.,

 

Dein Beispiel passt nicht so recht, denn in diesem geht es nur um eine Ordnungswidrigkeit und wenn ich diese nicht aufnehme, kann man mir keine Strafvereitelung oder ähnliches vorwerfen, selbst, wenn die Anzeige berechtigt gewesen sein sollte.

Hi Nachteule,

 

ich habe das Beispiel bewusst gewählt, weil die Verfolgung Unschuldiger sowohl bei Straftaten als auch bei Ordnungswidrigkeiten vorwerfbar ist (siehe oben #269). Um die Strafvereitelung geht's ja nicht. Handelst Du in dem Fall so, dass Du wissentlich ein Verfahren gegen jemanden einleitest, von dem du weißt, dass er nur unschuldig sein kann, bist Du im § 344 StGB (siehe Tröndle/Fischer und Rodorf).

 

Gruß, Pedro.

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@PedroK, manchmal, wenn wir uns nicht sicher sind, dann schreiben wir gar keine Anzeige sondern nur einen Bericht. Der Bericht landet dann in Sachbearbeitung / Ermittlungsdiensten und wird dann weggeheftet oder der StA übersandt oder es erfolgt eine Rücksprache mit irgendwem. Mitnichten verfolgen Cops dann Unschuldige, sie nehmen aber einen Lebenssachverhalt zu Papier - damit der einfache Cop da nichts unter den Tisch kehren kann. Und manchmal werden Lebenssachverhalte fälschlicherweise nicht zu Papier gebracht.

Für die Frage der Verfolgung Unschuldiger sollte man den Vorsatz mal beachten. Kommt ein Bürger hinein und besteht auf die Anzeige, obwohl nach Ansicht des Cops keine Straftat vorliegt, kann der Cop schreiben oder den Deliquenten rauswerfen (ich würd dann aber auch was schreiben) jedoch wird es an dem Vorsatz fehlen.

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Hallo, PedroK.,

 

der Unterschied ist doch folgender:

 

Kommt jemand an, um eine Owi zur Anzeige zu bringen, die definitiv keine Owi ist, mache ich mich in keinster Weise strafbar, wenn ich mich weigere, so etwas aufzunehmen, denn hier kann ich mich im Zweifelsfall auf das Opportunitätsprinzip berufen, abgesehen davon, dass es, wie schon gesagt, keine Strafvereitelung bei einer Owi gibt.

 

Will der AE sich nicht abweisen lassen, kann man ihn immer noch auf die Möglichkeit der schriftlichen Anzeigenerstattung an die zuständige Bußgeldstelle verweisen.

 

Bei einer Strafanzeige ist der Fall anders gelagert, denn da habe ich letztendlich nicht die Möglichkeit, einfach gar nichts zu unternehmen und den AE unverrichteter Dinge wegzuschicken. wenn er darauf besteht, eine Anzeige zu erstatten.

 

Blaulicht,

 

wenn der AE sich ein wenig auskennt, wirfst Du ihn genau einmal aus dem Revier heraus, denn danach hast Du, wenn es dumm läuft, erst einmal ein paar Probleme.

 

Frag mal die Kollegen vom Streifendienst, die sich tatsächlich mit Anzeigenaufnahmen im täglichen Dienst auskennen und Du wirst feststellen, dass es in fast jedem Revierbereich mindestens eine Person gibt, die immer wieder mit solchen Aktionen auffällt und die immer wieder Kollegen zur Anzeige bringt, wenn sie diese Person unverrichteter Dinge wegschicken, ohne sich vorher mit dem Staatsanwalt abzusprechen.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Kommt jemand auf die Dienststelle, um einen anderen Fahrzeuglenker anzuzeigen, weil ihm dessen Fahrweise nicht gepasst hat, ...

@nachteule: Du bringst es auf den Punkt. Letztlich schwingt sich der klassische Anzeiger zum kompetenzlosen Fahrstilbewerter auf, gepaart mit dem Denunzianten-/Blockwart-Gen. Statistisch gibt es laut BaWü-Autobahnpolizei pro Tag ein solch Kandidaten, hatte ich irgendwo mal gelesen/gehört.

:nolimit:

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Kommt jemand an, um eine Owi zur Anzeige zu bringen, die definitiv keine Owi ist, mache ich mich in keinster Weise strafbar, wenn ich mich weigere, so etwas aufzunehmen, denn hier kann ich mich im Zweifelsfall auf das Opportunitätsprinzip berufen, abgesehen davon, dass es, wie schon gesagt, keine Strafvereitelung bei einer Owi gibt.

Hi Nachteule,

 

dann hätten wir ja schon mal einen Teil der Behauptung (nicht von Dir), Polizisten müssten "jede Anzeige" aufnehmen, abgeräumt. Dass § 344 StGB sowohl bei OWien als auch bei Straftaten droht, ist IMO auch geklärt.

 

Selbstverständlich hast Du damit Recht, dass es bei Strafanzeigen anders als bei Anzeigen wegen OWien aussieht, wenn wir von Strafvereitelung sprechen. Dennoch meine ich nach wie vor, dass ein Polizist, der - wie in Deinem Beispiel - sicher weiß, dass keine Straftat im Sinne der Anzeige vorliegen kann, darüber nachdenken darf und sollte, ob er wirklich ein Verfahren bzw. eine Untersuchung gegen jemanden in Gang setzen will, von dem er weiß, dass er unschuldig ist.

 

Es gibt dazu ein - zwar altes, aber doch interessantes und kluges - Urteil des BGH (3 StR 36/51):

Das Schwurgericht hat hierzu tatsächlich festgestellt, daß der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter durch sein Vorgehen auf der Wache des ersten Polizeireviers sowie durch die anschließende Vorlegung einer förmlichen Anzeige gegen die Zeugin T. eine Person, deren Unschuld ihm bekannt gewesen sei, mündlich und schriftlich zur Anzeige und damit in ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gebracht habe. Dieses Verhalten des Angeklagten erfüllt im Gegensatz zu der Annahme des Schwurgerichts die Voraussetzungen des § 344 StGB.

Meiner Ansicht nach begründen die Richter weise:

Zur Begründung wird darauf verwiesen, daß bei der Auslegung des § 344 StGB von der Erwägung auszugehen sei, es solle der Schutz dieser Vorschrift dem Unschuldigen bei jeder gesetzlich möglichen Art von Untersuchungen zugute kommen.

OT: Ich bitte, das Folgende nicht als "Bashing" zu interpretieren. Wenn ich so etwas ...

Man kann also festhalten, dass die Polizei nicht prüft ob eine Straftat vorliegt, jedoch sehr wohl ständig prüft ob eine Straftat vorliegt.

... oder dieses ...

Kommt ein Bürger hinein und besteht auf die Anzeige, obwohl nach Ansicht des Cops keine Straftat vorliegt, kann der Cop schreiben oder den Deliquenten rauswerfen ...

... oder jenes ...

NNNNNNN

... lese, frage ich mich dann doch, woher die Polizei Teile ihres Personals rekrutiert.

 

Herzliche Grüße, Pedro.

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@PedroK, du hast Recht mit deinem Einwand, dass man nicht jede (Straf-)Anzeige schreiben muss die der Bürger wünscht, wenn es offensichtlich keine Straftat ist. So wie Nachteule es bei der Owi beschreibt findet es auch bei der Straftat Anwendung. Jedoch nicht komplett undokumentiert (in beiden Varianten). Außerdem ist nicht jeder Sachverhalt immer so klar und deutlich und da greift dann Nachteules Beitrag, dass bei der Owi das Ermessen mit eine Rolle spielen kann und bei der Straftat geschrieben werden muss.

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@PedroK, du hast Recht mit deinem Einwand ...

Vielen Dank. Sehr freundlich. Leider hast Du ca. 6986 Gründe für die Annahme geliefert, dass Du nicht beurteilen kannst, ob ich Recht habe oder nicht. Ich hoffe, Du nimmst es mir nicht übel, dass ich Deinem zustimmenden Beitrag daher nicht allzu viel Bedeutung beimesse.

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Hallo, PerdoK.,

 

Du gehst m. E. von falschen Grundvoraussetzungen aus.

 

Leider liegt mir das von Dir zitierte Urteil nicht mit den dafür notwendigen Hintergrundinformationen vor, aber soweit ich es aus der Urteilsbegründung gelesen habe, ging in dem Fall die Anzeige vom Polizeibeamten selber aus.

 

Noch einmal:

 

Der Polizeibeamte macht sich strafbar, wenn er von sich aus wider besseren Wissens Anzeige gegen einen Unschuldigen erstattet und bei der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleitet.

 

Er macht sich ggf. strafbar, wenn er eine eindeutig unsinnige oder nicht haltbare Anzeige eines Anzeigeerstatters dementsprechend verfolgt, dass er die Person, die zur Anzeige gebracht wurde, als Beschuldigten vorlädt und ihn als solchen belehrt und vernimmt und wenn er alle weiteren Maßnahmen trifft, die auch bei einer "astreinen" Anzeige eingeleitet würden.

 

Er macht sich unter Umständen auch dann strafbar, wenn er nicht das Geringste unternimmt, sondern den Anzeigeerstatter einfach hinausbefördert.

 

Er macht sich aber nicht strafbar, wenn er die Anzeige so, wie sie erstattet wird, entgegen nimmt und dann ohne weitere Maßnahmen an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Entscheidung vorlegt, denn er ist dann weder Anzeigeerstatter, noch leitet er ein Ermittlungsverfahren ein, denn in dem Fall ermittelt er ja gar nicht gegen eine bestimmte Person, sondern er ermittelt lediglich, ob er weiter ermitteln soll. :abwarten:

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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@Nachteule, @PedroK

Bei uns gibt es noch andere Vordrucke, wo wir des Bürgers 'wirre Anzeige' drauf schreiben können. So distanzieren wir uns noch deutlicher von der Verfolgung Unschuldiger und kommen trotzdem dem Ansinnen des Bürgers nach

Naja, Ansinn klingt fast wir Unsinn... und nicht allen Unsinn den der Bürger mitteilt muss man bei uns zu Papier bringen; auch dann nicht wenn er eine Strafanzeige fordert. Das scheint bei Nachteule (oder seiner Dienstelle) anders zu sein...

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Er macht sich aber nicht strafbar, wenn er die Anzeige so, wie sie erstattet wird, entgegen nimmt und dann ohne weitere Maßnahmen an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Entscheidung vorlegt, denn er ist dann weder Anzeigeerstatter, noch leitet er ein Ermittlungsverfahren ein ...

Dem stehen der Spruch und die Begründung des BGH entgegen ("Vorlegung" und "bei jeder gesetzlich möglichen Art von Untersuchungen"). Tröndle/Fischer übrigens auch. Wenn der Cop "vorlegt", welche Möglichkeiten hat dann die StA?

 

denn in dem Fall ermittelt er ja gar nicht gegen eine bestimmte Person, sondern er ermittelt lediglich, ob er weiter ermitteln soll.

LOL! Genial :D.

 

Naja, Ansinn klingt fast wir Unsinn...

Blausinn?

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Hallo, PedroK.,

Wenn der Cop "vorlegt", welche Möglichkeiten hat dann die StA?

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.

 

Zu der von Dir genannten "Vorlegung": Wie schon geschrieben, geht es, zumindest, so weit ich es herausbekommen konnte, in dem von Dir genannten Fall um eine Strafanzeige, die der Polizeibeamte selber von sich aus gegen die Zeugin erstattet hat und damit haben wir einen ganz anderen Sachverhalt.

 

Blaulicht,

 

das, was Du meinst, gibt es bei uns auch, sogar im Computer, und es nennt sich "Bericht". :abwarten:

 

Über genau diesen Bericht habe ich, wenn Du meine Beiträge richtig gelesen hast, schon mehrfach geschrieben.

 

Du hast aber geschrieben, dass mal als Polizeibeamter so einen Anzeigeerstatter

Kommt ein Bürger hinein und besteht auf die Anzeige, obwohl nach Ansicht des Cops keine Straftat vorliegt, kann der Cop schreiben oder den Deliquenten rauswerfen (ich würd dann aber auch was schreiben) jedoch wird es an dem Vorsatz fehlen.

rauswerfen kann, und das ist nun mal völliger Unsinn.

 

Das kannst Du allenfalls bei den Leuten machen, die schon eindeutig wegen wirrer Anzeigeerstattung bekannt sind und wenn es aus diesem Grund schon im Vorfeld von der zuständigen Staatsanwaltschaft abgesegnet ist.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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PedroK, du hast dir einwenig Polizei ergoogelt, ich arbeite dort ein paar Jahre und trage nicht nur Verantwortung für mein Handeln. Freu dich doch einfach, dass ich dir einen Einblick in Polizeiarbeit gewähre, der neben mehreren Jahren Ausbildung / Studium auch von Praxis und Erfahrung geprägt ist. Das was du weißt sind deine Gedanken, was du juristisch verstehst; jedoch ist Polizei weit aus mehr, weit aus komplizierter

Ich weiß ja nicht, was Du rauchst, nimmst und trinkst, aber eins ist mal klar: nichts davon ist gut für Dich.

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Zu der von Dir genannten "Vorlegung": Wie schon geschrieben, geht es, zumindest, so weit ich es herausbekommen konnte, in dem von Dir genannten Fall um eine Strafanzeige, die der Polizeibeamte selber von sich aus gegen die Zeugin erstattet hat und damit haben wir einen ganz anderen Sachverhalt.

Hi Nachteule,

 

das Urteil ist ja schon relativ alt und daher werden wir das zugrundeliegende Schwurgerichtsurteil wohl kaum finden können, ich teile aber Deine Einschätzung. Wenn der Polizist selbst einen Unschuldigen wissentlich anzeigt, ist das Ding klar. Mir ging es in dem Urteil hauptsächlich um die Begründung:

Zur Begründung wird darauf verwiesen, daß bei der Auslegung des § 344 StGB von der Erwägung auszugehen sei, es solle der Schutz dieser Vorschrift dem Unschuldigen bei jeder gesetzlich möglichen Art von Untersuchungen zugute kommen.

 

Wenn der Cop "vorlegt", welche Möglichkeiten hat dann die StA?

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.

 

Genau. Die StA kann nur noch einstellen - und zwar ein eingeleitetes Verfahren. Und damit sind wir wieder bei Tröndle/Fischer:

Tathandlung ist, daß der Täter jemanden verfolgt oder auf eine Verfolgung hinwirkt , dh. einen dienstlichen Akt vornimmt (von der Einleitung des Verfahrens bis...) [...], der auf einen positiven Akt (Bestrafung, Anordnung einer Maßnahme ...) abzielt.

Endgültig werden wir das wohl kaum klären können. Ich meine aber doch, dass es gute Argumente dafür gibt, dass ein Polizist nicht jede (Straf-)Anzeige aufnehmen muss.

 

Du hast aber geschrieben, dass mal als Polizeibeamter so einen Anzeigeerstatter

Kommt ein Bürger hinein und besteht auf die Anzeige, obwohl nach Ansicht des Cops keine Straftat vorliegt, kann der Cop schreiben oder den Deliquenten rauswerfen (ich würd dann aber auch was schreiben) jedoch wird es an dem Vorsatz fehlen.

rauswerfen kann, und das ist nun mal völliger Unsinn.

 

Jep. Zumal ich mich schon die ganze Zeit frage, woher der Delinquent kommt. Hat der Anzeigeerstatter den gleich mitgebracht? Das wäre ja praktisch. ;)

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Endgültig werden wir das wohl kaum klären können. Ich meine aber doch, dass es gute Argumente dafür gibt, dass ein Polizist nicht jede (Straf-)Anzeige aufnehmen muss.

sagte ich dir doch doch schon mehrmals.

und und inwiefern der Sachverhalt dann dokumentiert wird ist dann die Fortfolge.

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sagte ich dir doch doch schon mehrmals. und und ...

Du behauptest leider mal Hü und mal Hott:

 

Weil die Polizei (leider) nicht irgendwelche Fuzzis 'rauswerfen' darf, wenn die Anzeigen aufgeben.

Kommt ein Bürger hinein und besteht auf die Anzeige, obwohl nach Ansicht des Cops keine Straftat vorliegt, kann der Cop schreiben oder den Deliquenten rauswerfen ...

Was Du damit "beitragen" willst, bleibt zuweilen im Dunkeln.

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@PedroK,

tja, leider ist das auch ein bisschen Hü und Hott. Es gibt eben Konstellationen wo der Polizist gebundene Hände hat und es kann bishin dazu sein, dass man den Deliquenten - der die ungerechtfertigte Anzeige aufgeben möchte - rauswirft (sogar dass man in einigen Fällen die Entscheidung 'schreibt man oder nicht' direkt mit der StA abspricht).

Die Schwierigkeit ist zu erkennen wann was wie richtig ist.

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@PedroK,

tja, leider ist das auch ein bisschen Hü und Hott. Es gibt eben Konstellationen wo der Polizist gebundene Hände hat und es kann bishin dazu sein, dass man den Deliquenten - der die ungerechtfertigte Anzeige aufgeben möchte - rauswirft (sogar dass man in einigen Fällen die Entscheidung 'schreibt man oder nicht' direkt mit der StA abspricht).

Die Schwierigkeit ist zu erkennen wann was wie richtig ist.

 

Korrekt und unmissverständlich müsste es heißen "in denen dem Polizisten die Hände gebunden sind".

 

Aber lassen wir das.

 

Ich könnte mir auch Konstellationen vorstellen, in denen es besser wäre, einem Polististen die Hände fest zu binden.

 

Oder wenigstens ab und zu die Tastatur abzunehmen.

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Es gibt eben Konstellationen wo der Polizist gebundene Hände hat und es kann bishin dazu sein, dass man den Deliquenten - der die ungerechtfertigte Anzeige aufgeben möchte - rauswirft (sogar dass man in einigen Fällen die Entscheidung 'schreibt man oder nicht' direkt mit der StA abspricht).

Genau. Manchmal werfen sogar Delinquenten ehemalige Staatsanwälte bzw. Landrichter in Absprache mit der Polizei raus - und zwar aus dem Fenster. Sachen gibt's!

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Hallo, PedroK.,

Genau. Die StA kann nur noch einstellen - und zwar ein eingeleitetes Verfahren.

nö.

 

Was macht denn der Staatsanwalt mit einer Strafanzeige, die ein Bürger direkt an die Staatsanwaltschaft schickt und die von vornherein keine Straftat beinhaltet?

 

Beispiel: "Ich zeige meinen Nachbarn wegen Körperverletzung an, weil er mich immer wieder so böse anschaut und mir diese Blicke Schmerzen zufügen?"

 

Der Staatsanwalt wird hier vermutlich kein Verfahren eröffnen, sondern den Fall umgehend nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen, denn einfach in die Mülltonne werfen darf er sie nicht.

 

Ich meine aber doch, dass es gute Argumente dafür gibt, dass ein Polizist nicht jede (Straf-)Anzeige aufnehmen muss.

Argumente könnte ich Dir seitenweise liefern, aber diese ziehen nicht, wenn der zuständige Staatsanwalt einfach sagt, dass ihn das nicht im Geringsten interessiert, weil ich mich an die Vorschriften zu halten habe.

 

Spielt der Staatsanwalt dagegen mit, indem er von vornherein eine Art "Generalamnestie" erlässt mit der Begründung, dass er solche Sachen gar nicht erst auf den Tisch bekommen will, sieht es schon anders aus, denn dann kann man darauf hoffen, dass er es auch dann so hält, wenn der abgewiesene AE nun den Polizeibeamten wegen angeblicher Strafvereitelung zur Anzeige bringt.

 

Ob es in der Realität so ein Abkommen gibt, kann ich allerdings nicht sagen.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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