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Ermittlungsverfahren ---> Beschluss


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Hallo ihr Lieben.

Ich brauche euren Rat.

Mein Mann bekam gestern vom Amtsgericht ein Beschluss zugestellt bekommen wegen Straßenverkehrgefährdung.

Darin steht nach paragraph 111a StaPO das meinem Mann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird. Dieser Beschluss wird zugleich als Anordnung bzw. Bestätigung der Beschlagnahmr des Führerscheines.

 

Jetzt zu den Gründen

Nach dem Ereignis der bisherigen Ermittlungen befuhr der Beschuldigte am 15.07.2012 um 17.22 auf der A7 richting Füssen. Dabei überholte der Beschuldigte im Baustellenbereich bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung vom 80km/h zunächst mit weit überhöhter Geschwindigkeit den Geschädigten Herr. .... in dem auch seine Lebensgefährtin saß, rechts und scherten sodann dicht wieder nach Links vor dem Geschädigten ein. Dies hatte zur Folge dass der Geschäfigte eine Vollbremsung einleiten musste um einen Verkehrsunfall gerade noch zu verhindern, was der Beschuldigte zumindest hätte vorraussehen können.

 

Nun meine Frage. Ist das überhaupt rechtens?

Es gibt keinen Beweis das dies so vorgefallen ist. Weder durch Geschwindigkeitskontrolle der Polizei noch durch irgendwas anderem. Lediglich der Geschädigte und seine Lebensgefährtin sind Zeugen.

 

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Erstmal willkommen hier.

 

Vor dem genannten Beschluss müsste es eigentlich noch andere Schreiben gegeben haben, zum Beispiel das Angebot einer Beschuldigtenvernehmung. Wie hat Dein Mann darauf reagiert? Ist er dagewesen und hat ausgesagt?

 

Steht seine Fahrereigenschaft eindeutig fest? Wenn ja, wodurch?

 

War der Vorfall wirklich schon im Juli letzten Jahres?

 

Die FE ist jetzt erstmal weg, ich rate dringenst zu einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, sonst ist zu befürchten, dass die FE für locker 8-12 Monate weg bleibt und je nach "Vorbelastungen" Deines Mannes ggf. sogar eine MPU drohen könnte ("erhöhtes Aggressionspotential").

 

Rechtlich dürfte an dem Beschluss nichts zu beanstanden sein, es liegen zwei Zeugeaussagen vor denen Glauben geschenkt wurde (Zeigen sind zur Wahrheit verpflichtet, Beschuldigte/Betroffene dürfen lügen dass sich die Balken biegen). Und die Zeugen sind dann der "Beweis"...

Dein Mann sollte sich jetzt auf keinen Fall mehr hinters Steuer setzen, das wäre die nächste Straftat "Fahren ohne Fahrerlaubnis", verlängert die Sperrzeit ggf. erheblich und dürfte dann sicher zu einer MPU führen.

 

 

Wäre schön, wenn Du die Fragen zum gesamten Verlauf der Angelegenheit schildern würdest, dann kann man ggf. auch besser raten.

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Er bekam ein ANRUF von der Polizei bekommen,Er sollte zur Polizei, aber da ist er nicht hin sondern gleich zum Anwalt, dieser hat denen gesagt das bis zum Zeitpunkt wo er akteneinsicht bekommen hat sein Mandant keine Aussage treffen wird weil er auch gar nicht wusste worum es geht.

 

Der Anwalt meines Mannes wartet seid SEPTEMBER auf Akteneinsicht. Auch mit nachdruck kam nichts. Bis gestern....

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Doch, das "geht" schon, denn der Beschuldigte ist nicht zur Aussage bei der Polizei verpflichtet, dann wird an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet und nach Aktenlage entschieden. Und dieser trifft dann aufgrund der Zeugenaussagen seine Entscheidung..

 

Was mich nur wundert ist, dass nach fast 8 Monaten der vorläufige Entzug zugestellt wird.... *grübel* ...irgendwie müssen sie der festen Überzeugung sein, dass Dein Mann der verantwortliche Fahrer war... hat Dein Mann oder sein Anwalt sich vielleicht dahingehend "verplappert"?

Denn die Zeugen dürften doch eigentlich nur das Kennzeichen und ggf. eine vage Personenbeschreibung haben.

 

War es wirklich ein Fachanwalt für Verkehrsrecht?

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Dabei überholte der Beschuldigte im Baustellenbereich bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung vom 80km/h zunächst mit weit überhöhter Geschwindigkeit den Geschädigten Herr. .... in dem auch seine Lebensgefährtin saß, rechts und scherten sodann dicht wieder nach Links vor dem Geschädigten ein. Dies hatte zur Folge dass der Geschäfigte eine Vollbremsung einleiten musste um einen Verkehrsunfall gerade noch zu verhindern, was der Beschuldigte zumindest hätte vorraussehen können.

 

 

Sorry, aber was ist denn das für ein Mist? Ein sehr schnelles Fahrzeug überholt ein sehr langsames Fahrzeug. Das schnelle Fahrzeug schert dicht vor dem langsamen Fahrzeug ein und dieses kann nur durch eine Vollbremsung einen Unfall verhindern? Das ergibt doch gar keinen Sinn! Ein seitliches Rammen kann ich mit einer Vollbremsung verhindern, aber wenn das Fahrzeug schon vor mir ist (und sich von mir entfernt, da deutlich schneller)?

 

Das klingt nach einer typischen Oberlehreranzeige, wo dramatisiert wird ohne Ende, und vor allem ohne Sinn und Verstand. Was tatsächlich war, interessiert mich eigentlich nicht, mich wundert nur, daß ein Gericht auf Basis so einer dämlichen Aussage ein Urteil fällt.

 

Den wichtigsten Tip hast ja schon bekommen: heute noch zum Anwalt.

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Sorry, aber was ist denn das für ein Mist? Ein sehr schnelles Fahrzeug überholt ein sehr langsames Fahrzeug. Das schnelle Fahrzeug schert dicht vor dem langsamen Fahrzeug ein und dieses kann nur durch eine Vollbremsung einen Unfall verhindern?
Es geht hier nicht nur ums überholen, sondern ums rechtsüberholen.

Und ob dann vielleicht noch eine "erzieherische" Bremsung aus Wut über den Linksfahrer dazu kam oder hier auch noch behauptet wird weiß keiner, weil keiner von uns dabei war und auch die @TE bzw. ihr Mann die Aussage der Zeugen nicht kennen.

 

Aber wie gesagt, mich wundert mehr die Fahreridentifizierung bzw. die bisherige Arbeit des Anwaltes...

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Die Geschichte mit dem mit "weit überhöhter Geschwindigkeit rechts überholt, dann eingeschert und den Überholten zum Bremsen gezwungen..."Klingt wirklich komisch und an den Haaren herbeigezogen.

 

Zumal man eine Identifikation beim Rechtsüberholen locker angezweifelt werden kann, weil der Linksfahrer den Rechtsüberholer erst bemerkt, wenn er auf der selben Höhe ist... eine Sekunde Seitenprofil... und eine Sekunde später sieht man nur noch die Heckleuchten, des Bösewichts.

 

In einer Baustelle, wo meistens der linke Fahrstreifen kaum breiter ist, als eine Fahrzeugbreite, muss doch der Fahrer eh nach vorn schauen und hat wohl kaum freie Kapazitäten, sich die Gesichter der anderen Verkehrsteilnehmer anzuschauen und zu merken.

 

Wie soll hier mit der Aussage "deutlich überhöhte Geschwindigkeit rechts überholt" eine verwertungssichere Täterbeschreibung erfolgt sein?

 

Ich denke auch, dass hier vorher schon mal eine Anhörung, ein Strafbefehl oder irgendwelche Ermittlungen gelaufen sein müssen. Von jetzt auf gleich wird niemanden der FS abgenommen.

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Ich denke auch, dass hier vorher schon mal eine Anhörung, ein Strafbefehl oder irgendwelche Ermittlungen gelaufen sein müssen.

Ist ja auch

Er bekam ein ANRUF von der Polizei bekommen,Er sollte zur Polizei, aber da ist er nicht hin sondern gleich zum Anwalt,

 

Die Geschichte mit dem mit "weit überhöhter Geschwindigkeit rechts überholt, dann eingeschert und den Überholten zum Bremsen gezwungen..."Klingt wirklich komisch und an den Haaren herbeigezogen.
Nö, hat man mit mir auch schon gemacht... hatte nur keinen Bock denjenigen anzuzeigen (u.a. weil ich ihn nicht hätte identifizieren können).
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Wir sprechen hier vom vorläufigen Entzug nach § 111a StPO. Dieser kommt vor dem Strafbefehl, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die FE im Urteil entzogen wird.

 

Dem Mann der TE wird wohl eine Straftat nach § 315c (1) Nr. 2b StGB vorgeworfen.

Die Straftat nach § 315c StGB stellt ein Regelbeispiel dar, nach welchem gewöhnlich im Urteil von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden kann und somit nach § 69 StGB die FE zu entziehen ist. Somit liegen die Voraussetzungen des § 111 b StPO vor.

 

Auch mein dringender Rat: Dein Mann sollte sofort (!) seinen Anwalt aufsuchen.

 

Gruß

Goose

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Wobei schon erstaunlich ist, das mna sich mehr als 8 !!! Monaten Zeit lässt, ehe man einen bösen Rüppel aus dem Verkehr zieht.

 

Man lässt also bewusst einen Straßenverkehrsrüppel weiter am Straßenverkehr teilnehmen.

 

Jetzt kann man dann auch noch bis zur rechtskräftigen Entscheidung warten.

 

Also wie die anderen schon gesagt haben, ab zu deinem Anwalt. Dieser wird wissen was zu tun ist. Und vor allen sich endlich um die Akteneinsicht etwas mehr bemühen.

 

Auch wegen der unklaren Sachlage die ja von mic schon angesprochen wurde und auch mein erster Gedanke war.

 

Allerdings stellt sich auch die Frage, warum man überhaupt rechts überholt werden kann, denn schließlich gilt das Rechtsfahrgebot auch in Baustellen.

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Solche Schnarchhähne gibt es des öfteren. In der Gegend Köln Richtung Bonn hatte ich vor Jahren mal einen vor mir, der fuhr in der Baustelle mitten auf dem Mittelstreifen der zwei Fahrspuren.. Nachdem ich wohl zwei Kilometer hinter ihm hergedackelt bin und sich eine kilometerlange Schlange hinter uns bildete (hier passt der Unterschied zwischen der Autoschlange und der lebenden Schlange ) bei der lebenden Schlange ist das A-loch hinten) - der Kerl fuhr 60 statt der erlaubten 80 km/h, fuhr er einigermaßen rechts rüber und ich überholte ihn. Als ich neben ihm fuhr, zog er wieder nach links---

ich gab Gas und zog soweit wie möglich nach links - und Peng war mein Aussenspiegel eingeklappt, weil ich eine Bake erwischte. Es blieb alles heile, Glück gehabt. Ich möchte nicht wissen, wie das bei einem Unfall ausgegangen wäre und wer dann bei einem anschliessenden Verfahren "Recht" bekommen hätte ?

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In diesem Fall war Schweigen wohl nicht Gold?!

 

Schweigen ist immer Gold und war es auch in diesem Fall. Es ist die einzig richtige Vorgehensweise, sich erst nach Akteneinsicht und in voller Kenntnis des vorgeworfenen Sachverhalts schriftlich zu äussern. Auch hier hätte der Beschuldigte bei der Polizei nichts zu seinen Gunsten erreichen können.

 

Auch Strafverfolgungsbehörden arbeiten hin und wieder nach dem Prinzip «Man kann es ja mal versuchen». Vielleicht wehrt sich der Betroffene ja nicht...

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Der @TE wollte ja reden... aber erst wenn der Anwalt Akteneinsicht hatte. Und die hat man diesem innerhalb von 8 Monaten (warum auch immer) nicht gewährt. Stattdessen entzieht man vorläufig die FE... alles ein bisschen dubios.

Und ohne ohne Anwalt wäre reden alles andere als nicht hilfreich gewesen, da kann man sich zu schnell um Kopf und Kragen reden.

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Schweigen ist nicht immer Gold.

Hier hätte Reden hilfreich sein können.

 

Nein. Bei der Polizei kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten erreichen! Ob die Staatsanwaltschaft auf eine voreilige Aussage hin irgendeinen Antrag nicht gestellt hätte, ist reine Spekulation. Die Fahreigenschaft muss nicht abgestritten werden (das ist nämlich bereits eine Aussage zur Sache, die es zu vermeiden gilt), sondern sie muss durch die Staatsanwaltschaft nachgewiesen werden. Das ist offensichtlich nicht geschehen.

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Nö, wenn der Mann der @TE gestern zum (Fach)Anwalt gegangen ist, dürfte der Beschluss (hoffentlich!) nicht haltbar gewesen sein. Vorausgesetzt, das was die @TE hier geschrieben hat ist vollständig.

 

Im übrigen stößt mir die nicht zu überhörende Häme / Rechthaberei in Deinen Worten ziemlich sauer auf...

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Hier hat er geschwiegen und nun ist der Führerschein weg.

 

Du suggerierst, dass eine voreilige Einlassung des Beschuldigten daran etwas ändern könnte. Das ist reine Spekulation (und Propaganda)! Die Erfahrung eines jeden Strafrechtlers spricht dagegen.

 

Der Führerschein ist auch nicht weg, solange der Beschluss nicht rechtskräftig ist. In deiner Ausbildung solltest du den Begriff «Rechtsmittel» schon mal gehört haben.

 

Der bisher bekannte Sachverhalt spricht für einen rein spekulativen Beschluss. Das ist nachvollziehbar. Ist der Beschuldigte juristischer Laie oder scheut er die Beauftragung eines Anwalts, kann die Akte schnell geschlossen und positiv in der Statistik verbucht werden. Ich vermute, dass das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz zugunsten des Beschuldigten endet.

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Nein. Bei der Polizei kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten erreichen! [...]

Du weißt, dass das falsch ist.

 

Ich weiss, dass das richtig ist! Du konntest weder hier, noch seinerzeit in der Diskussion mit Mace einen Grund nennen, warum eine voreilige Einlassung des Beschuldigten ohne volle Sachverhaltskenntnis von Vorteil sein sollte. Das ist nachvollziehbar, denn es gibt keinen solchen Grund.

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@QTreiberin: Warum sollte der Beschluss nicht haltbar sein?
Weil ich (und mein Rechtsempfinden) sich einfach nicht vorstellen können, dass nach der Geschichte (so sie vollständig ist) ohne Akteneinsicht und Anhörung die FE nach 8 Monaten (!) vorläufig entzogen wird, sorry.

 

Ich stell mir einfach vor,

 

- ein Polizist ruft mich an, dass ich bezüglich einer Straftat (!) vorgeladen sei.

- ich bin mir keiner Schuld bewusst und sage, dass ich mich mit einem Anwalt beraten will,

- 8 Monate höre ich nichts, denke dass sich die Sache erledigt hat (nicht jeder kennt sich mit den Feinheiten eines Verfahrens aus)

- und nach diesen 8 Monaten ist auf einmal meine FE wech...

 

Sorry, da sträuben sich mir die Nackenhaare. Wäre das ganze nach zwei oder auch acht Wochen passiert (und mein Anwalt hätte Akteneinsicht gehabt), würde ich anders darüber denken, so stößt mir das sauer auf.

 

Mag ja sein, dass das alles rechtmäßig ist, ich finde es äääähh sehr ungewöhnlich und glaube deswegen auch, dass ein guter Fachanwalt die vorläufige Entziehung kippen kann. Ob im Rahmen des Hauptverfahrens nicht doch entzogen würde, lass ich dabei außen vor.

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Bei einer Einlassung hätte es passieren können, dass der Beschluss nicht erlassen worden wäre. Hätte auch nichts ändern können.

Sehr sehr sehr oft ist es für das Verfahren und den Betroffenen hilfreich, wenn er sich äußert. Gerade dann, wenn die Vorwürfe sich gegen den falschen richten, wenn enlastende Umstände noch nicht bekannt sind, wenn es noch weitere Dinge gibt, die entlastend sein können und ermittelt werden sollen/ müssen.

 

Hier scheint der Anwalt nicht wirklich hilfreich gewesen zu sein, wenn man sich innerhalb von acht Monaten nicht äußert und überraschend die Fahrerlaubnis beschlagnahmt wird.

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Nein. Bei der Polizei kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten erreichen! [...]

Du weißt, dass das falsch ist.

 

Ich weiss, dass das richtig ist! Du konntest weder hier, noch seinerzeit in der Diskussion mit Mace einen Grund nennen, warum eine voreilige Einlassung des Beschuldigten ohne volle Sachverhaltskenntnis von Vorteil sein sollte. Das ist nachvollziehbar, denn es gibt keinen solchen Grund.

Dann täuscht dich dein "Wissen". Es gibt genug Sachverhalte, in denen eine Aussage des Beschuldigten / Betroffenen im Vorverfahren für ihn von Vorteil war. So hätte auch hier im Vorverfahren eine Aussage möglicherweise dazu geführt, die vorliegenden Gründe, die für einen Entzug der FE im Urteil sprechen, zu entkräften und somit zumindest die vorläufige Entziehung der FE nach § 111a StPO abgewendet. Also, warum behauptest du so konsequent, eine Aussage bei der Polizei könne keine Vorteile bringen, wo diese Behauptung doch nun einmal falsch ist.

 

@QTreiberin: Ich stimme dir zu, dass die lange Zeit ungewöhnlich ist. Die Maßnahme an sich ist jedoch durchaus rechtmäßig.

 

Gruß

Goose

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Bei einer Einlassung hätte es passieren können, dass der Beschluss nicht erlassen worden wäre. Hätte auch nichts ändern können.

 

Richtig. «Hätte...können...hätte... können...». Reine Spekulation.

 

Sehr sehr sehr oft ist es für das Verfahren und den Betroffenen hilfreich, wenn er sich äußert.

 

Für das Verfahren ist das mit Sicherheit hilfreich. Für den Betroffenen nicht, da wird dir jeder Strafverteidiger widersprechen!

 

Insbesondere wenn sich die Vorwürfe gegen den Falschen richten, kann dieser seine Situation durch eine voreilige Aussage ohne genaue Sachverhaltskenntnis nicht verbessern oder beschleunigen. Meine eigene Erfahrung zeigt: Selbst wenn von Anfang an klar ist, dass kein einziges objektives und subjektives Tatbestandsmerkmal erfüllt sein kann, kann sich ein Strafverfahren gegen den falsch Beschuldigten nahezu zwei Jahre (aber sicher auch länger) hinziehen.

 

Im vorliegenden Fall hat der Anwalt absolut richtig gehandelt. Er hat Akteneinsicht beantragt und damit die Verfahrensrechte seines Mandanten wahrgenommen. Nur so ist eine Äusserung zum vorgeworfenen Sachverhalt sinnvoll möglich. Die Verfahrensrechte (namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör) sind dann allerdings von Staatsanwaltschaft und Amtsgericht verletzt worden. Das ist zwar ärgerlich für den Betroffenen, aber absolut nicht überraschend.

 

@Goose

 

Du willst mit deiner Propaganda erreichen, dass Hilfesuchende, die sich hier im Forum informieren, eher zu einer Aussage bei der Polizei bereit sind, weil es der Polizeiarbeit dienlich ist und sie erheblich einfacher macht. Deiner Darstellung «Es gibt genug Sachverhalte...» widersprechen zahllose Strafverteidiger, Betroffene und sogar Polizisten. Wir erinnern uns: «Sie haben tausende Verdächtige vernommen. Wie vielen hat es geholfen?» «Keinem!».

 

Ob eine voreilige Einlassung den FE-Entzug verhindert hätte, ist reine Spekulation. Im Lichte der äusserst unausgewogenen Gewichtung der Aussagen von Zeugen und Geschädigten einerseits und dem Beschuldigten andererseits, hätte der Beschuldigte mit Bestreiten der Fahrereigenschaft und einer anderen Darstellung des Sachverhalts nichts beitragen können, von dem nicht ohnehin schon von Gesetztes wegen ausgegangen werden muss. Es hätte aber die erhebliche Gefahr bestanden, dass er sich als juristischer Laie und möglicherweise nicht sehr redegewandter Mensch gegenüber einem (in der Vernehmung stets geschulten) Beamten verplappert, unnötig selbst belastet oder gar ein falsches Geständnis ablegt.

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Du unterstellst mir Propaganda, betreibst aber selber nichts anders.

 

Die Ratschläge von Anwälten haben alle eines gemein: Sie kommen von Menschen, die ihr Geld damit verdienen, dass die Menschen sie aufsuchen.

Die Polizeibeamten bekommen ihre Besoldung, egal, ob der Beschuldigte erscheint oder nicht.

Im Grunde ist die Arbeit sogar einfacher, wenn der Beschuldigte nicht erscheint. Man hat die Aussage des Zeugen, macht den kurzen Vermerk über das Nichterscheinen des Beschuldigten und weg ist der Vorgang. Entsprechend zeigt deine Behauptung, eine Aussage würde die Arbeit der Polizei erleichtern, dass du keine Ahnung von der Arbeit der Polizei hast. Umso bedenklicher sehe ich deine Behauptungen.

 

Ich sagte nicht, dass die Einlassung des Beschuldigten den Entzug der FE garantiert verhindert hätte, aber zumindest hätte die Chance bestanden. So ist der Lappen erst mal weg.

 

Wie gesagt: Deine Behauptung ist falsch, und das solltest auch du wissen. Auch werden sie durch ständige Wiederholung nicht wahrer...

 

Gruß

Goose

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Als wichtigster Grund sei die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör genannt (und damit auch eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren).
Naja, das ist auch nicht richtig, der Mann der @TE hat ja dieses "Angebot" bekommen. Die Frage ist nur, warum hat der Anwalt keine Akteneinsicht bekommen? Und natürlich auch, wie sehr hat sich der Anwalt dann weiter um seinen Mandanten bemüht? Oder hat er es einfach schleifen lassen bzw. schlichtweg vergessen (dann würde ich ihm die Hammelbeine langziehen!)?

 

Was inhaltsreiches kommt von Dir (mal wieder) nicht?

 

@QTreiberin: Ich stimme dir zu, dass die lange Zeit ungewöhnlich ist. Die Maßnahme an sich ist jedoch durchaus rechtmäßig.
Dass die Maßnahme rein nach den Buchstaben des Gesetzes rechtmäßig sein kann (oder ist) mag ja sein, ich habe aber extreme "Bauchschmerzen" dabei.

 

Hat für mich etwas von "unfair"...

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Nach dem Ereignis der bisherigen Ermittlungen befuhr der Beschuldigte am 15.07.2012 um 17.22 auf der A7 richting Füssen.

 

Mit was für einem Fahrzeug eigentlich? :unsure:

 

Für mich liest sich das, als sei da anhand des Kennzeichens ermittelt worden - mit dem Ergebnis, Herr Baby2013 sei zu dieser Zeit mit dem bewußten Fahrzeug dort unterwegs gewesen: Möglicherweise allein auf Dienstfahrt im -wagen, gar betriebs- oder auch dienststellenintern dokumentiert...? :rtfm:

 

 

:think:

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@Goose

 

Ich vermittle persönliche Erfahrungswerte. Die Grundregel «Schweigen ist Gold» stammt nicht allein von Anwälten. Wer einmal (falsch wie richtig) Beschuldigter war, kommt von selbst zu dieser Erkenntnis. Alles weitere ergibt sich aus der Überlegung: Welchen Vorteil habe ich als Beschuldigter bei einer mündlichen Aussage zu einem mir unbekannten Sachverhalt gegenüber einem in der Vernehmung besonders geschulten Beamten einerseits, gegenüber einer umfassenden schriftlichen Aussage, abgefasst in voller Kenntnis des Sachverhalts und meiner Verfahrensrechte gegenüber der qualifizierten Verfahrensleitung andererseits?

 

Die Chance, dass die FE des Beschuldigten nicht entzogen wird, besteht - auch ohne seine Aussage - so oder so. Sie ist jedoch in voller Kenntnis des Sachverhalts sehr viel grösser!

 

Was müsste denn der Betroffene dir gegenüber mündlich vorbringen, um sich nicht nur selbst vollständig zu entlasten, sondern auch die entsprechende Gewichtung seiner Aussage zu erreichen?

 

@Blaulicht

 

Wie Du aus deiner Ausbildung weisst, ist das Recht auf Akteneinsicht Teilaspekt des grundrechtsgleichen Rechts(anspruchs) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz). Wird Akteneinsicht nicht gewährt, ist das Recht auf rechtliches Gehör verletzt!

 

@QTreiberin

 

Indem der Beschuldigte von seinen Verfahrensrechten Gebrauch macht (z.B. sich nicht zur Sache zu äussern), verzichtet er nicht auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (oder sonstige Verfahrensrechte). Er hat auch dann das Recht auf Akteneinsicht, wenn er sich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht äussert!

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Deine persönlichen Erfahrungswerte in allen Ehren, aber glaubst du wirklich, die paar Erfahrungen, die du hast, sind so repräsentativ, dass du daraus eine solch allgemeingültige Aussage formulieren kannst?

 

Deine Behauptung, die Aussage des Beschuldigten würde die polizeiliche Arbeit erleichtern, zeigt doch, dass du offensichtlich nicht weißt, wie die polizeiliche Arbeit aussieht.

 

Würde der Beschuldigte mir gegenüber einen Sachverhalt schildern, in welchem er z.B. nachvollziehbar das Rechtsüberholen einräumt, die Gefährdung jedoch entkräftet, so könnte man diese Aussage dem Zeugen beispielsweise in einer Nachvernehmung vorhalten. Relativiert sich dabei auch bei ihm die zunächst geschilderte Vernehmung (und das kann durchaus vorkommen) so kann der Gesamtsachverhalt den Staatsanwalt durchaus vom Erwirken des Beschlusses abbringen. Möglicherweise sieht er dann auch keinen § 315c StGB sondern nur die OWi und verfügt den Vorgang an die Ordnungsbehörde ab.

 

Hat man nur die Aussage des Geschädigten sieht es hingegen oftmals anders aus. Wonach soll die StA den Sachverhalt denn sonst bewerten, wenn außer der Aussage des Geschädigten / Zeugen nichts vorliegt?

 

Es ist bedauerlich, dass du, offensichtlich wider besseren Wissens, derart auf deiner falschen Aussage beharrst.

 

Gruß

Goose

Edited by Goose
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Hat man nur die Aussage des Geschädigten sieht es hingegen oftmals anders aus. Wonach soll die StA den Sachverhalt denn sonst bewerten, wenn außer der Aussage des Geschädigten / Zeugen nichts vorliegt?
Ausschließlich auf den hier vorliegenden Fall bezogen:

Eine Aussage des Beschuldigten hätte ja ggf. vorgelegen, wenn dessen Anwalt die geforderte Akteneinsicht gewährt worden wäre. Denn die Aussage des Beschuldigten war eindeutig, er will sich nur vorher mit seinem Anwalt beraten...

Und genau hier ist ein Fehler (auf wessen Seite auch immer) passiert, der jetzt zum vorläufigen FE-Entzug führte, ohne dass der Beschuldigte angehört wurde.

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Hier muss man nun klären, wer's verbaselt hat... Möglicherweise ja auch der Anwalt...

 

Fakt ist jedoch, dass die StA den Antrag nach Aktenlage, alleine nach Aussagen des Geschädigten und der Zeugin, stellen musste.

 

Gruß

Goose

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Die Verfahrensrechte (namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör) sind dann allerdings von Staatsanwaltschaft und Amtsgericht verletzt worden. Das ist zwar ärgerlich für den Betroffenen, aber absolut nicht überraschend.

 

@Blaulicht

 

Wie Du aus deiner Ausbildung weisst, ist das Recht auf Akteneinsicht Teilaspekt des grundrechtsgleichen Rechts(anspruchs) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz). Wird Akteneinsicht nicht gewährt, ist das Recht auf rechtliches Gehör verletzt!

 

Bevor du weiter auf die Kacke haust, schaust du dir jetzt das angeblich verletzte Recht nochmal an (Schwerpunkte: Durch wen und in welcher Situation kann dieses Recht verletzt werden).

Dann noch einen Vergleich mit dem dürftigen Sachverhalt...

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@Goose

 

Immer dann, wenn deine Argumente sehr schwach werden, wechselst du von der Sachebene auf die persönliche Ebene (in der Regel durch Herabminderung der Kompetenz deines Diskussionspartners). Ich bitte dich, dringend zur Sachebene zurückzukehren!

 

Wer in der Lage ist, schriftlich niedergelegte, sprachlich formulierte Gedanken aufzunehmen und zu verstehen, der weiss, dass die Regel «Schweigen ist Gold» weder von mir stammt, noch (in meinem persönlichen Fall) allein auf meinen Erfahrungen beruht. Mir steht zur Meinungsbildung zum Glück sehr viel mehr zur Verfügung.

 

Am Eisen «Polizeiarbeit» wirst du dich verbrennen; belassen wir es also dabei (Woher kommt eigentlich der hiesige Trend, Polizeiarbeit als Geheimwissenschaft darzustellen?).

 

Wonach soll die StA den Sachverhalt denn sonst bewerten, wenn außer der Aussage des Geschädigten / Zeugen nichts vorliegt?

 

Nach den Prozessmaximen und dem Verfahrensablauf, wie sie von der Strafprozessordnung vorgegeben werden. Der Beschuldigte hat sich zur Sache nicht geäussert und über seinen Anwalt Akteneinsicht beantragt. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft wäre es sinnvoll gewesen, ihm dieses Recht zu gewähren und seine Stellungnahme abzuwarten, anstatt Beschluss zu erlassen, der stark nach Willkür riecht und dem Anwalt des Beschuldigten die Rechtsmittelbegründung auf dem Silbertablett serviert.

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Du unterstellst mir schwache Argumente, bringst aber selber keine. Also, warum beharrst du auf der falschen Ansicht? du musst doch wissen, dass sie falsch ist.

 

Keine Sorge, ich verbrenne mich nicht an dem "heißen Eisen". Aber erzähl doch mal, warum du meinst, dass das der Fall ist.

 

Gruß

Goose

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