Jump to content

Verjährung Bei Videowagen


Recommended Posts

Hallo! Ich wurde vor knapp 3 Monaten auf der Autobahn von einem hinterherfahrenden Videowagen aufgenommen und anschliessend zur Personalienaufnahme angehalten. Da bisher nichts gekommen ist, stellt sich mir allmählich die Frage nach der Länge der Verjährungsfrist. Normal gilt ja 3 Monate nach Vollendung der Handlung. Nun nennt die Polizei ja den Grund für das Anhalten (zu schnell) und fragt, ob man sich äussern will (natürlich nicht). Dies dürfte als "erste Vernehmung des Betroffenen" gelten, die gemäß §33 Abs. 1 Punkt 1 Ordnungswidrigkeitengesetz die Verjährung unterbricht. Nach §33 Abs. 3 OWiG beginnt die Verjährung nach jeder Unterbrechnung von neuem. Die Frage ist nun ob durch die Verjährung eine neue 3-Monatsfrist begonnen hat (was dann ja das Gleiche wäre wie in jedem normalen Blitzerfall ohne polizeiliche Vernehmung) oder ob durch die Vernehmung eventuell eine längere Verjährungsfrist eingesetzt hat, wie z.B. die 6 Monate nach Erlass eines Bussgeldbescheides (§26 Abs. 3 STVG)

Link to post
Share on other sites

Nein, die Frist beträgt auch dann 3 Monate.

 

Wann war denn der Verstoß?

 

Dass man erstmal längere Zeit nichts hört ist wohl normal, da ja kein Anhörungsbogen mehr verschickt werden muss und der Verursacher ja fest steht, zu Eile also kein Anlass besteht.

Link to post
Share on other sites

Du bist erst nach 3 Monaten + 2 Wochen auf der sicheren Seite. Die Bußgeldbehörde muss einen Bescheid, der am letzten Tag der Frist erlassen wird, innerhalb von 14 Tagen zustellen, damit dieser Rechtskraft erlangen kann und die Verjährung nicht greift.

 

Kann mal einer kommentieren, ob in diesem Fall das Entfernen des Namensschildes von Klingel und Briefkasten hilfreich sein könnte?

Link to post
Share on other sites
Kann mal einer kommentieren, ob in diesem Fall das Entfernen des Namensschildes von Klingel und Briefkasten hilfreich sein könnte?

Warum? Ändert das die Daten in der Akte?

Link to post
Share on other sites

Meldung an die Behörde das keine Zustellung erfolgte. Verjährung wird durch Aussetzung zur Findung des Aufenthaltsortes unterbrochen und das bei jeder erneuten Suche.

 

Für die Behörde also nur blöd, wenn sie bis zum letzten Tag der Verjährung mit der Versendung wartet, denn dann sie nicht mehr Rechtszeitig die Verjährung wegen der Adresssuche unterbrechen.

Link to post
Share on other sites
Für die Behörde also nur blöd, wenn sie bis zum letzten Tag der Verjährung mit der Versendung wartet, denn dann sie nicht mehr Rechtszeitig die Verjährung wegen der Adresssuche unterbrechen.

Also könnte man sich am ersten Tag nach Verstreichen der Verjährungsfrist am frühen Morgen erkundigen, ob ein BGB erlassen wurde und wenn ja, sollte man die Zustellung 14 Tage zuverlässig hemmen. Dumm ist nur, dass man in der Zwischenzeit keine andere Post erhalten kann...

Link to post
Share on other sites
Und man sollte auch nicht unbedingt dem Briefträger (der einen vielleicht ja auch persönlich kennt) die Tür aufmachen, sonst gibts eine persönliche Zustellung :blink:

Vielleicht besser dann ein Schild "unbekannt verzogen" für den Briefträger :vogelzeig:

Link to post
Share on other sites
Imho greift das nicht. Ich kann es zwar grade nicht unterfüttern, aber da war doch was: Nämlich, dass man Post an die ladungsfähige Adresse für ein 1/2 Jahr umleiten muss.

Das wäre mir neu. Auch eine öffentliche Zustellung scheidet aus, wenn man an der Zustellungsadresse gemeldet ist, da die Adresse dann als bekannt gilt. Ich habe zwar schon Leute gegenteiliges behaupten hören, dies ist aber im besten Fall grober Unfug und im schlimmsten Fall gezielte Desinformation.

 

Das schlimmste, was passieren kann, ist, dass der Briefträger einfach eine Benachritigungskarte unter der Tür herschiebt und das Schreiben bei der Poststelle ablegt. Es gilt damit als zugestellt.

Link to post
Share on other sites

Stimmt, ich habs recherchiert: Der Nachsendeantrag ist nicht verpflichtend.

Es gibt dabei jedoch ein klassisches Hinderniss: Vergisst man einen Vertragspartner über den Umzug zu informieren, nutzt der die alte Adresse. D.h. das dort ggf. auch Rechnungen, Mahnungen etc. auflaufen. Die wiederum gehen dann zu Lasten des Umziehenden. Gleiches gilt praktisch auch für alle Folgen.

Platzt meine KFZ-Versicherungslastschrift im Frühjahr, schickt die Versicherung munter Mahnungen an eine nicht vorhandene Adresse. Irgendwann werden die einfach die Leistung (Haftpflicht) einstellen mit den für den Halter bekannten Konsequenzen. Der löffelt dann die Suppe aus.

Daher hatte ich das fälschlich als must have im Kopf.

Link to post
Share on other sites

So ist es. Auch die andere Post geht dabei natürlich verloren. Aber wie viele Mahnungen kann man schon in zwei Wochen verpassen? Ist halt alles eine Kosten- Nutzen- Rechnung.

 

In einem Mehrfamilienhaus mit vielen Parteien stehen die Chancen übrigens schlechter, dass der Briefträger irgendwas unter der Tür her schiebt. Allerdings ist in manchen (allen?) Gemeinden in diesem Fall auch die Lage der Wohnung bei der Meldung anzugeben, so dass die Bußgeldbehörde gezielt dorthin zustellen könnte, nachdem sie die Adresse beim Einwohnermeldeamt recherchiert hat.

Link to post
Share on other sites
schickt die Versicherung munter Mahnungen an eine nicht vorhandene Adresse.

Und dann kommt die Post als unzustellbar an den Absender zurück. :blink:

 

Sollte es ein Bußgeldbescheid sein, dann dürfte dann wohl ermittelt werden wo der Betroffene anzutreffen ist. :vogelzeig:

 

Kann nicht ermittelt werden wo der Betreffende zu erreichen ist, kann öffentlich zugestellt werden.

 

MfG.

 

hartmut

Link to post
Share on other sites

Ach so, bevor ich es vergesse: Ich habe noch ein interessantes vergangenes Posting hier aus dem Forum zum Thema öffentliche Zustellung gefunden:

 

Im Zweifel rechtfertigt die Nichtzustellbarkeit auch die öffentliche Zustellung (§ 10 VwZG).

Wenn du also unbedingt auf einen Briefkasten verzichten willst, dann solltest du dringend in regelmäßigen Abständen dein Amtsgericht aufsuchen und nachschauen, ob da nicht ein Bußgeldbescheid o.ä. für dich an der Wand hängt, bevor dieser rechtskräftig wird.

 

 

Dazu müsste die Bußgeldstelle erst mal beim Einwohnermeldeamt Ermittlungen über die Adresse anstellen. Wenn denn dann ermittelt wurde, das der Gesuchte auch unter dieser Adresse gemeldet ist, ist es nix mit der öffentlichen Zustellung :vogelzeig:

Stimmt, es wird nicht öffentlich zugestellt, wenn die Adresse bekannt ist. Mein Fehler...

 

Hier schiebt der Briefräger, wenn kein Briefkasten vorhanden ist, eine Benachrichtigung unter der Tür her, daß der Brief beim AG oder bei der Post abzuholen ist. Durch diese Benachrichtigung gilt der Brief dann auch als zugestellt. (§ 3 VwZG i.V.m. § 182 ZPO)

 

Das dürfte endgültig Licht in die Sache bringen: Ist der Gesuchte unter der Zustellungsadresse gemeldet, ist nix mit öffentlicher Zustellung.

Link to post
Share on other sites

Richtig, die öffentliche Zustellung ist nicht erforderlich, siehe § 181 ZPO

 

§ 181 ZPO

Ersatzzustellung durch Niederlegung.

 

(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

 

(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.

 

Damit erledigen sich aber alle Vogel Strauß-Methoden (Kopf in den Sand) in Form von Abmontieren des Briefkastens etc.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
Damit erledigen sich aber alle Vogel Strauß-Methoden (Kopf in den Sand) in Form von Abmontieren des Briefkastens etc.

Spielen die Briefträger denn immer mit, wenn sie keinen Briefkasten finden? Oder gibt es doch die Chance, dass das Schreiben zurück geht? Im von mir verlinkten Thread gab es wohl 6 Zustellversuche bis dann der BGB bei einem Nachbarn hinterlegt wurde (legal?).

Link to post
Share on other sites
Gleiches gilt praktisch auch für alle Folgen.

Platzt meine KFZ-Versicherungslastschrift im Frühjahr, schickt die Versicherung munter Mahnungen an eine nicht vorhandene Adresse. Irgendwann werden die einfach die Leistung (Haftpflicht) einstellen mit den für den Halter bekannten Konsequenzen. Der löffelt dann die Suppe aus.

Daher hatte ich das fälschlich als must have im Kopf.

Da beim Umzug auch die Zulassungsstelle zu informieren ist und sich unter Umständen sogar das Kennzeichen geändert wird, sollte das nicht das Problem sein.

 

Der Nachsendeantrag ist nicht so das Wahre, denn er hat auch negative Auswirkungen und nicht nur die, dass die GEZ schneller Bescheid weiß, als du umgezogen bist.

Und vergiss nicht die ganzen privaten Zusteller, auch die wollen Post, vornehmlich Behördenpost und von großen Unternehmen, zustellen.

Link to post
Share on other sites
Die GEZ fischt die Ummeldungen ab. Das hat mit dem Nachsendeantrag nichts zu tun.

 

Stimmt, dafür ist ein Nachsendeauftrag in jeder anderen Hinsicht ein Datenschutzfiasko, wenn man nicht die richtigen Sachen ankreuzt. Und auch dann soll sich die Post nicht immer daran halten...

Link to post
Share on other sites

Wenn unser Recht auf Informationelle Selbstbestimmung auch nur halbwegs wirksam wäre/beachtet würde, dann dürfte es imho die "bayrische Lösung" nicht geben (Straftat) und die Post würde (wird) eine Straftat nach der anderen begehen.

 

Weiß jemand, wie die Mledung an die GEZ in anderen Bundesländern geregelt ist?

Link to post
Share on other sites

In BW, RP und Hessen soll die GEZ die Daten über Neuanmeldungen automatisiert erhalten, allerdings war das in den 90ern definitiv noch nicht so. Eigentlich sollte man mal dagegeben klagen wegen der Verletzung der informationellen Selbstbestimmung, aber nach dem neuen Gebührenmodell würde das leider wenig bringen, da man dann die Gebühren unabhängig von einer Nutzung zahlen muß. Da müßte man konsequenterweise aber auch fordern, daß zukünftig nicht mehr von Trägern öffentlicher Belange (Parteien, Gewerkschaften, Kirche usw.) bestimmte Rundfunkräte, sondern von den Hörer selbst gewählte Vertreter (oder noch besser die Hörer selbst) bei der Planung beteiligt werden.

Link to post
Share on other sites
Auch die Post reichte die Daten an die GEZ weiter.

 

Möglich ist das. Auch TCom und andere sind mögliche Datenquellen. Inzwischen ist das m.E. erheblich schwerer für die GEZ geworden, Daten von Dritten zu beziehen. Auch wird das auf Länderebene offenbar unterschiedlich gehandhabt.

 

Gegen eine solche Praxis stellt sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

Die Praxis der GEZ, Anschriften bei privaten Adresshändlern zu erwerben, ist mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig. Wir haben den ORB daher aufgefordert, in Zukunft keine personenbezogenen Daten bei privaten Adresshändlern mehr zu erheben.

Quelle: http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detai...lgemeintb11_lda

 

Da beim Umzug auch die Zulassungsstelle zu informieren ist und sich unter Umständen sogar das Kennzeichen geändert wird, sollte das nicht das Problem sein.

Einigen wir uns drauf, das spätestens mit der Ummeldung das Kind des GEZ-Vermeiders in den Brunnen gefallen ist. :vogelzeig:

Link to post
Share on other sites

Dafür schicken sie dann alle paar Monate ihre Bettelbriefe.

 

Übrigens gibt es es noch ein Mittel, wie die Gauner einfach an die neue Adresse kommen: über eine bestehende Einzugsermächtigung. Merke: wenn schon, dann die Gebühr immer selber überweisen.

Link to post
Share on other sites
Hattest du zurückgeschrieben, daß du keine Geräte zum Empfang bereithälst? Das ist doch die einzige Antwort, die sie neben einer Anmeldung akzeptieren müssen.

Nein, ich habe die leeren Formulare zurückgeschickt. Irgendwann ist dann nichts mehr von denen gekommen. Ich muss dazu sagen, dass ich wirklich keine eigenen Geräte zum Empfang bereit halte. Ich weiss zwar nicht, wie das mit meinen Rechnern ist, aber die gehören meinem Arbeitgeber. Dies trifft auch auf das Autoradio zu. Radio und Fernsehen bei mir zuhause läuft über die Rechner.

Link to post
Share on other sites

@DieterF: Es zählt die tatsächliche Bereithaltung, unabhängig vom Eigentum der Geräte. Die Gebühr fürs Autoradio müßte der AG zahlen, die Gebühr zur Nutzung der "neuartigen Empfangsgeräte" du. Allerdings haben sie ohne dein Zutun keine Möglichkeiten, festzustellen, ob du tatsächliche solche Geräte nutzen könntest.

Link to post
Share on other sites

@traffic: Mir ist nicht bekannt, ob mein AG die Gebühr für "neuartige Empfangsgeräte" nicht tatsächlich schon abführt. Danke für den Hinweis, ich werde dies in Erfahrung bringen und dann ggf. bei der GEZ anmelden, denn ich halte die Gebühr im Prinzip für gerechtfertigt, da ich - besonders nun bei der WM - auch die öffentlich-rechtlichen nutze.

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...