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4reifen

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  1. von der Polizei, nicht von einer Bußgeldstellefür 9 Monat, nicht für ein Jahran festgelegten(?) Terminen zur Kontrolle vorlegen, nicht auf Verlangen vorlegenZwangsgeld 500 €, nicht laut Tatbestandskatalog "331980 Sie führten das Ihnen auferlegte Fahrtenbuch nicht/nicht ordnungsgemäß*). (B - 0) 100,00 § 31a, § 69a StVZO; § 24 StVG; 190 BKat"Das sind 4 Merkwürdigkeiten, die ich nur auflösen kann, wenn ich die Geschichte des TE ein wenig uminterpretiere. es war doch eine Bußgeldstelle und nur umgangssprachlich "die Polizei"kreativer Umgang mit Zeiträumen darf auch bei Bußgeldbehörden mal vorkomme
  2. Nein, nur die Androhung des Zwangsgelds
  3. Ich habe von der Polizei eine Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches für 9 Monate bekommen. Zugrunde liegt folgendes: 1) Meine Frau war mit dem auf mich zugelassenen PKW auf der Autobahn 38 km/h zu schnell, was als schwerwiegender Verstoss gewertet wird 2) Hiervon soll ich durch einen Zeugenfragebogen Kenntnis erlangt haben, der mir drei Wochen später zugesandt worden sei, bei mir jedoch nie ankam. 3) Eine wiederum vier Wochen später per normaler Briefpost erhaltene Zeugenvorladung für 10 Tage später habe ich (unabsichtlich) verpasst, da ich am Vorladungstag beruflich im Ausland war und es
  4. Im neuen Punktesystem ist ja eine Änderung, dass die Tilgung von Punkten nicht mehr durch neue Taten verzögert wird und einfache Geschwindigkeitsverstösse nach 2,5 Jahren wieder gelöscht werden. Wann aber fangen die 2,5 Jahre an zu zählen? Auf der Seite des Verkehrsministeriums steht dazu: "Punkte entstehen am Tattag und werden zur Berechnung des Punktestandes herangezogen bis die Tilgungsfrist abgelaufen ist. Die Tilgungsfrist beginnt nun für alle Verstöße einheitlich mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids oder des Urteils." Den ersten Satz würde ich so interpretieren, dass die Punkte e
  5. Ein Fahrverbot gab es hier nicht, da seit der Rechtskraft der letzten Eintragung offensichtlich schon mehr als ein Jahr vergangen war. Rechtskräftig wird ein Bussgeldbescheid, wenn man nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang Einspruch dagegen einlegt. Wenn man Einspruch einlegt und sich die Sache verzögert, erfolgt die Rechtskraft u.U. deutlich später. Hier musst Du nun beachten, dass Du innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des aktuellen Bussgeldbescheid nicht noch einmal mit mit mind. 26 km/h zu schnell geblitzt wirst. Dann gibt es ein Fahrverbot aus der Summierung der beiden Taten, a
  6. Aus einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister weiss ich, dass zwei mit Punkten belegte Geschwindigkeitsverstösse am 14.8.2014 zur Tilgung anstanden. Hierbei handelte es sich um zwei Geschwindigkeitsverstösse vom 13.7.2011 (Rechtskraft am 18.4.2012) und 17.06.2012 (Rechtskraft am 14.08.2012), die nach altem Recht mit 4 Punkten belegt waren und am 1.5.2014 in 2 Punkte nach neuem Recht umgewandelt wurden. Jetzt habe ich einen Anhörungsbogen bekommen, dass ich just am 14.8.2014, also dem Tag an dem die beiden anderen Verstösse zur Tilung anstanden, gelasert wurde mit 53 statt 30 im Ort, also
  7. Ich wurde kürzlich von einer hinter mir herfahrenden Polizeistreife gefilmt, da ich einige km/h zu schnell war. 2 Autobahnausfahrten später wurde ich herausgeleitet und die Personalien aufgenommen. Man sagte mir noch, dass es zwar nicht im Fahrverbotbereich war, aber ein Bußgeld erlassen würde mit Anzeige. Eine Woche später bekam ich den Anhörungsbogen, auf den ich innerhalb einer Woche antworten soll. Auf dem Anhörungsbogen hat sich beim Kennzeichen jedoch ein Fehler eingeschlichen. Ergibt sich hieraus evtl. trotz aufgenommener Personalien ein Schlupfloch, da es das zur "Tat" angeblich b
  8. Hallo! Ich wurde vor knapp 3 Monaten auf der Autobahn von einem hinterherfahrenden Videowagen aufgenommen und anschliessend zur Personalienaufnahme angehalten. Da bisher nichts gekommen ist, stellt sich mir allmählich die Frage nach der Länge der Verjährungsfrist. Normal gilt ja 3 Monate nach Vollendung der Handlung. Nun nennt die Polizei ja den Grund für das Anhalten (zu schnell) und fragt, ob man sich äussern will (natürlich nicht). Dies dürfte als "erste Vernehmung des Betroffenen" gelten, die gemäß §33 Abs. 1 Punkt 1 Ordnungswidrigkeitengesetz die Verjährung unterbricht. Nach §33 Abs. 3 OW
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