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Galileo über Radarwarner


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Es mag sein, daß es für dich reine Ansichtssache ist. Allerdings ist ein Urteil nicht erforderlich, um zu klären, ob es verboten ist.

 

Auch das Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie ist nach § 307 StGB strafbar. Hierzu wirst du wohl auch kein Urteil finden, trotzdem reicht der Gesetzestext, um dir zu sagen, daß es nicht zulässig ist.

 

Offensichtlich kannst du deine Meinung demnach nicht begründen... schade.

 

Gruß

Goose

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Ich sehe das so: Ein Navi ist schlicht und einfach nicht in der Lage, Geschwindigkeitskontrollen anzuzeigen, dafür ist es völlig ungeeignet. Es zeigt lediglich die Standorte von Starenkästen an, dies ist nicht verboten. Ob am Ort des Starenkastens eine Kontrolle stattfindet kann das Navi nicht erkennen.

 

Zum Thema Gesetzesbegründung: Eine Begründung mag vllt den Sinn einer gesetzlichen Regelung verdeutlichen, sie ist aber nicht dafür da, die Unfähigkeit des Gesetzgebers, den Willen in Worte zu fassen, wieder gut zu machen. Wenn der Gesetzgeber will, dass POI-Warnungen verboten sind, dann muss er den §23 eben so formulieren, dass POI-Warner darunterfallen. Ganz einfach.

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Es mag sein, daß es für dich reine Ansichtssache ist. Allerdings ist ein Urteil nicht erforderlich, um zu klären, ob es verboten ist.

 

Auch das Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie ist nach § 307 StGB strafbar. Hierzu wirst du wohl auch kein Urteil finden, trotzdem reicht der Gesetzestext, um dir zu sagen, daß es nicht zulässig ist.

 

Offensichtlich kannst du deine Meinung demnach nicht begründen... schade.

 

Gruß

Goose

 

 

Oh man. Du vesuchst dauernd die Welt in irgendwelche Schriften zu drücken. Glaubst du auch, dass vor langer Zeit jemand übers Wasser gegangen ist, obwohl wir vom Affen abstammen? Steht ja so geschrieben, gelle?

 

Weshalb wird denn das Radio nicht verboten?

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@Belluser: Ich glaube kaum, daß du die Bibel mit aktuellen Gesetzestexten gleichsetzen kannst.

 

Zur Warnung im Radio: Diese ist nicht automatisiert und ortsbezogen.

 

@Bill:

Es zeigt lediglich die Standorte von Starenkästen an, dies ist nicht verboten.
Doch, das ist verboten.

 

Es wurde hier wirklich schon in epischer Breite darüber diskutiert. Schau dir diese Diskussionen doch mal an.

 

Gruß

Goose

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Auch dir sollte bekannt sein das es Gerichtsentscheidungen contra legem gibt (entgegen dem Wortlaut).

Eine Entscheidung contra legem kommt aber nur in Betracht, wenn der Gesetzeswortlaut mit dem verfolgten Normzweck unvereinbar, der Normbefehl also offensichtlich verfehlt ist.

Hier wird aber aus der Begründung der Änderungsverordnung klar ersichtlich, dass der Normbefehl nicht offensichtlich verfehlt ist.

Da contra legem nur in besonders gravierenden Fällen entschieden werden darf, verbietet sich vorliegend eine Entscheidung contra legem.

 

Das gilt dann insbesondere auch für die Gesetzesbegründungen, welche allenfalls als ein Teil der Auslegung der gesetzlichen Regelungen dienen kann.

Daneben gibt es noch weitere Auslegungskriterien.

Wenn allerdings eine Auslegungsmethode, wie hier die historische Auslegung, so eindeutig ein Ergebnis determiniert, können andere Auslegungsmethoden nur schwer ein anderes Ergebnis begründen. Es sind hier m.E. keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ernstlich ein Abweichen vom Ergebnis der historischen Methode rechtfertigen könnten.

 

Meiner Erinnerung nach sieht Bluey darin keinen Verstoß.

Doch, er hat hier im Forum schon seinen Kurs geändert. Nachdem ihm die Änderungsbegründung gezeigt wurde, hat er zugegeben, dass ein Verstoß vorliegt, allerdings betont, dass er gegen diesen nicht einschreiten würde.

 

So viel auch zu dem oben gesagten Umgang mit 4-Punkte-Verstößen.

 

Allerdings ist ein Urteil nicht erforderlich, um zu klären, ob es verboten ist.

In diesem Fall stimme ich dir zu. Das Begründungsmaterial ist so eindeutig, dass es einen anderen Schluss nicht zulässt.

 

Zum Thema Gesetzesbegründung: Eine Begründung mag vllt den Sinn einer gesetzlichen Regelung verdeutlichen, sie ist aber nicht dafür da, die Unfähigkeit des Gesetzgebers, den Willen in Worte zu fassen, wieder gut zu machen. Wenn der Gesetzgeber will, dass POI-Warnungen verboten sind, dann muss er den §23 eben so formulieren, dass POI-Warner darunterfallen. Ganz einfach.

Das wäre der Fall, wenn der Normbefehl offensichtlich verfehlt wäre. Das ist hier aber nicht der Fall. Der Gesetzeswortlaut lässt die aus den Begründungsmaterialien zu entnehmende Auslegung eindeutig zu.

 

Ein Navigationsgerät ist natürlich geeignet, Überwachungspunkte anzuzeigen. Nämlich dann, wenn es über eine entsprechende Datenbank mit Informationen über (stationäre) Kontrollpunkte verfügt und diese Informationen mit einem Warnautomatismus verknüpft sind. Dann ist das Gerät geeignet, stationäre Kontrollpunkte anzuzeigen. Ob die Kontrollpunkte gerade in Betrieb sind oder nicht, ist für diese Beurteilung unerheblich.

 

Weshalb wird denn das Radio nicht verboten?

Das musst du die Politik fragen.

§ 23 Abs. 1b StVO verbietet Radiowarnungen nicht. Auch nicht das Abhören solcher Warnungen.

Warum die Politik nicht - wie in der Schweiz - solche Radiowarnungen verbietet, musst du die Politik fragen.

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Ein Navigationsgerät ist natürlich geeignet, Überwachungspunkte anzuzeigen. Nämlich dann, wenn es über eine entsprechende Datenbank mit Informationen über (stationäre) Kontrollpunkte verfügt und diese Informationen mit einem Warnautomatismus verknüpft sind. Dann ist das Gerät geeignet, stationäre Kontrollpunkte anzuzeigen. Ob die Kontrollpunkte gerade in Betrieb sind oder nicht, ist für diese Beurteilung unerheblich.

 

"Warnautomatismus" ist mal wieder ein dehnbarer Begriff... muss ein akustisches Signal erfolgen (lässt sich ja auch einstellen) oder reicht schon das POI-Icon auf dem Display? Dann müssten aber auch Seiten wie radarfalle.de verboten sein, die nichts anderes machen als das Navi, nämlich die Orte von Starenkästen anzeigen. Denn was macht das für einen Unterschied, ob ich mir die Starenkästen vom "modernen Zielführungsgerät" oder vom UMTS-Laptop auf dem Beifahrersitz anzeigen lasse?

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"Warnautomatismus" ist mal wieder ein dehnbarer Begriff... muss ein akustisches Signal erfolgen (lässt sich ja auch einstellen) oder reicht schon das POI-Icon auf dem Display? Dann müssten aber auch Seiten wie radarfalle.de verboten sein, die nichts anderes machen als das Navi, nämlich die Orte von Starenkästen anzeigen. Denn was macht das für einen Unterschied, ob ich mir die Starenkästen vom "modernen Zielführungsgerät" oder vom UMTS-Laptop auf dem Beifahrersitz anzeigen lasse?

Die Frage kannst du dir eigentlich auch selbst beantworten :whistling:

 

Sobald die Warnung automatisiert und ortsbezogen abgegeben wird, ist die Benutzung unzulässig.

Radarfalle.de gibt die Warnung nicht automatisiert ab, außerdem benutzt man radarfalle.de i.d.R. nicht während der Fahrt.

 

Also, wenn du einen Laptop dabei hast und dir die Daten automatisiert anzeigen lässt (also der Laptop warnt bei Annäherung an eine Kontrollstelle), dann sind wir im Verbot des § 23 Abs. 1b StVO drin. Wenn du die Daten aber manuell abrufen musst, liegt keine automatisierte Warnung vor.

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Ist jetzt Korinthenkackerei, aber da das (momentan noch) eh alles nur Theorie ist, mach ich mal weiter...

 

Sobald die Warnung

 

Ist die reine Anzeige (ohne "Alarm") eines POIs schon eine Warnung? Meine Navi zeigt mir - je nach Einstellung - auch Tankstellen, Bahnhöfe, Polizeidienststellen, Nachtclubs uvm. an. Nach der Argumentation müsste es dann legale und illegale POIs geben. Das geht so weder aus dem Gesetzestext, noch aus der Begründung (wer schreibt die eigentlich??) hervor.

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Du kannst dir die Starenkästen auch auf der Karte einzeichnen! Womöglich sogar eine elektronische Karte auf dem PDA, wie sieht es dann damit aus, wenn die Kästen eingezeichnet sind, aber man selbst rausfinden muss, ob man sich in der Nähe befindet oder nicht?

 

 

Ein Navigationsgerät ist natürlich geeignet, Überwachungspunkte anzuzeigen.

 

Um Überwachungspunkte geht es aber beim §23 nicht, sondern um Verkehrskontrollen, insbesondere Geschwindigkeitskontrollen als solche! Ich könnte mir auch sämtliche Punkte an denen ich jemals einen mobilen Blitzer habe stehen sehen in mein Navi speichern. Wäre das auch verboten deiner Meinung nach? Das wäre dann nämlich auch eine Anzeige von Kontrollpunkten, aber es zeigt mir eben trotzdem nicht an, ob aktuell tatsächlich eine Kontrolle stattfindet. Somit ist es IMHO zum Anzeigen von Kontrollen ungeeignet.

 

Um es nochmal zu verdeutlichen: IMHO ist es ein himmelweiter Unterschied, ob man von einem Kontrollpunkt oder einer Kontrolle spricht. Ein Kontrollpunkt ist schlicht ein Ort und eine Kontrolle ist zB eine Messung. Wenn im Gesetz "Kontrollen" steht, dann darf man nicht "Kontrollpunkte" annehmen. Nein, ich bin kein Jurist und kenne mich rechtlich auch nicht gut aus. Aber auch als Naturwissenschaftler weiß ich, dass zwischen einem Punkt und dem was an diesem Punkt stattfindet unterschieden werden muss. Dass Navis die Messung und damit die Kontrolle als solche nicht erkennen, darüber sind wir uns einig?

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Ist die reine Anzeige (ohne "Alarm") eines POIs schon eine Warnung? Meine Navi zeigt mir - je nach Einstellung - auch Tankstellen, Bahnhöfe, Polizeidienststellen, Nachtclubs uvm. an. Nach der Argumentation müsste es dann legale und illegale POIs geben. Das geht so weder aus dem Gesetzestext, noch aus der Begründung (wer schreibt die eigentlich??) hervor.

Die Anzeige reicht aus. Es steht ja schon im Gesetzestext "anzuzeigen oder zu stören".

 

Natürlich gibt es erlaubte und unerlaubte POIs. Die Warnung oder Erinnerung vor oder an Orten von Interesse ist nicht verboten. Es ist aber dann verboten, wenn die Orte von Interesse stationäre Überwachungsstellen sind.

 

Die Begründung wird von demjenigen geschrieben, der auch das Gesetz schreibt. Also vom Verordnungsgeber.

 

Du kannst dir die Starenkästen auch auf der Karte einzeichnen!

Sag mal, wollt ihr mich jetzt verar* oder was? Lest doch einfach mal den Gesetzestext. Eine Karte ist kein technisches Gerät.

 

Womöglich sogar eine elektronische Karte auf dem PDA, wie sieht es dann damit aus, wenn die Kästen eingezeichnet sind, aber man selbst rausfinden muss, ob man sich in der Nähe befindet oder nicht?

Subsumiere es doch einfach unter die Vorschrift und deren Begründung.

Technisches Gerät: +

Betreiben oder betriebsbereit mitführen: +

Bestimmung, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören: + (es reicht, dass es auch[/] dazu bestimmt ist. Es muss nicht ausaschließlich dazu bestimmt sein.

 

Ich könnte mir auch sämtliche Punkte an denen ich jemals einen mobilen Blitzer habe stehen sehen in mein Navi speichern. Wäre das auch verboten deiner Meinung nach?

Darüber lässt sich trefflich streiten. Das ist Auslegungssache. Dazu geben weder Gesetz noch Begründung etwas her. Im zweifel sollte man dann Art. 103 Abs. 2 GG ernst nehmen.

 

Das wäre dann nämlich auch eine Anzeige von Kontrollpunkten, aber es zeigt mir eben trotzdem nicht an, ob aktuell tatsächlich eine Kontrolle stattfindet. Somit ist es IMHO zum Anzeigen von Kontrollen ungeeignet.

Kann man so sehen.

 

Wenn im Gesetz "Kontrollen" steht, dann darf man nicht "Kontrollpunkte" annehmen. Nein, ich bin kein Jurist und kenne mich rechtlich auch nicht gut aus. Aber auch als Naturwissenschaftler weiß ich, dass zwischen einem Punkt und dem was an diesem Punkt stattfindet unterschieden werden muss. Dass Navis die Messung und damit die Kontrolle als solche nicht erkennen, darüber sind wir uns einig?

Das ist unbestritten.

Jedoch erklärt der Verordnungsgeber, was er mit "Kontrolle" meint. Lies dazu oben den grünen kursiven Text.

Stationäre Überwachungspunkte sieht er eindeutig als Kontrolle an.

 

Der Laie macht gerne den Fehler, am buchstäblichen Wortlaut des Gesetzes zu haften. Im BGB ist das z.T. explizit unerwünscht (klick). Bei der Auslegung des Wortes spielt aber auch der Wille des Gesetzgebers eine Rolle (historische Methode). Was ihr macht, ist eine rein grammatikalische Auslegung. Wenn allerdings eine andere Auslegungsmethode ein so klares Ergebnis schafft wie vorliegend, dann kommt dieser der Vorzug zu.

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@Belluser: Ich glaube kaum, daß du die Bibel mit aktuellen Gesetzestexten gleichsetzen kannst.

 

Die Bibel IST unser Gesetz. Jedenfalls wenn du ein Christ bist.

 

Aber na gut:

 

§ 23

(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

 

Ein Navi oder ein Handy ist aber nicht dafür BESTIMMT Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Also kann es nicht unter § 23 fallen. Und wenn doch, so MUSS in meinem Augen auch das Radio verboten werden, denn auch ein Radio "zeigt an". Von wie genau diese Geräte sein müssen, steht hier nichts.

 

Genau genug?

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Guest Der Friese

ist es rechtlich denn möglich, sich seine persönlichen pois z.b. drei meter VOR dem blitzer anzeigen zu lassen - quasi eine erinnerung, dass dort ein schönes haus steht oder eine alter baum....

dass die da zufällig einen starenkasten hingebaut haben, kann ja nicht mein problem sein....

 

gruß

der friese

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die Warnungen kommen ohnhin x Meter vor der Messstelle. Sonst macht es ja keinen Sinn. Und wie gesagt: Wie will man denn ein Navi oder ein Handy mit POIs verbieten, wenn Radiomeldungen erlaubt sind? Womit will man das denn einwandfrei begründen? Sind die POIs zu genau, kann man die Dinger so umprogrammieren, dass sie relativ ungeau anzeigen, aber immer noch genau genug...

 

Aber Goose wird es uns erklären.

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Ein Navi oder ein Handy ist aber nicht dafür BESTIMMT Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Also kann es nicht unter § 23 fallen.

Langsam wird es mir zu blöd.

Wenn du es nicht verstehen willst dann lass es sein, aber stelle deine falsche Meinung nicht als richtig hin. Sie ist es nämlich nicht.

Ich denke, dass Goose, Bluey und ich (jeder einzelne von uns) mehr Ahnung von so etwas hat als du. Ich habe auch genau erläutert, warum das so ist und wie eine Gesetzesbegründung in die Vorschrift hineinspielt. Weiter oben habe ich auch erklärt, wie der Begriff "bestimmt" zu verstehen ist. Wenn du jetzt aus persönlichen Gründen eine Ordnungswidrigkeit nicht wahr haben willst, so ist das dein Problem.

 

@Friese:

Zufällig immer genau 3 Meter vor den Starenkästen?

Das kann vielleicht bei 3 oder 4 Kästen der Fall sein. Aber dann wird es auffällig. Und dann kommst du damit nicht mehr durch.

 

 

Ich glaube, einige von euch haben noch nie einen Gerichtssaal von innen gesehen. Zumindest nicht wenn dort Bußgeldsachen laufen.

Anders sind solche hanebüchenen Rechtfertigungsversuche nicht mehr zu begründen.

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Guest Der Friese

ok...wusste nicht, dass in dem beispiel die drei meter so genau genommen werden - klar zeigt ein navi seine position nur ungefähr an, aber der starenkasten wird exakt an einem punkt festgemacht....

also, nochmal zur theorie:

ich lasse mir pois anzeigen, die explizit nicht den starenkasten meinen, aber zufällig in der nähe liegen, diesen aber eigentlich nicht meinen, sondern mein persönliches interesse an bauwerken und flora widerspiegeln.... :whistling:

 

andersherum gefragt - warum sollte ein poi einen starenkasten meinen und nicht zufällig ein anderes objekt in er nähe....??

 

gruß

der friese

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Hey, das ist eine großartige Idee: In der Nähe eines jeden Starenkastens (500-0m davor sagen wir mal) gibt es bestimmt immer eine Kirche, ein Postamt, eine Tankstelle, einen historischen Baum, eine Kapelle, tbc. Dann sinds halt zig verschiedene POI-Listen, aber der Zweck ist erfüllt :whistling:

 

Wer setzt sie um? Ich wäre bereit, entsprechende POIs für die Starenkästen in meiner Umgebung zu suchen.

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Ein Navi oder ein Handy ist aber nicht dafür BESTIMMT Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Also kann es nicht unter § 23 fallen.

Langsam wird es mir zu blöd.

Wenn du es nicht verstehen willst dann lass es sein, aber stelle deine falsche Meinung nicht als richtig hin. Sie ist es nämlich nicht.

Ich denke, dass Goose, Bluey und ich (jeder einzelne von uns) mehr Ahnung von so etwas hat als du. Ich habe auch genau erläutert, warum das so ist und wie eine Gesetzesbegründung in die Vorschrift hineinspielt. Weiter oben habe ich auch erklärt, wie der Begriff "bestimmt" zu verstehen ist. Wenn du jetzt aus persönlichen Gründen eine Ordnungswidrigkeit nicht wahr haben willst, so ist das dein Problem.

 

Ich glaube, einige von euch haben noch nie einen Gerichtssaal von innen gesehen. Zumindest nicht wenn dort Bußgeldsachen laufen.

Anders sind solche hanebüchenen Rechtfertigungsversuche nicht mehr zu begründen.

 

Sportsfreund! Ich habe in diesem Thread mit DIR noch nicht ein Wort gewechselt. Wie du aus meiner Quotierung erkennen kannst, bezieht sich das auf Goose.

 

Ich denke, dass Goose, Bluey und ich (jeder einzelne von uns) mehr Ahnung von so etwas hat als du.

Außerdem brauchst du mich hier nicht blöde von der Seite anmachen. Und deine Arroganz schreit zum Himmel. Achte in Zukunft mir gegenüber auf deine Worte, um es mal ganz freundlich auszudrücken.

 

Zurück zum Thema.

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Dann täuscht dich deine Erinnerung, denn auch Bluey erkennt darin einen Verstoß.

Könnte ich dazu von dir oder Mace bitte die Fundstelle bekommen.

 

Aber wie wäre es, wenn du dich mal mit der Thematik befasst (ist nicht so schwer) anstatt nebulöse Aussagen ohne direkten Hintergrund zum Thema zu treffen?

Ich hatte von dir schon zweimal !!! die Fundstelle angefordert, aber anscheind hast du dies überlesen, zumindest beim zweiten Mal. Ohne dies geht es nicht. Allerdings könnte es dann mindestens 14 Tage dauern, denn ich habe erst einmal anderes zu tun (Urlaub :whistling: ).

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@Mike,

zum Glück muß man (zumindest bei den meisten Navis) diese Zusatzfunktion gesondert aktivieren,sie ist nicht sofort mit anschalten des Gerätes aktiv.

So,und wenn man jetzt wirklich mal kontrolliert wird, ein Fingerdruck genügt und das Navi ist aus, da kann der Cop gern fragen,ob ich es denn wieder anschalte, würd ich dann auch sofort tun ,und siehe da, es handelt sich um ein "reines" Navi,ohne Warnfunktion.

Und dass ich diese Funktion genutzt hätte,wäre dann von seiner Seite ersteinmal zu beweisen.

Abgesehen davon unterstützt mein Navi das nicht einmal,aber es gibt ja neuere Navi-Generationen.

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@Belluser: Ich glaube kaum, daß du die Bibel mit aktuellen Gesetzestexten gleichsetzen kannst.

 

Die Bibel IST unser Gesetz. Jedenfalls wenn du ein Christ bist.

 

 

Genau genug?

Jedoch erfolgt eine Bestrafung wegen eines Mordes nicht nach den Zehn Geboten, sondern noch immer nach dem StGB

Aber na gut:

 

§ 23

(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

 

Ein Navi oder ein Handy ist aber nicht dafür BESTIMMT Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Also kann es nicht unter § 23 fallen. Und wenn doch, so MUSS in meinem Augen auch das Radio verboten werden, denn auch ein Radio "zeigt an". Von wie genau diese Geräte sein müssen, steht hier nichts.

 

[gebetsmühle]Die Software, die ein paar Metern vom Starenkasten "ping" macht, ist dazu bestimmt, dich davor zuwarnen[/gebetsmühle]

 

 

Dann täuscht dich deine Erinnerung, denn auch Bluey erkennt darin einen Verstoß.

Könnte ich dazu von dir oder Mace bitte die Fundstelle bekommen.

 

Klick
Aber wie wäre es, wenn du dich mal mit der Thematik befasst (ist nicht so schwer) anstatt nebulöse Aussagen ohne direkten Hintergrund zum Thema zu treffen?

Ich hatte von dir schon zweimal !!! die Fundstelle angefordert, aber anscheind hast du dies überlesen, zumindest beim zweiten Mal. Ohne dies geht es nicht. Allerdings könnte es dann mindestens 14 Tage dauern, denn ich habe erst einmal anderes zu tun (Urlaub :whistling: ).

Klick

 

Schönen Urlaub

 

Gruß

Goose

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Sportsfreund! Ich habe in diesem Thread mit DIR noch nicht ein Wort gewechselt. Wie du aus meiner Quotierung erkennen kannst, bezieht sich das auf Goose.

Ich wusste gar nicht, dass du auch im Fußball und Eishockey aktiv bist.

Aber: Was ändert das? Es ist trotzdem Quatsch, den du schreibst.

 

Außerdem brauchst du mich hier nicht blöde von der Seite anmachen. Und deine Arroganz schreit zum Himmel.

Wenn jemand so himmelschreienden Unsinn schreibt, muss er das aushalten.

 

Achte in Zukunft mir gegenüber auf deine Worte, um es mal ganz freundlich auszudrücken.

Du brauchst mir gegenüber überhaupt nichts freundlich auszudrücken.

Ich habe mir keinen Verstoß gegen die Forenregeln vorzuwerfen, sehe daher auch keine Veranlassung, auf irgend etwas genauer zu achten.

 

 

Aber wo wir grade bei den Urlaubern sind:

Auch ich bin ab morgen wieder eine Woche weg.

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Schönen Urlaub

 

Danke für die Links, aber nun müsste ich nur die Zeitschrift auftreiben, denn hier habe ich keinen Zugriff darauf, zumal ich die Zeitschrift (Verwaltungsblätter?) nicht "übersetzen" kann, also um was es sich für eine handelt.

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Betrachtet die Debatte über Navi, Warungen usw, mal ganz pragmatisch.

 

Entweder lassen sich nur wenige Leute vor Meßstellen warnen und dazu die sehr weit überwiegende Anazhl der Kraftfahrer fährt auch ausserhalb der POI einigermaßen korrekt, dann bleibt es in dErPraxis egal.

 

Ode res gibt ein Hochrüsten, auch dynamische Meldungen durch interessierter Fahrer als hochaktuelle Warnhinweise für mobile Meßstellen, dann passiert etwas anderes:

 

Nämlich fahrzeugseitig GPS-Fahrtenschreiber-NAVI-Systeme die Vmax-Überschreitung sofort durch einen Bußgelddrucker und online-banking-Bezahlung inkl. voller Halterhaftung dem Fahrer mitteilen, bei Limit der Flensburg-Boni den chip-Führerschein sperren. Section-contol immer und überall! Lässt sich in elektronische verpflichtende Maut-Systeme ( Maut + Bußgelderabrechnung on-line ) locker integrieren!

 

Wie immer:

 

EIN Raser monatlich auf der Dorf- oder Stadteilstraße ergibt keinen festmontierten Starenkasten, wenn übertrieben wird, alle 30min, dann ja!

 

Ein wenig und nur ab und zu jenseits der STVO zu fahren mag seinen Reiz haben, wenn übertrieben wird.....

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Guest Der Friese
Nämlich fahrzeugseitig GPS-Fahrtenschreiber-NAVI-Systeme die Vmax-Überschreitung sofort durch einen Bußgelddrucker und online-banking-Bezahlung inkl. voller Halterhaftung dem Fahrer mitteilen, bei Limit der Flensburg-Boni den chip-Führerschein sperren. Section-contol immer und überall! Lässt sich in elektronische verpflichtende Maut-Systeme ( Maut + Bußgelderabrechnung on-line ) locker integrieren!

 

du hast den ironie-smilie in deinem posting vergessen.... :whistling:

hoffe ich doch zumindest...

 

gruß

der friese

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Nein, derartiges wird eingeführt werden wenn KFZ-Führer übertreiben nach Ansicht der dafür zuständigen Politiker und mit solchen Maßnahmen Wahlstimmen ODER gute Industrieaufträge eingefahren werden können.

 

Der Krug geht zum Brunnen bis er bricht.....

 

Siehe die rechtsstaaliche in Österreich gefundenede Variante der Halterhaftung, das Nichtwissen des aktuellen Fahrers als geldkostendes Versäumniss des Halters.....

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Da hoffen wir doch, dass sowas wie "Halterhaftung" vorerst nicht am BVerfG vorbei geht :whistling:

 

Darüber hinaus ist die Bestimmung eines Gegenstandes nicht unbedingt auf eine Tätigkeit festgelegt.

 

Die Bestimmung eines Schweizer Taschenmessers kann eine ganze Seite füllen.

 

Die Bestimmung eines Telefones ist das Telefonieren.

Ein Handy ist dazu bestimmt, damit zu telefonieren, sms zu versenden, die Zeit an zu zeigen, im Internet zu surfen, und wenn installiert eben auch Blitzer an zu zeigen.

 

Genau wie ein Navi.

Damit dass man die Software installiert, ist es eben nicht nur zur Routenführung sondern auch zur Anzeige von Geschwindigkeitsüberwachungspunkten bestimmt.

 

 

Das Problem hier ist wohl immernoch dass die Polizei anderes zu tun hat als sich darum zu kümmern und die Politiker das mal wieder nicht ab der Welt mitbekommen haben.

 

Darüber hinaus lässt sich ein dadurch entstehender Schaden ja auch garnicht ohne neue Studien bemessen :whistling:

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Schönen Urlaub

 

Danke für die Links, aber nun müsste ich nur die Zeitschrift auftreiben, denn hier habe ich keinen Zugriff darauf, zumal ich die Zeitschrift (Verwaltungsblätter?) nicht "übersetzen" kann, also um was es sich für eine handelt.

Sorry, ich nahm an, die gängigen Abkürzungen sind dir geläufig.

 

VBl. = Verkehrsblatt, also das Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

 

Gruß

Goose

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Sorry, ich nahm an, die gängigen Abkürzungen sind dir geläufig.

 

VBl. = Verkehrsblatt, also das Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Nein war mir nicht bekannt. Es gibt ja tausende Zeitschriften etc. Die Frage ist nur wie komme ich jetzt an das Amtsblatt. Bei uns im OLG ist das nicht zu haben. Mal sehen ob ich im Urlaub nach Jena komme.

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Nachdem ich diese Diskussion nun über mehrere Tage verfolgt habe, komme ich nicht umhin, Mace ein Lob für seinen schier unermüdlichen Einsatz auszusprechen, mit engelsgleicher Geduld auch jenen Personen die Rechtslage näher zu bringen, welche diese aus sich mir nicht erschließen wollenden Gründen, offenbar nicht akzeptieren wollen.

 

So möchte es mir nicht nehmen lassen, hier zumindest deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass ich Mace in seinen hier vertretenen Ausführungen vollumfänglich zuzustimmen vermag.

Ich möchte an dieser Stelle nun nicht eine Argumentation wiederholen, die hier wahrlich bereits ad nauseam ausformuliert wurde. Ich möchte dazu, so es mir gestattet ist, einfach noch anmerken, dass wohl die große Mehrzahl an Juristen von heute auf morgen beschäftigungslos wäre, würde sich die Rechtslage in sämtlichen anderen Bereichen derart eindeutig und mit derart wenig Raum für Interpretationen darstellen, wie im vorliegenden Fall.

 

Vielleicht vermag ich jedoch ein wenig zur Erklärung beizutragen, aus welchem Grund eine Beanstandung der Benutzung solcher POI-Warner in Zielführungssystemen bislang offenbar kein großes Thema in der Öffentlichkeit ist.

Ich habe mich gestern bei Gericht mit einem Polizeibeamten unterhalten können, welcher darauf wartete, in gänzlich anderer Sache als Zeuge auszusagen. Die hiesige Diskussion vor Augen habe ich ihn um seine Einschätzung gebeten, wohl wissend, dass seine Ausführungen nicht als repräsentativ für polizeiliche Handlungsleitlinien im Allgemeinen angesehen werden können.

Zunächst einmal bestätigte er, dass es sich bei der hier gegenständlichen Nutzung von POI-Warnern um eine Verkehrsordnungswidrigkeit und einen Verstoß gem. § 23 (1b) StVO handelt.

Er fügte aber an, dass dies ihm als Angehörigen einer schwerpunktmäßig mit der Verkehrsüberwachung befassten Dienststelle zwar selbstverständlich bekannt sei, er nach seiner Einschätzung dies jedoch längst nicht von allen sonstigen Kollegen behaupten könne.

 

Entscheidend sei jedoch ein ganz anderer Punkt. Während einer gewöhnlichen, verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle sei es nicht üblich, ein mitgeführtes Navigationsgerät dahingehend zu überprüfen, ob besagte POI-Warner installiert seien. Das bloße Vorhandensein eines solchen Gerätes allein, begründe keinen solchen Verdacht, der dann zu einer genaueren Kontrolle führen müsste.

Insofern würde so etwas lediglich äußerst selten festgestellt, was im Folgenden dann auch die geringe Anzahl solcher Gerichtsverfahren begründe, die dies zum Gegenstand hätten.

 

 

In diesem Sinne... Dirk

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Durch den bloßen § wird für den Laien nicht klar, dass POIs verboten sind. Das führt natürlich zu Irritationen.

 

Erst durch den auf Seite 1 genannten Zusatz

 

Nicht nur einzelne technische Geräte wie die derzeit am meisten verbreiteten Radarwarngeräte und Laserstörgeräte werden von dem Verbot erfasst, sondern auch andere technische Lösungen, die einen vergleichbaren Effekt erreichen. Das gilt insbesondere für die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemen; die entsprechenden Geräte geben die Warnung ebenfalls automatisiert und ortsbezogen ab“.

 

... wird die Sache auch für jedermann nachvollziehbar.

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Durch den bloßen § wird für den Laien nicht klar, dass POIs verboten sind. Das führt natürlich zu Irritationen.

Nein, allerdings aus einem anderen Grund.

 

Es gibt Navis bei denen die POIs serienmäßig dabei sind.

Als uninformierter Bürger ginge ich davon aus wenn ich mir so ein Gerät kaufe das es den Vorschriften entspricht.

 

Wer macht sich schon die Mühe wenn er ein Gerät kauft und prüft nach ob es den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

 

MfG.

 

hartmut

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Dann wissen die Gesetzgeber selber nicht, was Sache ist. Darauf habe ich indirekt schon hingewiesen. Es bedarf sehr wohl eines Richterspruches, damit die Sache schlussendlich geklärt wird und die Navis, Handies mit POIs genauso behandelt werden wie Radarwarner, Störer etc.

 

Man stelle sich das mal realistisch vor...

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Durch den bloßen § wird für den Laien nicht klar, dass POIs verboten sind. Das führt natürlich zu Irritationen.

Nein, allerdings aus einem anderen Grund.

 

Es gibt Navis bei denen die POIs serienmäßig dabei sind.

Als uninformierter Bürger ginge ich davon aus wenn ich mir so ein Gerät kaufe das es den Vorschriften entspricht.

 

Wer macht sich schon die Mühe wenn er ein Gerät kauft und prüft nach ob es den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

 

MfG.

 

hartmut

In jeder Bedienungsanleitung steht aber drin, daß der Benutzer sich vor Inbetriebnahme über die gesetzlichen Bestimmungen selber informieren muss.

 

 

Dann wissen die Gesetzgeber selber nicht, was Sache ist. Darauf habe ich indirekt schon hingewiesen. Es bedarf sehr wohl eines Richterspruches, damit die Sache schlussendlich geklärt wird und die Navis, Handies mit POIs genauso behandelt werden wie Radarwarner, Störer etc.

 

Man stelle sich das mal realistisch vor...

Es bedarf keines Richterspruches, um das klar zu stellen. Die Gesetzslage ist hier eindeutig.

 

Gruß

Goose

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In jeder Bedienungsanleitung steht aber drin, daß der Benutzer sich vor Inbetriebnahme über die gesetzlichen Bestimmungen selber informieren muss.

Liest Du Betriebsanleitungen? :whistling:

 

Bei mir fliegen sie meist gleich in Rundablage P, oder wenn ich glaube ich könnte sie möglicherweise mal brauchen, auf den großen Haufen im Schrank.

 

MfG.

 

hartmut

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Nun gut, das ist aber nun deine eigene Schuld.

 

Ebenso zeigt TomTom nach der Installation auch erst mal einen Text an, in dem steht (ja, man sollte ihn lesen), daß die nationalen Gesetzesbestimmungen zu beachten sind.

 

Gruß

Goose

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@ Goose

 

Bezieht sich die Beschreibung des Gerätes auf die POIs? Nein! Wird bei Erwerb der POIs darauf hingewiesen, dass diese nicht legal sind? Nein!

 

Du forderst wieder einmal Dinge vom Bürger ab, die er realistisch gesehen nicht erfüllen kann. Natürlich schützt Unwissenheit vor Strafe nicht. Aber and aufs Herz: Du prüftst sämtliche Produkte, die du kaufst auf deren "Gesetzeskonformheit" ?

 

Niemals.

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Bezieht sich die Beschreibung des Gerätes auf die POIs? Nein! Wird bei Erwerb der POIs darauf hingewiesen, dass diese nicht legal sind? Nein!
Dann schauen wir uns doch mal die Homepage z.B. von Navigon an

 

Navigon

 

Ich denke, das ist recht eindeutig.

 

Und selbstverständlich wird sich der Bürger ebenso wie beim Kauf eines Radarwarners auch bei der hier angesprochenen Software informieren können. Ich fürchte, du traust dem Bürger zu wenig zu. Wer eigenverantwortlich ein Fahrzeug führen will sollte auch hierzu in der Lage sein.

 

Gruß

Goose

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Bei meinem TomTom ist der Icon mit fettem Starenkasten, aber ohne die POIs installiert.

 

Sollte ich mal Theater wegen solch einem Icon bekommen, werde ich dem Hersteller so lange ans Bein Pinkeln bis er mir genug Geld gibt, damit ich die Schnauze halte :whistling:

 

Ich halte das Vorinstallieren von Software welche eine Ordnungswiedrigkeit vortäuscht für sittenwiedrig :whistling:

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Ich halte das Vorinstallieren von Software welche eine Ordnungswiedrigkeit vortäuscht für sittenwiedrig :whistling:

 

 

Ebenso sittenwidrig wie Nuttendienstleistungen, aber genau deshalb wird das gekauft!

 

Und merke, sittenwidrige Dienstleistungen oder daraus sich ergebende Geldforderugnen sind nicht einklagbar, aber auch nicht wegen der sittenwidrigket rückewirkend nichtig.

 

Deshalb nur Vorkasse oder "kostenloses" Beipack!

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Ich halte das Vorinstallieren von Software welche eine Ordnungswiedrigkeit vortäuscht für sittenwiedrig :rolleyes:

 

 

Ebenso sittenwidrig wie Nuttendienstleistungen, aber genau deshalb wird das gekauft!

 

Und merke, sittenwidrige Dienstleistungen oder daraus sich ergebende Geldforderugnen sind nicht einklagbar, aber auch nicht wegen der sittenwidrigket rückewirkend nichtig.

 

Deshalb nur Vorkasse oder "kostenloses" Beipack!

 

Nicht, wenn dem Kunden ein sittenwiedriges Gerät unter arglistiger Täuschung untergejubelt wird.

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