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Meßwagen Parkt Auf Dem Bürgersteig


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Hallo Forum,

 

vor einer Schule in meinem Ort wird häufig von einem Privatunternehmen im Auftrag (vermeintlich) der Stadt die Geschwindigkeit kontrolliert. Dazu parkt der Meßwagen regelmäßig mitten auf dem Bürgersteig. Das kann doch - zumindest ohne Ausnahmegenehmigung - nicht rechtens sein, oder?

 

In dem Bereich gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und es hat mich nach Jahren nun auch (mit knapp unter 40) erwischt. Kann ich mit meinem Einspruch auch verlangen die evtl. vorhandene Ausnahmegenehmigung einzusehen. Bzw. darf dort überhaupt der Messwagen stehen wenn es keine Ausnahmegenehmigung gibt?

 

Viele Grüße

 

Heiko

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Messfahrzeuge haben in der Regel eine Sondergenehmigung. Bei +9 lohnt in der Regel keine Nachfrage, das Risiko, dass statt eines Verwarnungsgeldes ein Bußgeld verhängt wird, ist groß. (Bußgeld —> +28,50 Euro Gebühren)

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Es kann schon sein, daß man die Nachfrage als Ablehung des Verwarngeldes auslegt. Und dann gibt es wie von @rth beschrieben einen gebührenpflichtigen Bescheid.

 

Im übrigen: selbst wenn - was sehr unwahrscheinlich ist - festgestellt würde, daß keine Ausnahmegenehmigung vorläge, würde die Messung dadurch nicht ungültig.

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Eh? Es wird doch kein Bußgeld aus einer Verwarnung nur weil man nachfragt... oDER?

Du schriebst aber nicht "nachfragen", sondern "Einspruch". Und darauf werden die besagten Gebühren und die 30 € für die Verwarnung fällig.

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OK, danke für die Infos. Ich bin erstaunt dass sofort Gebühren fällig werden wenn ich mich nach der Legalität des Parkens des Meßfahrzeugs erkundige...... Sicher muss man wegen 9 kM/h zu viel kein Faß aufmachen, aber richtig ist eine solche Verteuerung nun auch nicht

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Dann gehe dort als Fußgänger vorbei, ggf. mit Kinderwagen, und beschwere dich anschließend bei der Stadt, dass der Messwagen dort behindernd steht.

Als du geblitzt wurdest, warst du (hoffentlich) auf der Straße unterwegs.

Und "der hat mich geblitzt, obwohl er dabei Fußgänger behindert hat und deswegen will ich nicht zahlen" ist ganz starkes Mi-mi-mi!

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OK, danke für die Infos. Ich bin erstaunt dass sofort Gebühren fällig werden wenn ich mich nach der Legalität des Parkens des Meßfahrzeugs erkundige...... Sicher muss man wegen 9 kM/h zu viel kein Faß aufmachen, aber richtig ist eine solche Verteuerung nun auch nicht

Die Mehrkosten entstehen nicht aufgrund der Nachfrage, sondern aufgrund des Einspruchs. Zahlen und dann fragen ist die Lösung. Du kannst auch bei nächster Gelegenheit ein Foto machen, Anzeige erstatten und um Information bitten, falls das Verfahren ergebnislos eingestellt werden sollte.

 

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Du kannst [...] um Information bitten, falls das Verfahren ergebnislos eingestellt werden sollte.

Ja, er kann darum bitten. Diese Bitte dürfte aber daran scheitern, daß die Behörde ihm zum Ausgang des Verfahrens keinerlei Auskunft geben muß, also weder über das "Ob" noch ggf. über das "Warum" (eingestellt wurde), und sich der SB wahrscheinlich auch nicht die Mehrarbeit machen wollen wird, den TE entsprechend zu informieren.

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Moin Moin

 

 

...von einem Privatunternehmen im Auftrag ...

Das hast du woran erkannt?

Wo du grad beim Nachfragen bist, solltest du das auch erfragen.

 

 

Dazu parkt der Meßwagen regelmäßig mitten auf dem Bürgersteig.

Definiere "mitten"

 

 

Kann ich mit meinem Einspruch auch verlangen die evtl. vorhandene Ausnahmegenehmigung einzusehen.

Hast du denn schon Einspruch eingelegt?

Dann wären die erhöhten Kosten ohnehin schon gebucht.

Magst du uns den Grund des Einspruches verraten?

 

 

Ich bin erstaunt dass sofort Gebühren fällig werden wenn ich mich nach der Legalität des Parkens des Meßfahrzeugs erkundige

Es werden Gebühren fällig, weil du mit einem Einspruch aus einem "billigen" Verfahren ein etwas höherwertiges Verfahren mit erhöhtem Verwaltungsaufkommen machst.

 

Selbst wenn man deine Nachfrage nicht als Einspruch werten würde, würden die Gebühren auferlegt.

Es gibt zwar das Informationsfreiheitsgesetz, das dem Bürger den Zugang zu Behördeninfos gewährt, aber diese Infos gibts nicht kostenlos.

Ich hab dir mal beispielhaft den § 11 IFG NRW angehängt.

Das existiert so oder ähnlich für alle Länder:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5012&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=422853

 

 

Gruß

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Diese Bitte dürfte aber daran scheitern, daß die Behörde ihm zum Ausgang des Verfahrens keinerlei Auskunft geben muß, also weder über das "Ob" noch ggf. über das "Warum" (eingestellt wurde), und sich der SB wahrscheinlich auch nicht die Mehrarbeit machen wollen wird, den TE entsprechend zu informieren.

Möglich. Versuch macht kluch. Klappt hier jedenfalls ganz ausgezeichnet.

 

Definiere "mitten"

Für den Tatbestand als solchen ist es bekanntlich völlig irrelevant, wo genau das Fahrzeug auf dem Gehweg steht.

 

Selbst wenn man deine Nachfrage nicht als Einspruch werten würde, würden die Gebühren auferlegt.

Es gibt zwar das Informationsfreiheitsgesetz, das dem Bürger den Zugang zu Behördeninfos gewährt, aber diese Infos gibts nicht kostenlos.

Um überhaupt irgendwelche Kosten auf Grundlage des IFGGebV in Rechnung stellen zu können, müßte der Bürger sich konkret auf dieses Gesetz beziehen. Und selbst wenn er sich auf das Gesetz bezieht, darf der Staat selbstverständlich nicht in jedem Fall irgendwelche Gebühren berechnen. Antworten auf einfach zu beantwortende Fragen wie Gibt es für das Messfahrzeug eine Ausnahmegenehmigung zum Parken auf dem Gehweg? sind auf jeden Fall kostenlos.

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Ich bin erstaunt dass sofort Gebühren fällig werden wenn ich mich nach der Legalität des Parkens des Meßfahrzeugs erkundige.

 

Das Verwarnungsverfahren, um das es sich erst handelt, soll möglichst unbürokratisch eine "lässliche Sünde" (ist mein Ausdruck) durch ein geringes Verwarnungsgeld aus der Welt schaffen.

Wenn man als Betroffener damit einverstanden ist, zahlen und gut ist.

Wenn man irgendeine Sache im Verfahren klären möchte, wird aus dem unbürokratischen Verfahren (vielleicht bisher nur ein Blatt und das Foto) ein Verfahren, in dem mehr Personal- und Sachkosten aufgewendet werden müssen.

Dann wird entschieden, ob das Verfahren eingestellt wird oder ohne Rückäußerung der Verwaltung ein gebührenpflichtiger BG erlassen wird.

Man hatt's also selbst in der Hand, ob man sagt: Gut, 9 km/h sind nicht viel und das Verwarnungsgeld auch nicht, oder ob man meint "Die haben aber auch eine OWi begangen...".

 

Hast du denn schon Einspruch eingelegt?

 

 

nanana - du solltest langsam mitbekommen haben, dass es gegen eine Verwarnung keinen Einspruch gibt.

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Moin Moin

 

 

 

Hast du denn schon Einspruch eingelegt?

nanana - du solltest langsam mitbekommen haben, dass es gegen eine Verwarnung keinen Einspruch gibt.

Ich hab den Begriff darum aufgenommen, weil der TE ihn benutzt hat.

Im Prinzip ist es egal wie man das nennt. Er muss mit der Verwarnung einverstanden sein.

Bei mir trudeln immer mal wieder "Einsprüche" von Betroffenen auf den Tisch, die damit erklären, mit der Verwarnung nicht einverstanden zu sein.

Ich weiss, dass man das mit der Nichtzahlung erklären kann, aber soweit liest sich keiner diese schriftliche Verwarnung durch.

Und nu?

 

 

Gruß

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