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21 Zuviel Innerorts, Mehrere Möglichkeiten?


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Ich habe folgende Ausgangssituation:

 

Ich war alleiniger Fahrer auf einer 2 spurigen Stadtautobahn, linke Spur. Ich habe den Blitz auch gesehen wo die Autos gleiche Höhe waren, bin aber 100% davon überzeugt, dass der Tacho maximal 100 angezeigt hatte

 

Der Halter des Fahrzeuges ist mein Vater. Unsere Wohnorte sind unterschiedlich liegen aber beisammen (20km)

Sollte man es nun bei diesem Foto erst auf die Verjährung abzielen?

 

http://abload.de/thumb/img_43752gr63.jpg

 

Oder er brav antworten, dass ich gefahren sei und dann gegen die Messung ansich mit dem zweiten Fahrzeug im Bild vorgehen?

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Hallo und herzlich Willkommen im Radarforum!

 

Das Messgerät war eine Poliscan Speed, die kann für gewöhnlich mehrere Spuren gleichzeitig überwachen.

 

Fragen:

 

Hast du eine Rechtsschutzversicherung?

 

War es auf der Autobahn in Berlin, oder woanders?

 

LG f1f2

Edited by F1F2
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ADAC plus bringt nichts, es sei denn du bist ADAC-Rechtsschutz versichert....

 

Wenn es nicht in Berlin war, dann war es auf jeden Fall mal außerorts, weil

 

21-25 km/h 70,- EUR, 1 Punkt (http://www.bussgeldkataloge.de/)

 

Alternativ: Wenn solltest du ein Gutachten vom Gericht einholen, wenn die das für erforderlich halten, ansonsten musst du das Gutachten bezahlen.

 

Das geht so : vor Gericht gehen (alleine) und denen das BIld zeigen (ich gehe mal davon aus, dass du das in dem hinteren Fahrzeug bist) und sagen, dass da irgendwas nicht ganz stimmen kann, weil zwei Autos im Bild sind und du auch hinten dran bist.Vielleicht holen die dann ein Gutachten ein, wirst du dann trotzdem verurteilt, dann musste leider auch die Kosten für den Gutachter zahlen.

 

Ratschlag für die Zukunft : Einfach mal ne Rechtsschutz abschließen, da gibts einige die sehr günstig sind.... :D

 

LG f1f2

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Ganz wichtig auf keinen Fall zugeben! Damit ist ja alles hinfällig, dann brauchst nämlich weder zu widersprechen noch den Anhörungsbogen zu ignorieren.

 

Also wenn schon, dann den Anhörungsbogen ignorieren, dann widersprechen ohne Begründung und dann sagen, dass die Begründung nachgereicht wird und erst nachdem es verjährt ist, die Begründung "Halter ist nicht Fahrer" einreichen. Sobald Du jedoch angeschrieben wirst, kannst du auch gleich bezahlen, weil von dem Moment an ist die Verjährung unterbrochen und man hat dich ermittelt.

 

LG f1f2

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Nach den Auswertekriterien der Bedienungsanleitung kann der Messwert eindeutig dem überholenden Fahrzeug zugeordnet werden.

Siehst du eigentlich mehr als ich ? Wo ist überhaupt der Auswerterahmen ? Davon unabhängig, da beim PSS die Erfassung vom Fotopunkt aus erfolgt frage ich mich, wie das Wunderding den T5 hinter dem hohen Caddy vernünftig erfasst haben kann, der hätte ihn eigentlich während der Messung optisch verdecken müssen.
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Ganz wichtig auf keinen Fall zugeben!

Was soll der TE nicht zugeben? Das, was ihm nicht vorgeworfen wird?

 

Also wenn schon, dann den Anhörungsbogen ignorieren,...

damit der SB einen Bildabgleich durchführt und mit der

Begründung "Halter ist nicht Fahrer"
.
dich ermittelt.

 

@carnifex: Lies mal hier.

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Nach den Auswertekriterien der Bedienungsanleitung kann der Messwert eindeutig dem überholenden Fahrzeug zugeordnet werden.

Siehst du eigentlich mehr als ich ? Wo ist überhaupt der Auswerterahmen ? Davon unabhängig, da beim PSS die Erfassung vom Fotopunkt aus erfolgt frage ich mich, wie das Wunderding den T5 hinter dem hohen Caddy vernünftig erfasst haben kann, der hätte ihn eigentlich während der Messung optisch verdecken müssen.

Also die Auswertekriterien für den Messrahmen sind erfüllt.

 

Abdeckung Vorderrad und/oder Kennzeichen und Rahmen unterhalb des Vorderrades. Auch die Größe des Rahmens sollte 0,4 m überschreiten.

Den Rahmen kann man auch gut erkennen.

 

Je nach Geschwindigkeit des anderen Fahrzeuges erfolgte die Messung ja, als der Wagen sich noch hinter dem Fahrzeug auf der rechten Spur befand.

 

Und dieser Sache würde ich es aber versuchen und auf die entsprechenden Urteile und Messung des anderen durch fehlerhafte Zuordnung verweisen. Vielleicht lassen Sie sich ja darauf ein.

Im Forum findet man ja etwas dazu.

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Moin Moin

 

Allerdings wird das PoliScanspeed mittlerweile nicht mehr als standardisiertes Messverfahren angesehen.

Sagt wer?

 

 

wenn das der PSS-Fahnenhochhalter @sobbel liest, dann gibt es aber

Gibt es natürlich nicht, ich bin ja nicht gewalttätig.

Rückfragen werden aber gestattet sein.

Ist ja möglich, daß handysammler mehr weiß als ich.

 

Gruß

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@sobbel:

 

Das Messverfahren mit dem Messgerät Poliscan Speed der Firma Vitronic kann nicht als „standardisiertes Messverfahren“ angesehen werden – Messungen mit dem Gerät müssen daher im Gerichtsverfahren von einem Sachverständigen überprüfbar sein. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten (AG) hervor (Urteil vom 13.06.2013 – Az.: (318 OWi) 3034 Js-OWi 489/13 (86/13), 318 OWi 86/13). Damit liegt das AG Tiergarten auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Amtsgerichts Herford und des Amtsgerichts Aachen und hat die Rechte von Autofahrern gestärkt.

 

 

„Standardisiertes Messverfahren“ – worum geht es?

Streitpunkt war vor allem, ob es sich bei Messungen mit dem System Poliscan Speed um ein „standardisiertes Messverfahren“ handele. Der Hintergrund: Ein standardisiertes Messverfahren wird definiert als ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Dies ist wichtig für Gerichtsverfahren, denn: Ist mittels eines standardisierten Messverfahrens gemessen worden, so darf das Gericht davon ausgehen, dass das Messergebnis insgesamt auch technisch korrekt zustande gekommen ist. Eine weitergehende Prüfung ist dann nicht erforderlich.

 

 

Freispruch trotz Geschwindigkeitsüberschreitung

Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h überschritten zu haben. Der Fahrer legte gegen den Bußgeldbescheid allerdings Einspruch ein. Das AG sprach ihn letztendlich frei.

Denn das Messverfahren mit dem Messgerät Poliscan Speed kann nach Ansicht des Gerichts nicht als standardisiertes Messverfahren angesehen werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass noch nicht einmal gerichtlich bestellte Sachverständige die Möglichkeit hätten, die exakte Funktionsweise des Messsystems zu überprüfen.

 

Weder die Herstellerfirma noch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) seien bereit, sämtliche Messdaten des Messvorganges zur Verfügung zu stellen, weil sie sich insoweit auf das Betriebsgeheimnis und die für das Messgerät vorhandenen Patente stützen. Eine Überprüfung von konkreten Messwerten im Rahmen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle ist bei diesem Gerät nicht möglich.

 

Jedoch ist der Wahrheitsfindung der Vorrang gegenüber dem Interesse der Herstellerfirma an der Geheimhaltung der technischen Bauweise des Messgeräts einzuräumen, entschied das Gericht.

 

 

Grundsätzliche Zulässigkeit der Messung steht in Frage

Sollten Betroffene geblitzt werden, empfehlen wir dringend, sich an einen Anwalt zu wenden. Dies ist gerade wichtig, da viele Gerichte dem Gerät nach wie vor attestieren, zu den standardisierten Messverfahren zu gehören. Nur wenn Betroffene mit erfahrener anwaltlicher Hilfe die aufgewiesenen Zweifel am Messverfahren oder an der grundsätzlichen Zulässigkeit des Systems vortragen, besteht überhaupt die Chance, dass das Gericht vom Dogma des standardisierten Messverfahrens abweicht. Dieser Kampf bietet sich vor allem für solche Fahrer an, die von ihrer Fahrerlaubnis – beispielsweise beruflich – abhängig sind.

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Da zitiere ich doch mal das Fazit der Stellungnahme der PTB zum Urteil des Amtsgericht Aachen:

 

Richtigstellung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zum Urteil des Amtsgerichtes Aachen vom 10.12.2012 (Az: 444 Owi-606 Js 31/12-93/12)

Fazit:

 

Die PTB weist die vom AG Aachen geäußerte Kritik in allen Punkten als unberechtigt zurück. Die oben dargestellten Teile der Urteilsgründe sind, wie dargelegt, falsch oder nicht nachvollziehbar und ignorieren die bestehenden, klar definierten gesetzlichen Regelungen für eichpflichtige Messgeräte. Es ist auch nicht akzeptabel, dass das AG Aachen sich bei seiner Urteilsfindung auf wenige zweifelhafte gutachterliche Stellungnahmen abstützt, ohne die Stellungnahme der PTB als der zuständigen technischen Oberbehörde Deutschlands zu einer Reihe von messtechnischen Fragestellungen einzuholen. Wäre dies geschehen und wäre zumindest eine Befundprüfung des in Frage stehenden Geschwindigkeitsmessgerätes durchgeführt worden, hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit messtechnische, für die Urteilsbegründung relevante Fehlschlüsse vermieden werden können.

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Moin Moin

 

Ich dachte mir schon, daß da wieder das Aachener Urteil kommt.

Dieses Urteil immer wieder zu bringen ist mittlerweile lächerlich. Davon abzuleiten, daß es allgemeingültige Rechtsprechung ist, ebenso.

Dieses Urteil ist zustandegekommen, gestützt auf ein Gutachten, daß (Internet)Gerüchte aufgegriffen hat. Dieser Gutachter hat sich selber aber weder an Vitronic gewandt, noch an die PTB.

 

Es existieren zwei OLG Urteile aus NRW, die das PSS als standartisiertes Messverfahren bestätigt haben.

Ebenso hat jüngst (24.04.2013) das AG Oberhausen nach dem Achener Urteil dies gesagt (Az.: 26 Owi-342 JS 53/13-30/13) und dieses Urteil ist vom OLG Düsseldorf am 01.08.2013 bestätigt (Az.:IV 2 RBs 88/13) - das Verfahren ist rechtskräftig.

In dem Urteil aus Oberhausen geht es vom Grundsatz her zwar um etwas anderes. Aber das PSS wurde halt als standartisiertes Messverfahren erwähnt.

 

Für NRW dürfte das Thema PSS durch sein - zumindest was die Einstufung als standartisiertes Messverfahren angeht.

Es wird aber sicher immer mal wieder jemand freigesprochen der mit dem PSS geblitzt wurde. Das ist völlig normal in einem Rechtsstaat.

 

 

Gruß

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  • 2 months later...

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