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Was Darf Die Polizei Alles Bei Einer Kontrolle Verlangen?


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Bedauerlicherweise scheinen Polizisten dann dazu zu neigen, im Zweifel gegen den Bürger zu entscheiden.

 

Nein!

Polizisten entscheiden niemals gegen den Bürger!!!!

Polizisten entscheiden für die Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung.

 

 

letzteres sehe ich anders.

Kannst du anders sehen.

Bluey hat jedoch Recht.

Bluey hat sogar mit einem weiteren Punkt Recht, dass viele Bürger meinen sie kennen die Rechtslage, sich aber irren. Du beweist es hier mal wieder.

 

Also noch mal kurz zur LKW Kontrolle.

A) Kontrolle nach der StVO. Alles bezüglich Führerschein, Fahrtüchtigkeit, Fahrsicherheit

B) Polizeiliche Kontrolle. Gefahrenabwehr. Verhinderung von Straftaten. Dazu zählt unter anderem auch eine Durchsuchung des Fahrzeuges

C) Maßnahmen der StPO gegen Beschuldigte (bzw bei OWis)

 

 

Zur Besonderheit beim Durchsuchen: Bei einem LKW kann der Schlafbereich unter den Schutz des Art 13 GG fallen.

Der PKW und der reine Fahrerbereich, Kofferraum, Laderaum, Staufächer fallen nicht unter Art 13 GG.

 

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Das war pädagogisch unklug. "Du nix Farbe" hat doch schon geklappt. "Du nix fett" scheint zu werden. Jetzt kommst Du aber mit Satzzeichen; das ist nicht fair, weil überfordernd.

Stimmt.     Stimmt nicht.     Stimmt leider.

Was ist bloß los mit den Cops? Ich kenne sowas sonst nur von Flugbegleitern.

Nein!

Polizisten entscheiden niemals gegen den Bürger!!!!

Urteil nicht gelesen oder nicht kapiert?

 

Bluey hat jedoch Recht.
Sgat Dir Danaergeschenk etwas?

 

Bluey hat sogar mit einem weiteren Punkt Recht, dass viele Bürger meinen sie kennen die Rechtslage, sich aber irren.
Stimmt. Aber nicht vergessen: auch Polizisten sind Bürger.

 

Du beweist es hier mal wieder.
Als wenn Du das beurteilen könntest.

 

Fahrsicherheit
Wie kontrollierst Du die denn?

 

Dazu zählt unter anderem auch eine Durchsuchung des Fahrzeuges
Nö. Nicht beim LKW mit Schlafkabine.

 

Bei einem LKW kann der Schlafbereich unter den Schutz des Art 13 GG fallen.
Das ist falsch.

 

der reine Fahrerbereich
Statt hier längst bekannte Punkte zu wiederholen oder völlig sinnfrei irgendwelche Aufzählungen rauszuhauen, hättest Du ja mal eine Definition für den reinen Fahrerbereich abliefern können. Ach nein, wie dumm von mir, entschuldige bitte, hättest Du natürlich nicht.
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Dazu zählt unter anderem auch eine Durchsuchung des Fahrzeuges
Nö. Nicht beim LKW mit Schlafkabine.

Doch, aber die Schlafkabine ist idR von der Durchsuchung ausgenommen, sofern nicht die Vermutung *) (§ 102 StPO) dafür vorhanden ist, daß sich das Gesuchte genau dort befindet. Da der Schlafbereich als "Wohnung" gilt, ist er eben auch entsprechend bzw. deutlch stärker geschützt. Nicht jedoch der Arbeitsbereich.

 

*) (aus den Erläuterungen zu § 102 StPO):

Zweck der Durchsuchung ist im Falle der Ermittlungsdurchsuchung das Auffinden von Beweismitteln und/oder Verfalls‐ und Einziehungsgegenständen zum Zwecke der Beschlagnahme [...].

Voraussetzung für die Anordnung der Durchsuchung ist die Vermutung, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht wird. Die Vermutung muss durch tatsächliche Anhaltspunkte oder durch kriminalistische Erfahrung belegbar sein. So muss also bei der Ermittlungsdurchsuchung kein gesteigerter Verdacht gegen den Verdächtigen vorliegen [...]

 

Bei einem LKW kann der Schlafbereich unter den Schutz des Art 13 GG fallen.
Das ist falsch.

Was ist daran falsch?

 

Statt hier längst bekannte Punkte zu wiederholen oder völlig sinnfrei irgendwelche Aufzählungen rauszuhauen, hättest Du ja mal eine Definition für den reinen Fahrerbereich abliefern können. Ach nein, wie dumm von mir, entschuldige bitte, hättest Du natürlich nicht.

Hätte er machen können. Ich z.B. wüßte jetzt keine genaue Definition dafür, wüßte auch nicht, ob oder wo dieser Bereich genau definiert wird. Im Zweifelsfall wird ein Gericht klären müssen, ob das durchsuchte Objekt noch dem Fahrer-/Arbeitsbereich oder schon dem Schlafbereich zuzuordnen ist. Nur: das wird nichts daran ändern, daß vor Ort ggf. der Polizeibeamte den strittigen Bereich durchsuchen wird, wenn er der Überzeugung ist, daß dieser Bereich eben nicht zum Schlafbereich gehört. Die Durchsuchen wird mit oder ohne Einwilligung durchgeführt werden.

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Die Tragweite dessen, was wir tun, wenn wir eine Kontrolle durchführen, ist also schon recht groß. Und deshalb überlegt man sich schon recht genau, was für Maßnahmen man trifft.

 

Zunächst einmal: Ich bin der vollen Überzeugung, dass der überwältigende Anteil der Polizisten einen guten Job macht und es bei diesen zu keinerlei Unregelmäßigkeiten kommt. Da in Deutschland aber recht viele Polizisten rumhüpfen führt selbst ein äußerst geringer Anteil schwarzer Schafe dazu, dass da eine ganz schöne Anzahl Personen zusammenkommt, die falsch in ihrem Beruf sind.

Polizisten, die willkürlich überzogene Maßnahmen anwenden, wird man aber nicht los, keine Chance. Und denen droht IN DER PRAXIS auch keine strafrechtliche Verfolgung. Wenn der Unschuldige mal auf den Boden geworfen wurde und sich dabei Schulter ausgerenkt und Rippen geprellt hat, kann man im Zweifel immer noch behaupten, er wäre renitent gewesen und hätte sich gewehrt. Und wenn das offensichtlich nicht so ist, dann behauptet man halt es hätte den Anschein gehabt die Maßnahme wäre notwendig gewesen und das alles täte einem ja wahnsinnig Leid. Der entsprechende Kollege darf sich dann ein bisschen was anhören und dann weiter Dienst verrichten. Und selbst wenn das dann zum Verwaltungsgericht geht und für unrechtmäßig befunden wird...dann gibts halt ne Rüge, die 99% Dunkelziffer, die nicht vor Gericht gehen interessieren ja dann niemanden. Der Bürger hat keine Chance, sich wirksam gegen so etwas zu wehren!

 

Und ja, ich habe einen guten Vorschlag dafür: Das Strafmaß für Straftaten im Amt ganz massiv erhöhen und einen Straftatbestand "rechtswidrig Zwang angewendet" einführen. Kann euch ja nix passieren, Polizisten sind ja alle lieb und wissen was sie tun. :)

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Durch deinen Beitrag hast du mal wieder beweisen, dass du Null Ahnung hast.

Du denkst zwar, dass du toll schreiben und formulieren könntest, jedoch ist dein Wissen beschränkt.

 

 

Du hast keine Ahnung über die polizeiliche Maßnahme "Durchsuchen"

- oben habe ich dazu eine Menge dargestellt, warum ein PKW, LKW durchsucht werden darf.

 

Du hast keine Ahnung über Art 13 GG und dessen Schutzwirkung.

 

Du hast keine Ahnung über LKW Kontrollen.

 

 

Und du hast keine Ahnung über Polizeiarbeit.

 

 

 

Du könntest hier aus den Diskussionen deinen Horizont erweitern, jedoch versuchst du nur rechthaberisch zu sein und jeglichen meiner Beiträge durch unqualifizierte Frechheiten und persönlich Angriffe und Unterstellungen, dass ich dumm sei, kaputt zu schreiben.

 

 

Du bist ein echter Wiederling.

 

 

 

 

 

@Rest

Sind noch Fragen bezüglich Kontrolle von PKW / LKW ?

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... ein äußerst geringer Anteil schwarzer Schafe dazu, dass da eine ganz schöne Anzahl Personen zusammenkommt, die falsch in ihrem Beruf sind.

Polizisten, die willkürlich überzogene Maßnahmen anwenden, wird man aber nicht los, keine Chance. Und denen droht IN DER PRAXIS auch keine strafrechtliche Verfolgung.

 

Polemik,

Es gibt viele Fälle, wo Polizisten für Fehlverhalten verurteilt wurden, den Dienst aufgeben mussten, abgestraft wurden.

Es gibt aber viel mehr Fälle von öffentlichkeitswirksamen Anschuldigungen, die nicht haltbar sind.

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Aus Rodorf, Polizeiliches Grundlagenwissen (sic!):

 

Das GG definiert nicht, was unter Wohnung i. S. v. Art. 13 GG zu verstehen ist.

Rechtsprechung und h. M. legen nach Sinn und Zweck der Norm den Wohnungsbegriff jedoch weit aus. Demnach gelten als Wohnung alle Räume, die der Einzelne der Öffentlichkeit entzogen und zur Stätte seines Lebens und Wirkens bestimmt hat.

 

Im Einzelnen zählen dazu:

  • Räume die der Wohnungsinhaber im engeren Sinne ständig zum Wohnen nutzt (z.B. Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad, Esszimmer, Flure, Treppenhaus)
  • Räume, die der Wohnungsinhaber zeitweise zum Wohnen nutzt (z.B. Wohnmobile, Wohnwagen, Wohnboote, Zelte, Hotelzimmer)
  • Zur Wohnung gehörende Nebenräume (z.B. Keller, Boden, Garage, eingezäunter Garten)
  • Betriebs- und Geschäftsräume (z.B. Büros, Ladenlokale, Gaststätten, eingezäuntes Betriebsgelände, Lkw mit Schlafkabine)
  • Notunterkünfte, Asylantenwohnheime

Art. 13 Abs. 1 GG schützt den Bereich der Privatsphäre, den der Einzelne als Wohnung bestimmt hat und in dem er unbehelligt von anderen leben und im Grundsatz tun und lassen kann, was ihm beliebt.

 

Nicht als Wohnung zählen z.B. Pkw, Hafträume, eingezäunte Äcker und Wiesen.

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Du bist ein echter Wiederling.

 

Den haettest du dir im Sinne des Forenfriedens auch verkneifen koennen...... :nixda:

 

OT: Ich finde es immer ulkig, wenn Leute die Beleidigungen, die sie verwenden, noch nicht mal buchstabieren können. :D

 

Geht mir aehnlich..... :closedeyes:

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Was ist daran falsch?
Das kann. Er fällt. Punkt.

 

Hätte er machen können.
Nein, hätte er nicht. Er ist dazu schlicht nicht in der Lage.

 

das wird nichts daran ändern, daß vor Ort ggf. der Polizeibeamte den strittigen Bereich durchsuchen wird, wenn er der Überzeugung ist, daß dieser Bereich eben nicht zum Schlafbereich gehört. Die Durchsuchen wird mit oder ohne Einwilligung durchgeführt werden.
Womit wir wieder beim Punkt Wir machen, was wir wollen, der kann ja klagen sind.

 

PedroK hat ja freundlicherweise den Text aus dem Rodorf eingestellt. Wie unterscheidet man denn dort zwischen Fahrer- und Wohnbereich?

 

 

Durch deinen Beitrag hast du mal wieder beweisen, dass du Null Ahnung hast.
Wie immer hast Du natürlich völlig recht. Wie immer verzichtest Du leider darauf, Deine Ahnung durch Tatsachen zu belegen und den Null-Ahner mit Fakten zu versorgen.

 

Du denkst zwar, dass du toll schreiben und formulieren könntest, jedoch ist dein Wissen beschränkt.
Auch damit hast Du völlig recht. Bei Dir ist das irgendwie umgekehrt, nicht wahr?

 

Du hast keine Ahnung über die polizeiliche Maßnahme "Durchsuchen" (...) Du hast keine Ahnung über Art 13 GG und dessen Schutzwirkung. (...) Du hast keine Ahnung über LKW Kontrollen. (...) Und du hast keine Ahnung über Polizeiarbeit.
Deine Beiträge beweisen eindrucksvoll, wie wenig Du das beurteilen kannst.

 

oben habe ich dazu eine Menge dargestellt, warum ein PKW, LKW durchsucht werden darf.
Stimmt. Wäre schön, wenn das alles auch richtig gewesen wäre.

 

Du könntest hier aus den Diskussionen deinen Horizont erweitern
Mach Dir keine Sorgen, das passiert. Da helfen mir sogar Deine Beiträge.
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Da in Deutschland aber recht viele Polizisten rumhüpfen führt selbst ein äußerst geringer Anteil schwarzer Schafe dazu, dass da eine ganz schöne Anzahl Personen zusammenkommt, die falsch in ihrem Beruf sind.

Mag sein, vllt aber auch nicht. Vor allem, solange man keine konkreten Zahlen dafür parat hat. Gefühlt ist natürlich nahezu jeder Polizist eine Fehlbesetzung, wenn dieser Maßnahmen ergreift, die der eigenen Vorstellung zuwiderlaufen.

 

Polizisten, die willkürlich überzogene Maßnahmen anwenden, wird man aber nicht los, keine Chance.

Das ist falsch. Je nach Schwerde der Verfehlung kommen Umsetzungen bis hin zur Entlassung in Betracht. Und das nicht nur in der Theorie. Vor allem Umsetzungen sind sehr oft der Fall. Zudem werden solche Kollegen direkten Vorgesetzen anschließend recht intensiv überwacht.

 

Und denen droht IN DER PRAXIS auch keine strafrechtliche Verfolgung.

Das ist genauso Mumpitz. Ich kenne einen konkreten Fall von vor ein paar Jahren, wo ein (numehr Ex-)Kollege zunächst in meine Truppe umgesetzt und später auch aus dem Dienst entlassen wurde. Natürlich muß dafür schon entsprechendes vorgefallen sein.

 

Wenn der Unschuldige mal auf den Boden geworfen wurde und sich dabei Schulter ausgerenkt und Rippen geprellt hat, kann man im Zweifel immer noch behaupten, er wäre renitent gewesen und hätte sich gewehrt.

Das kann er machen. Aber wenn später festgestellt wird, daß die Maßnahme unrechtmäßig war, kann auch kein Widerstand vorgeworfen werden. Statt dessen sieht sich der betreffende Polizist anschließend einer Anzeige wegen KV im Amt ausgesetzt (wenn der Betroffene klagt, aber heutzutage tun das ja doch recht viele, auch wenn offensichtlich nichts zu beklagen ist).

 

Und wenn das offensichtlich nicht so ist, dann behauptet man halt es hätte den Anschein gehabt die Maßnahme wäre notwendig gewesen und das alles täte einem ja wahnsinnig Leid.

Natürlich kann und darf man aussagen, daß man es so und nicht anders gesehen hätte (was oftmals auch absolut zutrifft) und daß es einem nun Leid täte. Nur ändert das letztlich nichts an dem, was geschehen ist und was nun im Raume steht.

 

Der entsprechende Kollege darf sich dann ein bisschen was anhören und dann weiter Dienst verrichten.

Das ist in vielen Fällen IMO sicherlich der Fall, in vielen anderen aber auch nicht.

 

Und selbst wenn das dann zum Verwaltungsgericht geht und für unrechtmäßig befunden wird...dann gibts halt ne Rüge, die 99% Dunkelziffer, die nicht vor Gericht gehen interessieren ja dann niemanden. Der Bürger hat keine Chance, sich wirksam gegen so etwas zu wehren!

Mag sein. Kann ich schwer beurteilen, weil ich noch nie mit der Polizei negativ zu tun hatte. Ich gehe aber davon aus, daß diese Dunkelziffer recht gering ist. Und der Bürger kann sich in der Form wehren, daß er als Betroffener einer Maßnahme am besten keinen Widerstand leistet (denn in dem Moment wird er in der Regel verlieren), statt dessen anschließend und in Ruhe - am besten mit juristischer Unterstützung - die Sache aufarbeiten und überprüfen läßt.

 

Und ja, ich habe einen guten Vorschlag dafür: Das Strafmaß für Straftaten im Amt ganz massiv erhöhen und einen Straftatbestand "rechtswidrig Zwang angewendet" einführen. Kann euch ja nix passieren, Polizisten sind ja alle lieb und wissen was sie tun. :)

Doch, natürlich könnte uns da auch was passieren. Denn auch wir machen Fehler, können uns mal irren. Das passiert sogar auch Richtern, die viel mehr Zeit haben, sich durch den Kopf gehen zu lassen, wie sie einen Fall beurteilen. Die auf viele Hilfen zurückgreifen können. Und? Werden Richter verurteilt, wenn sie jemanden zu Unrecht für ein paar Jahre weggeschlossen haben?

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PedroK hat ja freundlicherweise den Text aus dem Rodorf eingestellt. Wie unterscheidet man denn dort zwischen Fahrer- und Wohnbereich?

Letzteres ist unerheblich. Fakt ist (in der Kürze beschrieben), daß das Fahrpersonalgesetz uns die Möglichkeit gibt, das Führerhaus zu betreten und in dem Bereich, wo der Fahrer für gewöhnlich seiner Tätigkeit nachgeht, Kontrollen durchzuführen.

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weil ich noch nie mit der Polizei negativ zu tun hatte.

Das will ich gerne bestätigen.

 

Ich habe im Dienst noch keine Kollegen beobachten können, die bürgerfeindlich gehandelt haben.

Fehler können passieren, Maßnahmen wurden vorm Verwaltungsgericht gekippt, manchmal 'menschelt' es

Aber 'böse' habe ich noch niemanden erlebt.

 

Ab und an wird man selber auch Adressat einer Kontrolle. Ich oute mich dort bezüglich meines Berufs nie - finde ich albern und was sollte das bringen? - Jedes Verhalten war eigentlich nicht zu beanstanden. Kleinigkeiten vielleicht. Aber niemals wirklich 'böse'.

 

 

Ich habe ein gutes Bild von den deutschen Cops.

Jedoch habe ich im Bezug auf Fehlverhalten der Polizei ein schlechtes Bild von den deutschen Medien!!

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Guest Kleiner Schelm

Ich habe im Dienst noch keine Kollegen beobachten können, die bürgerfeindlich gehandelt haben

 

Nimm es bitte nicht persönlich, aber hier fallen mir spontan die drei altbekannten Äffchen ein.

 

Jedes Verhalten war eigentlich nicht zu beanstanden.

 

Und uneigentlich?

 

Kleinigkeiten vielleicht.

 

Was denn für Kleinigkeiten? Wenn es nicht zu beanstaden gibt, wie kann es dann Kleinigkeiten geben?

 

Ich habe ein gutes Bild von den deutschen Cops.

Jedoch habe ich im Bezug auf Fehlverhalten der Polizei ein schlechtes Bild von den deutschen Medien!!

 

Ich habe ein gutes Bild von "dem" deutschen Autofahrer (Ausnahmen bestätigen die Regel :dribble: ). Jedoch habe ich in Bezug auf ein Fehlverhalten der Autofahrer ein schlechtes Bild von den deutschen Medien.

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Im Zweifelsfall wird ein Gericht klären müssen, ob das durchsuchte Objekt noch dem Fahrer-/Arbeitsbereich oder schon dem Schlafbereich zuzuordnen ist.

 

Nur des Verständnisses halber: Arbeitsbereich bedeutet dann Betriebs- oder Geschäftsraum, der in gewissem Rahmen auch von Artikel 13 geschützt wird, richtig?

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Guest Kleiner Schelm

Natürlich kann und darf man aussagen, daß man es so und nicht anders gesehen hätte (was oftmals auch absolut zutrifft) und daß es einem nun Leid täte. Nur ändert das letztlich nichts an dem, was geschehen ist und was nun im Raume steht.

 

"Was oftmals auch absolut zutrifft."

 

Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass es Situationen gibt, in denen die Ausführungen der Beamten (wissentlich) nicht den Tatsachen enstprechen?

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Hallo, PedroK,

 

Aus Rodorf, Polizeiliches Grundlagenwissen (sic!):

 

....

Betriebs- und Geschäftsräume (z.B. Büros, Ladenlokale, Gaststätten, eingezäuntes Betriebsgelände, Lkw mit Schlafkabine)

hier handelt es sich um eine Aufzählung, aber nicht um eine Konkretisierung.

 

Würde man nur nach dem Wortlaut gehen, dürfte z. B. der Laderaum eines LKW mit Schlafkabine nicht durchsucht werden, während der Laderaum eines LKW ohne Schlafkabine durchsucht werden dürfte.

 

Des Weiteren dürfte auch die Schlafkabine einer Sattelzugmaschine durchsucht werden, weil eine Sattelzugmaschine per Definition kein LKW ist.

 

Es ist tatsächlich so, wie Bluey geschrieben hat: Der Schlafbereich im LKW/in der SZM wird anders gesehen wie der vordere Teil im Führerhaus, also der eigentliche Arbeitsplatz.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Hi Nachteule,

 

hier handelt es sich um eine Aufzählung, aber nicht um eine Konkretisierung.

 

[...]

 

Es ist tatsächlich so, wie Bluey geschrieben hat: Der Schlafbereich im LKW/in der SZM wird anders gesehen wie der vordere Teil im Führerhaus, also der eigentliche Arbeitsplatz.

 

Das mag so richtig sein; ich hatte aber bisher den Eindruck - und der hat sich nicht verändert - , dass die Rodorfs ihren Leitfaden auf eine sehr genaue Kenntnis der Rechtslage stützen und selten bis nie unpräzise sind. Dass der Laderaum hier nicht gemeint ist, ergibt sich IMO von selbst.

 

Was mich ein wenig bekümmert ist, dass ein Polizist wie Du (so wie regelmäßig Deine Kollegen) sich so äußert. Es bekümmert mich deshalb, weil Ihr eigentlich den Sinn z.B. des Art. 13 GG verstehen müsstet, aber trotzdem immer wieder für die Umgehung und gegen den Schutz von Grundrechten argumentiert.

 

Wenn wir zunächst mal nachgeordnete Vorschriften beiseitelassen, will der Gesetzgeber (und ein Mensch mit Verstand), dass der private Raum besonders vor dem Staat geschützt wird. Für einen LKW-Fahrer ist der private Raum oft über Tage hinweg seine - nicht besonders große - Kabine, in der er schläft, manchmal isst, seine Bücher, seine Klamotten etc. aufbewahrt.

 

Warum haben Polizisten Schwierigkeiten, das einfach zu respektieren? Und warum haben Polizisten so große Probleme damit, zu kapieren, dass ein guter Teil unserer Gesetze "uns" vor "Euch" schützen soll - und nicht andersherum?

 

Gruß, Pedro.

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Fakt ist (in der Kürze beschrieben), daß das Fahrpersonalgesetz uns die Möglichkeit gibt, das Führerhaus zu betreten und in dem Bereich, wo der Fahrer für gewöhnlich seiner Tätigkeit nachgeht, Kontrollen durchzuführen.
Das habe ich bereits vor 79 Beiträgen geschrieben:
Polizisten und andere Kontrollbefugte wie z.B. die Herrschaften der BAG dürfen das Führerhaus des LKW betreten, sofern das für ihre Kontrolltätigkeit notwendig ist. Dort dürfen sie z.B. das EG-Kontrollgerät in Augenschein nehmen und bedienen.
Wir sind offensichtlich nur hier unterschiedlicher Meinung:
Sie dürfen dabei auch gern ihre Blicke schweifen lassen, allerdings ist das Anfassen irgendwelcher Privatgegenstände schon kritisch. Für alles, was auch nur im entferntesten nach einer Durchsuchung aussieht (also z.B. das Öffnen von Staufächern), wird regelmäßig ein Durchsuchungsbeschluß erforderlich sein.

 

Du kennst keine Defintion für Fahrerbereich, Dein Kollege B. könnte sie möglicherweise liefern, tut es aber nicht. Im Rodorf wird der LKW mit Schlafkabine explizit als Beispiel für Wohnung im Sinne von Art. 13 GG genannt, irgendwelche Einschränkungen finden sich dort nicht. Sollte es entsprechende Einschränkungen geben, wären Quellen hilfreich. Bis dahin kann der geneigte Leser ja mal darüber nachdenken, warum der kontrollierende Poliziste das Staufach über dem Armaturenbrett mit den Privatsachen des Fahrers durchsuchen dürfen sollte, dasselbige über der Matratze allerdings grundsätzlich nicht.

 

Des Weiteren dürfte auch die Schlafkabine einer Sattelzugmaschine durchsucht werden, weil eine Sattelzugmaschine per Definition kein LKW ist.
Zumindest solange nicht, wie das Fahrzeug ohen Auflieger unterwegs ist. Aber die Diskussion, ob das von Dir gesagte zutreffend ist, sollten wir erst führen, wenn wir die eigentliche Frage geklärt haben.

 

Der Schlafbereich im LKW/in der SZM wird anders gesehen wie der vordere Teil im Führerhaus, also der eigentliche Arbeitsplatz.
Wenn und soweit Du Dich dabei auf die Frage der Durchsuchung beziehst wäre eine Quelle außerordentlich hilfreich.

 

Im übrigen kann ich PedroK nur zustimmen.

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PedroK hat ja freundlicherweise den Text aus dem Rodorf eingestellt. Wie unterscheidet man denn dort zwischen Fahrer- und Wohnbereich?

Letzteres ist unerheblich. Fakt ist (in der Kürze beschrieben), daß das Fahrpersonalgesetz uns die Möglichkeit gibt, das Führerhaus zu betreten und in dem Bereich, wo der Fahrer für gewöhnlich seiner Tätigkeit nachgeht, Kontrollen durchzuführen.

Also, ich bin jetzt mal durch das FPersG durch, habe aber keine von dir genannate Ermächtigung gefunden http://www.buzer.de/gesetz/509/

 

Magst du mir helfen?

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Ich habe hier, auch durch PedroKs Beitrag, den Eindruck, dass ihr denkt, das Handschuhfach, welches nicht zu dem Wohnraum gerechnet würde und dem Art 13 GG nicht unterfällt, sei schutzlos und jeder Polizist könne da einfach so, grundlos drinne rumschnüffeln. Dem ist nicht so! Der Polizist muss eine Rechtsgrundlage für die Durchsuchung haben. Nur anders als bei der Schlafkabine ist der Polizist befugt diese Anordnung zu treffen, bei der Schlafkabine unterliegt die Anordnungskompetenz dem Richter; bei Gefahr im Verzug der Ermittlungesperson der Staatsanwaltschaft.

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Ich habe hier, auch durch PedroKs Beitrag, den Eindruck, dass ihr denkt, [...] jeder Polizist könne da einfach so, grundlos drinne rumschnüffeln.

 

So würde ich es nicht ausdrücken. Nimm doch bitte endlich mal das Angebot der Integrationskurse an. (Hilft auch beim sprachlich korrekten Beleidigen.)

 

Nur anders als bei der Schlafkabine ist der Polizist befugt diese Anordnung zu treffen, bei der Schlafkabine unterliegt die Anordnungskompetenz dem Richter; bei Gefahr im Verzug der Ermittlungesperson der Staatsanwaltschaft.

 

Präzise Rechsgrundlagen für diese Behauptung könnten nicht schaden und sind doch bestimmt ganz leicht zu benennen. Also, trau Dich - falls es Dir nicht zu "komplex" ist.

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Ich habe hier, auch durch PedroKs Beitrag, den Eindruck, dass ihr denkt, das Handschuhfach, welches nicht zu dem Wohnraum gerechnet würde und dem Art 13 GG nicht unterfällt
Meine Fresse, bist Du eigentlich wirklich so unterbelichtet oder glaubst Du tatsächlich, niemand würde den Schwachsinn merken, den Du hier von Dir gibst? Hast Du in Deiner von Dir immer wieder erwähnten juristischen Ausbildung oder in irgendwelchen Kommentaren oder Urteilen irgendwo einen Hinweis darauf gefunden, daß das Recht innerhalb des durch Art. 13 GG geschützten Bereiches zwischen irgendwelchen Handschuhfächern und was-auch-immer-Fächern unterscheidet? Nein? Kein Wunder - diese Unterscheidung gibt es auch nicht.

 

Nur anders als bei der Schlafkabine ist der Polizist befugt diese Anordnung zu treffen
Durch die stupide Wiederholung der immer gleichen Behauptung wird diese nicht richtig. Also liefere endlich Belege oder erspare uns diesen Stuss.
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Hallo, PedroK.,

 

es kommt hier m. E. auf den Grund an, warum die Fahrerkabine überhaupt betreten wird.

 

Steht der LKW zum Beispiel auf dem Parkplatz, weil der Fahrer seine gesetzliche Ruhezeit einhält, dürfte es unverhältnismäßig sein, ihn einfach zu wecken und eine Verkehrskontrolle durchzuführen,

 

In dem Fall wäre seine Fahrerkabine m. E. einer Wohnung gleichzusetzen und somit müsste schon ein triftiger Grund und ggf. ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegen, um ins Fahrerhaus zu gehen (egal, ob man sich dann nur im Fahrerhaus selber oder auch im Schlafbereich umsehen will).

 

Wird der LKW aus dem Verkehr heraus angehalten und kontrolliert, handelt es sich beim Fahrerhaus um den Arbeitsplatz, der im Rahmen der Verkehrskontrolle betreten werden darf, z. B. um das Kontrollgerät auszulesen, um Bremsen zu überprüfen usw.

 

M. E. ist in dem Fall nur der Schlafbereich ausgenommen, da dieser mit der Tätigkeit des Fahrens nichts zu zu tun hat.

 

Hat der LKW z. B. noch einen Fahrtenschreiber und besteht der Verdacht, dass er Scheiben, die er bei der Kontrolle nicht vorlegen kann, versteckt hat, kann auch die Schlafkabine mit durchsucht werden.

 

Hier sollte allerdings immer eine richterliche Anordnung eingeholt werden; ist dies nicht möglich, liegt Gefahr im Verzuge vor.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Hier sollte allerdings immer eine richterliche Anordnung eingeholt werden; ist dies nicht möglich, liegt Gefahr im Verzuge vor.

Ich hoffe, Du meinst das nicht so wie es da steht. So klingt es so als würde die fehlende richterliche Anordnung der Grund für die Gefahr im Verzuge sein.
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Hi Nachteule,

 

2 BvR 1444/00:

Der Begriff "Gefahr im Verzug" in Art. 13 Abs. 2 GG ist eng auszulegen; die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme.

 

"Gefahr im Verzug" muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus.

 

Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben im Rahmen des Möglichen tatsächliche und rechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt bleibt.

 

Gruß, Pedro.

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Hallo, PedroK.,

 

es kommt hier m. E. auf den Grund an, warum die Fahrerkabine überhaupt betreten wird.

 

Steht der LKW zum Beispiel auf dem Parkplatz, weil der Fahrer seine gesetzliche Ruhezeit einhält, dürfte es unverhältnismäßig sein, ihn einfach zu wecken und eine Verkehrskontrolle durchzuführen,

 

In dem Fall wäre seine Fahrerkabine m. E. einer Wohnung gleichzusetzen und somit müsste schon ein triftiger Grund und ggf. ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegen, um ins Fahrerhaus zu gehen (egal, ob man sich dann nur im Fahrerhaus selber oder auch im Schlafbereich umsehen will).

 

Wird der LKW aus dem Verkehr heraus angehalten und kontrolliert, handelt es sich beim Fahrerhaus um den Arbeitsplatz, der im Rahmen der Verkehrskontrolle betreten werden darf, z. B. um das Kontrollgerät auszulesen, um Bremsen zu überprüfen usw.

 

M. E. ist in dem Fall nur der Schlafbereich ausgenommen, da dieser mit der Tätigkeit des Fahrens nichts zu zu tun hat.

 

Hat der LKW z. B. noch einen Fahrtenschreiber und besteht der Verdacht, dass er Scheiben, die er bei der Kontrolle nicht vorlegen kann, versteckt hat, kann auch die Schlafkabine mit durchsucht werden.

 

Hier sollte allerdings immer eine richterliche Anordnung eingeholt werden; ist dies nicht möglich, liegt Gefahr im Verzuge vor.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

 

 

So ist es.

und im Rahmen dieser Kontrolle bleibt natürlich das Handschuh zu.

 

 

Ist das jetzt jedoch eine Kontrolle in einem Bereich, der erfahrungsgemäß zum Transport von Schmuggelware genutzt wird und liegen die Voraussetzungen für eine Durchsuchung nach Polizeirecht vor und ist in dem konkreten Fall der Verdacht gegeben dass dort Zigaretten oder Drogen verbracht werden, so wird das Handschuhfach durchsucht.

Für die weitere Durchsuchung des Schlafbereiches benötigt man jedoch die richterlicher Anordnung; liegt Gefahr im Verzug vor kann eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft anordnen.

 

 

@PerdoK

du willst doch immer Gesetze haben:

Jedes Polizeirecht! Im Unterabschnitt Durchsuchung hat das so oder ähnlich formuliert und die StPO 102ff (für die Fälle der Strafverfolgung).

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Natürlich kann und darf man aussagen, daß man es so und nicht anders gesehen hätte (was oftmals auch absolut zutrifft) und daß es einem nun Leid täte. Nur ändert das letztlich nichts an dem, was geschehen ist und was nun im Raume steht.

 

"Was oftmals auch absolut zutrifft."

 

Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass es Situationen gibt, in denen die Ausführungen der Beamten (wissentlich) nicht den Tatsachen enstprechen?

 

Ja, da kann ich aus eigener Erfahrung sagen, daß es die gibt. Ob in meinem Fall wissentlich falsch ausgesagt wurde oder nicht, kann ich nicht nachweisen, die Indizien sprachen jedoch damals ganz stark dafür, daß die Aussagen zumindest "geschönt" wurden. Konnte ich ohne Zeugen natürlich nicht nachweisen, hatte jedoch zum Glück keine gravierenden Folgen für mich...

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Jedes Polizeirecht! Im Unterabschnitt Durchsuchung hat das so oder ähnlich formuliert und die StPO 102ff (für die Fälle der Strafverfolgung).

 

Da steht eine Grundlage für

Nur anders als bei der Schlafkabine ist der Polizist befugt diese Anordnung zu treffen
?

 

Was ist denn der Fahrerraum nun Deiner Ansicht nach? Wohnung oder Betriebsraum?

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Moin Moin

 

Also, ich bin jetzt mal durch das FPersG durch, habe aber keine von dir genannate Ermächtigung gefunden http://www.buzer.de/gesetz/509/

 

Magst du mir helfen?

Wenn du möchtest, helf ich dir.

Das Ganze ist bei Lkw Kontrollen hinsichtlich Fahrpersonalrecht recht einfach und stützt sich hauptsächlich auf das GüKG und das FPersG.

Es wird nicht zwischen Wohn- und Arbeitsbereich unterschieden. Die Schlafkoje ist also nicht tabu für uns, auch nicht die Anhänger, Auflieger oder Ladeflächen.

Es wird auf Betriebs- und Arbeitszeit abgestellt.

Es gibt auch keine Gefahr im Verzuge.

Der Fahrer muß so seltsame Sachen machen wie "gestatten" - "dulden" und "Hilfsdienste leisten".

 

Die Sätze in den Gesetzen sind teilweise recht lang und verschachtelt. Die sind von mir eingekürzt.

 

Par. 4 Abs. 5 FPersG:

"Während der Betriebs- und Arbeitszeit ist den Beauftragten der Aufsichtsbehörden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten und Besichtigen der ... Beförderungsmittel gestattet. Das Betreten und Besichtigen außerhalb dieser Zeit ... ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. .... .

Die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 4 sind von den zu überwachenden ... Fahrern, zu dulden."

 

Par. 12 Abs. 1 GüKG

"Das Fahrpersonal hat, soweit erforderlich, den Beauftragten des Bundesamtes unverzüglich die zur Erfüllung der Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen, vorhandene Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, Zutritt zum Fahrzeug zu gestatten sowie Hilfsdienste zu leisten."

 

 

 

Ist das jetzt jedoch eine Kontrolle in einem Bereich, der erfahrungsgemäß zum Transport von Schmuggelware genutzt wird und liegen die Voraussetzungen für eine Durchsuchung nach Polizeirecht vor und ist in dem konkreten Fall der Verdacht gegeben dass dort Zigaretten oder Drogen verbracht werden, so wird das Handschuhfach durchsucht.

Möchtest du wirklich bei Straftatverdacht diese Durchsuchung nach Polizeirecht begründen?

 

 

Gruß

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Wird der LKW aus dem Verkehr heraus angehalten und kontrolliert, handelt es sich beim Fahrerhaus um den Arbeitsplatz, der im Rahmen der Verkehrskontrolle betreten werden darf, z. B. um das Kontrollgerät auszulesen, um Bremsen zu überprüfen usw.
Ich verstehe zwar nicht, warum diese schon lange geklärte und unbestrittene Tatsache immer wieder erwähnt wird, aber bitte: stimmt.

 

M. E. ist in dem Fall nur der Schlafbereich ausgenommen, da dieser mit der Tätigkeit des Fahrens nichts zu zu tun hat.
Stimmt. Dort sind weder Kontrollgerät noch Bremsen untergebracht. Allerdings findest Du die auch nicht z.B. in den Staufächern über der Windschutzscheibe.

 

Hier sollte allerdings immer eine richterliche Anordnung eingeholt werden; ist dies nicht möglich, liegt Gefahr im Verzuge vor.
Dazu hat Toxic Waste sich ja schon völlig zutreffend geäußert.

 

Ist das jetzt jedoch eine Kontrolle in einem Bereich, der erfahrungsgemäß zum Transport von Schmuggelware genutzt wird und liegen die Voraussetzungen für eine Durchsuchung nach Polizeirecht vor und ist in dem konkreten Fall der Verdacht gegeben dass dort Zigaretten oder Drogen verbracht werden, so wird das Handschuhfach durchsucht.
Du willst mit dem Polizeirecht das Grundgesetz aushebeln? Respekt! Ganz schön mutig. Und genauso rechtswidrig.

 

Es wird nicht zwischen Wohn- und Arbeitsbereich unterschieden.
Das ist in den genannten Gesetzen auch überflüssig, da die Unterscheidung bereits durch höherrangiges Recht geschehen und damit bindend ist.

 

Die Schlafkoje ist also nicht tabu für uns
Das ist schlicht und ergreifend falsch und wird selbst von Deinen Kollegen grundsätzlich nicht bestritten.

 

Der Fahrer muß so seltsame Sachen machen wie "gestatten" - "dulden" und "Hilfsdienste leisten".
Der Fahrer muß eine Durchsuchung seiner 'Wohnung' weder gestatten noch dulden noch muß er dabei irgendwelche Hilfsdienste leisten.

 

Das Fahrpersonal hat (...) den Beauftragten des Bundesamtes unverzüglich die zur Erfüllung der Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen
Ich halte übrigens auch diesen § für rechtswidrig. Die Rechtslage ist eindeutig: niemand ist gezwungen, sich selbst zu belasten, jeder Beschuldigte hat das Recht zu schweigen und darf ansonsten nach Strich und Faden lügen. Und das kann sicherlich auch nicht durch das GüKG geändert werden.
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Der Fahrer muß eine Durchsuchung seiner 'Wohnung' weder gestatten noch dulden noch muß er dabei irgendwelche Hilfsdienste leisten.
Eine Korrektur: selbstverständlich muß er die Durchsuchung (er-)dulden i.S.v. 'hinnehmen'. Er muß sie allerdings nicht dulden i.S.v. 'keine rechtlichen Möglichkeiten dagegen haben'.
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@Sobbel

 

Da wir allgemein sprachen, sprach ich von Polizeirecht und StPO. Ich kann schon unterscheiden wann und zu welchem Zweck ich repressive oder präventive Ermächtigungsgrundlagen nehme.

 

Bei allgemeinem Schmuggel und Verdacht dass hier geschmuggelt würde ist der Sachverhalt anders als wenn ich die Maßnahme gegen eine Beschuldigten treffe.

 

 

@Biber

Das Grundgesetz lässt durch Polizeirecht und Prozessrecht Einschränkungen der Grundrechte insbesondere der Handlungsfreiheit, der persönlichen Freiheit, des Eigentums und auch der Wohnung zu.

 

 

 

Das FPersG, die StVO lassen tatsächlich verkehrsrechtliche Kontrollen zu. Inklusive betreten, öffnen, anfassen - eben was nötig ist.

Dazu zählt der Blick ins Handschufach regelmäßig wohl eher nicht!

Dafür muss eine Durchsuchungsermächtigungsgrundlage aus Polizeirecht oder StPO genommen werden.

Gleiches gilt für die Schlafkoje. Jedoch fällt diese zusätzlich noch unter Art 13 GG, so dass hier, außer bei GiV, eine richterliche Anordnung von nöten ist.

 

Nachts, wenn nicht gefahren wird, wenn die Vorhänge das ganze Füherhaus zum Ruheraum machen, kann sich tatsächlich der Schutzkreis des Art 13 auf das ganze Führerhaus auswirken und auch auf das Handschuhfach mit ausdehen - was nun in der Wohnung ist.

 

 

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Das Grundgesetz lässt durch Polizeirecht und Prozessrecht Einschränkungen der Grundrechte insbesondere der Handlungsfreiheit, der persönlichen Freiheit, des Eigentums und auch der Wohnung zu.
Du bist aufgefordert, Deine Behauptung konkret auf und für den hier diskutierten Fall zu belegen. Da Du dazu erfahrungsgemäß nicht in der Lage bist: falsch.

 

(...)
Gebläh. Fakt ist und bleibt: das Führerhaus eines LKW mit Schlafkabine steht unter dem besonderen Schutz des Art. 13 GG.
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Hallo, Toxic Waste,

 

So klingt es so als würde die fehlende richterliche Anordnung der Grund für die Gefahr im Verzuge sein.

das ist dann offensichtlich falsch herüber gekommen.

 

Da hier im Thread nur altgediente Foristen schreiben, habe ich die Kurzfassung gewählt in der Annahme, dass jeder weiß, wann Gefahr im Verzuge angenommen werden darf, wie diese begründet werden muss und was dabei zu beachten ist.

 

Hallo, Biber,

 

Stimmt. Dort sind weder Kontrollgerät noch Bremsen untergebracht. Allerdings findest Du die auch nicht z.B. in den Staufächern über der Windschutzscheibe.

bei einer normalen Verkehrskontrolle gibt es gar keinen Grund, Handschuhfach, Staufächer usw. im Fahrerhaus zu durchsuchen und irgendwie verstehe ich nicht, wie ihr darauf kommt, dass dies scheinbar Usus ist.

 

Wenn allerdings im Rahmen dieser Kontrolle festgestellt wird, dass wichtige Unterlagen fehlen und dass durch das Fehlen dieser Unterlagen der Verdacht aufkommt, dass Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten vorliegen bzw. verdeckt werden sollen, kann die Fahrerkabine durchsucht werden und dabei dann auch, je nach Sachlage, auch die Schlafkabine.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Wenn allerdings im Rahmen dieser Kontrolle festgestellt wird, dass wichtige Unterlagen fehlen und dass durch das Fehlen dieser Unterlagen der Verdacht aufkommt, dass Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten vorliegen bzw. verdeckt werden sollen, kann die Fahrerkabine durchsucht werden und dabei dann auch, je nach Sachlage, auch die Schlafkabine.

 

Dieses aber dann doch in der Regel nicht, ohne einen Richter zu fragen, richtig?

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Wenn allerdings im Rahmen dieser Kontrolle festgestellt wird, dass wichtige Unterlagen fehlen und dass durch das Fehlen dieser Unterlagen der Verdacht aufkommt, dass Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten vorliegen bzw. verdeckt werden sollen, kann die Fahrerkabine durchsucht werden und dabei dann auch, je nach Sachlage, auch die Schlafkabine.

 

Dieses aber dann doch in der Regel nicht, ohne einen Richter zu fragen, richtig?

 

Die DS des Handschuhfachs unterliegt der einfachen Anordnungsbefugniss der Polizei; für die Schlafkabine, die Wohnung im Sinne des Art 13 GG ist, bedarf es der richterlichen Anordnung.

 

Ausnahmen:

- Bei Gefahr im Verzug darf der Ermittlungsbeamte der StA anordnen

- Wenn der LKW Pause hat / Nachruhe ist kann der Schutzbereich aus Art 13 auf das gesamte Führerhaus angenommen werden

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bei einer normalen Verkehrskontrolle gibt es gar keinen Grund, Handschuhfach, Staufächer usw. im Fahrerhaus zu durchsuchen und irgendwie verstehe ich nicht, wie ihr darauf kommt, dass dies scheinbar Usus ist.
Es geht nicht darum, ob das Usus ist oder nicht, das wurde auch nie behauptet. Es geht darum, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist.

 

Wenn allerdings im Rahmen dieser Kontrolle festgestellt wird, dass wichtige Unterlagen fehlen und dass durch das Fehlen dieser Unterlagen der Verdacht aufkommt, dass Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten vorliegen bzw. verdeckt werden sollen, kann die Fahrerkabine durchsucht werden und dabei dann auch, je nach Sachlage, auch die Schlafkabine.
Bei einem LKW mit Schlafplatz gibt es keine Fahrerkabine und keine Schlafkabine. Es gibt das Fahrerhaus, welches unstrittig unter dem besonderen Schutz des Art. 13 GG steht. Die Durchsuchung dieses Fahrerhauses ist also nur unter Beachtung der entsprechenden Regelungen der Strafprozeßordnung möglich.

 

Und das gilt selbstverständlich unabhängig davon wie oft Dein Kollege B. hier noch irgendwelchen unbelegten Unsinn verzapft.

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Die Durchsuchung dieses Fahrerhauses ist also nur unter Beachtung der entsprechenden Regelungen der Strafprozeßordnung möglich.

 

Nur als Ergänzung: Bzw. unter Beachtung der Regelungen des Polizeirechts bzgl. der Durchsuchung von Wohnungen. Ist aber auch Wurscht, weil es mehr oder minder auf's Gleiche hinausläuft.

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Die DS des Handschuhfachs unterliegt der einfachen Anordnungsbefugniss der Polizei;

 

Zum x-ten Mal: Bitte schlüssig begründen (in Bezug auf den LKW mit Schlafkabine/Schlafplatz). Danke.

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Nach dem Blitzmarathon ein Filzmarathon: Ähnlich wie von TE sasa beschrieben, aber anscheinend mit zivilisiertem Benehmen der Beamten.

Pressebericht ab 1:20 min, oder "Polizeiaktion" am rechten Bildrand auswählen

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Nur des Verständnisses halber: Arbeitsbereich bedeutet dann Betriebs- oder Geschäftsraum, der in gewissem Rahmen auch von Artikel 13 geschützt wird, richtig?

Unter anderem Betriebs- und Geschäftsräume, welche in gewissem Rahmen auch von Artikel 13 geschützt sind. Dieser Schutz aber unterliegt eben aufgrund des Fahrpersonalgesetzes gewissen Einschränkungen.

 

 

 

§ 4 (5) FPersG

 

Während der Betriebs‐ und Arbeitszeit ist den Beauftragten der Aufsichtsbehörden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten und Besichtigen der Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel gestattet (ff).

 

 

Edit: sehe gerade, daß @nachteule es schon angeführt hat.

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Natürlich kann und darf man aussagen, daß man es so und nicht anders gesehen hätte (was oftmals auch absolut zutrifft) und daß es einem nun Leid täte. Nur ändert das letztlich nichts an dem, was geschehen ist und was nun im Raume steht.

"Was oftmals auch absolut zutrifft."

 

Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass es Situationen gibt, in denen die Ausführungen der Beamten (wissentlich) nicht den Tatsachen enstprechen?

Da hast Du mich offensichtlich mißverstanden. Ich meinte, daß es Situationen gibt, wo man absolut meinte, korrekt zu handeln, im Nachhinein aber vorgehalten bekommt, daß es nicht so war, daß man einem Irrtum unterlag. Und ja, dann kann und darf man durchaus sagen, daß man es aber in der Situation anders gesehen und beurteilt hätte, es einem jetzt aber Leid täte. Nur zu ändern, rückgängig zu machen ist es nun nicht mehr.

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Und das nicht nur in der Theorie. Vor allem Umsetzungen sind sehr oft der Fall.

:think:

Nein, damit wollte ich nicht zum Ausdruck bringen, daß erwähnenswertes und folgenbehaftetes Fehlverhalten "sehr oft" der Fall sei.

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