feuerflitzer 1 Posted September 6, 2013 Report Share Posted September 6, 2013 Hallo, ich bin heute im Auftrag meines Arbeitgebers (Werksicherheit) auf dem Firmenparkplatz direkt an einer öffentlichen Straße (keine Schranke oder ähnliches aber vermutlich Firmengelände) abgeschleppt worden. Begründung des Abschleppunternehmens: Sie haben falsch geparkt! Folgende Situation: Insgesamt 8 Längsparkplätze, die von links nach rechts kürzer werden. Links davon ein Schild blau mit Rollstuhl und weißem Pfeil nach rechts. Die ersten beiden Parkplätze rechts von diesem Schild sind deutlich breiter (2,5m) und haben ein überpinseltes Rollstuhlfahrersymbol auf dem Boden. Die anderen Parkplätze sind Standardparkpläte (2,2m breit) und werden nach rechts hin in der Länge immer kürzer bis hin zu etwa 3m Länge. Ich habe auf dem dritten Parkplatz von links gestanden (etwa 5mx2,2m). Frage: Ist das Abschleppen berechtigt? Ist die Kennzeichnung ausreichend? Muss der Parkplatz mind. 7,5mx2,5m haben?Spielt es eine Rolle, ob die StVO gilt und der Parkplatz öffentlich oder privat ist? Vielen Dank für eure Hilfe! feuerflitzer Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted September 6, 2013 Report Share Posted September 6, 2013 Hast Du mal ein Foto oder einen Google-Link dazu? Oder eine Zeichnung der Beschilderung? Quote Link to post Share on other sites
feuerflitzer 1 Posted September 6, 2013 Author Report Share Posted September 6, 2013 (edited) Anbei die Ansicht von oben. Das Schild sieht in etwa so aus und hat noch einen weißen Pfeil nach rechts. [mod]Das Bild wurde aus urheberrechtlichen Gründen gelöscht. Wenn gewünscht, kann der Link eingesetzt werden.[/mod] Edited September 6, 2013 by Bluey Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted September 6, 2013 Report Share Posted September 6, 2013 Hm, ich hatte nicht zum Spaß nach einem Link, Foto oder Zeichnung gefragt, Google-Bilder dürfen hier aus Urheberrechtsgründen nicht gesetzt werden. Quote Link to post Share on other sites
feuerflitzer 1 Posted September 8, 2013 Author Report Share Posted September 8, 2013 http://maps.google.c...b63brjEJPamSGqQ Quote Link to post Share on other sites
feuerflitzer 1 Posted September 8, 2013 Author Report Share Posted September 8, 2013 http://maps.google.com/staticmap?center=49.195526,9.223877&zoom=18&maptype=satellite&size=550x450&key=ABQIAAAAOUSMl95AMJHBP0K-9H7kexTpwqTmhPkSjFtmnnaCH24McPBr6RQb30IJVKVQ6oJb63brjEJPamSGqQ 49.195544, 9.224050+49° 11' 43.96", +9° 13' 26.58" Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted September 8, 2013 Report Share Posted September 8, 2013 Koordinaten klickbar http://goo.gl/maps/TOQcM Quote Link to post Share on other sites
feuerflitzer 1 Posted September 8, 2013 Author Report Share Posted September 8, 2013 Und noch eine Frage. Muss die Anzahl der Behindertenparkplätze auf dem Schild angegeben sein oder reicht ein Pfeil? Sonst würde das ja im Prinzip bei einem großen Parkplatz endlos so weitergehen... Laut wikipedia muss ein Längsbehindertenparkplatz mindestens 2,5m breit sein. Ich kann dazu in der Landesbauordnung/StVO leider nichts finden. Danke für eure Hilfe! Quote Link to post Share on other sites
feuerflitzer 1 Posted September 9, 2013 Author Report Share Posted September 9, 2013 Hier die Bilder des Parkplatzes. Ich bin in der Lücke, also auf dem dritten von links abgeschleppt worden. Hier die Gesamtansicht mit dem Pfeilschild. Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted September 9, 2013 Report Share Posted September 9, 2013 Na das ist ja lustig. Das Verkehrszeichen ist garnicht in der Straßenverkehrsordnung enthalten. Quote Link to post Share on other sites
feuerflitzer 1 Posted September 9, 2013 Author Report Share Posted September 9, 2013 Das ist Marke Eigenbau. Aber vor der Einfahrt steht auf einem Schild: Werkgelände. Es gilt die StVO... Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted September 9, 2013 Report Share Posted September 9, 2013 Persönlich würde ich mich auf die ungültige Beschilderung berufen. Das Schild ist nicht StVO konform, und wenn es konform wäre, fehlt ein zweites Zeichen mit dem Pfeil in anderer Richtung. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
feuerflitzer 1 Posted September 11, 2013 Author Report Share Posted September 11, 2013 In der Autobild stand diese Woche, dass auf Privatgrundstücken gar keine Halterhaftung besteht und dass nur abgeschleppt werden darf, wenn das Abschleppen auf Schildern angedroht wird? Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted September 11, 2013 Report Share Posted September 11, 2013 Die Thematik ist da etwas komplizierter. Es gibt durchaus Privatgelände wo auch das Ordnungsamt Knöllchen verteilen kann, und natürlich auch abschleppen möglich ist. Ist oft in Ballungsgebieten bei Supermärkten und Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht der Fall. Das ist dann ein Abkommen zwischen Ordnungsamt und Parkplatzbesitzer. Abschleppen von Privatgrundstücken ist ein Thema für sich. Es kann durchaus der Halter die Abschleppkosten tragen müssen. Hat mit einem Schild bei dem Abschleppen angedroht wird nichts zu tun. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Zöllner 414 Posted September 11, 2013 Report Share Posted September 11, 2013 Ein Behindertenparkplatz, der nicht behindertengerecht ausgestattet ist - dazu gehört eine angemessene Breite - kann nicht als solcher bezeichnet werden. Ich würde es darauf ankomjen lassen. Auftraggeber des Abschleppens ist zunächst hier der Besitzer der Immobilie - sprich ggf. der Arbeitgeber. Der kann die Abschleppkosten anfordern - dann Rechtsanwalt einschalten. Ich würde darauf wetten, daß der auf den Kosten sitzen bleibt.Aber möglicherweise nach Anlässen sucht, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Quote Link to post Share on other sites
faun98 55 Posted September 12, 2013 Report Share Posted September 12, 2013 Die Thematik ist da etwas komplizierter. Es gibt durchaus Privatgelände wo auch das Ordnungsamt Knöllchen verteilen kann, und natürlich auch abschleppen möglich ist. Ist oft in Ballungsgebieten bei Supermärkten und Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht der Fall. Das ist dann ein Abkommen zwischen Ordnungsamt und Parkplatzbesitzer. Das habe ich ja noch nie gehört Quote Link to post Share on other sites
wayko 70 Posted September 12, 2013 Report Share Posted September 12, 2013 Die Thematik ist da etwas komplizierter. Es gibt durchaus Privatgelände wo auch das Ordnungsamt Knöllchen verteilen kann, und natürlich auch abschleppen möglich ist. Ist oft in Ballungsgebieten bei Supermärkten und Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht der Fall. Das ist dann ein Abkommen zwischen Ordnungsamt und Parkplatzbesitzer. Das habe ich ja noch nie gehört Gibt es bei uns auch. Privatgrund der Stadt mit Parkplätzen darauf, und die Polizei verteilt jeden dritten Tag fleißig Knöllchen... Quote Link to post Share on other sites
zorro69 443 Posted September 12, 2013 Report Share Posted September 12, 2013 Ein Behindertenparkplatz, der nicht behindertengerecht ausgestattet ist - dazu gehört eine angemessene Breite - kann nicht als solcher bezeichnet werden. Das könnte einen Behinderten interessieren, um hier zu intervenieren damit der breiter gemacht wird.Aber dieses Argument zu nutzen um darauf zu parken, halte ich für nicht schlüssig. Das einzige schlüssige Argument ist die "nicht StVO konforme" Beschilderung. Wer den Sinn der Beschilderung allerdings nicht verstanden hat, der.....grpf mrks .. lpf.. aber das ist ein anderes Thema Quote Link to post Share on other sites
wayko 70 Posted September 12, 2013 Report Share Posted September 12, 2013 Nun ja, stünde ich davor würde ich auch sagen, da fehlt ein Schild. Dann den gesunden Menschenverstand einschalten und mir denken, 2 breite Parkplätze sind für Behinderte gedacht, der Rest für "Normalsterbliche". Und dann würde ich den gesunden Menschenverstand wieder ausschalten und mit den Behörden rechnen und mich genau deshalb dort nicht hinstellen, weil genau sowas rauskommen kann wie vom TE beschrieben... Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted September 12, 2013 Report Share Posted September 12, 2013 Privatgrund der StadtWie kann der Staat Privatgrund haben? Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted September 13, 2013 Report Share Posted September 13, 2013 Über eine private Firma die durch die Stadt gegründet wurde und deren 100prozentiger Gesellschafter sie ist. Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted September 13, 2013 Report Share Posted September 13, 2013 Über eine private Firma die durch die Stadt gegründet wurde und deren 100prozentiger Gesellschafter sie ist.Schon klar. Das ist dann aber kein Privatgrund der Stadt - die Begriffe schließen sich m.E. aus. Genauso wie die behauptete Knöllchenverteilung und Privatgrundstück. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted September 13, 2013 Report Share Posted September 13, 2013 Lässt sich bestimmt gut drüber streiten/diskutieren. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted September 13, 2013 Report Share Posted September 13, 2013 Genauso wie die behauptete Knöllchenverteilung und Privatgrundstück.Sag mal, bist Du wirklich nicht in der Lage bei Tante Gockel die zwei Wörter Knöllchen und Supermarkt einzugeben? MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted September 13, 2013 Report Share Posted September 13, 2013 Sag mal, bist Du wirklich nicht in der Lage bei Tante Gockel die zwei Wörter Knöllchen und Supermarkt einzugeben?Durchaus, durchaus. Und ich bin durchaus auch in der Lage, die unterschiedlichen Meinungen und vor allem die nicht ganz einfachen Voraussetzungen zu erkennen. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted September 14, 2013 Report Share Posted September 14, 2013 die nicht ganz einfachen Voraussetzungen zu erkennen.Hä?Man nehme einen großen privaten Parkplatz. Erkläre ihn für öffentlich und die Stadt ordnet mit Absprache des Eigentümers des Parkplatz amtliche Schilder an. Ist kompliziert? MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 670 Posted September 14, 2013 Report Share Posted September 14, 2013 Moin Moin Man nehme einen großen privaten Parkplatz. Erkläre ihn für öffentlich und die Stadt ordnet mit Absprache des Eigentümers des Parkplatz amtliche Schilder an.[/Quote]Schlechtes Beispiel mit dem Supermarktparkplatz, denn auf ihm findet "tatsächlich-öffentlicher" Verkehr statt, ist also nicht mehr so wirklich "Privat".So wie du das hier und in #14 darstellst ist das nämlich nicht.Diesen Parkplatz muss niemand für "öffentlich" erklären und Absprachen mit der Stadt sind auch nicht zwingend erforderlich.In "tatsächlich-öffentlichem" Verkehrsraum gilt die StVO. Siehe hierhttp://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsgrundoder hierhttp://www.hp-krings.de/pdf/owi-obi-parkplatz.pdf Die VwV-StVO (zu Par. 1 Abs. 1 u. 2 StVO) schreibt dazu auch etwas Ist kompliziert? [/Quote]Ja durchaus. Vor allem wenns nicht richtig erläutert wird. Es gibt durchaus Privatgelände wo auch das Ordnungsamt Knöllchen verteilen kann,Wenn man den Begriff "Privatgelände" rechtlich richtig benutzt - Nö.Außer in Ba-Wü (wie ich vor einiger Zeit lernen konnte):http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-OWiGBWpP12&psml=bsbawueprod.psml&max=truehttp://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-OWiGBWpP12&psml=bsbawueprod.psml&max=true Gruß Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted September 14, 2013 Report Share Posted September 14, 2013 Schlechtes Beispiel mit dem Supermarktparkplatz, denn auf ihm findet "tatsächlich-öffentlicher" Verkehr statt, ist also nicht mehr so wirklich "Privat".So wie du das hier und in #14 darstellst ist das nämlich nicht.Diesen Parkplatz muss niemand für "öffentlich" erklären und Absprachen mit der Stadt sind auch nicht zwingend erforderlich.In "tatsächlich-öffentlichem" Verkehrsraum gilt die StVO.Öffentlich wird er dadurch das er allgemein zugänglich gemacht wird. Und ohne Zustimmung des Eigentümers hängt da kein Ordnungsamt Verkehrszeichen auf. Und nur amtlich aufgestellte Verkehrszeichen können auch vom OA überwacht werden. Es gibt bei Verkehrszeichen eine Ausnahme, wenn z,B. nur nach rechts oder links abgebogen werden darf und auf öffentlichen Grund kein Platz für ein Zeichen vorhanden ist, dann geht es auch ohne Zustimmung des Eigentümers. Wenn auch das OA Knöllchen verteilen darf, bleibt das Gelände immer noch in Privatbesitz. Der Sonderfall in BW ist hauptsächlich dafür gedacht, das auch die Polizei eingreifen kann wenn z.B. jemand eine Ausfahrt blockiert. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
wayko 70 Posted September 16, 2013 Report Share Posted September 16, 2013 Über eine private Firma die durch die Stadt gegründet wurde und deren 100prozentiger Gesellschafter sie ist.Schon klar. Das ist dann aber kein Privatgrund der Stadt - die Begriffe schließen sich m.E. aus. Genauso wie die behauptete Knöllchenverteilung und Privatgrundstück. http://www.fotos-hochladen.net/thumbnail/anlage3rjk5pme863_thumb.jpg Und hier werden kräftig Knöllchen durch die Polizei verteilt...Es sind amtliche VZ aufgestellt (Parkzone). Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted September 16, 2013 Report Share Posted September 16, 2013 Lol welche Vertragsbedingungen denn, wenn ich dem Vertrag nicht zustimme. Die Angaben sind irgendwie komisch. Man sollte vielleicht mal über eine andere Rechtsgrundlage nachdenken. Quote Link to post Share on other sites
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