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Gegen Abzocke


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Und wenn man freundlich fragt, wird man auch freundlich behandelt und darf Fotos machen. Solches habe ich letztes Jahr einem Hobbyblitzerphotographen gestattet, der danach sogar noch bei der Aufklärung einer VU-Flucht geholfen hat (diesbzgl. nochmals vielen Dank! ).

Und was machst du, wenn man gar nicht fragt?

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Und was machst du, wenn man gar nicht fragt?

Wenn von weiter weg, ist es mir relativ egal. Von aus kurzer Distanz und ich mich auf dem Foto wiederfinden würde, weise ich darauf hin, daß ich das Fotografieren der Örtlichkeit, Gerät(e) etc. zwar dulde, nicht aber das Ablichten meiner Person. Bislang wurde das respektiert und man wartete mit dem Foto, bis ich aus dem Erfassungsbereich gegangen bin. Es kommt auch darauf an, WER da fotografieren möchte, zumal ich ja nicht weiß, wo ich das Foto und damit dann auch mich u.U. wiederfinde.

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Alleine deine Betitelung des Links zeigt, dass du es nicht verstanden hast!!!![/b]

 

Dein Beitrag zeigt, dass Du den Link nicht gelesen hast (sonst wüsstest Du, dass sein Titel nicht von mir stammt).

 

Wie Deine anderen Diskussionspartner Dir bereits aufgezeigt haben, bist Du es, der die Materie leider nicht versteht.

 

In Deinem Beispielfall "Fotografieren von Beamten [...] der Polizei im Einsatz" sind gerade die beiden Merkmale «Presse» und «SEK» ohne Belang. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen den einzelnen Einheiten der Polizei. Der Begriff Presse ist weit auszulegen und im Lichte der herrschenden Rechtsprechung zur Bedeutungslosigkeit verkommen. So ist die Pressefreiheit nicht auf Organe der Presse oder bestimmte Medien beschränkt. Der Pressebegriff hängt ferner nicht von der Technik (der Herstellung) des Presseerzeugnisses ab. Auch Online-Publikationen fallen darunter (Schmidt-Bleibtreu/Klein; in Kommentar zum Grundgesetz, 12. Auflage, Köln 2011). Zum Zeitpunkt der Online-Publikation äussern sich weder Rechtsprechung noch Gesetz einschränkend. «Presse» kann also jedermann sein, der eine Online-Publikation auch nur plant!

 

Der von Dir verletzt gesehene Schutz der Intimsphäre (Beitrag 71) greift ebenfalls nicht, es sei denn Du (wärst Polizist und) würdest Dich nackt und/oder bei sexuellen Handlungen im Dienst ablichten lassen. Das wäre dann allerdings wiederum als dokumentierte Pflichtverletzung legitim (Dreyer/Kotthoff/Meckel; in Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, 2. Auflage, Heidelberg 2009, N31 zu Art. 22 KUG).

 

Wie Dir Deine Diskussionspartner bereits erklärt haben, sind Aufnahmen von Landschaften, in denen sich z.B. Polizeikontrollen abspielen, von der Panoramafreiheit gedeckt sind. Wärst Du also Polizist, so müsstest Du Aufnahmen Deiner Polizeikontrolle/Geschwindigkeitsmessung dulden, auch wenn Du mit auf dem Bild bist. Der Veröffentlichung könntest Du seit dem Urteil des Bundesverwaltunsggerichts zwar widersprechen (Dein Gesicht würde dann verpixelt), ein Verbot von Aufnahmen scheidet nach diesem Urteil aber aus.

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Naja.. klingt nett... wenn nicht das BVerfG schon erkannt hätte, wie man aus Panorama aufnahmen auch schnell über zoomen am Rechner Personen darstellen kann.

 

 

Und wenn jemand schon Presse sein will, so bedarf es auch genau dieses Vorsatzes.

Dann könnte eine Aufnahme unter den Aspekt der Pressefreiheit fallen.

Wobei darüber hinaus dann noch die Interessenabwägung des Schutzgutes Recht am eigenen Bild und Informationsinteresse der Öffentlichkeit abgewogen werden müssen.

 

Womit man dann bei dem Urteil doch wieder die Bedeutung der Punkte SEK und Presse aufgreifen muss,

denn, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit möglicherweise ein anderes Gewicht bei einem SEK Einsatz zu kommt, als bei einer x-beliebigen Polizeikontrolle sollte unstrittig sein.

Die Presse im klassischen Sinne verfügt über eine Redaktion, dort gibt es Verantwortungen. Und aus diesem Grund wird der Presse eher ein Eingriff auf Daten gestattet als dem Bürger; da die Gerichte regelmäßig davon ausgehen, dass die Presse eben nur das veröffentlicht was sie auch ohne Einwilligung darf. Diese Sicherheit gibt es eben bei online Publikationen nicht.

 

Du siehst, dass die Punkte von mir also auch unter deiner Erörterung weiter bestand haben.

 

Ich verwehre ja auch nicht gänzliches Fotografieren.

Ungünstig ist, dass du jetzt den Punkt der Panoramaaufnahmen ergänzt - soweit ich die Diskussionen verfolgte ging es um Ablichten von Personen; also bleiben wir auch genau dabei und reden nicht von den Fällen des Beiwerkes.

(Oder von Messstellen - was aber nicht wirklich verboten ist, da Messstellen nun mal kein Persönlichkeitsrecht haben.)

 

Das Recht am eigenen Bild greift auch schon bei der Anfertigung.

So findet es sich auch in der Rechtsprechung wieder.

 

Solange keine Veröffentlichung stattfindet oder die Bilder im höchtspersönlichen Lebensbereich entstanden ist, ist durch die Anfertigung keine Straftat begangen worden.

 

Darf man nun Bilder machen oder nicht?

Das kommt drauf an, mit Einwilligung ja. Ohne Einwilligung oder ohne zu fragen? zumindest schon einmal dann, wenn sogar eine Veröffentlichung zulässig wäre. Ansonsten muss eine Abwägung zwischen dem Interesse des Fotografen und des Fotografierten stattfinden.

 

Einfach so oder grundsätzlich und gegen den Willen darf man jedoch nicht fotografieren.

 

Bei Polizisten kommt der Aspekt dazu, dass gewisse Handlungen der relativen Zeitgeschichte zu zurechnen sind, aber auch nicht alle Handlungen.

 

Das Fotografieren gegen den Willen des Betroffenen kann sogar einen rechtswidrigen Angriff im Sinne der Notwehr darstellen.

 

(jetzt haben wir fast alle Rechtsgebiete die mit Fotografieren zusammenhängen angerissen, fehlt nur noch

* 823 I und 1004 -analog- bgb und wie wären bei der Verfügungsgewalt, Löschanspruch, entzogenen Verfügungsgewalt

* Polizeirecht Sicherstellung / Strafprozessrecht Beschlagnahme

das müsste aber jetzt alles gewesen sein?!)

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Naja.. klingt nett...
Ja, erstaunlich, nicht wahr? Auch die geltende Rechtslage kann nett klingen!

 

Wobei darüber hinaus dann noch die Interessenabwägung des Schutzgutes Recht am eigenen Bild und Informationsinteresse der Öffentlichkeit abgewogen werden müssen.
Nein. Du bringst schon wieder was durcheinander.

 

Womit man dann bei dem Urteil doch wieder die Bedeutung der Punkte SEK und Presse aufgreifen muss
Du möchtest das, aber Du spielst da einfach keine Rolle. Deshalb: nein, muß man nicht.

 

das Informationsinteresse der Öffentlichkeit möglicherweise ein anderes Gewicht bei einem SEK Einsatz zu kommt, als bei einer x-beliebigen Polizeikontrolle sollte unstrittig sein.
Das kann dahingestellt bleiben: für die rechtliche Beurteilung hat es offensichtlich keine Relevanz.

 

aus diesem Grund wird der Presse eher ein Eingriff auf Daten gestattet als dem Bürger
Um es kurz und eindeutig zu sagen: Schwachsinn. Grundgesetz lesen.

 

da die Gerichte regelmäßig davon ausgehen, dass die Presse eben nur das veröffentlicht was sie auch ohne Einwilligung darf. Diese Sicherheit gibt es eben bei online Publikationen nicht.
Wie vor: Schwachsinn, komplett.

 

Du siehst, dass die Punkte von mir also auch unter deiner Erörterung weiter bestand haben.
Nein. Wir sehen, daß Du nicht mal Ahnung, geschweige denn Kenntnis und Wissen hast.

 

Das Recht am eigenen Bild greift auch schon bei der Anfertigung.
In welchen Fällen?

 

So findet es sich auch in der Rechtsprechung wieder.
Hättest Du da mal so drei bis fünf rechtskräftige Urteile?

 

Solange keine Veröffentlichung stattfindet oder die Bilder im höchtspersönlichen Lebensbereich entstanden ist, ist durch die Anfertigung keine Straftat begangen worden.
Na endlich - Du hast es kapiert!

 

Darf man nun Bilder machen oder nicht? (...) Ohne Einwilligung oder ohne zu fragen? zumindest schon einmal dann, wenn sogar eine Veröffentlichung zulässig wäre. Ansonsten muss eine Abwägung zwischen dem Interesse des Fotografen und des Fotografierten stattfinden.
Ich nehme das mit dem kapieren zurück - Du hast es nicht.

 

Und der Rest ist wieder mal ablenkendes Geschwurbel.

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Falsch ist die Ansicht, dass etwas was nicht strafbar ist, im Umkehrschluss erlaubt ist.
Ich nehme an, der nette Mensch, der Dir diesen tieffilosofischen Satz zugesprochen hat, hat Dir erzählt, mit diesem Satz, wenn Du ihn denn nur fett setzt, müßtest Du wie so oft auf alle vorherigen Fragen und korrigierende Feststellungen gar nicht erst eingehen, nicht mal versuchsweise, und keiner würde es merken, nicht wahr? Ich darf Dir sagen: der nette Mensch hatte Unrecht.

 

Der nette Mensch hat Dir sicher auch empfohlen, auf Nachfragen zu diesem Satz auch wieder keinen Erklärungsversuch zu liefern, damit Du Dich nicht weiter blamieren kannst, nicht wahr? Ich darf Dir sagen: der nette Mensch hatte Recht.

 

Der nette Mensch hat aber wohl leider 'vergessen', Dir zu erklären, daß sein Dir zugesprochener tieffilosofischer Satz, den er aus jedem x-beliebigen Küchensprüchekalender entnommen haben könnte, nur ein ist: Schwurbelkram.

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Naja.. klingt nett... wenn nicht das BVerfG schon erkannt hätte, wie man aus Panorama aufnahmen auch schnell über zoomen am Rechner Personen darstellen kann.

 

Das ist unerheblich. Die Person hat ihr Bildnis als Teil eines Panoramas zu dulden. Aber aus Interesse: In welcher Entscheidung hat denn das BVerfG dies erkannt (Aktenzeichen?)?

 

Und wenn jemand schon Presse sein will, so bedarf es auch genau dieses Vorsatzes.

 

Die Voraussetzungen für die Qualifikation als Presse habe ich ohne bereits ausgeführt. Sie sind marginal und beinahe bedeutungslos. Jedermann, der eine Online-Publikation lediglich plant, qualifiziert sich bereits als Presse im Sinne von Art. 5 GG.

 

Wobei darüber hinaus dann noch die Interessenabwägung des Schutzgutes Recht am eigenen Bild und Informationsinteresse der Öffentlichkeit abgewogen werden müssen.

 

Dieser Abwegung bedarf es lediglich für die (unverpixelte) Veröffentlichung, nicht jedoch für die Aufnahme an sich.

 

Womit man dann bei dem Urteil doch wieder die Bedeutung der Punkte SEK und Presse aufgreifen muss,

denn, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit möglicherweise ein anderes Gewicht bei einem SEK Einsatz zu kommt, als bei einer x-beliebigen Polizeikontrolle sollte unstrittig sein.

 

Nein, die Punkte SEK und Presse sind - wie Dir bereits erläutert wurde - ohne Bedeutung. Die Rechtsprechung unterscheidet nicht zwischen den einzelnen Einheiten der Polizei und die Voraussetzung «Presse» erfüllt jedermann, der nicht auf den Mund gefallen ist.

 

Die Presse im klassischen Sinne verfügt über eine Redaktion, dort gibt es Verantwortungen. Und aus diesem Grund wird der Presse eher ein Eingriff auf Daten gestattet als dem Bürger; da die Gerichte regelmäßig davon ausgehen, dass die Presse eben nur das veröffentlicht was sie auch ohne Einwilligung darf. Diese Sicherheit gibt es eben bei online Publikationen nicht.

 

Nein, das stimmt nicht! Wie Dir bereits mit Quellenangabe erläutert wurde, sind weder eine Redaktion, noch "Verantwortungen" Voraussetzungen für die Qualifikation als Presse im Sinne des Art. 5 GG.

 

Nochmals ganz einfach, extra für Dich: x-beliebiger Bürger, der eine Publikation plant = Presse

 

Du siehst, dass die Punkte von mir also auch unter deiner Erörterung weiter bestand haben.

 

Nein. Siehe oben.

 

Ungünstig ist, dass du jetzt den Punkt der Panoramaaufnahmen ergänzt - soweit ich die Diskussionen verfolgte ging es um Ablichten von Personen; also bleiben wir auch genau dabei und reden nicht von den Fällen des Beiwerkes.

(Oder von Messstellen - was aber nicht wirklich verboten ist, da Messstellen nun mal kein Persönlichkeitsrecht haben.)

 

Nein, es geht in diesem Thema um Polizisten, die ohne Rechtsgrundlage Aufnahmen von Messstellen untersagen wollen. Das dies unzulässig ist, war hier bereits bekannt, bevor das BVerfG in Sachen SEK geurteilt hat. Die Aufnahme von Geschwindigkeitsmessungen im öffentlichen Verkehrsraum ist aufgrund der Panoramafreiheit zulässig. Personen, die sich mit im Bild befinden, haben die Aufnahme zu dulden (§ 23 KunstUrhbG).

 

Das Recht am eigenen Bild greift auch schon bei der Anfertigung.

So findet es sich auch in der Rechtsprechung wieder.

 

Das Recht am eigenen Bild tritt vor dem §23 KunstUrhbG zurück.

 

Solange keine Veröffentlichung stattfindet oder die Bilder im höchtspersönlichen Lebensbereich entstanden ist, ist durch die Anfertigung keine Straftat begangen worden.

 

Leider vermischst Du immer wieder Dinge, die nichts miteinander zu tun haben. Eine Veröffentlichung ist aufgrund von Art. 5 GG i.v.m. Art. 23 KunstUrhbG zulässig. Eine Beeinträchtigung des höchstpersönlichen Lebensbereichs scheidet bei einer Geschwindigkeitskontrolle sowieso aus. Sie findet im öffentlichen Verkehrsraum statt und nicht, wie vorausgesetzt, in einem besonders geschützten Raum.

 

Darf man nun Bilder machen oder nicht?

 

Ja, man darf.

 

Das kommt drauf an, mit Einwilligung ja. Ohne Einwilligung oder ohne zu fragen? zumindest schon einmal dann, wenn sogar eine Veröffentlichung zulässig wäre. Ansonsten muss eine Abwägung zwischen dem Interesse des Fotografen und des Fotografierten stattfinden.

 

Nein. Aufgrund von Art. 23 KunstUrhbG ist die Aufnahme auch ohne Einverständnis der fotografierten Person zulässig.

 

Einfach so oder grundsätzlich und gegen den Willen darf man jedoch nicht fotografieren.

 

Natürlich darf man das.

 

Das Fotografieren gegen den Willen des Betroffenen kann sogar einen rechtswidrigen Angriff im Sinne der Notwehr darstellen.

 

Nein, auch das ist unzutreffend.

 

(jetzt haben wir fast alle Rechtsgebiete die mit Fotografieren zusammenhängen angerissen, fehlt nur noch

* 823 I und 1004 -analog- bgb und wie wären bei der Verfügungsgewalt, Löschanspruch, entzogenen Verfügungsgewalt

* Polizeirecht Sicherstellung / Strafprozessrecht Beschlagnahme

das müsste aber jetzt alles gewesen sein?!)

 

Schwurbelkram! Bedenke: § 823 BGB setzt einen konkreten Schaden voraus, der vom Kläger nachzuweisen ist. Wo siehst Du den Schaden, der einer Person entsteht, die sich auf einer Panoramaufnahme befindet? (Bitte vorher die Definition von Schaden nachlesen!) Die Anspruchsprüfung von § 1004 BGB scheitert bereits an der ersten Tatbestandsvoraussetzung, der Beeinträchtigung eines absolut geschützten Rechtsguts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.

 

Falsch ist die Ansicht, dass etwas was nicht strafbar ist, im Umkehrschluss erlaubt ist.

 

Falsch ist vor Allem dieser Spruch, denn Strafbarkeit hat nichts damit zu tun, ob etwas erlaubt ist oder nicht.

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@Netghost

sehr schön erklärt. Vielen Dank dafür <_<

 

 

Da ja nun alles klar sein sollte, hab ich ein kleines update. Sehr schön zu sehen, das ich ebenfalls am Anfang fotografiert werde (Beifahrerin mit Fotoapparat & Blitz)

http://youtu.be/bXHx2b9hHXk

geblitzt wurde gestern außerhalb geschl. Ortschaften. An der Stelle beginnt die Höchstgeschw. von 50. Das Fahrzeug stand ca. 80Meter (in Schritten gezählt worden) vom Schild, geparkt wurde auf einer Grünfläche, wo später auch ein Schaden entstanden ist.

Die Stelle halte ich für absolute Abzocke, da keine Passanten, lange Strecke und Unfälle mir da auch keine bekannt sind.

 

Auf die Frage hin, warum eine Messung stattfindet, hab ich die Antwort bekommen "Zum Schutz, da dort viele Unfälle passieren und spielende Kinder geschützt werden müssten"

 

Spielende Kinder? Außerhalb geschl. Ortsch., wo das nächste Dorf 4km ist und an der Strasse noch nicht mal ein Gehweg vorhanden ist????

 

Da ich leider nicht mit eigenem PKW da war, konnte ich keine Warnschilder aufstellen, somit blieben mir nur die Handzeichen und das Grinsen, als nach meiner Präsens kein Foto mehr gemacht wurde und die hässlichen Damen abfuhren :sneaky:

 

Frage: Parken auf Grünflächen zulässig?

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Einiges ist so nicht ganz richtig dargestellt.

 

 

interessant ist, dass NetGost das Presserecht rechtlich jedem zuspricht, der nicht auf denMund gefallen ist.

Tja, so funktioniert das jedoch nicht, man muss schon das Ziel haben um auch das Recht in Anspruch zu nehmen. Wenn man nicht aif die Nase gefallen ist und sich das Recht erlügt, dann kann einem das zugestanden werden, aber das ist ja nicht der Sinn der in dem Urteil steckt.

 

natürlich ist der Punkt Presse aus dem Urteil wichtig und notwendig, wenn man den Sinn des Urteils auf andere Situationen übertragen will.

Sonst hätte das Gericht ja gesagt, dass jeder fotografieren darf. Hat es aber nicht.

 

 

Dann war da noch die Ansprüche aus 1004 analog BGB und die Notwehr.

 

natürlich steht einem Rechteinhaber ein Löschanspruch zu. Und wenn eine Ausnahme des Kunsturheberrecht greift, dann ist es eben die Ausnahme.

und gegen widerrechtliches Fotografieren steht einem ein Verteidigungsrecht zu. Und natürlich gibt es Ausnahmen, da ist das Fotografieren erlaubt.

 

 

grundsätzlich gilt das für Menschen und nicht für Messstellen.

 

 

und Hyabusa hätte einen PV bekommen sollen.

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An der Stelle beginnt die Höchstgeschw. von 50. Das Fahrzeug stand ca. 80Meter (in Schritten gezählt worden) vom Schild, geparkt wurde auf einer Grünfläche, wo später auch ein Schaden entstanden ist.

Die Stelle halte ich für absolute Abzocke, da keine Passanten, lange Strecke und Unfälle mir da auch keine bekannt sind.

Auf die Frage hin, warum eine Messung stattfindet, hab ich die Antwort bekommen "Zum Schutz, da dort viele Unfälle passieren und spielende Kinder geschützt werden müssten"

 

 

Steht es der Polizei zu über Sinn oder Unsinn eines Limits zu entscheiden?

 

Ist das Limit von50km/h dort nur errichtet worden mit Zustimmung der Bürgermeister und der Verwaltung um eine "Abzockstelle" zu haben?

 

Hat noch niemand dort über die Politik dort eine Aufhebung beantragt?

 

Wenn es soch sachliche Gründe gibt, dann gilt auch Überwachung ist sinnvoll und zulässig.

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@Kolbendfeder

der einzige Sinn, der für mich sich ergibt, ist der, das ca. 400m nach dem Blitzfahrzeug bzw. ca. 500m nach dem 50iger Schild eine Brücke kommt und diese ggf. der höheren Geschw. vlt. nicht belastbar ist, ansonten könnte ich mir evtl. den Bauernhof vorstellen, wo eben geparkt wurde.

 

@Blaulicht

PV??? Warum denn? Ich stand auf der Weide, die dem Bauern gehört und an die Strasse angrenzt. der hat mir seine Zustimmung gegeben hat, weil er ebenfalls der Ansicht ist, das die Messung Abzocke sei, somit bleibt den hässlichen Damen nichts anderes übrig, als abzufahren.

 

Nur mit der Grünfläche bin ich etwas misstrauisch, ob es nicht gegen §12stvo verstößt <_<

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@blaulicht

folgender fiktiver Fall:

Du machst Geschw.Messungen, ich fotografiere/filme dich.

Du: "was machen Sie da?"

Ich:"Fotografieren/Filmen, ist doch offensichtlich"

Du:"Mich dürfen Sie aber nicht, da ich ebenfalls Persönlichkeitsrechte habe, wie alle anderen Bürger. Würden Sie damit dann bitte aufhören?"

Ich:"Nööö!"

 

Frage: Was tust du jetzt?

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natürlich ist der Punkt Presse aus dem Urteil wichtig und notwendig, wenn man den Sinn des Urteils auf andere Situationen übertragen will.

Sonst hätte das Gericht ja gesagt, dass jeder fotografieren darf. Hat es aber nicht.

Wozu soll das Gericht dazu etwas sagen, wenn dies nicht streitgegenständlich ist. Du löst doch auch keine Mordfälle während einer allgemeinen Verkehrskontrolle.

 

Dann war da noch die Ansprüche aus 1004 analog BGB und die Notwehr.

 

natürlich steht einem Rechteinhaber ein Löschanspruch zu. Und wenn eine Ausnahme des Kunsturheberrecht greift, dann ist es eben die Ausnahme.

und gegen widerrechtliches Fotografieren steht einem ein Verteidigungsrecht zu. Und natürlich gibt es Ausnahmen, da ist das Fotografieren erlaubt.

Kannst du das weiter ausführen.

 

Insbesondere würde mich interessieren wie du das einfache Fotografieren, als deiner Ansicht nach eine Verletzung des Persönlichkeitsrecht unter den Begriff des Eigentums subsumierst.

 

@blaulicht

folgender fiktiver Fall:

Du machst Geschw.Messungen, ich fotografiere/filme dich.

Du: "was machen Sie da?"

Ich:"Fotografieren/Filmen, ist doch offensichtlich"

Du:"Mich dürfen Sie aber nicht, da ich ebenfalls Persönlichkeitsrechte habe, wie alle anderen Bürger. Würden Sie damit dann bitte aufhören?"

Ich:"Nööö!"

 

Frage: Was tust du jetzt?

Ich hoffe er geht aus den Bereich der Aufnahmen.

Wenn nicht dann teile ich ihm mit, weiter zu fotografieren auch wenn er dann auf den Bildern ist.

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@Kolbendfeder der einzige Sinn, der für mich sich ergibt, ist der, das ca. 400m nach dem Blitzfahrzeug bzw. ca. 500m nach dem 50iger Schild eine Brücke kommt und diese ggf. der höheren Geschw. vlt. nicht belastbar ist, ansonten könnte ich mir evtl. den Bauernhof vorstellen, wo eben geparkt wurde.

 

Vielelicht richtig erkannt, Bauer "Piepenbrink" braucht eben mit dem traktor und Güllewagen oder dem Mähdrescher gewisse Zeit zum Ein- oder Abbiegen, und mit 50km/h bleibt im mehr Zeit ihm Rahmen der Streckenübersichtlichkeit, ungekehrt den Längsverkehr auch zum Verzögern.

 

Und wenn das Limit also ein Sinn hat, dann darf es auch gebührenpflichtig und punktelastig überwacht werden. Denke auch an Lärm auf dem Bauenhof...., vergessen wir als das stichwort "Abzocke"!

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... der einzige Sinn, der für mich sich ergibt, ist der,... dass ca. 500m nach dem 50iger Schild eine Brücke kommt und diese ggf. der höheren Geschw. vlt. nicht belastbar ist, ...

 

Wäre es Dir lieber die Brücke nimmt größere Schäden und muss dann früher oder später vollständig gesperrt werden?

Dann darfst Du nen Umweg fahren, und das erfreut das Volk auch nicht sonderlich.

 

Abgesehen von den Kosten, die ein Brückenneubau verursacht...vielleicht ist sie heute noch sanierbar, wenn sie eben nicht übermässig belastet wird. Ich hab neulich mal im Stau auf ner Brücke gestanden und dabei die Erschütterungen gespürt, die der zügige Gegenverkehr (PKW wie LKW) erzeugt hat, die mit ca 80 vorbeigefahren sind. Das ist schon erheblich was da gerüttelt und geschüttelt wird.

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... der einzige Sinn, der für mich sich ergibt, ist der,... dass ca. 500m nach dem 50iger Schild eine Brücke kommt und diese ggf. der höheren Geschw. vlt. nicht belastbar ist, ...

 

Wäre es Dir lieber die Brücke nimmt größere Schäden und muss dann früher oder später vollständig gesperrt werden?

Dann darfst Du nen Umweg fahren, und das erfreut das Volk auch nicht sonderlich.

 

Abgesehen von den Kosten, die ein Brückenneubau verursacht...vielleicht ist sie heute noch sanierbar, wenn sie eben nicht übermässig belastet wird. Ich hab neulich mal im Stau auf ner Brücke gestanden und dabei die Erschütterungen gespürt, die der zügige Gegenverkehr (PKW wie LKW) erzeugt hat, die mit ca 80 vorbeigefahren sind. Das ist schon erheblich was da gerüttelt und geschüttelt wird.

 

Ach nööö, dazu wird es nie kommen, weil in Deutschland ebenfalls Bauvorschriften vorhanden sind und es handelt sich um eine kleine Brücke, wo ggf. beim Stau niemals mehr als 3 PKW hintereinander stehen könnten.

So eine kleine Brücke ist ebenfalls für viel höhere dynamische Kräfte ausgelegt, sprich sie muss min. Belastungen aushalten von zwei 40Tonnern und da ist es irrelevant, wenn ein PKW mit 50 oder 70 passiert. Falls diese aber saniert werden sollte, so hat ein Bauing. die Möglichkeit sie von unten zu stützen um jegliche Arbeiten zu tätigen.

Die Schwingungen, die du zu spüren bekommen hast, sind normal, denn Brücken müssen nun mal dynamischen Kräften standhalten und so werden sie konstruiert, das sie die Kräfte gut abnehmen und weiterleiten können.

Wären sie 100%star würde ein baulicher Schaden viel eher eintreten.

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@blaulicht

folgender fiktiver Fall:

Du machst Geschw.Messungen, ich fotografiere/filme dich.

Du: "was machen Sie da?"

Ich:"Fotografieren/Filmen, ist doch offensichtlich"

Du:"Mich dürfen Sie aber nicht, da ich ebenfalls Persönlichkeitsrechte habe, wie alle anderen Bürger. Würden Sie damit dann bitte aufhören?"

Ich:"Nööö!"

 

Frage: Was tust du jetzt?

Wenn ich das richtig verstanen habe

 

dann nimmt Gast Rücksicht und fotogrfaiert die Messstelle und nicht mich.

und du hingegen willst keine Rücksicht nehmen und willst mich fotografieren, obwohl ich dich freundlich gebeten habe nur die Messstelle und nicht mich zu fotografieren?

 

und jetzt willst du wissen was passiert?

 

ich garantiere dir, dass ich nicht mehr freundlich bin.

 

 

@blaulicht

folgender fiktiver Fall:

Du machst Geschw.Messungen, ich fotografiere/filme dich.

Du: "was machen Sie da?"

Ich:"Fotografieren/Filmen, ist doch offensichtlich"

Du:"Mich dürfen Sie aber nicht, da ich ebenfalls Persönlichkeitsrechte habe, wie alle anderen Bürger. Würden Sie damit dann bitte aufhören?"

Ich:"Nööö!"

 

Frage: Was tust du jetzt?

Wenn ich das richtig verstanen habe

 

dann nimmt Gast Rücksicht und fotogrfaiert die Messstelle und nicht mich.

und du hingegen willst keine Rücksicht nehmen und willst mich fotografieren, obwohl ich dich freundlich gebeten habe nur die Messstelle und nicht mich zu fotografieren?

 

und jetzt willst du wissen was passiert?

 

ich garantiere dir, dass ich nicht mehr freundlich bin.

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Wenn ich das richtig verstanen habe

 

dann nimmt Gast Rücksicht und fotogrfaiert die Messstelle und nicht mich.

und du hingegen willst keine Rücksicht nehmen und willst mich fotografieren, obwohl ich dich freundlich gebeten habe nur die Messstelle und nicht mich zu fotografieren?

Nehmen wir mal an, es wäre so <_<

 

und jetzt willst du wissen was passiert?

 

ich garantiere dir, dass ich nicht mehr freundlich bin.

Mir war schon klar, das du mir keine Kekse anbietest und wir nicht zusammen ein Bier trinken werden, aber das war keine Antwort auf meine Frage

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@blaulicht

folgender fiktiver Fall:

Du machst Geschw.Messungen, ich fotografiere/filme dich.

Du: "was machen Sie da?"

Ich:"Fotografieren/Filmen, ist doch offensichtlich"

Du:"Mich dürfen Sie aber nicht, da ich ebenfalls Persönlichkeitsrechte habe, wie alle anderen Bürger. Würden Sie damit dann bitte aufhören?"

Ich:"Nööö!"

 

Frage: Was tust du jetzt?

Wenn ich das richtig verstanen habe

 

dann nimmt Gast Rücksicht und fotogrfaiert die Messstelle und nicht mich.

und du hingegen willst keine Rücksicht nehmen und willst mich fotografieren, obwohl ich dich freundlich gebeten habe nur die Messstelle und nicht mich zu fotografieren?

 

und jetzt willst du wissen was passiert?

 

ich garantiere dir, dass ich nicht mehr freundlich bin.

Nein wenn du nicht weg gehst, so wirst du abgelichtet, sofern du dich im Blickwinkel der Kamera befindest.

 

Viele haben sich schon davorgestellt, um Bilder zu verhindern. Eine Bitte von mir und dann erfolgen die Aufnahmen. Egal ob die Person sich nun entfernt hat oder nicht.

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@gast

dann habe ich es doch richtig verstanden.

wenn ich aus dem weg gehe, dann wirts du kein Foto von mir machen.

eine Handhabe das Fotografieren der Messstelle zu verbieten fällt mir nicht ein, selbst ein rechtmässiger PV bietet dir die Möglichkeit eines Fotos.

 

mir ist wichtig ,dass ich dann nicht drauf bin.

 

und @hayabusa

du willst trotzdem mich fotografieren? Obwohl ich nein sage und mich nicht vor die Kamera und Messtelle stelle?

das kleinste was passieren wird ist eine Datenfeststellung und Speicherung und ein Platzverweis.

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das kleinste was passieren wird ist eine Datenfeststellung und Speicherung und ein Platzverweis.

 

Und der PV hat nochmal welche rechtliche Grundlage????

Edited by Gast225
Quotes neu gesetzt
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Und der PV hat nochmal welche rechtliche Grundlage????

Wenn du nochmal genau liest wie er sich verhält (lebenssachverhalt) und nochmal die Erklärung über eine Gefahr auf Seite 2 liest wirst du darauf kommen.

 

 

Und da da steht, dass das das kleinste ist wird er noch mehr zu spüren bekommen, wenn er versucht mich weiter zu fotografieren.

 

Anders als wie Gast seine Situation darstellt, kann ich mich gegen Hayabusa auch als Mensch wehren. Eine ähnliche Situation und doch ganz anders.

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eine Handhabe das Fotografieren der Messstelle zu verbieten fällt mir nicht ein

Dir fällt doch sonst immer so viel ein

 

mir ist wichtig ,dass ich dann nicht drauf bin.

Was du willst, interessiert keinen.

 

du willst trotzdem mich fotografieren? Obwohl ich nein sage und mich nicht vor die Kamera und Messtelle stelle?

das kleinste was passieren wird ist eine Datenfeststellung und Speicherung und ein Platzverweis.

Außer dem Platzverweis werde ich das selbige auch bei dir tun.

Der PV dürfte aber nicht rechtsmäßig sein, da ich ja keine Gefahr darstelle und du deine Messungen weiter tätigen kannst. Die Konsequenzen müsstest du ggf. tragen.

Mir sind auch keine Polizisten bekannt, die gute Vorraussetzungen als Model haben könnten, sonst würde ich keine Messstelle anfahren, sondern auf das nächste Fussballspiel gehen. Wenn du eben zu deinem Laser/Radar gehen solltest und ich das Fotografieren will, dann tue ich es eben.

Ob ich dem PV nachkomme, kommt auf meine Laune an. Kannst mich ja dann mitnehmen und dich weiter in die Suppe reinreiten :cop01:

 

Wenn du nochmal genau liest wie er sich verhält (lebenssachverhalt) und nochmal die Erklärung über eine Gefahr auf Seite 2 liest wirst du darauf kommen.

Wenn du auf ein paar Fotos abgelichtet wirst, hast du Pech gehabt.

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Naja.. Wenn ich etwas entscheide, dann gilt das. Kannst es dannach vor Gericht prüfen lassen. Und wie gesagt, meine Persönlichkeitsrechte greifen und die schütze ich. Ich bin dann im Recht. So einfach kann fas sein.

 

 

Und sonst kommentiert das irgendjemand: da haben sich zwei nicht gemocht.

vielleicht wird ja dein Vefahren gegen dich wegen geringer Schuld eingestellt... Jedoch arbeite ich sauber.. Ich denke also nicht, dass du mich fotografierst. Ich werde das schon verhindernund ich denke nicht dass dir ein rechtliches Verteidigungsrecht zustehen wird.

 

wenn ich sage, du fotografierst mich nicht, sogar von der Messstelle weggehe, und du verusuchst mich dennoch zu fotografiern geht das für dich nicht gut aus.

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Einiges ist so nicht ganz richtig dargestellt.
Aaah, Du hast Deine alten Beiträge gelesen!

 

natürlich ist der Punkt Presse aus dem Urteil wichtig und notwendig, wenn man den Sinn des Urteils auf andere Situationen übertragen will.
Nein. Es ging nämlich nicht um Presse, sondern um Polizisten, die fotografiert wurden.

 

Sonst hätte das Gericht ja gesagt, dass jeder fotografieren darf. Hat es aber nicht.
Braucht es auch nicht. Andersrum hätte es müssen. Hat es aber nicht.

 

gegen widerrechtliches Fotografieren steht einem ein Verteidigungsrecht zu.
Das steht bitte wo? Und die Frage von Gast225 nach der Susbumtion des § 1004 BGB interessiert mich auch - also bitte: Butter bei die Fische!

 

Und natürlich gibt es Ausnahmen, da ist das Fotografieren erlaubt.
Du kapierst es nicht, nicht wahr? Aber da ich Deinen Unsinn nicht stehen lassen will, nochmal: genau andersrum ist es richtig.

 

ich garantiere dir, dass ich nicht mehr freundlich bin.
Ja und? Ach, jetztet:
das kleinste was passieren wird ist eine Datenfeststellung und Speicherung und ein Platzverweis.
Dazu müßte ja ein Polizist vor Ort sein und auch noch mitspielen!

 

Wenn ich etwas entscheide, dann gilt das. Kannst es dannach vor Gericht prüfen lassen.
Weder noch. Und einfach ignorieren reicht.

 

Und wie gesagt, meine Persönlichkeitsrechte greifen und die schütze ich. Ich bin dann im Recht. So einfach kann fas sein.
Das ist wieder mal kompletter Unsinn.

 

Ich werde das schon verhindern
Dann wirst Du ein Problem bekommen.

 

ich denke nicht dass dir ein rechtliches Verteidigungsrecht zustehen wird.
Was bitte meinst Du?

 

wenn ich sage, du fotografierst mich nicht, sogar von der Messstelle weggehe, und du verusuchst mich dennoch zu fotografiern geht das für dich nicht gut aus.
Echt? Was willst Du denn machen?

 

Du mußt es nicht verstehen, Du mußt es auch nicht akzeptieren, aber Du solltest in Deinem eigenen Interesse aufhören, Dich (auch noch) bei diesem Thema weiter lächerlich zu machen und es deshalb wenigstens hinnehmen: Du hast von diesem Thema nicht nur kein Wissen, sondern noch nicht mal eine Ahnung.

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@gast

dann habe ich es doch richtig verstanden.

wenn ich aus dem weg gehe, dann wirts du kein Foto von mir machen

:cop01:

 

Aber noch einmal. wenn es jemand wirklich auf Fotos von Dir angelegt hat, so wirst du dies nicht mitbekommen. Mit den heutigen Kameras sind Bilder aus hunderten Metern kein Problem.

 

Ich habe das Beispielfoto leider nicht mehr im Archiv gefunden. Das war dann wohl auf der CD welche nicht mehr auslesbar war.

 

Irgendwie habe ich die Serie auch bei radarfalle nicht hochgeladen. Komisch.

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Einiges ist so nicht ganz richtig dargestellt.

 

Udo Vetter hat ja in «Sie haben das Recht zu schweigen» schon davor gewarnt, dass Polizisten sich mit Kenntnisnahme und Verinnerlichung der Rechtsprechung in verschiedenen Bereichen sehr schwer tun. Während konstruktive Kritik immer willkommen ist, scheitert sie bei Dir daran, dass Du Dich in die blosse Behauptung flüchtest!

 

interessant ist, dass NetGost das Presserecht rechtlich jedem zuspricht, der nicht auf denMund gefallen ist.

 

Die Voraussetzungen für die Qualifikation als «Presse» im Sinne des Art. 5 GG lege nicht ich fest, sondern Gesetzgeber, Lehre und - Achtung! - Rechtsprechung (überwiegend durch das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht). Insbesondere das Bundesverfassungsgericht liefert durch seine maßgeblichen Entscheidungen eine verbindliche Interpretation der Verfassung (des Grundgesetzes)! Die Urteile werden regelmässig in Gesetzeskommentaren zusammengefasst, z.B. in diesem. Nimmt man die aktuelle Auflage und ein älteres Exemplar zur Hand, so stellt man schnell fest, dass die Voraussetzungen für die Qualifikation als «Presse» im Sinne des Art. 5 GG seit 1949 kontinuierlich gelockert wurden. Einmal mehr zusammengefasst, ist die einzige Voraussetzung, dass eine Publikation (z.B. online in einem Blog) geplant ist. Weitere Voraussetzungen, insbesondere die von Dir behaupteten (Redaktion etc.), bestehen nicht!

 

Stellt sich also in einem konkreten Fall die Frage, ob ein Fotograf als Presse zu qualifizieren ist, so ist zunächst zu klären, ob eine vorausgesetzte Publikation im Sinne des Art. 5 GG vorliegt. Bejaht der Fotograf, dass eine Publikation vorgesehen (geplant) ist, so ist die Voraussetzung erfüllt und er profitiert von der Pressefreiheit.

 

Tja, so funktioniert das jedoch nicht, man muss schon das Ziel haben um auch das Recht in Anspruch zu nehmen.

 

Der Fotograf kann sein Vorhaben einer Publikation («das Ziel») selbstverständlich jederzeit verwerfen und auch wieder aufnehmen.

 

natürlich ist der Punkt Presse aus dem Urteil wichtig und notwendig, wenn man den Sinn des Urteils auf andere Situationen übertragen will. Sonst hätte das Gericht ja gesagt, dass jeder fotografieren darf. Hat es aber nicht.

 

Du scheinst nicht zu verstehen, wie ein Gericht überhaupt arbeitet. Das Gericht beantwortet unter Berücksichtigung des Sachverhaltes materielle Rechtsfragen. Die Qualifikation als Presse war aber im Urteil vom 28. März 2012, Aktenzeichen 6 C 12.11, keine Rechtsfrage, sondern ergab sich bereits unstrittig aus dem Sachverhalt! Das Gericht hat lediglich entschieden (in Deinem Terminus: "gesagt"), dass ein von der Polizei ausgesprochenes Fotografierverbot rechtswidrig ist. Es bedarf keiner Erlaubnis, wenn Personen, die sich als Presse i.S.d. Art. 5 GG qualifizieren, Polizisten im Dienst fotografieren wollen. Polizisten können diesen Aufnahmen nicht widersprechen. Die Aufnahmen dürfen veröffentlicht werden. Die einzige vom BVerfG gemachte Einschränkung (in puncto Veröffentlichung, nicht jedoch in puncto Aufnahme!) kommt in den hier diskutierten Szenarien ohnehin nicht zum Tragen.

 

Dann war da noch die Ansprüche aus 1004 analog BGB und die Notwehr.

 

Deine Ansprüche aus Art. 1004 BGB konntest Du bis jetzt und auch auf mehrfache Nachfrage nicht erklären.

Da die in Rede stehenden Aufnahmen von Panorama- bzw. Pressefreiheit gedeckt sind, machst Du Dich bei Notwehr strafbar wegen (allenfalls fahrlässiger) Körperverletzung!

 

natürlich steht einem Rechteinhaber ein Löschanspruch zu. Und wenn eine Ausnahme des Kunsturheberrecht greift, dann ist es eben die Ausnahme.

und gegen widerrechtliches Fotografieren steht einem ein Verteidigungsrecht zu. Und natürlich gibt es Ausnahmen, da ist das Fotografieren erlaubt.

 

Das Gegenteil ist richtig! Zunächst sind Aufnahmen zulässig, erst dann wird geprüft ob allenfalls Ausnahmen zu bejahen sind. Erst wenn die rechtswidrigkeit einer Aufnahme geklärt ist, hast Du einen Löschungsanspruch!

 

grundsätzlich gilt das für Menschen und nicht für Messstellen.

 

Das gilt für alle Aufnahmen, die unter die Panoramafreiheit fallen, also auch Messstellen! Allenfalls im Bild befindliche Personen haben die Aufnahme zu dulden (Art. 23 KunstUrhbG).

 

Naja.. Wenn ich etwas entscheide, dann gilt das. Kannst es dannach vor Gericht prüfen lassen. Und wie gesagt, meine Persönlichkeitsrechte greifen und die schütze ich. Ich bin dann im Recht. So einfach kann fas sein.

 

So einfach ist es leider nur in Deiner Phantasie! Deine Persönlichkeitsrechte greifen, wie Dir inzwischen umfassend dargelegt wurde, nicht! Versuchst Du dennoch, diese Dir nicht zustehenden Rechte durchzusetzen, machst Du Dich strafbar!

 

Und sonst kommentiert das irgendjemand: da haben sich zwei nicht gemocht.

vielleicht wird ja dein Vefahren gegen dich wegen geringer Schuld eingestellt... Jedoch arbeite ich sauber.. Ich denke also nicht, dass du mich fotografierst. Ich werde das schon verhindernund ich denke nicht dass dir ein rechtliches Verteidigungsrecht zustehen wird.

 

Dieser Spruch ist neuerlicher Beleg, dass Du kein Polizist bist! Ein Polizist, der die Verfassung (das Grundgesetz) seines Landes in Abrede stellt, eine allgemein rechtsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck bringt und offen Straftaten ankündigt, wäre für den Polizeidienst nicht geeignet.

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Naja.. Wenn ich etwas entscheide, dann gilt das. Kannst es dannach vor Gericht prüfen lassen. Und wie gesagt, meine Persönlichkeitsrechte greifen und die schütze ich. Ich bin dann im Recht. So einfach kann fas sein.

Bist aber sehr selbstsicher ;)

 

vielleicht wird ja dein Vefahren gegen dich wegen geringer Schuld eingestellt

Und weswegen werde ich beschuldigt?

 

Jedoch arbeite ich sauber

Das sagen sich viele in ihrem Beruf bis man einen Fehler entdeckt.

 

Ich denke also nicht, dass du mich fotografierst. Ich werde das schon verhindern

Wenn jmd. dich fotografieren will und sei es, weil er irgendwelchen sexuellen Neigungen nachgeht (obwohl ich es nicht glaube), so wirst du abgelichtet und kannst da nichts gegen tun oder was willst du machen? PV?

Wobei die, die fotografieren wollen, fahren sicherlich nicht ne Messstelle an, weil sie Hoffnung haben ausgerechnet dich/einen PVB zu fotografieren.

Wie Gast es schon schrieb, sind Aufnahmen aus weiten Entfernungen möglich und selbst wenn du sehen wollen würdest welche Fotos gemacht wurden (was du eh nicht darfst), könnte es durchaus sein, das bei >100 Klicks du nur 3 finden wirst, weil die Restlichen schon per UMTS/Hotspot auf einem Server oder Rechner sind. Wenn jmd. also dich ablichten will, dann wird er es tun. Dem entgegen zu wirken, dürfte nicht so leicht werden.

Das dich niemand aus 2m ablichten wird, ist wohl offensichtlich. Wie du aber prüfst, ob jemand von dir gerade ein Portrait- oder doch ein Panorama-/Beiwerkfoto von der anderen Strassenseite gemacht hat, ist mir ein Rätsel :P

 

Ob ich deinem PV nachgehen werde, würde ich vor Ort entscheiden. Entweder befolge ich es und werde dann die Fahrer warnen oder ich bleibe vor Ort und schaue, wie du weiter handelst und die in die Brühe reinreitest :D

 

Wenn du aber natürlich so freundlich bist, wie du es sagst und bspw. bei einer Lasermessung dich von der Stelle entfernst, so lange ich fotografiere, so wirst du mein bester Freund werden, weil dann bis zu deinem Feierabend geknipst wird :cop01:

 

wenn ich sage, du fotografierst mich nicht, sogar von der Messstelle weggehe, und du verusuchst mich dennoch zu fotografiern geht das für dich nicht gut aus.
Und wenn ich grad den Baum/Busch/Landschaft, wo du grad stehst, fotografieren will, dann tue ich es auch. Ob da ein Portraitfoto angefertigt wird, kannst du nicht sehen.

Ob es gut oder schlecht ausgeht, wird sich nach deiner Maßnahme feststellen.

 

@NetGhost / Biber

http://www.cosgan.de/images/midi/froehlich/a115.gif

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Wenn du aber natürlich so freundlich bist, wie du es sagst und bspw. bei einer Lasermessung dich von der Stelle entfernst, so lange ich fotografiere, so wirst du mein bester Freund werden, weil dann bis zu deinem Feierabend geknipst wird :cop01:

 

Und aus welchem Grund macht man sowas? Bist Du etwa so ein Kleingeist, darin innere Berfriedigung zu finden, oder stecken andere, noch abstrusere Motive dahinter? Mir erschließt sich der Sinn des Ganzen nicht.

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@gast

dann habe ich es doch richtig verstanden.

wenn ich aus dem weg gehe, dann wirts du kein Foto von mir machen

:cop01:

 

Aber noch einmal. wenn es jemand wirklich auf Fotos von Dir angelegt hat, so wirst du dies nicht mitbekommen. Mit den heutigen Kameras sind Bilder aus hunderten Metern kein Problem.

 

Wenn ich es nicht mitbekomme, kann ich es nicht verhindern, auch wenn. Ich es eechtlich dürfte.

aber es geht ja hier um das beispiel, dass ich es mitbekomme, nicht will und es kein Recht gibt, dass es erlaubt mich zu fotografiern.

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auch wenn. Ich es eechtlich dürfte.
Was Du ja nicht dürftest, wie inzwischen alle wissen.

 

und es kein Recht gibt, dass es erlaubt mich zu fotografiern.
Geschickter Schwenk in der Argumentation, allerdings gehe ich davon aus, daß das unbeabsichtigt ist. Aber sei's drum: nein, es gibt kein Recht, Dich oder auch einen Polizisten zu fotografieren. Und nein, grundsätzlich gibt es weder für Dich noch für einen Polizisten eine rechtlich korrekte Möglichkeit, sich gegen das fotografiert-werden zu wehren.

 

Kommt noch was zu den Fragen oder läuft es so wie immer: Du antwortest nicht, also weiß der geneigte Leser den Unsinn entsprechend einzuschätzen? Mich würde insbesondere die Erläuterung zu der 1004-Geschichte interessieren!

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Wir haben hier drei unterschiedliche Ausgangssituationen an einer Messstelle.

 

 

1. Gast

 

Gast erreicht die Messstelle

Gast will die Messstelle fotografieren

Ich sage, dass ich nicht fotografiert werden will

Gast nimmt darauf Rücksicht

Ich muss jedoch zur Seite gehen,

denn wenn ich mich vor die Messstelle stelle und Gast diese fotografieren will würde er mich fotografieren

(die letzte Zeile lassen wir mal ohne Streit so stehen)

 

in diesem Fall besteht

- keine Recht das Fotografieren zu untersagen

- Gast darf die Messstelle fotografieren

- zwischenmenschlich scheint das auch zu funktionieren

 

ich sehe nicht, dass Gast große Probleme bekommen sollte

 

2. Hayabusa

 

H. will eigentlich die Messung stören /behindern;

das rechtfertigt schon einen Platzverweis

dieser kann natürlich auch durchgesetzt werden

 

der Vorsatz ist in seinem Kopf

wenn er den nicht äußert dann sieht man ja an der Handlung, ob die Messung beeinträchtigt wird.

und wenn er die Messung ganz verdeckt stört in dem er so tut, als "wenn und ob" und der Polizist eine Minute nicht messen kann, dann hat er eine Minute gewonnen.

 

H. will aber auch fotografieren.

für die Messstelle sieht das wie oben aus.

 

H. will aber auch mich fotografieren

H. macht das, obwohl ich nein sagte

H. macht das obwohl ich nicht an dem Messgerät stehe

 

Es ist egal ob H. jetzt sagt, er fotografiere einen Baum, Strauch oder sonstiges

 

Es besteht keine Situation, die ein Interesse von H. begründet dass er meine Rechte einschränken kann.

H. wird mich nicht fotografieren

 

gegen Fotos von mir besteht ein Löschanspruch

gegen das Fotografieren sogar ein Verteidigungsrecht

gegen den Fotografen, der meine Rechte verletzt kann sogar ein hoheitlicher Platzverweis erlassen werden

(siehe dazu Seite 2, da ist der Aspekt Gefahr genau erklärt - zwar im Bezug auf Stören von Messstellen, aber der Kern gilt allgemein; nur der Lebenssachverhalt, der auf den Kern gelegt wird ist hier ein anderer)

 

3. Netghost

 

Netghost macht das kompliziert, denn er bring die

-Panoramaaufnahmen

- Presse

mit in die Diskussionen

 

Dadurch ist ein bisschen an der Diskussion der Kern verloren gegangen.

Panoramaaufnahmen sind natürlich etwas differenziert zu betrachten.

Aber hier hatten wir a) Messstelle b) Mensch

damit können wir den Aspekt Panorama ausklammern

 

in dem Zusammenhang hast du Ausnahmen des KunstUr-Gesetzes angesprochen

unstrittig wird man, wenn eine Ausnahme aus dem KunstUrG das Veröffentlichen erlaubt natürlich auch fotografieren dürfen.

(das habe ich auch nie bestritten)

 

Presse

du hast fein aufgeführt wie die Pressefreiheit global zu sehen ist. Hier jedoch wollten Gast und Hayabusa fotografieren.

Egal wie weit man die Pressefreiheit fast, hier war überhaupt kein Ansatz einen von beiden die Pressefreiheit zu zu sprechen.

 

Oder willst du die Pressefreiheit soweit ausdehnen, dass die bei jedem Foto jedes Menschen Gültigkeit erhält?

Das wäre eine These.

Ich sehe das aber nicht so frei.

 

Und auch wenn die Pressefreiheit ein besonderes Gut ist, so darf die Presse natürlich die Messstelle fotografieren

aber nicht automatisch mich; und gerade dann auch nicht, wenn ich das nicht will.

Das darf nur passieren, wenn ich zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden bin; als Beamter in einer "normalen" Messstelle bin ich das aber nicht.

 

Ein Platzverweis gegen die Presse ist möglich, jedoch nur in besonderer Prüfung der Verhältnismäßigkeit; hier speziell die Pressefreiheit.

Aber auch die Presse darf Polizeimaßnahmen nicht behindern.

 

Das weiß die Presse auch und meistens halten die sich dran... manchmal bedarf es kleiner Ermahnungen, aber die meisten Pressemitarbeiter wissen auch welche Folgen dass behindern der Maßnahme hat; nämlich schlechte bis gar keine Bilder.

Und manche Polizisten sind im Umgang mit der Presse auch noch etwas zu wenig pressefreundlich eingestimmt; das dringt manchmal in die Medien... ist aber leicht zu erklären - der Polizist will meistens die Opfer vor Presse schützen und menschlich ist das verständlich.

 

 

 

dazu nochmal: http://www.wbs-law.de/internetrecht/fotore...aufnahmen-6900/

könnte man meinen, dass die Herstellung eines Personenbildes stets zulässig ist ... Doch dem ist nicht so

..

Das heißt, dass die unzulässige Herstellung eines Bildes bereits die Grundlage für eine – wenn auch nur hypothetische – Persönlichkeitsverletzung bildet. Denn durch die Herstellung eines unerwünschten Bildes verliert die abgebildete Person die Kontrolle über dessen Aus- und Verwertung.

..

 

„(…) Bereits das Fertigen der Bildaufnahmen des Kl. in der oben geschilderten privaten Alltagssituation stellte einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl.dar"

 

Allerdings genießt das allgemeine Persönlichkeitsrecht keinen absoluten Vorrang vor der Pressefreiheit. Vielmehr ist jeder Einzelfall erneut zu prüfen und eine Abwägung der sich widerstreitenden Interessen vorzunehmen.

 

http://www.wbs-law.de/internetrecht/fotore...tografen-23539/

Ein Angeklagter in einem Strafprozess darf nicht ohne Weiteres gegen seinen Willen fotografiert werden. Hält sich ein Fotograf der Presse nicht dran, darf sich der abglichtete Angeklagte möglicherweise nicht nur verbal wehren.
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Aber noch einmal. wenn es jemand wirklich auf Fotos von Dir angelegt hat, so wirst du dies nicht mitbekommen. Mit den heutigen Kameras sind Bilder aus hunderten Metern kein Problem.

Wenn ich es nicht mitbekomme, kann ich es nicht verhindern, auch wenn. Ich es eechtlich dürfte.

aber es geht ja hier um das beispiel, dass ich es mitbekomme, nicht will und es kein Recht gibt, dass es erlaubt mich zu fotografiern.

Naja zu dieser Ansicht wurde nun ja in meinen Augen alles gesagt. Deine Meinung sei dir gelassen.

 

Im übrigen könnte man mich schon als Teil der Presse bezeichnen. Neben meiner Homepage mit Nachrichten, den Berichten über Messstellen, habe ich auch schon Bilder an die dpa verkauft.

Auch andere Bilder haben es schon in die Presse geschafft. Und nein, es waren keine zeitungslesenden oder fernsehenden Messbeamten auch wenn dies kein Problem wäre.

Jedoch gehört sich dies in meinen Augen eben nicht.

 

im übrigen:

Die Frage mit § 1004 BGB hast du noch nicht beantwortet.

 

 

4. Variante, wer photographieren mag parkt etwas weiter weg und spaziert UNAUFFFÄLLIG photographierend dort vorbei, so daß das Meßpersonal dieses garnicht bemerkt....

Richtig, mache ich vor allem bei Laserstellen, um obige Diskussionen zu verhindern, da im Ergebnis nichts bei raus kommt.

Allerdings nehme ich den Wagen und laufe nicht an der Messstelle vorbei. Dazu braucht es aber entsprechende Technik und der Aufwand der Nachbearbeitung der Bildserie ist nicht zu unterschätzen.

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4. Variante, wer photographieren mag parkt etwas weiter weg und spaziert UNAUFFFÄLLIG photographierend dort vorbei, so daß das Meßpersonal dieses garnicht bemerkt....

 

Richtig;

 

in der Praxis sieht man es nicht und kann es nicht verhindern

 

jedoch: ändert sich die Rechtslage?

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4. Variante, wer photographieren mag parkt etwas weiter weg und spaziert UNAUFFFÄLLIG photographierend dort vorbei, so daß das Meßpersonal dieses garnicht bemerkt....

 

Richtig;

 

in der Praxis sieht man es nicht und kann es nicht verhindern

 

jedoch: ändert sich die Rechtslage?

Nö erlaubt bleibt es so und so. :cop01:

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im übrigen

Die Frage mit § 1004 BGB hast du noch nicht beantwortet.

 

Sorry, war ich noch schuldig:

 

aus 1004 BGB -analog- ergibt sich der rechtliche Löschanspruch.

 

4. Variante, wer photographieren mag parkt etwas weiter weg und spaziert UNAUFFFÄLLIG photographierend dort vorbei, so daß das Meßpersonal dieses garnicht bemerkt....

 

Richtig;

 

in der Praxis sieht man es nicht und kann es nicht verhindern

 

jedoch: ändert sich die Rechtslage?

Nö erlaubt bleibt es so und so. :cop01:

 

 

Messstelle ja.

Menschen nein.

 

siehe oben:

könnte man meinen, dass die Herstellung eines Personenbildes stets zulässig ist ... Doch dem ist nicht so
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Netghost macht das kompliziert, denn er bring die

-Panoramaaufnahmen

- Presse

mit in die Diskussionen

 

Foto einer Messstelle = Panoramaaufnahme und daher zulässig, egal ob Du mit auf dem Foto bist oder nicht. Bist Du mit auf den Bild, so hast Du die Aufnahme zu dulden (Art. 23 KunstUrhbG).

 

Die Presse hast Du mit Deinem Verweis auf 6 C 12.11 ins Spiel gebracht.

 

Dadurch ist ein bisschen an der Diskussion der Kern verloren gegangen.

Panoramaaufnahmen sind natürlich etwas differenziert zu betrachten.

Aber hier hatten wir a) Messstelle b) Mensch

damit können wir den Aspekt Panorama ausklammern

 

Nein, das können wir nicht. Die Aufnahme einer Messstelle ist von der Panoramafreiheit gedeckt und Menschen, die mit auf den Aufnahmen sind, haben diese Aufnahmen zu dulden.

 

Presse

du hast fein aufgeführt wie die Pressefreiheit global zu sehen ist. Hier jedoch wollten Gast und Hayabusa fotografieren.

Egal wie weit man die Pressefreiheit fast, hier war überhaupt kein Ansatz einen von beiden die Pressefreiheit zu zu sprechen.

 

Gast225 betreibt eine eigene Internetpräsenz, ist redaktionell für Blitzer.de und Radarfalle.de tätig und publiziert auf Radarforum.de. Er erfüllt damit die Voraussetzung der Publikation und ist somit als Presse im Sinne des Art. 5 GG zu qualifizieren. Auch Hayabusa publiziert auf Radarforum.de, was als Leserbrief im Sinne von BVerfG NJW 1997, 398 f. ebenfalls die Voraussetzung als Presse im Sinne des Art. 5 GG erfüllt. Auch er ist also als Presse zu qualifizieren.

 

Oder willst du die Pressefreiheit soweit ausdehnen, dass die bei jedem Foto jedes Menschen Gültigkeit erhält?

Das wäre eine These.

Ich sehe das aber nicht so frei.

 

Nicht ich dehne die Pressefreiheit soweit aus, sondern Gesetzgeber, Lehre und Rechtsprechung - und zwar der höchsten Instanzen der BRD. Das hat mit "eine These" soviel zu tun wie Schweine mit Synchronschwimmen. Wie Du das persönlich siehst, ist ohne Belang! Diese Aufnahmen sind legal! Es bedarf keiner Erlaubnis, wenn Personen, die sich als Presse i.S.d. Art. 5 GG qualifizieren, Polizisten im Dienst fotografieren wollen. Polizisten können diesen Aufnahmen nicht widersprechen. Die Aufnahmen dürfen veröffentlicht werden. Wehrst Du Dich gegen diese Aufnahmen, so machst Du Dich strafbar!

 

Und auch wenn die Pressefreiheit ein besonderes Gut ist, so darf die Presse natürlich die Messstelle fotografieren

aber nicht automatisch mich; und gerade dann auch nicht, wenn ich das nicht will.

Das darf nur passieren, wenn ich zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden bin; als Beamter in einer "normalen" Messstelle bin ich das aber nicht.

 

Nein. Die Presse darf die Messstelle fotografieren. Bist Du mit auf dem Bild, so ist dies von der Panoramafreiheit gedeckt und Du hast diese Aufnahme zu dulden (Du weisst... Art. 23....). Wehrst Du Dich, machst Du Dich strafbar!

 

Ein Platzverweis gegen die Presse ist möglich, jedoch nur in besonderer Prüfung der Verhältnismäßigkeit; hier speziell die Pressefreiheit.

Aber auch die Presse darf Polizeimaßnahmen nicht behindern.

 

Das Anfertigen der Aufnahmen behindert die Massnahme nicht. In der Folge wird Dein Platzverweis ebenso kassiert, wie das Fotografierverbot des SEK-Einsatzleiters.

 

 

Nun verwechselst Du wieder Personenaufnahmen mit Panoramaaufnahmen. Die Presse darf aber die Messstelle fotografieren. Bist Du mit auf dem Bild, so ist dies von der Panoramafreiheit gedeckt und Du hast diese Aufnahme zu dulden (Du weisst... Art. 23....). Wehrst Du Dich, machst Du Dich strafbar!

 

http://www.wbs-law.de/internetrecht/fotore...tografen-23539/
Ein Angeklagter in einem Strafprozess darf nicht ohne Weiteres gegen seinen Willen fotografiert werden. Hält sich ein Fotograf der Presse nicht dran, darf sich der abglichtete Angeklagte möglicherweise nicht nur verbal wehren.

 

Auch dieses Urteil ist auf Panoramaaufnahmen nicht anwendbar!

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Es bedarf keiner Erlaubnis, wenn Personen, die sich als Presse i.S.d. Art. 5 GG qualifizieren, Polizisten im Dienst fotografieren wollen. Polizisten können diesen Aufnahmen nicht widersprechen. Die Aufnahmen dürfen veröffentlicht werden.

 

nein,

es bedarf für das Fotografieren und die Veröffentlichung eine Zustimmung, es sei denn dass in dem konkretem Einzelfall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit dem Persönlichkeitsrecht des einzelnen Polizisten überwiegt.

 

Nur durch Dienst, Uniform und hoheitlicher Maßnahme ist das aber nicht so.

 

Die Aufnahme einer Messstelle ist von der Panoramafreiheit gedeckt und Mensche

 

Wenn ich das Panorama verlasse, so schwenkt H. nach, um mich zu fotografieren; das ist eben nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt (so zumindest habe ich H. auch auf Nachfrage verstanden).

Gast hingegen tut das nicht; damit ist sein Foto hingegen von der Panoramafreiheit gedeckt.

 

du siehst: eine Messstelle unterschiedliche Fotografen unterschiedliche Rechtslage und das ist auch gut so;

so hat Gast sein Recht die Messstelle abzulichten

und ich mein Recht nicht abgelichtet zu werden.

 

Da Gast es auf das Foto der Messstelle ankommt und er nicht zum Ziel hat mich ebenfalls mit abzulichten ist doch alles gut.

Da H. neben der Messstelle auch noch ein Foto von mir will und ich das nicht möchte, ist das Recht da auf meiner Seite. Auch da ist alles gut.

 

Obendrein will H. eh stören und bekommt einen PV. Da die Panoramafreiheit und Pressefreiheit nicht das Stöten von Blitzmessstellen legitimiert.

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„(…) Bereits das Fertigen der Bildaufnahmen des Kl. in der oben geschilderten privaten Alltagssituation stellte einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl.dar"

 

Ich habe mal die Entscheidunge des BVerfG 1 BvR 653/96 (und die dazugehörende Individualbeschwerde Nr. 59320/00 - Verletzung von Artikel 10 EMRK, Spannungsverhältnis zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungs- bzw. Pressefreiheit - U R T E I L - 24. Juni 2004) angeschaut. Dort habe ich nach „Bereits das Fertigen der Bildaufnahmen" und nach "oben geschilderten privaten" gesucht und nichts gefunden.

 

Aus dem Kontext heraus würde ich meinen das mit oben geschilderte private Alltagssituation Aufnahmen gemeint sind, die in einem Gartenlokal gemacht wurden. Hierzu Zitat aus der Entscheidung des BVerfG 1 BvR 653/96:

 

Die Abgeschiedenheit und Vertraulichkeit des Ortes und das von persönlichsten Lebensäußerungen gekennzeichnete Zusammensein mit ihrem Begleiter habe unschwer erkennen lassen, daß die Beschwerdeführerin bei dem Gespräch für sich sein wollte. In den so umrissenen Privatbereich habe der Fotoreporter nicht eindringen dürfen. Die Fotos seien versteckt und für die Beschwerdeführerin unbemerkt aus großer Entfernung mit weitreichenden Teleobjektiven aufgenommen worden; sie besäßen daher belauschenden Charakter. Die Heimlichkeit habe zum einen dazu gedient, die fehlende Einwilligung der Beschwerdeführerin zu unterlaufen und ihr die Möglichkeit zu nehmen, sich gegen die Aufnahmen in diesen Augenblicken zu wehren. Zum anderen habe sie dazu gedient, persönlichste Regungen durch die Ausnutzung der Arglosigkeit und Unbefangenheit zu erhaschen.

 

Bei Abgeschiedenheit und Vertraulichkeit des Ortes fällt mir nur der Innenraum - insbesondere der Fondbereich - vom Messwagen ein.

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aus 1004 BGB -analog- ergibt sich der rechtliche Löschanspruch.
Das ist keine Erklärung, sondern lediglich eine Wiederholung bisher schon verwandter Textbausteine. Ich erinnere Dich gern an die Frage von Gast225, da kann ich mir irgendwelche Forumlierungsversuche ersparen:
Kannst du das weiter ausführen.

 

Insbesondere würde mich interessieren wie du das einfache Fotografieren, als deiner Ansicht nach eine Verletzung des Persönlichkeitsrecht unter den Begriff des Eigentums subsumierst.

 

Zu allem anderen haben sich ja (auch) andere Mitglieder klar geäußert. Deine Ausführungen von heute um 07:20 Uhr sind zwar umfangreich, inhaltlich aber völlig bis knapp irrelevant, durch viele bunte Nebenkriegsschauplätze vernebelt und sprachlich reichlich verschwurbelt. Deinen Versuch, irgendwelche Belege für Deine gewagten Thesen zu finden, hat BamBam dankenswerterweise kommentiert - nur weil ein Anwalt irgendwas schreibt, muß das noch lange nicht richtig sein.

 

Nochmal zur Klarstellung: das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist klar und eindeutig. Jeglicher Versuch Deinerseits, daran rumzudeuteln, ist zum scheitern verurteilt und beweist einmal mehr Deine Ahnungslosigkeit.

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Die Stelle halte ich für absolute Abzocke, da keine Passanten, lange Strecke und Unfälle mir da auch keine bekannt sind.

 

Ohne die Messung bewerten zu wollen, weil ich es nicht kann ( du kannst das natürlich! ):

 

Der Beitrag und der "Film" zeugen von deinen "Qualitätsbeiträgen"!

 

Erst machst du eine Aufnahme, die in keinster Weise die von dir geschilderte Umgebung ( 80 Schitte hinter OE-Zeichen ) zeigt! Warum wohl nicht?

 

Das ist unredlich und dient deiner Stimmungsmache!

 

Und, ob dir die dortige Unfalllage bekannt ist oder in China ein Sack Reis umfällt, ist von enormer Wichtigkeit!

 

dete :cop01:

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im übrigen

Die Frage mit § 1004 BGB hast du noch nicht beantwortet.

 

Sorry, war ich noch schuldig:

 

aus 1004 BGB -analog- ergibt sich der rechtliche Löschanspruch.

Scherzkeks.

 

Wäre ja gerade so, als würde ich auf meinen Lieblingsparagraphen im BGB verweisen.

http://dejure.org/gesetze/BGB/961.html

 

@BamBam

Ich denke die Prominentenrechtsprechung passt hier nicht. Auch nicht auf den Messwagen, denn dies ist kein privater Ort.

 

Eher wenn der Polizist mal aufs Töpchen geht und du ihn dabei ablichtest. :cop01:

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