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Verwarnungsgeld Wegen Werbeanhänger


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Hallo Ihr Lieben,

 

ich betreibe ein Kleingewerbe und habe im Rahmen dessen einen Werbeanhänger bei einem Bekannten an die Grenze seines Grundstücks gestellt, welcher von einer Bundesstraße gut einsehbar ist. Der Anhänger ist nicht in unmittelbarer Nähe meines Verkaufsortes (ca. 5km enfernt), dennoch habe ich dadurch einen ordentlichen Umsatzplus generieren können, womit sich die Mietzahlung an meinen Bekannten rentiert.

 

Nun habe ich gestern ein Schreiben einer Kreispolizeibehörde bekommen, indem ich wegen einer Verkehrsordnungswidrichkeit angehört werde.

 

So soll ich verbotswidrig außerhalb geschlossener Ortschaften Werbung und Propaganda betrieben haben (§ 33I, §49 StVO, §24 StVG).

 

Dieser Anhänger ist wirklich wichtig für mich, seht ihr diese Ordnungswidrigkeit als begründet? Der Anhänger ist nicht angemeldet und steht auf privatem Grund. Würde es einen Unterschied machen wenn er auf öffentlichem Grund stehen würde?

 

Weder das Straßenbauamt, noch irgendeine Bundesbehörde haben sich wegen Abstandsverletzungen zur Bundesstraße gemeldet. Es stehen da noch zwei andere Anhänger, alle schon seit mindestens 2 Jahren.

 

Im Anschreiben der Behörde wurde weder ich noch mein Betrieb richtig angeschrieben, macht dass einen Unterschied? Dabei meine ich keinen Rechtschreibfehler sondern das anschreiben ist von der Art der Werbung hergeleitet, hat aber so gar nichts mit meinem oder dem Firmennamen zu tun.

 

Über eure Gedanken wäre ich euch sehr dankbar.

 

Ziel für mich wäre das Verwarnungsgeld nicht zahlen zu müssen und den Anhänger dort stehen lassen zu können!

 

Danke!

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... (§ 33I, §49 StVO, §24 StVG). ...
Verboten ist

  1. der Betrieb von Lautsprechern,
  2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
  3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
    wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

 

Da du schreibst, daß andere Anhänger auch herum stehen, wie kommen die auf "wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr ... abgelenkt ... werden können"?

 

Ist deine Werbung besonders auffällig?

 

... Im Anschreiben der Behörde wurde weder ich noch mein Betrieb richtig angeschrieben, macht dass einen Unterschied? Dabei meine ich keinen Rechtschreibfehler sondern das anschreiben ist von der Art der Werbung hergeleitet, hat aber so gar nichts mit meinem oder dem Firmennamen zu tun. ...
Ja was jetzt, ist das jetzt an dich gerichtet oder nicht?
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Mein Anhänger verwendet berechtigter Weise das Logo eines weltbekannten Konzerns, weshalb das Schreiben an meine Adresse aber an diese weltbekannte Firma adressiert wurde und nicht an mich oder aber meine Firma.

 

Weißt du ob die Behörde Ermessensspielraum hat zu entscheiden wann eine Werbeanlage verkehrsgefährdend wirkt oder ablenkend wirkt? Nach welchen Maßstäben muss Sie handeln? Kann man eine Darlegung des Ermessensspielraums erbitten?

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Mein Anhänger verwendet berechtigter Weise das Logo eines weltbekannten Konzerns, weshalb das Schreiben an meine Adresse aber an diese weltbekannte Firma adressiert wurde und nicht an mich oder aber meine Firma.

Dann frag doch einfach mal in der Zentrale vom Goldenen M nach, denke das wird für die nicht der erste Fall dieser Art sein... :unsure:

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Der Anhänger ist nicht angemeldet und steht auf privatem Grund.

 

In meinem Umkreis waren auf Äckern und Wiesen immer Landwirtschaftliche Anhänger abgestellt, die überdimensionale Werbebanner trugen. Trotz privatem Grundstück mussten die Anhänger dann mit der Begründung weg, die auf der BAB vorbeifahrenden Kraftfahrer würden abgelenkt.

 

Im vorliegenden Fall ist es aber so, das ein abgemeldeter Anhänger auf einem privaten Betriebsgelände steht, zufällig so, das jeder vorbeifahrende lesen kann was draufsteht :unsure: .

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In meinem Umkreis waren auf Äckern und Wiesen immer Landwirtschaftliche Anhänger abgestellt, die überdimensionale Werbebanner trugen. Trotz privatem Grundstück mussten die Anhänger dann mit der Begründung weg, die auf der BAB vorbeifahrenden Kraftfahrer würden abgelenkt.
Da muß es irgendeine Regelung geben, möglicherweise unterschiedlich nach Bundesland oder die Entfernung zur BAB spielt eine Rolle. Zumindest in Niedersachsen stehen diese Werbeteile jedenfalls reichlich an den Autobahnen rum.

 

Dann frag doch einfach mal in der Zentrale vom Goldenen M nach
Meckesbude als Kleingewerbe? :unsure:
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Meckesbude als Kleingewerbe? :unsure:

 

Kaum - eher schon der gar nicht so seltene gedankliche Kurzschluß "Einzelunternehmer = Kleingewerbetreibender" :rolleyes:

Nein, an die Beschreibung als kleingewerbe habe ich da gar nicht mehr gedacht. War einfach die Verbindung "weltweit bekannt" und "Werbung an Autobahn etc.".

 

Aber vielleicht klärt uns der Threaderöffner ja noch auf...

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  • 2 weeks later...
Guest MartinXXL

Die findest du noch heute. Habe sofort ein Beispiel parat. A11 kurz vor der AS Gramzow. MCD wirbt dort für sein Restaurant in Prenzlau mt: Hier abfahren und 6 km Rtg. Prenzlau im Gewerbegebiet XY.

 

Bei Neuruppin an der A24 steht sowas auch.

 

Und bei jeden Autohof wird inzwischen geworben welcher Anbieter vertreten ist ...

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Richtig so, sehr gut wenn sich jemand um diesen Werbedreck der unsere Umwelt verschandelt kümmert. Egal ob das Zeug auf privatem oder noch schlimmer auf öffentlichem Grund steht und damit auch noch Parkraum blockiert, nie im Leben käme ich auf die Idee mit einem derart egoistisch & rücksichtslos agierenden Unternehmer Geschäfte zu machen...

 

Das sind so Objekte, wo sich von mir aus die selbsternannten Graffiti-Künstler vollends austoben können ... oder die Dinger die am Straßenrand stehen sind auch ganz praktisch als Mülleimer.

 

Ähm ... http://www.recht.de Verwarnungsgeld wegen Werbeanhänger

 

 

 

§ 33 StVO Verkehrsbeeinträchtigungen, §49 StVO, §24 StVG

 

...auf öffentlichem Grund gibts außerdem noch

§ 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) (Bayern)

bzw. die Verordnungen der jeweiligen Gemeinde, hier z.B. Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen

der Landeshauptstadt München (Sondernutzungsrichtlinien).pdf

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Wenn man die BAB 28 Richtung Emden fährt, stehen auf einer landwirtschaftlichen Fläche kurz vor Emden mittlerweile sechs Anhänger nebeneinander mit großflächiger Werbung. Natürlich nur von überregionalen Anbietern.

Wenn die Behörden wirklich konsequent wären, dann dürfte auch die überdimensionale MC Donalds Werbung in 50 Meter und mehr Höhen nicht stattfinden. Interessanterweise ist dann auch meist gleich eine Werbung für eine Spielhölle dabei.

 

Nein, in unserem Staat dürfen nur die Großen werben. Die kleinen werden drangsaliert und zur Kasse gebeten.

 

Und ich möchte nicht wissen, wieviel Lobby-Arbeit sich für die da oben auch entsprechend auszahlt.

 

Klingt sarkastisch, entspricht aber leider meiner jahrzehntelangen Erfahrung.

 

Übrigens, das Radaforum kennt -noch- keine Sommerzeit !

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Übrigens, das Radaforum kennt -noch- keine Sommerzeit !

Das musst du in deinen Einstellungen vergessen haben ein Häckchen zu setzen.

 

Bei mir ist die Anzeige korrekt.

 

Edit:

06:24 wird als 06:24 angezeigt.

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