hartmut 617 Posted August 24, 2011 Report Share Posted August 24, 2011 Verdachtes des illegalen Betreibens einer genehmungspflichtigen Anlage gem. StGB § 324 Gewässerverunreinigung, StGB § 325 Luftverunreinigung, § 326 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen , Verstoßes gegen das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG), sowie des Fehlens der Erlaubnis nach § 7 SprengG für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich, Befähigungsschein nach § 20 SprengG für Beschäftigte die Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und weitere, der Altölverordnung (AltölV)- § 4 Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote, § 5 Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Proben, etc., des Wasserhaushaltsgesetzes - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen insbesondere § 19, des Kreislaufwirtschaftsgesetz im Allgemeinen und der Altfahrzeug-Verordnung im Speziellen einschließlich des Anhanges zur Altfahrzeug-V, der Gewerbeordnung,http://www.arge-altauto.de/index.php?seite...hten&id=480 Da gibt es schon Einiges zu beachten. Ein popliger Gewerbeschein reicht da nicht. Bei uns haben sogar die Ausbilder im Kfz-Bereich bestimmte Sprengstoffscheine machen müssen, damit sie mit den explosiven "Rettern" arbeiten durften. Dürfte bei den Entsorgern auch nicht anders sein. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
faun98 55 Posted August 24, 2011 Report Share Posted August 24, 2011 Spätestens hier hätten die beiden Fachkräfte des Ordnungsamtes doch einschreiten müssen, oder ?Da stelle ich mir gerade vor, Goose erklärt wie faun98 seinen Job zu machen hat. Au ja bitte - ich will dabei sein Was soll da passieren ? Er macht seinen Job macht und ich meinen, ich rede ihm nicht rein und er mir nicht. Damit ist alles im grünen Bereich. Außerdem kennen wir uns nicht persönlich - ich lege auch keinen Wert darauf - und das einer nicht ganz richtig in der Birne ist, merkt man erst, wenn man näher mit ihm zu tun hat. Verdachtes des illegalen Betreibens einer genehmungspflichtigen Anlage gem. StGB § 324 Gewässerverunreinigung, StGB § 325 Luftverunreinigung, § 326 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen , Verstoßes gegen das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG), sowie des Fehlens der Erlaubnis nach § 7 SprengG für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich, Befähigungsschein nach § 20 SprengG für Beschäftigte die Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und weitere, der Altölverordnung (AltölV)- § 4 Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote, § 5 Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Proben, etc., des Wasserhaushaltsgesetzes - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen insbesondere § 19, des Kreislaufwirtschaftsgesetz im Allgemeinen und der Altfahrzeug-Verordnung im Speziellen einschließlich des Anhanges zur Altfahrzeug-V, der Gewerbeordnung,http://www.arge-altauto.de/index.php?seite...hten&id=480 Da gibt es schon Einiges zu beachten. Ein popliger Gewerbeschein reicht da nicht. Bei uns haben sogar die Ausbilder im Kfz-Bereich bestimmte Sprengstoffscheine machen müssen, damit sie mit den explosiven "Rettern" arbeiten durften. Dürfte bei den Entsorgern auch nicht anders sein. MfG. hartmut Jajaja, ist ja schon gut. Nehmen wir den Schrottplatz mal aus und nehmen wir an, der beschäftigt einen externen Subunternehmer, der ihm die Schrottkisten auf den Hof fährt. Das Autopresse Tempelhof Leitzordnerweise Genehmigungen braucht, ist mir auch klar. Meine Antwort bezog sich eigentlich nur auf den Mitarbeiter mit der Kette durch´s Dach. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted August 24, 2011 Report Share Posted August 24, 2011 Meine Antwort bezog sich eigentlich nur auf den Mitarbeiter mit der Kette durch´s Dach.Der braucht die gleiche Qualifikation wie deine Mitarbeiter. Reicht ein Führerschein, oder braucht er für den Kran noch ein Schein? Du kannst natürlich, wenn Du jemand einstellst, höhere Anforderungen stellen. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
faun98 55 Posted August 24, 2011 Report Share Posted August 24, 2011 Du kannst natürlich, wenn Du jemand einstellst, höhere Anforderungen stellen. So ist es. Und bis derjenige dann soweit ist, das man ihn überall hinschicken kann, geht, wenn er sich gut anstellt, mindestens ein dreiviertel bis ein Jahr vorbei. Quote Link to post Share on other sites
rth 515 Posted August 25, 2011 Report Share Posted August 25, 2011 Was für Genehmigungen ? Ich kaufe mir einen Abschleppwagen, melde ein Gewerbe als Schrottplatz an und transportieren Autos von A nach B. Hallo faun 98, dass ist ein dickes Eigentor. Goose hat doch recht,- leider. Was Hartmut schrieb müsste dir als Unternehmer bekannt sein. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted August 25, 2011 Report Share Posted August 25, 2011 Was für Genehmigungen ? Ich kaufe mir einen Abschleppwagen, melde ein Gewerbe als Schrottplatz an und transportieren Autos von A nach B. Hallo faun 98, dass ist ein dickes Eigentor. Goose hat doch recht,- leider. Was Hartmut schrieb müsste dir als Unternehmer bekannt sein.Wenn du dies schon anführst, könntest du für die Nichtabschlepper hier im Forum uns die ANforderungen und Genehmigungen auch sagen, denn man lernt ja nie aus. Quote Link to post Share on other sites
Daniel 12 Posted August 25, 2011 Report Share Posted August 25, 2011 Was für Genehmigungen ? Ich kaufe mir einen Abschleppwagen, melde ein Gewerbe als Schrottplatz an und transportieren Autos von A nach B. Hallo faun 98, dass ist ein dickes Eigentor. Goose hat doch recht,- leider. Was Hartmut schrieb müsste dir als Unternehmer bekannt sein.Wenn du dies schon anführst, könntest du für die Nichtabschlepper hier im Forum uns die ANforderungen und Genehmigungen auch sagen, denn man lernt ja nie aus.Es geht nicht um Abschlepper sondern um Fahrzeugverwerter. Die haben sehr hohe Auflagen wegen Umwelt & Co. Quote Link to post Share on other sites
KlausK 182 Posted August 25, 2011 Report Share Posted August 25, 2011 Schlepper und Verwerter können durchaus 2 Firmen sein, bzw der Schlepper ist Sub vom Verwerter. Quote Link to post Share on other sites
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