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Vorgeführt Worden


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ich denke nicht, dass ....

...., dass ich nicht denke, dass ...

Du "denkst" offensichtlich zu viel, ohne genug zu wissen. Und das macht mir auch ein wenig Sorgen. :nolimit:

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Naja, ich mache mir nur nicht gleich in die Hose, nur weil jemand wichtigtuend meint, er müsse mit seiner Rechtsabteilung drohen. Soll er. Interessiert mich aber nicht die Bohne.

Meine "Meinung" ist in diesem Fall eher irrelevant. Mein Tätigkeitsfeld wird mich kaum in die Situation versetzen, eine solche Handlung durchzuführen. Ich bin diesbzgl. daher in der Theorie auch nicht mehr so bewandert, als das ich hier mal eben eine rechtliche Abhandlung verfassen könnte mit allem Für und Wider. Es ist ebenso irrelevant, was ich im Falle der Falles tun würde, wäre ich denn in der Situation. Denn Spekulationen bringen uns hier sicherlich nicht weiter. Entscheidend ist, wie man letztlich reagiert, wenn man tatsächlich in so einer Situation steckt. Das allerdings kann ich nicht vorhersagen.

 

Meine bescheidene Meinung, so Du sie denn trotz allem hören möchtest, ist: diese Maßnahme/Handlung ist (mit Einschränkungen) rechtlich zulässig, um die Identität eines Betroffenen festzustellen. Und dazu gehört auch die Einsichtnahme in seine Personalpapiere, was ja im vorliegenden Fall nicht geschah, so daß die Identität allein durch das Foto noch nicht zweifelsfrei festgestellt war.

 

Mancheiner meint zwar, sein Home sei sein Castle, allerdings stimmt das eben nur eingeschränkt.

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In den feuchten Träumen vieler Cops würde die Realität doch genau so aussehen.

Ja, ja, was aus feuchten Traeumen so alles werden kann..... :nolimit:

 

kein problem mit den klaren worten, es ist in der tat so, dass ich keine ahnung habe - allerdings denke ich, dass es nicht zulässig ist, dass der polizist die wohnung wegen einer ordnungswidrigkeit im strassenverkehr betritt, um die identität festzustellen....

vielleicht lässt sich das ja irgendwie anhand von urteilen verifizieren, was die polizisten sagen....

Ich darf mal freundlich daran erinnern: Von Betreten der Wohnung ist hier nicht die Rede!

 

Wenn der Wohnungsinhaber einen Mastino Napolitano sein eigen nennt, wird der Hund nicht erschossen. Vorher sind die Betreffenden zu Hackfleisch verarbeitet. Bei einem solchen Hund hat niemand eine Chance.

Ha, ha, ha.... Mir scheint, Du laesst dich von Aeusserlichkeiten beeindrucken und weisst ansonsten nichts, aber auch gar nichts ueber Hunde, insbesondere die Molosser namens Mastino Napoletano...... :sneaky:

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Ha, ha, ha.... Mir scheint, Du laesst dich von Aeusserlichkeiten beeindrucken und weisst ansonsten nichts, aber auch gar nichts ueber Hunde, insbesondere die Molosser namens Mastino Napoletano...... :nolimit:

 

Wenn Du dich mal nicht irrst - aber, irren ist menschlich :sneaky: .

 

Nur soviel, alle den Mollossern zugehörigen Hunderassen fallen seltsamerweise unter die Kampfhundeverordnung.

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Ich darf mal freundlich daran erinnern: Von Betreten der Wohnung ist hier nicht die Rede!

Wenn der Fuß in der Tür steht, dann hat er die Wohnung betreten, denn der Fuß steht nun einmal in dieser.

 

Im Übrigen dürfte auch § 240 StGB (Nötigung) vorliegen, wobei man sich die Verwerflichkeit genauer ansehen müsste.

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Wenn Du dich mal nicht irrst - aber, irren ist menschlich :sneaky: .

Och, ich kenne mich da "zufaellig" ein wenig aus, nicht umsonst war ich bei uns auf dem Loeschzug immer der erste, der in eine Wohnung durfte, wenn sich ein Hund darin befand. Ich kenne auch etliche Mastinos persoenlich, keiner von denen entsprach dem, was Du hier zu suggerieren wuenschst. Ganz im Gegenteil, die Viecher sind sogar recht lethargisch.

 

Nur soviel, alle den Mollossern zugehörigen Hunderassen fallen seltsamerweise unter die Kampfhundeverordnung.

Das liegt daran, dass diese Verordnung von Leuten verfasst wurde, die eben auch keine Ahnung von Hunden haben.... :nolimit: Zu Zeiten der ollen Roemer moegen die Mastinos ja noch als Kriegs- und Kampfhunde gedient haben, das aber ist schon sehr, sehr lange her.

Uebrigens sei erwaehnt, dass bei weitem nicht alle Molosser auch als Kampfhunde eingestuft sind.

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Guest Pferdestehler
Nur soviel, alle den Mollossern zugehörigen Hunderassen fallen seltsamerweise unter die Kampfhundeverordnung.

Das scheint hier in einen virtuellen Schwanzlängenvergleich auszuarten. Lebewesen sind schußempfindlich. Auch Kampfhunde sind dagegen nicht immun. Mag hingestellt sein, ob es wirklich Fälle gab, wo solche Hunde Abpraller an den Schädeln hatten, aber wenn ein Schuss 9mm Hohlmunition aus nächster Nähe den Torso trifft, ist mit Sicherheit Pumpe für den aggressiven Kläffer. Da ist dann vorne ein kleines Loch und innen kein Organ in der Nähe mehr ohne Schaden geblieben. Mal abgesehen vom Flüssigkeitsschock, der das Tier ohnehin zu Boden befördern würde, da das Gehirn sowas nicht mag.

Man sollte immer daran denken: wer einen Kampfhund auf einen bewaffneten Menschen loslässt, der setzt das Tier und sich selbst dabei einem hohen Risiko aus. Abgesehen von der Strafverfolgung danach.

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. Und dazu gehört auch die Einsichtnahme in seine Personalpapiere, was ja im vorliegenden Fall nicht geschah, so daß die Identität allein durch das Foto noch nicht zweifelsfrei festgestellt war.

 

Mancheiner meint zwar, sein Home sei sein Castle, allerdings stimmt das eben nur eingeschränkt.

Mein Gesicht haben die Beamten ca. 2s gesehen, danach habe ich mich mit ihnen durch die Tür unterhalten. Ausweispapiere habe ich auch um die Tür herum durchgereicht. Nach dem Übergeben des Ausweises meinte ich auch dass er ja jetzt vor geschlossener Tür weiterschreiben könne "Nein, die TÜr können Sie schließen wenn wir hier fertig sind".

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Guest Der Friese
Ich darf mal freundlich daran erinnern: Von Betreten der Wohnung ist hier nicht die Rede!

 

ich darf dich mal freundlich erinnern, den thread zu lesen, bevor du mit deiner voreiligen meinung sinnlos bits und bytes in der forumssoftware verbrauchst.... :nolimit:

 

zack Bein vom Bull3n in der Tür.

Diskussion, Fuß sofort aus der Tür, NEIN!

 

Die Begründung, warum er den Fuß nicht aus der Tür nehmen wollte war übrigens "Ja Sie wollen die Tür zuschlagen, obwohl ich mittendrin stehe".

 

@bluey....grandios, wie du dich da raushalten willst....aalwindungstechnisch vom feinsten.... :geil:

 

ich meine weiterhin, die kompetenzen werden überschritten mit der tatsache, dass man meint, mit dem §163(1) StPOund dem §46OWiG dürfte man das...

in diversen urteilen kann man beim bundesverfassungsgericht selbst nachlesen, wie dort die maßstäbe sind, wenn man selbst bei "offensichtlichen" straftaten nur sehr schwer in eine wohnung kommt....

 

im übrigen scheinen die einzigen, die sich mit jura auskennen, ebenfalls der meinung zu sein.... :sneaky:

denn, sollte der polizist tatsächlich einen grund gehabt haben, die wohnung zu betreten, wäre im nachhinein noch ein durchsuchungsbeschluss fällig....

und ich finde es gelinde gesagt zum kotzen, wie sich die polizisten dann als halbgötter in grün oder blau aufspielen, nur weil sie keine ahnung von dem haben, was die gerade tun....

 

gruß

der friese

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Mein Gesicht haben die Beamten ca. 2s gesehen, danach habe ich mich mit ihnen durch die Tür unterhalten. Ausweispapiere habe ich auch um die Tür herum durchgereicht. Nach dem Übergeben des Ausweises meinte ich auch dass er ja jetzt vor geschlossener Tür weiterschreiben könne "Nein, die TÜr können Sie schließen wenn wir hier fertig sind".

Wenn ich einen Motorradfahrer anhalte und ihn nach seinen Ausweispapieren frage, so hat der Fahrer zusätzlich seinen Helm abzunehmen, damit ich die Lichtbilder mit seinem Gesicht vergleichen kann. Ähnliches geschieht, wenn ich einen sonstigen VT oder Bürger mit seinen Ausweispapieren abgleichen will. 2s dürften da kaum ausreichen. Wenn also jemand meint, er würde ausreichen, die Papiere um die Tür herum zu reichen, so irrt er. Und die Tür oder sonstwas bleibt auch tatsächlich so lange geöffnet, bis meine Maßnahmen beendet sind.

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@bluey....grandios, wie du dich da raushalten willst....aalwindungstechnisch vom feinsten....

Du wolltest meine Meinung hören, die hast Du bekommen. Fertig.

 

ich meine weiterhin, die kompetenzen werden überschritten mit der tatsache, dass man meint, mit dem §163(1) StPOund dem §46OWiG dürfte man das...

in diversen urteilen kann man beim bundesverfassungsgericht selbst nachlesen, wie dort die maßstäbe sind, wenn man selbst bei "offensichtlichen" straftaten nur sehr schwer in eine wohnung kommt....

 

im übrigen scheinen die einzigen, die sich mit jura auskennen, ebenfalls der meinung zu sein.... :nolimit:

1. Du darfst gerne "meinen", was und so viel Du willst.

2. diverse Urteile mögen gut und schön sein, beziehen sich aber immer auf die jeweiligen Einzelfälle. Ob und inwieweit sie auch auf andere Fälle übertragbar sind, bleibt dahingestellt.

BTW: Du irrst. Man kommt recht einfach in eine Wohnung.

3. wer "ebenfalls der meinung zu sein" scheint, ist mir relativ egal. Ändern können auch sie nichts.

4. @rennfahrer kann ja rechtliche Schritte einleiten, wenn die Sachlage SO eindeutig ist. Und bitte auch über das Ergebnis berichten.

 

denn, sollte der polizist tatsächlich einen grund gehabt haben, die wohnung zu betreten, wäre im nachhinein noch ein durchsuchungsbeschluss fällig....

Das ist Unsinn.

 

und ich finde es gelinde gesagt zum kotzen, wie sich die polizisten dann als halbgötter in grün oder blau aufspielen, nur weil sie keine ahnung von dem haben, was die gerade tun....

Soso.... und Du hast die große Ahnung, ja?! Heutzutage babbelt doch fast jeder gleich was von "Ich rufe meinen Anwalt an. Ich bin im Rechtschutz!". BITTE! Dann sollte man dem Gesabbele doch endlich einmal auch die entsprechenden Taten folgen lassen. Bislang habe ich noch nie einen Anwalt aufkreuzen sehen. Geschweige denn, daß einer angerufen wurde.

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Soso.... und Du hast die große Ahnung, ja?! Heutzutage babbelt doch fast jeder gleich was von "Ich rufe meinen Anwalt an. Ich bin im Rechtschutz!". BITTE! Dann sollte man dem Gesabbele doch endlich einmal auch die entsprechenden Taten folgen lassen. Bislang habe ich noch nie einen Anwalt aufkreuzen sehen. Geschweige denn, daß einer angerufen wurde.

 

 

Das liegt daran weil du in deinem Berufsalltag meist mit der kriminellen Unterschicht und Einzeltätern kriminaltechnischer Bagatellen zu tun hast, lieber Bluey. :nolimit:

Leg dich mal mit den richtigen Leuten an, dort wo das große Geld fliest. Was glaubst du wieviele Anwälte auf einem Haufen sind wenn beispielsweise bei einem großen Wirtschaftskonzern eine Durchsuchung durchgeführt wird, so viele Anwälte die dir da auf die Finger kucken hast du in deinem Leben noch nie gesehen.

 

Der Menschenschlag, der dem Staat mitunter jahrzehntelang ein Schnippchen schlägt, der braucht auch keinen Rechtsschutz, der kann sich die fähigen Leute einfach leisten. :sneaky:

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Guest Der Friese

schlimm, dass du dich so aufführst bluey....deine kompetenzen sind bei weitem nicht so weit gesteckt wie du meinst....

und wenn du glaubst, dass du so einfach in eine wohnung reinkommst, dann unterliegst du einem gewaltigem irrglauben...

 

aber dennoch - tu du das, was du meinst...

 

gruß

der friese

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Das liegt daran weil du in deinem Berufsalltag meist mit der kriminellen Unterschicht und Einzeltätern kriminaltechnischer Bagatellen zu tun hast, lieber Bluey. :sneaky:

Zum Glück hat das kein Elch geschrieben. :geil:

 

MfG.

 

hartmut

 

Och, ich hab da keine Probleme damit.

 

Eine gewisse Grundcleverness und offene Augen vorausgesetzt kommt man äußert selten mit dem Verein in Kontakt.

Privat bin ich schon länger nicht mehr angehalten worden, ab und zu beruflich, kann vorkommen, aber dann ist es Routine.

Ich kenne meine Rechte, bin höflich solang das Gegenüber auch höflich ist und wenn jemand glaubt seine Kompetenzen überschreiten zu müssen weise ich ihn freundlich aber bestimmt darauf hin.

Im unwahrscheinlichen Fall dass das immer noch nicht reicht gibts die hauseigene Rechtsabteilung, die Land auf Land ab gefürchtet ist, und das wissen auch die Streifenhörnchen.

So dumm sind nur wenige es da auf eine Konfrontation ankommen lassen.

Und ich hab da kein Problem sofort anzurufen wenn mir einer blöd kommt, bei Bluey ist die Klientel da scheinbar zaghafter. :nolimit:

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4. @rennfahrer kann ja rechtliche Schritte einleiten, wenn die Sachlage SO eindeutig ist. Und bitte auch über das Ergebnis berichten.

Ach komm schon.

Dann hat der :nolimit: eben plötzlich nicht mehr den Fuß in der Tür gehabt. Und sein Kollege bestätigt das dann. So wird das sicher nix.

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Guest Pferdestehler

Was mich ein wenig befremdet:

 

Wer hier schon länger dabei ist, der weiß, dass rennfahrer (oder auch rennfahrer²) immer wieder gerne betont hat, wie er vorsätzlich auf den Straßen enorm gegen geltende Gesetze verstößt (ganz ohne persönliche Wertung zu verstehen!). Das ging bis zu Bildern, die er selbst als Fahrer nachts vom Tacho geschossen hat, 200km/h waren da etwas verwackelt abzulesen, oberhalb erkennt man eine Lichtzeichenanlage. Irgendwo im Forum muss das Bild noch stecken, kann mich gut daran erinnern. Da regt sich hier keiner der alten Hasen drüber auf. OK, kann ich so akzeptieren. Man kann ja liberal denken. Dann aber bitte konsequent.

Nun versucht die Polizei mal, ihm doch habhaft zu werden (was bei der Vita hier im Forum nicht überraschend sein dürfte, milde ausgedrückt, imho müssten da schon Fahndungsplakate gedruckt worden sein, wenn ich von früheren Jahren ausgehe) und ein Polizeibeamter stellt doch glatt den Fuß zwischen Tür und Rahmen, um mit ihm noch ein paar Worte reden zu können bzw. sein Gesicht ansehen zu können. Und ihr setzt das mit einem Betreten der Wohnung gleich und beklagt euch wegen Hausfriedensbruchs und regt euch über die ach so freche und böse und illegal handelnde Polizei auf? Die begehen ja ggfs. einen Rechtsbruch?

 

Sagt mal, wie abseits jeder Form von Klarheit muss man sein, um so einseitig zu denken? Bei rennfahrer geht es ganz eindeutig nicht um einen Fahranfänger, der ein mal 30km/h zu schnell war, sondern um jemanden (sorry renni, aber das ist so), der sich einen Dreck um bestehende Gesetze schert und auch so handelt.

Und ein Fuß in der Tür ist auch noch kein Betreten der Wohnung. Und mit Sicherheit kein Weltuntergang.

 

Schlagt mich ruhig, aber das musste jetzt mal raus.

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@PS

 

Lächerliche Argumentation!

 

Der Staat kann doch nicht versuchen, Regelverstöße (und wir reden hier immer noch über Ordnungswidrigkeiten) dadurch zu ahnden, indem Eingriffe in die Grundrechte oder andere Straftaten von Seiten der Beamten gemacht werden. Eine Vielzahl an solchen Fällen sind ja bereits im Forum dokumentiert.

 

Jedesmal wenn eine Verkehrsregel gebrochen wird hat der Staat eine faire Chance den Rasser zu erwischen. Ist er dazu aufgrund der aktuellen Gesetzeslage nicht imstande, dann hat er eben Pech gehabt. Das gibt den Cops lange nicht das Recht, fremde Wohnungen zu betreten, die vom Tacho abgelesene Geschwindigkeit einfach um 20km/h zu erhöhen, zu lügen oder sonstwie dafür zu sorgen, dass der vermeintliche Schwerverbrecher bestraft wird weil er es aus Sicht von irgendjemandem (dir vielleicht?) "verdient" hat.

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Sagt mal, wie abseits jeder Form von Klarheit muss man sein, um so einseitig zu denken?
@PS

 

Lächerliche Argumentation!

In der Tat. Bei Staat und Bürger MUSS mit zweierlei Maß gemessen werden.

Sonst können die Polizisten in Zukunft auch einfach Mörder standrechtlich erschießen.

 

Sogar der Staat selbst sieht das ein, sonst hätte er nicht so lustige Straftatbestände wie die "Körperverletzung im Amt" erfunden.

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Richtig, hier geht es nicht um moralische Wertungen, sondern um geltendes Recht.

Jedes Handeln muss sich anhand geltenden Rechts messen lassen, das gilt insbesondere auch für diejenigen, die für sich in Anspruch nehmen, es zu verteidigen.

 

Sowohl rennfahrer als auch die Polizei müssen ihr handeln an geltendem Recht messen.

Der Staat hat Sanktionsmeachanismen bereit gestellt, um Rechtsverstöße zu sanktionieren. Sofern diese nicht zielführend sind, ist das nicht das Problem des Delinquenten. Das entbindet aber nicht die Diener des Staates von der Pflicht zur Rechtstreue, insbesondere dürfen sie nicht plötzlich die Gerechtigkeit in die eigene Hand nehmen.

 

Wozu das führen kann, hat man im Pascal-Prozess gesehen. Den haben Polizei und Justiz durch klägliche Ermittlungspannen versaut. Jetzt sogar irreversibel (vergleiche meinen Beitrag dazu im entsprechenden Thread). Nachdem man merkte, dass man mit legalen Methoden nicht beikommt, ist man auf illegale ausgewichen. Glücklicherweise hat sich die Kammer am LG und jetzt auch der BGH nicht dazu herabgelassen, dieses Vorgehen zu billigen.

 

Gruß

Mace

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Guest Der Friese
Was mich ein wenig befremdet:

.....

.....

Schlagt mich ruhig, aber das musste jetzt mal raus.

 

dann hast du grundsätzlich die prinzipien eines rechtsstaates nicht verstanden.... :nolimit:

 

gruß

der friese

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Was war denn hier illegal? Den Fuß in der Tür? Lächerlich. Ihr tut ja gerade so als hätte ein Polizist ein schweres Verbrechen begangen. Wäre der TE mit Handschellen abgeführt worden, hätte ich auch nach der Verhältnismäßigkeit geschrien. Aber wenn ich weiß, dass die Cops zum Bildabgleich kommen können, mache ich a) nicht die Tür auf oder b) stehe zu meinem Fehler. Und vorallem beschimpfe ich nicht den Staat oder seine Diener, nur weil ich zu blöde war die Tür geschlossen zu halten.

 

Irgendwo hört es doch wirklich auf.

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Und ich hab da kein Problem sofort anzurufen wenn mir einer blöd kommt, bei Bluey ist die Klientel da scheinbar zaghafter. :nolimit:

Naja, ich mache mir nur nicht gleich in die Hose, nur weil jemand wichtigtuend meint, er müsse mit seiner Rechtsabteilung drohen. Soll er. Interessiert mich aber nicht die Bohne. :sneaky:

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Guest Der Friese
Irgendwo hört es doch wirklich auf.

 

lol leute, was war das für ein gezeter, besonders von pferdestehler, als die polizei seinen kumpel, mit hammer in der hand, einnordete, da die informierten polizisten nur die info hatten, dass eine körperverletzung vorliegt.... :sneaky:

 

nun ist da einer, der unerkannt wegen einer ordnungswidrigkeit beiben möchte und grundrechte sollen ausser kraft gesetzt werden....

dolle doppelmoral... :nolimit:

 

gruß

der friese

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Guest Pferdestehler

Nee mein Lieber. Es würde mich nicht wundern, wenn der Polizei schon eine ordentliche Kladde unerledigter / eingestellter Fälle von eben hinter dieser Tür vorliegen sollte. Von daher fände ich es sogar sehr interessant, wenn diese Sache letztlich vor Gericht landet. Renni soll ruhig klagen, ist sein gutes Recht. Bin gespannt, wie da entschieden werden wird und ob da nicht zufällig noch andere Dinge bei aus der Versenkung kommen, die letztlich außer zur Entscheidungsfindung des Richters keine weitere Nutzbarkeit mehr haben.

 

Der Krug geht so lange zum Brunnen... Und das macht er hier bereits sehr lange und intensiv. Wer andauernd das Recht mit den Füßen tritt (auch wenn nur selten dabei erwischt), der soll sich nicht bei solch einer Kleinigkeit aufregen und dann nach Recht und Ordnung krakelen. DAS wäre nämlich Doppelmoral!

 

Btw. wenn Du richtig gelesen hättest, habe ich mir im entsprechenden Thread durchaus überzeugen lassen, dass das schon OK so war, wie die Polizei gehandelt hat. Das sehe ich hier aus so.

 

Btw. den Finger (Vogelzeigen) kannst Du Dir hinstecken, wo kein Tageslicht hinkommt. Comprende?

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Die IDF nach § 163b StPO unterliegt im Unterschied hierzu jedoch keinem Richtervorbehalt (das wäre auch recht unpraktikabel)

Sie muss sich aber, wie jedes staatliche Handeln, an den Grundrechten messen lassen.

 

Übrigens geht es zu weit, Frieses Zusammenfassung als falsch zu bezeichnen.

Seine Auffassung ist mindestens genauso vertretbar wie deine. Auch wenn der Argumentationsansatz vielleicht nicht ganz rund ist.

Es lässt sich auch an den Grundrechten messen. Schau dir die Befugnisse des § 163b StPO doch mal genau an. Neben der Generalklausel ("die erforderlichen Maßnahmen") werden da noch einige schwerer Eingriffe ausdrücklich aufgeführt, unter anderem sogar freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Du wirst mir doch zustimmen, daß der Fuß in der Tür da eine deutlich geringere Eingriffstiefe hat, oder?

 

Schau dir das Resume von Friese noch einmal an, dann siehst du, daß es tatsächlich falsch (nicht nur ein bisschen ungenau, sondern falsch) ist.

 

 

Ich hatte es allerdings so verstanden, dass die Identität des TE bereits festgestellt wurde und damit kein Grund vorlag den "Anweisungen" des TE nicht zu folgen.

 

Wenn ich mit denen nicht sprechen will und sie des Hauses verweise, so haben sie dies zu akzeptieren-aus Pasta.

 

Hier geht es ja schließlich nicht darum einen Mörder etc. zu fassen.

------------

Zum BVerfG

 

Ich denke auch es wird die entsprechende Entscheidung sein.

 

Aber wenn sogar eine Durchsuchung der Wohnung nur seeeeeehhhhhhhhhhhhhhhrrrrrrrrrr eingeschränkt zulässig und gerechtfertigt ist wie soll dann dies bei einer Ermittlung in einer OWisache möglich sein (Argumentum a fortiori-=>Link).

Zur IDF muss auch ein Abgleich der Personaldokumente mit dem Betroffenen erfolgen können. Sonst weiß ich ja nicht, welche Dokumente er mir gegeben hat.

 

Zum "Erst-Recht-Schluss", den du ziehst: Du vergleichst jetzt eine Wohungsdurchsuchung nach § 102 StPO mit einer IDF nach § 163b StPO. Da ist dieser Schluss eher unpassend.

Daß es sich hier um eine Maßnahme nach § 163b StPO handelte und nicht nach § 102 StPO, ist doch unstrittig, oder siehst du das anders?

 

ich denke nicht, dass mein resümee falsch ist, ich denke eher, dass du deine rechtlichen kompetenzen überschreitest....

das bundesverfassungsgericht legt an die unverletztlichkeit der wohnung so hohe maßstäbe, dass ich nicht denke, dass man zwecks identitätsfeststellung in einem ordnungswidrigkeitenverfahren mittels §163 i.v.m.§46 diese aushebeln kann...

 

und das macht mir eigentlich viel mehr sorgen.... :lol2:

 

gruß

der friese

Ich denke, bevor du nun unterstellst, die Polizei würde hier ihre Kompetenzen überschreiten (ich habe diese Maßnahme nicht getroffen) solltest du die Kmpetenzen der Polizei erst einmal kennen. Das beginnt damit, daß du Gefahrenabwehrrecht vom Strafverfolgungsrecht trennst und dich mal mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen befasst. Wenn du hiervon ansatzweise Ahnung hast, dann würde eine Diskussion noch Sinn machen. So jedoch ist das, was du denkst, genauso unerheblich wie meine Meinung, wenn es darum geht, wann bei Bauchschmerzen der Blinddarm entfernt werden muss.

 

nun ist da einer, der unerkannt wegen einer ordnungswidrigkeit beiben möchte und grundrechte sollen ausser kraft gesetzt werden....
Schau dir doch einfach mal an, wann in welches Grundrecht eingegriffen werden darf. Bevor du hier anderen den Vogel zeigst, solltest du selber wissen, wovon du überhaupt redest... :nolimit:

 

[[...]Und ich hab da kein Problem sofort anzurufen wenn mir einer blöd kommt, bei Bluey ist die Klientel da scheinbar zaghafter. :sneaky:
Was ist das für ein Quatsch? Glaubst du ernsthaft, ein Rechtsanwalt kann mich von meinen rechtmäßigen Maßnahmen abhalten?

 

Was glaubst du, wie oft ich diese "Drohung" schon gehört habe? :D

Und was glaubst du, wie oft diese "Drohung" auch geklappt hat? :geil:

 

 

Gruß

Goose

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Irgendwo hört es doch wirklich auf.

 

lol leute, was war das für ein gezeter, besonders von pferdestehler, als die polizei seinen kumpel, mit hammer in der hand, einnordete, da die informierten polizisten nur die info hatten, dass eine körperverletzung vorliegt.... :geil:

 

nun ist da einer, der unerkannt wegen einer ordnungswidrigkeit beiben möchte und grundrechte sollen ausser kraft gesetzt werden....

dolle doppelmoral... :nolimit:

 

gruß

der friese

 

:sneaky:

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Guest Der Friese
Comprende?

 

si, aber was hat das eine jetzt mit dem anderen zu tun ??

wenn rennfahrer zu schnell fährt, gibt es eben möglichkeiten der sanktionen - bis der lappen weg ist...wäre für mich auch nur recht, wenn er permanent beweist, dass er für den straßenverkehr nicht geeignet ist...

das sind die instrumente des staats....

mehr nicht und vor allen dingen kann sich nicht jeder streifenpolizist über bestehendes recht hinwegsetzen....

wo sind wir denn hier....??

 

gruß

der friese

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Jedes Handeln muss sich anhand geltenden Rechts messen lassen, das gilt insbesondere auch für diejenigen, die für sich in Anspruch nehmen, es zu verteidigen.

Um mal die Moral :nolimit: herauszuholen.

 

Wer geltendes Recht bewusst mißachtet, wie hier den Schutz von Eigentum oder dem privaten Bereich, sollte nicht unbedingt da große Töne spucken, wenn es nach seiner Ansicht nach andere auch tun.

 

Irgendwie macht sich da jemand unglaubwürdig.

 

MfG.

 

hartmut

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mehr nicht und vor allen dingen kann sich nicht jeder streifenpolizist über bestehendes recht hinwegsetzen....
Da du hier ja nun so felsenfest behauptest, man hätte sich über geltendes Recht hinweggesetzt, sei doch mal bitte so nett und begründe das.

 

Gruß

Goose

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Guest Der Friese

da brauche ich nichts zu verlinken - betreten der wohnung durch polizeibeamte nur bei gefahr im verzuge oder durchsuchungsbeschluss....

dass wir darüber diskutieren müssen, läßt tief blicken in die moral eines polizisten....

 

im übrigen - biggun hatte recht, es macht keinen sinn, weiterhin darüber zu diskutieren - das verhalten ist unrechtmäßig und aus....gast225 hat es ja schon geschrieben, vielleicht schiebt ja einer der ahnungshabenden einen link ein....

 

e.o.d.

 

gruß

der friese

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Sorry, aber du hast offensichtlich keine Ahnung.

 

Ich habe doch schon weiter oben erklärt, daß der § 163b StPO keinem Richtervorbehalt unterliegt.

 

Du sollst auch nicht verlinken, sondern mit eigenen Worten erklären, was du da felsenfest vertrittst.

 

Da du die Diskussion jedoch beendest, bist du dazu wohl nicht in der Lage. Ich muss also davon ausgehen, daß du einfach nur das, was in dein Denkschema passt, nachplapperst, ohne zu verstehen, worum es geht.

 

Du verlinkst auf einen Beitrag von Gast225, hast du dir auch meine hierzu gehörende Antwort durchgelesen?

 

Gruß

Goose

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[[...]Und ich hab da kein Problem sofort anzurufen wenn mir einer blöd kommt, bei Bluey ist die Klientel da scheinbar zaghafter. :rolleyes:
Was ist das für ein Quatsch? Glaubst du ernsthaft, ein Rechtsanwalt kann mich von meinen rechtmäßigen Maßnahmen abhalten?

 

Was glaubst du, wie oft ich diese "Drohung" schon gehört habe? :yawn:

Und was glaubst du, wie oft diese "Drohung" auch geklappt hat? :rolleyes:

 

 

Gruß

Goose

 

Geil wie die Cops drauf anspringen, getroffene Hunde... :lol:

 

Jungs, es geht nicht um eine "rechtmäßige" Maßnahme, gegen etwas rechtmäßiges ist man per Gesetz logischerweise machtlos.

Auch wenn ihr es gleich wieder dementieren werdet bis zum geht nicht mehr- es gibt einige eurer Kollegen die werden erst "anständig" wenn man sie drauf hinweist dass sie sich nicht alles erlauben können.

Habe bisher überwiegend positive Erfahrungen mit korrekten Grünen gemacht, aber 1,2 Mal waren auch welche dabei die man erst stutzen musste. Und das geht mit kaum einem Hinweis besser als mit diesem.

Und nur weil IHR es überwiegend mit dem Proletariat zu tun habt das bellen, aber nicht beißen kann, heißt das nicht dass es nicht auch Leute gibt die ihre "Drohungen" (wieso überhaupt Drohung, seit wann ist das gesetzlich vorgeschriebe Recht auf einen Rechtsbeistand eine Drohung?) auch wahr machen.

Ein kluges grünes Männchen wird hier schon am Fahrzeug, dem Auftreten etc entscheiden dass hier anders aufzutreten ist als bei der handelsüblichen Klientel, aber ein paar Doofe die dann auch mal eins auf die Finger kriegen gibt es scheinbar in jeder Berufsgruppe. :P

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Geil wie die Cops drauf anspringen, getroffene Hunde...
Sagt man was, sind's die "getroffenen Hunde", dagt man nichts, wird das Schweigen als Zustimmung betrachtet. Lachhaft...

 

Die "Drohung" setzte ich übrigens deswegen in Anführungsstriche, weil viele meinen, es wäre eine solche, es jedoch tatsächlich keine ist.

 

Gruß

Goose

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Ach komm, versteh mal Spaß, du bist doch keine Weihnachtsgoose die sich so leicht stopfen lässt oder? :rolleyes:

 

Das war übrigens nicht die Kernaussage des Posts. Es ist wie bei euren Gegenübern die ihr kontrolliert - sofern man nichts zu verbergen hat kann man sich korrekt verhalten. Gleiches gilt auch für euch Kontrolleure selbst, deren Verhalten dann bisweilen einer rechtlichen Überprüfung stand halten können muss.

Und das verstehe ich auch nicht als Drohung sondern als mein gutes Recht, wenn ich es für angebracht halte.

 

Dass du deinerseits die Kernaussage überraschenderweise nicht bestritten hast lässt mich allerdings fast wieder an den gesunden Menschenverstand auf der Gegenseite glauben, gut zu wissen. :rolleyes:

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da brauche ich nichts zu verlinken - betreten der wohnung durch polizeibeamte nur bei gefahr im verzuge oder durchsuchungsbeschluss....

dass wir darüber diskutieren müssen, läßt tief blicken in die moral eines polizisten....

 

im übrigen - biggun hatte recht, es macht keinen sinn, weiterhin darüber zu diskutieren - das verhalten ist unrechtmäßig und aus....gast225 hat es ja schon geschrieben, vielleicht schiebt ja einer der ahnungshabenden einen link ein....

 

e.o.d.

Oh.... nanünana.... da hat sich aber gerade einer mal eben aus der Diskussion ausgeloggt. Allerdings recht unelegant. :rolleyes:

 

Denn wer solches ["@bluey....grandios, wie du dich da raushalten willst....aalwindungstechnisch vom feinsten...."] schreibt, sollte sich selbst doch etwas anders verhalten, als Du es hier gerade getan hast. :rolleyes:

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Guest Der Friese
Oh.... nanünana.... da hat sich aber gerade einer mal eben aus der Diskussion ausgeloggt. Allerdings recht unelegant. :rolleyes:

 

ach, ist doch wumpe, wie ich mich versuche, aus der diskussion herauszuhalten....es ist sinnlos, da du und dein schatten goose felsenfest behaupten, es sei rechtmäßig, die wohnung zu betreten, obwohl dies nicht der fall ist...

desweiteren tauchen da andere user auf, die meinen, wenn einer urechtmäßiges getan hat, soll er gefälligst die klappe halten und die füße still halten...

ist aber nicht prinzip des rechtsstaates, dass schuldige keine rechte mehr haben....da müsst ihr schon nach nord-korea oder in den kongo auswandern...

 

Ich habe doch schon weiter oben erklärt, daß der § 163b StPO keinem Richtervorbehalt unterliegt.

 

Du sollst auch nicht verlinken, sondern mit eigenen Worten erklären, was du da felsenfest vertrittst.

 

ich vertrete die ansicht, dass die unverletzlichkeit der wohnung nur aufgehoben werden kann, wenn ein richterlicher bechluß vorliegt oder wenn gefahr im verzuge vorliegt...selbst dann ist im nachhinein ein beschluß zu organisieren....

interessant ist dieser artikel, in der in drei fällen das vorgehen der polizei richterlich gerügt wird, unter anderem, weil bei einem messerstecher ein drogenhund bei der durchsuchung dabei war, obwohl es explizit nicht um drogen ging...

 

und da wollt ihr mir weismachen, der streifenpolizist darf mit dem §163 und dem §46 so mir nichts dir nichts in die wohnung spazieren....

nee, leute.... :rolleyes:

 

gruß

der friese

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Du meinst, Du denkst und Du bist der Ansicht, daß.......

 

Sorry, aber das ist leider keine stichhaltige Begründung. Da muß schon etwas mehr an Substanz kommen, um jemanden zu überzeugen.

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ach, ist doch wumpe, wie ich mich versuche, aus der diskussion herauszuhalten....es ist sinnlos, da du und dein schatten goose felsenfest behaupten, es sei rechtmäßig, die wohnung zu betreten, obwohl dies nicht der fall ist...
Tatsächlich spielt es keine Rolle, wenn du dich aus der Diskussion heraus hälst, da du ja eh nichts vernünftiges hierzu beiträgst. Wenn du dich heraushalten würdest. Stattdessen behauptest du jedoch, es sei unrechtmäßig, obwohl du erkennbar nicht einmal verstehst, worum es geht.

 

Daß die Beispiele in deinem Link nichts mit der Thematik zu tun haben, erkennst du doch wohl selber, wie ich hoffe. Es reicht nicht, einfach mal unter "Wohnungsdurchsuchung" zu googeln und dann den erstbesten Artikel einzustellen. Man sollte das, was man da findet, auch verstehen und nur einstellen, wenn es zum Thema passt.

Angemerkt sei übrigens auch, daß ein Drogenhund bei der Polizei spezialisiert auf das Auffinden von Drogen ist. Daneben ist jedoch jeder Sprengstoff- und Drogenhund bei der Polizei (anders als z.B. beim Zoll) auch einSchutzhund. Und einen solchen nehme ich auch gerne mit, wenn es um Waffen geht.

 

Also, kannst du etwas vernünftiges zum Thema beitragen?

 

Gruß

Goose

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Was mich ein wenig befremdet:

 

Wer hier schon länger dabei ist, der weiß, dass rennfahrer (oder auch rennfahrer²) immer wieder gerne betont hat, wie er vorsätzlich auf den Straßen enorm gegen geltende Gesetze verstößt (ganz ohne persönliche Wertung zu verstehen!).

[...]

Nun versucht die Polizei mal, ihm doch habhaft zu werden (was bei der Vita hier im Forum nicht überraschend sein dürfte, milde ausgedrückt, imho müssten da schon Fahndungsplakate gedruckt worden sein, wenn ich von früheren Jahren ausgehe) und ein Polizeibeamter stellt doch glatt den Fuß zwischen Tür und Rahmen, um mit ihm noch ein paar Worte reden zu können bzw. sein Gesicht ansehen zu können.

Und was hat das eine mit dem anderen zu tun. Nur weil er bei den früheren OWi nicht erwischt wurde, rechtfertigt es sich so zu verhalten. Darüber sollte man als Polizist stehen und sich nicht seines Frustes hingeben.

 

 

Ich hatte es allerdings so verstanden, dass die Identität des TE bereits festgestellt wurde und damit kein Grund vorlag den "Anweisungen" des TE nicht zu folgen.

 

Wenn ich mit denen nicht sprechen will und sie des Hauses verweise, so haben sie dies zu akzeptieren-aus Pasta.

 

Hier geht es ja schließlich nicht darum einen Mörder etc. zu fassen.

------------

Zum BVerfG

 

Ich denke auch es wird die entsprechende Entscheidung sein.

 

Aber wenn sogar eine Durchsuchung der Wohnung nur seeeeeehhhhhhhhhhhhhhhrrrrrrrrrr eingeschränkt zulässig und gerechtfertigt ist wie soll dann dies bei einer Ermittlung in einer OWisache möglich sein (Argumentum a fortiori-=>Link).

Zur IDF muss auch ein Abgleich der Personaldokumente mit dem Betroffenen erfolgen können. Sonst weiß ich ja nicht, welche Dokumente er mir gegeben hat.

Das hat sich ja nun geklärt, da die Identität ja wohl nun doch nicht zuvor festgestellt worden war.

 

Zum "Erst-Recht-Schluss", den du ziehst: Du vergleichst jetzt eine Wohungsdurchsuchung nach § 102 StPO mit einer IDF nach § 163b StPO. Da ist dieser Schluss eher unpassend.

Daß es sich hier um eine Maßnahme nach § 163b StPO handelte und nicht nach § 102 StPO, ist doch unstrittig, oder siehst du das anders?

Natürlich handelt es sich um § 163b StPO.

 

Allerdings rechtfertigt der fehlende Richtervorbehalt im Gesetzeswortlaut keinen Eingriff in ein Grundrecht.

 

Daher nochmals.

Wenn ein Eingriff in Artikel 13 GG nur zulässig ist, wenn ein Richter dies genehmigt hat und dies nur bei schwersten Straftaten geht, dann darf ich im Umkehrschluss natürlich auch nicht in Artikel 13 GG eingreifen, wenn ich eine unter Straftaten angesiedelte OWi verfolge (also die Rasersache).

 

Allerdings hat sich dies dadurch, das hier ja erst einmal die Identität festgestellt werden musste wieder relativiert. Hier gehen die Möglichkeiten der Polizei weiter, liegen aber immer noch unter denen die einen Eingriff in Artikel 13 rechtfertigen.

 

Das es dennoch tagtäglich gemacht wird impliziert doch nicht seine Rechtmäßigkeit. Das erlebe ich nahezu täglich auch in anderen Bereichen meiner Arbeit und die Leute schauen dann dumm aus der Wäsche wenn man sie zusammenscheißt und demgegenüber die Geldscheine virtuell überreichen muss. :rolleyes:

 

Zur Not schickt man später einen BGB nach § 111 OWiG.

 

-----------------------

Zu Not kann der TE ja Klage (Fortsetzungsfeststellungsklage) erheben. Das besondere Feststellungsinteresse (Wiederholungsgefahr) sollte ja bestehen.

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Guest Der Friese

jupp....jungs...ist gut....

macht ihr euch eure welt, wie sie euch gefällt....

 

es macht keinen sinn, weiterhin antändig zu diskutieren... :rolleyes:

ich sagte nicht, dass der verlinkte artikel den fall 1:1 wiedergibt, sondern wollte nur verdeutlichen, dass es nicht so einfach ist, den art.13 gg auszuhebeln, sondern dass da mehr zu gehört...

dass du für den drogenhund gleich wieder eine passende ausrede hast, ist fantastisch, nichts anderes habe ich erwartet....

für jede noch so dämliche maßnahme scheint es in deiner welt ein gesetz oder eine grundlage zu geben, auf die du dich berufen und ausreden kannst...

sei dir gestattet, nur darf ich anmerken: sollten du und deine kollegen vor meiner tür ohne durchsuchungsbeschluß stehen, einlaß begehren und es ist keine gefahr im verzuge, bleiben du und deine kollegen vor der tür...basta...

 

@bluey - ich denke, dass ich denke, unterscheidet mich von vielen anderen usern hier, die hier virtuell heisse luft flatulieren... :yawn:

 

was soll ich noch anderes sagen, als dass das bundesverfassungsgericht die unverletzlichkeit der wohnung als eines der höchsten rechtsstaatlichen güter ansieht, die es eben vor jedem hans und franz in uniform zu schützen gilt...

 

naja - letztlich ist es müßig, weiterhin zu posten, denn ICH werde euch nicht überzeugen können...

keine ahnung, wer das kann, aber es soll mir egal sein....spielt ihr weiter in eurem sandkasten der moralischen selbstgerechtigkeit, ich werde es nicht mehr ändern können... :rolleyes:

 

gruß

der friese

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Es lässt sich auch an den Grundrechten messen. Schau dir die Befugnisse des § 163b StPO doch mal genau an.

Da liegt schon der falsche Ansatz. Wenn ich etwas an den Grundrechten messe, schau ich mir das GG als höherrangiges Recht an und nicht die StPO als niederrangiges Recht. Es gilt hier der Grundsatz "je... desto..." (Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips). Je gravierender der vermutete Rechtsverstoß, desto weitgehender die Befugnisse. Bei nur ganz geringen Eingriffen muss die Vorschrift verfassungskonform so ausgelegt werden, dass nicht von jeder eingeräumten Befugnis auch in vollem Umfang Gebrauch gemacht werden darf.

 

Neben der Generalklausel ("die erforderlichen Maßnahmen") werden da noch einige schwerer Eingriffe ausdrücklich aufgeführt, unter anderem sogar freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Du wirst mir doch zustimmen, daß der Fuß in der Tür da eine deutlich geringere Eingriffstiefe hat, oder?

Wie gesagt.. "Je.. desto..". Du darfst im Einzelfall fast alles, wenn überragend hochrangige Rechtsgüter betroffen sind (vgl. z.B. finaler Rettungsschuss in einigen Bundesländern). Im Gegenzug darfst du eben nur entsprechend wenig, wenn nur niederangige Rechtsgüter betroffen sind. Das gebietet unsere Verfassung.

 

Schau dir das Resume von Friese noch einmal an, dann siehst du, daß es tatsächlich falsch (nicht nur ein bisschen ungenau, sondern falsch) ist.

Sehe ich nicht. Ich sehe eine falsche Herleitung, aber kein falsches Ergebnis.

Das Ergebnis "die Maßnahme ist unrechtmäßig" ist nicht falsch, sondern vertretbar.

 

Zum "Erst-Recht-Schluss", den du ziehst: Du vergleichst jetzt eine Wohungsdurchsuchung nach § 102 StPO mit einer IDF nach § 163b StPO. Da ist dieser Schluss eher unpassend.

Daß es sich hier um eine Maßnahme nach § 163b StPO handelte und nicht nach § 102 StPO, ist doch unstrittig, oder siehst du das anders?

Der Schluss ist eben nicht unpassend. Wenn du den §163b StPO so anwendest, dass du in Art. 13 GG eingreifst, ist dieser Schluss durchaus legitim. Du willst mir doch nicht etwa erzählen, dass bei der Auslegung von Vorschriften nicht mitunter auch gerne mal auf die Auslegung anderer, von der Interessenlage her vergleichbarer, Vorschriften zurückgegriffen wird.

 

nun ist da einer, der unerkannt wegen einer ordnungswidrigkeit beiben möchte und grundrechte sollen ausser kraft gesetzt werden....
Schau dir doch einfach mal an, wann in welches Grundrecht eingegriffen werden darf. Bevor du hier anderen den Vogel zeigst, solltest du selber wissen, wovon du überhaupt redest... :rolleyes:

 

 

Was geht eigentlich gerade in Berlin ab?

Hättest du den Schuss des Beamten in Berlin auch als rechtmäßig bezeichnet? Ich vermute es fast...

 

Da du hier ja nun so felsenfest behauptest, man hätte sich über geltendes Recht hinweggesetzt, sei doch mal bitte so nett und begründe das.

 

Nun ja, so abwegig ist das nicht. Der Hausfriedensbruch ist tatbestandlich erfüllt und die Rechtfertigung ist zumindest zweifelhaft. Damit kann man schon sagen, dass wir uns im Grenzbereich befinden und auch die Aussage, dass geltendes Recht verletzt wurde, so abwegig nicht ist.

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Ohje, was ist denn hier los?

 

Ich muss ja nun wirklich nicht auf verschiedene posts eingehen.

 

Fakt ist, ich bin nicht der Fahrer gewesen, mein Zwillingsbruder auch nicht. Der Fahrer ist schon informiert und wird mit mir entweder als präsenter Zeuge vor Gericht erscheinen oder ich versuche das vorab mit dem Gericht abzubügeln, wobei ich mir keine allzugroßen Erfolgschancen ausrechne.

 

Warum die Tür aufgemacht wurde werde ich hier jetzt nicht weiter erläutern. Hätte ich gewusst, dass es um diese OWi geht, hätte ich meine Mutter nicht an die Tür geschickt sondern hätte die Beamten durch die geschlossene Tür weggebeten.

 

Dass der Beamte mich trotzdem identifiziert lag sicher an meinem Verhalten u.a. mein Gesicht unbedingt verbergen zu wollen. Ist im Endeffekt aber völlig egal, da es einen geständigen Fahrer geben wird.

 

Also, alles im Lot.

 

Ob das Verhalten der Beamten nun gerechtfertigt ist oder nicht ist mir auch vollkommen egal, da absolut folgenlos, schon schön an der perfekten Ausrede der Beamte wäre ja schon in der Tür gestanden zu erkennen :rolleyes:

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Zum "Erst-Recht-Schluss", den du ziehst: Du vergleichst jetzt eine Wohungsdurchsuchung nach § 102 StPO mit einer IDF nach § 163b StPO. Da ist dieser Schluss eher unpassend.

Daß es sich hier um eine Maßnahme nach § 163b StPO handelte und nicht nach § 102 StPO, ist doch unstrittig, oder siehst du das anders?

Natürlich handelt es sich um § 163b StPO.

 

Allerdings rechtfertigt der fehlende Richtervorbehalt im Gesetzeswortlaut keinen Eingriff in ein Grundrecht.

Der fehlende Richtervorbehalt zeigt, daß dieses eben keine Maßnahme ist, für die ich eine richterliche Entscheidung benötige. Und um solche ging es in dem genannten Urteil

 

Daher nochmals.

Wenn ein Eingriff in Artikel 13 GG nur zulässig ist, wenn ein Richter dies genehmigt hat und dies nur bei schwersten Straftaten geht, dann darf ich im Umkehrschluss natürlich auch nicht in Artikel 13 GG eingreifen, wenn ich eine unter Straftaten angesiedelte OWi verfolge (also die Rasersache).

Die Wohnungsdurchsuchung ist nur bei Gefahr im Verzug oder auf richterliche Anordnung zulässig. Die hier getroffene Maßnahme liegt jedoch darunter.

 

Allerdings hat sich dies dadurch, das hier ja erst einmal die Identität festgestellt werden musste wieder relativiert. Hier gehen die Möglichkeiten der Polizei weiter, liegen aber immer noch unter denen die einen Eingriff in Artikel 13 rechtfertigen.
Abhängig von der Schwere des Eingriffes in den Art. 13 GG

 

[...]

Zur Not schickt man später einen BGB nach § 111 OWiG.

An wen, wenn die Identität zuvor nicht festgestellt wurde?

 

Übrigens: Auch die Freiheit der Person wird als eines der höchsten Rechtsgüter angesehen. So hat es "unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht"( so das BVerfG). Und trotzdem ist eine Freiheitsbeschränkung zur IDF nach einer OWi zulässig.

 

Zu Not kann der TE ja Klage (Fortsetzungsfeststellungsklage) erheben. Das besondere Feststellungsinteresse (Wiederholungsgefahr) sollte ja bestehen.
Gerne. Ich denke, dann hätten wir eine Klärung, die selbst den Friesen zufrieden stellt.

 

jupp....jungs...ist gut....

macht ihr euch eure welt, wie sie euch gefällt....

Die Frage ist, wer sich nun "seine Welt" macht...

 

es macht keinen sinn, weiterhin antändig zu diskutieren... :rolleyes:
Äh, du diskutierst nicht. Zu einer Diskussion gehört der Austausch von Argumenten. Solche bringst du jedoch nicht (zumindest keine passenden)

 

ich sagte nicht, dass der verlinkte artikel den fall 1:1 wiedergibt, sondern wollte nur verdeutlichen, dass es nicht so einfach ist, den art.13 gg auszuhebeln, sondern dass da mehr zu gehört...
Er passt auch nicht 2:1. Auch ist es keine Absicht, den Art. 13 GG "auszuhebeln".

 

dass du für den drogenhund gleich wieder eine passende ausrede hast, ist fantastisch, nichts anderes habe ich erwartet....
Du magst es als Ausrede bezeichnen, allerdings ist es eher eien Begründung. Das ist ein Unterschied.

 

für jede noch so dämliche maßnahme scheint es in deiner welt ein gesetz oder eine grundlage zu geben, auf die du dich berufen und ausreden kannst...
Nicht für jede "dämliche Maßnahme", jedoch zeigt sich sehr häufig, daß vorschnell von unrechtmäßigen Maßnahmen gespriochen wird, wenn man sie jedoch mal betrachtet, stellt man fest, daß sie eben doch rechtmäßig waren

 

sei dir gestattet, nur darf ich anmerken: sollten du und deine kollegen vor meiner tür ohne durchsuchungsbeschluß stehen, einlaß begehren und es ist keine gefahr im verzuge, bleiben du und deine kollegen vor der tür...basta...
Wenn du meinst...

 

@bluey - ich denke, dass ich denke, unterscheidet mich von vielen anderen usern hier, die hier virtuell heisse luft flatulieren... :yawn:
Was unterscheidet deine heiße Luft von der heißen Luft anderer?

 

was soll ich noch anderes sagen, als dass das bundesverfassungsgericht die unverletzlichkeit der wohnung als eines der höchsten rechtsstaatlichen güter ansieht, die es eben vor jedem hans und franz in uniform zu schützen gilt...
Auch, wenn die StPO nicht zwischen Betreten und Durchsuchen unterscheidet, so mach das GG dieses. Ebenso das BVerfG. Schau dir deine Urteile noch mal an. Wenn du Fragen hast...
naja - letztlich ist es müßig, weiterhin zu posten, denn ICH werde euch nicht überzeugen können...
was wohl daran liegt, daß du keine Argumente (und auch keine Ahnung) hast
keine ahnung, wer das kann, aber es soll mir egal sein....spielt ihr weiter in eurem sandkasten der moralischen selbstgerechtigkeit, ich werde es nicht mehr ändern können... :rolleyes:
Du redest Unsinn

 

 

 

[...]
Neben der Generalklausel ("die erforderlichen Maßnahmen") werden da noch einige schwerer Eingriffe ausdrücklich aufgeführt, unter anderem sogar freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Du wirst mir doch zustimmen, daß der Fuß in der Tür da eine deutlich geringere Eingriffstiefe hat, oder?

Wie gesagt.. "Je.. desto..". Du darfst im Einzelfall fast alles, wenn überragend hochrangige Rechtsgüter betroffen sind (vgl. z.B. finaler Rettungsschuss in einigen Bundesländern). Im Gegenzug darfst du eben nur entsprechend wenig, wenn nur niederangige Rechtsgüter betroffen sind. Das gebietet unsere Verfassung.

 

Um den finalen Rettungsschuss geht es nicht, sondern um einen Fuß in der Tür.

 

Sehe ich nicht. Ich sehe eine falsche Herleitung, aber kein falsches Ergebnis.

Das Ergebnis "die Maßnahme ist unrechtmäßig" ist nicht falsch, sondern vertretbar.

Sorry, aber er vertritt sie nicht.

 

 

Zum "Erst-Recht-Schluss", den du ziehst: Du vergleichst jetzt eine Wohungsdurchsuchung nach § 102 StPO mit einer IDF nach § 163b StPO. Da ist dieser Schluss eher unpassend.

Daß es sich hier um eine Maßnahme nach § 163b StPO handelte und nicht nach § 102 StPO, ist doch unstrittig, oder siehst du das anders?

Der Schluss ist eben nicht unpassend. Wenn du den §163b StPO so anwendest, dass du in Art. 13 GG eingreifst, ist dieser Schluss durchaus legitim. Du willst mir doch nicht etwa erzählen, dass bei der Auslegung von Vorschriften nicht mitunter auch gerne mal auf die Auslegung anderer, von der Interessenlage her vergleichbarer, Vorschriften zurückgegriffen wird.

Wenn es um die Durchsuchung einer Wohnung geht, würde ich dir sogar zustimmen. Hier geht es jedoch um den Fuß in der Tür, also den Anfang des Betretens der Wohnung

 

 

Was geht eigentlich gerade in Berlin ab?

Hättest du den Schuss des Beamten in Berlin auch als rechtmäßig bezeichnet? Ich vermute es fast...

Das ist ein anderes Thema. Dazu kenne ich die Hintergründe jedoch auch nicht ausreichend.

 

Da du hier ja nun so felsenfest behauptest, man hätte sich über geltendes Recht hinweggesetzt, sei doch mal bitte so nett und begründe das.

 

Nun ja, so abwegig ist das nicht. Der Hausfriedensbruch ist tatbestandlich erfüllt und die Rechtfertigung ist zumindest zweifelhaft. Damit kann man schon sagen, dass wir uns im Grenzbereich befinden und auch die Aussage, dass geltendes Recht verletzt wurde, so abwegig nicht ist.

Nun haben wir zum einen das Problem, daß der Friese hier Dinge behauptet, von denen er augenscheinlich keine Ahnung hat.

Zum anderen sehe ich hier auch keinen Grenzbereich.

 

Gruß

Goose

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Zum "Erst-Recht-Schluss", den du ziehst: Du vergleichst jetzt eine Wohungsdurchsuchung nach § 102 StPO mit einer IDF nach § 163b StPO. Da ist dieser Schluss eher unpassend.

Daß es sich hier um eine Maßnahme nach § 163b StPO handelte und nicht nach § 102 StPO, ist doch unstrittig, oder siehst du das anders?

Natürlich handelt es sich um § 163b StPO.

 

Allerdings rechtfertigt der fehlende Richtervorbehalt im Gesetzeswortlaut keinen Eingriff in ein Grundrecht.

Der fehlende Richtervorbehalt zeigt, daß dieses eben keine Maßnahme ist, für die ich eine richterliche Entscheidung benötige. Und um solche ging es in dem genannten Urteil

Wie gesagt das Urteil/Beschluss welches hier gepostet und dann wieder gelöscht wurde, habe ich nicht gesehen.

 

Es gibt aber genug anderweitige Rechtsprechung zu Artikel 13 GG die eben die WOhnung unter den besonderen Schutz stellt. Eine Ausheblung dieses Schutzes ist nur aufgrund eines Gesetze möglich, wobei das Gesetz dies explizit bennenen muss, welches Grundrecht eingeschränkt werden darf.

 

Nun zeige mir mal dies dafür, das man bei einer Verfolgung einer OWi (Überschreitung der zHv) in das Grundrecht nach Art 13 GG eingegriffen werden darf.

Gleiches gilt für die Identitätsfeststellung. Auch sie muss sich daran messen lassen (hier jetzt unter der Beachtung das meine Annahme war die Identität wäre bereits festgestellt).

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Freiheitsberaubung kann man doch nicht in Verhältnis zu Art 13 GG setzen. Da liegen Meilen dazwischen.

 

Zu Not kann der TE ja Klage (Fortsetzungsfeststellungsklage) erheben. Das besondere Feststellungsinteresse (Wiederholungsgefahr) sollte ja bestehen.
Gerne. Ich denke, dann hätten wir eine Klärung, die selbst den Friesen zufrieden stellt.

Tja ich denke das wird leider nicht passieren, da solche Leute nur heiße Luft auspusten und dann den Schwanz einziehen. Vielleicht kann man es ja auch nicht per Bild beweisen. :rolleyes:

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