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Pkw-anhänger Auf Supermarktparkplatz Abgeschleppt


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Muss euch von einer Sache berichten, die vor wenigen Tagen meinem Vater auf einem Berliner Supermarktparkplatz passiert ist berichten.

 

Er hatte beruflich in der Stadt zu tun und musste einen Anhäger (Doppelachser) aufgrund des Gewichtes anderweitig abstellen. Bürgersteig war in dieser Situation zu eng. Darauf parkte er den Anhänger auf dem Parkplatz eines nahegelegenen Supermarkt. In der Auffahrt zum Parkplatz stand natürlich ein Schild, dass widerrechtlich abgestellte PKW kostenpflichtig abgeschleppt werden. Mein alter Herr ist dann mit dem Auto von dannen.

 

Ich muss noch dazu sagen, dass er den Anhänger bewußt an den Rand des eh leeren Parkplatzes geparkt hat, um keine Kunden zu behindern. Als er gut 4 Stunden später wieder kam, ihr werdet es ahnen, war der Anhänger verschwunden. Wie sich alsbald herausstellte abgeschleppt vom nächsten Abschleppunternehmen (SCHLEPP-CO Holding KG).

 

Zugegeben, den (privaten) Parkplatz des Supermarktes für diesen Zweck zu verwenden, ist nicht besonders clever. Vielleicht hätte eine freundliche Anfrage beim Geschäftsstellenleiter geholfen. Aber das Abschleppen des Anhängers, weil er 4 Stunden auf einer Stelle gestanden hat, dass noch wo der Parkplatz eh leer war, das geht unter die Gürtellinie und entbehrt jeder Verhältnismäßigkeit.

 

Mein Vater ist der Ansicht, die Abschleppgebühren einfach zu bezahlen und gut. Ich habe dabei aber leichte Bauchschmerzen, die 200 € einfach so zu verschenken! Es wurde ja schon des Öfteren hier von solchen Supermarktparkplatzaktionen (z.B. Lidl) berichtet. Aber dieses Vorgehen setzt dem immer noch eins drauf.

 

Was meint ihr, sollen wir einfach zahlen (Überweisungsträger würde natürlich umgehend ausgehändig) oder warten bis ein Anschreiben kommt? Bis jetzt kenne ich nicht mal die Rechtsgrundlage, auf derer sich das Abschleppunternehmen beruft. By the way, beschädigt wurde der Anhänger bei Verladen scheibar auch, denn die Verkabelung musst vor der Weiterfahrt von einer Werkstatt repariert werden.

 

MfG

Prince

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Meine Gedanken dazu:

- Bei einem Anhänger ohne Auto ist es ja nun ausnahmsweise recht offensichtlich, dass der nicht zum Einkaufen gekommen ist.

- Privatgelände --> privat abschleppen lassen und Kosten einklagen

- Die Schäden am Anhänger muss natürlich der Abschlepper ersetzen. Sorgfältig arbeiten muss er schon.

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Wie steht es mit der Verhältnismäßigkeit dieser Aktion? Wird da nicht mit kanonen auf Spatzen geschossen?

 

Warum wartet man nicht mindestens einen Tag, wo doch eh der ganze Parkplatz frei ist?

 

Dummerweise denke ich leider auch, dass wir hier unterliegen werden...

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Da es sich hier um eine private Angelegenheit handelt, müsst ihr schon den Parkplatzbesitzer fragen.

Nur weil ein "Parkplatz gerade nicht gebraucht wird" berechtigt das IMHO nicht, diesen zu benutzen.

Ich nehme dir ja auch nicht mal eben 50 EUR aus dem Portemonee, weil du das ja heute nicht brauchst (ohne dich zu fragen).

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Da es sich hier um eine private Angelegenheit handelt, müsst ihr schon den Parkplatzbesitzer fragen.

Nur weil ein "Parkplatz gerade nicht gebraucht wird" berechtigt das IMHO nicht, diesen zu benutzen.

Ich nehme dir ja auch nicht mal eben 50 EUR aus dem Portemonee, weil du das ja heute nicht brauchst (ohne dich zu fragen).

 

Ja, das schrieb ich ja schon. Da hat mein alter Herr einfach nicht nachgedacht. Ist gutgläubig in die Abschleppfalle getappt. (Wir wohnen auf dem Dorf. :blink: Da ticken die Uhren noch anders.) Wahrscheinlich kann man im Nachhinein nichts mehr gut machen.

 

Du würdest also anstandslos zahlen?

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hmm, also einfach so zahlen würde ich da glaube ich nicht. es war zwar nicht okay den anhänger dort abzustellen. aber mir scheint die aktion mit dem abschleppen nach 4 h auch überzogen.

ich kann mich erinnern dass man weder als privatperson, noch als polizist einfach so abschleppen darf, ohne die verhältnissmäßigkeit zu wahren.

es gab ja diese bekannte urteil, bei dem ein autofahrer seine handynummer gut sichtbar im auto abgelegt hatte, und das ordnungsamt daraufhin auf den

abschleppkosten sitzenblieb, weil es nicht zuerst versucht hatte den verantortlichen fahrer auf dem handy anzurufen, damit er das auto entfernen kann.

von daher denke ich dass dein dad gute chancen hat da nicht zahlen zu müssen.

 

also wenn niemand behindert wurde, und der parkplatz nicht total voll war, dann würde ich es auch darauf ankommen lassen. schliesslich wollen die was von deinem

dad und müssen das erstmal einklagen.

 

darf ich fragen welcher supermarkt-kette das war?

 

muss ja wissen wo ich demnächst meine anhänger noch abstellen kann oder nicht :blink:

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es gab ja diese bekannte urteil, bei dem ein autofahrer seine handynummer gut sichtbar im auto abgelegt hatte, und das ordnungsamt daraufhin auf den

abschleppkosten sitzenblieb, weil es nicht zuerst versucht hatte den verantortlichen fahrer auf dem handy anzurufen, damit er das auto entfernen kann.

Da irrt der Volksmund.

Die Handy-Nr. allein reicht nicht.

Man muss angeben, wo man genau ist, damit der VKÜ vor Ort abschätzen kann, ob der Abschleppwagen nicht doch schneller ist.

Allerdings hat das den Nachteil, dass man damit deutlich kund gibt, dass man bewusst, also vorsätzlich, falsch parkt.

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Ich würde zahlen und gut ists.

Den Schaden am Anhänger würde ich versuchen vom Abschlepper ersetzt zu bekommen, aber im Zweifelsfall bist Du in der Beweispflicht, und in 4h kann jeder den Schaden angerichtet haben.

 

Dein Vater hat das Schild gesehen, und vorsätzlich gegen die Hausordnung das Supermarkts verstoßen. Es ist sicherlich ärgerlich, dass es nun so teuer geworden ist, aber der Parkplatzeigentümer hat nur sein Recht geltend gemacht. Der Anhänger hätte ja auch Gefahrstoffe geladen haben können, oder hat vielleicht sogar den Verkehr dort behindert.

 

Zugegeben, ich habe mich auch schon auf fremden Firmengelände kurzfristig meinen LKW-Anhänger abgestellt. Aber 1. nicht so lange, und 2. ganz dicht in die Ecke geschoben.

 

Ganz sicher nehme ich Eure Erfahrung als Warnung. Denn ich hätte mir auch nichts dabei gedacht, meinen PKW-Anhänger morgens auf dem Weg zur Arbeit bei einem Baumarkt abzustellen, wenn ich auf dem Heimweg dort z.B. Baustoffe mitnehmen wollte.

 

Limbo

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es gab ja diese bekannte urteil, bei dem ein autofahrer seine handynummer gut sichtbar im auto abgelegt hatte, und das ordnungsamt daraufhin auf den

abschleppkosten sitzenblieb, weil es nicht zuerst versucht hatte den verantortlichen fahrer auf dem handy anzurufen, damit er das auto entfernen kann.

Da irrt der Volksmund.

Die Handy-Nr. allein reicht nicht.

Man muss angeben, wo man genau ist, damit der VKÜ vor Ort abschätzen kann, ob der Abschleppwagen nicht doch schneller ist.

Allerdings hat das den Nachteil, dass man damit deutlich kund gibt, dass man bewusst, also vorsätzlich, falsch parkt.

 

nunja, das hat nichts mit volksmund zu tun. das urteil hier sagt da zumindest was anderes: 3 VG 268/00

dort wird es als zumutbar für die ordnungskräfte angesehen, erstmal zu versuchen den verantwortlichen fahrer zu erreichen, bevor

man abschleppt.

aber das ist ja letztendlich auch egal, weil dieser fall anders ist. hab auf die schnelle nur folgendes gefunden:

 

AG Wedding : (Urt. v. 01.10.1990 - 6 C 443/90)

Wird ein PKW unerlaubt auf einem Privatparkplatz abgestellt, ohne daß eine konkrete Behinderung des Zuganges und des Gesamtgebrauchs oder eine Beeinträchtigung eines Mieters der Parkfläche eintritt, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten

 

also ich würde es darauf ankommen lassen. wie schon geschrieben, okay war es sicher nicht dort den anhänger abzustellen. aber das ding gleich abzuschleppen halte ich für ziemlich überzogen

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AG Wedding : (Urt. v. 01.10.1990 - 6 C 443/90)

Wird ein PKW unerlaubt auf einem Privatparkplatz abgestellt, ohne daß eine konkrete Behinderung des Zuganges und des Gesamtgebrauchs oder eine Beeinträchtigung eines Mieters der Parkfläche eintritt, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten

 

also ich würde es darauf ankommen lassen. wie schon geschrieben, okay war es sicher nicht dort den anhänger abzustellen. aber das ding gleich abzuschleppen halte ich für ziemlich überzogen

 

@Tom

Toller Hinweis! Werde den Verkaufstellenleiter mal ganz freundlich (!) auf das Urteil aufmerksam machen. Vielleicht kann man ja mit ihm reden.

 

Es handelte sich im übrigen um eine Filiale der Handelskette PLUS in Berlin (Pankow).

 

Das Anschreiben warten wir nun auf alle Fälle mal ab.

 

MfWeihnachtsG

Prince

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Folgender Beitrag stammt aus einem anderen Forum und könnte hier vielleicht weiterhelfen. Poste ihn gern!

 

noch zu meinem Fall:

 

Habe bereits mit PLUS Kontakt aufgenommen um herauszufinden, ob SCHLEPP-CO in meinem Fall eigenmächtig auf auf konkrete Anweisung (das beziehe ich auf meinen Anhänger und nicht im Allgemeinen) tätig geworden ist. Natürlich war an meinem Anhänger keine Visitenkarte. Das darf man in diesem Fall aber auch nicht erwarten. Gefahrguttransport kann ich ebenfalls ausschließen. War offensichtlich, da der Anhänger nicht verschlossen war. Darüber hinaus ist der Eigentümer in diesem Falle nicht seiner "Schadenminderungspflicht" nachgekommen, d.h. gehen von dem Anhänger Gefahren aus, die ein Umsetzen auf diese Art und Weise rechtfertigen. Leider hat man hier jede Verhältnismäßigkeit aus den Augen verloren.

 

Ebenso dürfte das Stichwort (RBerG) Rechtsberatungsgesetz hier von Relevanz sein. Leider kann ich SCHLEPP-CO nicht selbst ansprechen. Haben zur Zeit einen Anrufbeantworter geschaltet. Werde nun auf einen Rückruf von PLUS warten. Ich bin sicher, wir finden eine Lösung, die wie ich hoffe, in meinem Interesse ausfällt.

 

MfG

 

Prince

 

Zitat - Anfang:

 

Hallo aus Berlin,

 

auch ich bin am 14.12.2005 Kunde der Fa. Schlepp-Co geworden. Ich hatte tatsächlich als Kunde geparkt, holte beim Kaisersbäcker meine Brötchen, ging eigentlich nur kurz hoch in mein Büro um dann gleich weiter zu fahren. Dieser Termin fiel aus und ich vergaß mein Auto (leider ca. 4 Std.), welches nicht in meinem vorhandenen Tiefgaragenplatz stand. Nunmehr habe ich einen Klagetermin am 18.01.2006 ( Hauptforderung € 214,95 + 5% Verzugszinsen), soweit ich in diesem Forum mitbekam, gab es noch nicht viele Klagen. Auf die Klageschrift soll ich innerhalb von 2 Wochen antworten. Meine Argumente wie folgt:

 

Die Versetzung war nicht verhältnismässig, da hier gegen den Grundsatz der Schadengeringhaltung verstossen wurde. Wegen meiner Aussendiensttätigkeit liegt in meinem Fahrzeug immer gut sichtbar meine Visitenkarte mit Telefonnummer und Adresse, wo ich mich befand, ein Anruf hätte die Angelegenheit sofort geregelt.

 

Ebenso ist weder eine Behinderung noch eine Gefährdung von meinem Fahrzeug ausgegangen, auch war keine Gefahr im Verzug. Des Weiteren ist der Parkplatz zu dieser Zeit recht leer, wie übrigens auf den Fotos der Klägerin sehr schön zu sehen ist.

 

So hat das AG Berlin-Wedding einen Anspruch auf Kostenersatz abgelehnt, wenn das Fahrzeug unbehindernd parkte (Az.: 6 C 443/90), das AG Rastatt stufte ein Abschleppen als rechtswidrig ein, wenn eine kurzfristige Verständigungsmöglichkeit des Fahrers bestanden habe (Az.: 1 C 449/98).

 

Entgegen der Meinung der Klägerin habe ich mein Fahrzeug nicht widerrechtlich abgestellt, zum Zeitpunkt des Abstellen war alles rechtmässig. Verbotene Eigenmacht stellt allein auf die Besitzerlangung ab! Wenn etwas rechtmäßig erlangt wurde und später (durch Wegfall der Bedingung) nicht mehr im rechtmäßigen Besitz ist, so hat der frühere Besitzer allein den Anspruch aus § 985ff. und kein Selbsthilfercht mehr. VGl.Palandt §858 BGB Rn 5 Demnach liegt eine Besitzentziehung NICHT vor, wenn nach Ende des Besitzrechtes die "Sache" nicht wieder zurückgegeben wird.[/color]Den größten Teil dieser Argumente habe ich aus diesem Forum, dazu schon einmal vielen Dank.

 

Gibt es Dinge die noch zu erwähnen wäre, bzw. die ich lieber weglassen sollte.

 

Natürlich informiere ich gerne über den Ausgang des Verfahrens, um ggf. andere Abgezockte zu unterstützen.

 

Gruß

Isibi

 

P.S. mein Angebot die Versetzungskosten ( 5.- €) zu übernehmen, wurde seitens Schlepp-Co. kategorisch abgelehnt.

 

 

 

noch einmal Isibi aus Berlin,

 

Versetzungskosten waren 65.-

Beweissicherungskosten 25,50

Personalkosten 77,60

plus Steuern 16%

Einschreiben 4,40

Mahnkosten 15,55

Verfahrenskosten 39,00 plus 5% Zinsen usw.

 

Kommt ganz schön was zusammen.

 

Im Übrigen tut es der Leitung dieser Kaisers Filiale inzwischen leid, denn das ging bei immerhin mehr als 40 Kollegen rum, und einigen zogen ihre Konsequenzen.

 

Gruß

Isibi

 

Zitat - Ende

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nunja, das hat nichts mit volksmund zu tun. das urteil hier sagt da zumindest was anderes: 3 VG 268/00

dort wird es als zumutbar für die ordnungskräfte angesehen, erstmal zu versuchen den verantwortlichen fahrer zu erreichen, bevor

man abschleppt.

Das haben u.a. das OVG Hamburg u. der VGH Mannheim mittlerweile anders entschieden.

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Meine Sicht der Dinge:

 

Die PLUS Handelskette ist Eigentümer und Hausherr des Parkplatzes. Somit legt sie die Regeln für die Nutzung dieses Parkplatzes nach billigem Ermessen fest. Vor der Einfahrt auf den Parkplatz wird man auf die Nutzungsregeln hingewiesen: Parkplatz nur für Kunden, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Die Spielregeln stehen also fest.

 

Nicht-Kunde kommt und stellt einen Anhänger auf dem Parkplatz ab.Danach entfernt er sich mit dem PKW vom Parkplatz und geht nicht dort einkaufen. Das ganze über eine Dauer von 4 (!) Stunden. In der Zeit blockiert der Anhänger den Kundenparkplatz, hindert im schlimmsten Fall einen Kunden am Einkaufen, weil er keinen freien Stellplatz findet und verursacht somit Umsatzeinbuße. Das muß der Laden nicht hinnehmen. Konsequenter Weise macht er von seinem Hausrecht Gebrauch und lässt er den Anhänger umsetzen. In meinen Augen völlig legitimes Vorgehen.

 

Zu den Schäden am Hänger: Du mußt nachweisen, das die Schäden durch das Abschleppunternehmen verursacht wurden. Da sehe ich Schwierigkeiten, denn auf der anderen Seite hat der Hänger bis zu 4 (!) Stunden unbeaufsichtigt auf dem Parkplatz gestanden. Es könnten also auch andere (unbekannte) Verursacher in Betracht kommen. Für den Fall, das die Abschlepper nicht für den Schaden haften (und davon gehe ich aus), bleibt dir nur der Gang zur Polizei, um dort eine Anzeige wegen Sachbeschädigung und Unfallflucht zu machen.

 

Ich denke, das eine Klage hier wenig Aussicht auf Erfolg hat.

 

MfG

!Xabbu

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@Xabbu

 

Der Anhänger (Hänger hast du in der Hose) hat weder einen Kunden behindert, noch zu Umsatzeinbusen geführt. Wenn du dir 90 % der Supermarktparkplätze anschaust, wird dir bewusst sein, dass diese immer zu groß konzipiert sind.

 

Deine anderen Aussagen sind soweit i.O.. Einziges Problem in diesem Fall, dass aber noch so nachgewiesen werden muss )kannst aber mal drüber nachdenken): Was ist, wenn das Abschleppunternehmen eigenmächtig gehandelt hat, ohne das einMitarbeiter von Plus, die direkt Anweisung dazu gegeben. Da sehe ich ein massives Problem.

 

Nur soviel dazu...

 

MfG

PRince

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...hat weder einen Kunden behindert, noch zu Umsatzeinbusen geführt.

Nach dieser "Logik", Prince William,

dürfte sich also durchaus jemand ganz still in einer Ecke Deines Wohnzimmers niederlassen oder gar während Deiner Abwesenheit Party machen:

Er behindert Dich ja nicht. :D

Wenn du dir 90 % der Supermarktparkplätze anschaust, wird dir bewusst sein, dass diese immer zu groß konzipiert sind.

Eben:

Dafür (s.o.) ist bei Dir daheim bestimmt noch Platz genug... :licht:

 

lg

c.s.

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@Xabbu

 

Der Anhänger (Hänger hast du in der Hose) hat weder einen Kunden behindert, noch zu Umsatzeinbusen geführt. Wenn du dir 90 % der Supermarktparkplätze anschaust, wird dir bewusst sein, dass diese immer zu groß konzipiert sind.

 

Hast du die vollen 4 Stunden neben dem Anhänger gestanden und den Kundenstrom beobachtet ? Kannst du dem Unternehmen nachweisen, das es zu keiner Behinderung gekommen ist ? Ich denke, das hier alleine die theoretische Behinderung maßgeblich ist. PLUS sieht eine Behinderung und macht von seinem Hausrecht Gebrauch. Ich sehe hier auch einen präventiven Charakter der Maßnahme. Demnächst steht da nicht nur ein Anhänger, sondern der nahegelegene Spediteur stellt gelegentlich seine LKW dort ab, Hobbyschrauber nutzen den Parkplatz als Freiluft-Werkstatt und Camper, die keinen freien Stellplatz auf dem Campingplatz mehr bekommen haben, richten es sich auf dem PLUS-Parkplatz häuslich ein. Man behindert ja keinen, der Parkplatz ist ja soooo riesig groß !

 

Deine anderen Aussagen sind soweit i.O.. Einziges Problem in diesem Fall, dass aber noch so nachgewiesen werden muss )kannst aber mal drüber nachdenken): Was ist, wenn das Abschleppunternehmen eigenmächtig gehandelt hat, ohne das einMitarbeiter von Plus, die direkt Anweisung dazu gegeben. Da sehe ich ein massives Problem.

 

Eben. Du musst es nachweisen. Und da sehe ich ein massives Problem.

 

MfG

!Xabbu

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Du musst es nachweisen.

Gar nichts muß er nachweisen:

Er hat sich schlicht auf privatem Grund breitgemacht, ohne zu dem vom Besitzer legitimerweise definierten Nutzerkreis zu gehören und hat nun die Folgen zu tragen.

Daß hier ein Abschlepper ohne Auftrag tätig geworden ist, kann ich mir nur schwer vorstellen.

 

lg

c.s.,

der mit solchen Störern anders umspringt: klick

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Daß hier ein Abschlepper ohne Auftrag tätig geworden ist, kann ich mir nur schwer vorstellen.

 

Wenn es so wäre, dann könnte man gegen die Kostennote vorgehen. Würde ich in so einem Fall dann auch machen. In allen anderen Fällen - Zähne zusammenbeissen und die Zeche zahlen. Beim nächsten Mal woanders parken oder sich im PLUS-Markt eine Stulle holen. :nolimit:

 

MfG

!Xabbu

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@xabbu, bonsaibrummi,fritz

 

Eure Phantasie ist wirklich witzig. Bei euch lag wohl Lachgummi unterm Tannenbaum. Nur weiter so... mittlerweile ein unterhaltsamer Thread.

 

@bonsai

Zielt deine Anspielung darauf ab, mal zu ner Party eingeladen zu werden, weil du immer allein feiern musst? Sag bescheid, ich lade dich das nächste Mal in mein GROSSES Wohnzimmer ein. In irgend eine Ecke passt du auch noch.

 

MfG

Prince

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@xabbu, bonsaibrummi,fritz

 

Eure Phantasie ist wirklich witzig. Bei euch lag wohl Lachgummi unterm Tannenbaum. Nur weiter so... mittlerweile ein unterhaltsamer Thread.

 

@bonsai

Zielt deine Anspielung darauf ab, mal zu ner Party eingeladen zu werden, weil du immer allein feiern musst? Sag bescheid, ich lade dich das nächste Mal in mein GROSSES Wohnzimmer ein. In irgend eine Ecke passt du auch noch.

 

MfG

Prince

Scheinbar erhälst du hier (öfters) nicht die Antwort, die du dir erhoffst. Pech gehabt. Wenn man rechtlich im Abseits steht, bleiben einem halt nicht viele Möglichkeiten. Aus dem Ärmel zaubern können wir sie erst recht nicht. Also bleibt deinem alten Herrn nur, zu der Sache zu stehen und es das nächste Mal besser zu machen.

 

MfG

!Xabbu

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Scheinbar erhälst du hier (öfters) nicht die Antwort, die du dir erhoffst. Pech gehabt. Wenn man rechtlich im Abseits steht, bleiben einem halt nicht viele Möglichkeiten. Aus dem Ärmel zaubern können wir sie erst recht nicht. Also bleibt deinem alten Herrn nur, zu der Sache zu stehen und es das nächste Mal besser zu machen.

 

MfG

!Xabbu

 

...rechtlich im Abseits...

 

Was zu beweisen wäre! Habe auf Erfahrungen aus unserem Kreise gehofft. Scheinbar wurden solche Erfahrungen im speziellen hier aber noch nicht gemacht. Ist aber nicht so schlimm. Ein Versuch war es wert.

 

@bonsai

Aus welchem Kulturkreis stammst du? Hab den Eindruck, du möchtest jetzt hier den großen Belehrer spielen?! Versuchs doch mal mit sachlichen Argumenten und nicht unbedingt mit deiner Familie...

 

MfG

Prince

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Dass @Prince Williams dort nicht hätte parken dürfen steht völlig außer Frage. Aber das Abschleppen geschieht, ENTGEGEN der vielen Schilder an solchen Parkplätzen rein rechtlich erst einmal auf Kosten des Parkplatzeigentümers. Denn der beauftragt das Abschleppunternehmen. Möchte er sich nun die Kosten zurückholen, kann er sie einfordern bzw. einklagen. Und hierfür muss ER vor Gericht nachweisen, dass das Abschleppen berechtigt war und es keine billigere Methode gegeben hätte, ihm zu seinem Recht zu verhelfen.

Wenn der Parkplatz auf dem der Hänger stand nicht benutzt wurde, wird das denke ich schwierig werden.

 

 

Zum Thema Privatparkplatz: Auf unseren zwei Privatparkplätzen vorm Haus parkt entweder der Nachbar gegenüber, weil der ne Schnapsbrennerei hat und die Parkplätze für seine Kunden freihalten muss oder der Nachbar neben uns, weil der wenn er bei sich parkt seine Hofeinfahrt blockiert. Als Gegenleitung parken wir denen ihre Parkplätze zu, wenn wir Gäste haben. Funktioniert seit Jahren sehr gut.

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@ Bill

Wenn das im gegenseitigen Einvernehmen klappt ist es ja ok.Bin mir aber sicher das ihr es auch nicht dulden würdet wenn jetzt irgendeiner sein Auto oder seinen Hänger auf euren Parkplätzen für ein paar Stunden deponiert

 

Ansonsten dürfte es einer Firma leicher fallen jemanden aus dessen Kosten abschleppen zu lassen als einer Privatperson.Bei uns in der Kreisstadt lässt ein Supermarkt auch regelmässig den Parkplatz räumen.Liegt dummerweise im Bereich einer Berufschule,aber seit sich rumgesprochen hat das der kostenpflichtige Parkplatz immer noch billiger als abschleppen ist hält sich das parken beim Supermarkt in Grenzen.

Bin mir auch sicher das kein Supermarktbetreiber abschleppen lässt wenn hin und wieder ein Fahrzeug rumsteht das keinem Kunden gehört und genügend Parkplätze freibleiben.Nur wenn er nie abschleppen lässt hat er irgendwann keine mehr für die Kunden.

:nolimit: Beim obigen Supermarkt sollte man auch spätestens bis 21 Uhr weg sein da man sonst bis zur Ladenöffnung warten darf.Die Tore sind sehr massiv.

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Warten wir erst mal, bis die Rechnung eingetrudelt ist. Dann sehen wir weiter ...

 

SCHLEPP-CO gibt sich wirklich nicht viel Mühe mit ihrem Service. Ich hoffe für meinen Vater, dass die vielleicht noch ein paar Fehler machen. Er ist ja schon fast soweit einfach zu bezahlen nur um Ruhe zu haben. Bei dem Gedanken stellen sich mir die Nackenhaare auf.

 

MfG

Prince

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Die Halterhaftung gilt aber nicht für private Forderungen. Zivilrechtlich ist hier nur der verantwortlich, der den Wagen da abgestellt hat.

 

Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet für die Abschleppkosten, wenn der Fahrer nicht ermittelt wird (VGH München, NJW 1979, 2631; VG Münster, DÖV 1988, 87; VGH BW, BWGZ 1991, 66; OVG Hamburg, NJW 1992, 1909).
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In dieser Diskussion wird eines vergessen: Es geht hier nicht um öffentliche Forderungen, wie wenn das Fahrzeug im Parkverbot oder sonst wo abgestellt und von der Polizei oder dem Ordnungsamt abgeschleppt wird, sondern dies war eine rein private Abschleppaktion.

Und für die Kosten kommt als aller erstes der auf, der das Abschleppen veranlasst hat, nämlich der Supermarktbetreiber. Diesem steht es natürlich frei die Kosten entweder, indem er eine Rechnung schreibt oder indem er sich mit dem Halter einigt oder den Rechtsweg einschlägt zurückzuholen, wenn er der Meinung ist, dass das Abschleppen rechtmäßig war und die Kosten durch den Fahrer bzw Halter des Hängers entstanden sind. Aber hier ist der Abschlepper in der Beweispflicht und nicht der Abgeschleppte.

 

D.h. nicht der Abgeschleppte muss sich gegen die Kosten wehren, denn diese fallen für ihn ursprünglich gar nicht an, sondern der Abschlepper muss selbst danach schauen, dass er auf dem zivilrechtlichen Weg seine Kostetn erstattet bekommt. Wie er das macht ist sein Problem.

 

Von daher: Wenn der TE der Meinung ist, dass das Abschleppen nicht un Ordnung war, muss er nichts weiter tun, als nicht zu zahlen. Dann ist es Sache des Abschleppers, was er daraus macht.

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Von daher: Wenn der TE der Meinung ist, dass das Abschleppen nicht un Ordnung war, muss er nichts weiter tun, als nicht zu zahlen. Dann ist es Sache des Abschleppers, was er daraus macht.

Dies ist aber oftmals nicht möglich, da der Abschlepper den Hänger btw. das Fahrzeug nur gegen bares rausrückt. :D Und zähneknirschend zahlt man, weil man das Fahrzeug dringend braucht.

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D.h. nicht der Abgeschleppte muss sich gegen die Kosten wehren, denn diese fallen für ihn ursprünglich gar nicht an, sondern der Abschlepper muss selbst danach schauen, dass er auf dem zivilrechtlichen Weg seine Kostetn erstattet bekommt.

Und auf diesem Weg erlangt er, sollte der verantwortliche Fahrzeugführer unbekannt sein, einen Anspruch gegen den Halter, der dann durchgesetzt werden kann.

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Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet für die Abschleppkosten, wenn der Fahrer nicht ermittelt wird (VGH München, NJW 1979, 2631; VG Münster, DÖV 1988, 87; VGH BW, BWGZ 1991, 66; OVG Hamburg, NJW 1992, 1909).

 

Schau doch mal richtig hin, da steht: VGH, VG, OVG

 

Wenn da stehen würde OLG, LG oder AG dann könntest du diese Urteile hier anführen. Es geht hier nicht um öffentlich-rechtliche, sondern um rein private Ansprüche.

 

Das Zivilrecht kennt weder eine Halterhaftung, noch hat ein VGH da was zu melden.

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Dies ist aber oftmals nicht möglich, da der Abschlepper den Hänger btw. das Fahrzeug nur gegen bares rausrückt. :D Und zähneknirschend zahlt man, weil man das Fahrzeug dringend braucht.

 

Das wiederum darf er nur wenn das Abschleppen durch die Polizei veranlasst wurde.

Denn zivilrechtlich richten sich die Ansprüche des Abschleppers nur gegen den, der das Abschleppen veranlasst hat, also den Supermarktbesitzer in diesem Fall.

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Wenn da stehen würde OLG, LG oder AG dann könntest du diese Urteile hier anführen. Es geht hier nicht um öffentlich-rechtliche, sondern um rein private Ansprüche.

 

Das Zivilrecht kennt weder eine Halterhaftung, noch hat ein VGH da was zu melden.

Na gut, dann noch mal schön ausführlich extra für Dich:

 

 

AG Fürstenfeld-Bruck DAR 1985, 257 (Urt. v. 13.12.1984 - 1 C 2162/84):

1. Das unberechtigte Abstellen eines Kfz auf einem Privatparkplatz stellt eine Zustandsbesitzstörung dar, so daß es der Berechtigte abschleppen lassen darf.

 

2. Der Halter hat die Abschleppkosten und eine angemessene Kostenpauschale zu erstatten, wobei es nicht darauf ankommt, ob er persönlich oder eine andere Person das Fahrzeug abgestellt hat.

 

AG Frankfurt am Main NJW 1990, 917 (Urt. v. 06.10.1989 - 30 C 1949/89 - 81):

Der Halter eines Fahrzeuges hat in jedem Fall auch für das schuldhafte Verhalten derer einzutreten, die die Besitzstörung herbeigeführt haben. Er haftet damit für die durch seinen Pkw verursachte Zustandsstörung für die Abschlepp- und vorgerichtlichen Mahnkosten.

 

AG Koblenz DAR 1995, 451 f. (Urt. v. 08.06.1995 - 42 C 3841/94):

Versperren die Mitarbeiter eines Unternehmers die Ausfahrt eines Grundstückseigentümers, so besteht gesamtschuldnerisch Haftung von Fahrer und Unternehmer für notwendige Taxikosten des an der Ausfahrt Gehinderten sowie auf eine Unkostenpauschale.

 

LG München I DAR 2006, 217 (Urt. v. 17.03.2005 - 6 S 21870/04):

Die Inanspruchnahme des Fahrzeughalters als Zustandsstörer für private Abschleppkosten verstößt nicht gegen Treu und Glauben, da die Beseitigung eines rechtswidrigen Parkens dem vermuteten Willen auch des Halters entspricht.

 

Ist der Herr nun zufrieden? :D

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@ Officer:

 

Danke für die Fundstellen, ich sehe jetzt hast Du das Prinzip verstanden.

Und im Ergebnis hattest Du auch Recht! :D

 

Ganz glücklich bin ich aber noch nicht damit. Dass Eigentum an einer Sachen allein, jemanden noch nicht zum Zustandsstörer macht, ist allgemein anerkannt. Vielleicht könnte man sich also noch irgendwie rauswinden. Es könnte zum Beispiel jemand den Wagen ohne das Wissen des Halters benutzt haben. Dazu müsste ich mir aber noch tiefergehende Gedanken machen.

 

Nach wie vor gilt aber: § 25a StVG zieht hier nicht!

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Vielleicht könnte man sich also noch irgendwie rauswinden.

Was gibt's denn da großartig rauszuwinden?

Wer in dieser Weise illegal fremdes Eigentum beeinträchtigt, muß eben mit möglichen Folgen leben;

und wer dabei als Halter in Mitleidenschaft gezogen wird, wird dadurch vielleicht angeregt, sich besser zu überlegen, wem er sein Auto leiht.

 

lg

c.s.

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Dass Eigentum an einer Sachen allein, jemanden noch nicht zum Zustandsstörer macht, ist allgemein anerkannt.

Der Halter eines Kfz. ist nicht zwingend auch der Eigentümer. Dem Halter eines Kfz. obliegen hingegen gewisse Pflichten, die ihm u.a. in bestimmten Konstellationen eine Garantenstellung zukommen lassen, so dass er haftbar gemacht werden kann.

 

Nach wie vor gilt aber: § 25a StVG zieht hier nicht!

Das ist logisch, da es sich hier um kein Bußgeldverfahren handelt. Dies stand hier aber auch nie zur Debatte.

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Von daher: Wenn der TE der Meinung ist, dass das Abschleppen nicht un Ordnung war, muss er nichts weiter tun, als nicht zu zahlen. Dann ist es Sache des Abschleppers, was er daraus macht.

Dies ist aber oftmals nicht möglich, da der Abschlepper den Hänger btw. das Fahrzeug nur gegen bares rausrückt. :D Und zähneknirschend zahlt man, weil man das Fahrzeug dringend braucht.

 

 

Bei einer privaten Behinderung - und um eine solche handelt es sich hier - verbringt der Abschlepper das Fz. sozusagen nur " um die Ecke " :wand: , die Kosten bezahlt vorher der Auftraggeber - sonst bleibt das Fz. stehen :lol: .

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Wie schaut es eigentlich aus, darf ich ein solches Fahrzeug auch selbst entfernen, wenn es auf meinem Parkplatz steht?

Also den Hänger einfach anhängen und um die Ecke fahrn oder das Fahrzeug mit einem Pickset öffnen und selbst abschleppen um die nächste Ecke?

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Was spricht gegen eine generelle Halterhaftung durch Gesetz oder Rechtsprechung einzuführen?

 

Wer ein Fahrzeug jemandem überlässt wird sich ja üblicherweise ( und hat auch die Pflicht ) wissen wer damit fährt. Wobei ich auch sonst davon ausgehe dass nur jemand ein Fahrzeg anvertraut bekommt der für solche "Lapalien" wie Abschleppkosten finanziell gut ist. Wer nicht mindestens so viel Geld hat wie der Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung ausmacht, dem würde ich kein Auto anvertrauen!

 

Auch wegen Fahrerflucht bei übelen Unfällen mit Personenschäden, 9 Punkte und 2000€ für das Nichtwissen des Fahrers fände ich angemessen, auch gegenüber nahen Verwandten Aussagepflicht!

 

Kann doch nicht i.O. sein, ein allein lebender Jungeselle muß für seinen Unfallschweinerein gerade stehen, ein Familie mit 4 kraftfahrenden Kindern könnte hinter dem Zeugnisverweigerungsrecht verstecken, "verwandt oder verschwägert" bis über 20 Personen denkbar! Das kann es doch nicht sein!

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Wo das Strafrecht ins Spiel kommt, sollten wir im allgemeinen Interesse schon dabei bleiben, daß ein Täter beweiskräftig überführt wird;

Aber im OWi-Recht? :D

Da hätte sich so manche krumme Masche, allfälligen Bußgeldern zu entgehen, ruck-zuck erledigt.

Bei Parkverstößen, egal ob im öffentlichen Raum oder auf Privatgelände, funktionert's doch (s.o.!)...

 

lg

c.s.

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