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Privatstraßen


Guest Pferdestehler

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Guest Pferdestehler

Habe Sylvester in einem gerade neu errichteten Wohngebiet hier in der Gegend in einer Privatstraße folgende Beschilderung entdeckt. Daraus ergeben sich für mich ein paar Fragen:

 

- Wenn in Privatstraße, da öffentlich zugängliches Straßenland, die StVO gilt, müssen dann nicht alle Schilder auch exakt gemäß der StVO ausgeführt sein?

 

- Gibt es in der StVO grüne(!) Schilder für "Zone-30" und "Verkehrsberuhigter Bereich"?

 

War da etwas ratlos...

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Früher sah ich in größeren Städten oftmals so grüne Schilder, die privat aufgestellt wurden - vielleicht war es mal erlaubt und ist noch nicht ganz ausgestorben?

 

EDIT: Hab grad in einem meiner Schätze nachgeschlagen - dem "Lehrbuch für Kraftfahrer - Klasse 1, 3, 4 - mit Vorfahrtsaufgaben" Stand: Ende der 60er Jahre.

 

Verkehrszeichen auf hellgrünen Flächen mit grünem Text gelten ebenfalls noch bis 1. 1. 1973

 

Sollte sich also inzwischen herumgesprochen haben, dass sie ungültig sind...

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Guest Pferdestehler

Die sind nagelneu aufgestellt. Es ist auch nur folgender farblicher Unterschied erkennbar:

- der normalerweise rote Kreis um die 30 ist grün

- der normalerweise blaue Hintergrund der Verkehrsberuhigten Zone ist grün

 

Ansonsten normales Layout

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Guest Mr_Biggun
- Wenn in Privatstraße, da öffentlich zugängliches Straßenland, die StVO gilt, müssen dann nicht alle Schilder auch exakt gemäß der StVO ausgeführt sein?

Also, denne wage ich mich mal etwas vor...

 

...wenn diese Schilder rechtsverbindlich sein sollen, müssen sie auch den Vorschriften der StVO entsprechen. Hier müßten also Zeichen 274.1 für Zone 30 und Zeichen 326 für das Ende des verkehrsberuhigten Bereichs hängen. Weder das eine, noch das andere gibt es in der hier gezeigten Farbgestaltung (welchen Sinn sollte das auch haben?).

 

- Gibt es in der StVO grüne(!) Schilder für "Zone-30" und "Verkehrsberuhigter Bereich"?

Nein. Ich habe beim überschlagsmäßigen Lesen auch keine Vorschrift entdeckt, die ein derartiges Abweichen für zulässig erklären würde.

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Guest Pferdestehler

Mein Gedanke war halt, daß sich die Eigentümer der Privatstraße was eigenes kreirt haben könnten und dann interessiert mich die Rechtsverbindlichkeit (ich nehme an = NULL), oder daß es eine Sonderfarbe der Schilder für Privatstraßen geben könnte, vielleicht auch in irgendeiner Durchführungsvorschrift zur StVO, und das dann durchaus rechtsverbindlich sein könnte.

 

Aber so wie es aussieht, wurde hier von den Anwohnern getrickst. Einfach eine andere Farbe nehmen und jeder denkt, das ist rechtsverbindlich. Vielleicht war eine "echte" 30er-Zone nicht durchzubekommen. Obwohl es dort durchaus berechtigt wäre. NUR: darf man Schilder einfach so "fälschen"? ;)

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Wie sehen denn die Gegen-Schilder (also das Ende der 30er-Zone und der Anfang der "Spielstraße") aus? Sind die ebenfalls grün?

 

Da es sich bei beiden um Zonen handelt, müssen ja schliesslich irgendwo im öffentlichen Verkehrsraum "richtige" Schilder stehen!!!

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Der Eigentümer kann und darf sich vieles ausdenken, vielleicht auch aufstellen. Nur hat das aus rechtlicher Sicht NULL Folgen, wenn man sich nicht dran hält. Man darf die nichtamtlichen Schilder folglich ignorieren. Etwas anderslautendes habe ich jedenfalls nicht finden können.

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Seh ich auch so! Dann also @PS: Das nächste Mal legal mit 50 durch die angebliche verkehrsberuhigte Zone!

Naja, da PS ja sagte, daß eine :vogelzeig: Zone dort durchaus berechtigt wäre ist deine Einstellung natürlich ein prima Argument dafür, daß wirklich alles geregelt sein muss.

 

Gruß

Goose

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Guest Pferdestehler

Ich würde dort sicherlich nicht schneller als 30 fahren. Die Straßen dort lassen das vernüftigerweise gar nicht zu. Ist ein ganz neues großes Wohngebiet, früher waren auf der Fläche Kasernen US-amerikanischer Soldaten, heute nennt sich das ganze schwülstig "Schweizer Viertel".

Mit interessierte nur die Rechtslage, da ich solcherlei Schilder nie zuvor gesehen habe. Hätte ja sein können, daß die Farbe Grün in Privatstraßen durchaus auch rechtsbindend sei. Gut zu wissen, daß nicht. Rein informativ.

 

Danke für die Aufklärung!

 

Noch eine Nachfrage vielleicht: DARF man denn überhaupt solche falschen Schilder aufhängen? Ich meine, Kennzeichen sind Urkunden und man darf sie nicht nachmachen. Wie sieht es mit Schildern aus? Anders?

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Seh ich auch so! Dann also @PS: Das nächste Mal legal mit 50 durch die angebliche verkehrsberuhigte Zone!

Naja, da PS ja sagte, daß eine :P Zone dort durchaus berechtigt wäre ist deine Einstellung natürlich ein prima Argument dafür, daß wirklich alles geregelt sein muss.

 

Gruß

Goose

Das kann man auch anders sehen:

 

Zu überzogenen Vorstellungen der Behörden gesellen sich nun noch etwas extremere Vorstellungen privater Superdenker, die mit imitierten Schildern den Anschein amtlicher Regelungen erwecken und damit den Verkehr weiter niederringen wollen.

 

Es besteht kein Anlaß, sich kranken Hirnen zu beugen.

 

Es sei denn, der Fahrer selber erkennt eigenverantwortlich eine Gefahr und fährt langsam.

 

 

MfG

 

Kaimann

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Noch eine Nachfrage vielleicht: DARF man denn überhaupt solche falschen Schilder aufhängen? Ich meine, Kennzeichen sind Urkunden und man darf sie nicht nachmachen. Wie sieht es mit Schildern aus? Anders?

Ich sehe keinen Grund, warum man solches Schild nicht aufhaengen duerfte. Es spiegelt ja keine rechtliche Autoritaet vor, wenn vorbeikommende Autofahrer diese Schilder als Vorschriftsschilder ansehen, ist das ihre ureigenste Sache. Vielleicht haben die Anwohner solche Schilder beantragt und nicht bekommen, wonach sie sich dann mit den Attrappen behalfen.

Ein Kennzeichen uebrigens kann ich so oft nachmachen oder nachmachen lassen, wie es mir gefaellt. Jeder schildermacher wird mir ein Kennzeichen nach meinen Wuenschen herstellen, solange ich ihn bezahle. Zur Urkunde wird das Kennzeichen erst durch die Anbringung der amtlichen Siegel. Das verhaelt sich - so ich nicht irre - ebenso mit den amtlichen Verkehrszeichen......

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Guest Pferdestehler

Du darfst so ein nachgemachtes Kennzeichen aber nicht an's Auto hängen! Gleiches setze ich für Schilder voraus, die dort, wo sie zu Verwechslungen führen können, nichts zu suchen haben, weil sie offziellen Charakter vorgaukeln.

 

Ich denke Deine Argumentation hinkt hier ziemich. Ich kann doch nicht einfach legal ein lila-farbenes Durchfahrt-Verboten-Schild an den Hauptstraßen aufstellen, nur weil ich einen persönlichen Feldzug gegen den Durchgangsverkehr fahre.

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Du darfst so ein nachgemachtes Kennzeichen aber nicht an's Auto hängen! Gleiches setze ich für Schilder voraus, die dort, wo sie zu Verwechslungen führen können, nichts zu suchen haben, weil sie offziellen Charakter vorgaukeln.

 

Ich denke Deine Argumentation hinkt hier ziemich. Ich kann doch nicht einfach legal ein lila-farbenes Durchfahrt-Verboten-Schild an den Hauptstraßen aufstellen, nur weil ich einen persönlichen Feldzug gegen den Durchgangsverkehr fahre.

Doch das darf ich - solange sich das Auto auf meinem oder irgendeinem anderen privaten Grund befindet. So - und selbiges duerfte wohl auch fuer Schilder in Privatstrassen zutreffen......

Natuerlich darf ich ein solches Schild nicht auf einer oeffentlichen Strasse aufstellen.....

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Sie ist aber öffentlich, da jeder da durchfahren kann. Eigentumsverhältnisse sind egal, die StVO gilt auch dort!

Stimmt, aber z.Bsp. gilt die StVO auch auf einem oeffentlich zugaenglichen Supermarktparkplatz. Was der Eigentuemer des Parkplatzes dort fuer Schilder aufstellt bleibt aber wohl ihm ueberlassen. Wenn sie sich auf den Verkehr beziehen und nicht mit der StVO uebereinstimmen, muss sich auch niemand daran halten....

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Auf meiner privaten Zufahrtsstraße habe ich auch ein amtliches Schild aufgestellt, um die Zufahrt zu untersagen. Steht seit Jahren ohne Beanstandung.

 

Habe sogar einen Straßennamen im Stile der lokalen Schilder montiert. Auch anstandslos. Die Post akzeptiert den Namen.

 

Der Rest interessiert mich nicht sonderlich.

 

 

MfG

 

Kaimann

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Guest Pferdestehler
Sie ist aber öffentlich, da jeder da durchfahren kann. Eigentumsverhältnisse sind egal, die StVO gilt auch dort!

Stimmt, aber z.Bsp. gilt die StVO auch auf einem oeffentlich zugaenglichen Supermarktparkplatz. Was der Eigentuemer des Parkplatzes dort fuer Schilder aufstellt bleibt aber wohl ihm ueberlassen. Wenn sie sich auf den Verkehr beziehen und nicht mit der StVO uebereinstimmen, muss sich auch niemand daran halten....

Eigene Schilder sind eine Sache. Aber klar kopierte Schilder zum Zweck der Täuschung sind da doch was anderes. Hier soll ja der Eindruck vermittelt werden, daß die Schilder einen rechtlich bindenden Charakter hätten, man modifiziert lediglich eine Kleinigkeit.

So geht das wohl nicht. Ich darf auch kein Geld nachmachen wie z.B. einen 1000-Euro-Schein, den es so nicht gibt. Ist Fälschung.

 

Ich könnte mich damit abfinden, wenn es Schilder wären, die sichtbar nicht den offiziellen Schildern entsprächen, und zwar auch für Laien erkennbar.

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Habe sogar einen Straßennamen im Stile der lokalen Schilder montiert. Auch anstandslos. Die Post akzeptiert den Namen.

Los jetzt, rueck den Namen raus..... :P

 

Kaimann Avenue?

Jim Clark Alley?

Giacomo Agostini Boulevard?

Brandenburg Avus?

Silberpfeil Gasse?

Ferrariweg?

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Seh ich auch so! Dann also @PS: Das nächste Mal legal mit 50 durch die angebliche verkehrsberuhigte Zone!

Naja, da PS ja sagte, daß eine :P Zone dort durchaus berechtigt wäre ist deine Einstellung natürlich ein prima Argument dafür, daß wirklich alles geregelt sein muss.

 

Gruß

Goose

Das kann man auch anders sehen:

 

Zu überzogenen Vorstellungen der Behörden gesellen sich nun noch etwas extremere Vorstellungen privater Superdenker, die mit imitierten Schildern den Anschein amtlicher Regelungen erwecken und damit den Verkehr weiter niederringen wollen.

 

Es besteht kein Anlaß, sich kranken Hirnen zu beugen.

 

Es sei denn, der Fahrer selber erkennt eigenverantwortlich eine Gefahr und fährt langsam.

 

 

MfG

 

Kaimann

Ist der Wunsch der Anwohner nach einer :cop01: Zone hier denn überzogen?

 

Handelt es sich bei diesen Anwohnern um "kranke Hirne", weil sie sich wünschen, daß in "ihrer" Straße nicht zu schnell gefahren wird?

 

BTW: Da fällt mir ein, wie schnell darf man in der Straße, in der du wohnst, fahren?

 

Gruß

Goose

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Ist der Wunsch der Anwohner nach einer :P Zone hier denn überzogen?

Sicher nicht.

 

P.S. schreibt ja auch dazu:

 

Ich würde dort sicherlich nicht schneller als 30 fahren. Die Straßen dort lassen das vernüftigerweise gar nicht zu.
Nur zu Deiner Frage...

 

Handelt es sich bei diesen Anwohnern um "kranke Hirne", weil sie sich wünschen, daß in "ihrer" Straße nicht zu schnell gefahren wird?

...bleibt festzuhalten, dass es sich in diesem konkreten Fall zumindest um kriminelle Hirne zu handeln scheint.

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Handelt es sich bei diesen Anwohnern um "kranke Hirne", weil sie sich wünschen, daß in "ihrer" Straße nicht zu schnell gefahren wird?

Nicht bei "den Anwohnern" generell. Jedoch bei dem, der ein nachgemachtes Schild aufstellt, um Verkehrsteilnehmer widerrechtlich um ihr Recht auf freie Fahrt zu bringen.

 

Es wäre zu prüfen, ob es sich beim Einbringen von Beton in öffentlichen Grund nicht um ein strafwürdiges Vergehen handelt.

 

BTW: Da fällt mir ein, wie schnell darf man in der Straße, in der du wohnst, fahren?

 

So schnell Du magst, vorausgesetzt Du bist mein Gast und nicht mit Deinem Dienstwagen hier. Verkehrsentruhigte Zone gewissermaßen.

 

Ich mache mit manchmal einen Spaß daraus, Polizei auf dem Bahnhof mit halsbrecherischer Fahrweise auf meiner Straße zu provozieren, ohne daß sie was machen können (außer zähneknirschen) :P

 

 

MfG

 

Kaimann

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Ach ja, und auf dem Firmengelände fördere ich sogar illegale Rennen. Na und?

Hast aber :80: am Tor :P

 

MfG.

 

hartmut

:cop01: Stimmt, alter Elch, Du !

 

Stammt noch vom Vorbesitzer.

 

Bleibt auch dran ud gilt für alle außer mich :lol: . Wurde , soweit ich mich erinnere, damals wegen irgendwelchen Versicherungsbedingungen montiert (Ladeverkehr im Rennbereich).

 

Voll erwischt :80:

 

Kaimann

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Wurden da auf dein Geheiss nicht auch schon Messungen durchgeführt, :80:

 

und mit Video festgehalten. :80:

 

MfG.

 

hartmut

:P Ich brech zusammen, alter Meßelch. :cop01:

 

Da gibt man einem Elch eine Stoppuhr in die Hufe, um das muntere Treiben der Raserhorde nach Bestleistungen zu bewerten, während andere Raser das Treiben für ihre Trophäensammlung ablichten, und Du hext mir daraus eine Überwachung zusammen !

 

Na warte, das nächste Treffen kommt und danach hängt das Geweih ! :lol:

 

 

MfG

 

Kaimann

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Ob es kriminell ist, möchte ich mal bezweifeln.

Selbst wenn es eine Ordnungswidrigkeit ist, stellt es noch kein kriminelles Verhalten dar (oder ist jder, der eine OWi begeht, kriminell?)

 

Gruß

Goose

Es stellt in sofern eine krimenelle Handlung dar, wenn sich Personen vorsätzlich zum Zweck der Täuschung diese kopierten Schilder beschaffen und dann auch noch so aufstellen, dass es für den VT den Eindruck erweckt, diese hätten einen rechtlich bindenden Charakter.

 

Dabei spielen die Gründe, die zu dieser Aufstellung geführt haben, absolut keine Rolle.

 

Schließlich wäre es auch nicht nur eine Owi, wenn ein VT sein Fzg. mit grünen oder blauen Applikationen versieht (in einem etwas andereren RAL-Ton) mit Polizei beschriftet und dadurch böse Raser erschreckt, nur weil er den rechtmäßigen Wunsch hegt, es möge vorschriftsmäßig gefahren werden. :P

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Nicht bei "den Anwohnern" generell. Jedoch bei dem, der ein nachgemachtes Schild aufstellt, um Verkehrsteilnehmer widerrechtlich um ihr Recht auf freie Fahrt zu bringen.

Ich darf mal fragen, wo dieses Recht denn verbrieft ist? Gibt es jetzt schon eine fuer den deutschen Staatsraum rechtsverbindliche Lex-Kaimann? :wand::heul:

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Nicht bei "den Anwohnern" generell. Jedoch bei dem, der ein nachgemachtes Schild aufstellt, um Verkehrsteilnehmer widerrechtlich um ihr Recht auf freie Fahrt zu bringen.

Ich darf mal fragen, wo dieses Recht denn verbrieft ist? Gibt es jetzt schon eine fuer den deutschen Staatsraum rechtsverbindliche Lex-Kaimann? :wand::heul:

Wir sprachen über "kranke Hirne". Der Zusammenhang zu einem Lex Kaimann erschließt sich nicht unmittelbar.

 

Ist jedoch auf einer beliebigen Straße ein Limit festgelegt, habe ich das Recht, dieses Limit auszunutzen. Und das sollte ein krankes Hirn besser nicht durch ein nachgemachtes einzuschränken versuchen. Er würde damit mein Recht auf freie Fahrt im Rahmen der öffentlichen Limits widerrechtlich einzuengen versuchen.

 

Wenn das ein Lex Kaimann ist, das gibt es das ohne Zweifel.

 

MfG

 

Kaimann

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rechtsverbindliche Lex-Kaimann?

§35 Sonderrechte

 

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei, der Zolldienst und kultivierte Schnellfahrer befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

:heul:

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Ob es kriminell ist, möchte ich mal bezweifeln.

Selbst wenn es eine Ordnungswidrigkeit ist, stellt es noch kein kriminelles Verhalten dar (oder ist jder, der eine OWi begeht, kriminell?)

 

Gruß

Goose

Es stellt in sofern eine krimenelle Handlung dar, wenn sich Personen vorsätzlich zum Zweck der Täuschung diese kopierten Schilder beschaffen und dann auch noch so aufstellen, dass es für den VT den Eindruck erweckt, diese hätten einen rechtlich bindenden Charakter.

 

Dabei spielen die Gründe, die zu dieser Aufstellung geführt haben, absolut keine Rolle.

 

Schließlich wäre es auch nicht nur eine Owi, wenn ein VT sein Fzg. mit grünen oder blauen Applikationen versieht (in einem etwas andereren RAL-Ton) mit Polizei beschriftet und dadurch böse Raser erschreckt, nur weil er den rechtmäßigen Wunsch hegt, es möge vorschriftsmäßig gefahren werden. :heul:

Welche Straftat wäre denn hier erfüllt?

 

Gruß

Goose

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Keine OWi sondern StGB § 132 Amtsanmaßung

 

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes

befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines

öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe

bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Erläuterung:

2.2 Ebenso bestraft wird, wer unbefugt eine Handlung vornimmt,

welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden

2–1–0 Bu StGB – Erläuterungen Zu § 132

darf, d.h., der Täter nimmt eine nur Amtsinhabern zustehende

Handlung vor, ohne jedoch – im Gegensatz zur 1. Alternative –

Amtseigenschaften vorzuspiegeln. Der Täter gibt sich also hier nicht

wahrheitswidrig als Amtsträger aus. Es genügt, daß sich sein Verhalten

nach den äußeren Umständen als Amtshandlung darstellt, ohne daß

der Täter nach außen in Erscheinung treten muß.

 

Daher auch mein konkreter Verdacht...

 

kriminelle Hirne
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Imho ist das Aufstellen eines Schildes, welches sich von "amtlichen" Verkehrszeichen erkennbar unterscheidet, nicht unzulässig, vorausgesetzt der Aufsteller des Schildes stellt das Schild an einem Ort auf, auf dem er Schilder aufstellen darf, also auf seinem eigenen oder gepachteten Gelände.

 

Diese selbst aufgestellten Verkehrszeichen sind dann jedoch nicht von der Verkehrsbehörde angeordnet, die Einhaltung der "Regeln" kann demnach von den Ordnungsbehörden nicht verfolgt werden.

 

Gleichwohl kann jedoch der Grundstücksinhaber mit dieser Beschilderung seinen Willen ausdrücken, der Nutzer des Grundstückes könnte sonst Gefahr laufen, die eindeutige Willenserklärung des "Hausherrn" zu missachten, wogegen dieser zivilrechtlich vorgehen könnte. Die Beschilderung wäre dann sowas wie eine Auflage, die mit der Nutzung stillschweigend akzeptiert wird.

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Außerdem sind für das Aufstellen von Verkehrszeichen in einem Verkehrsraum mit Geltung der StVO gewisse Vorschriften

 

VwV-StVO Zu den §§ 39 bis 43

Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

zu beachten!

 

Darüber hinaus gilt:

 

Für diese Begehungsform des § 132 StGB genügt es, dass die Handlung  - nach den Umständen bei einem objektiven Betrachter - den Anschein einer Amtshandlung hervorruft und deswegen mit einer solchen verwechselbar ist (BGHSt 40, 8).

 

und

 

Daher fällt auch das heimliche Aufstellen - bzw. und hier das Abändern - von Verkehrsschildern unter den Tatbestand des § 132 StGB (vgl. v. Bubnoff, in: LK, 11. Aufl., § 132 Rdnr. 19; Cramer, in: Schönke/ Schröder, § 132 Rdnr. 9, jew. m. w. Nachw.)
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Guest Pferdestehler

Ich meine, daß es eine Regelung gibt, nachdem z.B. ausländische Kennzeichen (USA-Kennzeichen als Beispiel) sowie Kennzeichen mit Namen als Prägung ("IN-GO1") nicht an den Sichtflächen des Fahrzeuges befestigt werden dürfen, da die Verwechslung mit dem amtlichen Kennzeichen möglich ist.

 

Stimmt das?

 

Wenn ja, wieso gilt gleiches nicht für Straßenschilder?

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Vielleicht ist das grüne 30er-Schild auch nur eine freundliche Erinnerung die sich die Privatleute für sich selbst aufgestellt haben.

 

Ist die Spiel-Straßen-Zone ggf. nur von der 30er-Zone/Straße erreichbar, am Ende dieser Spielstraße gilt wieder 30, die Zone, ein Bereich mit 30 wurde nicht verlassen?

 

Die Straßenverkehrsbehörde sah kein Anlaß dort ein 30er aufzustellen?

 

Ohne diese freundliche Erinnerung würde dort auch 30 gelten......

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Kann ich also ein 30er-Schild nachts umlackieren in ein 80er-Schild und mache mich da nicht weiter strafbar als einer Sachbeschädigung, muß nur das Farbewegwischen bezahlen?

Nein, denn hier handelt es sich um ein echtes Verkehrszeichen, welches du veränderst. Diese Handlung würde u.a. eine Amtsanmaßung darstellen (NJW 1999, 1042).

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Guest Pferdestehler

Dann werde ich das bei dem grünen Schild in der nächsten Zeit einmal machen. Denn das ist ja keine Amtsanmaßung.

Oder ich klaue das Ding einfach.

 

Hier zeigt sich mal wieder schön die Schizophrenie im Verkehrsrecht. Oder sogar die Böswillige Verdrehung offensichtlich gleicher Tatsachen.

 

Sorry, aber ich empfinde das so.

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