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Geblitzter

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  1. es ist ein 'städtischer' Parkplatz. Zur der 'Deal'-Vermutung komme ich, weil der regelmässig dort parkt, aber nicht der Behinderte selber, der aber auch in dem Laden zu Gast is(s)t... So ein 'Deal' muss ja nicht in monetärer oder sonstiger geldwerter Gegenleistung bestehen... Es ist mir mitnichten egal, denn wenn der 'Berechtigte' so mobil ist, dass er für einen Paketdienst oder Autowerkstattservice arbeiten kann, erfüllt er wohl kaum die Bedingungen für die Parkerlaubnis.
  2. oh, das mit dem grossen und kleinen P-Schein kannte ich *so* nicht, es gab "zu meiner Zeit" P-Scheine fuer - Krankenwagen - Mietwagen PBefG - Taxen und glaube ich "nochwas", was mir gerade entfallen ist... Alle fuer max. 8 Fahrgaeste, drueber hinaus ist es ein KOM-Schein, der frueher nach Personen und danach nach Fahrzeuggewicht unterteilt war - "kleiner" bis 7.5t/ca. 18-20 Personen, "grosser" (theoretisch) Ende offen Es gab sogar mal einen Autovermieter, dem mit etwas Ueberzeugungsdiskussion den "Taxischein" als bei Anmietung vorzulegender Fuehrerschein ausreichte - l
  3. danke fuer die schnelle Antwort - gerade bei der (vermeintlichen) Videoueberwachung auf Privatgelaende ist der Datenschuetzer die richtige Adresse, Behoerden finden oft ein Argument warum sie das gerade hier duerfen... Ich sehe das so, dass sich der Betreiber seine eigene Ansage "hier gilt StVO" anrechnen lassen muss, er macht das ja offensichtlich freiwllig. Ob das in anderen Punkten immer gueltig ist, lassen wir mal dahingestellt, aber wer schreibt "hier gilt XY", und Du darfst nach XY dort parken, dann darfst Du das auch Naja, ist ja gut ausgegangen...
  4. schade, dass Du bezahlt hattest... Ich haette, ganz wahrheitsgemaess, nach dem Fahrer *gefragt*. Nicht behauptet ich wisse nicht wer gefahren sei(n koennte), nur fragen wer gefahren ist. Mann/Frau, Bart/Brille... Wenn die das nicht koennen, koennen die mich gerne mal - verklagen und badengehen Vom Datenschuetzer sollte aber trotzdem noch eine Antwort gekommen sein... Und die Frage ist noch offen: steht bei der einfahrt ein gut sichtbarer (!) Hinweis auf die Video/Fotografie? Die Langzeitspeicherung sehe ich auch als sehr fragwuerdig an.
  5. Moin, als Parkplatznotgeplagter Grossstaedter faellt mir in den letzten Wochen immer wieder ein Lieferdienst auf, der auf einem personengebundenen Behindertenparkplatz parkt, natuerlich ohne Ausweis. Der Parkende ist *nicht* der (durchaus gehbehinderte) Berechtigte, sondern ein Lieferdienst 'um die Ecke', die vermutlich einen Deal haben. Ebenso parkt der Berechtigte oefters Firmenwagen (Transporter mit Schaltgetriebe, LKW!) auf 'seinem' Platz - mMn ist jemand, der solche Fahrzeuge dienstlich nutzt, nicht "behindert genug", hat den Platz also ungerechtfertigt. Gibt es da Chancen?
  6. was passiert, wenn Du *garnicht* antwortest? Meines Wissens ist der Halter nicht verpflichtet, die Person zu benennen, die eine angebliche Vertragsverletzung begangen haben soll?! Falls diese Verpflichtung doch bestehen sollte, einfach die (Eltern-)Adresse der Dame angeben - ein Zeugnisverweigerungsrecht wird vermutlich nicht bestehen?
  7. ok, mit dem "ob" hast Du so gesehen recht, das wieviel weiss ich zwar, steht da aber nirgends, und auch die Messung an sich wird nirgends dargelegt - frueher gab's mal das ganze Foto mit eingeblendeten Geschwindigkeiten (kann ja durchaus ein Fehler beim Übernehmen passiert sein, dass es statt 69 nur 59 waren?!), oder kommt das erst wenn derdiedas Fahrende feststeht?
  8. Ich kann dir mindestens zwei Hersteller nennen, die unterschiedlichste Lasergeräte auf dem Markt haben. ich habe gerade genau so einen Wisch (zum Lesen) bekommen: "Beweismittel: Koaxialkabelmessung und Foto, TRAFFIPHOT stationäre Geschwindigkeitsüberw." Reicht sowas eigentlich als Angabe, muss das nicht genauer angegeben werden? Beim Zeugenfragebogen ist auch nur das Foto des Fahrers dabei, ohne "drumherum", und es steht als Vorwurf gegen den Fahrer dort; "Sie überschriftten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 16 km/h. Zulässige Geschwindigkeit:
  9. Moin, vielleicht gehört es hier nicht so in die Öffentlichkeit, aber ich habe hier keinerlei Empfehlungen für Rechtsanwälte gefunden, die an Verkehrsgeschichten mit Biss herangehen, oder auch mit der nötigen Gelassenheit, die einem Betroffenen gerne mal fehlt. Ist es gewollt/geduldet, dass hier Empfehlungen ausgesprochen werden, sofern diejenigen die es überhaupt wollen, oder habe ich jetzt in ein Wespennest gestochen? Wenn jemand eine Empfehlung für den Bereich Hamburg hat, wäre ich dieser durchaus nicht abgeneigt - gern auch per PN. Danke schonmal, G.
  10. lt. Bussgeldbescheid lag diese Anordnung vor, gesehen habe ich sie logischerweise nicht. Muss mal die Fotos der ganzen Schilder raussuchen, die nach bemerken des Zettels an der Scheibe gemacht wurden Gelten denn solche Schilder insgesamt auf einem kompletten Strassenabschnitt, oder muss das, genau wie auch die Parkerlaubnis an sich, jedes Mal neu ausgeschildert werden? Es sind naemlich unterschiedliche Arten von Parkbereichen dort, teils Taschen schraeg zur Fahrbahn, teils laengs zur Fahrbahn lange Streifen... Ich bin mir ziemlich sicher, dass die dortige Beschilderung nicht zu 100% den V
  11. um nochmal zur eigentlichen Frage zurueckzukommen: Wenn das ganze in einem "vernuenftigen" respektvollem Rahmen abgelaufen und der Draegertest entsprechend negativ verlief (bei der Blutprobe ist ja nicht sofort das Ergebnis sichtbar), kann dann nicht, sofern Kapazitaeten verfuegbar sind, auch der Ruecktransport im Streifenwagen erfolgen? Wenn der Verdaechtige natuerlich "doof kommt" und/oder ausfallend wird, wuerde sich mein entgegenkommen auch sehr in dienstlichen Grenzen halten...
  12. Moin, liebe Falschparker mir wurde mal wieder einen Fall zugetragen, der doch sehr verwundert: - zwei Fahrzeuge desselben Halters wurden auf einem Parkstreifen (bis 2.8t) bzw. gekennzeichnetem Parkplatz (kein Zusatzschild) geparkt - angeblich wurden (beide Bereiche einschliessend) lange vorher Schilder fuer ein temporaeres Halteverbot aufgestellt (Baumarbeiten), noch am Vorabend fiel nicht auf. - mittags kam der Fahrer (nicht Halter) zurueck und fand an beiden Fahrzeugen ein entsprechendes Ticket (Hinweis) vor - Anhoerungsbogen an Halter folgten per Post. - Fahrer (derselbe) wurde in beid
  13. kurze Aufklärung noch dazu in Stichworten: Fahrer wurde vom Halter benannt, Fahrer erhielt BGB, Fahrer legte Einspruch dagegen ein, Abgabe zum Gericht, Gericht stellte Verfahren ein - keine Ahnung warum...
  14. dann mache ich doch mal den Leichenschänder und grabe dieses Thema noch mal aus, gibt es zum ursprünglichen Problemfall auch eine Lösung? Vielleicht erinnert sich ja noch jemand an die Fragestellung "Flughafen Düsseldorf abgeschleppt trotz Parkausweis"?! Im übrigen erinnert mich dieser Ausweis an den (umgangssprachlich formuliert) "Behindertenparkausweis light", damit darf ein entsprechender Behinderter zwar nicht auf expliziten Behindertenparkplätzen parken, aber in den vom TS genannten Fällen.
  15. nur mal so neugierig nachgefragt, was ist denn daraus geworden?
  16. der Schuldige wird gern genannt, wenn die drei Monate abgelaufen sind, und das ist schon sehr bald... Der Halter ist raus, der hat schon den Bekannten als "Mieter" benannt - oder soll der dann ggf als 'Halter' zaehlen, da der Fahrer nicht ermittelt werden kann? Konkrete Anzeige wuerde schon verwundern, zumal wenn dem ueberhaupt nachgegangen wuerde, denn ansonsten interessiert das WildeSauParken dort (incl. Buergersteige zustellen, Sperrflaechen etc - dann waere das Ticket auch kein Problem und wuerde akzeptiert) wirklich niemanden
  17. danke, Dir (und allen anderen ) auch ein FrohesNeues! Es ist keinerlei TB-Nr. hinterlegt, nur genau der oben schon geschriebene Text: "Ihnen wird vorgeworfen, am ... um ... in ... als Fuehrer des Wohnmobils ... [Kennzeichen] folgende OWi begangen zu haben: Sie parkten auf einem Strassenteil, der weder durch Zeichen 315 noch durch eine Parkflaechenmarkierung zum Parken freigegeben war. § 12(4), § 49 StVO; § 24 StVG Zeuge: [2x Polizisten] Deshalb wird gegen Sie gemaess § 17 des OWi'G eine Geldbusse festgesetzt von: 15 Euro." plus Kostenbla... zGg des Fahrzeuges waren 3.5t (oder 34
  18. so, besser spaet als nie - jetzt hat er doch 'nen Bussgeldbescheid bekommen :/ Halterhaftung an sich ist kein Thema, da der Halter schon ihn benannt hat (es gibt einen Ueberlassungsvertrag) - jetzt hat er aber einen Dritten fahren lassen, und der hat auch geparkt, macht das einen Unterschied? Weil ja "Ihnen wird vorgeworfen ... als Fuehrer". oder zaehlt in dem Moment ein Quasi-Mieter (Firmenfzg.-Ueberlassung mit Drittfahrerzustimmung) als Fuehrer des Fzg? Das Schild ist, wie ich nun herausgefunden habe, wirklich kein 315 - es ist ein Zeichen 314 mit Pfeil (je eines am Anfang und eines am E
  19. war auch mein erster Gedanke - aber so lange das noch deutlich weit weg von einer evtl Verjaehrung ist, koennten 'die' dann ja auch auf Gedanken bzgl des zu schweren Fzg kommen, oder nochmal beim Anzeigenden/Zeugen nachfragen, und dann passt man den Vorwurf halt an?!
  20. wie geschrieben: Ihnen wird vorgeworfen, am ... um ... in ... als Fuehrer des $sonstkfz $kennzeichen folgende OWi begangen zu haben: Sie parkten auf einem Strassenteil, der weder durch Zeichen 315 noch durch eine Parkflaechenmarkierung freigegeben war. §12(4), §49 StVO; §24 StVG 12(4) StVO bezieht sich ja mMn hauptsaechlich auf das rechts parken - ja, es war wohl links, aber auch dort ist mit Zeichen 315 ein Parkstreifen ausgeschildert (auf dem Mittelstreifen laengs zur Fahrtrichtung bei in der Mitte baulich getrennten Fahrstreifen). Muss ich 'ne Skizze malen, oder versteht man das so
  21. die wichtigste Frage ueberhaupt: wenn das nur eine Kennzeichenanzeige war, wuerde ich einfach nur fragen wer gefahren ist - wenn ueberhaupt...
  22. Moin, ein Bekannter ruft mich gerade schimpfend an - hat ein Ticket bekommen, weil er mit einem 3,49t-Fzg auf einem Parkstreifen parkte, der mit Zeichen 315 ("Buergersteigparken", auch wenn das alles andere als ein B-steig ist, sondern eher ein - naja, "genehmigter-Auto-unter-den-Baeumen-Hinstellplatz". Jetzt steht aber in der Anhoerung/Verwarnung, dass er an einer Stelle geparkt haben soll, an der es weder durch Schild 315 noch durch entsprechende Markierung genehmigt gewesen sein soll - das 315er steht da aber sehrwohl (ok, mit dem Auto hatte er da nix zu suchen ).z anderer V Da der St
  23. manche haben eher einen Scheibenwischer
  24. ich habe den Verstoss gefunden - er parkt mit offener Tuer, das Fzg ist nicht diebstahlgesichert - Abschleppen, sofort!!! Mal im Ernst: Wenn da kein Schild "nur PKW" o.ae. steht, sehe ich die Behinderung als vernachlaessigbar an, da gibt es deutlich schlimmere Arschl*chparker, zB die auf Behindertenparkplaetzen.
  25. nicht ganz - der Zusteller unterschreibt (sinngemaess): "Ich habe das Datum (und ggf. Uhrzeit) auf dem Umschlag notiert" - und wenn das eben nicht stimmt, hat er in einer Urkunde etwas falsches zugesichert. Dass es fuer die Zustellung keine Rolle spielt, aber die Urkunde ist (zumindest teilweise) falsch!
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