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Lasermessung Motorrad - Maximale Entfernung


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In diesem Urteil aus 2011 ist die Rede davon, dass beim Laveg VL 101 Motorräder die Messdistanz auf maximal 150 Meter eingeschränkt ist, da Motorräder vorne kein Kennzeichen haben.

 

Kann mir jemand der sich auskennt sagen, wie das mit anderen, eventuell neueren Gertäten ist? Aktuelle Geräte könne ja bis zu 1000m messen. Die Frage ist nun, ob das inzwischen auch ohne Einschränkung für Motorräder geht.

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Beim Riegl FG 21 ist es eine Frage der Zuordnung. Wenn hinter dem Motorrad keine Fahrzeuge fahren bzw. in deutlicher Entfernung (=>eindeutige Zuordnung), dann kann man theoretisch ein Motorrad auch in einer Entfernung von bis zu 1.000 m messen. Ob man es in der Praxis schafft, sei dahingestellt. Es reicht aber auch aus, wenn man ein Krad zwischen max 300 und 500 m erwischt.

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Aus der Bedienungsanleitung des TraffiPatrol:

 

Zitat: "13.5 Zuordnungssicherheit .... Bei einspurigen Fahrzeugen (insbesondere Motorrädern) ist zu beachten, dass bereits ab einer Entfernung von 100 m der maximale Zielerfassungsbereich die Breite des Fahrzeuges übersteigen kann. Entsprechend ist bei der Überwachung dieser Fahrzeuge zu prüfen, ob sich ein anderes Fahrzeug im Zielerfassungsbereich befindet und den Messwert verursacht haben könnte."

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Aus der Bedienungsanleitung des TraffiPatrol:

 

Zitat: "13.5 Zuordnungssicherheit .... Bei einspurigen Fahrzeugen (insbesondere Motorrädern) ist zu beachten, dass bereits ab einer Entfernung von 100 m der maximale Zielerfassungsbereich die Breite des Fahrzeuges übersteigen kann. Entsprechend ist bei der Überwachung dieser Fahrzeuge zu prüfen, ob sich ein anderes Fahrzeug im Zielerfassungsbereich befindet und den Messwert verursacht haben könnte."

 

Die einzig gescheite Antwort. Entscheidend ist, was in der Bedienungsanleitung steht, damit das in der Praxis "geschossene" Ergebis auch vor Gericht als ein standardisiertes Messverfahren anerkannt wird. Also hat man schon ab 100 Metern Chancen bei einem Einspruch. Danke insoweit.

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...kann man theoretisch ein Motorrad auch in einer Entfernung von bis zu 1.000 m messen. Ob man es in der Praxis schafft, sei dahingestellt.

@bluey:

:wub::wub::wub:

:schreck::notworthy::cool:

:wub::wub::wub:

 

@juschi: Die von @bluey erwähnte Riegl hat jahrelang Dauermurks bei Moppeds abgeliefert, deswegen müssen inzwischen nochmal 2 km/h abgezogen werden.

:nolimit:

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Moin Moin

 

 

 

Also hat man schon ab 100 Metern Chancen bei einem Einspruch. Danke insoweit.

Wenn du dir aus den Beiträgen nur das raussuchst, was dir gut in den Kram passt.

 

 

Gruß

nur einer hier hat sich direkt auf eine Betriebsanleitung bezogen und daraus zitiert.

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@juschi: Die von @bluey erwähnte Riegl hat jahrelang Dauermurks bei Moppeds abgeliefert, deswegen müssen inzwischen nochmal 2 km/h abgezogen werden.

Sorry, aber beide Aussagen sind Maximurks, weil vollkommener Blödsinn. Insbes. müssen inzwischen auch keine 2 km/h zusätzlich abgezogen werden.

 

 

 

nur einer hier hat sich direkt auf eine Betriebsanleitung bezogen und daraus zitiert.

Falsch. Wenngleich ich die "Bedienungsanleitung nicht explizit erwähnt hatte, so habe ich mich mit meiner Aussage dennoch auf eben diese bezogen. Denn: ich arbeite ausschließlich nach Vorgaben der Bedienungsanleitung und PTB (auch wenn @m3_ das aufgrund seiner verschrobenen Vorstellungen und Ansichten bezweifeln mag).
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Die einzig gescheite Antwort. Entscheidend ist, was in der Bedienungsanleitung steht, damit das in der Praxis "geschossene" Ergebis auch vor Gericht als ein standardisiertes Messverfahren anerkannt wird. Also hat man schon ab 100 Metern Chancen bei einem Einspruch. Danke insoweit.

 

Nun, man sollte als ggf. Betrofffener schon in sich gehen, und selber prüfen, ob eine vorgeworfene Messung auch einem zuzuordnen ist. Wenn ich z.B. mit 100@50 an einem Pkw auf 200 m vorbeiziehe, vor diesem einschere, und auf ca. 100 m gemessen werde, wird sich der :cop01: (zu Recht) sicher sein, den richtigen erwischt zu haben. Oft wird der überholte auch noch angemessen, vor einigen Wochen selber mit angesehen, Limit :50:, Pkw1 mit 56, Pkw2 mit 66 ... --->> Kelle -> 25 € ;)

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... Also hat man schon ab 100 Metern Chancen bei einem Einspruch. Danke insoweit.

 

Chancen bei einem Einspruch hat du immer. Mal 0,05% mal 0,5%.

Ob sich das für dich lohnt?

Für deinen RA lohnt es sich immer!

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Also hat man schon ab 100 Metern Chancen bei einem Einspruch.

Um es noch einmal zu verdeutlichen:

1. hängt es vom jeweiligen Lasergerät ab, denn bei einer geringen Strahlaufweitung wie bspw. beim Riegl FG 21 (30 cm / 100 m) kann man das Krad auch locker noch in 300 m Entfernung messen, ohne daß es zu irgendwelchen Zuordnungsproblemen oder -fehlern kommt.

2. hängt es vom jeweiligen Meßbeamten ab. Wenn der nämlich aussagt, er habe das Krad einzig und allein gemessen (bzw. beim FG 21 als alleiniges Fahrzeug im Zielerfassungskreis der Optik gehabt), dann tendieren die besagten Chancen gegen Null. Und da eine Messung nur unter dieser Vorgabe überhaupt zulässig (und grundsätzlich auch möglich) ist, ist die anwaltliche Frage danach auch eher eine rhetorische.

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Chancen bei einem Einspruch hat du immer. Mal 0,05% mal 0,5%.

 

 

@rth: Quelle? Oder hast Du dich um ein paar Kommastellen verhauen?

 

@bluey schrieb:

 

Denn: ich arbeite ausschließlich nach Vorgaben der Bedienungsanleitung

 

@bluey: Was muß ich da lesen :schreck: ?

:nolimit:

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@rth: Quelle? Oder hast Du dich um ein paar Kommastellen verhauen?

Nö, hat er nicht.

Quelle: eigene Erfahrungswerte.

 

@bluey schrieb:

 

Denn: ich arbeite ausschließlich nach Vorgaben der Bedienungsanleitung

@bluey: Was muß ich da lesen :schreck: ?

 

Soll ich es Dir auch noch vorlesen?
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@rth: . :smack: . Meine Quote liegt bei 50%. Harte Fakten. Dein Bauchgefühl liegt also mehrere Zehnerpotenzen daneben :P . "Dein Gefühl trügt dich" passt also blendend.

 

@bluey: Lieber nicht. Hab ich irgendetwas verpasst? Gibt es ein Update der Bedienungsanleitung mit "Leitpfosten dürfen nun im Weg stehen"?

 

@bluey schrieb:

Sorry, aber beide Aussagen sind Maximurks, weil vollkommener Blödsinn. Insbes. müssen inzwischen auch keine 2 km/h zusätzlich abgezogen werden.

 

@bluey: War zu erwarten, dass bei der NRW-Polizei noch nichts angekommen ist. Ich warte nicht von Dir, dass Du ZWEIRAD - Heimatzeitung der fränkischen Biker liest, dort z. B. "Endlich: Erhöhter Abschlag bei Lasermessung auf Motorrad", Dez./Jan. 2014/15, S. 9: http://www.zweirad-online.de/heft/downloads/ZWEIRAD_2014-12.pdf , jedoch die aktuelle Rechtsprechung solltest gerade Du kennen: AG Kaiserslautern, 30.04.2014, Aktenzeichen 4 OWi 6270 Js 15118/3 mit der "beleidigten" Staatsanwaltschaft abgebügelt vom OLG Zweibrücken, 31.07.2014, Aktenzeichen 1 OWi 1 SsRs 40/14:

http://www.verkehrsanwaelte.de/fileadmin/news/news_2014_19_p2.pdf

:nolimit:

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@m3:

Du hast das Urteil offensichtlich nicht im Detail gelesen, sonst würdest Du das nicht auf diesem Niveau wiedergeben.

 

In der Begründung steht ausdrücklich 'Einzelfall'

Und zwar deshalb, weil das Gericht das Fahrverbot - welches als Folge von 2 +25km/h Verstößen - hätte ausgesprochenen werden müssen - nicht für angemessen hielt.

Zitat: " ... Letztlich war bei dieser Entscheidung auch unter der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu beachten ..."

Alleine für sich betrachtet hätte es für den Betroffenen keinen Unterschied gemacht, ob jetzt +24 km/h oder +26 km/h hätten vorgeworfen werden können.

 

Das Gericht hat nicht entschieden, dass immer 2 km/h abzuziehen sind. Das wäre rein physikalisch betrachtet sowieso völliger Unsinn.

Zitat: " ... Das Gericht folgt dieser Argumentation [des Verteidigers] grundsätzlich nicht ..."

Weiterhin führt das Gericht aus, dass es ihm unzweckmäßig erscheint auf Kosten des Betroffenen einen teuren Sachverständigen zu beauftragen.

 

Was bleibt also übrig:

Das Gericht hat anerkannt, dass es sich - in diesem Einzelfall - um ein nicht-standardisiertes Messverfahren handelt und hat zugunsten des Betroffenen das FV fallen lassen. Dazu wurde der Messung die dafür notwenige Toleranz zugebilligt.

 

 

 

Was ich im übrigen sehr interessant finde:

Die kompletten Kosten des Verfahrens hat der Betroffenen zu tragen.

Also eine 'Gewinnen' hätte ich mir anders vorgestellt. Vor allem deshalb, weil der Anwalt die Messung ja komplett kippen wollte ...

 

Gruß,

AnReRa

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@m3

Hast du das von dir verlinkte Urteil gelesen, oder nur den von dir verlinkten Zeitungsartikel?

 

Zwar spricht der Zeitungsartikel von einem "bahnrechenden Urteil", aber wenn man das Urteil liest ist es alles andere als bahnbrechend.

 

Das Urteil besagt nämlich ausdrücklich nicht, dass bei Lasermessungen von Motorrädern generell 2 km/h mehr an Toleranz zu gewähren sind.

 

Die Verteidigung hat beantragt 2 km/h zusätzliche Messtoleranz zu berücksichtigen:

 

Der Verteidiger hat die Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Riegl als als standardisiertes Messverfahren in Zweifel gezogen (wie auch in allen anderen Verfahren mit dem Messgerät Riegl) und behauptet, dass aufgrund zeier systemimmanenter Aufrundungen bei der Riegl-Lasermessung im Ergebnis eine Messungenauigkeiten(sic) von bis zu 2 km/h stattfindne kann. Daher hat er einen entsprechenden Hilfsbeweisantrag gestellt, dass das Messgerät Riegl, bei der Messung eine Ungenauigkeit von 2 km/h habe.

 

Um die Einholung eines Gutachtens zu vermeiden hat das Gericht diese Behauptung als wahr unterstellt und in diesem Einzelfall 2 km/h zusätzlich abgezogen.

 

Das Gericht folgt dieser Argumentation grundsätzlich nicht und geht bei Riegl weiterhin von einem standardisierten Messverfahren aus. Es hat jedoch im vorliegenden konkreten Einzelfall zur Vermeidung der Einholung eines (unzweckmäßig erscheinenden) Sachverständigengutachtens eine Wahrunterstellung der behaupteten Tatsache zu Gunsten des Betroffenen als angemessen betrachtet bzw. eine weitere Toleranz berücksichtugt, weil es sich im vorliegenden Fall um ein Motorrad gehandelt hat und eine zusätzliche Ungenauigkeit bei der Messung von Motorrädern nich von vornherein auszuschließen ist.

Natürlich kann der Richter eine zusätzliche Ungenauigkeit nich von vornherein ausschließen, denn er ist Richter und kein Gutachter. Ein Gutachten hielt der Richter für unzweckmäßig, weshalb er in diesem Einzelfall die Behauptung der Verteidigung als wahr unterstellt hat und 2km/h zusätzlich abgezogen hat.

 

Das OLG hat bestätigt, dass sich der Richter bei seinem Urteil im gesetzlichen Rahmen bewegt hat.

 

In einem anderen Verfahren kann das völlig anders aussehen. Wenn der Richter dann ein Gutachten anordnet und sich die Behauptung der Verteidigung nicht bestätigt, dann hat der Betroffene nicht nur Bußgeld und Fahrverbot sondern auch noch die Gutachterkosten Bein.

 

Meine Meinung:

Verkehrsordnungswidrigkeiten sind für die Gerichte ein Massengeschäft. Unsere Gerichte sind personell alle unterbesetzt. Der Richter wollte den Fall vom Tisch haben und nicht nach Einholung eines Gutachtens nochmal verhandeln. Also hat er einen Rabatt gegeben und die Sache war erledigt.

 

Ich bezweifle, dass er sich und der Justiz insgesamt damit einen Gefallen getan hat. Denn aufgrund dieses Urteil und darauf beruhender reißerischer Berichterstattung ist zu erwarten, dass es zukünftig Einsprüche geben wird bei deinen Fahrer die neue zusätzliche Toleranz für sich einfordern.

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@rth: . :smack: . Meine Quote liegt bei 50%. Harte Fakten. Dein Bauchgefühl liegt also mehrere Zehnerpotenzen daneben :P . "Dein Gefühl trügt dich" passt also blendend.

 

@m3: Danke für die angedrohte Körperverletzung. Sie spricht für sich.

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Wobei man dann die hier häufig gestellte Frage: "Bin mit +24 brutto in der Probezeit geblitzt worden - kann man da nicht noch -1kmh raushandeln" bestimmt nicht verneinen darf.

Das dürfte genau das Problem sein, was als Folge dieses Urteils auftaucht.

Jeder Anwalt wird sich berufen fühlen das Urteil für seine Zwecke (bzw. die des Mandanten) aufweiten zu müssen

und von dem konkreten Einzelfall auf die Situation seines Mandanten schließen wollen.

Noch schlimmer wird es dann, wenn das ein Richter irdendwann mal unbesehen übernimmt und - wieder besseren Wissens - auf Lasertechnik im allgemeinen (und schlussendlich auch auf die allseits beliebte PSS) anwendet.

 

Im nächsten Schritt darf der Richter dann nach Belieben bei jedem Messverfahren zugunsten des Betroffenen Toleranzen vergeben. Mit 'Recht sprechen' hat das dann kaum noch was zu tun.

 

Das "Vor Gericht und auf hoher See" wird dann noch mehr zum (teuren) Glücksspiel.

 

Über die VRS'en werden dann alle VN an den Kosten beteiligt.

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Meine Quote liegt bei 50%.

:lol: Stimmt. Einer von zwei Fällen, wie Du ja mal sagtest. :lol:

 

 

Harte Fakten.

Uuuuuuuhh...... das beindruckt mich.............. überhaupt nicht! :P

 

Dein Bauchgefühl liegt also mehrere Zehnerpotenzen daneben :P . "Dein Gefühl trügt dich" passt also blendend.

Nunja, wenn man Dein Geblubbere tatsächlich als "harte Fakten" bezeichnen möchte und übersieht, was es tatsächlich darstellt, könnte man das u.U. so sehen.

 

@bluey: Lieber nicht. Hab ich irgendetwas verpasst? Gibt es ein Update der Bedienungsanleitung mit "Leitpfosten dürfen nun im Weg stehen"?

1. gut. Oder auch schade. Denn selbst lesen und verstehen klappt ja offenkundig nicht.

2. ständig, wie man mal wieder sieht.

3. jajaja.... *schnorch*..... das ewig gestrige Geblubbere..... aber auch da hattest Du ja rein gar nichts kapiert. Leider hat sich daran nichts geändert.

 

@bluey: War zu erwarten, dass bei der NRW-Polizei noch nichts angekommen ist. Ich warte nicht von Dir, dass Du ZWEIRAD - Heimatzeitung der fränkischen Biker liest, dort z. B. "Endlich: Erhöhter Abschlag bei Lasermessung auf Motorrad", Dez./Jan. 2014/15, S. 9: http://www.zweirad-online.de/heft/downloads/ZWEIRAD_2014-12.pdf , jedoch die aktuelle Rechtsprechung solltest gerade Du kennen: AG Kaiserslautern, 30.04.2014, Aktenzeichen 4 OWi 6270 Js 15118/3 mit der "beleidigten" Staatsanwaltschaft abgebügelt vom OLG Zweibrücken, 31.07.2014, Aktenzeichen 1 OWi 1 SsRs 40/14:

http://www.verkehrsanwaelte.de/fileadmin/news/news_2014_19_p2.pdf

Auch wenn es Dich mal wieder maximal grämen wird, es tangiert mich überhaupt nicht. Weder das AG-Urteil noch die Entscheidung des OLG Zweibrücken. Und nein, diese Heimatzeitung lese ich auch nicht. Und solange das OLG-Hamm diese 2 km/h nicht verlangt, werden diese 2 km/h auch nicht abgezogen.

 

 

Edit:

 

Tja, @m3_, nachdem ich gerade noch die nachfolgenden Beiträge lesen durfte, muß ich tatsächlich feststellen, daß es mit dem Lesen bei Dir überhaupt nicht gut bestellt ist. Vllt sollte man Dir doch einen (amtlich anerkannten) Vorleser zur Seite stellen. "Amtlich anerkannt", damit Du nachher nicht sagen kannst, er hätte Dir etwas falsches vorgelesen. :D

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Moin Moin

 

 

Vllt sollte man Dir doch einen (amtlich anerkannten) Vorleser zur Seite stellen. "Amtlich anerkannt", damit Du nachher nicht sagen kannst, er hätte Dir etwas falsches vorgelesen.

Mooooment.

Von dem Vorleser möchte ich erst die Schulungsbescheinigung sehen.

Und von dem Beschuler natürlich die Beschulungsbescheinigung - nicht das der gar nicht beschulen durfte.

Und die gültige Eichurkunde muß auch dabei sein. Sind auch alle Vortests durchgeführt worden?

 

Zu dem Vorleser gehört zwingend auch der Versteher auf Dreibein

 

 

Gruß

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@anrera&bayernschandi: In der Tat hatte ich bisher nur den Artikel der Heimatzeitung in meiner Mappe "für RF", also bei Gelegenheit wie jetzt diesem Thread oder wenn es hochpoppt. Die Urteile hatte ich aktuell dann gesucht. Ich bin kein Jurist. Wie werden sehen, wie sich das weiter entwickelt, ob es eine gefestigte Rechtsprechung gibt. Es ist doch logisch, wenn jetzt ein Moppedfahrer gelasert wurde, dass er sich auf das OLG Zweibrücken bezieht, wenn 2 km/h entscheidend sind und er damit eine Stufe in der Ahndung runterkommt.

 

@bayernschandi: Die Frage ist ja, gab es inzwischen schon Einsprüche mit der Extra-Abschlag-Forderung?

 

@anrera schrieb:

dass immer 2 km/h abzuziehen sind. Das wäre rein physikalisch betrachtet sowieso völliger Unsinn.

 

@anrera: Wieso? Motorräder sind doch grundsätzlich problembehafteter als Pkw! NIcht umsonst schreibt RA Andreas Bludau "Endlich:..."!!!

:nolimit:

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Meine Quote liegt bei 50%.

:lol: Stimmt. Einer von zwei Fällen, wie Du ja mal sagtest. :lol:

@bluey: Ja, ist aber kein Bauchgefühlgeeiere wie bei @rth. Und wenn ich rein fiktiv 8 weitere Lasermessungen verlieren sollte, wäre ich mit einer Quote von 10% immer noch Zehnerpotenzen vom Bauchgefühlmeister weg :P .

 

Auch wenn es Dich mal wieder maximal grämen wird, es tangiert mich überhaupt nicht. Weder das AG-Urteil noch die Entscheidung des OLG Zweibrücken. Und nein, diese Heimatzeitung lese ich auch nicht. Und solange das OLG-Hamm diese 2 km/h nicht verlangt, werden diese 2 km/h auch nicht abgezogen.

 

@bluey: War mir klar. Deine übliche Leier. Du lebst isoliert auf deiner Insel. Abwarten, bis Flaschenpost für Dich auftaucht :P .

:nolimit:

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@bayernschandi: Die Frage ist ja, gab es inzwischen schon Einsprüche mit der Extra-Abschlag-Forderung?

Keine Ahnung ich arbeite nicht bei der Bußgeldstelle.

 

 

NIcht umsonst schreibt RA Andreas Bludau "Endlich:..."!!!

Nein, der macht nur Werbung für sich und seinen Berufsstand.

 

Das sieht man an der Überschrift "Endlich: Erhöhter Abschlag bei Lasermessung auf Motorräder", der Bildunterschrift "Gelaserter Biker: In Zukunft wird es einen Extra-Abschlag geben" und der Tatsache, dass er in seinem Artikel auf jeden Teil der Urteilsbegründung eingeht außer auf den entscheidenden, nämlich, dass es sich um eine Einzelfall- und keine Grundsatzentscheidung handelt.

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@m3_

 

Du hast aber die Links und Ausführungen etwas weiter oben schon zur Kenntnis genommen, oder?!

 

BTW: schau da, schau her.... Du bist Dir also doch nicht so sicher, daß Du auch künftig Deine (angebliche) 50%-Quote aufrecht erhalten könntest. Das läßt tief blicken. Im übrigen wären 10% schonmal erheblich weniger als 50% bzw. lediglich ein "gewonnener" Fall von immerhin 10 verdammt wenig! Innerhalb von 2 1/2 Jahren wäre Deine Pappe damit gelocht. :D:P

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