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BayernSchandi

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  1. Und die Erkenntnis, dass es diesen Impfdruck gab nimmst du woher?
  2. Genau. Die StVO unterscheidet nicht zwischen einem Stau an einem Unfall und einem Stau an einer Baustelle.
  3. Das Bundesverfassungsgericht hat hier nur seine seit Jahren bestehende Rechtsprechung bestätigt die besagt, dass Kollektivbeleidigungen eben nicht strafbar sind, sondern sich die Beleidigung auf eine konkrete Person oder Personengruppe beziehen muss. Die Vorinstanzen waren in den beiden Verfahren davon ausgegangen, das "alle in einem Fußballstation anläßlich eines Fußballspiels eingesetzten Polizeibeamten" eine solche konkrete Personengruppe darstellen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass dieser Personenkreis zu groß ist um eine Verurteilung wegen Beleidigung zu rechtfertige
  4. Die Fahrbahn ist in Bayern also ist der Tatort in Bayern. Das Abstellen des Fahrzeugs im Wald könnte einen Verstoß gegen das Waldgesetz darstellen für den der Fahrer Ärger bekommen könnte. Das ändert aber nichts an der Verwertbarkeit einer Messung.
  5. Das unabhängige Möbelhäuser schließen weil sie mit den großen Ketten und dem Internet nicht mithalten können ist nun wahrlich kein neues Phänomen. Bei uns gibt es, mit wenigen Ausnahmen, auch nur noch Ketten. Und die Ausnahmen verkaufen Möbel der "Geld spielt keine Rolex Klasse" und stehen damit nicht in Konkurenz zu den Ketten.
  6. Keine Ahnung ich arbeite nicht bei der Bußgeldstelle. Nein, der macht nur Werbung für sich und seinen Berufsstand. Das sieht man an der Überschrift "Endlich: Erhöhter Abschlag bei Lasermessung auf Motorräder", der Bildunterschrift "Gelaserter Biker: In Zukunft wird es einen Extra-Abschlag geben" und der Tatsache, dass er in seinem Artikel auf jeden Teil der Urteilsbegründung eingeht außer auf den entscheidenden, nämlich, dass es sich um eine Einzelfall- und keine Grundsatzentscheidung handelt.
  7. @m3 Hast du das von dir verlinkte Urteil gelesen, oder nur den von dir verlinkten Zeitungsartikel? Zwar spricht der Zeitungsartikel von einem "bahnrechenden Urteil", aber wenn man das Urteil liest ist es alles andere als bahnbrechend. Das Urteil besagt nämlich ausdrücklich nicht, dass bei Lasermessungen von Motorrädern generell 2 km/h mehr an Toleranz zu gewähren sind. Die Verteidigung hat beantragt 2 km/h zusätzliche Messtoleranz zu berücksichtigen: Um die Einholung eines Gutachtens zu vermeiden hat das Gericht diese Behauptung als wahr unterstellt und in diesem Einzelfall 2 km/h zus
  8. Bei dem hier vorgeworfen Tatbestand muss man gar keine Toleranzen anwenden, weil man kein Messergebnis braucht. Es ist nur nötig das die Schrittgeschwindigkeit erkennbar überschritten wurde. Es ist egal ob die Schrittgeschwindigkeit um 5 km/h, um 50 km/h oder um 150 km/h überschritten wurde, das Verwarnungsgeld beträgt immer 15 €. Bei einer Messung wären dagegen bei 5 km/h 15 €, bei 50km/h 200 € 1 Monat Fahrverbot 2 Punkte und bei 150 km/h 680 € 3 Monate Fahrverbot 2 Punkte fällig.
  9. Für die Feststellung des vorgeworfenen Tatbestands "erkennbar die Schrittgeschwindigkeit überschritten" bedarf es überhaupt keiner Messung. Diese Feststellung darf durch reines Schätzen getroffen werden, das ist durch die Rechtsprechung bestätigt. Das Messgerät ist hier also nur ein Hilfsmittel das die Einschätzung der Ordnungsamtsmitarbeiter untermauert das die Schrittgeschwindigkeit überschritten wurde. Der TE kann froh sein, dass hier nicht richtig gemessen wurde. Bei den gängigen Messverahren wären von den 22 km/h 3 km/h Toleranz abgezogen worden. Das hätte dann vorwerfbare 19 km/h Übe
  10. Genau, und die gehören beide zum mittleren Ring.
  11. Blitzer in Schilderbrücken gibt es in Bayern schon lange. Derzeit wird die Messtechnik nach und nach von Analog auf Digital umgestellt. Die neuen Messanlage verfügen über verbesserte Blitze die wirklich nur noch im Infrarotbereich abstahlen. Dadurch fällt das charakteristische rote aufleuchten der Blitze weg. In München am mittleren Ring sind diese Blitze schon seit Jahren im Einsatz. Dort wurden sie instaliert, da die Blitze sehr nahe an der Fahrbahn montiert sind. Man wollte dadurch eine Ablenkung der Fahrer vermeiden. Vorteil der neuen Blitze, ein erschrecken der Fahrer kann verhindert
  12. Ich kenne diese Befragungen nicht. Wer hat da wen unter welchen Bedingungen befragt? Kann man das im Original irgendwo nachlesen?
  13. Nein, das erwarte ich nicht. Aber dir sollte klar sein, dass es einfacher ist Informationen über ein im Fachhandel erhältliches technisches Gerät zu finden (beim Stichwort "Taser" ist die Seite der Firma Taser International der sechste Treffer), als informationen über eventuell existierende interne Dienstanweisungen von Behörden.
  14. Also erstmal informieren, bevor Du die Beiträge anderer als Müll bezeichnest. Du wirst lachen, wenn ich eine entsprechende Quelle wüßte würde ich das tun. Aber da kannst du mir sicher weiterhelfen.
  15. In der von mir verlinkten Quelle liest es sich so, als ob die Kartuschen im Kontaktmodus nicht zum Einsatz kommen. Hast Du da andere Informationen? Klingt gut. Funktioniert nur leider dann nicht, wenn die Kartusche nicht auslöst. Unabhängig davon: die 'Konfettischnipsel' sind zwingender Bestandteil aller Kartuschen aller Hersteller, ein Einsatz ohne dieses System ist in D verboten? Im Kontaktmodus wird die Kartusche nicht ausgelöst. Verwenden alle Hersteller diese Schnipsel? Keine Ahnung, die Taser die ich bisher in den Medien bei deutschen Spezialeinheiten gesehen habe waren augenscheinlich
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