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Zeitlich Begrenzter Behindertenparkplatz


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Hallo Forum,

 

 

heute ist mir was interessantes widerfahren: In einer Straße in Bremen ist eine Parkfläche gekennzeichnet und zusätzlich mit einem Parkplatz-Verkehrszeichen (weißes P auf blauem Grund) versehen.

 

Dieses "P" wird aber durch folgende Zusatzschilder engeschränkt:

 

- "Mit Schwerbehinderten-Ausweis Nr.: ..."

 

sowie durch das Schild

 

- "von 11-17 Uhr"

 

 

Die Straße ist ansonsten nicht mit Halte- oder Parkverboten versehen.

 

 

Nun habe ich, in der Annahme, dass dieser Parkplatz nur in der Zeit von 11-17 Uhr für Schwerbehinderte reserviert ist, um 18:00 Uhr dort geparkt.

 

Später fand ich dann an der Scheibe die Info, dass ich verbotswidrig auf einem Sonderparkplatz (Z314 mit Zusatzschild Rollstuhlfahrer) geparkt hätte.

 

 

 

M.E. fällt entweder nur die Sonderparkplatz-Eigenschaft ausserhalb der angegebenen Zeit weg, oder sogar die ganze Eigenschaft als extra ausgewiesener Parkplatz. Aber selbst dann dürfte ich dort parken, da keine allgemeinen Halteverbote für die Straße gelten und auch die Mindest-Durchfahrtsbreite nicht unterschritten wird.

 

Wie seht Ihr das?

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Hallo,

interessant wäre die genaue Reihenfolge der Schilder. Da eine Ausweisnummer angegeben ist, handelt es sich hier um einen "persönlichen" Parkplatz, den die betreffende Person zwischen 11 - 18 Uhr (Arbeit?) nicht benötigt.

 

Grüße

Klaus

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Ja, je nach Reihenfolge könnte man das so interpretieren, das der Parkplatz grundsätzlich nur die spezielle Personengruppe zugelassen ist. In der angegebenen Zeit zusätzlich nur für den Inhaber des dazu gehörenden Parkausweises.

 

Aber ich halte sowas für eine sehr unglückliche Kombination, die zu Missverständnissen führen kann.

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  • 2 weeks later...

So leute, habe gestern einen Anhörungsbogen bekommen. Tatvorwurf wie bereits geschildert das Parken auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte. Tatzeit: 18:18 bis 18:23 Uhr.

 

Hier mal ein Foto davon:

 

Ach ja, das ganze war in einer Fußgängerzone. Im Zweifelsfall, wenn sich die Zeitbeschränkung nicht nur auf das Zusatzschild "Behinderung mit Ausweis" sondern auf den gesamten Parklplatz bezieht, wäre das halt Parken in der Fußgängerzone. Wäre aber billiger :rolleyes:

post-1370-1229278771_thumb.jpg

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Gibts es denn irgendwo eine Quelle, in der man nachlesen kann, wie Schilderkombinationen zu lesen sind? Ich habe da immer so meine Probleme, gerade bei Anwohnerparkplätzen, teilweise kostenpflichtigen Parkplätzen, Ausnahmen vom Halteverbot etc...

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Knöllchen ist rechtswidrig, das Schild erlaubt das Parken von 17 bis 8 Uhr für alle.

Wenn es denn alle schaffen, durch die Fußgängerzone zu diesem Parkplatz zu kommen. Aber dem TE wird nicht vorgeworfen, durch die Fußgängerzone gefahren zu sein, das Knöllchen ist also falsch.

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Knöllchen ist rechtswidrig, das Schild erlaubt das Parken von 17 bis 8 Uhr für alle.

Nö, sehe ich anders. Schild erlaubt dem "Speziellem Nutzer" das Parken von 8-17 Uhr von Montag-Freitag. Für alle anderen gelten die allgemeinen Regeln. Fußgängerzone darf nur befahren wer eine Sondererlaubnis hat.

Der Tatvorwurf ist sicher nicht zutreffend.

Bei uns in Essen wird beim Parken auf einem "Behinderten Parkplatz" in der Regel sofort abgeschleppt. :lol:

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In Essen auf "der Rüh", im oberen Bereich gibt es auch so einen Behindertenparkplatz mit zeitlicher Begrenzung.

Das Ordnungsamt ist dort sehr aktiv, ich selber parkte dort außerhalb der angegeben Zeit bisher ohne jedes Problem.

Also ich würde gegen die Knolle angehen, allein um Rechtssicherheit herzustellen.

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  • 3 weeks later...

Zeitliche Begrenzungen und Beschränkungen der Parkerlaubnis auf Behindertenparkplätzen sind in zweierlei Hinsicht denkbar:

Zum einen kommt eine zeitliche Begrenzung der Reservierung in Betracht, z. B. durch

- ZZ 1042-31 (werktags 18-19 Uhr);

zum anderen ist es möglich, die zulässige Höchstparkdauer für den Schwerbehinderten zu begrenzen durch

- ZZ 1040-32 (Parkscheibe) zu VZ 314,315.

 

Liegt ein zeitlich beschränkter Behindertenparkplatz (als Insellösung) innerhalb z.B. einer absoluten Halteverbotszone VZ 283, so stellt ein Halten außerhalb der angegebenen Zeiten ein Verstoß gegen VZ 283 dar.

 

Sowas ist auch bei Zeichen 242 StVO möglich.

Aber dann würde der Tatbestand nicht stimmen.

Also Einspruch einlegen.

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  • 2 months later...

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