GTE_Nico 0 Posted December 5, 2008 Report Share Posted December 5, 2008 Hallo Forum, heute ist mir was interessantes widerfahren: In einer Straße in Bremen ist eine Parkfläche gekennzeichnet und zusätzlich mit einem Parkplatz-Verkehrszeichen (weißes P auf blauem Grund) versehen. Dieses "P" wird aber durch folgende Zusatzschilder engeschränkt: - "Mit Schwerbehinderten-Ausweis Nr.: ..." sowie durch das Schild - "von 11-17 Uhr" Die Straße ist ansonsten nicht mit Halte- oder Parkverboten versehen. Nun habe ich, in der Annahme, dass dieser Parkplatz nur in der Zeit von 11-17 Uhr für Schwerbehinderte reserviert ist, um 18:00 Uhr dort geparkt. Später fand ich dann an der Scheibe die Info, dass ich verbotswidrig auf einem Sonderparkplatz (Z314 mit Zusatzschild Rollstuhlfahrer) geparkt hätte. M.E. fällt entweder nur die Sonderparkplatz-Eigenschaft ausserhalb der angegebenen Zeit weg, oder sogar die ganze Eigenschaft als extra ausgewiesener Parkplatz. Aber selbst dann dürfte ich dort parken, da keine allgemeinen Halteverbote für die Straße gelten und auch die Mindest-Durchfahrtsbreite nicht unterschritten wird. Wie seht Ihr das? Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted December 6, 2008 Report Share Posted December 6, 2008 Ich hätte die Kombination auch so herausgelesen. Quote Link to post Share on other sites
KlausK 182 Posted December 6, 2008 Report Share Posted December 6, 2008 Hallo,interessant wäre die genaue Reihenfolge der Schilder. Da eine Ausweisnummer angegeben ist, handelt es sich hier um einen "persönlichen" Parkplatz, den die betreffende Person zwischen 11 - 18 Uhr (Arbeit?) nicht benötigt. GrüßeKlaus Quote Link to post Share on other sites
Zarzal 89 Posted December 6, 2008 Report Share Posted December 6, 2008 Ja, je nach Reihenfolge könnte man das so interpretieren, das der Parkplatz grundsätzlich nur die spezielle Personengruppe zugelassen ist. In der angegebenen Zeit zusätzlich nur für den Inhaber des dazu gehörenden Parkausweises. Aber ich halte sowas für eine sehr unglückliche Kombination, die zu Missverständnissen führen kann. Quote Link to post Share on other sites
TychoGold 0 Posted December 6, 2008 Report Share Posted December 6, 2008 Lass den Konjunktiv weg ! Quote Link to post Share on other sites
GTE_Nico 0 Posted December 14, 2008 Author Report Share Posted December 14, 2008 So leute, habe gestern einen Anhörungsbogen bekommen. Tatvorwurf wie bereits geschildert das Parken auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte. Tatzeit: 18:18 bis 18:23 Uhr. Hier mal ein Foto davon: Ach ja, das ganze war in einer Fußgängerzone. Im Zweifelsfall, wenn sich die Zeitbeschränkung nicht nur auf das Zusatzschild "Behinderung mit Ausweis" sondern auf den gesamten Parklplatz bezieht, wäre das halt Parken in der Fußgängerzone. Wäre aber billiger Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted December 14, 2008 Report Share Posted December 14, 2008 Knöllchen ist rechtswidrig, das Schild erlaubt das Parken von 17 bis 8 Uhr für alle. Quote Link to post Share on other sites
gsi2l 0 Posted December 16, 2008 Report Share Posted December 16, 2008 Gibts es denn irgendwo eine Quelle, in der man nachlesen kann, wie Schilderkombinationen zu lesen sind? Ich habe da immer so meine Probleme, gerade bei Anwohnerparkplätzen, teilweise kostenpflichtigen Parkplätzen, Ausnahmen vom Halteverbot etc... Quote Link to post Share on other sites
nudel 1 Posted December 16, 2008 Report Share Posted December 16, 2008 Knöllchen ist rechtswidrig, das Schild erlaubt das Parken von 17 bis 8 Uhr für alle.Wenn es denn alle schaffen, durch die Fußgängerzone zu diesem Parkplatz zu kommen. Aber dem TE wird nicht vorgeworfen, durch die Fußgängerzone gefahren zu sein, das Knöllchen ist also falsch. Quote Link to post Share on other sites
rth 515 Posted December 16, 2008 Report Share Posted December 16, 2008 Knöllchen ist rechtswidrig, das Schild erlaubt das Parken von 17 bis 8 Uhr für alle.Nö, sehe ich anders. Schild erlaubt dem "Speziellem Nutzer" das Parken von 8-17 Uhr von Montag-Freitag. Für alle anderen gelten die allgemeinen Regeln. Fußgängerzone darf nur befahren wer eine Sondererlaubnis hat. Der Tatvorwurf ist sicher nicht zutreffend. Bei uns in Essen wird beim Parken auf einem "Behinderten Parkplatz" in der Regel sofort abgeschleppt. Quote Link to post Share on other sites
dcberger 0 Posted December 16, 2008 Report Share Posted December 16, 2008 In Essen auf "der Rüh", im oberen Bereich gibt es auch so einen Behindertenparkplatz mit zeitlicher Begrenzung.Das Ordnungsamt ist dort sehr aktiv, ich selber parkte dort außerhalb der angegeben Zeit bisher ohne jedes Problem.Also ich würde gegen die Knolle angehen, allein um Rechtssicherheit herzustellen. Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted December 16, 2008 Report Share Posted December 16, 2008 Ein Zusatzschild gilt immer für das darüber befindliche Schild. Der Zusatz "Behinderter" gilt somit nur in der Zeit von 8 bis 17 Uhr. Quote Link to post Share on other sites
Themistoklis 0 Posted January 5, 2009 Report Share Posted January 5, 2009 Zeitliche Begrenzungen und Beschränkungen der Parkerlaubnis auf Behindertenparkplätzen sind in zweierlei Hinsicht denkbar:Zum einen kommt eine zeitliche Begrenzung der Reservierung in Betracht, z. B. durch - ZZ 1042-31 (werktags 18-19 Uhr);zum anderen ist es möglich, die zulässige Höchstparkdauer für den Schwerbehinderten zu begrenzen durch- ZZ 1040-32 (Parkscheibe) zu VZ 314,315. Liegt ein zeitlich beschränkter Behindertenparkplatz (als Insellösung) innerhalb z.B. einer absoluten Halteverbotszone VZ 283, so stellt ein Halten außerhalb der angegebenen Zeiten ein Verstoß gegen VZ 283 dar. Sowas ist auch bei Zeichen 242 StVO möglich.Aber dann würde der Tatbestand nicht stimmen.Also Einspruch einlegen. Quote Link to post Share on other sites
GTE_Nico 0 Posted March 24, 2009 Author Report Share Posted March 24, 2009 So, Einspruch ist durchgegangen!! 35 € gespart! .........Dafür haben sie mir jetzt parken in einer Fußgängerzone zur Last gelegt. Kostet 30 € ....Habe dann gezahlt und gut. Quote Link to post Share on other sites
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