Ich kann die Kernaussage des Artikels nicht nachvollziehen. Welche Rechtsvorschrift soll denn bitte das Ausrücken des Winterdienstes verhindern? Die Antwort darauf bleibt der Artikel leider schuldig. Die jetzt vorgenommene Neuregelung der Zuständigkeits- und Befugnisvorschriften in der StVO kann es jedenfalls nicht sein, denn für die Durchführung des Winterdienstes braucht es keine verkehrsrechtliche Absicherung. Der Winterdienst wird unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach § 35 Absatz 6 StVO durchgeführt. Der gilt für alle Fahrzeuge, der dem Bau, der Unterhaltung, der Reinigung der Straße